Tätigkeitsbericht 2025
Text
Tätigkeitsbericht 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5830
21. Wahlperiode 29.04.2026
Unterrichtung
durch die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste
Tätigkeitsbericht 2025
Die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste (DSC) erstellt jährlich einen
Tätigkeitsbericht (Art. 55 des Digital Services Act – DSA in Verbindung mit § 17 des
Digitale-Dienste-Gesetzes – DDG). Dabei wird auch die Arbeit der anderen
zuständigen Behörden abgebildet, soweit deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach
dem DSA betrifft. Der Bericht wird den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes sowie der Europäischen Kommission vorgelegt und veröffentlicht. Es handelt
sich um einen Bericht, der der Rechenschaft gegenüber dem nationalen Parlament
dient und insbesondere gegenüber den nationalen Gesetzgebungsorganen ein
Element demokratischer Legitimation begründet, dass die Wahrnehmung
parlamentarischer Verantwortlichkeit ermöglicht. Stand: April 2026
Zugeleitet mit Schreiben der Koordinierungsstelle für Digitale Dienste gemäß § 17 Absatz 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes vom 29. April 2026.
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Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
DSC in der Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Tel.: +49 228 14-0
Fax: +49 228 14-8872
E-Mail: DSC10-Postfach@bnetza.de
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KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 3
Vorwort
Mit diesem Tätigkeitsbericht blickt der DSC auf seine vielfältige Arbeit als Koordinierungsstelle für digitale
Dienste im Jahr 2025 zurück - und ich auf meine ersten sechs Monate als ihr Leiter.
Das erste volle Kalenderjahr der DSA-Umsetzung in Deutschland war ein spannendes und zugleich
herausforderndes. Wir haben weiter Aufbauarbeit geleistet, Strukturen und Prozesse konkretisiert und
geschärft, die nationale und internationale Zusammenarbeit intensiviert. Politische Ereignisse und
Entwicklungen hatten Auswirkungen auf unsere Arbeit und die Arbeit einiger Akteure im Umfeld des DSA.
Die vorgezogene Bundestagswahl erforderte sehr kurzfristig verschiedenen Maßnahmen und Vorbereitungen
gemäß DSA zur Sicherstellung der Integrität der Wahl.
Die geleistete Aufbauarbeit zeigt erste Erfolge. Die Zusammenarbeit der europäischen DSCs untereinander
und mit der Europäischen Kommission im Board hat sich etabliert und funktioniert gut. Die Behörden
tauschen Informationen aus und unterstützten sich gegenseitig sowie die Europäische Kommission in
mehreren DSA-Verfahren gegen sehr große Online Plattformen. Und diese Verfahren zeigen Wirkung:
Online-Plattformen werden stärker in die Pflicht genommen, sie ändern ihr Verhalten. Am 5. Dezember 2025
hat die Europäische Kommission ein Bußgeld in Höhe von 120 Millionen Euro gegen X verhängt. Einige der
größten Online-Plattformen haben von der Europäischen Kommission für verbindlich erklärte Zusagen
gemacht, um Bedenken wegen möglicher Verstöße gegen den DSA auszuräumen, andere haben jüngst
Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes jüngerer Nutzer angekündigt.
Gleichzeitig ist der DSA im vergangenen Jahr unter politischen Druck geraten. Nach dem Start der neuen US-
amerikanischen Administration haben einige Betreiber sehr großer Online-Plattformen ihre bisherigen
Compliance-Zusagen teilweise wieder zurückgenommen. Und nicht nur in Bezug auf die Durchsetzung des
DSA, auch bei der Strafverfolgung im digitalen Raum, sind erhebliche Hürden entstanden. Wichtig ist, dass
der DSA weiterhin nicht zur außenpolitischen Verhandlungsmasse zwischen der EU und den USA wird.
National agiert der DSC bei der Umsetzung des DSA nicht allein, sondern eingebunden in ein System aus
nationalen Behörden und zivilgesellschaftlichen Institutionen. Bei der Aufsicht arbeitet der DSC eng mit der
BfDI, den Landesmedienanstalten und der BzKJ zusammen, die jeweils über eigene Befugnisse in spezifischen
Bereichen verfügen. Daneben spielen zivilgesellschaftliche Organisationen und Forschende eine wichtige
Rolle bei der Umsetzung des DSA. Expertinnen und Experten beraten als Beirat den DSC in grundsätzlichen
Fragen zur wirkungsvollen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des DSA. Der Datenzugang für
die Forschung, auf den wir uns intensiv vorbereitet haben, kann einen entscheidenden Beitrag leisten, die
Funktions- und Wirkungsweise der sehr großen Online-Plattformen besser zu verstehen und potenzielle
Risiken für User wissenschaftlich zu untersuchen.
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Die Notwendigkeit zivilgesellschaftlichen Engagements, das einen wichtigen Beitrag für ein faires und
sicheres Internet und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer leistet, darf nicht in Frage gestellt, die Arbeit
der Akteure nicht behindert werden.
Kurzum: die Durchsetzung des DSA befindet sich noch in einer frühen Phase. Vieles haben wir schon 2025 auf
einen guten Weg gebracht. Aber natürlich braucht es Zeit, bis wir größere und spürbare Ergebnisse sehen. Für
die Durchsetzung des DSA bedarf es eines langen Atems.
So bleibt also auch für dieses Jahr sehr viel zu tun. Als DSC werden wir die aktuellen und kommenden
Herausforderungen weiterhin engagniert und motiviert angehen.
Johannes Heidelberger
Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort ..............................................................................................................................................................................3
Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................................................................5
1 Einleitung ..............................................................................................................................................................7
2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA) ............................................................9
3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA ................................................................................................. 11
4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen ........................................................................ 13
4.1 Für den DSC......................................................................................................13
4.2 Für die Landesmedienanstalten ..........................................................................14
4.3 Für die KidD......................................................................................................14
4.4 Für die BfDI ......................................................................................................14
5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen Interessenvertretern .............. 14
6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA .................................... 15
6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße..........................................................15
6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße ......................................16
6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße .................................................................16
6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße ..................................................................17
7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren................................... 18
7.1 Allgemeines ......................................................................................................18
7.2 Getroffene Maßnahmen.....................................................................................18
7.2.1 Für den DSC......................................................................................................18
7.2.2 Für die KidD......................................................................................................18
7.2.3 Für die BfDI ......................................................................................................18
8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene .......................................................................................... 19
8.1 European Board for Digital Services (EBDS) .........................................................19
8.2 Unterstützung in Verfahren der Europäischen Kommission..................................20
8.3 Grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen DSCs......................................20
8.4 EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung .......21
9 Zusammenarbeit auf nationaler Ebene ................................................................................................ 21
10 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen .......................................................... 23
11 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber........................................................................... 24
12 Datenzugang für Forschende .................................................................................................................... 25
Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche ......................................................................... 27
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1 Einleitung
Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für eine sichere, vorhersehbare und
vertrauenswürdige Online-Umgebung. Er macht Vorgaben für sogenannte Vermittlungsdienste wie Online-
Plattformen, Hostingdienste und Suchmaschinen. Der DSA normiert die Spielregeln, die Vermittlungsdienste
beachten müssen. Was genau online und offline rechtswidrig ist, richtet sich aber weiterhin nach dem Recht
der Mitgliedsstaaten und vereinzelten Bestimmungen auf europäischer Ebene, beispielsweise zum Strafrecht,
Urheberrecht, Recht der Produktsicherheit oder zur Lebensmittel-Kennzeichnung.
Zu den Regelungen des DSA gehören insbesondere Transparenzpflichten. Online-Plattformen müssen zum
Beispiel offenlegen, wie sie Inhalte moderieren und nach welchen Parametern Empfehlungssysteme arbeiten.
Außerdem gibt es neue Möglichkeiten zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements. So können sich
vertrauenswürdige Hinweisgeber und außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zertifizieren lassen. Weitere
Regelungen betreffen den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen.
Für besonders große Anbieter, sogenannte sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-
Suchmaschinen (VLOSEs) mit durchschnittlich mehr als 45 Millionen aktiven Nutzerinnen und Nutzer im
Monat innerhalb der Europäischen Union, gelten weitergehende Anforderungen. Sie müssen beispielsweise
systemische Risiken bewerten und Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
Die Umsetzung des DSA erfolgt in jedem Mitgliedstaat durch die nationalen Koordinatoren für digitale
Dienste (Digital Services Coordinators) und andere nationale Regulierungsbehörden, die in den
Mitgliedstaaten als zuständige Behörden benannt wurden. Für VLOPs und VLOSEs ist zum Beispiel im Bereich
systemischer Risiken die Europäische Kommission ausschließlich zuständig.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz
für alle Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA gegenüber Anbietern
von Vermittlungsdiensten mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland als zuständige Behörde
bestimmt, soweit nicht nach § 12 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Landesmedienanstalten, die Stelle zur
Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) bei der Bundeszentrale für Kinder- und
Jugendmedienschutz (BzKJ) oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI) für bestimmte Vorschriften als zuständig benannt werden.
In seiner koordinierenden Funktion erstellt der DSC jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 55 DSA in
Verbindung mit § 17 DDG). Dabei wird auch die Tätigkeit der anderen zuständigen Behörden abgebildet,
soweit deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach dem DSA betrifft. Der Bericht wird den gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes vorgelegt und veröffentlicht. Der DSC legt den Bericht ferner der Europäischen
Kommission und dem European Board of Digital Services (EBDS) vor.
Der Inhalt des Tätigkeitsberichts ergibt sich insbesondere aus Art. 55 Abs. 1, 2 DSA sowie aus § 17 Abs. 2 DDG.
Pflichtinhalte sind:
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1. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine
Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen,
2. die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der
Auskunftsanordnungen, die gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen
Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden,
3. die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie
dem DSC gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden,
4. Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen,
5. Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die der DSC mit
Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im
Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU)
2022/2065 geführt hat,
6. Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie
7. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen
nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
Zusätzlich enthält der Bericht Informationen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und
den nationalen DSCs der anderen Mitgliedsstaaten im EBDS sowie zur Zusammenarbeit auf nationaler Ebene.
Darüber hinaus wird ein Überblick über die Tätigkeiten zur Zertifizierung von außergerichtlichen
Streitbeilegungsstellen gem. Art. 21 Abs. 3 DSA und vertrauenswürdigen Hinweisgebern gem. Art. 22 Abs. 2
DSA sowie zum Datenzugang für Forschende gem. Art. 40 DSA gegeben.
