Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 501/26
01.09.26
EU - Fz - R - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union
durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung
COM(2026) 600 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 186/17 = AE-Nr. 170217
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.7.2026
COM(2026) 600 final
2026/0203 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere
Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der
Elektrifizierung und Digitalisierung
{SWD(2026) 600 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat im Februar 2025 den
Aktionsplan für erschwingliche Energie1 angenommen, der Maßnahmen zur Senkung der
Energiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen enthält, von denen die
meisten kurzfristig umgesetzt werden sollen. In dem Aktionsplan wurden die Faktoren
untersucht, die die Energiepreise in die Höhe treiben, und die Energieversorgungskosten, die
Besteuerung sowie die Netz- und Systemkosten wurden als Schlüsselbereiche genannt, die
angegangen werden müssen, um dazu beizutragen, die Energiekosten für die europäischen
Verbraucher zu senken. Im Anschluss an diesen Plan hat die Kommission mehrere Initiativen
auf den Weg gebracht, darunter Leitlinien zu zukunftssicheren Netzentgelten2, das Paket
„Europäische Netze“3, das Bürger-Energiepaket4 und der strategische Fahrplan für
Digitalisierung und KI im Energiesektor5.
Angesichts der Ereignisse im Nahen Osten forderte der Europäische Rat die Kommission am
19. März 2026 auf, dringend gezielte Maßnahmen für konkrete Schritte zur Senkung aller
Strompreisbestandteile vorzulegen.
Daraufhin veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „AccelerateEU“6, in der dargelegt
wird, dass die Energiekosten durch einen beschleunigten Einsatz heimischer sauberer Energie
und eine höhere Elektrifizierungsrate gesenkt werden müssen. Dies sollte durch eine weitere
Modernisierung des Stromnetzes ergänzt werden, insbesondere mittels Maßnahmen zum Bau
neuer Netzinfrastruktur, zur Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Besteuerung.
Mit diesem Vorschlag soll zur Verwirklichung der Ziele von AccelerateEU beigetragen
werden, indem die Gestaltung der Netzentgelte verbessert wird, um die Kosteneffizienz der
Übertragungs- und Verteilernetze zu gewährleisten und sowohl Netzbetreibern als auch
Netznutzern Anreize zu bieten, die bestehende Infrastruktur besser zu nutzen. Darüber hinaus
werden steuerliche Maßnahmen eingeführt, mit denen unter anderem sichergestellt werden
soll, dass Strom geringer besteuert wird als Erdgas. Außerdem wird die Rolle der nationalen
Regulierungsbehörden bei der Gewährleistung eines effizienten, transparenten und
diskriminierungsfreien Zugangs zu den Übertragungs- und Verteilernetzen7 in dem Vorschlag
näher bestimmt; auch bezüglich Situationen, in denen Netzengpässe die Anwendung von
Maßnahmen erfordern können, mit denen die Reife und Fortschritte von
Netzanschlussanträgen gewährleistet sowie Bedingungen für die Priorisierung festgelegt
werden.
Netzentgelte
Der gemeinsame Strommarkt ist einer der Grundpfeiler der Wettbewerbsfähigkeit und des
Wohlstands in der Union. Die Union setzt sich dafür ein, die Dekarbonisierung
1 COM(2025) 79 final.
2 C/2026/126.
3 COM(2025) 1005 final.
4 COM(2026) 115 final.
5 COM(2026) 501 final.
6 COM(2026) 370 final.
7 Artikel 3 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2019/943.
voranzubringen und gleichzeitig die Erschwinglichkeit und Sicherheit von Energie zu
verbessern. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie, wie im Deal für eine saubere Industrie8 dargelegt, in dem auch auf die
Notwendigkeit eingegangen wird, die strategische Autonomie zu unterstützen, wichtige
Lieferketten zu sichern und den wirtschaftlichen Wohlstand zu erhalten. Vor dem Hintergrund
zweier Krisen sieht sich die Union seit einigen Jahren mit steigenden Energiekosten
konfrontiert, wodurch unsere Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird.
Das europäische Stromnetz ist das am stärksten vernetzte der Welt und bildet einen
Grundpfeiler des europäischen Strommarkts. Die steigende Stromnachfrage, die zunehmende
Elektrifizierung der Endverwendungen, die Dezentralisierung der Stromerzeugung und der
beschleunigte Einsatz erneuerbarer Energien werden erhebliche Investitionen in die
Modernisierung und die Erweiterung des Stromnetzes sowie eine Optimierung der Planung
und des Betriebs der Stromnetze erfordern. In einer Zeit, in der viel Strom aus erneuerbaren
Energiequellen erzeugt wird, spiegeln niedrige oder negative Strompreise – die in den letzten
Jahre immer häufiger aufgetreten sind9 – die Notwendigkeit eines flexibleren Systems wider.
