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Tätigkeitsbericht 2025

dip / drucksache 29.04.2026 · WP 21 · 21/5830 · Unterrichtung · Original ↗

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Tätigkeitsbericht 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/5830 21. Wahlperiode 29.04.2026 Unterrichtung durch die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste Tätigkeitsbericht 2025 Die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste (DSC) erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 55 des Digital Services Act – DSA in Verbindung mit § 17 des Digitale-Dienste-Gesetzes – DDG). Dabei wird auch die Arbeit der anderen zuständigen Behörden abgebildet, soweit deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach dem DSA betrifft. Der Bericht wird den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes sowie der Europäischen Kommission vorgelegt und veröffentlicht. Es handelt sich um einen Bericht, der der Rechenschaft gegenüber dem nationalen Parlament dient und insbesondere gegenüber den nationalen Gesetzgebungsorganen ein Element demokratischer Legitimation begründet, dass die Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortlichkeit ermöglicht. Stand: April 2026 Zugeleitet mit Schreiben der Koordinierungsstelle für Digitale Dienste gemäß § 17 Absatz 1 des Digitale-Dienste- Gesetzes vom 29. April 2026. 2 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen DSC in der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn Tel.: +49 228 14-0 Fax: +49 228 14-8872 E-Mail: DSC10-Postfach@bnetza.de Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 3 Vorwort Mit diesem Tätigkeitsbericht blickt der DSC auf seine vielfältige Arbeit als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Jahr 2025 zurück - und ich auf meine ersten sechs Monate als ihr Leiter. Das erste volle Kalenderjahr der DSA-Umsetzung in Deutschland war ein spannendes und zugleich herausforderndes. Wir haben weiter Aufbauarbeit geleistet, Strukturen und Prozesse konkretisiert und geschärft, die nationale und internationale Zusammenarbeit intensiviert. Politische Ereignisse und Entwicklungen hatten Auswirkungen auf unsere Arbeit und die Arbeit einiger Akteure im Umfeld des DSA. Die vorgezogene Bundestagswahl erforderte sehr kurzfristig verschiedenen Maßnahmen und Vorbereitungen gemäß DSA zur Sicherstellung der Integrität der Wahl. Die geleistete Aufbauarbeit zeigt erste Erfolge. Die Zusammenarbeit der europäischen DSCs untereinander und mit der Europäischen Kommission im Board hat sich etabliert und funktioniert gut. Die Behörden tauschen Informationen aus und unterstützten sich gegenseitig sowie die Europäische Kommission in mehreren DSA-Verfahren gegen sehr große Online Plattformen. Und diese Verfahren zeigen Wirkung: Online-Plattformen werden stärker in die Pflicht genommen, sie ändern ihr Verhalten. Am 5. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission ein Bußgeld in Höhe von 120 Millionen Euro gegen X verhängt. Einige der größten Online-Plattformen haben von der Europäischen Kommission für verbindlich erklärte Zusagen gemacht, um Bedenken wegen möglicher Verstöße gegen den DSA auszuräumen, andere haben jüngst Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes jüngerer Nutzer angekündigt. Gleichzeitig ist der DSA im vergangenen Jahr unter politischen Druck geraten. Nach dem Start der neuen US- amerikanischen Administration haben einige Betreiber sehr großer Online-Plattformen ihre bisherigen Compliance-Zusagen teilweise wieder zurückgenommen. Und nicht nur in Bezug auf die Durchsetzung des DSA, auch bei der Strafverfolgung im digitalen Raum, sind erhebliche Hürden entstanden. Wichtig ist, dass der DSA weiterhin nicht zur außenpolitischen Verhandlungsmasse zwischen der EU und den USA wird. National agiert der DSC bei der Umsetzung des DSA nicht allein, sondern eingebunden in ein System aus nationalen Behörden und zivilgesellschaftlichen Institutionen. Bei der Aufsicht arbeitet der DSC eng mit der BfDI, den Landesmedienanstalten und der BzKJ zusammen, die jeweils über eigene Befugnisse in spezifischen Bereichen verfügen. Daneben spielen zivilgesellschaftliche Organisationen und Forschende eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des DSA. Expertinnen und Experten beraten als Beirat den DSC in grundsätzlichen Fragen zur wirkungsvollen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des DSA. Der Datenzugang für die Forschung, auf den wir uns intensiv vorbereitet haben, kann einen entscheidenden Beitrag leisten, die Funktions- und Wirkungsweise der sehr großen Online-Plattformen besser zu verstehen und potenzielle Risiken für User wissenschaftlich zu untersuchen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 3 – 4 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Die Notwendigkeit zivilgesellschaftlichen Engagements, das einen wichtigen Beitrag für ein faires und sicheres Internet und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer leistet, darf nicht in Frage gestellt, die Arbeit der Akteure nicht behindert werden. Kurzum: die Durchsetzung des DSA befindet sich noch in einer frühen Phase. Vieles haben wir schon 2025 auf einen guten Weg gebracht. Aber natürlich braucht es Zeit, bis wir größere und spürbare Ergebnisse sehen. Für die Durchsetzung des DSA bedarf es eines langen Atems. So bleibt also auch für dieses Jahr sehr viel zu tun. Als DSC werden wir die aktuellen und kommenden Herausforderungen weiterhin engagniert und motiviert angehen. Johannes Heidelberger Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort ..............................................................................................................................................................................3 Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................................................................5 1 Einleitung ..............................................................................................................................................................7 2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA) ............................................................9 3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA ................................................................................................. 11 4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen ........................................................................ 13 4.1 Für den DSC......................................................................................................13 4.2 Für die Landesmedienanstalten ..........................................................................14 4.3 Für die KidD......................................................................................................14 4.4 Für die BfDI ......................................................................................................14 5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen Interessenvertretern .............. 14 6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA .................................... 15 6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße..........................................................15 6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße ......................................16 6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße .................................................................16 6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße ..................................................................17 7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren................................... 18 7.1 Allgemeines ......................................................................................................18 7.2 Getroffene Maßnahmen.....................................................................................18 7.2.1 Für den DSC......................................................................................................18 7.2.2 Für die KidD......................................................................................................18 7.2.3 Für die BfDI ......................................................................................................18 8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene .......................................................................................... 19 8.1 European Board for Digital Services (EBDS) .........................................................19 8.2 Unterstützung in Verfahren der Europäischen Kommission..................................20 8.3 Grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen DSCs......................................20 8.4 EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung .......21 9 Zusammenarbeit auf nationaler Ebene ................................................................................................ 21 10 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen .......................................................... 23 11 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber........................................................................... 24 12 Datenzugang für Forschende .................................................................................................................... 25 Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche ......................................................................... 