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Schriftliche Frage 67 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verdacht, dass eine Kölner Polizeibeamtin personenbezogene Daten von in Deutschland leben…

dip / schriftliche_frage 24.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 67 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verdacht, dass eine Kölner Polizeibeamtin personenbezogene Daten von in Deutschland leben… Frage 67 (Ferat Koçak, Die Linke): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verdacht, dass eine Kölner Polizeibeamtin personenbezogene Daten von in Deutschland lebenden kurdischen Aktivistinnen und Aktivisten an das türkische Generalkonsulat in Hürth weitergegeben haben soll (vgl. Bericht bei Euronews: https://de.euronews.com/my-europe/2025/07/11/k oln-turkischstammige-polizistin-steht-im-verdach t-fur-die-turkei-spioniert-zu-haben), und welche Informationen kann sie ggf. zu Umfang, betroffenen Personenzahlen sowie zu möglichen seitens der zuständigen Behörden ergriffenen Schutz- und Präventionsmaßnahmen geben, um sowohl die Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten als auch künftige vergleichbare Vorfälle zu verhindern? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 24. Oktober 2025: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt angesichts des fragegegenständlichen Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit und der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß dem §§ 99, 353b des Strafgesetzbuches. Weitergehende Auskünfte hierzu kann die Bundesregierung derzeit nicht – auch nicht in eingestufter Form – erteilen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung Vorrang vor dem Informationsinteresse des Parlaments hat. Auch Auskünfte zu etwaigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen können nicht erteilt werden. Zum einen obliegt die Anordnung von Schutzmaßnahmen wie etwa eine Gefährdetenansprache grundsätzlich den für die Gefahrenabwehr zuständigen Landespolizeibehörden. Hierzu kann sich die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht äußern. Zum anderen wären entsprechende Auskünfte geeignet, etwaige Schutzmaßnahmen zu unterlaufen und damit die Sicherheit von Betroffenen zu gefährden. Gleiches gilt für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung vergleichbarer Vorfälle.

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