Dies ist von entscheidender Bedeutung, um das Potenzial erneuerbarer Energiequellen
auszuschöpfen und kostenineffiziente Abregelungen zu vermeiden und gleichzeitig Anreize
dafür zu schaffen, dass Strom zu Zeiten und an Orten verbraucht wird, zu bzw. an denen die
kostengünstigsten Energiequellen verfügbar sind, und die Kosten für den Betrieb des Netzes
so gering wie möglich gehalten werden.
Die Kosten des Stromnetzes werden durch Netzentgelte gedeckt. Mit ihnen werden die
physische Modernisierung der Netze, die Wartung und der Betrieb des Netzes finanziert. Dies
ist von entscheidender Bedeutung für den Einsatz erneuerbarer Energien, die Elektrifizierung
und die neue Nachfrage aus Industrie und Wirtschaft. In den vergangenen Jahren entfielen bei
Haushalten durchschnittlich 24 % bis 29 %10 der Stromrechnung auf die Netzentgelte (die
übrigen wesentlichen Bestandteile sind der Preis des Energieerzeugnisses, Steuern und
Abgaben sowie CO₂-Kosten). Während der auf Energie entfallende Bestandteil des
Strompreises wahrscheinlich sinken wird, werden die Netzkosten voraussichtlich einen noch
höheren Anteil der Stromrechnungen ausmachen. Nach Schätzungen der Agentur der
Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
werden für den Aufbau eines dekarbonisierten Energiesystems in der EU Investitionen in die
Stromübertragungs- und -verteilernetze in einem bislang beispiellosen Umfang erforderlich
sein11. Dadurch würden sich die jährlichen Investitionsraten im Vergleich zu den vergangenen
Jahrzehnten verdoppeln oder sogar verdreifachen. Die steigenden Kosten des Energiesystems
könnten dazu führen, dass die gesamten Netzkosten bis 2050 gegenüber 2022 um bis zu 60 %
steigen werden.
Die optimale Nutzung der bestehenden Netzinfrastruktur und eine intelligente und effiziente
Gestaltung der Netzentgelte werden entscheidend dazu beitragen, die Effizienz der
Infrastruktur zu steigern und die Gesamtsystemkosten zu optimieren. Insbesondere können
8 COM(2025) 85 final.
9 ACER (2026), Key developments in EU electricity and gas markets:
https://www.acer.europa.eu/monitoring/electricity-gas-key-developments-2026.
10 ACER (2024), Retail market Monitoring report:
https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Publications/ACER-
CEER_2024_MMR_Retail.pdf.
11 ACER Report „Electricity infrastructure development to support a competitive and sustainable energy
system“: ACER_2024_Monitoring_Electricity_Infrastructure.pdf. Dem Bericht zufolge dürften sich die
jährlichen Investitionen in die europäischen Stromnetze bis 2050 verdoppeln und bis zu 100 Mrd. EUR
betragen; niedrigere Schätzungen gehen von 75 Mrd. EUR aus.
Netzentgelte, die Anreize für einen effizienteren Systembetrieb schaffen, die gesamten
Systembetriebskosten und den auf die Netzentgelte entfallenden Anteil der Stromrechnung
senken, indem sie beispielsweise den Redispatch-Bedarf und die Redispatch-Kosten oder die
Nachfragespitzen und damit den Netzinvestitionsbedarf verringern12.
Daher muss sichergestellt werden, dass die Netzentgelte den Netzbetreibern Anreize bieten,
die Netze effizient zu betreiben, Flexibilitätsoptionen zu nutzen, intelligente Stromnetze zu
entwickeln und nicht leitungsgebundene Lösungen wie netzverbessernde Technologien
einzusetzen, während gleichzeitig der Anreiz für Investitionen in das Netz erhalten und
gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden müssen. Den Netznutzern sollten
Anreize geboten werden, ihren Energieverbrauch systemdienlich auszurichten, indem sie ihn
anpassen oder zeitlich und räumlich verlagern, sodass Energie bevorzugt dann und dort
verbraucht wird, wenn bzw. wo die kostengünstigsten Energiequellen zur Verfügung stehen
und dadurch die Gesamtsystemkosten möglichst gering gehalten werden. Um das zu
erreichen, wurde im Aktionsplan für erschwingliche Energie ein Legislativvorschlag zur
Gestaltung der Netzentgelte empfohlen. Aus diesem Grund kündigte die Präsidentin der
Kommission am 16. März 2026 an, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zur
Verbesserung der Produktivität der Netzinfrastruktur ausarbeiten wird.