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2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA)
Der Art. 53 DSA gibt allen Nutzerinnen und Nutzern von Vermittlungsdiensten das Recht, sich zu beschweren,
wenn sie die Auffassung vertreten, dass gegen den DSA verstoßen wurde. Auch Organisationen,
Einrichtungen oder Vereinigungen, die im Auftrag anderer deren Rechte vertreten, sind berechtigt, eine
solche Beschwerde einzureichen. Beschwerden sind an den DSC desjenigen Mitgliedstaats zu richten, in dem
der Nutzende des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist. Der DSC prüft die Beschwerden und leitet sie
gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an den DSC des Mitgliedstaats weiter, in dem der
Anbieter des betroffenen Vermittlungsdienstes niedergelassen ist oder seinen gesetzlichen Vertreter benannt
hat. Wenn eine andere Behörde nach Art. 49 DSA im selben Land für die Beschwerde zuständig ist, leitet der
DSC die Beschwerde dorthin weiter.
Der DSC erhält Beschwerden aus Deutschland, aber auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten über das EU-
Informationsaustauschsystem „AGORA“. Nach wie vor werden die dafür notwendigen IT-Prozesse weiter
verbessert.
Auf der Internetseite https://www.dsc.bund.de/ stellt der DSC ein Nutzerportal mit einem
Beschwerdeformular zur Verfügung, welches Schritt für Schritt durch den Beschwerdeprozess führt. Es bietet
Auswahlmöglichkeiten und Erläuterungen, um das Einreichen einer Beschwerde zu erleichtern. Nutzerinnen
und Nutzer können Dateien wie zum Beispiel Screenshots hochladen, um mögliche Verstöße gegen den DSA
zu belegen. Im Beschwerdeformular wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass der DSC nicht dafür
zuständig ist, rechtswidrige Inhalte entfernen zu lassen. Solche Inhalte müssen direkt bei den jeweiligen
Plattformen gemeldet werden. Alle Plattformen und Hosting Services Provider sind nach Art. 16 Abs. 1 DSA
verpflichtet, dafür ein funktionierendes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Meldesystem
bereitzustellen.
In dem Tätigkeitsbericht sind ausschließlich solche Beschwerden aufzuführen, die beim DSC eingegangen
sind.
Beschwerden im Jahr 2025
Im Berichtszeitraum 2025 verzeichnete der DSC 3321 Eingänge (eingeschlossen Nachträge zu bestehenden
Beschwerden) über das DSC-Beschwerdeportal. Es handelte sich dabei um 2033 Beschwerden nach Art. 53
DSA, also um solche, die einen möglichen Verstoß gegen den DSA anzeigen. 332 Eingänge über das
Nutzerportal hatten keinen Bezug zum DSA.
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Per Fax, E-Mail oder Brief erreichten 2688 Eingänge zu Digitalthemen den DSC, die beantwortet oder
hausintern weitergeleitet wurden. Dabei handelte es sich nur teilweise um DSA-Beschwerden, bei welchen die
Beschwerdeführenden auf das Nutzerportal verwiesen wurden. Zahlreiche dieser Eingänge betrafen Verstöße
gegen die Impressumspflicht oder den Datenschutz, Beschwerden über betrügerische Webseiten,
Geschäftsmodelle oder Dienstleister sowie Abo-Fallen, Probleme bei der (Rück-)Abwicklung von Online-
Käufen, Rufnummernmissbrauch oder Probleme mit Internetzugangsanbietern oder dem
Hostproviderwechsel.
Neben dem DSC in der Bundesnetzagentur haben drei weitere Behörden spezielle Zuständigkeiten bei der
Umsetzung des DSA. Dies sind:
1. die KidD in der BzKJ,
2. die Landesmedienanstalten, koordiniert durch die LfM NRW, sowie
3. die BfDI.
Von den Beschwerden nach Art. 53 DSA wurden drei an die anderen zuständigen Behörden, konkret an die
Landesmedienanstalten, weitergeleitet. Daneben wurden in 2025 insgesamt 255 Beschwerden an DSCs
anderer EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Eine Beschwerdewurde vom deutschen DSC per E-Mail an die
Europäische Kommission übermittelt.
Weitergeleitete Beschwerden 2025
EU-Mitgliedsland Anzahl der Beschwerden
Belgien 6
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1000
Q4 2025 Q3 2025 Q2 2025 Q1 2025 Q4 2024 Q3 2024 Q2 2024 Q1 2024
DSA-Beschwerden
Beschwerden Nachträge zu Beschwerden
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Dänemark 1
Frankreich 1
Irland 237
Luxemburg 3
Niederlande 2
Tschechische Republik 4
Zypern 1
Die Übermittlung der Beschwerden an die anderen DSCs erfolgt über das von der Europäischen Kommission
bereitgestellte Informationsaustauschsystem AGORA. Derzeit können Beschwerden inklusive der
dazugehörigen Dokumentation lediglich manuell in AGORA eingepflegt werden, da keine technische
Schnittstelle existiert. Alle weiterzuleitenden Beschwerden werden ins Englische übersetzt.
Dem deutschen DSC wurden im Berichtszeitraum zehn Beschwerden von DSCs eines anderen EU-
Mitgliedsstaates über AGORA übermittelt. Dabei kamen drei Beschwerden aus Dänemark, je zwei
Beschwerden aus Finnland und Litauen und je eine aus Luxemburg, Österreich und Schweden.
3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA
Der Art. 9 DSA regelt, was Anbieter von Vermittlungsdiensten tun müssen, wenn sie von nationalen
Justizoder Verwaltungsbehörden eine Anordnung, d.h. einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung
erhalten, mit der sie verpflichtet werden, gegen illegale Inhalte vorzugehen. Sobald ein Anbieter eine solche
Anordnung erhält, muss er die ausstellende oder eine andere benannte Behörde informieren, ob und wann er
die Anordnung umgesetzt hat.
Die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, muss diese sowie alle Informationen über ihre Ausführung an
den DSC weitergeben. Dieser wiederum leitet entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Anordnung an die
DSCs anderer Mitgliedstaaten weiter.
Der Art. 10 DSA enthält vergleichbare Regelungen für Auskunftsanordnungen. Im Gegensatz zu den in Art. 9
DSA behandelten Entfernungsanordnungen geht es bei solchen nach Art. 10 DSA um Anordnungen zur
Bereitstellung von Informationen über einzelne Nutzende der Dienste.
Die Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen, welche
denjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des SGB X sowie den Verfahrensordnungen für gerichtliche
und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen weitgehend entsprechen.
Darüber hinaus bestimmt der DSA, dass der Vermittlungsdienst grundsätzlich den betroffenen Nutzenden
über die Anordnung zu informieren hat. Ausnahmen von den Verpflichtungen in Bezug auf die inhaltliche
Gestaltung der Anordnungen, die Verpflichtung zur Information des Nutzenden aber auch die Weitergabe an
den DSC können sich insbesondere aus der Auslegung nationalen Straf- und Zivilprozessrechts ergeben, Art. 9
Abs. 6 und Art. 10 Abs. 6 DSA. Dementsprechend gibt es insbesondere im strafrechtlichen Kontext eine
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Vielzahl von Ermittlungsanordnungen, die nicht an den DSC übermittelt werden können und über die
entsprechend der spezialgesetzlichen Normen betroffene Nutzende keine unverzügliche Kenntnis erhalten.
Die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, obliegt der rechtlichen Beurteilung der jeweiligen
erlassenden Behörde. Die in diesem Bericht aufgeführte Statistik der Anordnungen gibt daher nicht alle in
Deutschland erlassenen Anordnungen wieder.
Das Portal des DSC für die Übermittlung von Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA steht seit November 2024
ausschließlich für Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Verfügung und wurde seit dem ersten Quartal 2025
sukzessive bekannt gemacht. Die Übermittlung von Anordnungen über das Portal lief im Jahr 2024 sehr
langsam an und steigerte sich auch im Jahr 2025 erst nach und nach. Den DSC haben über das eingerichtete
Portal im Jahr 2025 19 Anordnungen nach Art. 9 Abs. 1 DSA sowie 23 Anordnungen nach Art. 10 Abs. 1 DSA
erreicht. Die Anordnungen verteilen sich wie folgt auf unterschiedliche Behörden:
Art. 9 DSA-Anordnungen Informationen zur Ausführung Anzahl
Gemeiname Glücksspielbehörde der Länder
Mit Informationen zur Ausführung
der Anordnung 1
ohne Informationen zur
Ausführung 3
Landesmedienanstalten
Mit Informationen zur Ausführung
der Anordnung 8
Klage gegen die Anordnung 3
ohne Informationen zur
Ausführung 2
Polizei
Mit Informationen zur Ausführung
der Anordnung 1
ohne Informationen zur
Ausführung 1
Art. 10 DSA-Anordnungen Informationen zur Ausführung Anzahl
Gemeiname Glücksspielbehörde der Länder
ohne Informationen zur
Ausführung der Anordnung 1
Landesmedienanstalten
Mit Informationen zur Ausführung
der Anordnung 4
Polizei
Mit Informationen zur Ausführung
der Anordnung 15
ohne Informationen zur
Ausführung der Anordnung 1
Staatsanwaltschaft
ohne Informationen zur
Ausführung 2
Darüber hinaus haben die Landesmedienanstalten textalisch mitgeteilt, drei weitere Anordnungen erlassen zu
haben. Die insgesamt 16 Anordnungen, die im Jahr 2025 erlassen wurden, verteilten sich auf folgende Inhalte:
sieben Fälle von Volksverhetzung, drei Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
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Organisationen, vier Fälle von Holocaustleugnung, zwei Verstöße mit Bezug zu Gewalt beziehungsweise
Verletzung der Menschenwürde. Neun Inhalte wurden gelöscht. Rechtsgrundlage war jeweils § 4 Abs. 1 und 2
Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).
