Wehrhafte Demokratie im Föderalismus - Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern
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Wehrhafte Demokratie im Föderalismus - Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7398
21. Wahlperiode 29.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Till
Steffen, Dr. Irene Mihalic, Marcel Emmerich, Helge Limburg, Marlene
Schönberger, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Filiz Polat und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wehrhafte Demokratie im Föderalismus – Vorkehrungen des Bundes zur
Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern
Das Grundgesetz versteht die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte
Demokratie. Diese Wehrhaftigkeit erschöpft sich nicht in der Abwehr einzelner
extremistischer Bestrebungen auf Bundesebene. Sie umfasst insbesondere auch
die Sicherung der demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen
Ordnung innerhalb des gesamten Bundesstaates.
Die föderale Ordnung des Grundgesetzes beruht auf der Eigenstaatlichkeit der
Länder. Zugleich weist das Grundgesetz dem Bund Verantwortung dafür zu,
dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten sowie den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates
entspricht – und dass die Länder Bundesgesetze ordnungsgemäß ausführen.
Wehrhafte Demokratie im Bundesstaat bedeutet deshalb, föderale
Eigenständigkeit zu achten und zugleich handlungsfähig zu sein, wenn Bundesrecht in
einem Land nicht ordnungsgemäß vollzogen wird oder wenn die
verfassungsmäßige Ordnung, die Grundrechte oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung in einem Land ernsthaft gefährdet werden. Entsprechende
Entwicklungen in den Ländern bei zugleich stark gestiegenen sicherheitspolitischen
Bedrohungen stellen die wehrhafte Demokratie vor besondere Herausforderungen,
weil effektive Maßnahmen nicht erst im Moment einer akuten Krise, sondern
bereits im Vorfeld wirksame Vorsorge, klare Zuständigkeiten und belastbare
Verfahren sowie ein insgesamt gutes Zusammenspiel der verschiedenen
Akteure (darunter auch zivile Akteure und staatliche Sicherheitsakteure) und
politischen Ebenen verlangen.
Das Grundgesetz enthält für bundesstaatliche Konflikt- und Gefährdungslagen
unterschiedliche Instrumente mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Bei der
Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder sieht Artikel 84 Absatz 3
und 4 des Grundgesetzes eine Bundesaufsicht vor, mit der Mängel beim
Vollzug von Bundesrecht festgestellt und verfassungsrechtlich weiterverfolgt
werden können. Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes enthält darüber hinaus die
Gewährleistungsverantwortung des Bundes dafür, dass die verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den grundgesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
Für besonders schwerwiegende bundesstaatliche Konfliktlagen enthält
Artikel 37 des Grundgesetzes Regelungen zum Bundeszwang, wenn ein Land ihm
nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegende
Bundespflichten nicht erfüllt.
All diese Instrumente sind aus guten Gründen an unterschiedliche und teils
hohe verfassungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Gerade deshalb ist
entscheidend, dass die Bundesregierung hinreichende organisatorische, rechtliche
und verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft, um zukünftig mögliche
Gefährdungslagen frühzeitig zu erkennen, sie einzuordnen und im Bedarfsfall im
Einklang mit rechtsstaatlichen Anforderungen entschlossen im Sinne einer
tatsächlich wehrhaften Demokratie zu handeln.
Denn die tatsächliche Wehrhaftigkeit unserer Demokratie darf nicht erst im
Ausnahmefall organisiert werden müssen. Schon vorsorglich muss hinreichend
klar sein, welche Stellen innerhalb der Bundesregierung zuständig sind, welche
Informationsgrundlagen herangezogen werden, nach welchen Kriterien
mögliche Gefährdungslagen bewertet werden, welche Abstimmungswege zwischen
den einzelnen Akteuren bestehen und welche Rolle der Deutsche Bundestag,
der Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht in solchen Lagen jeweils
einnehmen.
Die vorherige Bundesregierung hat im Mai 2024 mit der Strategie „Gemeinsam
für Demokratie und gegen Extremismus“ einen ressortübergreifenden Ansatz
zur Stärkung der wehrhaften Demokratie vorgelegt. Die Strategie betont
insbesondere Prävention, Beobachtung und strategische Vorausschau sowie die
Zusammenarbeit von Bund, Ländern, Kommunen und Zivilgesellschaft. Auch mit
Blick auf die Rolle Deutschlands in internationalen Bündnissen ist die Klärung
von Zuständigkeiten und konkreten Abläufen dringend geboten.
Offen bleibt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, ob und in
welchem Umfang die neue Bundesregierung die Strategie aus Mai 2024 fortführt,
fortentwickelt oder durch eigene Konzepte ersetzt – und welche Rolle dabei
bundesstaatliche Konflikt- und Gefährdungslagen spielen.
Vor diesem Hintergrund zielen die nachfolgenden Fragen darauf ab, zu klären,
ob und in welcher Weise die Bundesregierung vorbereitet ist, ihre
Verantwortung für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung, der Grundrechte, der
ordnungsgemäßen Ausführung von Bundesgesetzen und der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Bundesstaat wahrzunehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gibt es innerhalb der Bundesregierung eine ressortübergreifende
Arbeitsstruktur, die sich mit möglichen bundesstaatlichen Gefährdungslagen für
die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Rechtsstaat oder die
Grundrechte in den Ländern befasst, wenn ja, welche, und wenn nein, aus
welchen Gründen hält die Bundesregierung eine solche Struktur bislang
nicht für erforderlich?
2. Hat die Bundesregierung seit Beginn der laufenden Legislaturperiode
Szenarioanalysen, Lagebilder, Monitoringberichte oder vergleichbare
Bestandsaufnahmen dazu durchgeführt oder beauftragt, in welchen Bereichen
der föderalen Ordnung demokratische, rechtsstaatliche oder grundrechtliche
Schutzmechanismen besonders verwundbar sein könnten, wenn nein, aus
welchen Gründen nicht, und welche Rolle spielt hier beispielsweise der im
Bundeskanzleramt angesiedelte Nationale Sicherheitsrat?
3. Auf welche Informationsquellen und welches Verfahren stützt sich die
Bundesregierung, um zu beurteilen, ob in einem Land Entwicklungen eintreten,
die die Anforderungen aus Artikel 28 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes
berühren können?
4. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ihr zur Wahrnehmung ihrer
Gewährleistungsverantwortung nach Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes
ausreichende Informationsmöglichkeiten gegenüber den Ländern zur Verfügung
stehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
5. Gibt es innerhalb der Bundesregierung ein festgelegtes Verfahren zur
Prüfung, ob ein Land Bundesgesetze im Sinne von Artikel 84 Absatz 3 und 4
des Grundgesetzes nicht ordnungsgemäß ausführt, und wenn ja, welche
Verfahrensschritte und Zuständigkeiten sieht es vor?
6. Gibt es innerhalb der Bundesregierung ein festgelegtes Verfahren zur
Prüfung, ob ein Land Bundespflichten im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des
Grundgesetzes verletzt, und wenn ja, welche Verfahrensschritte und
Zuständigkeiten sieht es vor?
7. Führt die Bundesregierung die im Mai 2024 vorgelegte Strategie
„Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ fort, passt sie diese an, oder
ersetzt sie diese durch eigene strategische Ansätze, und wenn ja, durch
welche Ansätze und inwieweit werden bundesstaatliche Instrumente wie
Artikel 28 Absatz 3, die Artikel 37 und 84 Absatz 3 und 4 des
Grundgesetzes sowie Artikel 91 GG in die Strategie oder deren Umsetzung
einbezogen?
Berlin, den 16. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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