Mit diesem Vorschlag wird den Bedenken hinsichtlich steigender Energiekosten Rechnung
getragen, die nicht nur auf hohe und schwankende Preise, sondern auch auf steigende
Systemkosten zurückzuführen sind. Dies soll durch eine bessere Gestaltung der Netzentgelte
erreicht werden, um die Kosteneffizienz der Übertragungs- und Verteilernetze zu
gewährleisten, und indem sichergestellt wird, dass sowohl Netzbetreibern als auch
Netznutzern die erforderlichen Anreize geboten werden, Systemkosten unter anderem durch
eine effizientere Nutzung der bestehenden Netzinfrastruktur zu senken.
Der Vorschlag sieht stärkere Anreize für Netzbetreiber vor, die Kosteneffizienz zu erhöhen
und einen zeitnahen Netzzugang zu ermöglichen, Anreize für Netznutzer zur Anpassung ihres
Verbrauchsverhaltens zu schaffen, mehr Transparenz zu fördern und die
Regulierungsbehörden zu verpflichten, Leistungsindikatoren festzulegen, um die effiziente
Netznutzung und die Systemeffizienz zu steigern. All diese Maßnahmen sollten dazu
beitragen, dass die Netzentgelte die tatsächlich angefallenen Systemkosten widerspiegeln und
eine effiziente Netznutzung weiter gefördert wird.
Der Vorschlag ermöglicht die Anwendung besonderer kostenorientierter
Netzentgeltregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern auf der Grundlage ihres
Verbrauchsmusters, etwa für energieintensive Industrien und Rechenzentren. Diese
Möglichkeit wird mit Schutzvorkehrungen kombiniert, um nachteilige Auswirkungen auf die
Erschwinglichkeit für Haushalte und KMU zu vermeiden.
Damit diese Änderungen umgesetzt werden können, muss der Vorschlag durch tertiäre
Rechtsvorschriften über eine gemeinsame Struktur und eine harmonisierte Methode für
Netzentgelte ergänzt werden, ähnlich wie dies bereits im Gassektor der Fall ist.
12 In Slowenien führte eine Zollreform ab 2024 zu einem Rückgang der Spitzenlast um mehr als 2,4 %.
Eine auf Deutschland ausgerichtete Studie von Agora Energiewende ergab, dass dynamische Tarife die
Flexibilität der Verbraucher erheblich erhöhen könnten; dadurch könnten 2035 10 % des jährlichen
Stromverbrauchs verlagert werden. Aus einem von SmartEN in Auftrag gegebenen Bericht geht hervor,
dass gut gestaltete Tarife die Spitzenlast auch bei der Einführung einer hohen Zahl von
Elektrofahrzeugen um mehr als 20 % senken können.
Intelligente Zähler und intelligente Stromnetze
Um die Effizienz der Netzinfrastruktur zu steigern, muss das Stromnetz mit den
erforderlichen technischen und digitalen Fähigkeiten ausgestattet werden, um echtzeitnah den
Netzzustand überwachen und die Netznutzung optimieren zu können und um Anreize für die
Netznutzer zu schaffen oder sie dazu zu bewegen, ihre Netznutzung zu optimieren,
insbesondere in Verbindung mit Photovoltaikanlagen und Hausbatterien und/oder
dynamischen Tarifen. Dies könnte die Systemkosten weiter senken, insbesondere durch eine
Senkung der Nachfragespitzen. Diese Fähigkeiten ermöglichen es den Netzbetreibern,
schneller und effizienter zu reagieren und die bestehende Infrastruktur besser zu nutzen, und
sie ermöglichen es den Netznutzern, auf Preissignale zu reagieren. Um das zu erreichen, sind
allgemein günstigere Rahmenbedingungen erforderlich, die intelligente Messsysteme,
intelligente und digitalisierte Netze und eine wirksamere Wiederverwendung von
Stromnetzdaten miteinander verbinden. Ohne solche günstigen Bedingungen bleiben die
Möglichkeiten der Verbraucher, Aggregatoren, Lieferanten und Netzbetreiber, auf
Preissignale – auch von intelligenten Netzentgelten – zu reagieren, um Flexibilität zu bieten
und den Systembetrieb zu optimieren, strukturell begrenzt.
Aus diesem Grund wird der Vorschlag zu Netzentgelten durch begrenzte, jedoch gezielte
Maßnahmen für intelligente Zähler und intelligente Stromnetze ergänzt. Mit ihm wird eine
unionsweit geltende Mindesteinführungsverpflichtung für intelligente Messsysteme
eingeführt, um sicherzustellen, dass bis 2030 in jedem Mitgliedstaat mindestens 50 % der
Endkunden über einen intelligenten Zähler verfügen. Dieser Anteil der Endkunden sollte bis
2033 schrittweise auf mindestens 75 % erhöht werden, um die technische Grundlage für eine
aktive Teilnahme der Verbraucher und eine stärker granulare Visibilität des Systems zu
stärken. Für Mitgliedstaaten, deren Einführungsniveau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung unter 30 % liegt, kann eine begrenzte Verlängerung der Frist zur Erreichung des
Ziels von 50 % vorgesehen werden.
