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Schriftliche Frage 170 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung Maßnahmen, damit auch sehr große Onlineplattformen wie TikTok, Facebook, Instagram, X und Youtube ihrer Verpflicht…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

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Schriftliche Frage 170 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung Maßnahmen, damit auch sehr große Onlineplattformen wie TikTok, Facebook, Instagram, X und Youtube ihrer Verpflicht… Frage 170 (Donata Vogtschmidt, Die Linke): Plant die Bundesregierung Maßnahmen, damit auch sehr große Onlineplattformen wie TikTok, Facebook, Instagram, X und Youtube ihrer Verpflichtung zur Meldung mutmaßlich strafbarer Inhalte gemäß Artikel 18 des Digital Services Act (DSA) besser beziehungsweise im EU-Rahmen nachvollziehbarer nachkommen, da diese Plattformen laut Unterrichtung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1535 im Jahr 2024 gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) insgesamt nur 95 Meldungen machten, während allein die deutlich kleinere Plattform Knuddels 752 Meldungen im selben Zeitraum machte, wobei die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung festhält, dass die Diskrepanz eine möglicherweise unzureichende Umsetzung der Meldeverpflichtungen durch die sehr großen Anbieter verdeutliche, und wenn ja, welche, und wird sie sich hinsichtlich der laut der genannten Unterrichtung geplanten Konkretisierung der Straftatbestände auf EU-Ebene für eine Eingrenzung oder eine Ausweitung des in Erwägungsgrund 52 des DSA gefassten Rahmens einsetzen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 8. Oktober 2025: Nach Artikel 18 des Digital Services Act (DSA) können die Plattformen teilweise wählen, an welche Strafverfolgungs- oder Justizbehörden innerhalb der Europäischen Union sie Verdachtsfälle melden. Ebenso verpflichtet § 13 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) die Plattformen nicht, alle Verdachtsfälle an das deutsche BKA zu melden. § 13 DDG regelt lediglich, dass das BKA Meldungen nach Artikel 18 DSA entgegennimmt. Daher kommt es für die Beurteilung des Meldeverhaltens der Plattformen nicht allein auf die beim BKA eingehenden Meldungen an, sondern auf die Gesamtzahl der Meldungen in der EU. Da Artikel 18 DSA hinsichtlich der zu meldenden Straftaten sehr vage gefasst ist, dient die Berichtspflicht aus § 13 Satz 2 DDG ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, eine geeignete Datenbasis für eine Präzisierung des Artikels 18 DSA auf europäischer Ebene zu schaffen. Die Bundesregierung wird den Bericht daher auch an die EU- Kommission übermitteln, die für die Durchsetzung des DSA gegenüber sehr großen Onlineplattformen (sog. VLOPs) zuständig ist. Im Rahmen der Evaluierung des DSA wird die Bundesregierung dann nach Auswertung der weiteren Meldetätigkeit auf EU-Ebene auf eine Präzisierung des Artikels 18 DSA hinwirken.

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