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Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Tatverdächtigen von Passau (Antwort zu Drs. 21/2156)

dip / drucksache 23.10.2025 · WP 21 · 21/2389 · Antwort · Original ↗

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Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Tatverdächtigen von Passau (Antwort zu Drs. 21/2156) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2389 21. Wahlperiode 23.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Erhard Brucker, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2156 – Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Tatverdächtigen von Passau V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am Nachmittag des 7. Juni 2025 fuhr mutmaßlich ein 48-jähriger Iraker in Passau vorsätzlich mit einem schwarzen Personenkraftwagen in eine Personengruppe. Hierdurch wurden mindestens fünf Personen verletzt, darunter die Ehefrau des Fahrers sowie seine 5-jährige Tochter. Der 48-jährige Iraker, welcher das Auto in die Menschengruppe gefahren haben soll, wurde von der Bayerischen Polizei festgenommen. Die Kriminalpolizei Passau und die Staatsanwaltschaft Passau haben die Ermittlungen übernommen. Die Polizei ging zunächst nicht von einem Terroranschlag aus und vermutete einen Sorgerechtsstreit zwischen dem mutmaßlichen Täter und seiner verletzten Frau als Motiv für die Tat (www.n-tv.de/panorama/Was-wir-ueber-die-Auto-Attacke-i n-Passau-wissen-und-was-nicht-article25820477.html). Die Ehefrau und das Kind des Tatverdächtigen wurden ebenso wie drei weitere verletzte Personen zur medizinischen Versorgung in umliegende Krankenhäuser gebracht (www. ksta.de/panorama/passau-mann-faehrt-mit-auto-in-menschengruppe-1040084). Gegen den Fahrer des Wagens wurde im Nachhinein ein Haftbefehl wegen versuchten Totschlags erlassen (www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/s orgerechtsstreit-vermutet-mann-fahrt-in-passau-in-menschengruppe--haftbefe hl-erlassen-13820611.html). Die Schriftliche Frage 7 des Abgeordneten Erhard Brucker auf Bundestagsdrucksache 21/512 an die Bundesregierung zu den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden des Bundes zu dem Fahrer des PKWs sowie zum Aufenthaltsstatus des Tatverdächtigen wurde von der Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller unzureichend beantwortet. Die Bundesregierung hat hierzu keine Auskunft gegeben, sondern die Auskunft verweigert und diese Einschränkung des parlamentarischen Fragerechts mit schutzwürdigen Interessen Dritter begründet. Sie hat indes nicht angegeben, worin im konkreten Fall überhaupt die schutzwürdigen Interessen Dritter liegen sollen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen. Diese Kleine Anfrage dient dazu, der Konfrontationsobliegenheit der Fragesteller gegenüber der Bundesregierung in dieser Angelegenheit Genüge zu tun, bevor gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung des parlamentarischen Auskunftsrechts in Anspruch genommen werden muss. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sämtliche Erkenntnisse in Zusammenhang mit der vom Fragesteller in Bezug genommenen Tat am 7. Juni 2025 in Passau Gegenstand laufender Ermittlungen sind. Soweit einzelne Fragestellungen in Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren des Freistaates Bayern stehen, äußert sich die Bundesregierung aus Gründen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nicht. Unabhängig hiervon bleibt die Bundesregierung bei ihrer Einschätzung, dass auch unter Abwägung des parlamentarischen Kontrollinteresses die gewünschten Einzelfallinformationen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nicht veröffentlicht und auch nicht in eingestufter Form übermittelt werden können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43, 44]). Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1, 42; 118, 168, 184). Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 65, 1, 44; 103, 21, 33). Eine offene Übermittlung der in den Fragen erbetenen personenbezogenen Daten würde einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen darstellen. Ein überwiegendes Allgemeininteresse, das ausnahmsweise eine Einschränkung rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Über den Sachverhalt und den Stand der Ermittlungen haben die zuständigen Behörden mittels Pressemitteilung informiert und damit auch dem Informationsinteresse der Allgemeinheit entsprochen. Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus zu beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144]; 77, 1 [47]). Die parlamentarische Kontrolle bezieht sich nicht – wie die hier vorliegenden Fragestellungen – auf das Verhalten einzelner Personen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Grundrechte des Betroffenen folgt, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigten, dass nach bisherigen Erkenntnissen im vorliegenden Fall – ungeachtet der erheblichen Schäden – kein terroristisches Motiv beim Tatverdächtigen vorliegt, sondern es sich um einen familiär bedingten Vorfall zu handeln scheint. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der gegenständlichen Daten des Betroffenen kann hier unter keinen Umständen hingenommen werden. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Grundrechten des Betroffenen zurückstehen, da nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vorliegend von überwiegenden, auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechtsschutz gestützten Schutzinteressen des Betroffenen auszugehen ist. 1. War der tatverdächtige Fahrer des PKWs, der dieses Fahrzeug in Passau in eine Personengruppe fuhr (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), den Sicherheitsbehörden des Bundes nach Kenntnis der Bundesregierung bekannt, und wenn ja, weswegen? 2. Welchen Aufenthaltsstatus hat dieser tatverdächtige Iraker zum Zeitpunkt der Tatbegehung nach Kenntnis der Bundesregierung gehabt? 3. Ist der Tatverdächtige im Sinne von Frage 1 nach Kenntnis der Bundesregierung bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenn ja, welche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden deswegen eingeleitet, und zu welchen strafrechtlichen Urteilen ist es aufgrund dessen bereits gekommen? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Ermittlungen in Zuständigkeit des Freistaates Bayern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Sind der Bundesregierung Mitteilungen in Strafsachen nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) auf der Grundlage der strafrechtlichen Verurteilungen des Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1 bekannt, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung war weder unmittelbarer Adressat einer Mitteilung personenbezogener Daten des Tatverdächtigen aus einem Strafverfahren noch hat sie über entsprechende Mitteilungen an andere öffentliche Stellen Kenntnis erlangt. 5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum persönlichen Umfeld des Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1 vor? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Ermittlungen in Zuständigkeit des Freistaates Bayern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. War der Tatverdächtige im Sinne von Frage 1 nach Kenntnis der Bundesregierung seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) oder im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)? Der Tatverdächtige war weder Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) noch im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). 7. Sind im Vorfeld des 7. Juni 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung Gefährderansprachen durch Vertreter von Sicherheitsbehörden gegenüber dem Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1 erfolgt, wenn ja, wann, und weswegen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, in welchem gesundheitlichen Zustand sich die Opfer des Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1 inzwischen befinden, und wenn ja, wie ist deren Gesundheitszustand aktuell? Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Informationen zum gesundheitlichen Zustand der Opfer vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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