Dieser Ansatz spiegelt den derzeitigen Stand in der Union wider: Im Jahr 2024 lag die
Marktdurchdringung der intelligenten Zähler insgesamt bei rund 60 %13, und
15 Mitgliedstaaten haben mit einem Einführungsniveau von über 80 % das in Anhang II der
Richtlinie (EU) 2019/94414 vorgesehene Ziel bereits übertroffen, was zeigt, dass höhere
Einführungsniveaus erreichbar sind, auch wenn andere Mitgliedstaaten deutlich unter diesem
Schwellenwert liegen oder noch nicht mit der großflächigen Einführung begonnen haben.
Diese unterschiedlichen Einführungsniveaus beeinträchtigen das wirksame Funktionieren des
Binnenmarkts und die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen. Gleichzeitig
sollte die vorgeschlagene Einführungsverpflichtung eine ausreichende Verbreitung in der
gesamten Union sicherstellen, um eine effizientere Nutzung der bestehenden
Stromnetzinfrastruktur zu unterstützen und es den Verbrauchern zu ermöglichen, ihren
Energieverbrauch und ihre Energiekosten besser zu verstehen und zu überwachen. Darüber
hinaus wird in dem Vorschlag klargestellt, dass Kosten-Nutzen-Analysen nach der Richtlinie
(EU) 2019/944 nur bei einem Einführungsniveau von über 75 % erforderlich sind, wodurch
ein kohärenter unionsweiter Ansatz gewährleistet und gleichzeitig die Flexibilität für die
weitere Einführung auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen gewahrt werden. Ferner
sieht der Vorschlag die Entwicklung gemeinsamer Indikatoren für intelligente Stromnetze
vor, um eine kohärentere Überwachung der Einführung intelligenter und innovativer
13 ACER/CEER, Energy Retail Market Monitoring Report (November 2025); Country Fiches (Juli 2025).
14 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
Netzlösungen zu unterstützen und die Verbindung zwischen Netzregulierung, Leistung und
effizienter Nutzung der bestehenden Infrastruktur zu stärken. Vor allem wird ein
zielgerichteter Rahmen geschaffen, um den Austausch und die sichere Wiederverwendung
von Stromnetzdaten zu verbessern. Er unterstützt zudem den effizienten, sicheren und
flexiblen Betrieb des Stromnetzes und die Entwicklung innovativer digitaler und
datengesteuerter Instrumente, einschließlich Anwendungen der künstlichen Intelligenz, die in
der Lage sind, die Netzleistung und -optimierung zu verbessern. Damit wird unmittelbar dem
Aufruf der Präsidentin entsprochen, wonach die Netzbetreiber die Produktivität der
bestehenden Infrastruktur durch die umfassende Nutzung innovativer Technologien steigern
sollen15.
Insgesamt sollen diese Maßnahmen sicherstellen, dass die durch intelligente Netzentgelte
geschaffenen Anreize sich in konkreten betrieblichen Effizienzsteigerungen und niedrigeren
Gesamtsystemkosten niederschlagen.
Besteuerung
Die Elektrifizierung der europäischen Wirtschaft ist für die Wettbewerbsfähigkeit, die
Energieversorgungssicherheit und zur Erreichung der Dekarbonisierungsziele der Union von
strategischer Bedeutung. Der Übergang zu einem stärker elektrifizierten und klimaneutralen
Energiesystem erfordert erhebliche Investitionen in die Stromnetze und die
Strominfrastruktur. Netzentgelte und Energiebesteuerung sind die wesentlichen regulatorisch
bedingten Faktoren, die die Stromrechnungen in die Höhe treiben, und sind als solche
untrennbar miteinander verbundene Hebel zur Schaffung von Anreizen für die
Elektrifizierung. Werden die Netzentgelte isoliert behandelt und gleichzeitig die Grundsätze
der Strombesteuerung nicht an die Elektrifizierungsziele der EU angeglichen, würde das die
Kohärenz und Wirksamkeit der Energiepolitik der Union beeinträchtigen. Nur wenn beide
Elemente aufeinander abgestimmt werden, kann dieser Vorschlag die Stromkosten für die
Verbraucher strukturell senken und die Verwirklichung der Elektrifizierungsziele der Union
sinnvoll voranbringen.
Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für erschwingliche Energie und von
AccelerateEU sollte die Reform der Netzentgelte mit gezielten Maßnahmen zur Besteuerung
von Strom und insbesondere mit den darin verankerten Anreizen für die Elektrifizierung
einhergehen; andernfalls besteht die Gefahr, dass das Ziel, die Kostentreiber der
Stromrechnungen dauerhaft zu senken, nicht erreicht wird. Ein solcher Ansatz hätte daher
erhebliche negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit für die Verbraucher in der
Union und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union.
