Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 501/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - R - U - Wi
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im
Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union
durch Senkung der Systemkosten und Förderung der
Elektrifizierung und Digitalisierung
COM(2026) 600 final
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission, die Stromkosten zu
senken, die Elektrifizierung voranzutreiben und die Stromnetze effizienter zu
nutzen.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Begründung des Verordnungsvorschlags den
im neu gefassten Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2019/943 (Artikel 1 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags) vorgesehenen
gemeinsamen Rahmen für Leistungsindikatoren ausdrücklich einschränkt. Danach
soll „ein gemeinsamer Rahmen für eine begrenzte Anzahl von Indikatoren für
intelligente Stromnetze geschaffen [werden], um eine kohärentere Überwa-
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chung und regulatorische Anreize zu unterstützen“ (S. 13 f.,
Verhältnismäßigkeitsprüfung). Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, sich dafür
einzusetzen, dass der Wortlaut von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a eindeutig
dahingehend gefasst wird, dass nur diese begrenzte Anzahl von Smart-Grid-
Indikatoren gemeinsam durch die Regulierungsbehörden festgelegt wird.
Der im neu gefassten Artikel 18 Absatz 7 (Artikel 1 Nummer 1 des
Verordnungsvorschlags) vorgesehene, von der EU-Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden (ACER) durchzuführende Effizienzvergleich
zwischen Übertragungsnetzbetreibern wird durch den Bundesrat grundsätzlich
begrüßt. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, sich dafür
einzusetzen, dass durch eine entsprechende Formulierung des Verordnungstexts
sichergestellt wird, dass ACER bei der Durchführung des Effizienzvergleichs
länderspezifische Besonderheiten der Übertragungsnetzbetreiber, gegebenenfalls unter
Einbeziehung der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde, zu
berücksichtigen hat.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Durchführung des Effizienzvergleichs
zwischen Verteilernetzbetreibern nach dem neu gefassten Artikel 18 Absatz 7
Unterabsatz 2 Sache der Regulierungsbehörden bleibt und nationale
Besonderheiten berücksichtigt bleiben. Der Bundesrat spricht sich in diesem
Zusammenhang aus Gründen der Gleichbehandlung dafür aus, in dem Verordnungstext
klarzustellen, dass bei der gemeinsamen Festlegung der Smart-Grid-Indikatoren
hinreichender Spielraum zur Berücksichtigung nationaler Besonderheiten
erhalten bleibt, da eine entsprechende Berücksichtigungsklausel, anders als bei der
Durchführung des Effizienzvergleichs, im Normtext bislang fehlt.
Der Bundesrat sieht kritisch, dass der Verordnungsvorschlag in Artikel 18a
Absatz 4 und Absatz 5 einen umfassenden Pflichtenkatalog für sämtliche
Netzbetreiber einführt, insbesondere die Pflicht, „modernste digitale datengesteuerte
Lösungen zur Unterstützung der Überwachung, Optimierung und
Koordinierung des Netzbetriebs“ zu entwickeln und zu betreiben (Artikel 1 Nummer 2
des Verordnungsvorschlags). Diese Vorgabe widerspricht dem Gedanken des
Bürokratieabbaus, zumal die Vorschrift keine Differenzierung vorsieht und
dieselben Anforderungen an kleine Verteilernetzbetreiber und an
Übertragungsnetzbetreiber stellt. Der Bundesrat regt daher an, in dem Verordnungstext eine
Schwellenregelung vorzusehen, um insbesondere kleinere Verteilernetzbetrei-
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ber zu entlasten, gegebenenfalls in Form einer De-Minimis-Regelung, wie sie
beispielsweise bereits in Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944
vorgesehen ist.
Der Bundesrat lehnt die im neu eingefügten Artikel 18b Absatz 2 vorgesehene
Aufhebung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2019/944 für den Bereich bis zu einer Rollout-Quote von 75 Prozent ab.
Die vorgesehene Neuregelung würde zu einer pauschalen Erhöhung der
Rollout-Quote zwingen, unabhängig vom Ergebnis einer nationalen Kosten-
Nutzen-Analyse.
Der Bundesrat begrüßt, dass im neu eingefügten Artikel 18b Absatz 3
ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet wird, „für bestimmte Kategorien von Netznutzern,
etwa energieintensive Industrien oder Rechenzentren und
Energiegemeinschaften“, besondere Tarifregeln, also Netzentgeltbestimmungen zu schaffen, sofern
das Verbrauchsprofil der jeweiligen Gruppe von Netznutzern „proportional
geringere oder stärkere Auswirkungen auf die Gesamtkosten des
Übertragungsoder Verteilernetzes hat und der Grundsatz der Kostenorientierung eingehalten
wird“. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine Klarstellung in
dem Verordnungstext oder zumindest in dem einschlägigen Erwägungsgrund
Nummer 10 des Verordnungsvorschlags dahingehend einzusetzen, dass das
oben genannte Verbrauchsprofil der Gruppe von Netznutzern auch in einem
kontinuierlichen und zugleich hohen Stromverbrauch bestehen kann, durch den
eine sogenannte Bandlast erzeugt wird. Energieintensive Unternehmen dürfen
nicht deshalb schlechter gestellt werden, da sie ihren Stromverbrauch aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht flexibilisieren können. Eine
Benachteiligung entsprechender Verbrauchsprofile sollte auch mit Blick auf die
Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen und die Attraktivität
Europas als Industriestandort vermieden werden.
Der Bundesrat stellt fest, dass sich der Verordnungsvorschlag insgesamt auf
Artikel 194 Absatz 2 AEUV stützt. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als dass
der Vorschlag im Schwerpunkt energiepolitische Ziele verfolgt, insbesondere
die Verbesserung des Funktionierens des Energiemarktes sowie die Förderung
von Energieeffizienz und Kosteneffizienz.
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Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass mit dem neu vorgesehenen
Artikel 18c des Verordnungsvorschlags zugleich Regelungen mit eindeutig
steuerlichem Inhalt eingeführt werden. Hierzu zählt insbesondere die Vorgabe, dass der
Steuersatz für Strom den Steuersatz für Erdgas nicht übersteigen darf, sowie die
pauschale Annahme, dass bei der Lieferung von Strom an energieintensive
Betriebe die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG
erfüllt sind. Für Maßnahmen, die im Sinne des Artikels 194 Absatz 3 AEUV
„überwiegend steuerlicher Art“ sind, gilt allerdings ein besonderes
Gesetzgebungsverfahren, nach dem der Rat einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments entscheidet.
Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass geprüft werden sollte, ob
Artikel 194 Absatz 2 AEUV auch für die in Artikel 18c des Verordnungsvorschlags
vorgesehenen steuerlichen Regelungen als Rechtsgrundlage trägt. Dabei ist
insbesondere zu klären, ob für die Beurteilung des Merkmals „überwiegend
steuerlicher Art“ auf den Gesamtgegenstand des Rechtsakts oder auf die einzelnen
steuerlichen Regelungen abzustellen ist. Eine höchstrichterliche Klärung dieser
Frage liegt bislang nicht vor.
Der Bundesrat bittet darum, den Anwendungsbereich der im neu gefassten
Artikel 61 Absatz 5a der Verordnung (Artikel 1 Nummer 3 des
Verordnungsvorschlags) vorgesehenen delegierten Rechtsakte für eine „gemeinsame Struktur
und harmonisierte Methode für Tarife" durch eine entsprechende
einschränkende Formulierung des Verordnungstexts auf eine Mindestharmonisierung und
Rahmenvorgaben zu beschränken.
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Der Rechtsausschuss und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssi (Empfehlungen der Ausschüsse)