27 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 5 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 7 1 Einleitung Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für eine sichere, vorhersehbare und vertrauenswürdige Online-Umgebung. Er macht Vorgaben für sogenannte Vermittlungsdienste wie Online- Plattformen, Hostingdienste und Suchmaschinen. Der DSA normiert die Spielregeln, die Vermittlungsdienste beachten müssen. Was genau online und offline rechtswidrig ist, richtet sich aber weiterhin nach dem Recht der Mitgliedsstaaten und vereinzelten Bestimmungen auf europäischer Ebene, beispielsweise zum Strafrecht, Urheberrecht, Recht der Produktsicherheit oder zur Lebensmittel-Kennzeichnung. Zu den Regelungen des DSA gehören insbesondere Transparenzpflichten. Online-Plattformen müssen zum Beispiel offenlegen, wie sie Inhalte moderieren und nach welchen Parametern Empfehlungssysteme arbeiten. Außerdem gibt es neue Möglichkeiten zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements. So können sich vertrauenswürdige Hinweisgeber und außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zertifizieren lassen. Weitere Regelungen betreffen den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen. Für besonders große Anbieter, sogenannte sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online- Suchmaschinen (VLOSEs) mit durchschnittlich mehr als 45 Millionen aktiven Nutzerinnen und Nutzer im Monat innerhalb der Europäischen Union, gelten weitergehende Anforderungen. Sie müssen beispielsweise systemische Risiken bewerten und Risikominderungsmaßnahmen ergreifen. Die Umsetzung des DSA erfolgt in jedem Mitgliedstaat durch die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste (Digital Services Coordinators) und andere nationale Regulierungsbehörden, die in den Mitgliedstaaten als zuständige Behörden benannt wurden. Für VLOPs und VLOSEs ist zum Beispiel im Bereich systemischer Risiken die Europäische Kommission ausschließlich zuständig. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz für alle Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland als zuständige Behörde bestimmt, soweit nicht nach § 12 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Landesmedienanstalten, die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für bestimmte Vorschriften als zuständig benannt werden. In seiner koordinierenden Funktion erstellt der DSC jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 55 DSA in Verbindung mit § 17 DDG). Dabei wird auch die Tätigkeit der anderen zuständigen Behörden abgebildet, soweit deren Tätigkeit eine Zuständigkeit nach dem DSA betrifft. Der Bericht wird den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorgelegt und veröffentlicht. Der DSC legt den Bericht ferner der Europäischen Kommission und dem European Board of Digital Services (EBDS) vor. Der Inhalt des Tätigkeitsberichts ergibt sich insbesondere aus Art. 55 Abs. 1, 2 DSA sowie aus § 17 Abs. 2 DDG. Pflichtinhalte sind: Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 7 – 8 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 1. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen, 2. die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden, 3. die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie dem DSC gemäß den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden, 4. Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen, 5. Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die der DSC mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat, 6. Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie 7. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder. Zusätzlich enthält der Bericht Informationen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den nationalen DSCs der anderen Mitgliedsstaaten im EBDS sowie zur Zusammenarbeit auf nationaler Ebene. Darüber hinaus wird ein Überblick über die Tätigkeiten zur Zertifizierung von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen gem. Art. 21 Abs. 3 DSA und vertrauenswürdigen Hinweisgebern gem. Art. 22 Abs. 2 DSA sowie zum Datenzugang für Forschende gem. Art. 40 DSA gegeben. Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 9 2 Beschwerden und eingeleitete Maßnahmen (Art. 53 DSA) Der Art. 53 DSA gibt allen Nutzerinnen und Nutzern von Vermittlungsdiensten das Recht, sich zu beschweren, wenn sie die Auffassung vertreten, dass gegen den DSA verstoßen wurde. Auch Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen, die im Auftrag anderer deren Rechte vertreten, sind berechtigt, eine solche Beschwerde einzureichen. Beschwerden sind an den DSC desjenigen Mitgliedstaats zu richten, in dem der Nutzende des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist. Der DSC prüft die Beschwerden und leitet sie gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an den DSC des Mitgliedstaats weiter, in dem der Anbieter des betroffenen Vermittlungsdienstes niedergelassen ist oder seinen gesetzlichen Vertreter benannt hat. Wenn eine andere Behörde nach Art. 49 DSA im selben Land für die Beschwerde zuständig ist, leitet der DSC die Beschwerde dorthin weiter. Der DSC erhält Beschwerden aus Deutschland, aber auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten über das EU- Informationsaustauschsystem „AGORA“. Nach wie vor werden die dafür notwendigen IT-Prozesse weiter verbessert. Auf der Internetseite https://www.dsc.bund.de/ stellt der DSC ein Nutzerportal mit einem Beschwerdeformular zur Verfügung, welches Schritt für Schritt durch den Beschwerdeprozess führt. Es bietet Auswahlmöglichkeiten und Erläuterungen, um das Einreichen einer Beschwerde zu erleichtern. Nutzerinnen und Nutzer können Dateien wie zum Beispiel Screenshots hochladen, um mögliche Verstöße gegen den DSA zu belegen. Im Beschwerdeformular wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass der DSC nicht dafür zuständig ist, rechtswidrige Inhalte entfernen zu lassen. Solche Inhalte müssen direkt bei den jeweiligen Plattformen gemeldet werden. Alle Plattformen und Hosting Services Provider sind nach Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet, dafür ein funktionierendes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Meldesystem bereitzustellen. In dem Tätigkeitsbericht sind ausschließlich solche Beschwerden aufzuführen, die beim DSC eingegangen sind. Beschwerden im Jahr 2025 Im Berichtszeitraum 2025 verzeichnete der DSC 3321 Eingänge (eingeschlossen Nachträge zu bestehenden Beschwerden) über das DSC-Beschwerdeportal. Es handelte sich dabei um 2033 Beschwerden nach Art. 53 DSA, also um solche, die einen möglichen Verstoß gegen den DSA anzeigen. 332 Eingänge über das Nutzerportal hatten keinen Bezug zum DSA. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 9 – 10 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Per Fax, E-Mail oder Brief erreichten 2688 Eingänge zu Digitalthemen den DSC, die beantwortet oder hausintern weitergeleitet wurden. Dabei handelte es sich nur teilweise um DSA-Beschwerden, bei welchen die Beschwerdeführenden auf das Nutzerportal verwiesen wurden. Zahlreiche dieser Eingänge betrafen Verstöße gegen die Impressumspflicht oder den Datenschutz, Beschwerden über betrügerische Webseiten, Geschäftsmodelle oder Dienstleister sowie Abo-Fallen, Probleme bei der (Rück-)Abwicklung von Online- Käufen, Rufnummernmissbrauch oder Probleme mit Internetzugangsanbietern oder dem Hostproviderwechsel. Neben dem DSC in der Bundesnetzagentur haben drei weitere Behörden spezielle Zuständigkeiten bei der Umsetzung des DSA. Dies sind: 1. die KidD in der BzKJ, 2. die Landesmedienanstalten, koordiniert durch die LfM NRW, sowie 3. die BfDI. Von den Beschwerden nach Art. 53 DSA wurden drei an die anderen zuständigen Behörden, konkret an die Landesmedienanstalten, weitergeleitet. Daneben wurden in 2025 insgesamt 255 Beschwerden an DSCs anderer EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet. Eine Beschwerdewurde vom deutschen DSC per E-Mail an die Europäische Kommission übermittelt. Weitergeleitete Beschwerden 2025 EU-Mitgliedsland Anzahl der Beschwerden Belgien 6 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 Q4 2025 Q3 2025 Q2 2025 Q1 2025 Q4 2024 Q3 2024 Q2 2024 Q1 2024 DSA-Beschwerden Beschwerden Nachträge zu Beschwerden Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 11 Dänemark 1 Frankreich 1 Irland 237 Luxemburg 3 Niederlande 2 Tschechische Republik 4 Zypern 1 Die Übermittlung der Beschwerden an die anderen DSCs erfolgt über das von der Europäischen Kommission bereitgestellte Informationsaustauschsystem AGORA. Derzeit können Beschwerden inklusive der dazugehörigen Dokumentation lediglich manuell in AGORA eingepflegt werden, da keine technische Schnittstelle existiert. Alle weiterzuleitenden Beschwerden werden ins Englische übersetzt. Dem deutschen DSC wurden im Berichtszeitraum zehn Beschwerden von DSCs eines anderen EU- Mitgliedsstaates über AGORA übermittelt. Dabei kamen drei Beschwerden aus Dänemark, je zwei Beschwerden aus Finnland und Litauen und je eine aus Luxemburg, Österreich und Schweden. 