Daher werden mit dem vorliegenden Vorschlag auch die Grundsätze der Strombesteuerung an
die Energie-, Umwelt- und Klimapolitik der EU angeglichen und damit die Anstrengungen
der EU zur Verringerung der Emissionen verstärkt. Um die Elektrifizierung des europäischen
Energiesystems entsprechend den Ausführungen in der Mitteilung „AccelerateEU“
voranzubringen, sollten die Steuersysteme der Mitgliedstaaten künftig die Nutzung von Strom
anstelle von Erdgas begünstigen.
15 Im Schreiben der Präsidentin der Kommission Ursula von der Leyen an den Europäischen Rat vom
16. März 2026 heißt es, dass Netzentgelte zwar unverzichtbar seien, jedoch auch die Netzbetreiber mehr
tun könnten, um die Effizienz der Netzinfrastruktur durch eine vollumfängliche Nutzung innovativer
Technologien zu steigern.
Zusätzlich zu dieser umfassenderen Maßnahme sieht dieser Vorschlag eine gezieltere, auf
energieintensive Industrien zugeschnittene Möglichkeit einer ermäßigten Besteuerung von
Strom vor, sodass die Stromsteuer für diese Nutzer weiter gesenkt und die Anreize für die
Elektrifizierung verstärkt werden können.
Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Gesamtenergiekosten für die Verbraucher
gesenkt werden und dass die Regulierung der Energiekosten stärker an den europäischen
Elektrifizierungszielen ausgerichtet wird.
Die in dieser Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 (Elektrizitätsverordnung) festgelegten
Grundsätze zur Energiebesteuerung konzentrieren sich auf die Umsetzung der EU-
Bestimmungen zur Festlegung eines Mindeststeuersatzes für Strom und Erdgas und zur
Regelung der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf von energieintensiven
Industrien verwendeten Strom ermäßigte Steuersätze gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates anzuwenden. Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten
weiterhin frei, ihre Energiesteuersätze selbst festzulegen, sofern sie den Bestimmungen der
Richtlinie entsprechen, während mit den in der Elektrizitätsverordnung festgelegten
Grundsätzen die bestehenden Unterschiede hinsichtlich Elektrifizierungsanreizen bei den
Energiebesteuerungsregelungen der Mitgliedstaaten verringert werden können.
Mit diesem Vorschlag werden gezielte und begrenzte Änderungen der Elektrizitätsverordnung
eingeführt, die zur Erreichung der Ziele des Vorschlags unbedingt erforderlich sind. Weitere
mögliche Änderungen der genannten Verordnung liegen außerhalb des Anwendungsbereichs
und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden
gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das
Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen
Anwendungsbereich in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt.
Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen
Ein zeitnaher Zugang zum Stromnetz ist für die Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung
der europäischen Industrie, der Automobilindustrie und des Verkehrssektors – z. B.
hinsichtlich Ladeparks – sowie für die Digitalisierung der Wirtschaft, einschließlich der
Einrichtung von Rechenzentren, von entscheidender Bedeutung. Er ist eine wesentliche
Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele des Deals für eine saubere Industrie und von
AccelerateEU sowie für die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050. Auch hinsichtlich
der Deckung des Wohnraumbedarfs und der damit verbundenen grundlegenden
gesellschaftlichen Bedürfnisse ist ein zeitnaher Zugang unerlässlich. Verzögerungen beim
Netzanschluss sind ein Hemmschuh für die Energiewende und das Wirtschaftswachstum in
Europa. Laut den im Jahr 2025 erhobenen Daten bestehen in mindestens 16 Mitgliedstaaten
Warteschlangen beim Netzanschluss16. Aus diesem Grund wird es immer dringlicher, EU-
weit etwas gegen solche Warteschlangen zu unternehmen.
Während die langfristige Lösung für die Herausforderung der unzureichenden
Netzkapazitäten in einem beschleunigten und zukunftsorientierten Netzausbau besteht,
können gleichzeitig kurzfristigere Lösungen zum Einsatz kommen, um einen zeitnahen
Netzanschluss elektrischer Lasten an saubere Energie zu gewährleisten. Aufbauend auf dem
bestehenden Rechtsrahmen legte die Kommission als Teil des Pakets „Europäische Netze“
16 Fraunhofer ISI, Fraunhofer IEG, Guidehouse, REKK, Study on network development planning, tariff
structures and connection requests for electricity distribution grids, September 2025,
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/08843617-9cf8-11f0-97c8-01aa75ed71a1.
Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse17 (im Folgenden „Leitlinien“) vor. Die
Leitlinien enthielten konkrete Empfehlungen für eine koordinierte Netzplanung unter
Einbeziehung der Gesellschaft und der Industrie, für eine effizientere Nutzung bestehender
Netze, unter anderem durch die Gestaltung von Netztarifen, Anschlussgebühren oder
Flexibilität, und schließlich für die Transparenz der Netzaufnahmekapazität und der
Netzanschlussverfahren. In Bezug auf die Netzanschlussverfahren wird in den Leitlinien
betont, dass von der Zuweisung von Netzkapazität nach dem Windhundverfahren zu einem
System übergegangen werden muss, bei dem die Ausgereiftheit und der Fortschritt von
Netzanschlussanträgen sowie deren Auswirkungen auf Engpässe oder ökologische, soziale
oder wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden.
