Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Tatverdächtigen von Passau (Antwort zu Drs. 21/2156)
Text
Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Tatverdächtigen von Passau (Antwort zu Drs. 21/2156)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2389
21. Wahlperiode 23.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Erhard Brucker, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2156 –
Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Tatverdächtigen von Passau
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am Nachmittag des 7. Juni 2025 fuhr mutmaßlich ein 48-jähriger Iraker in
Passau vorsätzlich mit einem schwarzen Personenkraftwagen in eine
Personengruppe. Hierdurch wurden mindestens fünf Personen verletzt, darunter die
Ehefrau des Fahrers sowie seine 5-jährige Tochter. Der 48-jährige Iraker,
welcher das Auto in die Menschengruppe gefahren haben soll, wurde von der
Bayerischen Polizei festgenommen. Die Kriminalpolizei Passau und die
Staatsanwaltschaft Passau haben die Ermittlungen übernommen. Die Polizei ging
zunächst nicht von einem Terroranschlag aus und vermutete einen
Sorgerechtsstreit zwischen dem mutmaßlichen Täter und seiner verletzten Frau als
Motiv für die Tat (www.n-tv.de/panorama/Was-wir-ueber-die-Auto-Attacke-i
n-Passau-wissen-und-was-nicht-article25820477.html). Die Ehefrau und das
Kind des Tatverdächtigen wurden ebenso wie drei weitere verletzte Personen
zur medizinischen Versorgung in umliegende Krankenhäuser gebracht (www.
ksta.de/panorama/passau-mann-faehrt-mit-auto-in-menschengruppe-1040084).
Gegen den Fahrer des Wagens wurde im Nachhinein ein Haftbefehl wegen
versuchten Totschlags erlassen (www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/s
orgerechtsstreit-vermutet-mann-fahrt-in-passau-in-menschengruppe--haftbefe
hl-erlassen-13820611.html).
Die Schriftliche Frage 7 des Abgeordneten Erhard Brucker auf
Bundestagsdrucksache 21/512 an die Bundesregierung zu den Erkenntnissen der
Sicherheitsbehörden des Bundes zu dem Fahrer des PKWs sowie zum
Aufenthaltsstatus des Tatverdächtigen wurde von der Bundesregierung aus Sicht der
Fragesteller unzureichend beantwortet. Die Bundesregierung hat hierzu keine
Auskunft gegeben, sondern die Auskunft verweigert und diese Einschränkung
des parlamentarischen Fragerechts mit schutzwürdigen Interessen Dritter
begründet. Sie hat indes nicht angegeben, worin im konkreten Fall überhaupt die
schutzwürdigen Interessen Dritter liegen sollen, welche eine Geheimhaltung
rechtfertigen. Diese Kleine Anfrage dient dazu, der
Konfrontationsobliegenheit der Fragesteller gegenüber der Bundesregierung in dieser Angelegenheit
Genüge zu tun, bevor gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung des
parlamentarischen Auskunftsrechts in Anspruch genommen werden muss.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Oktober 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sämtliche Erkenntnisse in
Zusammenhang mit der vom Fragesteller in Bezug genommenen Tat am 7. Juni 2025
in Passau Gegenstand laufender Ermittlungen sind.
Soweit einzelne Fragestellungen in Zusammenhang mit dem laufenden
Ermittlungsverfahren des Freistaates Bayern stehen, äußert sich die Bundesregierung
aus Gründen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nicht.
Unabhängig hiervon bleibt die Bundesregierung bei ihrer Einschätzung, dass
auch unter Abwägung des parlamentarischen Kontrollinteresses die
gewünschten Einzelfallinformationen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen nicht veröffentlicht und auch nicht in eingestufter Form
übermittelt werden können.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen
oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m.
Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43,
44]). Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die
Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (BVerfGE
65, 1, 42; 118, 168, 184). Einschränkungen dieses Rechts sind nur im
überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 65, 1, 44; 103, 21, 33). Eine offene Übermittlung
der in den Fragen erbetenen personenbezogenen Daten würde einen Eingriff in
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen
darstellen. Ein überwiegendes Allgemeininteresse, das ausnahmsweise eine
Einschränkung rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Über den
Sachverhalt und den Stand der Ermittlungen haben die zuständigen Behörden mittels
Pressemitteilung informiert und damit auch dem Informationsinteresse der
Allgemeinheit entsprochen. Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage-
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus zu
beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des
Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144];
77, 1 [47]). Die parlamentarische Kontrolle bezieht sich nicht – wie die hier
vorliegenden Fragestellungen – auf das Verhalten einzelner Personen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die Grundrechte des Betroffenen folgt, dass auch eine Beantwortung unter
Verschlusssachen-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Insoweit ist insbesondere zu
berücksichtigten, dass nach bisherigen Erkenntnissen im vorliegenden Fall –
ungeachtet der erheblichen Schäden – kein terroristisches Motiv beim Tatverdächtigen
vorliegt, sondern es sich um einen familiär bedingten Vorfall zu handeln
scheint. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der
gegenständlichen Daten des Betroffenen kann hier unter keinen Umständen hingenommen
werden. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Grundrechten des Betroffenen zurückstehen, da nach
gegenwärtigem Erkenntnisstand vorliegend von überwiegenden, auf den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechtsschutz gestützten Schutzinteressen des
Betroffenen auszugehen ist.
1. War der tatverdächtige Fahrer des PKWs, der dieses Fahrzeug in Passau in
eine Personengruppe fuhr (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), den
Sicherheitsbehörden des Bundes nach Kenntnis der Bundesregierung
bekannt, und wenn ja, weswegen?
2. Welchen Aufenthaltsstatus hat dieser tatverdächtige Iraker zum Zeitpunkt
der Tatbegehung nach Kenntnis der Bundesregierung gehabt?
3. Ist der Tatverdächtige im Sinne von Frage 1 nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenn ja,
welche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden deswegen
eingeleitet, und zu welchen strafrechtlichen Urteilen ist es aufgrund dessen bereits
gekommen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Ermittlungen in
Zuständigkeit des Freistaates Bayern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Sind der Bundesregierung Mitteilungen in Strafsachen nach der
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) auf der Grundlage der
strafrechtlichen Verurteilungen des Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1
bekannt, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung war weder unmittelbarer Adressat einer Mitteilung
personenbezogener Daten des Tatverdächtigen aus einem Strafverfahren noch hat
sie über entsprechende Mitteilungen an andere öffentliche Stellen Kenntnis
erlangt.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum persönlichen
Umfeld des Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1 vor?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Ermittlungen in
Zuständigkeit des Freistaates Bayern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
6. War der Tatverdächtige im Sinne von Frage 1 nach Kenntnis der
Bundesregierung seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum
(GTAZ) oder im Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)?
Der Tatverdächtige war weder Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) noch im Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum (GETZ).
7. Sind im Vorfeld des 7. Juni 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung
Gefährderansprachen durch Vertreter von Sicherheitsbehörden gegenüber
dem Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1 erfolgt, wenn ja, wann, und
weswegen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, in welchem gesundheitlichen
Zustand sich die Opfer des Tatverdächtigen im Sinne von Frage 1
inzwischen befinden, und wenn ja, wie ist deren Gesundheitszustand aktuell?
Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Informationen zum gesundheitlichen Zustand der Opfer vor. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den Tatverdächtigen von Passau (Antwort)