Behörden gehen jedoch nicht nur mit Anordnungen gegen rechtswidrige Online-Inhalte vor. Neben
Anordnungen als vollziehbaren Handlungsaufforderungen gibt es eine weitaus größere Anzahl
unverbindlicher Lösch- und Auskunftsaufforderungen (sogenannte „referrals“), die nicht den Art. 9 und 10
DSA unterfallen. Exemplarisch dafür ist das Vorgehen der Landesmedienanstalten: Beim Vorgehen gegen
rechtswidrige Inhalte folgen diese einem abgestuften Ansatz. Nach Nutzung der ihnen zur Verfügung stehen
Meldewege bei den Vermittlungsdiensten und Aufforderung zur Löschung des rechtswidrigen Inhalts wird
mit einer Anhörung das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Bescheid, das heißt die Anordnung im Sinne
von Art. 9 DSA erfolgt nur, wenn auch nach Anhörung der Inhalt nicht entfernt wird.
4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen
4.1 Für den DSC
Im Rahmen des nationalen Rechtssetzungsverfahren wurde im Entwurf zum DDG ein Bedarf von insgesamt
70,56 Planstellen für Fachaufgaben geschätzt. Von diesen entfallen 41,35 Planstellen auf den höheren Dienst,
23,01 auf den gehobenen Dienst und 6,20 auf den mittleren Dienst. Hinzu kommen weitere 20,8 Planstellen
für querschnittliche Aufgaben (u.a. IT-Technik, Personalbearbeitung, Beschaffung, Presseangelegenheiten und
Justiziariat).
Bei der Bundesnetzagentur wurden bereits mit dem Haushalt 2024 für die Aufgaben des DSC zunächst 15
neue Planstellen zur initialen Aufgabenerfüllung etatisiert. Darüber hinaus wurden noch im laufenden
Haushalt 2024 weitere 33 Stellen aus dem Bereich des Bundesamtes für Justiz (BfJ) in den Haushalt der
Bundesnetzagentur umgesetzt. Diese Stellen waren beim BfJ ursprünglich für Aufgaben des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), das im DDG fachlich aufgegangen ist, vorgesehen. Sie trugen auch
bei der Bundesnetzagentur zunächst noch einen entsprechenden Vermerk "künftig wegfallend" (kw
31.12.2025), der jedoch mit dem Haushalt 2025 entfallen ist. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2025 und
2026 konnten keine weiteren Planstellen für den DSC etatisiert werden. Abzüglich einer zwischenzeitlich
erfolgten Stellenhebung innerhalb des DSC hätten somit in Summe für die Aufgaben insgesamt 47,8
Planstellen zur Verfügung gestanden. Die Finanzierung von sogenannten Personaleinzelkosten und anteiligen
Sachkosten für zehn dieser Stellen war jedoch bis Ende 2025 nicht gegeben, ist aber in 2026 vorgesehen. 3,8
Stellen unterlagen bereits der allgemeinen Stelleneinsparung oder werden in Querschnittsbereichen für
Aufgaben des DSC eingesetzt.
Es sind 34 Dienstposten (vollzeitäquivalent) dem DSC zugeordnet; zum Stichtag 31.12.2025 waren 30
Dienstposten besetzt; für die übrigen Dienstposten laufen fortgeschrittene Besetzungsverfahren.
Die für den DSC im Haushaltsgesetz vom 30.09.2025 für das Jahr 2025 ausgewiesenen jährlichen Sachkosten in
Höhe von 1,7 Mio. Euro wurden über den Haushalt der Bundesnetzagentur bereitgestellt und eingesetzt.
Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung in den ersten neun Monaten des Jahres konnten zahlreiche
geplante Vorhaben im Haushaltsjahr 2025 nicht finanzwirksam durchgeführt werden, sodass die Mittel nur
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anteilig ausgeschöpft wurden. Die veranschlagten Mittel betreffen den Betrieb und die Weiterentwicklung
erforderlicher IT-Verfahren, die Nutzung von Software und Lizenzen, Fortbildung, Schulungen,
Netzwerkarbeit und die Durchführung von Konferenzen.
Die für den DSC im Haushaltsgesetz ausgewiesenen jährlichen Mittel zur Durchführung von Studien und
Forschungsprojekten wurden ausgeschöpft. Die durchgeführeten Studien sind unter
https://www.dsc.bund.de/DE/Fachthemen/DSC/1_Themen/StudienundForschung/start.html veröffentlicht.
Darüber hinaus werden sogenannte Sacheinzelkosten als pauschaler Betrag für jeden Beschäftigten des DSC
aus dem Haushalt der Bundesnetzagentur in Anspruch genommen, die insbesondere den Aufwand für die
Standard-IT-Ausstattung, Mietkosten, Büromöbel und weitere generell für Beschäftigte einer Behörde
anfallenden Sachmittel und Aufwände abdecken. Von einer Ermittlung einzelner kleinteiliger Beträge dieser
Ausgaben für den DSC wird jedoch nicht zuletzt aufgrund von Sammelbeschaffungen zahlreicher
Ausstattungsgegenstände aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen.
4.2 Für die Landesmedienanstalten
Die Medienanstalten setzen den DSA im Rahmen Ihrer bereits vor dem Inkrafttreten des DDG bestehenden
Zuständigkeiten aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) sowie dem JMStV durch. Für die Aufgaben aus dem DSA
und die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene werden die vorhandenen Ressourcen eingesetzt.
4.3 Für die KidD
Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten war mit acht Personen im Jahr 2025
durchgängig besetzt. Es wurden der Stelle finanzneutral 100.000 Euro im Haushalt im Kapitel 1714 der BzKJ
bereitgestellt.
4.4 Für die BfDI
Die BfDI hat im Jahr 2025 für Tätigkeiten mit Bezug zum DSA ca. 0,6 Vollzeitäquivalente (ca 0,5 hD, ca. 0,1 gD)
eingesetzt. Die im Erfüllungsaufwand des DDG geschätzten Stellen wurden nicht abgerufen. Die Aufgaben
konnten bislang mit den bestehenden Personalressourcen der BfDI wahrgenommen werden.
5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen
Interessenvertretern
Der DSC führt im Rahmen seiner Tätigkeit zahlreiche Gespräche mit Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft
und Zivilgesellschaft. Diese Gespräche dienen dazu, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und ein für die
Regulierung erforderliches umfassendes Bild des regulierten Bereiches zu erhalten.
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 DDG enthält der Tätigkeitsbericht die Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach
Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und
Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat. Gespräche
im Rahmen von Verwaltungsverfahren sind hierin nicht enthalten. Diese Vorschrift dient dazu, Transparenz
über das Handeln des DSC zu schaffen.
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Die Übersicht der Gespräche ist als Anlage beigefügt.
6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA
Innerhalb der sachlichen und örtlichen Grenzen der Zuständigkeit, Art. 56 Abs. 1 DSA, können der DSC und
die anderen national zuständigen Behörden Verstöße gegen den DSA feststellen. Örtlich sind der DSC und die
anderen national zuständigen Behörden für die Durchsetzung des DSA gegenüber Anbietern von
Vermittlungsdiensten mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland zuständig. Welche Maßnahmen sie
dann ergreifen können, wird im nächsten Abschnitt beschrieben.
Soweit der DSC oder eine andere national zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DDG (BfDI und
KidD) Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Vermittlungsdienst die Vorgaben des DSA nicht einhält, entscheidet
die jeweilige Behörde über die Einleitung eines Verfahrens, um den Sachverhalt zu ermitteln und konkrete
Maßnahmen anzuordnen. Dies kann entweder in einem Verwaltungsverfahren (§ 27 DDG) oder in einem
Bußgeldverfahren (§ 33 DDG) geschehen.
Zur Sachverhaltsermittlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren richtet der DSC v.a. Auskunftsersuchen
(§ 25 DDG) an die Diensteanbieter. Wenn die Anbieter daraufhin die adressierten Mängel beheben, sind meist
keine weiteren Maßnahmen notwendig. Unabhängig davon hat der DSC weitere Ermittlungsbefugnisse (vgl.
24 -26 DDG).
Die Handlungsbefugnisse der Landesmedienanstalten richten sich im Rahmen der europarechtlich auf
Deutschland übertragenen Kompetenzen nach Landesrecht.
6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße
Der DSC erhält Hinweise auf mögliche DSA-Verstöße in erster Linie durch Beschwerden von Nutzerinnen
und Nutzern. Teilweise wird der DSC auch auf andere Weise auf einen möglichen Verstoß aufmerksam (z.B.
durch Medienberichte oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der DSCs durch
Aufforderung nach Art. 58 Abs. 1 DSA durch einen anderen DSC, die Angelegenheit zu prüfen). Wenn solche
Hinweise, in der Regel ergänzt durch weitere Ermittlungen, ausreichend belegt sind und sich auf
Diensteanbieter mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland beziehen, leitet der DSC Verfahren ein.
Der DSC ist insoweit zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtet. Ein mögliches Vorgehen können
Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren sein. Bis zum Ende des Berichtszeitraums 2025 hat der DSC insgesamt
30 Verwaltungsverfahren gegen Diensteanbieter eingeleitet, davon vier im Jahr 2024 und 26 im Jahr 2025.
In den Verfahren aus dem Jahr 2025 geht es in zwölf Verfahren um mögliche Verstöße gegen DSA-
Anforderungen an die Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA), die Begründung von
Maßnahmen gegenüber Nutzern (Art. 17 DSA) sowie die Ausgestaltung des internen
Beschwerdemanagementsystems der Plattformen (Art. 20 DSA). Durch zeitnahe Beseitigung der Mängel
seitens des Diensteanbieters konnten zwei der Verfahren 2024 und acht Verfahren 2025 bereits abgeschlossen
werden. In den 20 anderen Verfahren sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen bzw. werden
weitergehende aufsichtsrechtliche Maßnahmen vorbereitet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 15 –
16 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Allerdings finden sich weiterhin zahlreiche Diensteanbieter, die die Anforderungen des DSA entweder nicht
oder nur sehr unzureichend umgesetzt haben. Hierzu gehört auch die Verpflichtung für Online-Plattformen
aus Art. 24 Abs. 5 DSA, einschränkende Moderationsentscheidungen an die von der Europäischen
Kommission betriebene DSA Transparency Database zu übermitteln. Um dieser wichtigen
Transparenzanforderung nachzukommen, müssen sich die Plattformen zuvor für die Datenbank registrieren.
Das anschließende Onboardingverfahren führt der DSC im Auftrag der Kommission durch. Der DSC ermittelt
Online-Plattformen, die ihrer Pflicht zum Onboarding nicht nachkommen und fordert sie zur Registrierung
auf. Im Berichtszeitraum konnten hierdurch 21 neue Onboardingverfahren eingeleitet werden.