Mit diesem Legislativvorschlag werden die Bestimmungen der Leitlinien in Bezug auf
effiziente und diskriminierungsfreie Netzanschlussverfahren bei Engpässen im EU-
Rechtsrahmen umgesetzt, wobei die bestehenden Vorschriften gemäß Artikel 6 der Richtlinie
(EU) 2019/944 weiter präzisiert werden, indem ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen
wird, Sektoren oder Netznutzern innerhalb eines Sektors Vorrang einzuräumen oder
Auswirkungen auf Netzengpässe sowie wirtschaftliche, soziale oder ökologische Erwägungen
zu berücksichtigen, sofern diese auf transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien
beruhen. Ferner enthalten die bestehenden Rechtsvorschriften keine klaren Ausgereiftheits-
und Fortschrittskriterien für die Bearbeitung spekulativer oder nicht ausgereifter
Anschlussanträge. Eine Klarstellung ist erforderlich, um die vollständige Umsetzung der
Leitlinien zu ermöglichen und die Rolle der Regulierungsbehörden bei der Festlegung der
Bedingungen für den Netzzugang im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen der
Artikel 6 und 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 genauer zu erläutern. Zugleich trägt der
Vorschlag den nationalen Gegebenheiten Rechnung, indem er der nationalen
Regulierungsbehörde bei der Auswahl der jeweiligen Maßnahmen uneingeschränkten
Ermessensspielraum lässt. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass andere Maßnahmen zur
Bewältigung von Netzengpässen ergriffen werden, mit denen der bestehende EU-
Rechtsrahmen umgesetzt wird, wie beispielsweise eine sektorübergreifende Netzplanung
unter Einbeziehung der Interessenträger, flexible Netzanschlussverträge oder die Nutzung
nicht leitungsgebundener und digitaler Lösungen zur Gewährleistung der Netzeffizienz.
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen
Politikbereichen der Union
Die vorgeschlagene Initiative steht im Einklang mit den in der Mitteilung „AccelerateEU“
und dem Deal für eine saubere Industrie festgelegten Zielen, die Elektrifizierung
voranzubringen und zugleich die Erschwinglichkeit sicherzustellen. Dementsprechend steht
dieser Vorschlag auch im Einklang mit dem Ziel des Aktionsplans für Elektrifizierung18,
nämlich die Elektrifizierung im Energiesektor zu beschleunigen, um eine kosteneffiziente und
sichere Energiewende zu gewährleisten und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern.
Der Aktionsplan für Elektrifizierung umfasst horizontale Maßnahmen zur Erreichung der
indikativen Elektrifizierungsziele sowie sektorspezifische Maßnahmen für die Bereiche
Verkehr, Gebäude und Industrie. Eine effiziente Gestaltung der Netzentgelte, der Netznutzung
und der Netzentwicklung sind für den Erfolg des Aktionsplans von entscheidender
Bedeutung.
17 Bekanntmachung der Kommission „Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse“
(C/2025/6703).
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan für Elektrifizierung, COM(2026)595.
Die Ziele des Vorschlags, die Kosten für die Verbraucher zu senken, die
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu verbessern und Investitionen in erneuerbare
Energien und CO₂-arme Technologien zu fördern, stehen im Einklang mit dem Rahmen des
europäischen Grünen Deals und des Deals für eine saubere Industrie sowie mit den laufenden
Initiativen der EU. Der Vorschlag greift die im Aktionsplan der Kommission für
erschwingliche Energie vom Februar 2025 ermittelten Probleme auf, nämlich dass hohe
Energiekosten die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen gefährden und eine
erhebliche Belastung für die Verbraucher darstellen.
Daher ist es unbedingt erforderlich, dass eine effiziente Nutzung des Energiesystems, die
durch eine angemessene Steuerstruktur unterstützt wird, maßgeblich dazu beiträgt, den
Stromverbrauchern besser vorhersehbare und niedrigere Energiekosten zu ermöglichen.
