Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung)
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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 530/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - R
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(Neufassung)
COM(2026) 308 final; Ratsdok. 11060/26
A
Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, den internationalen
Informationsaustausch zu vereinfachen. Der mit dem Richtlinienvorschlag
vorgesehene Bürokratieabbau durch die Zusammenführung der bisherigen Richtlinien
wird unterstützt.
Die Streichung doppelter und überflüssiger Informationspflichten im Rahmen
des Austauschs trägt zu dessen Wirksamkeit bei. Gleichzeitig muss
sichergestellt bleiben, dass Steuergestaltungen und Missbrauch wirksam bekämpft
werden können. Zudem muss der Aufwand für die Umstellung von bestehenden
Regelungen zum jeweiligen Nutzen der geplanten Neuregelungen in einem
angemessenen Verhältnis stehen.
...
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, an der Pflicht zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen für Unternehmen, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große
inländische Gruppen in der Union fallen, festzuhalten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen dafür
einzusetzen, dass alle geplanten Änderungen einer eingehenden Folgeanalyse
unterzogen werden. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die
Bereitstellung der Informationen eine nationale Angelegenheit ist und nur der Austausch
durch die Richtlinie geregelt werden kann. Der Bundesrat äußert zudem
Bedenken gegen die vorgesehene Ermächtigung der Kommission, weitere Regelungen
im Wege eines Durchführungsrechtsakts zu erlassen.
Der Bundesrat betont, dass die Einführung neuer und die Umstellung
bestehender Verfahren eine ausreichende Vorbereitungszeit benötigt. Er hält deshalb das
geplante Inkrafttreten großer Teile des Richtlinienvorschlags bereits ab dem
Jahr 2028 für verfrüht.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des
Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt I der Bund-Länder-
Vereinbarung
einen Vertreter des Landes
Nordrhein-Westfalen,
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
(MR Marcus Spahn).
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung) KOM(2026) 30 (Empfehlungen der Ausschüsse)