Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU
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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 487/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - Wi
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164,
(EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die
Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die
Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU
COM(2026) 560 final
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Unternehmensbesteuerung in der
Europäischen Union zu vereinfachen. Der Abbau von Bürokratie und die bessere
Verzahnung bestehender Regelungen können die Wettbewerbsfähigkeit
europäischer Unternehmen stärken. Die Beseitigung von Doppelbelastungen und die
Vereinheitlichung von Schutzmaßnahmen sind zu begrüßen.
Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass zahlreiche Maßnahmen des
Richtlinienvorschlags über die Kernziele hinausgehen und bei der nationalen Umsetzung
zu erheblichen Mindereinnahmen führen würden. Zu nennen sind insbesondere
die Abschaffung der Beteiligungsgrenze für die Quellensteuerbefreiung von
Dividenden und die Herausnahme von Drittdarlehen aus der Zinsschranke.
...
Darüber hinaus ist zu hinterfragen, ob die verbleibenden Regelungen noch
einen ausreichenden Schutz bieten, um Missbrauch und neue Gestaltungen zu
vermeiden. Das Zusammenwirken mit den Grundfreiheiten sowie die
möglichen steuerlichen und haushalterischen Auswirkungen in Bezug auf Drittstaaten
sollten geprüft werden.
Europäische Vorgaben für eine einheitliche Forschungs- und
Entwicklungsförderung erscheinen im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität sowie vor
dem Hintergrund bereits bestehender nationaler Regelungen bedenklich.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich weiterhin konstruktiv und mit
dem Ziel der Vereinfachung in die Verhandlungen einzubringen. Gleichzeitig
möge sie sich dafür einsetzen, die Maßnahmen auf das europäisch erforderliche
und haushalterisch vertretbare Maß zu begrenzen und auf Maßnahmen zu
beschränken, die zeitnah umgesetzt werden können. Eine Evaluierung der
Auswirkungen sollte vorgesehen werden.
Die Information und Beteiligung des Bundesrates im weiteren Verfahren sind
sicherzustellen. Dazu gehören die vollständige Quantifizierung und
Abstimmung der nationalen Auswirkungen des Richtlinienvorschlags mit den Ländern.
Zudem ist die Teilnahme des Bundesrates auch an den Antici-Sitzungen im
Omnibus-Verfahren zu gewährleisten.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des
Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt I der Bund-Länder-
Vereinbarung
einen Vertreter des Landes
Hessen,
Hessisches Ministerium der Finanzen
(RD Torsten Falk)
und
einen Vertreter des Landes
Nordrhein-Westfalen,
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
(MR Marcus Spahn),
die sich wechselseitig vertreten.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (Empfehlungen der Ausschüsse)