Die vorgeschlagene Initiative ist eng mit den Legislativvorschlägen des Pakets „Europäische
Netze“ verknüpft und entfaltet mit diesen Synergieeffekte. Sie zielt darauf ab, die bestehende
Netzinfrastruktur bestmöglich zu nutzen, um die Netzkosten auf das erforderliche Maß zu
begrenzen. Sie ergänzt daher das Paket „Europäische Netze“, das darauf abzielt, die Planung
neuer Netzinfrastrukturen effizienter und kosteneffizienter zu gestalten. Dazu gehört auch,
dass bei der Netzplanung sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene Alternativen zur
Netzentwicklung wie nicht leitungsgebundene, intelligente und digitale Lösungen oder nicht
fossile Flexibilitätsoptionen wie Laststeuerung und Speicherung vorrangig berücksichtigt
werden. Mit dem Vorschlag wird der Rechtsrahmen für die Einführung nicht
leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen und deren Nutzung im Netzbetrieb
auf nationaler Ebene gestärkt, während sich das Paket „Europäische Netze“ stärker auf die
grenzüberschreitenden Infrastrukturen konzentriert. Dies wird dadurch erreicht, dass solche
Lösungen gefördert werden, wann immer sie die nutzbare Kapazität, Flexibilität und
Zuverlässigkeit der Stromnetze kosteneffizient verbessern können. Der Vorschlag bekräftigt
die bereits mit dem Paket „Europäische Netze“ eingeschlagene politische Ausrichtung,
wonach nicht leitungsgebundenen Lösungen neben nicht fossilen Flexibilitätsoptionen bei der
Netzplanung Vorrang eingeräumt werden soll. In Bezug auf den Netzzugang steht der
Legislativvorschlag voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Pakets „Europäische
Netze“, da die Bestimmungen der Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse im
Zusammenhang mit effizienten und diskriminierungsfreien Netzanschlussverfahren im
Rahmen des Engpassmanagements im EU-Rechtsrahmen umgesetzt werden, wodurch die
laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Leitlinien verstärkt werden.
Im Einklang mit den Zielen des Bürger-Energiepakets19, die Verbraucher zu stärken und ihre
Teilnahme am Energiemarkt zu fördern, zielt der Vorschlag auch darauf ab, die
Gesamtenergiekosten der Verbraucher zu senken, indem die richtigen Anreize für eine
optimale Nutzung der europäischen Netze geschaffen werden. Dies steht im Einklang mit den
Ergebnissen des Berichts über marktgestützte Stromversorgungspreise und die Förderung der
Vergütung von Flexibilität bei Endkundenverträgen20 im Rahmen der Umsetzung des Bürger-
Energiepakets, in dem die Bedeutung der Einführung intelligenter Zähler hervorgehoben
wird. Der Vorschlag trägt hierzu bei, indem die Beobachtbarkeit des Netzes durch intelligente
Zähler erhöht wird, wodurch eine aktivere Teilnahme der Verbraucher ermöglicht und die
nachfrageseitige Flexibilität begünstigt wird, während zugleich ein Beitrag zum Schutz der
Verbraucher vor steigenden Energiekosten und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie geleistet wird. Zu diesem Zweck wird unionsweit ein Mindestniveau
19 COM(2026) 115 final.
20 COM(2026) 850 final.
für die Einführung intelligenter Messsysteme festgelegt, wodurch eine ausreichende
Verbreitung erreicht werden soll, um einen besser reaktionsfähigen Systembetrieb und eine
bessere Nutzung der Netzkapazität zu fördern. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Kosten-
Nutzen-Analysen ausschließlich für die Einführung intelligenter Messsysteme über dieses
Mindestniveau hinaus erforderlich sind, wodurch unionsweit ein kohärenter Ansatz
gewährleistet und zugleich die Flexibilität der Mitgliedstaaten gewahrt wird.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem größeren Rahmen der Union für die Digital-
und Energiepolitik, einschließlich der Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen
fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)21, der Verordnung über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (KI-
Verordnung)22 und der bestehenden Rechtsvorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt23 in
Bezug auf Datenverwaltung und Interoperabilität. Der Vorschlag ergänzt diese Instrumente,
indem er den sektorspezifischen Bedürfnissen im Zusammenhang mit dem Austausch von
Stromnetzdaten und der Entwicklung innovativer digitaler und KI-gestützter Lösungen für
den Betrieb und die Optimierung des Stromnetzes Rechnung trägt. Gleichzeitig wird die
Kohärenz mit Unionsvorschriften über Datenschutz, Cybersicherheit, Transparenz und
rechtmäßige Datennutzung sichergestellt und die Entwicklung europäischer digitaler und KI-
gestützter Lösungen für kritische Energieinfrastrukturen unterstützt, wodurch ein Beitrag zur
strategischen Autonomie der Union geleistet wird. Ferner trägt der Vorschlag zu den Zielen
der Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung (CADA) bei, insbesondere indem die
Nutzung der bestehenden Infrastruktur verbessert wird, wodurch Netzanschlüsse zügiger
bereitgestellt und somit die Cloud- und KI-Infrastruktur, einschließlich Rechenzentren,
rechtzeitig eingeführt werden können.