6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße
Die Medienanstalten sind die zuständigen Behörden für die Durchsetzung von Art. 28 Abs. 1 DSA, sofern
konkreten Einzelmaßnahmen nach dem JMStV betroffen sind. Die Landesmedienanstalten haben im
Geltungsbereich des Art. 56 Abs. 1 DSA (Online-Plattformen mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in
Deutschland) keine Verstöße gegen Art. 28 Abs. 1 DSA festgestellt.1 Allerdings wurden bezüglich möglicher
Verstöße gegen Art. 28 DSA durch Online-Plattformen mit Sitz im Ausland durch die Medienanstalten zwei
Unterstützungsersuchen nach Art. 58 DSA über den DSC in der Bundesnetzagentur an den jeweils
zuständigen DSC initiiert. Die Medienanstalten erreichten darüber hinaus zwei Unterstützungsersuchen
bezüglich einer in Deutschland ansässigen Online-Plattform. Diesbezüglich wurde die Prüfung am Ende des
Berichtszeitraums eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen.
6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße
Im Juli 2025 hat die Europäische Kommission gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA Leitlinien zu Art. 28 Abs. 1 DSA
erlassen. Im zweiten Halbjahr 2025 hat die KidD unter Berücksichtigung dieser Leitlinien Angebote
ausgewertet. Maßnahmen wurden bislang nicht getroffen und auch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet. Solche setzen abgeschlossene Anbieterdialoge voraus, was derzeit noch nicht gegeben ist. Zu dem
Verfahrensstand im Einzelnen:
Handlungsschritte im Bereich
Anbietervorsorge (Art. 28 Abs. 1 DSA/
§ 24a JuSchG)
Handlungssschritte Anzahl Fälle
Gesichtete und ausgewertete Angebote 31
Gutachten 11
Angeforderte „erste Einschätzung“ von jugendschutz.net nach § 24b Abs.
2 JuSchG 4
Erhaltene „erste Einschätzung“ von jugendschutz.net nach § 24b Abs. 2
JuSchG 11
Angeforderte Stellungnahmen von der KJM nach § 24b Abs. 2 JuSchG 12
1 Die Landesmedienanstalten haben bei 10 Online-Plattformen (sowie ihren diversen Mirror-Domains) mit Sitz im EU-Ausland
(außerhalb des Anwendungsbereichs Art. 56 DSA) Verstöße gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung
angemessener Altersverifikationssysteme festgestellt, die nach wie vor nicht abgestellt sind und sich in Teilen bereits in der
gerichtlichen Klärung befinden.
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 17
Erhaltene Stellungnahmen von der KJM nach § 24b Abs. 2 JuSchG 6
Aufforderungen an Anbieter nach § 24b Abs. 3 JuSchG zur Stellungnahme 12
Erhaltene Stellungnahmen nach § 24b Abs. 3 JuSchG 11
Anbieterdialoge 8
Erfolgreiche Abhilfe seitens der Anbieter nach Dialog § 24b Abs. 3 JuSchG 0
Anordnungen von Vorsorgemaßnahmen nach § 24b Abs. 4 JuSchG 0
Angeforderte Stellungnahmen zentraler Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz nach § 24b Abs. 4 JuSchG 0
Erhaltene Stellungnahmen zentraler Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz nach § 24b Abs. 4 JuSchG 0
Verfahren eingestellt 7
Auch in Bezug auf die Verpflichtungen von Vermittlungsdiensten nach Art. 14 Abs. 3 DSA, ihre Bedingungen
und jegliche Einschränkungen in kindgerechter Sprache zu erläutern, wurden zahlreiche Angebote überprüft.
Der Verfahrensstand insoweit stellt sie wie folgt dar:
Handlungsschritte im Bereich
kindgerechte AGB (Art. 14 Abs. 3
Digital Services Act, DSA)
Handlungssschritte Anzahl Fälle
Gesichtete und ausgewertete Angebote 39
Aufforderungen an Anbieter nach § 24b Abs. 3 JuSchG zur Stellungnahme 5
Erhaltene Stellungnahmen nach § 24 b Abs. 3 JuSchG 4
Anbieterdialoge 5
Erfolgreiche Abhilfe seitens der Anbieter nach Dialog § 24b Abs. 3 JuSchG 0
Anordnungen der kindgerechten Erklärung der AGB nach § 27 Abs. 3
DDG 0
Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 27 Abs. 4 DDG 0
Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 33 Abs. 5 Nr. 6 DDG 0
Erlass eines Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 6 und 7 DDG) 0
Verfahren eingestellt 17
6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße
Die BfDI hat keine Verstöße festgestellt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 17 –
18 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
7.1 Allgemeines
Stellen der DSC oder eine andere national zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DDG einen
Verstoß gegen den DSA fest, können Maßnahmen nach § 27 Abs. 2 DDG im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens und/oder nach § 33 DDG im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
getroffen werden. Die Entscheidung des DSC sowie der anderen benannten national zuständigen Behörden,
auch hinsichtlich der Verfahrensart, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens können der DSC und die weiteren benannten zuständigen
Behörden eine Anordnung treffen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des DSA sicherzustellen. Zur
Durchsetzung solcher Anordnungen kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Prozent des
durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des
Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr festgesetzt werden (§ 27 Abs. 4 DDG, Art. 52 Abs. 4 DSA).
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich der Bußgeldrahmen nach den jeweiligen Tatbeständen (§ 33
Abs. 6, 7 DDG). In schwerwiegenden Fällen kann gegen juristische Personen mit einem Jahresumsatz von
mehr als fünf Millionen Euro eine Geldbuße von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des
vorausgehenden Geschäftsjahres verhängt werden (§ 33 Abs. 7 Nr. 1 DDG, Art. 52 Abs. 3 DSA)
Die Befugnisse der Landesmedienanstalten bei Verstößen gegen den DSA richten sich nach JMStV und MStV
und sind ausweislich § 17 Abs. 2 Nr. 7 DDG nicht dazustellen.
7.2 Getroffene Maßnahmen
7.2.1 Für den DSC
Es wurden im Berichtszeitraum 2025 durch den DSC bisher keine Anordnungen in Verwaltungsverfahren
nach § 27 Abs. 3 DDG getroffen oder Bußgelder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt. Zu laufenden
Verfahren wird auf Abschnitt 6.1 verwiesen.
7.2.2 Für die KidD
Es wurden im Berichtszeitraum 2025 durch den DSC bisher keine Anordnungen in Verwaltungsverfahren
nach § 27 Abs. 3 DDG getroffen oder Bußgelder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt. Zu laufenden
Verfahren wird auf Abschnitt 6.2 verwiesen.
7.2.3 Für die BfDI
Es wurden im Berichtszeitraum 2025 durch den DSC bisher keine Anordnungen in Verwaltungsverfahren
nach § 27 Abs. 3 DDG getroffen oder Bußgelder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt. Zu laufenden
Verfahren wird auf Abschnitt 6.3 verwiesen.
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 19
8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene
Der DSC hat im Jahr 2025 auf europäischer Ebene umfassend mit den DSCs der anderen Mitgliedstaaten sowie
der Europäischen Kommission zusammengearbeitet, dies innerhalb des European Boards for Digital Services
(EBDS), durch Unterstützung von Verfahren der Europäischen Kommission oder im Rahmen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen DSCs.
8.1 European Board for Digital Services (EBDS)
Der wichtigste Rahmen hierfür blieb weiterhin das EBDS. Insgesamt fanden 2025 sechs reguläre und drei
außerordentliche Sitzungen des EBDS statt. Die Kommission, als Vorsitz des EBDS, veröffentlicht die
Agenden, Teilnahmelisten und Protokolle der Sitzungen auf ihrer Webseite (siehe Europäische Komission -
EBDS).
Die ordentlichen Sitzungen des EBDS enthielten wiederkehrende Tagesordnungspunkte, insbesondere
Updates der DSCs und der Kommission, aber auch wechselnde inhaltliche Schwerpunktthemen. Zu diesen
Schwerpunkten gehörten 2025 etwa der Jugendschutz, der Umgang mit Onlinebetrug und der Schutz des
geistigen Eigentums. Zum Thema Onlinebetrug beteiligte der DSC sich an einer gemeinsamen EU-weiten
Informationskampagne, die Nutzerinnen und Nutzer ihre Rechte erläutern und dabei helfen soll, sich gegen
Onlinebetrug zu schützen (siehe DSC - Meldung Online-Betrug). Zum Thema Jugenschutz startete das EBDS
eine koordinierte Aktion, an der sich in Deutschland mit den Landesmedienanstalten und der KidD die für
Jugendschutz zuständigen Behörden beteiligten.
Die außerordentlichen Sitzungen des EBDS befassten sich mit der Umwandlung des Verhaltenskodex zu
Desinformation in einen Verhaltenskodex nach DSA, mit dem koordinierten Vorgehen zu Jugendschutz auf
Pornoplattformen sowie den Jugendschutz-Leitlinien nach Artikel 28 DSA.
Die bestehenden acht Arbeitsgruppen des EBDS haben 2025 in bewährter Art und Weise die EBDS-Sitzungen
inhaltlich vorbereitet. Darüber hinaus dienen sie dem kontinuierlichen fachlichen Austausch zwischen den
DSCs. Die Arbeitsgruppen befassen sich mit folgenden Themen:
1. Horizontale und rechtliche Themen
2. Zusammenarbeit
3. Inhaltemoderation und Datenzugang
4. Integrität des Informationsraums
5. Verbraucherinnen und Verbraucher und Onlinemarktplätze
6. Jugendschutz
7. Anordnungen und Strafrecht
8. IT
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 19 –
20 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Den Vorsitz der Arbeitsgruppen übernimmt jeweils die Kommission, den Vizevorsitz ein DSC. Der deutsche
DSC ist in allen Arbeitsgruppen vertreten und bringt sich aktiv in deren Arbeit ein. In Arbeitsgruppe 5 hatte
der deutsche DSC 2025 weiterhin den Vizevorsitz inne. Die Europäische Kommission, als Vorsitz der
Arbeitsgruppen, informiert auf ihrer Webseite über die Schwerpunkte der jeweiligen Arbeitsgruppen (siehe
Europäische Komission - EBDS Working Groups). Außerdem enthält der Arbeitsplan des EBDS für 2026 auch
einen kurzen Rückblick auf die Arbeit des Boards im Jahr 2025 (siehe Annual Work Plan 2026).
