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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung

dip / drucksache 05.10.2026 · WP 21 · 501/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 501/1/26 05.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - R - U - Wi zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung COM(2026) 600 final A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission, die Stromkosten zu senken, die Elektrifizierung voranzutreiben und die Stromnetze effizienter zu nutzen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Begründung des Verordnungsvorschlags den im neu gefassten Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 (Artikel 1 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags) vorgesehenen gemeinsamen Rahmen für Leistungsindikatoren ausdrücklich einschränkt. Danach soll „ein gemeinsamer Rahmen für eine begrenzte Anzahl von Indikatoren für intelligente Stromnetze geschaffen [werden], um eine kohärentere Überwa- EU Fz EU Wi ... chung und regulatorische Anreize zu unterstützen“ (S. 13 f., Verhältnismäßigkeitsprüfung). Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, sich dafür einzusetzen, dass der Wortlaut von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a eindeutig dahingehend gefasst wird, dass nur diese begrenzte Anzahl von Smart-Grid- Indikatoren gemeinsam durch die Regulierungsbehörden festgelegt wird. Der im neu gefassten Artikel 18 Absatz 7 (Artikel 1 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags) vorgesehene, von der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) durchzuführende Effizienzvergleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern wird durch den Bundesrat grundsätzlich begrüßt. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass durch eine entsprechende Formulierung des Verordnungstexts sichergestellt wird, dass ACER bei der Durchführung des Effizienzvergleichs länderspezifische Besonderheiten der Übertragungsnetzbetreiber, gegebenenfalls unter Einbeziehung der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde, zu berücksichtigen hat. Der Bundesrat begrüßt, dass die Durchführung des Effizienzvergleichs zwischen Verteilernetzbetreibern nach dem neu gefassten Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 Sache der Regulierungsbehörden bleibt und nationale Besonderheiten berücksichtigt bleiben. Der Bundesrat spricht sich in diesem Zusammenhang aus Gründen der Gleichbehandlung dafür aus, in dem Verordnungstext klarzustellen, dass bei der gemeinsamen Festlegung der Smart-Grid-Indikatoren hinreichender Spielraum zur Berücksichtigung nationaler Besonderheiten erhalten bleibt, da eine entsprechende Berücksichtigungsklausel, anders als bei der Durchführung des Effizienzvergleichs, im Normtext bislang fehlt. Der Bundesrat sieht kritisch, dass der Verordnungsvorschlag in Artikel 18a Absatz 4 und Absatz 5 einen umfassenden Pflichtenkatalog für sämtliche Netzbetreiber einführt, insbesondere die Pflicht, „modernste digitale datengesteuerte Lösungen zur Unterstützung der Überwachung, Optimierung und Koordinierung des Netzbetriebs“ zu entwickeln und zu betreiben (Artikel 1 Nummer 2 des Verordnungsvorschlags). Diese Vorgabe widerspricht dem Gedanken des Bürokratieabbaus, zumal die Vorschrift keine Differenzierung vorsieht und dieselben Anforderungen an kleine Verteilernetzbetreiber und an Übertragungsnetzbetreiber stellt. Der Bundesrat regt daher an, in dem Verordnungstext eine Schwellenregelung vorzusehen, um insbesondere kleinere Verteilernetzbetrei- EU Wi EU Wi EU Wi ... ber zu entlasten, gegebenenfalls in Form einer De-Minimis-Regelung, wie sie beispielsweise bereits in Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgesehen ist. Der Bundesrat lehnt die im neu eingefügten Artikel 18b Absatz 2 vorgesehene Aufhebung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 für den Bereich bis zu einer Rollout-Quote von 75 Prozent ab. Die vorgesehene Neuregelung würde zu einer pauschalen Erhöhung der Rollout-Quote zwingen, unabhängig vom Ergebnis einer nationalen Kosten- Nutzen-Analyse. Der Bundesrat begrüßt, dass im neu eingefügten Artikel 18b Absatz 3 ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet wird, „für bestimmte Kategorien von Netznutzern, etwa energieintensive Industrien oder Rechenzentren und Energiegemeinschaften“, besondere Tarifregeln, also Netzentgeltbestimmungen zu schaffen, sofern das Verbrauchsprofil der jeweiligen Gruppe von Netznutzern „proportional geringere oder stärkere Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Übertragungsoder Verteilernetzes hat und der Grundsatz der Kostenorientierung eingehalten wird“. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine Klarstellung in dem Verordnungstext oder zumindest in dem einschlägigen Erwägungsgrund Nummer 10 des Verordnungsvorschlags dahingehend einzusetzen, dass das oben genannte Verbrauchsprofil der Gruppe von Netznutzern auch in einem kontinuierlichen und zugleich hohen Stromverbrauch bestehen kann, durch den eine sogenannte Bandlast erzeugt wird. Energieintensive Unternehmen dürfen nicht deshalb schlechter gestellt werden, da sie ihren Stromverbrauch aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht flexibilisieren können. Eine Benachteiligung entsprechender Verbrauchsprofile sollte auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen und die Attraktivität Europas als Industriestandort vermieden werden. Der Bundesrat stellt fest, dass sich der Verordnungsvorschlag insgesamt auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV stützt. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als dass der Vorschlag im Schwerpunkt energiepolitische Ziele verfolgt, insbesondere die Verbesserung des Funktionierens des Energiemarktes sowie die Förderung von Energieeffizienz und Kosteneffizienz. EU Wi EU Wi EU Fz Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass mit dem neu vorgesehenen Artikel 18c des Verordnungsvorschlags zugleich Regelungen mit eindeutig steuerlichem Inhalt eingeführt werden. Hierzu zählt insbesondere die Vorgabe, dass der Steuersatz für Strom den Steuersatz für Erdgas nicht übersteigen darf, sowie die pauschale Annahme, dass bei der Lieferung von Strom an energieintensive Betriebe die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG erfüllt sind. Für Maßnahmen, die im Sinne des Artikels 194 Absatz 3 AEUV „überwiegend steuerlicher Art“ sind, gilt allerdings ein besonderes Gesetzgebungsverfahren, nach dem der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheidet. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass geprüft werden sollte, ob Artikel 194 Absatz 2 AEUV auch für die in Artikel 18c des Verordnungsvorschlags vorgesehenen steuerlichen Regelungen als Rechtsgrundlage trägt. Dabei ist insbesondere zu klären, ob für die Beurteilung des Merkmals „überwiegend steuerlicher Art“ auf den Gesamtgegenstand des Rechtsakts oder auf die einzelnen steuerlichen Regelungen abzustellen ist. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage liegt bislang nicht vor. Der Bundesrat bittet darum, den Anwendungsbereich der im neu gefassten Artikel 61 Absatz 5a der Verordnung (Artikel 1 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags) vorgesehenen delegierten Rechtsakte für eine „gemeinsame Struktur und harmonisierte Methode für Tarife" durch eine entsprechende einschränkende Formulierung des Verordnungstexts auf eine Mindestharmonisierung und Rahmenvorgaben zu beschränken. B Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. EU Fz EU Fz EU Wi

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