Schriftliche Frage 46 von Jeanne Dillschneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche KI-Anbieter (KI: Künstliche Intelligenz) nutzt die Bundeswehr bzw. benutzen das Bundesministerium der Verteidigung und seine nachgeor…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 46 von Jeanne Dillschneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche KI-Anbieter (KI: Künstliche Intelligenz) nutzt die Bundeswehr bzw. benutzen das Bundesministerium der Verteidigung und seine nachgeor…
Frage 46 (Jeanne Dillschneider, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche KI-Anbieter (KI: Künstliche Intelligenz) nutzt die Bundeswehr bzw. benutzen das Bundesministerium der Verteidigung und seine nachgeordneten Behörden (bitte die wesentlichen Anbieter auflisten nach Firmen und Verwendungszwecken der KI), und gibt es Firmen mit KI- Lösungen weltweit, die bei Vergaben aus Gründen (bitte wesentliche Gründe auflisten) ausgeschlossen werden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 25. September 2025:
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angefragten KI-Anbieter birgt die Gefahr, dass Einzelheiten über schutzwürdige Interessen unseres Staates sowie die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden. Mittels dieser Informationen wird eine detaillierte Lage über die Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Bundeswehr aktuell und für die nächsten Jahre abgegeben. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Im Übrigen erfolgt der Ausschluss von Firmen bei der Vergabe im Einzelfall bezogen auf den konkreten Anwendungsfall nach Maßgabe des Vergaberechts und nicht allgemein.
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