8.2 Unterstützung in Verfahren der Europäischen Kommission
Nach Maßgabe des DSA sind nationale DSCs verpflichtet, Informationen an die der Europäische Kommission
zu übermitteln, sobald sie durch diese über die Einleitung eines Verfahren gegen einen VLOP bzw. einen
VLOSE unterrichtet werden.
Im Berichtszeitraum eröffnete die Kommission u.a. neue Verfahren gegen die vier sehr großen
Onlinepornoplattformen Pornhub, Stripchat, XNXX und XVideos (Stripchat zählt seitdem nicht mehr als "sehr
groß", das Verfahren bezieht sich daher nur auf die Zeit, in dem die Plattform als VLOP designiert war). Bei
den im Mai 2025 angestoßenen Verfahren geht es um systemische Risiken in Bezug auf den Jugendschutz auf
diesen Plattformen, konkret den Schutz von Minderjährigen vor pornographischen Inhalten.
Ende 2025 schloss die Kommission Teile ihres Verfahrens gegen X ab. Sie befand, dass die Werbedatenbank
und der Zugang für Forschende zu öffentlichen Daten unzureichend sind und dass das Verifizierungssystem
irreführend ist. Die Kommission verhängte deshalb ein Bußgeld in Höhe von 120 Millionen Euro.
Andere Verfahren der EU-Kommission wurden im Berichtszeitraum durch Verbindlichkerklärung von
Verpflichtungszusagen abgeschlossen. Von AliExpress erhielt die Kommission am 18. Juni 2025 verbindliche
Verpflichtungszusagen. Hierbei ging es um Transparenz bei Werbung und Empfehlungssystemen und
Datenzugang für Forschende. Im Verfahren gegen TikTok erhielt die Kommission am 05. Dezember 2025
verbindliche Verpflichtungszusagen zu Verbesserungen an der Werbedatenbank des Unternehmens. Dies
erfolgte, nachdem die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen war, dass Verstößen bei der
Werbedatenbank vorliegen.
In weiteren Verfahren zu sehr großen Onlineplattformen kam die Kommission im Berichtszeitraum zu
vorläufigen Ergebnissen. Sie befand vorläufig, dass bei Facebook und Instagram (Meldewege, Datenzugang für
Forschende), Temu (unzureichende Risikoanalysen zu illegalen Produkten) und nochmals TikTok
(Datenzugang für Forschende) Verstöße vorliegen.
Der deutsche DSC hat in zahlreichen dieser Verfahren Informationen, die von nationalen Stakeholdern
abgefragt wurden, an die Europäische Kommission übermittlt. Zu den entsprechenden Tätigkeiten im
Berichtszeitraum wird auf Abschnitt 9 verwiesen.
In einem Fall hat der deutsche DSC im Berichtszeitraum die Europäische Kommission nach Art. 65 Abs. 2 DSA
aufgefordert, eine Angelegenheit zu prüfen.
8.3 Grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen DSCs
Auch die nationalen Verfahren der DSCs führten im Berichtzeitraum zu verstärkter grenzüberschreitender
Zusammenarbeit. Zum einen haben ausländische DSCs, die Verfahren gegen Anbieter von
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 21
Vermittlungsdiensten in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich führten, andere DSCs zur Übermittlung von
Informationen nach Art. 57 DSA aufgefordert. So hat etwa der irische DSC im November 2025 ein Verfahren
gegen X2 wegen eines möglichen Verstoß gegen die Vorschriften über das Meldeverfahren (Art. 20 DSA) sowie
im Dezember 2025 Verfahren gegen TikTok und LinkedIn3 wegen einer möglichen Verletzung der
Vorschriften über das Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA) eröffnet. Zum anderen hat ein ausländischer
DSC im Berichtszeitraum Informationen über mögliche DSA-Verstöße durch einen Anbieter von
Vermittlungsdiensten mit gesetzlichem Vertreter in Deutschland an den deutschen DSC übermittelt und den
deutschen DSC nach Art. 58 DSA aufgefordert, die Angelegenheit zu prüfen.
8.4 EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
Über den DSA hinaus vertiefte der deutsche DSC im Jahr 2025 die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene
zur Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-Verordnung). Diese gilt
vollumfänglich seit dem 10.10.2025. Sie sorgt für Transparenz bei bezahlter politischer Kommunikation und
gibt Regeln für Parteien, andere politische Organisationen sowie für Vermittlungsdienste wie
Onlineplattformen vor. Zudem wird der Einsatz von "Targeting"-Verfahren geregelt, die genutzt werden, um
mithilfe von personenbezogenen Daten eine politische Anzeige nur an bestimmte Personengruppen zu
richten oder diese auszuschließen. Die endgültigen behördlichen Zuständigkeiten für die Umsetzung dieser
Regeln werden in einem nationalen Umsetzungsgesetz zur Verordnung geregelt werden, das 2025 noch nicht
verabschiedet wurde.
In jedem Fall kommen mit der TTPW-Verordnung weitere koordinierende Aufgaben auf den deutschen DSC
zu, welche bereits durch die TTPW-Verordnung selbst vorgegeben sind. Vor diesem Hintergrund hat die
Bundesregierung den DSC vorläufig als nationale und europäische Kontaktstelle für den Behördenaustausch
zur TTPW-Verordnung benannt. Als solche beteiligte sich der DSC 2025 im "Netz der nationalen
Kontaktstellen". Dieses Netz ist in der TTPW-Verordnung als Plattform für den regelmäßigen
Informationsaustausch und die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und
der Kommission vorgesehen. Es tagte 2025 vier Mal, um insbesondere die nationalen Vorbereitungen zur
Durchsetzung der TTPW-Verordnung sowie die Aktivitäten der Kommission zu Leitlinien und
Durchführungsrechtsakten zu besprechen. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2025 u.a. die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen
der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen sowie Leitlinien zur
Unterstützung der Durchführung der TTPW-Verordnung veröffentlicht. Hierbei hat sich der deutsche DSC im
Vorfeld aktiv eingebracht.
9 Zusammenarbeit auf nationaler Ebene
Der Aufbau, die Pflege und die Nutzung eines nationalen Netzwerkes stellt eine zentrale Aufgabe des DSC als
Koordinierungsstelle dar. Dieses Netzwerk wird insbesondere genutzt, um die Europäische Kommission und
andere DSCs bei den eingeleiteten DSA-Verfahren gegen Vermittlungsdienste zu unterstützen.
2 https://www.cnam.ie/coimisiun-na-mean-investigation-into-x/
3 https://www.cnam.ie/coimisiun-na-mean-commences-investigations-into-tiktok-and-linkedin/
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 21 –
22 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Bei den durch die Europäische Kommission eingeleiteten Verfahren gegen die vier Online-Plattformen mit
pornographischen Inhalten sowie bei dem durch den irischen DSC im November 2025 eröffneten Verfahren
gegen die Plattform X ging der DSC im Berichtszeitraum gezielt auf nationale Behörden, Verbände und
Organisationen der Zivilgesellschaft zu, um Hinweise auf DSA-Verstöße durch die genannten Plattformen zu
erhalten. Die übermittelten Hinweise wurden dann anschließend durch den DSC aufbereitet und an die
Europäische Kommission bzw. - nach dem Berichtszeitraum - an den irischen DSC übermittelt.
Zu den dabei kontaktierten Behörden zählten in der Regel auch die weiteren zuständigen Behörden. Der
Einbezug bei DSA-Verfahren stellt dabei jedoch nur eine Ebene der Zusammenarbeit mit diesen Behörden dar.
Ebenso wurde vor jedem EBDS-Meeting eine gemeinsame Vorbesprechung zwischen allen zuständigen
Behörden und dem Bundeskriminalamt eingeführt. Diese Besprechungen werden auch genutzt, um über die
jeweils aktuellen Themen und Projekte zu berichten und sich ggf. abzustimmen.
Der DSC koordiniert dazu auch die Teilnahme der weiteren zuständigen Behörden und des
Bundeskriminalamtes sowie den dazugehörigen Informationsaustausch zu drei der acht EBDS-
Arbeitsgruppen. Durch die thematische Expertise und Betroffenheit ist eine Teilnahme an den Gruppen zu
den Themen Integrität des Informationsraums, Jugendschutz und Anordnungen und Strafrecht durch die
Landesmedianstalten, die KidD, die BfDI sowie das Bundeskriminalamt neben dem DSC sinnvoll. Das
Bundeskriminalamt zählt dabei zwar nicht zu den zuständigen Behörden, wird aber in § 13 DDG für die
Umsetzung des Art.18 DSA explizit genannt.
Mit Beschluss vom 27.03.2025 hat die Datenschutzkonferenz der unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine Schnittstellengruppe mit dem DSC
ermöglicht. Im Rahmen dieses regelmäßig stattfindenen Austausches wurden verschiedene Themen
behandelt. Dazu gehören Fragen des Datenschutzes bei Tätigkeiten des DSC im Rahmen der Zuständigkeiten
nach dem DSA und dem DDG sowie eine Erörterung bedeutsamer Leitentscheidungen. Darüber hinaus gab es
regelmäßigen Austausch zu laufenden Verfahren und aktuellen Themen von übergreifender Bedeutung für
den DSA und die DSGVO, zu denen insbesondere Anträge nach Art. 40 Abs. 8 DSA gehören. Für Letztere
wurden in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes gemeinsam
Arbeitsprozesse, Checklisten und Hilfestellungen für die Bearbeitung von Forschungsdatenzugangsanträgen
erarbeitet.
Um den in Terminen häufig geäußerten Wunsch nach einem regelmäßigen Austausch zu erfüllen, führte der
DSC die Gesprächsreihe "@DSC" ein. Dieses Austauschformat findet mit verschiedenen thematischen
Ausprägungen (u.a. Online-Marktplätze und Social-Media-Plattformen) alle zwei Monate statt. Ziel der
Veranstaltungen ist es, über die aktuellen Themen des DSC zu informieren sowie auch über zuvor
ausgewählte Themen als Schwerpunkt intensiver zu sprechen. Dabei sollen unterschiedliche teilnehmende
Gruppen die Möglichkeit erhalten, ihre Fragen und Anmerkungen gezielt an den DSC, aber auch an andere
Vertretungen der anwesenden Gruppen zu richten. Die Teilnehmenden setzen sich dabei aus verschiedene
Gruppen wie Behörden, Verbände, Vermittlungsdienste, Organisationen der Zivilgesellschaft, Politikerinnen
und Politikern sowie Forschenden zusammen. Informationen zu den einzelnen Terminen finden sich auf der
Website des DSC.
