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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung)

dip / drucksache 05.10.2026 · WP 21 · 530/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 530/1/26 05.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - R zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung) COM(2026) 308 final; Ratsdok. 11060/26 A Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, den internationalen Informationsaustausch zu vereinfachen. Der mit dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Bürokratieabbau durch die Zusammenführung der bisherigen Richtlinien wird unterstützt. Die Streichung doppelter und überflüssiger Informationspflichten im Rahmen des Austauschs trägt zu dessen Wirksamkeit bei. Gleichzeitig muss sichergestellt bleiben, dass Steuergestaltungen und Missbrauch wirksam bekämpft werden können. Zudem muss der Aufwand für die Umstellung von bestehenden Regelungen zum jeweiligen Nutzen der geplanten Neuregelungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. ... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, an der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union fallen, festzuhalten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen dafür einzusetzen, dass alle geplanten Änderungen einer eingehenden Folgeanalyse unterzogen werden. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bereitstellung der Informationen eine nationale Angelegenheit ist und nur der Austausch durch die Richtlinie geregelt werden kann. Der Bundesrat äußert zudem Bedenken gegen die vorgesehene Ermächtigung der Kommission, weitere Regelungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts zu erlassen. Der Bundesrat betont, dass die Einführung neuer und die Umstellung bestehender Verfahren eine ausreichende Vorbereitungszeit benötigt. Er hält deshalb das geplante Inkrafttreten großer Teile des Richtlinienvorschlags bereits ab dem Jahr 2028 für verfrüht. Vorlagenbezogene Vertreterbenennung Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt I der Bund-Länder- Vereinbarung einen Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (MR Marcus Spahn). Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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