Schriftliche Frage 93 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Auswirkungen auf die Notfallversorgung erwartet die Bundesregierung durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April 2025 über…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 93 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Auswirkungen auf die Notfallversorgung erwartet die Bundesregierung durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April 2025 über…
Frage 93 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Auswirkungen auf die Notfallversorgung erwartet die Bundesregierung durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April 2025 über § 1 Absatz 1 Satz 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (www.bsg.bund.de/SharedDocs/V erhandlungen/DE/2025/2025_04_02_B_01_KR_2 5_23_R.html), und welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen sind in der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes geplant, um eine wirkungsvolle Umsetzung von Abschlägen im gestuften System der Notfallstrukturen umzusetzen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 20. Mai 2025:
Gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. Der G-BA führt vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse. Der G-BA definiert in seinen aktuellen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V drei Stufen sowie eine spezielle Notfallversorgung anhand von Modulen. In § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Regelungen bestimmt er die Nichtteilnahme am System der Notfallstufen für den Fall, dass eine Zuordnung weder zu den Stufen 1 bis 3 noch zu einem der Module vorliegt. Dies urteilt das Bundessozialgericht als nicht ausreichend. Die Nichtteilnahme müsse konkret und dürfe nicht indirekt durch eine Nichtzuordnung zu den Stufen definiert werden. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Urteilsbegründung dürfte kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben sein. Vielmehr ist der G-BA gefordert, seine Regelungen zu überarbeiten. Im Übrigen ist die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes, die zurzeit erarbeitet wird, abzuwarten.
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