Darüber hinaus nahm der DSC an verschiedenen Veranstaltungen mit Vorträgen oder Wortbeiträgen teil.
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 23
10 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen
Einrichtungen mit Sitz in Deutschland können sich bei dem DSC in der Bundesnetzagentur gemäß Art. 21
Abs. 3 DSA als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifizieren lassen. Die außergerichtliche
Streitbeilegung ist ein zentraler Mechanismus des Digital Services Act (DSA) zur Stärkung der Nutzerrechte.
Sie bietet Nutzenden eine schnelle, einfache und in der Regel kostenfreie Möglichkeit, Konflikte über
Entscheidungen von Online-Plattformen zu lösen.
Die Entscheidungen der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind nicht bindend. Betroffenen Nutzern
bleibt es unbelassen, gerichtlich gegen die Plattform vorzugehen. Die Kosten eines Verfahrens vor der
Streitbeilegungsstelle tragen grundsätzlich die Plattformen, Nutzende müssen allenfalls eine geringe
Schutzgebühr entrichten.
Um als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifiziert zu werden, haben antragstellende Einrichtungen
nachzuweisen, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Plattformen und Nutzenden,
2. Sachkenntnis über rechtswidrige Inhalte oder über die Anwendung und Durchsetzung der AGB einer
oder mehrerer Arten von Plattformen (inkl. juristischer Fachkenntnisse),
3. ergebnisunabhängige Vergütung der Streitschlichter,
4. leicht zugänglicher Online-Service,
5. rasche, effiziente und kostengünstige Beilegung in mindestens einer der Amtssprachen der EU sowie
6. klare und faire Verfahrensregeln, die leicht und öffentlich zugänglich und mit geltendem Recht vereinbar
sind.
Zertifizierungen gelten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der verlängert werden kann.
Zertifizierungen können widerrufen werden, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Für Anträge auf Zertifizierung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle stellt der DSC ein Online-
Antragsformular zur Verfügung. Dabei können Eingaben über eine Maske vorgenommen und erforderliche
ergänzende Dokumente und Nachweise als Anhänge hochgeladen werden. Der DSC überprüft alle Eingänge
auf Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und
dem ergänzend zur Verfügung gestellten Leitfaden.
Bei Vollständigkeit des Antrags und Erfüllung der geforderten Bedingungen, erfolgt eine Zertifizierung.
Sofern ein Antrag unvollständig ist, werden fehlende Unterlagen und Nachweise nachgefordert. Wenn der
Antrag nicht vervollständigt wird oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen des Art. 21
Abs. 3 DSA nicht erfüllt sind, wird der Antrag nach Anhörung der antragstellenden Einrichtung abgelehnt.
Im Jahr 2025 wurde am 04.11.2025 mit Platform Control (KLN information service UG) eine weitere
außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifiziert. Platform Control ist eine Streitbeilegungsstelle, die
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 23 –
24 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
zunächst Streitigkeiten mit den Plattformen Google Maps, YouTube, Reddit, Tinder, Hinge und OKcupid
annimmt. Das Streitbeilegungsangebot soll ab 2026 sukzessive ausgeweitet werden.
Mit Bescheid vom 25.06.2025 wurde der User Rights GmbH unter Aufrechterhaltung des bereits im Jahr 2024
erlassenen Ausgangsbescheides gestattet, ihre Tätigkeiten als Streitbeilegungsstelle auf weitere Social Media-
Plattformen (Facebook und Pinterest) sowie auf die Prüfung rechtswidriger Inhalte italienischen Rechts und
Unionsrechts sowie Allgemeiner Geschäftsbedingungen der behandelten Online-Plattformen in italienischer
und französischer Sprache auszuweiten.
Mit User Rights und Platform Control gab es im Jahr 2025 insgesamt zwei nach dem DSA zertifizierte
außergerichtliche Streitbeilegungsstellen in Deutschland. Eine Liste aller in der Europäischen Union
zertifizierten Streitbeilegungsstellen wird von der Europäischen Kommission veröffentlicht (siehe
https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/dsa-out-court-dispute-settlement).
Die zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen erstatten dem DSC jährlich Bericht über ihre
Tätigkeit.
Auf europäischer Ebene setzte sich der deutsche DSC 2025 für einheitliche europäische Vorgaben für die
zeritifzierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen ein. Zu diesem Zweck beteiligte er sich an einer auf
Ebene der DSCs ins Leben gerufenen Initiative zur Erarbeitung von "Best Practices", die in 2026 ihre
inhaltliche Arbeit aufnehmen soll.
11 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte sowie zum Umgang mit solchen Meldungen ist in Art. 16
DSA umfassend beschrieben. Um rechtswidrige Online-Inhalte noch schneller und effektiv zu behandeln,
setzt der DSA darüber hinaus auf die Einbindung nicht rechtsförmlichen und häufig zivilgesellschaftlichen
Engagements, indem er die Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber ermöglicht, Art. 22 Abs. 2 DSA.
Die Meldungen solcher Hinweisgeber nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssen – soweit sie vermutete rechtswidrige
Inhalte betreffen und nicht nur schlichte Verstöße gegen die Terms of Services – von Online-Plattformen
priorisiert bearbeitet werden, ohne dass damit eine Richtigkeitsvermutung oder eine Verpflichtung zur
Löschung verbunden ist.
Die Möglichkeiten der Antragstellung sowie zum Ablauf des Verfahrens entsprechen im Wesentlichen
denjenigen, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen dargestellt werden. Auch vertrauenswürdige
Hinweisgeber werden durch den DSC zertifiziert. Um als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zertifiziert zu
werden, müssen antragstellende Organisationen nachweisen, dass sie über besondere Sachkenntnis und
Kompetenz im Erkennen, Feststellen und Melden rechtswidriger Inhalte verfügen, unabhängig von jeglichen
Anbietern von Online-Plattformen sind und dass die Meldetätigkeiten sorgfältig, genau und objektiv erbracht
werden.
Um den Mehrwert des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 1 DSA nicht zu mindern, soll die Gesamtzahl der gemäß
dieser Verordnung anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgeber begrenzt werden. Vor diesem
Hintergrund und um eine hohe Qualität bei den Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber zu
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 25
sichern, setzt der DSC bei der Prüfung der einzelnen Zertifizierungsvoraussetzungen insgesamt strenge
Maßstäbe. Im Jahr 2025 wurden die folgenden Organisationen als vertrauenswürdige Hinweisgeber
zertifiziert:
- Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)
- HateAid gGmbH (HateAid)
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
Mit der bereits im Jahr 2024 zertifizierten Meldestelle REspect! hat der deutsche DSC damit insgesamt vier der
bislang insgesamt 31 Anträge (Stand: 31.12.2025) auf Zertifizierung als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
positiv beschieden. Mit Schluss des Jahres 2025 gab es zum Stichtag 31.12.2025 fünf noch laufende Verfahren.
Die übrigen Anträge wurden abgelehnt, von den Antragstellenden zurückgenommen oder erfüllten nicht die
Anforderungen an einen Antrag nach § 22 Nr. 2 VwVfG.
Eine Liste aller in der Europäischen Union zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber wird von der
Europäischen Kommission veröffentlicht (siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/trusted-
flaggers-under-dsa ).
Im Interesse von europaweit einheitlichen Vorgaben begrüßt es der deutsche DSC, dass die Europäische
Kommission im Jahr 2025 mit den Vorarbeiten zu den geplanten Leitlinien zu vertrauenswürdigen
Hinweisgebern begonnen hat. Der deutsche DSC hat im Jahr 2025 seine Expertise und die Erfahrungen, die er
aus den bereits geführten Verfahren gewonnen hat, bei der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene
eingebracht.
12 Datenzugang für Forschende
Unabhängige Forschung spielt eine entscheidende Rolle, um eine sichere und vertrauenswürdige Online-
Umgebung für alle Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen. Aus diesem Grund bietet der DSA Forschenden unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu Daten von VLOPs und
VLOSEs zu erhalten.
Am 29.10.2025 ist der Durchführungsrechtsakt zum Datenzugang in Kraft getreten und das europäische
Datenzugangsportal gestartet. Dies ermöglicht die Erforschung von sehr großen Online-Plattformen und
markiert einen wichtigen Schritt bei der Umsetzung des DSA.
Der Datenzugang dient dazu, die Funktionsweise von VLOPs und VLOSEs besser zu verstehen und deren
potenzielle Risiken für Nutzende zu erforschen. VLOPs und VLOSEs sind verpflichtet, zugelassenen
Forschenden Zugang zu nicht-öffentlichen Daten einzuräumen, um wissenschaftliche Forschung zu
sogenannten systemischen Risiken zu ermöglichen. Mögliche Forschungsfragen könnten sein: Welche Inhalte
werden Kindern und Jugendlichen in Social-Media-Feeds angezeigt? Was unternehmen Plattformen, um die
Verbreitung illegaler Inhalte zu verhindern? Wie schützen Plattformen Verbraucherinnen und Verbraucher
beispielsweise vor Online-Finanzbetrug und wie wirksam sind diese Maßnahmen?
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 25 –
26 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
Um Zugang zu den relevanten Daten zu erhalten, müssen Forschende umfassende und detailliert begründete
Anträge stellen und strenge Voraussetzungen beispielsweise hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und zum
Datenschutz erfüllen.
Forschende können ihre Anträge dazu an die jeweils zuständigen DSCs über das von der Europäischen
Kommission eigens dazu eingerichtete Datenzugangsportal stellen. Der deutsche DSC hat sich auf den Start
des Datenzugangs intensiv vorbereitet, um eingehende Anträge von Forschenden auf Datenzugang zügig und
effektiv zu prüfen und die nach DSA vorgesehene Bewertung durchzuführen. In Deutschland erfolgt die
Bewertung von Anträgen auf Datenzugang in enger Abstimmung mit den Datenschutzbehörden, die für
Datenschutzfragen in die Prüfung einbezogen werden.