3 Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA Der Art. 9 DSA regelt, was Anbieter von Vermittlungsdiensten tun müssen, wenn sie von nationalen Justizoder Verwaltungsbehörden eine Anordnung, d.h. einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung erhalten, mit der sie verpflichtet werden, gegen illegale Inhalte vorzugehen. Sobald ein Anbieter eine solche Anordnung erhält, muss er die ausstellende oder eine andere benannte Behörde informieren, ob und wann er die Anordnung umgesetzt hat. Die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, muss diese sowie alle Informationen über ihre Ausführung an den DSC weitergeben. Dieser wiederum leitet entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Anordnung an die DSCs anderer Mitgliedstaaten weiter. Der Art. 10 DSA enthält vergleichbare Regelungen für Auskunftsanordnungen. Im Gegensatz zu den in Art. 9 DSA behandelten Entfernungsanordnungen geht es bei solchen nach Art. 10 DSA um Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen über einzelne Nutzende der Dienste. Die Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen, welche denjenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des SGB X sowie den Verfahrensordnungen für gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen weitgehend entsprechen. Darüber hinaus bestimmt der DSA, dass der Vermittlungsdienst grundsätzlich den betroffenen Nutzenden über die Anordnung zu informieren hat. Ausnahmen von den Verpflichtungen in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung der Anordnungen, die Verpflichtung zur Information des Nutzenden aber auch die Weitergabe an den DSC können sich insbesondere aus der Auslegung nationalen Straf- und Zivilprozessrechts ergeben, Art. 9 Abs. 6 und Art. 10 Abs. 6 DSA. Dementsprechend gibt es insbesondere im strafrechtlichen Kontext eine Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 11 – 12 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Vielzahl von Ermittlungsanordnungen, die nicht an den DSC übermittelt werden können und über die entsprechend der spezialgesetzlichen Normen betroffene Nutzende keine unverzügliche Kenntnis erhalten. Die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, obliegt der rechtlichen Beurteilung der jeweiligen erlassenden Behörde. Die in diesem Bericht aufgeführte Statistik der Anordnungen gibt daher nicht alle in Deutschland erlassenen Anordnungen wieder. Das Portal des DSC für die Übermittlung von Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA steht seit November 2024 ausschließlich für Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Verfügung und wurde seit dem ersten Quartal 2025 sukzessive bekannt gemacht. Die Übermittlung von Anordnungen über das Portal lief im Jahr 2024 sehr langsam an und steigerte sich auch im Jahr 2025 erst nach und nach. Den DSC haben über das eingerichtete Portal im Jahr 2025 19 Anordnungen nach Art. 9 Abs. 1 DSA sowie 23 Anordnungen nach Art. 10 Abs. 1 DSA erreicht. Die Anordnungen verteilen sich wie folgt auf unterschiedliche Behörden: Art. 9 DSA-Anordnungen Informationen zur Ausführung Anzahl Gemeiname Glücksspielbehörde der Länder Mit Informationen zur Ausführung der Anordnung 1 ohne Informationen zur Ausführung 3 Landesmedienanstalten Mit Informationen zur Ausführung der Anordnung 8 Klage gegen die Anordnung 3 ohne Informationen zur Ausführung 2 Polizei Mit Informationen zur Ausführung der Anordnung 1 ohne Informationen zur Ausführung 1 Art. 10 DSA-Anordnungen Informationen zur Ausführung Anzahl Gemeiname Glücksspielbehörde der Länder ohne Informationen zur Ausführung der Anordnung 1 Landesmedienanstalten Mit Informationen zur Ausführung der Anordnung 4 Polizei Mit Informationen zur Ausführung der Anordnung 15 ohne Informationen zur Ausführung der Anordnung 1 Staatsanwaltschaft ohne Informationen zur Ausführung 2 Darüber hinaus haben die Landesmedienanstalten textalisch mitgeteilt, drei weitere Anordnungen erlassen zu haben. Die insgesamt 16 Anordnungen, die im Jahr 2025 erlassen wurden, verteilten sich auf folgende Inhalte: sieben Fälle von Volksverhetzung, drei Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 13 Organisationen, vier Fälle von Holocaustleugnung, zwei Verstöße mit Bezug zu Gewalt beziehungsweise Verletzung der Menschenwürde. Neun Inhalte wurden gelöscht. Rechtsgrundlage war jeweils § 4 Abs. 1 und 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Behörden gehen jedoch nicht nur mit Anordnungen gegen rechtswidrige Online-Inhalte vor. Neben Anordnungen als vollziehbaren Handlungsaufforderungen gibt es eine weitaus größere Anzahl unverbindlicher Lösch- und Auskunftsaufforderungen (sogenannte „referrals“), die nicht den Art. 9 und 10 DSA unterfallen. Exemplarisch dafür ist das Vorgehen der Landesmedienanstalten: Beim Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte folgen diese einem abgestuften Ansatz. Nach Nutzung der ihnen zur Verfügung stehen Meldewege bei den Vermittlungsdiensten und Aufforderung zur Löschung des rechtswidrigen Inhalts wird mit einer Anhörung das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ein Bescheid, das heißt die Anordnung im Sinne von Art. 9 DSA erfolgt nur, wenn auch nach Anhörung der Inhalt nicht entfernt wird. 4 Eingesetzte personelle und finanzielle Ressourcen 4.1 Für den DSC Im Rahmen des nationalen Rechtssetzungsverfahren wurde im Entwurf zum DDG ein Bedarf von insgesamt 70,56 Planstellen für Fachaufgaben geschätzt. Von diesen entfallen 41,35 Planstellen auf den höheren Dienst, 23,01 auf den gehobenen Dienst und 6,20 auf den mittleren Dienst. Hinzu kommen weitere 20,8 Planstellen für querschnittliche Aufgaben (u.a. IT-Technik, Personalbearbeitung, Beschaffung, Presseangelegenheiten und Justiziariat). Bei der Bundesnetzagentur wurden bereits mit dem Haushalt 2024 für die Aufgaben des DSC zunächst 15 neue Planstellen zur initialen Aufgabenerfüllung etatisiert. Darüber hinaus wurden noch im laufenden Haushalt 2024 weitere 33 Stellen aus dem Bereich des Bundesamtes für Justiz (BfJ) in den Haushalt der Bundesnetzagentur umgesetzt. Diese Stellen waren beim BfJ ursprünglich für Aufgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), das im DDG fachlich aufgegangen ist, vorgesehen. Sie trugen auch bei der Bundesnetzagentur zunächst noch einen entsprechenden Vermerk "künftig wegfallend" (kw 31.12.2025), der jedoch mit dem Haushalt 2025 entfallen ist. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2025 und 2026 konnten keine weiteren Planstellen für den DSC etatisiert werden. Abzüglich einer zwischenzeitlich erfolgten Stellenhebung innerhalb des DSC hätten somit in Summe für die Aufgaben insgesamt 47,8 Planstellen zur Verfügung gestanden. Die Finanzierung von sogenannten Personaleinzelkosten und anteiligen Sachkosten für zehn dieser Stellen war jedoch bis Ende 2025 nicht gegeben, ist aber in 2026 vorgesehen. 3,8 Stellen unterlagen bereits der allgemeinen Stelleneinsparung oder werden in Querschnittsbereichen für Aufgaben des DSC eingesetzt. Es sind 34 Dienstposten (vollzeitäquivalent) dem DSC zugeordnet; zum Stichtag 31.12.2025 waren 30 Dienstposten besetzt; für die übrigen Dienstposten laufen fortgeschrittene Besetzungsverfahren. Die für den DSC im Haushaltsgesetz vom 30.09.2025 für das Jahr 2025 ausgewiesenen jährlichen Sachkosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro wurden über den Haushalt der Bundesnetzagentur bereitgestellt und eingesetzt. Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung in den ersten neun Monaten des Jahres konnten zahlreiche geplante Vorhaben im Haushaltsjahr 2025 nicht finanzwirksam durchgeführt werden, sodass die Mittel nur Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 13 – 14 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE anteilig ausgeschöpft wurden. Die veranschlagten Mittel betreffen den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, die Nutzung von Software und Lizenzen, Fortbildung, Schulungen, Netzwerkarbeit und die Durchführung von Konferenzen. Die für den DSC im Haushaltsgesetz ausgewiesenen jährlichen Mittel zur Durchführung von Studien und Forschungsprojekten wurden ausgeschöpft. Die durchgeführeten Studien sind unter https://www.dsc.bund.de/DE/Fachthemen/DSC/1_Themen/StudienundForschung/start.html veröffentlicht. Darüber hinaus werden sogenannte Sacheinzelkosten als pauschaler Betrag für jeden Beschäftigten des DSC aus dem Haushalt der Bundesnetzagentur in Anspruch genommen, die insbesondere den Aufwand für die Standard-IT-Ausstattung, Mietkosten, Büromöbel und weitere generell für Beschäftigte einer Behörde anfallenden Sachmittel und Aufwände abdecken. Von einer Ermittlung einzelner kleinteiliger Beträge dieser Ausgaben für den DSC wird jedoch nicht zuletzt aufgrund von Sammelbeschaffungen zahlreicher Ausstattungsgegenstände aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. 4.2 Für die Landesmedienanstalten Die Medienanstalten setzen den DSA im Rahmen Ihrer bereits vor dem Inkrafttreten des DDG bestehenden Zuständigkeiten aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) sowie dem JMStV durch. Für die Aufgaben aus dem DSA und die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene werden die vorhandenen Ressourcen eingesetzt. 4.3 Für die KidD Die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten war mit acht Personen im Jahr 2025 durchgängig besetzt. Es wurden der Stelle finanzneutral 100.000 Euro im Haushalt im Kapitel 1714 der BzKJ bereitgestellt. 4.4 Für die BfDI Die BfDI hat im Jahr 2025 für Tätigkeiten mit Bezug zum DSA ca. 0,6 Vollzeitäquivalente (ca 0,5 hD, ca. 0,1 gD) eingesetzt. Die im Erfüllungsaufwand des DDG geschätzten Stellen wurden nicht abgerufen. Die Aufgaben konnten bislang mit den bestehenden Personalressourcen der BfDI wahrgenommen werden. 5 Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und sonstigen Interessenvertretern Der DSC führt im Rahmen seiner Tätigkeit zahlreiche Gespräche mit Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Diese Gespräche dienen dazu, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und ein für die Regulierung erforderliches umfassendes Bild des regulierten Bereiches zu erhalten. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 DDG enthält der Tätigkeitsbericht die Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat. Gespräche im Rahmen von Verwaltungsverfahren sind hierin nicht enthalten. Diese Vorschrift dient dazu, Transparenz über das Handeln des DSC zu schaffen. Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 15 Die Übersicht der Gespräche ist als Anlage beigefügt. 