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Schriftliche Frage 71 von Sylvia Rietenberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Rückschlüsse hat die Bundesregierung aus der Evaluation des aufgrund seiner Europarechtswidrigkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf…

dip / schriftliche_frage 22.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

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Schriftliche Frage 71 von Sylvia Rietenberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Rückschlüsse hat die Bundesregierung aus der Evaluation des aufgrund seiner Europarechtswidrigkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf… Frage 71 (Sylvia Rietenberg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Rückschlüsse hat die Bundesregierung aus der Evaluation des aufgrund seiner Europarechtswidrigkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2024 aufgehobenen § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) für den im Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vorgesehenen § 246e BauGB-E gezogen, und welche Gründe hat die Bundesregierung, davon auszugehen, dass die Feststellung des Umweltbundesamtes, dass die mit Einführung des § 13b BauGB verbundenen Zielsetzungen, substanziell neues Wohnbauland zur Minderung der Wohnungsnot in Kommunen mit besonders großem Wohnungs- und Wohnbauflächenbedarf zu schaffen, nicht erreicht seien und stattdessen eine vermehrte Ausweisung von Wohnbauland in kleinen Kommunen erfolgt sei, die überdies schrumpfende oder stagnierende Bevölkerungszahlen aufwiesen und siedlungsstrukturell vielfach abseits der wachsenden Stadtregionen lagen (UBA, TEXTE 93/2020), sich nicht auch auf den strukturell ähnlich angelegten § 246e BauGB-E auswirken werden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 20. August 2025: § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 CN 3.22 – wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) für europarechtswidrig erklärt. Die SUP- Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1 nur auf Pläne und Programme im Sinne ihres Artikels 2 Buchstabe a anwendbar. Erfasst sind also in erster Linie Bauleitpläne. Darüber hinaus findet die SUP-Richtlinie nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2023 – 4 C 6/21) bei Zugrundelegung eines funktionellen Planbegriffs auch Anwendung, wenn eine Zulassungsentscheidung für ein Projekt von einem bestehenden Plan abweicht. Für den Fall einer Abweichung von Bauleitplänen ist daher in Absatz 1 Satz 2 des Regelungsentwurfs zu § 246e BauGB-E ausdrücklich vorgesehen, dass die Abweichung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Mittels Einzelfallprüfung ist daher sichergestellt, dass auf § 246e BauGB-E keine SUP-pflichtigen Abweichungen von Bauleitplänen gestützt werden können. Darüberhinausgehend gilt, dass ein Vorhaben bei entgegenstehenden öffentlichen Belangen, zu denen auch Umweltbelange gehören, nicht nach § 246e BauGB-E zugelassen werden kann. Auf Zulassungsentscheidungen, wie sie § 246e BauGB-E ermöglicht, ist im Übrigen die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umwelterträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP- Richtlinie) anzuwenden. Mit Blick auf die UVP-Richtlinie stellt § 246e Absatz 1 Satz 3 BauGB-E klar, dass bei Projekten nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder allgemeinen bzw. standortbezogenen UVP-Vorprüfung unberührt bleibt. Was die Inanspruchnahme des Bauturbos in der Praxis angeht, ist in Abgrenzung zu § 13b zunächst darauf hinzuweisen, dass § 246e BauGB-E anders als § 13b BauGB nicht auf eine Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen zielt, sondern sie nach seinem Absatz 3 lediglich in beschränktem Umfang zulässt. Die erfassten Vorhaben knüpfen zudem mit Ausnahme des § 246e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E an einen vorhandenen Gebäudebestand an, was im Außenbereich nur in begrenztem Umfang in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal des räumlichen Zusammenhangs erreicht werden soll, dass sich Außenbereichsvorhaben noch als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs erweisen und von dessen Erschließungsanlagen und infrastrukturellen Anbindung profitieren können. Zu beachten ist auch, dass von § 246e BauGB-E nach seinem Wortlaut nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden kann, womit auch zum Ausdruck gebracht wird, dass vorrangig die allgemeinen Zulässigkeitsnormen der §§ 30, 33 bis 35 BauGB Anwendung finden.

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