Im Jahr 2025 sind beim deutschen DSC insgesamt acht Anträge auf Datenzugang gemäß Artikel 40 Abs. 4, 5
DSA eingegangen - der erste innerhalb von 24 Stunden nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes.
Ein Antrag wurde nach der Einreichung zurückgenommen und erneut geändert eingereicht. Er ist nach
erfolgter Anfangsbewertung am 29.12.2025 an den DSC am Niederlassungsort der Plattform übermittelt
worden.
Sechs Anträge wurden zurückgenommen, da für die gewünschten Daten der niederschwellige Datenzugang
gemäß Artikel 40 Abs. 12 DSA gewählt wurde.
Das Interesse der Forschungscommunity am Datenzugang ist sehr hoch und es ist davon auszugehen, dass
kontinuierlich weitere Anträge eingehen werden. Der deutsche DSC befindet sich daher in enger Abstimmung
mit den DSCs anderer Mitgliedsstaaten sowie den deutschen Datenschutzbehörden, um das Verfahren
kontinuierlich zu verbessern und einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 27
Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche
Gesprächsübersicht
Datum Anlass
Name der
Unternehmen/Verbände
/Interessenvertretungen Thema
07.01.2025 Externer Austausch X - Twitter International
Unlimited Company
Austausch zu
Bundestagswahl
07.01.2025 Externer Austausch Appeal Centre Europe Vorstellung der Arbeit
08.01.2025 Externer Austausch BTE Bundesverband des
Deutschen Textil-, Schuh-
und Lederwareneinzelhandels
e.V., Noerr
Partnerschaftsgesellschaft
mbB, weitere Unternehmen
Rechtswidrige Inhalte auf
Online-Marktplätzen
13.01.2025 Externer Austausch European DSA Research
Network (Leibniz Institute for
Media Research, Hans-
Bredow-Institut)
Austausch zur Umsetzung
DSA
17.01.2025 Externer Austausch VAUNET - Verband privater
Medien e.V.
Allgemeiner Austausch -
Austausch zu Runder
Tisch
24.01.2025 Veranstaltung Europäische Kommission,
diverse VLOPs, weitere
Behörden
Round Table zur
Bundestagswahl
28.01.2025 Externer Austausch dpa Deutsche Presse-Agentur
GmbH
Allgemeiner Austausch,
Kennenlernen
Faktencheck-Team
29.01.2025 Externer Austausch Google Germany
GmbH/Youtube
Austausch zu
Bundestagswahl
30.01.2025 Externer Austausch Microsoft Deutschland GmbH Austausch zu
Bundestagswahl
30.01.2025 Externer Austausch Meta Platforms Ireland
Limited
Austausch zu
Bundestagswahl
31.01.2025 Veranstaltung Europäische Kommission,
diverse VLOPs, Behörden,
Zivilgesellschaft und
Forschung
Stresstest zur
Bundestagswahl
04.02.2025 Externer Austausch Rumänische
Botschaft/German Marshall
Fund
Austausch zu
Bundestagswahl
04.02.2025 Externer Austausch X - Twitter International
Unlimited Company
Austausch zu
Bundestagswahl
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 27 –
28 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
05.02.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Austausch zu
Bundestagswahl
07.02.2025 Externer Austausch Anna Cavazini (Bündnis
90/Die Grünen), MdEP
DSA
11.02.2025 Externer Austausch REACT B.V. Rechtswidrige Inhalte auf
Online-Marktplätzen
14.02.2025 Veranstaltung Max-Planck-Gesellschaft e.V. Konferenzteilnahme /
Allgemeiner Austausch zu
Fragen der digitalen
Öffentlichkeit
17.02.2025 Externer Austausch Google Germany
GmbH/Youtube
Austausch zur
Bundestagswahl
17.02.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Austausch zur
Bundestagswahl
19.02.2025 Externer Austausch Microsoft Deutschland GmbH Austausch zur
Bundestagswahl
19.02.2025 Externer Austausch Meta Platforms Ireland
Limited
Austausch zur
Bundestagswahl
19.02.2025 Externer Austausch ISD Germany - Institute for
Strategic Dialogue gGmbH
ISD-Briefing zu
systemischen Risiken für
Wahlprozesse
25.02.2025 Externer Austausch Democracy Reporting
International (EUROPEAN
PARTNERSHIP FOR
DEMOCRACY ASBL)
Nachlese zur
Bundestagswahl
03.03.2025 Externer Austausch BMI - Bundesministerium des
Innern, CeMAS gGmbH,
Institute for Strategic
Dialogue gGmbH, Amadeo
Antonio Stiftung, Democracy
Reporting International
gGmbH
Austausch zu
Bundestagswahl
03.03.2025 Externer Austausch Meta Platforms Ireland
Limited
MWC Barcelona 2025
05.03.2025 Externer Austausch Stiftung Mercator GmbH Allgemeiner Austauch zu
Mercator Projekten rund
um den DSA
06.03.2025 Veranstaltung Bits & Bäume (Forum
InformatikerInnen für Frieden
und gesellschaftliche
Verantwortung e.V.)
Besucher bei Panel zu EU-
Digitalpolitik
07.03.2025 Externer Austausch BMI - Bundesministerium des
Innern (Ausrichter), VLOPs
Austausch zur Wahl
07.03.2025 Externer Austausch Who Targets Me Ltd. Austausch zu TTPW-VO
07.03.2025 Externer Austausch Universität Dresden Austausch zu
Forschungsaktivitäten
10.03.2025 Externer Austausch Coalition for Independent
Technology Research
Austausch zu
Forschungsaktivitäten
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 29
12.03.2025 Externer Austausch FSM – Freiwillige
Selbstkontrolle Multimedia-
Diensteanbieter e.V.
Austausch zu Age
Verfication
14.03.2025 Externer Austausch TELUS International Germany
GmbH
Austausch zu Content
Moderation
19.03.2025 Externer Austausch Columbia University/Hertie
School gGmbH
Austausch zu
Forschungsaktivitäten
02.04.2025 Externer Austausch HIIG - Alexander von
Humboldt Institut für
Internet und Gesellschaft
Austausch zu Content
Moderation
03.04.2025 Externer Austausch BMI - Bundesministerium des
Innern (Ausrichter),
Zivilgesellschaft und
Forschung
Austausch mit
Zivilgesellschaft
04.04.2025 Externer Austausch Amadeo Antonio Stiftung DSC Themen
04.04.2025 Externer Austausch Amadeu Antonio Stiftung DSA Durchsetzung
07.04.2025 Externer Austausch Zentralverband der deutschen
Werbewirtschaft e.V.
Artikel 46
Verhaltenskodizes
08.04.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Vorstellung TikTop Shop
08.04.2025 Externer Austausch Cosmonauts & Kings GmbH TTPW-VO
08.04.2025 Externer Austausch Forschungscommunity,
organisiert von Hertie School
gGmbH, AlgorithmWatch
gGmbH
Datenzugang für
zivilgesellschaftliche
Forschende
10.04.2025 Externer Austausch Universität Magdeburg Vorstellung
Forschungsprojekt
10.04.2025 Externer Austausch DSA40 Hackathon
(Weizenbaum-Institut e.V.,
Mozilla Foundation)
Datenzugang
11.04.2025 Externer Austausch Das NETTZ gGmbH Vorstellung von
Umfragen zu
Meldesystemen
11.04.2025 Externer Austausch Sunstorm Foundation Austausch zu Scientific
Board
15.04.2025 Vortrag/Panelteilnahme Behördenspiegel (Pro-Press
Verlagsgesellschaft mbH)
Desinformation – Wie
ankämpfen gegen Fake
News im Netz?
15.04.2025 Externer Austausch Weizenbaum-Institut e.V. Vorgespräch zu
Konferenz- und
Panelteilnahme
16.04.2025 Externer Austausch T-Systems Internationale
GmbH, Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit, Energie
und Klimaschutz des Landes
Brandenburg
Workshop zu EU Digital
Identity Wallet
17.04.2025 Externer Austausch SPD-Bundestagsfraktion und
-Parteivorstand
DSA-Durchsetzung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 29 –
30 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
23.04.2025 Vortrag/Panelteilnahme Data co-ops group
coordinated at Berkman Klein
Center
Austausch zu
Forschungsaktivitäten,
Datenzugang
23.04.2025 Externer Austausch Columbia University/Hertie
School gGmbH
Austausch zu DSA-
Durchsetzung,
Datenzugang
24.04.2025 Externer Austausch Zalando SE Austausch zu DSA-
Datenzugang
25.04.2025 Externer Austausch Mozilla Foundation Austausch zu
Forschungsaktivitäten,
Datenzugang
30.04.2025 Externer Austausch Atlantic Council, Tremau Datenzugang,
Stakeholderengagement,
Transparenzberichte
05.05.2025 Externer Austausch Civil Liberties Union for
Europe e.V.
TTPW-VO
05.05.2025 Externer Austausch Superrr Lab SL gGmbH DSA-Durchsetzung;
systemische Risiken
07.05.2025 Vortrag/Panelteilnahme Markenverband e.V. Durchsetzung der
Verpflichtungen aus dem
DSA
12.05.2025 Veranstaltung D64 - Zentrum für Digitalen
Fortschritt e.V.
Digitalpolitik
13.05.2025 Externer Austausch Forschungscommunity,
organisert von Hertie School
gGmbH, AlgorithmWatch
gGmbH
Datenzugang für
zivilgesellschaftliche
Forschende
13.05.2025 Vortrag/Panelteilnahme Antidiskriminierungstage
(Antidiskriminierungsstelle
des Bundes beim
Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend)
Panelbegleitung Frau Dr.