6 Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen den DSA Innerhalb der sachlichen und örtlichen Grenzen der Zuständigkeit, Art. 56 Abs. 1 DSA, können der DSC und die anderen national zuständigen Behörden Verstöße gegen den DSA feststellen. Örtlich sind der DSC und die anderen national zuständigen Behörden für die Durchsetzung des DSA gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland zuständig. Welche Maßnahmen sie dann ergreifen können, wird im nächsten Abschnitt beschrieben. Soweit der DSC oder eine andere national zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DDG (BfDI und KidD) Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Vermittlungsdienst die Vorgaben des DSA nicht einhält, entscheidet die jeweilige Behörde über die Einleitung eines Verfahrens, um den Sachverhalt zu ermitteln und konkrete Maßnahmen anzuordnen. Dies kann entweder in einem Verwaltungsverfahren (§ 27 DDG) oder in einem Bußgeldverfahren (§ 33 DDG) geschehen. Zur Sachverhaltsermittlungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren richtet der DSC v.a. Auskunftsersuchen (§ 25 DDG) an die Diensteanbieter. Wenn die Anbieter daraufhin die adressierten Mängel beheben, sind meist keine weiteren Maßnahmen notwendig. Unabhängig davon hat der DSC weitere Ermittlungsbefugnisse (vgl. 24 -26 DDG). Die Handlungsbefugnisse der Landesmedienanstalten richten sich im Rahmen der europarechtlich auf Deutschland übertragenen Kompetenzen nach Landesrecht. 6.1 Durch den DSC festgestellte DSA-Verstöße Der DSC erhält Hinweise auf mögliche DSA-Verstöße in erster Linie durch Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern. Teilweise wird der DSC auch auf andere Weise auf einen möglichen Verstoß aufmerksam (z.B. durch Medienberichte oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der DSCs durch Aufforderung nach Art. 58 Abs. 1 DSA durch einen anderen DSC, die Angelegenheit zu prüfen). Wenn solche Hinweise, in der Regel ergänzt durch weitere Ermittlungen, ausreichend belegt sind und sich auf Diensteanbieter mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland beziehen, leitet der DSC Verfahren ein. Der DSC ist insoweit zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtet. Ein mögliches Vorgehen können Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren sein. Bis zum Ende des Berichtszeitraums 2025 hat der DSC insgesamt 30 Verwaltungsverfahren gegen Diensteanbieter eingeleitet, davon vier im Jahr 2024 und 26 im Jahr 2025. In den Verfahren aus dem Jahr 2025 geht es in zwölf Verfahren um mögliche Verstöße gegen DSA- Anforderungen an die Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA), die Begründung von Maßnahmen gegenüber Nutzern (Art. 17 DSA) sowie die Ausgestaltung des internen Beschwerdemanagementsystems der Plattformen (Art. 20 DSA). Durch zeitnahe Beseitigung der Mängel seitens des Diensteanbieters konnten zwei der Verfahren 2024 und acht Verfahren 2025 bereits abgeschlossen werden. In den 20 anderen Verfahren sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen bzw. werden weitergehende aufsichtsrechtliche Maßnahmen vorbereitet. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 15 – 16 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Allerdings finden sich weiterhin zahlreiche Diensteanbieter, die die Anforderungen des DSA entweder nicht oder nur sehr unzureichend umgesetzt haben. Hierzu gehört auch die Verpflichtung für Online-Plattformen aus Art. 24 Abs. 5 DSA, einschränkende Moderationsentscheidungen an die von der Europäischen Kommission betriebene DSA Transparency Database zu übermitteln. Um dieser wichtigen Transparenzanforderung nachzukommen, müssen sich die Plattformen zuvor für die Datenbank registrieren. Das anschließende Onboardingverfahren führt der DSC im Auftrag der Kommission durch. Der DSC ermittelt Online-Plattformen, die ihrer Pflicht zum Onboarding nicht nachkommen und fordert sie zur Registrierung auf. Im Berichtszeitraum konnten hierdurch 21 neue Onboardingverfahren eingeleitet werden. 6.2 Durch die Landesmedienanstalten festgestellte Verstöße Die Medienanstalten sind die zuständigen Behörden für die Durchsetzung von Art. 28 Abs. 1 DSA, sofern konkreten Einzelmaßnahmen nach dem JMStV betroffen sind. Die Landesmedienanstalten haben im Geltungsbereich des Art. 56 Abs. 1 DSA (Online-Plattformen mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland) keine Verstöße gegen Art. 28 Abs. 1 DSA festgestellt.1 Allerdings wurden bezüglich möglicher Verstöße gegen Art. 28 DSA durch Online-Plattformen mit Sitz im Ausland durch die Medienanstalten zwei Unterstützungsersuchen nach Art. 58 DSA über den DSC in der Bundesnetzagentur an den jeweils zuständigen DSC initiiert. Die Medienanstalten erreichten darüber hinaus zwei Unterstützungsersuchen bezüglich einer in Deutschland ansässigen Online-Plattform. Diesbezüglich wurde die Prüfung am Ende des Berichtszeitraums eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen. 6.3 Durch die KidD festgestellte Verstöße Im Juli 2025 hat die Europäische Kommission gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA Leitlinien zu Art. 28 Abs. 1 DSA erlassen. Im zweiten Halbjahr 2025 hat die KidD unter Berücksichtigung dieser Leitlinien Angebote ausgewertet. Maßnahmen wurden bislang nicht getroffen und auch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Solche setzen abgeschlossene Anbieterdialoge voraus, was derzeit noch nicht gegeben ist. Zu dem Verfahrensstand im Einzelnen: Handlungsschritte im Bereich Anbietervorsorge (Art. 28 Abs. 1 DSA/ § 24a JuSchG) Handlungssschritte Anzahl Fälle Gesichtete und ausgewertete Angebote 31 Gutachten 11 Angeforderte „erste Einschätzung“ von jugendschutz.net nach § 24b Abs. 2 JuSchG 4 Erhaltene „erste Einschätzung“ von jugendschutz.net nach § 24b Abs. 2 JuSchG 11 Angeforderte Stellungnahmen von der KJM nach § 24b Abs. 2 JuSchG 12 1 Die Landesmedienanstalten haben bei 10 Online-Plattformen (sowie ihren diversen Mirror-Domains) mit Sitz im EU-Ausland (außerhalb des Anwendungsbereichs Art. 56 DSA) Verstöße gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung angemessener Altersverifikationssysteme festgestellt, die nach wie vor nicht abgestellt sind und sich in Teilen bereits in der gerichtlichen Klärung befinden. Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 17 Erhaltene Stellungnahmen von der KJM nach § 24b Abs. 2 JuSchG 6 Aufforderungen an Anbieter nach § 24b Abs. 3 JuSchG zur Stellungnahme 12 Erhaltene Stellungnahmen nach § 24b Abs. 3 JuSchG 11 Anbieterdialoge 8 Erfolgreiche Abhilfe seitens der Anbieter nach Dialog § 24b Abs. 3 JuSchG 0 Anordnungen von Vorsorgemaßnahmen nach § 24b Abs. 4 JuSchG 0 Angeforderte Stellungnahmen zentraler Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nach § 24b Abs. 4 JuSchG 0 Erhaltene Stellungnahmen zentraler Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nach § 24b Abs. 4 JuSchG 0 Verfahren eingestellt 7 Auch in Bezug auf die Verpflichtungen von Vermittlungsdiensten nach Art. 14 Abs. 3 DSA, ihre Bedingungen und jegliche Einschränkungen in kindgerechter Sprache zu erläutern, wurden zahlreiche Angebote überprüft. Der Verfahrensstand insoweit stellt sie wie folgt dar: Handlungsschritte im Bereich kindgerechte AGB (Art. 14 Abs. 3 Digital Services Act, DSA) Handlungssschritte Anzahl Fälle Gesichtete und ausgewertete Angebote 39 Aufforderungen an Anbieter nach § 24b Abs. 3 JuSchG zur Stellungnahme 5 Erhaltene Stellungnahmen nach § 24 b Abs. 3 JuSchG 4 Anbieterdialoge 5 Erfolgreiche Abhilfe seitens der Anbieter nach Dialog § 24b Abs. 3 JuSchG 0 Anordnungen der kindgerechten Erklärung der AGB nach § 27 Abs. 3 DDG 0 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 27 Abs. 4 DDG 0 Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 33 Abs. 5 Nr. 6 DDG 0 Erlass eines Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 6 und 7 DDG) 0 Verfahren eingestellt 17 6.4 Durch die BfDI festgestellte Verstöße Die BfDI hat keine Verstöße festgestellt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 17 – 18 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 7 Maßnahmen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren 7.1 Allgemeines Stellen der DSC oder eine andere national zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DDG einen Verstoß gegen den DSA fest, können Maßnahmen nach § 27 Abs. 2 DDG im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und/oder nach § 33 DDG im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens getroffen werden. Die Entscheidung des DSC sowie der anderen benannten national zuständigen Behörden, auch hinsichtlich der Verfahrensart, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens können der DSC und die weiteren benannten zuständigen Behörden eine Anordnung treffen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des DSA sicherzustellen. Zur Durchsetzung solcher Anordnungen kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr festgesetzt werden (§ 27 Abs. 4 DDG, Art. 52 Abs. 4 DSA). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich der Bußgeldrahmen nach den jeweiligen Tatbeständen (§ 33 Abs. 6, 7 DDG). In schwerwiegenden Fällen kann gegen juristische Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Euro eine Geldbuße von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorausgehenden Geschäftsjahres verhängt werden (§ 33 Abs. 7 Nr. 1 DDG, Art. 52 Abs. 3 DSA) Die Befugnisse der Landesmedienanstalten bei Verstößen gegen den DSA richten sich nach JMStV und MStV und sind ausweislich § 17 Abs. 2 Nr. 7 DDG nicht dazustellen. 7.2 Getroffene Maßnahmen 7.2.1 Für den DSC Es wurden im Berichtszeitraum 2025 durch den DSC bisher keine Anordnungen in Verwaltungsverfahren nach § 27 Abs. 3 DDG getroffen oder Bußgelder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt. Zu laufenden Verfahren wird auf Abschnitt 6.1 verwiesen. 7.2.2 Für die KidD Es wurden im Berichtszeitraum 2025 durch den DSC bisher keine Anordnungen in Verwaltungsverfahren nach § 27 Abs. 3 DDG getroffen oder Bußgelder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt. Zu laufenden Verfahren wird auf Abschnitt 6.2 verwiesen. 7.2.3 Für die BfDI Es wurden im Berichtszeitraum 2025 durch den DSC bisher keine Anordnungen in Verwaltungsverfahren nach § 27 Abs. 3 DDG getroffen oder Bußgelder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt. Zu laufenden Verfahren wird auf Abschnitt 6.3 verwiesen. Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 19 8 Zusammenarbeit auf europäischer Ebene Der DSC hat im Jahr 2025 auf europäischer Ebene umfassend mit den DSCs der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission zusammengearbeitet, dies innerhalb des European Boards for Digital Services (EBDS), durch Unterstützung von Verfahren der Europäischen Kommission oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen DSCs. 8.1 European Board for Digital Services (EBDS) Der wichtigste Rahmen hierfür blieb weiterhin das EBDS. Insgesamt fanden 2025 sechs reguläre und drei außerordentliche Sitzungen des EBDS statt. Die Kommission, als Vorsitz des EBDS, veröffentlicht die Agenden, Teilnahmelisten und Protokolle der Sitzungen auf ihrer Webseite (siehe Europäische Komission - EBDS). Die ordentlichen Sitzungen des EBDS enthielten wiederkehrende Tagesordnungspunkte, insbesondere Updates der DSCs und der Kommission, aber auch wechselnde inhaltliche Schwerpunktthemen. Zu diesen Schwerpunkten gehörten 2025 etwa der Jugendschutz, der Umgang mit Onlinebetrug und der Schutz des geistigen Eigentums. Zum Thema Onlinebetrug beteiligte der DSC sich an einer gemeinsamen EU-weiten Informationskampagne, die Nutzerinnen und Nutzer ihre Rechte erläutern und dabei helfen soll, sich gegen Onlinebetrug zu schützen (siehe DSC - Meldung Online-Betrug). Zum Thema Jugenschutz startete das EBDS eine koordinierte Aktion, an der sich in Deutschland mit den Landesmedienanstalten und der KidD die für Jugendschutz zuständigen Behörden beteiligten. Die außerordentlichen Sitzungen des EBDS befassten sich mit der Umwandlung des Verhaltenskodex zu Desinformation in einen Verhaltenskodex nach DSA, mit dem koordinierten Vorgehen zu Jugendschutz auf Pornoplattformen sowie den Jugendschutz-Leitlinien nach Artikel 28 DSA. Die bestehenden acht Arbeitsgruppen des EBDS haben 2025 in bewährter Art und Weise die EBDS-Sitzungen inhaltlich vorbereitet. Darüber hinaus dienen sie dem kontinuierlichen fachlichen Austausch zwischen den DSCs. Die Arbeitsgruppen befassen sich mit folgenden Themen: 1. Horizontale und rechtliche Themen 2. Zusammenarbeit 3. Inhaltemoderation und Datenzugang 4. Integrität des Informationsraums 5. Verbraucherinnen und Verbraucher und Onlinemarktplätze 6. Jugendschutz 7. Anordnungen und Strafrecht 8. IT Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 19 – 20 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Den Vorsitz der Arbeitsgruppen übernimmt jeweils die Kommission, den Vizevorsitz ein DSC. Der deutsche DSC ist in allen Arbeitsgruppen vertreten und bringt sich aktiv in deren Arbeit ein. In Arbeitsgruppe 5 hatte der deutsche DSC 2025 weiterhin den Vizevorsitz inne. Die Europäische Kommission, als Vorsitz der Arbeitsgruppen, informiert auf ihrer Webseite über die Schwerpunkte der jeweiligen Arbeitsgruppen (siehe Europäische Komission - EBDS Working Groups). Außerdem enthält der Arbeitsplan des EBDS für 2026 auch einen kurzen Rückblick auf die Arbeit des Boards im Jahr 2025 (siehe Annual Work Plan 2026). 8.2 Unterstützung in Verfahren der Europäischen Kommission Nach Maßgabe des DSA sind nationale DSCs verpflichtet, Informationen an die der Europäische Kommission zu übermitteln, sobald sie durch diese über die Einleitung eines Verfahren gegen einen VLOP bzw. einen VLOSE unterrichtet werden. Im Berichtszeitraum eröffnete die Kommission u.a. neue Verfahren gegen die vier sehr großen Onlinepornoplattformen Pornhub, Stripchat, XNXX und XVideos (Stripchat zählt seitdem nicht mehr als "sehr groß", das Verfahren bezieht sich daher nur auf die Zeit, in dem die Plattform als VLOP designiert war). Bei den im Mai 2025 angestoßenen Verfahren geht es um systemische Risiken in Bezug auf den Jugendschutz auf diesen Plattformen, konkret den Schutz von Minderjährigen vor pornographischen Inhalten. Ende 2025 schloss die Kommission Teile ihres Verfahrens gegen X ab. Sie befand, dass die Werbedatenbank und der Zugang für Forschende zu öffentlichen Daten unzureichend sind und dass das Verifizierungssystem irreführend ist. Die Kommission verhängte deshalb ein Bußgeld in Höhe von 120 Millionen Euro. Andere Verfahren der EU-Kommission wurden im Berichtszeitraum durch Verbindlichkerklärung von Verpflichtungszusagen abgeschlossen. Von AliExpress erhielt die Kommission am 18. Juni 2025 verbindliche Verpflichtungszusagen. Hierbei ging es um Transparenz bei Werbung und Empfehlungssystemen und Datenzugang für Forschende. Im Verfahren gegen TikTok erhielt die Kommission am 05. Dezember 2025 verbindliche Verpflichtungszusagen zu Verbesserungen an der Werbedatenbank des Unternehmens. Dies erfolgte, nachdem die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen war, dass Verstößen bei der Werbedatenbank vorliegen. In weiteren Verfahren zu sehr großen Onlineplattformen kam die Kommission im Berichtszeitraum zu vorläufigen Ergebnissen. Sie befand vorläufig, dass bei Facebook und Instagram (Meldewege, Datenzugang für Forschende), Temu (unzureichende Risikoanalysen zu illegalen Produkten) und nochmals TikTok (Datenzugang für Forschende) Verstöße vorliegen. Der deutsche DSC hat in zahlreichen dieser Verfahren Informationen, die von nationalen Stakeholdern abgefragt wurden, an die Europäische Kommission übermittlt. Zu den entsprechenden Tätigkeiten im Berichtszeitraum wird auf Abschnitt 9 verwiesen. In einem Fall hat der deutsche DSC im Berichtszeitraum die Europäische Kommission nach Art. 65 Abs. 2 DSA aufgefordert, eine Angelegenheit zu prüfen. 8.3 Grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen DSCs Auch die nationalen Verfahren der DSCs führten im Berichtzeitraum zu verstärkter grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Zum einen haben ausländische DSCs, die Verfahren gegen Anbieter von Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 21 Vermittlungsdiensten in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich führten, andere DSCs zur Übermittlung von Informationen nach Art. 57 DSA aufgefordert. So hat etwa der irische DSC im November 2025 ein Verfahren gegen X2 wegen eines möglichen Verstoß gegen die Vorschriften über das Meldeverfahren (Art. 20 DSA) sowie im Dezember 2025 Verfahren gegen TikTok und LinkedIn3 wegen einer möglichen Verletzung der Vorschriften über das Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA) eröffnet. Zum anderen hat ein ausländischer DSC im Berichtszeitraum Informationen über mögliche DSA-Verstöße durch einen Anbieter von Vermittlungsdiensten mit gesetzlichem Vertreter in Deutschland an den deutschen DSC übermittelt und den deutschen DSC nach Art. 58 DSA aufgefordert, die Angelegenheit zu prüfen. 8.4 EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung Über den DSA hinaus vertiefte der deutsche DSC im Jahr 2025 die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zur Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-Verordnung). Diese gilt vollumfänglich seit dem 10.10.2025. Sie sorgt für Transparenz bei bezahlter politischer Kommunikation und gibt Regeln für Parteien, andere politische Organisationen sowie für Vermittlungsdienste wie Onlineplattformen vor. Zudem wird der Einsatz von "Targeting"-Verfahren geregelt, die genutzt werden, um mithilfe von personenbezogenen Daten eine politische Anzeige nur an bestimmte Personengruppen zu richten oder diese auszuschließen. Die endgültigen behördlichen Zuständigkeiten für die Umsetzung dieser Regeln werden in einem nationalen Umsetzungsgesetz zur Verordnung geregelt werden, das 2025 noch nicht verabschiedet wurde. In jedem Fall kommen mit der TTPW-Verordnung weitere koordinierende Aufgaben auf den deutschen DSC zu, welche bereits durch die TTPW-Verordnung selbst vorgegeben sind. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung den DSC vorläufig als nationale und europäische Kontaktstelle für den Behördenaustausch zur TTPW-Verordnung benannt. Als solche beteiligte sich der DSC 2025 im "Netz der nationalen Kontaktstellen". Dieses Netz ist in der TTPW-Verordnung als Plattform für den regelmäßigen Informationsaustausch und die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und der Kommission vorgesehen. Es tagte 2025 vier Mal, um insbesondere die nationalen Vorbereitungen zur Durchsetzung der TTPW-Verordnung sowie die Aktivitäten der Kommission zu Leitlinien und Durchführungsrechtsakten zu besprechen. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2025 u.a. die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen sowie Leitlinien zur Unterstützung der Durchführung der TTPW-Verordnung veröffentlicht. Hierbei hat sich der deutsche DSC im Vorfeld aktiv eingebracht. 9 Zusammenarbeit auf nationaler Ebene Der Aufbau, die Pflege und die Nutzung eines nationalen Netzwerkes stellt eine zentrale Aufgabe des DSC als Koordinierungsstelle dar. Dieses Netzwerk wird insbesondere genutzt, um die Europäische Kommission und andere DSCs bei den eingeleiteten DSA-Verfahren gegen Vermittlungsdienste zu unterstützen. 