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Antikurdischer Rassismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5043)

dip / drucksache 10.04.2026 · WP 21 · 21/5339 · Antwort · Original ↗

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Antikurdischer Rassismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5043) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5339 21. Wahlperiode 10.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Kassem Taher Saleh, Lamya Kaddor, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5043 – Antikurdischer Rassismus in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das traditionelle Siedlungsgebiet der Kurdinnen und Kurden erstreckt sich über mehrere Länder. Der Großteil der kurdischen Bevölkerung lebt in der Türkei, im Irak, im Iran sowie in Syrien. Kleinere kurdische Gemeinschaften finden sich außerdem in Armenien, Georgien und Russland. Noch immer sind viele Kurdinnen und Kurden von staatlicher Repression, Diskriminierung und rassistischen Anfeindungen betroffen. Aus diesem Grund haben Millionen von ihnen ihre Heimat verlassen und in anderen Ländern Zuflucht gesucht, auch in Deutschland. Mit schätzungsweise 1,2 Millonen bis 1,5 Millionen Personen stellen sie in Deutschland eine der größten migrantischen und postmigrantischen Bevölkerungsgruppen. Trotzdem werden kurdische Lebensrealitäten im öffentlichen Diskurs, in staatlichen Statistiken sowie bei politischen Maßnahmen zur Rassismusbekämpfung bislang noch immer unzureichend berücksichtigt. Seit Jahren berichten Betroffene von spezifischen Formen der Diskriminierung, Stigmatisierung und Gewalt, die sich gezielt gegen ihre kurdische Identität richten. Um Rassismus zu erkennen und zu benennen, braucht es neben der aktiven Einbeziehung der Perspektive und Expertise der (post)migrantischen Zivilgesellschaft und Wissenschaft eine umfassende empirische Datengrundlage über die Lebensrealitäten von Menschen mit Rassismuserfahrung in Deutschland, die nicht auf undifferenzierten Fremdzuschreibungen basiert. Eine Stelle, die Daten zu antikurdischem Rassismus sammelt, ist die Informationsstelle Antikurdischer Rassismus (IAKR). In ihrem Jahresbericht für das Jahr 2024 hat die IAKR erstmals einen umfassenden Jahresbericht zu Vorfällen von antikurdischem Rassismus in Deutschland veröffentlicht. Darin wurden insgesamt 217 dokumentierte Vorfälle erfasst, die sich sowohl im analogen als auch im digitalen Raum ereigneten. Die IAKR weist jedoch darauf hin, dass von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist, weil viele Betroffene aus Angst, fehlendem Vertrauen in staatliche Stellen oder mangelnder Kenntnis von Unterstützungsangeboten auf eine Meldung oder Anzeige verzichten. Ein erheblicher Teil der dokumentierten Vorfälle weist Bezüge zu türkisch- nationalistischen, arabisch-nationalistischen sowie islamistischen Akteuren auf. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach Angaben der IAKR ist außerdem seit Beginn des Jahres 2026 und den politischen Ereignissen in der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ (DAANES, Rojava) ein deutlicher Anstieg von antikurdischem Rassismus durch syrisch-nationalistische und islamistische Milieus in Deutschland zu beobachten.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Ausmaß, zur Entwicklung und zu den Erscheinungsformen von antikurdischem Rassismus in Deutschland vor? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten im Sinne der Fragestellung vor. Erkenntnisse zu Erscheinungsformen von Rassismus werden z. B. im 13. Lagebericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration aufgeführt. Auch der Jahresbericht der Antidiskriminierungsbeauftragen der Bundesregierung dokumentiert den Phänomenbereich des Rassismus. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/10986 verwiesen.  2. Inwiefern fließen Erkenntnisse aus zivilgesellschaftlichen Monitoringstellen wie der Informationsstelle Antikurdischer Rassismus in die Lagebilder, Berichte und Bewertungen der Bundesregierung ein? Die Bundesregierung begrüßt zivilgesellschaftliches Engagement in allen Bereichen und nimmt die in diesem Zusammenhang erhobenen Informationen sowie erstellten Produkte zur Kenntnis und bezieht diese bei Bedarf auch in ihre eigene Arbeit ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.  