Brönstrup
15.05.2025 Externer Austausch Open Terms Archive Vorstellung der Arbeit
15.05.2025 Externer Austausch Mozilla Foundation Datenzugang für
zivilgesellschaftliche
Forschende
16.05.2025 Externer Austausch Reset Tech Austausch zu Projekten
von Reset Tech
19.05.2025 Externer Austausch Agora Digitale Transformation
gGmbH, Netzwerkabend
Digitalpolitik
20.05.2025 Veranstaltung Knight-Georgetown Institute DSA-Durchsetzung;
systemische Risiken;
Datenzugang
23.05.2025 Externer Austausch University of New York Absprache über die
regelmäßige Teilnahme
an einer Arbeitsgruppe
zum Thema Gaming and
Regulation
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 31
23.05.2025 Externer Austausch CDU, Bundesgeschäftsstelle Allgemeiner Austausch
zum DSA
26.05.-
28.05.2025
Veranstaltung re:publica DSA Durchsetzung und
Digitalpolitik
27.05.2025 Externer Austausch Google Germany
GmbH/Youtube
u.a. DSA Durchsetzung
05.06.2025 Vortrag/Panelteilnahme Weizenbaum-Institut e.V.,
Weizenbaum Conference
Vortrag zur DSA-
Durchsetzung
11.06.2025 Externer Austausch Konrad-Adenauer-Stiftng Allgemeiner Austausch
zum DSA
18.06.2025 Externer Austausch Konrad-Adenauer-Stiftung Allgemeiner Austausch
zum DSA
19.06.2025 Externer Austausch Weizenbaum-Institut e.V. Datenzugang für
zivilgesellschaftliche
Forschende
24.06.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited DSA-Datenzugang
24.06.2025 Veranstaltung Stiftung Mercator GmbH Digitalpolitik
25.06.2025 Vortrag/Panelteilnahme Bertelsmann Stiftung Voices of Economic
Transformation
30.06.2025 Externer Austausch Civil Liberties Union for
Europe
Artikel 26 DSA
30.06.2025 Vortrag/Panelteilnahme Heinrich Böll Stiftung Medien- und
Digitalpolitik
30.06.2025 Veranstaltung Zalando SE Vorstellung der Arbeit
02.07.2025 Veranstaltung ISD Germany - Institute for
Strategic Dialogue gGmbH
Digital Policy Lab
04.07.2025 Externer Austausch Bündnis90/Die Grünen Austausch zu DSA-
Durchsetzung
08.07.2025 Veranstaltung BVDW - Bundesverband
Digitale Wirtschaft e.V.
Digitalpolitik
08.07.2025 Externer Austausch dpa - Deutsche Presse-
Agentur GmbH
Austausch zum DSA
10.07.2025 Veranstaltung Democracy Reporting
International gGmbH
Datenzugang für
zivilgesellschaftliche
Forschende
15.07.2025 Veranstaltung Superrr Lab SL gGmbH Digitale Werbung
17.07.2025 Veranstaltung Allianz für die resiliente
Informationsgesellschaft
Medien- und
Digitalpolitik
21.07.2025 Externer Austausch Safer Internet Center (c/o
Medienanstalt Rheinland-
Pfalz)
Bezüge zum DSA
24.07.2025 Veranstaltung ISD Germany - Institute for
Strategic Dialogue gGmbH
Vorstellung Forschung
zur BTW
18.08.2025 Externer Austausch Reusch
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
Allgemeiner Austausch
zum DSA
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 31 –
32 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
28.08.2025 Externer Austausch Epic Games Commerce GmbH Vorstellung Epic
28.08.2025 Externer Austausch Weizenbaum-Institut e.V. Vorbereitung DSA40 Data
Access Days
29.08.2025 Externer Austausch vzbv - Verbraucherzentrale
Bundessverband e.V.
Austausch zu DSA und
Financial Scams
03.09.2025 Externer Austausch eBay GmbH Austausch zu etwaiger
Veranstaltung zum DSA
04.09.2025 Externer Austausch ISD Germany - Institute for
Strategic Dialogue gGmbH
Datenzugang nach Artikel
40 DSA
05.09.2025 Externer Austausch Radboud Universiteit Werbekodizes und -
plattformen unter DSA
08.09.2025 Externer Austausch Deutsche Gesellschaft für
Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Austausch zu TAIEX
Brasilien-EU zum DAS
10.09.2025 Externer Austausch AlgorithmWatch gGmbH Workshop zu einer Studie
für die Kommission zu
Onlinewerbung
16.09.2025 Externer Austausch Zalando SE Vorstellung JH
18.09.2025 Veranstaltung Gesellschaft für
Freiheitsrechte e.V.
Datenzugang nach Artikel
40 DSA
19.09.2025 Externer Austausch SPD Bundestagsfraktion DSA-Durchsetzung
19.09.2025 Externer Austausch GESIS - Leibnitz-Institut für
Sozialwissenschaften
Datenzugang nach Artikel
40 DSA
25.09.2025 Vortrag/Panelteilnahme European New School of
Digital Studies, Weizenbaum-
Institut e.V.
Datenzugang nach Artikel
40 DSA
25.09.2025 Veranstaltung VAUNET - Verband privater
Medien e.V. / Get Together
Medien- und
Digitalpolitik
26.09.2025 Vortrag/Panelteilnahme Kölner Symposium zum
Urheber- und Medienrecht (
Wolters Kluwer N.V)
Panelteilnahme zum
Thema "Deepfakes und
DSA"
30.09.2025 Vortrag/Panelteilnahme Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen bei der
Europäischen Union,
Forschungsorganisationen
Datenzugang Art 40
07.10.2025 Externer Austausch dpa Deutsche Presse-Agentur
GmbH
Allgemeiner Austausch
zum DSA
07.10.2025 Externer Austausch ResetTech Allgemeiner Austausch
zum DSA und
Studienprojekten
ResetTech
13.10.2025 Externer Austausch vzbv - Verbraucherzentrale
Bundessverband e.V.
Vorstellung vzbv
13.10.2025 Vortrag/Panelteilnahme Bayrischer Rechtstag
(Bayerischer Anwaltsverein)
Panel zu Durchsetzung
europäischer Standards
für Digitale Dienste
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 33
14.10.2025 Veranstaltung EU DesinfoLab Summit
(A.S.B.L. EU DisinfoLab)
Desinformation
16.10.2025 Veranstaltung Berliner Präventionstag DSA, Verbraucherschutz
16.10.2025 Externer Austausch SPD-Bundestagsfraktion
(Arbeitsgruppe)
Vorstellung Arbeit DSC
17.10.2025 Externer Austausch Alexandra Geese (Bündnis
90/Die Grünen), MdEP
Datenzugang
20.10.2025 Externer Austausch Die Linke! Bundestagsfraktion DSA-Durchsetzung
23.10.2025 Vortrag/Panelteilnahme ERC - European Research
Council/Europäische
Kommission
Art. 40 Datenzugang
23.10.2025 Veranstaltung Netzwerk Medienstrukturen
(Universität Leipzig)
DSA, Digitalpolitik
24.10.2025 Externer Austausch dpa - Deutsche Presse-
Agentur GmbH
Allgemeiner Austausch
zum DSA
31.10.2025 Externer Austausch Alexandra Geese (Bündnis
90/Die Grünen), MdEP
Austausch zur
Durchsetzung des DSA
03.11.2025 Veranstaltung TikTok Safety Summit (TikTok
Technology Limited)
Besuch der Konferenz
06.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme BVDW - Bundesverband
Digitale Witschaft e.V., Data
Matters Konferenz
Panelteilnahme zu
"Wertebasierte
Datennutzung"
06.11.2025 Veranstaltung vzbv - Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V.
Deutscher
Verbrauchertag,
Verbraucherschutz, insb.
eCommerce
07.11.2025 Externer Austausch Bündnis90/Die Grünen Rechtswidrige Inhalte auf
Online-Marktplätzen
11.11.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Austausch zu
Jugendschutzthemen
17.11.2025 Externer Austausch CDT Europe - Centre for
Democracy and Technology
EU
DSA-Durchsetzung,
Einbindung
Zivilgesellschaft
17.11.2025 Externer Austausch GESIS - Leibnitz-Institut für
Sozialwissenschaften,
Europäische Komission
Datenzugang nach Artikel
40 DSA
17.11.2025 Veranstaltung Bündnis90/Die Grünen
Bundestagsfraktion
Gemeinwohlorientierte
soziale Meiden
17.11.2025 Externer Austausch SPD Parteivorstand Vortrag zur DSA-
Durchsetzung
21.11.2025 Veranstaltung dpa - Deutsche Presse-
Agentur GmbH,
Faktencheck25
DSA und Faktenchecks
21.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme Antidiskriminierungsstelle des
Bundes
DSA und
Antidiskriminierung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 33 –
34 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE
21.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme CDT Europe - Centre for
Democracy and Technology
DSA - Cooperation
between CSO and
Authoritities
24.11.2025 Veranstaltung Superrr Lab SL gGmbH VerbraucherInnenschutz
25.11.2025 Externer Austausch Amadeu Antonio Stiftung Austausch zu DSA und
Gaming-Plattformen
26.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme Universität Bremen Datenzugang nach Artikel
40 DSA
26.11.2025 Veranstaltung Open Knowledge Foundation
Deutschland e.V., F5
Netzwerkabend
Digitalpolitik
27.11.2025 Veranstaltung Forschungsprojekt Atributtion
Data Analysis
Countermeasures
Interoperability (ADAC.io)
Analyse von FIMI
27.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme Universität Potsdam Plattformregulierung
01.12.2025 Externer Austausch University of Cambridge Vorgespräch Cambridge
disinformation summit
02.12.2025 Veranstaltung SPD-Bundestagsfraktion,
Digitalpolitischer Abend
DSA Durchsetzung
02.12.2025 Veranstaltung ARD-Generalsekretariat,
medienpolitischer Abend
Medien- und
Digitalpolitik
03.12.2025 Veranstaltung Dr. Konrad Körner, CSU (MdB)
und HateAid gGmbH
Vorstellung des Berichts
von HateAid
03.12.2025 Externer Austausch ISD Germany - Institute for
Strategic Dialogue gGmbH
Vorstellung ISD
04.12.2025 Externer Austausch Possible Digital GmbH Neue Methoden zur
Erfassung von
Vermittlungsdiensten
04.12.2025 Veranstaltung HateAid gGmbH Vorstellung HateAid-
Abschlussbericht „Recht
ohne Reichweite – der
DSA im Praxistest“ mit
anschließ.
Paneldiskussion
08.12.2025 Externer Austausch BVDW - Bundesverband
Digitale Wirtschaft e.V.
TTPW-VO
09.12.2025 Externer Austausch Berliner Forschende,
organisiert von
AlgorithmWatch gGmbH
Computational social
sciences; DSA-
Durchsetzung;
Datenzugang
16.12.2025 Externer Austausch TeamKompass e.V. DSA, Verbraucherschutz
Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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