Politische Verantwortung des Bundes für die Entschädigung von Geschädigten nach Corona-Schutzimpfungen im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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Politische Verantwortung des Bundes für die Entschädigung von Geschädigten nach Corona-Schutzimpfungen im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8292
21. Wahlperiode 30.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Pierre Lamely, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina
Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch,
Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin
Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt,
Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Politische Verantwortung des Bundes für die Entschädigung von
Geschädigten nach Corona-Schutzimpfungen im Lichte der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs
Mit ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 115 (Bundestagsdrucksache
21/2387, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Pierre Lamely) betreffend die Auswirkungen des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24) hat die Bundesregierung
ausgeführt, dass das Urteil nicht automatisch zu einer Staatshaftung führe und
verwies im Übrigen auf die Voraussetzungen der Amtshaftung sowie auf die
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Zwischenzeitlich liegt den Fragestellern auch die
Antwort der Hessischen Landesregierung auf die Große Anfrage „Im Dienste des
Staates: Implikationen des BGH-Urteils vom 9. Oktober 2025 für die Haftung
und Entschädigung bei Corona-Impfschäden in Hessen“ (Drucksache 21/4119)
vor. Auch die Hessische Landesregierung vermeidet darin eine politische
Bewertung der staatlichen Verantwortung und verweist stattdessen ausschließlich
auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Sozialen
Entschädigungsrechts sowie die allgemeinen Voraussetzungen der Amtshaftung. Ebenso lehnt
sie die Einrichtung eines Härtefallfonds mit dem Hinweis ab, die Ansprüche
seien im SGB XIV abschließend geregelt.
Damit ist sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene bislang keine
politische Position erkennbar, wonach sich der Staat unabhängig von den engen
Voraussetzungen der Amtshaftung oder des Sozialen Entschädigungsrechts in einer
besonderen Verantwortung sieht, Personen mit nachgewiesenen
gesundheitlichen Schäden infolge staatlich empfohlener und organisierter Corona-
Schutzimpfungen möglichst unbürokratisch und außergerichtlich zu
entschädigen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sieht sich die Bundesregierung unabhängig von den gesetzlichen
Voraussetzungen der Amtshaftung in einer besonderen politischen oder moralischen
Verantwortung gegenüber Personen, die infolge staatlich empfohlener und
organisierter Corona-Schutzimpfungen gesundheitliche Schäden erlitten
haben?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
2. Hält die Bundesregierung die bestehenden Leistungen nach dem SGB XIV
für ausreichend, um sämtliche gesundheitlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen schwerer Corona-Impfschäden angemessen auszugleichen?
3. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein bundesweiter Härtefallfonds oder
eine außergerichtliche Entschädigungsregelung geeignet wäre, langwierige
Gerichtsverfahren zu vermeiden und das Vertrauen in staatliches Handeln
zu stärken?
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand,
dass sowohl ihre eigene Antwort als auch die Antwort der Hessischen
Landesregierung keine politische Aussage dazu enthalten, ob sich der Staat
über die bestehenden gesetzlichen Mindestansprüche hinaus in einer
besonderen Verantwortung gegenüber den Betroffenen sieht?
Berlin, den 28. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
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