3. Wie viele Vorfälle mit antikurdischem Hintergrund wurden der Bundesregierung für die Jahre 2024 und 2025 bekannt (bitte nach Art der Straftat, Ort der Straftat und mutmaßlichem ideologischen Hintergrund der Täterinnen und Täter aufschlüsseln)? Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld „sonstige ethnische Zugehörigkeit“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-) abgebildet. Politisch motivierte Straftaten aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf die ethnische Zugehörigkeit von Kurdinnen und Kurden werden im Rahmen des KPMD-PMK unter anderem allgemein im Unterthemenfeld „sonstige ethnische Zugehörigkeit“ registriert. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen dieses Unterthemenfeldes insgesamt enthalten sind, jedoch aufgrund eines fehlenden entsprechenden Katalogwerts nicht trennscharf dargestellt werden können. Eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser Straftaten ist nicht möglich.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Hassrede, Bedrohungen und Gewaltaufrufen mit antikurdischem Fokus im digitalen Raum? Antikurdischer Hass maßgeblich unter (ultra-)nationalistischen türkischstämmigen Nutzerinnen und Nutzern ist bekannt. Bezüglich kurdenfeindlicher Aktivitäten im digitalen Raum werden insbesondere Anhänger der „Ülkücü“-Bewegung (Graue Wölfe) als Bedrohung identifiziert, wobei Hassbotschaften und rassistische Gewalt oft ineinander übergehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tarnung von antikurdischem Rassismus als Kritik an Organisationen oder Strukturen kurdischer Selbstbestimmung? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um antikurdische Hassrede auf sozialen Netzwerken effektiv zu verfolgen, und wie bewertet sie die Rolle der Plattformbetreiber bei der Verbreitung entsprechender Inhalte? Für den Bereich der PMK-Ausländische Ideologie (PMK-AI) kann konstatiert werden, dass Personen kurdischer Volkszugehörigkeit Opfer von Hassrede, Bedrohungen oder ähnlich gelagerten Straftaten im digitalen Raum, auch aus dem Bereich türkischer Nationalisten/Rechtsextremisten, werden. Hinsichtlich der polizeilich bekannt gewordenen Fälle bzw. registrierten Delikte wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Dabei lässt sich feststellen, dass derartige Straftaten in Abhängigkeit vom aktuellen politischen Tagesgeschehen vermehrt und gehäuft auftreten können. Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten regelmäßig bei der Verfolgung und Bekämpfung dieser festgestellten Straftaten eng zusammen, ergreifen dabei vor allem zur Identifizierung möglicher Täter alle rechtlich möglichen Maßnahmen und tauschen sich fortlaufend aus. Die Verfolgung von Straftaten liegt jedoch grundsätzlich in der Verantwortung der Länder. Erlangen Hostingdiensteanbieter (HDA) Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für Leben oder die Sicherheit einer Person darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, müssen diese den Verdacht gemäß Artikel 18 des Digital Services Act (DSA) unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden mitteilen. Diese Meldepflicht gilt seit dem 25 August 2023 für HDA, die im Durchschnitt monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzerinnen und Nutzer in der Europäischen Union haben. Seit dem 17 Februar 2024 ist diese Meldepflicht auf alle HDA unabhängig von ihrer Größe ausgeweitet, die ihren Dienst innerhalb der Europäischen Union anbieten. Gemäß § 13 des Digitale Dienste Gesetzes (DDG) nimmt das BKA als zentrale Stelle Meldungen für alle gemäß Artikel 18 DSA verpflichteten HDA entgegen. Die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI BKA) führt im Rahmen dieses Prozesses keine eigenen Ermittlungen und trifft keine strafrechtlichen Entscheidungen. Nach erfolgter Bewertung des Sachverhalts werden Maßnahmen zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit getroffen, um den Vorgang im Anschluss an die (örtlich) zuständige Strafverfolgungs-, Justiz-, oder Polizeibehörde zu übermitteln. Die Verfolgung von Straftaten liegt also grundsätzlich in der Verantwortung der Länder. Sehr große Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzerinnen und Nutzern (VLOPs) sind nach dem DSA zu besonderen Risikominimierungsmaßnahmen verpflichtet, darunter die Anpassung der Verfahren zur Inhaltemoderation und der algorithmischen Systeme einschließlich Empfehlungssystemen. Daher begrüßt die Bundesregierung, wenn die zuständige EU-Kommission den DSA gegenüber den VLOPs strikt durchsetzt und bei Verstößen konsequent Verfahren einleitet. Darüber hinaus sind auch die weiteren Sorgfaltspflichten nach dem DSA, wie etwa die Melde- und Abhilfeverfahren wichtig, um Hassrede zu bekämpfen. Diese Pflichten treffen alle Plattformen. Die Meldeverfahren ermöglichen es beispielsweise, potenziell rechtswidrige Inhalte – also auch rechtswidrige antikurdische Hassrede – schnell und direkt bei Plattformen anzuzeigen.  7. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu antikurdischem Rassismus in Bildungseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Hochschulen und außerschulischen Bildungskontexten, vor? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  8. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen antikurdischem Rassismus und institutionellen Praktiken staatlicher Stellen, insbesondere im Vereins- und Versammlungsrecht sowie in der sicherheitsbehördlichen Beobachtung kurdischer Organisationen, und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die im Jahresbericht der IAKR dargestellten Hinweise auf strukturelle Benachteiligungen kurdischer Vereine und Initiativen durch pauschale Verdachtslogiken und sicherheitspolitische Zuschreibungen? Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen antikurdischem Rassismus und den Praktiken staatlicher Stellen. Sie betont vielmehr, dass die Beobachtung einzelner kurdischer Organisationen durch Sicherheitsbehörden auf konkreten Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche oder strafbare Aktivitäten basiert.  9. Wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheitslage von Kurdinnen und Kurden sowie kurdischen Einrichtungen in Deutschland insgesamt ein? Die Bundesregierung schätzt die Sicherheitslage für Kurdinnen und Kurden und kurdische Einrichtungen in Deutschland als komplex ein, geprägt durch Spannungen aus den Herkunftsregionen. Grundsätzlich unterliegen die kurdische Diaspora sowie kurdische Einrichtungen in Deutschland einer abstrakten Gefährdung. Insbesondere das Konfrontationsverhältnis zwischen türkisch- nationalistischen und kurdischen Personen ist dazu geeignet, (verbale) Provokationen bis hin zu vereinzelten gewalttätigen Auseinandersetzungen zu begünstigen. Gefahrenpotenzial besteht insbesondere durch türkische Nationalisten (Graue Wölfe), islamistische Akteure sowie durch Konflikte mit Anhängern der PKK. Die Behörden gehen jedem Hinweis konsequent nach. 10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu transnationalen Einflussnahmen und Einschüchterungsversuchen durch ausländische staatliche oder staatsnahe Akteure gegen Kurdinnen und Kurden in Deutschland vor (bitte nach Staaten und Akteurinnen und Akteuren aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verzeichnet transnationale Einflussnahme gegen Kurdinnen und Kurden in Deutschland, primär durch die Türkei. Akteure sind türkische Sicherheits- und Nachrichtendienste sowie staatsnahe Organisationen. Aktivitäten umfassen Ausspähung, Einschüchterung, Desinformation und Cyberangriffe. Diese zielen darauf ab, kurdische politische Strukturen zu schwächen und Oppositionelle einzuschüchtern. Das Bundesministerium des Innern warnt im Verfassungsschutzbericht vor möglichen Versuchen der Einflussnahme fremder Staaten. Es erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. 11. Welche Fälle transnationaler Repression gegenüber Kurdinnen und Kurden in Deutschland durch staatsnahe türkische Akteurinnen und Akteure sind der Bundesregierung bekannt (siehe Bundestagsdrucksache 20/14480 vom 12. Januar 2026, www.bundestag.de/resource/blob/11363 40/Stellungnahme-SV-Yilmaz.pdf)? Der Bundesregierung liegen über die in den Ausführungen zu den Fragen 9 und 10 dargelegten Informationen hinaus keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die gleichen allgemeinen Ausführungen gelten auch für mögliche Fälle Transnationaler Repression zum Nachteil von Kurdinnen und Kurden in Deutschland. 