2 https://www.cnam.ie/coimisiun-na-mean-investigation-into-x/ 3 https://www.cnam.ie/coimisiun-na-mean-commences-investigations-into-tiktok-and-linkedin/ Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 21 – 22 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Bei den durch die Europäische Kommission eingeleiteten Verfahren gegen die vier Online-Plattformen mit pornographischen Inhalten sowie bei dem durch den irischen DSC im November 2025 eröffneten Verfahren gegen die Plattform X ging der DSC im Berichtszeitraum gezielt auf nationale Behörden, Verbände und Organisationen der Zivilgesellschaft zu, um Hinweise auf DSA-Verstöße durch die genannten Plattformen zu erhalten. Die übermittelten Hinweise wurden dann anschließend durch den DSC aufbereitet und an die Europäische Kommission bzw. - nach dem Berichtszeitraum - an den irischen DSC übermittelt. Zu den dabei kontaktierten Behörden zählten in der Regel auch die weiteren zuständigen Behörden. Der Einbezug bei DSA-Verfahren stellt dabei jedoch nur eine Ebene der Zusammenarbeit mit diesen Behörden dar. Ebenso wurde vor jedem EBDS-Meeting eine gemeinsame Vorbesprechung zwischen allen zuständigen Behörden und dem Bundeskriminalamt eingeführt. Diese Besprechungen werden auch genutzt, um über die jeweils aktuellen Themen und Projekte zu berichten und sich ggf. abzustimmen. Der DSC koordiniert dazu auch die Teilnahme der weiteren zuständigen Behörden und des Bundeskriminalamtes sowie den dazugehörigen Informationsaustausch zu drei der acht EBDS- Arbeitsgruppen. Durch die thematische Expertise und Betroffenheit ist eine Teilnahme an den Gruppen zu den Themen Integrität des Informationsraums, Jugendschutz und Anordnungen und Strafrecht durch die Landesmedianstalten, die KidD, die BfDI sowie das Bundeskriminalamt neben dem DSC sinnvoll. Das Bundeskriminalamt zählt dabei zwar nicht zu den zuständigen Behörden, wird aber in § 13 DDG für die Umsetzung des Art.18 DSA explizit genannt. Mit Beschluss vom 27.03.2025 hat die Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine Schnittstellengruppe mit dem DSC ermöglicht. Im Rahmen dieses regelmäßig stattfindenen Austausches wurden verschiedene Themen behandelt. Dazu gehören Fragen des Datenschutzes bei Tätigkeiten des DSC im Rahmen der Zuständigkeiten nach dem DSA und dem DDG sowie eine Erörterung bedeutsamer Leitentscheidungen. Darüber hinaus gab es regelmäßigen Austausch zu laufenden Verfahren und aktuellen Themen von übergreifender Bedeutung für den DSA und die DSGVO, zu denen insbesondere Anträge nach Art. 40 Abs. 8 DSA gehören. Für Letztere wurden in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes gemeinsam Arbeitsprozesse, Checklisten und Hilfestellungen für die Bearbeitung von Forschungsdatenzugangsanträgen erarbeitet. Um den in Terminen häufig geäußerten Wunsch nach einem regelmäßigen Austausch zu erfüllen, führte der DSC die Gesprächsreihe "@DSC" ein. Dieses Austauschformat findet mit verschiedenen thematischen Ausprägungen (u.a. Online-Marktplätze und Social-Media-Plattformen) alle zwei Monate statt. Ziel der Veranstaltungen ist es, über die aktuellen Themen des DSC zu informieren sowie auch über zuvor ausgewählte Themen als Schwerpunkt intensiver zu sprechen. Dabei sollen unterschiedliche teilnehmende Gruppen die Möglichkeit erhalten, ihre Fragen und Anmerkungen gezielt an den DSC, aber auch an andere Vertretungen der anwesenden Gruppen zu richten. Die Teilnehmenden setzen sich dabei aus verschiedene Gruppen wie Behörden, Verbände, Vermittlungsdienste, Organisationen der Zivilgesellschaft, Politikerinnen und Politikern sowie Forschenden zusammen. Informationen zu den einzelnen Terminen finden sich auf der Website des DSC. Darüber hinaus nahm der DSC an verschiedenen Veranstaltungen mit Vorträgen oder Wortbeiträgen teil. Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 23 10 Zertifizierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen Einrichtungen mit Sitz in Deutschland können sich bei dem DSC in der Bundesnetzagentur gemäß Art. 21 Abs. 3 DSA als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifizieren lassen. Die außergerichtliche Streitbeilegung ist ein zentraler Mechanismus des Digital Services Act (DSA) zur Stärkung der Nutzerrechte. Sie bietet Nutzenden eine schnelle, einfache und in der Regel kostenfreie Möglichkeit, Konflikte über Entscheidungen von Online-Plattformen zu lösen. Die Entscheidungen der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen sind nicht bindend. Betroffenen Nutzern bleibt es unbelassen, gerichtlich gegen die Plattform vorzugehen. Die Kosten eines Verfahrens vor der Streitbeilegungsstelle tragen grundsätzlich die Plattformen, Nutzende müssen allenfalls eine geringe Schutzgebühr entrichten. Um als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifiziert zu werden, haben antragstellende Einrichtungen nachzuweisen, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Plattformen und Nutzenden, 2. Sachkenntnis über rechtswidrige Inhalte oder über die Anwendung und Durchsetzung der AGB einer oder mehrerer Arten von Plattformen (inkl. juristischer Fachkenntnisse), 3. ergebnisunabhängige Vergütung der Streitschlichter, 4. leicht zugänglicher Online-Service, 5. rasche, effiziente und kostengünstige Beilegung in mindestens einer der Amtssprachen der EU sowie 6. klare und faire Verfahrensregeln, die leicht und öffentlich zugänglich und mit geltendem Recht vereinbar sind. Zertifizierungen gelten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der verlängert werden kann. Zertifizierungen können widerrufen werden, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Für Anträge auf Zertifizierung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle stellt der DSC ein Online- Antragsformular zur Verfügung. Dabei können Eingaben über eine Maske vorgenommen und erforderliche ergänzende Dokumente und Nachweise als Anhänge hochgeladen werden. Der DSC überprüft alle Eingänge auf Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und dem ergänzend zur Verfügung gestellten Leitfaden. Bei Vollständigkeit des Antrags und Erfüllung der geforderten Bedingungen, erfolgt eine Zertifizierung. Sofern ein Antrag unvollständig ist, werden fehlende Unterlagen und Nachweise nachgefordert. Wenn der Antrag nicht vervollständigt wird oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 DSA nicht erfüllt sind, wird der Antrag nach Anhörung der antragstellenden Einrichtung abgelehnt. Im Jahr 2025 wurde am 04.11.2025 mit Platform Control (KLN information service UG) eine weitere außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zertifiziert. Platform Control ist eine Streitbeilegungsstelle, die Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 23 – 24 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE zunächst Streitigkeiten mit den Plattformen Google Maps, YouTube, Reddit, Tinder, Hinge und OKcupid annimmt. Das Streitbeilegungsangebot soll ab 2026 sukzessive ausgeweitet werden. Mit Bescheid vom 25.06.2025 wurde der User Rights GmbH unter Aufrechterhaltung des bereits im Jahr 2024 erlassenen Ausgangsbescheides gestattet, ihre Tätigkeiten als Streitbeilegungsstelle auf weitere Social Media- Plattformen (Facebook und Pinterest) sowie auf die Prüfung rechtswidriger Inhalte italienischen Rechts und Unionsrechts sowie Allgemeiner Geschäftsbedingungen der behandelten Online-Plattformen in italienischer und französischer Sprache auszuweiten. Mit User Rights und Platform Control gab es im Jahr 2025 insgesamt zwei nach dem DSA zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen in Deutschland. Eine Liste aller in der Europäischen Union zertifizierten Streitbeilegungsstellen wird von der Europäischen Kommission veröffentlicht (siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/dsa-out-court-dispute-settlement). Die zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen erstatten dem DSC jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Auf europäischer Ebene setzte sich der deutsche DSC 2025 für einheitliche europäische Vorgaben für die zeritifzierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen ein. Zu diesem Zweck beteiligte er sich an einer auf Ebene der DSCs ins Leben gerufenen Initiative zur Erarbeitung von "Best Practices", die in 2026 ihre inhaltliche Arbeit aufnehmen soll. 11 Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber Das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte sowie zum Umgang mit solchen Meldungen ist in Art. 16 DSA umfassend beschrieben. Um rechtswidrige Online-Inhalte noch schneller und effektiv zu behandeln, setzt der DSA darüber hinaus auf die Einbindung nicht rechtsförmlichen und häufig zivilgesellschaftlichen Engagements, indem er die Zertifizierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber ermöglicht, Art. 22 Abs. 2 DSA. Die Meldungen solcher Hinweisgeber nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssen – soweit sie vermutete rechtswidrige Inhalte betreffen und nicht nur schlichte Verstöße gegen die Terms of Services – von Online-Plattformen priorisiert bearbeitet werden, ohne dass damit eine Richtigkeitsvermutung oder eine Verpflichtung zur Löschung verbunden ist. Die Möglichkeiten der Antragstellung sowie zum Ablauf des Verfahrens entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen dargestellt werden. Auch vertrauenswürdige Hinweisgeber werden durch den DSC zertifiziert. Um als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zertifiziert zu werden, müssen antragstellende Organisationen nachweisen, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Erkennen, Feststellen und Melden rechtswidriger Inhalte verfügen, unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen sind und dass die Meldetätigkeiten sorgfältig, genau und objektiv erbracht werden. Um den Mehrwert des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 1 DSA nicht zu mindern, soll die Gesamtzahl der gemäß dieser Verordnung anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgeber begrenzt werden. Vor diesem Hintergrund und um eine hohe Qualität bei den Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber zu Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 25 sichern, setzt der DSC bei der Prüfung der einzelnen Zertifizierungsvoraussetzungen insgesamt strenge Maßstäbe. Im Jahr 2025 wurden die folgenden Organisationen als vertrauenswürdige Hinweisgeber zertifiziert: - Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) - HateAid gGmbH (HateAid) - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) Mit der bereits im Jahr 2024 zertifizierten Meldestelle REspect! hat der deutsche DSC damit insgesamt vier der bislang insgesamt 31 Anträge (Stand: 31.12.2025) auf Zertifizierung als vertrauenswürdiger Hinweisgeber positiv beschieden. Mit Schluss des Jahres 2025 gab es zum Stichtag 31.12.2025 fünf noch laufende Verfahren. Die übrigen Anträge wurden abgelehnt, von den Antragstellenden zurückgenommen oder erfüllten nicht die Anforderungen an einen Antrag nach § 22 Nr. 2 VwVfG. Eine Liste aller in der Europäischen Union zertifizierten vertrauenswürdigen Hinweisgeber wird von der Europäischen Kommission veröffentlicht (siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/trusted- flaggers-under-dsa ). Im Interesse von europaweit einheitlichen Vorgaben begrüßt es der deutsche DSC, dass die Europäische Kommission im Jahr 2025 mit den Vorarbeiten zu den geplanten Leitlinien zu vertrauenswürdigen Hinweisgebern begonnen hat. Der deutsche DSC hat im Jahr 2025 seine Expertise und die Erfahrungen, die er aus den bereits geführten Verfahren gewonnen hat, bei der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene eingebracht. 