Schriftliche Frage 40 von Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist für die Bundesregierung nach dem Anschlag auf die Synagoge in Bochum im November 2022 und dem darauffolgenden Urteilsspruch des Oberland…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
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Schriftliche Frage 40 von Max Lucks (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist für die Bundesregierung nach dem Anschlag auf die Synagoge in Bochum im November 2022 und dem darauffolgenden Urteilsspruch des Oberland…
Frage 40 (Max Lucks, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Ist für die Bundesregierung nach dem Anschlag auf die Synagoge in Bochum im November 2022 und dem darauffolgenden Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach die Anschlagsplanung auf „eine staatliche iranische Stelle“ zurückgehe, die Grundlage dafür gegeben, die Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) in der Europäischen Union als Terrororganisation listen zu lassen, und wurden dafür seitens des Bundesaußenministers Schritte unternommen, und wenn ja, welche?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 23. Juni 2025:
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin aktiv für die Listung der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) unter dem EU-Antiterror-Sanktions- Regime ein. Für Listungsentscheidungen ist ein Konsens aller EU- Staaten erforderlich, der durch einen einstimmigen Beschluss des Rates formalisiert werden muss. Die Voraussetzungen für eine Listung unter dem horizontalen Anti- Terrorismus-Sanktionsregime der Europäischen Union sind in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus niedergelegt. Die Revolutionsgarden sind bereits als Entität unter dem Sanktionsregime für Massenvernichtungswaffen in Iran EU-gelistet. Alle rechtlichen Folgen, die sich aus einer Listung unter dem EU-Anti-Terror- Sanktionsregime ergeben würden, gelten daher bereits.
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