12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Kurdinnen und Kurden in Deutschland vor transnationaler Repression zu schützen? Mit dem am 1. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit wird ein neuer § 87a – Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit – in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Mit dieser Vorschrift soll die transnationale Repression (TNR) fremder Staaten gegen Oppositionelle im deutschen Exil und andere Formen illegitimer Einflussnahme wirksamer bekämpft werden. 13. Wie versucht sie auf diplomatischem Wege, transnationale Repression zu unterbinden? Die Bundesregierung bekämpft transnationale Repression durch unterschiedliche diplomatische Maßnahmen, internationale Kooperationen und in der Zusammenarbeit mit Auslandsvertretungen, um Betroffene in Deutschland zu schützen und die außenpolitischen Kosten von TNR zu erhöhen. 14. Welche Schritte geht die Bundesregierung, um die Entrechtung von Kurdinnen und Kurden, z. B. durch den Verlust der Staatsangehörigkeit bzw. die Verweigerung staatlicher Dokumente, zu unterbinden (siehe Bundestagsdrucksache 20/14480 vom 12. Januar 2026, www.bundestag.de/resou rce/blob/1136340/Stellungnahme-SV-Yilmaz.pdf)? Spezifische Schritte im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Die Bundesregierung nimmt im Übrigen die Ausführungen zum 16. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik, die auch den Ausgangspunkt für Frage 15 bildet, zur Kenntnis. 15. Inwieweit wird diese Praxis der Entrechtung (z. B. durch Vorenthaltung relevanter Dokumente) in Asylverfahren berücksichtigt? Das für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft in jedem Einzelfall anhand des konkret vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG), die Gewährung des subsidiären Schutzes (§ 4 Absatz 1 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes) vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person und zur konkreten Herkunftsregion herangezogen und gewürdigt. Asylantragsteller müssen in ihrer Anhörung beim BAMF darlegen, aus welchen Gründen sie wie verfolgt wurden oder im Falle ihrer Rückkehr verfolgt werden würden. Auch den Aspekt einer vorgetragenen „Entrechtung“ berücksichtigt das BAMF im Rahmen der Aufklärung des verfolgungserheblichen Sachverhaltes (§ 24 Absatz 1 AsylG). Allgemeine Hinweise auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Bedingungen ohne individuelles Vorbringen reichen nicht aus, um Verfolgung zu bejahen. 16. Wie wird die gesellschaftliche Teilhabe auch von staatenlosen Kurdinnen und Kurden gesichert? Mit verschiedenen Bundesprogrammen wie dem Programm „Demokratie leben!“ fördert die Bundesregierung zivilgesellschaftliches Engagement für Teilhabe und ein vielfältiges und demokratisches Miteinander. Die Maßnahmen sind zielgruppenbezogen übergreifend angelegt, um die allgemeine Abbildung gesellschaftlicher Pluralität sicherzustellen. Darüber hinaus bietet die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) Informationsangebote an. Beispielhaft zu nennen sind: Kurzdossier Staatenlosigkeit (2022) Siehe www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/505395/staatenl osigkeit/ Bahar Baser: Staatenlose Diaspora – Das Beispiel der Kurdinnen und Kurden in Deutschland (2017) Siehe www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/256424/staatenl ose-diaspora-das-beispiel-der-kurdinnen-und-kurden-in-deutschland/. 17. Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf mit Blick auf türkisch-nationalistische und rechtsextreme Netzwerke, insbesondere die sogenannte Ülkücü-Bewegung, im Kontext antikurdischer Vorfälle? 18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem Bundestagsbeschluss vom 18. November 2020 zur Zurückdrängung des Einflusses der Ülkücü-Bewegung konkret umgesetzt, und mit welchen Ergebnissen? Die Fragen 17 und 18 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, bei dem Repression und Prävention ineinandergreifen. Neben repressiven Maßnahmen, wie Vereinsverboten und Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, sind Prävention und Deradikalisierung fester Bestandteil der Bekämpfung von Extremismus aller Phänomenbereiche. Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche Bekämpfungsmöglichkeiten, die der Rechtsstaat bereithält. Maßnahmen und Programme zur Deradikalisierung, die von staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Akteuren getragen werden, sind von grundlegender Bedeutung, um dieser gesamtgesellschaftlichen Herausforderung nachhaltig zu begegnen. Die öffentliche Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht (VSB) wurde in den vergangenen Jahren von der langjährigen Berichterstattung über die „Föderation der Türkisch- Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF) sukzessive auf alle drei Dachverbände des türkischen Rechtsextremismus in Deutschland erweitert (ATIB ab 2019, ANF ab 2020). Das über die letzten Jahre im VSB jedes Mal höher veranschlagte Personenpotential des türkischen Rechtsextremismus bildet dabei die fortschreitende Aufklärungsarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ab. Zudem berichtet das BfV in einer Broschüre, einem Flugblatt und mit einer Hintergrunddarstellung auf seiner Internetpräsenz über die „Grauen Wölfe“. Das BfV nutzt darüber hinaus alle Möglichkeiten des administrativen Rechtsgüterschutzes und unterstützt Verwaltungsbehörden im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, bei denen die Mitwirkung des Verfassungsschutzes vorgesehen ist, z. B. im Waffen- und Einbürgerungsrecht. Auch regt das BfV über die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei Finanzbehörden an, dass diese von der Möglichkeit der Entziehung des Gemeinnützigkeitsprivilegs im Steuerrecht nach § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) Gebrauch machen, wenn eine Körperschaft bzw. ein Verein im VSB aufgeführt ist. Wenn Übermittlungen an Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden möglich sind, werden diese vorgenommen. Politisch motivierte Straftaten von mutmaßlich türkischen Nationalisten/Rechtsextremisten werden von der Polizei im Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen des Phänomenbereichs PMK-AI (im Themenfeld „Türkei“) insgesamt enthalten sind, jedoch aufgrund eines fehlenden entsprechenden Katalogwerts nicht trennscharf dargestellt werden können. Bei näherer Betrachtung liegt die Anzahl von polizeilichen Sachverhalten bzw. Delikten mit konkretem, erkennbarem Bezug zur Gruppierung der Grauen Wölfe bzw. der Ülkücü-Bewegung seit Jahren im niedrigen zweistelligen Bereich. Ferner ist anzumerken, dass der Polizei nicht bei jeder Straftat Erkenntnisse über die Anhängerschaft des Tatverdächtigen zu einer Ideologie oder politischen Gruppierung vorliegen. Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fördert unter anderem seit Januar 2025 den bundesweiten Kooperationsverbund Rechtsextremismusprävention. Der Bund der Alevitischen Jugendlichen in Deutschland e. V. (BDAJ) beschäftigt sich als einer der Träger des Kooperationsverbundes schwerpunktmäßig mit dem Thema türkischer Rechtsextremismus in Deutschland und hat die Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus etabliert (FaTRex). Ziel der FaTRex ist es, die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit türkischem Rechtsextremismus zu fördern, Fachkräfte und Institutionen zu sensibilisieren und zu qualifizieren sowie Schutzräume für betroffene Personen und Gruppen mitzugestalten. Zudem fördert das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ derzeit mehrere Projekte, die sich mit ultranationalistischen Einstellungen in postmigrantischen Communities und türkischem Rechtsextremismus intensiv befassen. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu antikurdischen Vorfällen durch syrisch-nationalistische Akteure in Deutschland vor, und wie bewertet sie die Erkenntnisse dieser Entwicklung im Hinblick auf die Gefahreneinschätzung und Prävention? Es liegen keine statistisch erfassten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 20. Erkennt die Bundesregierung im Zusammenhang mit den jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen in kurdischen Regionen in DAANES/ Rojava ein erhöhtes Gefahrenpotenzial durch Anhängerinnen und Anhänger der syrischen Regierung gegenüber Kurdinnen und Kurden? Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin volatil. Die syrische Regierung hat mehrfach betont, dass sie sich zum Schutz aller Bevölkerungsgruppen verpflichtet. Auch das Präsidentielle Dekret vom 16. Januar 2026, in dem der kurdischen Bevölkerung in Syrien erstmals umfangreiche staatsbürgerliche und kulturelle Rechte zugesichert wurden, ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem inklusiven syrischen Staat. 21. Inwiefern erkennt die Bundesregierung den Beitrag von Kurdinnen und Kurden im Kampf gegen islamistische Akteure in Nordsyrien an, und welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, von Islamismus bedrohte Kurdinnen und Kurden zu schützen? Die Syrisch Demokratischen Kräfte (SDF) haben einen großen Teil zum Kampf gegen den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien beigetragen und bleiben als integrierter Bestandteil der syrischen Sicherheitskräfte ein bedeutender Partner der internationalen Anti-IS Koalition. In Gesprächen mit der syrischen Regierung thematisiert die Bundesregierung regelmäßig den Schutz von Minderheiten, den Kampf gegen Islamismus und eine gerechte Übergangsjustiz. Die Bundesregierung setzt zudem gemeinsam mit Partnerorganisationen Projekte zur Stärkung einer inklusiven Zivilgesellschaft, Förderung von Frauen und Demokratiebildung um, und fördert lokale Initiativen für Konfliktmediation und zivilen Frieden. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu einer Gefährdung von Kurdinnen und Kurden in Deutschland durch iranische Akteure vor, insbesondere durch Anhänger des iranischen Regimes sowie durch monarchistische bzw. Schahnahe Gruppierungen, und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund jüngste öffentliche Auftritte monarchistischer Gruppen in Deutschland, bei denen ausgrenzende oder hetzerische Parolen verbreitet wurden, im Hinblick auf die Gefahreneinschätzung, Prävention und den Schutz kurdischer Communitys? Der Bundesregierung ist ein abstraktes Aufklärungsinteresse iranischer Nachrichtendienste im Bereich der kurdischen Opposition bekannt. In den vergangenen Jahren erhielt das BfV in wenigen Einzelfällen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung kurdischstämmiger Personen durch iranische Nachrichtendienste in Deutschland. Zur Gefährdungsbewertung von Kurdinnen und Kurden in Deutschland durch monarchistische und Schahnahe Gruppierungen liegen keine Erkenntnisse vor. Diese Gruppierungen werden nicht durch iranische Nachrichtendienste gesteuert. 23. Plant die Bundesregierung, antikurdischen Rassismus künftig explizit in ihre Rassismus-, Extremismus- und Diskriminierungsberichte aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Aktuell wird unter Federführung der Beauftragten der Bundesregierung für Antirassismus der neu zu erstellende Nationale Aktionsplans gegen Rassismus (NAP-R) erarbeitet. 24. Steht die Bundesregierung mit kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Fachstellen im Austausch, insbesondere zu den Themen Prävention, Schutz, Beratung und Dokumentation antikurdischer Vorfälle, und wenn ja, mit welchen? Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, zugleich Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus, trifft bei verschiedenen Veranstaltungsformaten Vertreterinnen und Vertreter von Migrantenselbstorganisationen oder Organisationen mit Community-Bezug. Entlang ihres Zuständigkeitsbereiches finden auch Gespräche zum Abbau von Rassismus, zur Rassismusprävention oder Diskriminierung statt. Zum jährlich stattfindenden Forum gegen Rassismus werden regelmäßig folgende drei kurdische Organisationen eingeladen: KOMKAR-Verband der Vereine aus Kurdistan in Deutschland e. V., Kurdische Gemeinde in Deutschland e. V. und NAVEND – Zentrum für Kurdische Studien e. V. 25. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Schutz kurdischen Lebens in Deutschland zu verbessern und antikurdischem Rassismus wirksam entgegenzutreten? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Diskriminierung innerhalb aller gesellschaftlicher Gruppen thematisiert und bekämpft wird, ohne Hierarchisierung unterschiedlicher Formen von Rassismus. Es ist wichtig, Rassismus konsequent zu verfolgen und ihm durch präventive Maßnahmen, Sensibilisierung und Aufklärung entgegenzuwirken. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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