12 Datenzugang für Forschende Unabhängige Forschung spielt eine entscheidende Rolle, um eine sichere und vertrauenswürdige Online- Umgebung für alle Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen. Aus diesem Grund bietet der DSA Forschenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu Daten von VLOPs und VLOSEs zu erhalten. Am 29.10.2025 ist der Durchführungsrechtsakt zum Datenzugang in Kraft getreten und das europäische Datenzugangsportal gestartet. Dies ermöglicht die Erforschung von sehr großen Online-Plattformen und markiert einen wichtigen Schritt bei der Umsetzung des DSA. Der Datenzugang dient dazu, die Funktionsweise von VLOPs und VLOSEs besser zu verstehen und deren potenzielle Risiken für Nutzende zu erforschen. VLOPs und VLOSEs sind verpflichtet, zugelassenen Forschenden Zugang zu nicht-öffentlichen Daten einzuräumen, um wissenschaftliche Forschung zu sogenannten systemischen Risiken zu ermöglichen. Mögliche Forschungsfragen könnten sein: Welche Inhalte werden Kindern und Jugendlichen in Social-Media-Feeds angezeigt? Was unternehmen Plattformen, um die Verbreitung illegaler Inhalte zu verhindern? Wie schützen Plattformen Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise vor Online-Finanzbetrug und wie wirksam sind diese Maßnahmen? Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 25 – 26 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE Um Zugang zu den relevanten Daten zu erhalten, müssen Forschende umfassende und detailliert begründete Anträge stellen und strenge Voraussetzungen beispielsweise hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und zum Datenschutz erfüllen. Forschende können ihre Anträge dazu an die jeweils zuständigen DSCs über das von der Europäischen Kommission eigens dazu eingerichtete Datenzugangsportal stellen. Der deutsche DSC hat sich auf den Start des Datenzugangs intensiv vorbereitet, um eingehende Anträge von Forschenden auf Datenzugang zügig und effektiv zu prüfen und die nach DSA vorgesehene Bewertung durchzuführen. In Deutschland erfolgt die Bewertung von Anträgen auf Datenzugang in enger Abstimmung mit den Datenschutzbehörden, die für Datenschutzfragen in die Prüfung einbezogen werden. Im Jahr 2025 sind beim deutschen DSC insgesamt acht Anträge auf Datenzugang gemäß Artikel 40 Abs. 4, 5 DSA eingegangen - der erste innerhalb von 24 Stunden nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes. Ein Antrag wurde nach der Einreichung zurückgenommen und erneut geändert eingereicht. Er ist nach erfolgter Anfangsbewertung am 29.12.2025 an den DSC am Niederlassungsort der Plattform übermittelt worden. Sechs Anträge wurden zurückgenommen, da für die gewünschten Daten der niederschwellige Datenzugang gemäß Artikel 40 Abs. 12 DSA gewählt wurde. Das Interesse der Forschungscommunity am Datenzugang ist sehr hoch und es ist davon auszugehen, dass kontinuierlich weitere Anträge eingehen werden. Der deutsche DSC befindet sich daher in enger Abstimmung mit den DSCs anderer Mitgliedsstaaten sowie den deutschen Datenschutzbehörden, um das Verfahren kontinuierlich zu verbessern und einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 27 Anlage 1: Übersicht der vom DSC geführten Gespräche Gesprächsübersicht Datum Anlass Name der Unternehmen/Verbände /Interessenvertretungen Thema 07.01.2025 Externer Austausch X - Twitter International Unlimited Company Austausch zu Bundestagswahl 07.01.2025 Externer Austausch Appeal Centre Europe Vorstellung der Arbeit 08.01.2025 Externer Austausch BTE Bundesverband des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels e.V., Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, weitere Unternehmen Rechtswidrige Inhalte auf Online-Marktplätzen 13.01.2025 Externer Austausch European DSA Research Network (Leibniz Institute for Media Research, Hans- Bredow-Institut) Austausch zur Umsetzung DSA 17.01.2025 Externer Austausch VAUNET - Verband privater Medien e.V. Allgemeiner Austausch - Austausch zu Runder Tisch 24.01.2025 Veranstaltung Europäische Kommission, diverse VLOPs, weitere Behörden Round Table zur Bundestagswahl 28.01.2025 Externer Austausch dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH Allgemeiner Austausch, Kennenlernen Faktencheck-Team 29.01.2025 Externer Austausch Google Germany GmbH/Youtube Austausch zu Bundestagswahl 30.01.2025 Externer Austausch Microsoft Deutschland GmbH Austausch zu Bundestagswahl 30.01.2025 Externer Austausch Meta Platforms Ireland Limited Austausch zu Bundestagswahl 31.01.2025 Veranstaltung Europäische Kommission, diverse VLOPs, Behörden, Zivilgesellschaft und Forschung Stresstest zur Bundestagswahl 04.02.2025 Externer Austausch Rumänische Botschaft/German Marshall Fund Austausch zu Bundestagswahl 04.02.2025 Externer Austausch X - Twitter International Unlimited Company Austausch zu Bundestagswahl Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 27 – 28 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 05.02.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Austausch zu Bundestagswahl 07.02.2025 Externer Austausch Anna Cavazini (Bündnis 90/Die Grünen), MdEP DSA 11.02.2025 Externer Austausch REACT B.V. Rechtswidrige Inhalte auf Online-Marktplätzen 14.02.2025 Veranstaltung Max-Planck-Gesellschaft e.V. Konferenzteilnahme / Allgemeiner Austausch zu Fragen der digitalen Öffentlichkeit 17.02.2025 Externer Austausch Google Germany GmbH/Youtube Austausch zur Bundestagswahl 17.02.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Austausch zur Bundestagswahl 19.02.2025 Externer Austausch Microsoft Deutschland GmbH Austausch zur Bundestagswahl 19.02.2025 Externer Austausch Meta Platforms Ireland Limited Austausch zur Bundestagswahl 19.02.2025 Externer Austausch ISD Germany - Institute for Strategic Dialogue gGmbH ISD-Briefing zu systemischen Risiken für Wahlprozesse 25.02.2025 Externer Austausch Democracy Reporting International (EUROPEAN PARTNERSHIP FOR DEMOCRACY ASBL) Nachlese zur Bundestagswahl 03.03.2025 Externer Austausch BMI - Bundesministerium des Innern, CeMAS gGmbH, Institute for Strategic Dialogue gGmbH, Amadeo Antonio Stiftung, Democracy Reporting International gGmbH Austausch zu Bundestagswahl 03.03.2025 Externer Austausch Meta Platforms Ireland Limited MWC Barcelona 2025 05.03.2025 Externer Austausch Stiftung Mercator GmbH Allgemeiner Austauch zu Mercator Projekten rund um den DSA 06.03.2025 Veranstaltung Bits & Bäume (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V.) Besucher bei Panel zu EU- Digitalpolitik 07.03.2025 Externer Austausch BMI - Bundesministerium des Innern (Ausrichter), VLOPs Austausch zur Wahl 07.03.2025 Externer Austausch Who Targets Me Ltd. Austausch zu TTPW-VO 07.03.2025 Externer Austausch Universität Dresden Austausch zu Forschungsaktivitäten 10.03.2025 Externer Austausch Coalition for Independent Technology Research Austausch zu Forschungsaktivitäten Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 29 12.03.2025 Externer Austausch FSM – Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e.V. Austausch zu Age Verfication 14.03.2025 Externer Austausch TELUS International Germany GmbH Austausch zu Content Moderation 19.03.2025 Externer Austausch Columbia University/Hertie School gGmbH Austausch zu Forschungsaktivitäten 02.04.2025 Externer Austausch HIIG - Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft Austausch zu Content Moderation 03.04.2025 Externer Austausch BMI - Bundesministerium des Innern (Ausrichter), Zivilgesellschaft und Forschung Austausch mit Zivilgesellschaft 04.04.2025 Externer Austausch Amadeo Antonio Stiftung DSC Themen 04.04.2025 Externer Austausch Amadeu Antonio Stiftung DSA Durchsetzung 07.04.2025 Externer Austausch Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V. Artikel 46 Verhaltenskodizes 08.04.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Vorstellung TikTop Shop 08.04.2025 Externer Austausch Cosmonauts & Kings GmbH TTPW-VO 08.04.2025 Externer Austausch Forschungscommunity, organisiert von Hertie School gGmbH, AlgorithmWatch gGmbH Datenzugang für zivilgesellschaftliche Forschende 10.04.2025 Externer Austausch Universität Magdeburg Vorstellung Forschungsprojekt 10.04.2025 Externer Austausch DSA40 Hackathon (Weizenbaum-Institut e.V., Mozilla Foundation) Datenzugang 11.04.2025 Externer Austausch Das NETTZ gGmbH Vorstellung von Umfragen zu Meldesystemen 11.04.2025 Externer Austausch Sunstorm Foundation Austausch zu Scientific Board 15.04.2025 Vortrag/Panelteilnahme Behördenspiegel (Pro-Press Verlagsgesellschaft mbH) Desinformation – Wie ankämpfen gegen Fake News im Netz? 15.04.2025 Externer Austausch Weizenbaum-Institut e.V. Vorgespräch zu Konferenz- und Panelteilnahme 16.04.2025 Externer Austausch T-Systems Internationale GmbH, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg Workshop zu EU Digital Identity Wallet 17.04.2025 Externer Austausch SPD-Bundestagsfraktion und -Parteivorstand DSA-Durchsetzung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 29 – 30 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 23.04.2025 Vortrag/Panelteilnahme Data co-ops group coordinated at Berkman Klein Center Austausch zu Forschungsaktivitäten, Datenzugang 23.04.2025 Externer Austausch Columbia University/Hertie School gGmbH Austausch zu DSA- Durchsetzung, Datenzugang 24.04.2025 Externer Austausch Zalando SE Austausch zu DSA- Datenzugang 25.04.2025 Externer Austausch Mozilla Foundation Austausch zu Forschungsaktivitäten, Datenzugang 30.04.2025 Externer Austausch Atlantic Council, Tremau Datenzugang, Stakeholderengagement, Transparenzberichte 05.05.2025 Externer Austausch Civil Liberties Union for Europe e.V. TTPW-VO 05.05.2025 Externer Austausch Superrr Lab SL gGmbH DSA-Durchsetzung; systemische Risiken 07.05.2025 Vortrag/Panelteilnahme Markenverband e.V. Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem DSA 12.05.2025 Veranstaltung D64 - Zentrum für Digitalen Fortschritt e.V. Digitalpolitik 13.05.2025 Externer Austausch Forschungscommunity, organisert von Hertie School gGmbH, AlgorithmWatch gGmbH Datenzugang für zivilgesellschaftliche Forschende 13.05.2025 Vortrag/Panelteilnahme Antidiskriminierungstage (Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Panelbegleitung Frau Dr. Brönstrup 15.05.2025 Externer Austausch Open Terms Archive Vorstellung der Arbeit 15.05.2025 Externer Austausch Mozilla Foundation Datenzugang für zivilgesellschaftliche Forschende 16.05.2025 Externer Austausch Reset Tech Austausch zu Projekten von Reset Tech 19.05.2025 Externer Austausch Agora Digitale Transformation gGmbH, Netzwerkabend Digitalpolitik 20.05.2025 Veranstaltung Knight-Georgetown Institute DSA-Durchsetzung; systemische Risiken; Datenzugang 23.05.2025 Externer Austausch University of New York Absprache über die regelmäßige Teilnahme an einer Arbeitsgruppe zum Thema Gaming and Regulation Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 31 23.05.2025 Externer Austausch CDU, Bundesgeschäftsstelle Allgemeiner Austausch zum DSA 26.05.- 28.05.2025 Veranstaltung re:publica DSA Durchsetzung und Digitalpolitik 27.05.2025 Externer Austausch Google Germany GmbH/Youtube u.a. DSA Durchsetzung 05.06.2025 Vortrag/Panelteilnahme Weizenbaum-Institut e.V., Weizenbaum Conference Vortrag zur DSA- Durchsetzung 11.06.2025 Externer Austausch Konrad-Adenauer-Stiftng Allgemeiner Austausch zum DSA 18.06.2025 Externer Austausch Konrad-Adenauer-Stiftung Allgemeiner Austausch zum DSA 19.06.2025 Externer Austausch Weizenbaum-Institut e.V. Datenzugang für zivilgesellschaftliche Forschende 24.06.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited DSA-Datenzugang 24.06.2025 Veranstaltung Stiftung Mercator GmbH Digitalpolitik 25.06.2025 Vortrag/Panelteilnahme Bertelsmann Stiftung Voices of Economic Transformation 30.06.2025 Externer Austausch Civil Liberties Union for Europe Artikel 26 DSA 30.06.2025 Vortrag/Panelteilnahme Heinrich Böll Stiftung Medien- und Digitalpolitik 30.06.2025 Veranstaltung Zalando SE Vorstellung der Arbeit 02.07.2025 Veranstaltung ISD Germany - Institute for Strategic Dialogue gGmbH Digital Policy Lab 04.07.2025 Externer Austausch Bündnis90/Die Grünen Austausch zu DSA- Durchsetzung 08.07.2025 Veranstaltung BVDW - Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. Digitalpolitik 08.07.2025 Externer Austausch dpa - Deutsche Presse- Agentur GmbH Austausch zum DSA 10.07.2025 Veranstaltung Democracy Reporting International gGmbH Datenzugang für zivilgesellschaftliche Forschende 15.07.2025 Veranstaltung Superrr Lab SL gGmbH Digitale Werbung 17.07.2025 Veranstaltung Allianz für die resiliente Informationsgesellschaft Medien- und Digitalpolitik 21.07.2025 Externer Austausch Safer Internet Center (c/o Medienanstalt Rheinland- Pfalz) Bezüge zum DSA 24.07.2025 Veranstaltung ISD Germany - Institute for Strategic Dialogue gGmbH Vorstellung Forschung zur BTW 18.08.2025 Externer Austausch Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Allgemeiner Austausch zum DSA Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 31 – 32 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 28.08.2025 Externer Austausch Epic Games Commerce GmbH Vorstellung Epic 28.08.2025 Externer Austausch Weizenbaum-Institut e.V. Vorbereitung DSA40 Data Access Days 29.08.2025 Externer Austausch vzbv - Verbraucherzentrale Bundessverband e.V. Austausch zu DSA und Financial Scams 03.09.2025 Externer Austausch eBay GmbH Austausch zu etwaiger Veranstaltung zum DSA 04.09.2025 Externer Austausch ISD Germany - Institute for Strategic Dialogue gGmbH Datenzugang nach Artikel 40 DSA 05.09.2025 Externer Austausch Radboud Universiteit Werbekodizes und - plattformen unter DSA 08.09.2025 Externer Austausch Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Austausch zu TAIEX Brasilien-EU zum DAS 10.09.2025 Externer Austausch AlgorithmWatch gGmbH Workshop zu einer Studie für die Kommission zu Onlinewerbung 16.09.2025 Externer Austausch Zalando SE Vorstellung JH 18.09.2025 Veranstaltung Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. Datenzugang nach Artikel 40 DSA 19.09.2025 Externer Austausch SPD Bundestagsfraktion DSA-Durchsetzung 19.09.2025 Externer Austausch GESIS - Leibnitz-Institut für Sozialwissenschaften Datenzugang nach Artikel 40 DSA 25.09.2025 Vortrag/Panelteilnahme European New School of Digital Studies, Weizenbaum- Institut e.V. Datenzugang nach Artikel 40 DSA 25.09.2025 Veranstaltung VAUNET - Verband privater Medien e.V. / Get Together Medien- und Digitalpolitik 26.09.2025 Vortrag/Panelteilnahme Kölner Symposium zum Urheber- und Medienrecht ( Wolters Kluwer N.V) Panelteilnahme zum Thema "Deepfakes und DSA" 30.09.2025 Vortrag/Panelteilnahme Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Europäischen Union, Forschungsorganisationen Datenzugang Art 40 07.10.2025 Externer Austausch dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH Allgemeiner Austausch zum DSA 07.10.2025 Externer Austausch ResetTech Allgemeiner Austausch zum DSA und Studienprojekten ResetTech 13.10.2025 Externer Austausch vzbv - Verbraucherzentrale Bundessverband e.V. Vorstellung vzbv 13.10.2025 Vortrag/Panelteilnahme Bayrischer Rechtstag (Bayerischer Anwaltsverein) Panel zu Durchsetzung europäischer Standards für Digitale Dienste Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 – KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE | 33 14.10.2025 Veranstaltung EU DesinfoLab Summit (A.S.B.L. EU DisinfoLab) Desinformation 16.10.2025 Veranstaltung Berliner Präventionstag DSA, Verbraucherschutz 16.10.2025 Externer Austausch SPD-Bundestagsfraktion (Arbeitsgruppe) Vorstellung Arbeit DSC 17.10.2025 Externer Austausch Alexandra Geese (Bündnis 90/Die Grünen), MdEP Datenzugang 20.10.2025 Externer Austausch Die Linke! Bundestagsfraktion DSA-Durchsetzung 23.10.2025 Vortrag/Panelteilnahme ERC - European Research Council/Europäische Kommission Art. 40 Datenzugang 23.10.2025 Veranstaltung Netzwerk Medienstrukturen (Universität Leipzig) DSA, Digitalpolitik 24.10.2025 Externer Austausch dpa - Deutsche Presse- Agentur GmbH Allgemeiner Austausch zum DSA 31.10.2025 Externer Austausch Alexandra Geese (Bündnis 90/Die Grünen), MdEP Austausch zur Durchsetzung des DSA 03.11.2025 Veranstaltung TikTok Safety Summit (TikTok Technology Limited) Besuch der Konferenz 06.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme BVDW - Bundesverband Digitale Witschaft e.V., Data Matters Konferenz Panelteilnahme zu "Wertebasierte Datennutzung" 06.11.2025 Veranstaltung vzbv - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Deutscher Verbrauchertag, Verbraucherschutz, insb. eCommerce 07.11.2025 Externer Austausch Bündnis90/Die Grünen Rechtswidrige Inhalte auf Online-Marktplätzen 11.11.2025 Externer Austausch TikTok Technology Limited Austausch zu Jugendschutzthemen 17.11.2025 Externer Austausch CDT Europe - Centre for Democracy and Technology EU DSA-Durchsetzung, Einbindung Zivilgesellschaft 17.11.2025 Externer Austausch GESIS - Leibnitz-Institut für Sozialwissenschaften, Europäische Komission Datenzugang nach Artikel 40 DSA 17.11.2025 Veranstaltung Bündnis90/Die Grünen Bundestagsfraktion Gemeinwohlorientierte soziale Meiden 17.11.2025 Externer Austausch SPD Parteivorstand Vortrag zur DSA- Durchsetzung 21.11.2025 Veranstaltung dpa - Deutsche Presse- Agentur GmbH, Faktencheck25 DSA und Faktenchecks 21.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme Antidiskriminierungsstelle des Bundes DSA und Antidiskriminierung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5830– 33 – 34 | KOORDINIERUNGSSTELLE FÜR DIGITALE DIENSTE 21.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme CDT Europe - Centre for Democracy and Technology DSA - Cooperation between CSO and Authoritities 24.11.2025 Veranstaltung Superrr Lab SL gGmbH VerbraucherInnenschutz 25.11.2025 Externer Austausch Amadeu Antonio Stiftung Austausch zu DSA und Gaming-Plattformen 26.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme Universität Bremen Datenzugang nach Artikel 40 DSA 26.11.2025 Veranstaltung Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., F5 Netzwerkabend Digitalpolitik 27.11.2025 Veranstaltung Forschungsprojekt Atributtion Data Analysis Countermeasures Interoperability (ADAC.io) Analyse von FIMI 27.11.2025 Vortrag/Panelteilnahme Universität Potsdam Plattformregulierung 01.12.2025 Externer Austausch University of Cambridge Vorgespräch Cambridge disinformation summit 02.12.2025 Veranstaltung SPD-Bundestagsfraktion, Digitalpolitischer Abend DSA Durchsetzung 02.12.2025 Veranstaltung ARD-Generalsekretariat, medienpolitischer Abend Medien- und Digitalpolitik 03.12.2025 Veranstaltung Dr. Konrad Körner, CSU (MdB) und HateAid gGmbH Vorstellung des Berichts von HateAid 03.12.2025 Externer Austausch ISD Germany - Institute for Strategic Dialogue gGmbH Vorstellung ISD 04.12.2025 Externer Austausch Possible Digital GmbH Neue Methoden zur Erfassung von Vermittlungsdiensten 04.12.2025 Veranstaltung HateAid gGmbH Vorstellung HateAid- Abschlussbericht „Recht ohne Reichweite – der DSA im Praxistest“ mit anschließ. Paneldiskussion 08.12.2025 Externer Austausch BVDW - Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. TTPW-VO 09.12.2025 Externer Austausch Berliner Forschende, organisiert von AlgorithmWatch gGmbH Computational social sciences; DSA- Durchsetzung; Datenzugang 16.12.2025 Externer Austausch TeamKompass e.V. DSA, Verbraucherschutz Drucksache 21/5830 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 – Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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