Schriftliche Frage 53 von Desiree Becker (DIE LINKE): Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass in Deutschland produzierte Güter der EU-Dual-Use- Verordnung, die auch für den Bau und den Einsa…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 53 von Desiree Becker (DIE LINKE): Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass in Deutschland produzierte Güter der EU-Dual-Use- Verordnung, die auch für den Bau und den Einsa…
Frage 53 (Desiree Becker, Die Linke):
Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass in Deutschland produzierte Güter der EU-Dual-Use- Verordnung, die auch für den Bau und den Einsatz von Drohnen verwendet werden können, nicht über China und andere Staaten an Russland geliefert bzw. weiterexportiert werden, und wie viele solcher geplanten Exportgeschäfte konnten seit 2022 aktiv von der Bundesregierung verhindert werden?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 22. Oktober 2025:
Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I der EU-Dual-Use- Verordnung (DU VO) gelistet sind, besteht eine allgemeine Genehmigungspflicht nach Artikel 3 DU VO. Darüber hinaus bestehen in der EU- Verordnung 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (RUS VO) umfassende Ausfuhrverbote für zahlreiche Güter, die ebenfalls für Drohnen verwendet werden können. Diese Ausfuhrverbote gelten für direkte Ausfuhren nach Russland aber auch für indirekte Ausfuhren über ein oder mehrere Drittstaaten. Eine Schwerpunktaufgabe des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die Prüfung, ob der Export eines Gutes im Einzelfall genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist. Zudem werden alle Ausfuhrvorgänge, die dem BAFA vorgelegt werden, auch nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Sanktionsregelungen überprüft, insbesondere ob Ausfuhrverbote einschlägig sind. Dual-Use-Ausfuhren in Drittstaaten, bei denen das hinreichende Risiko einer Weiterleitung nach Russland besteht, werden demnach versagt. Darüber hinaus überwacht der Zoll im Rahmen der Ausfuhrabfertigung die Einhaltung der entsprechenden nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob es sich um genehmigungspflichtige Güter handelt und wenn ja, ob eine Genehmigung des BAFA vorhanden ist. Liegen Anhaltspunkte vor, die auf einen erheblichen Rechtsverstoß hinweisen, erfolgt von Amts wegen die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und damit ein Stopp der Ausfuhr. Die Anzahl der seit 2022 abgelehnten Anträge zur Ausfuhr von in Anhang I der DU VO gelisteten Gütern sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr Anzahl der Ablehnungen 2022 108 2023 145 2024 74 2025 (1. Januar bis 30. September) 74 Gesamt 401 Anmerkung: Bei den Angaben zu Ablehnungszahlen für das Jahr 2025 handelt es sich um vorläufige Zahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. September 2025, die sich durch Berichtigungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können. Sanktionsumgehung weltweit agierender russischer Beschaffungsnetzwerke über verschiedene Zwischenstationen in nicht sanktionierten Drittstaaten schwächen die Sanktionswirkung gegenüber Russland. Der Bundesregierung ist die Bedeutung dieser Thematik bewusst. Die Bekämpfung der Sanktionsumgehung ist eine politische Priorität auch im Kreis der G7 und der EU. Verstöße deutscher Unternehmen gegen EU-Sanktionen oder Vorgaben der DU VO werden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden konsequent verfolgt. Die Bundesregierung hat am 8. Oktober 2025 eine Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht, um die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts umzusetzen. Die Richtlinie soll die noch effizientere und europaweit einheitliche Verfolgung von Sanktionsverstößen befördern.
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