Der Vorschlag steht außerdem im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz, da er
Emissionsreduktionen durch verbesserte Energieeffizienz, nachfrageseitige Flexibilität und
Integration erneuerbarer Energiequellen unterstützt und so zu einem stärker dekarbonisierten
und resilienteren Energiesystem beiträgt.
Zudem wird mit diesem Vorschlag auch die politische Zusage von Präsidentin von der Leyen
erfüllt, die in ihrem Schreiben vom 16. März 2026 an die Staats- und Regierungschefs im
Vorfeld der Tagung des Rates der Europäischen Union im März 2026 angekündigt hat, dass
es genügend Handlungsspielraum gibt, um die Stromsteuer zu senken, auch durch
Rechtsvorschriften. Dies kann erreicht werden, indem sichergestellt wird, dass Strom weniger
stark besteuert wird als Gas, und indem Steuerermäßigungen für den von energieintensiven
Betrieben verwendeten Strom erleichtert werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Vorschläge für Maßnahmen bildet,
die unter anderem auf die Gewährleistung des Funktionierens des Energiemarkts, die
Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und
21 Verordnung (EU) 2023/2854.
22 Verordnung (EU) 2024/1689.
23 Richtlinie (EU) 2019/944, Verordnung (EU) 2019/943.
erneuerbarer Energiequellen abzielen24. Im Bereich Energie hat die Union nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe i AEUV eine geteilte Zuständigkeit.
Der Vorschlag umfasst auch gezielte steuerliche Maßnahmen, die gegenüber dem
energiepolitischen Hauptziel, das Funktionieren des Energiemarktes gemäß Artikel 194
Absatz 2 AEUV sicherzustellen, rein ergänzender Natur sind. Insbesondere sollen diese
steuerlichen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, indem sie das Ziel, die
Kosteneffizienz der Netzentgelte zu erhöhen, durch gezielte Maßnahmen ergänzen und
verstärken, die darauf abzielen, die Stromkosten für die Verbraucher zu senken und so die
Erschwinglichkeit zu verbessern, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die
Energieverbraucher in der gesamten EU zu gewährleisten und zur Verwirklichung der
Elektrifizierungsziele der EU beizutragen. Diese Maßnahmen bestehen aus allgemeinen
Grundsätzen und Klarstellungen und ergänzen den bestehenden harmonisierten EU-Rahmen
gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Handlungsbedarf auf EU-Ebene
Der steigende Anteil kostengünstig, fluktuierend und dezentral erzeugten Stroms aus
erneuerbaren Energiequellen in der gesamten Union in Verbindung mit dem Ziel einer
stärkeren Elektrifizierung zur Sicherung der Energieautonomie stellt eine größere Belastung
für die europäischen Netze dar. Dies macht erhebliche Netzinvestitionen erforderlich, die sich
zumindest kurzfristig in höheren Netzkosten niederschlagen, bis die Nachfrage vollständig
zum Tragen kommt und sich die Kosten auf eine breitere Verbraucherbasis verteilen.
Haushalte und Unternehmen in der gesamten Union sind diesen höheren Kosten ausgesetzt,
was sich auf die Erschwinglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit auswirkt.
Dabei handelt es sich um ein unionsweites Problem, das einen kohärenten Rechtsrahmen der
Union erfordert und nur durch Maßnahmen auf Unionsebene wirksam angegangen werden
kann. Unkoordinierte nationale politische Strategien zu den Grundsätzen für Übertragungs-
und Verteilungstarife können den Binnenmarkt verzerren, da sie für die Erzeugung, die
Energiespeicherung oder die Verbraucher sehr unterschiedliche Anreize für die Teilnahme am
Markt schaffen. Die Anreize für die Nutzung von Strom anstelle von Erdgas in den nationalen
Steuersystemen sollten daher auf Unionsebene gestrafft werden, um kohärente Preissignale
auf dem gesamten EU-Energiemarkt zu gewährleisten und einen einheitlichen Ansatz für die
Elektrifizierung und damit auch für die Energieversorgungssicherheit zu unterstützen.
Die derzeitigen Vorschriften lassen den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) einen
erheblichen Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung. Dies hat zu erheblichen Unterschieden
bei den Netzentgeltregelungen der Mitgliedstaaten geführt. Die stärkere Integration der EU-
Strommärkte erfordert jedoch eine engere Koordinierung zwischen den nationalen
Interessenträgern. Nationale politische Maßnahmen im Stromsektor haben aufgrund der
Verbundnetze direkte Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten. Ein gemeinsamer
Ansatz ist erforderlich, um ein funktionierendes Stromnetz, einen effizienten
grenzüberschreitenden Handel und Investitionen sowie eine schnellere, besser koordinierte
Energiewende hin zu einem stärker integrierten und energieeffizienteren Energiesystem, das
auf der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beruht, zu gewährleisten.
24 Artikel 194 Absatz 1 AEUV.
Darüber hinaus sollte eine systemdienlichere Gestaltung der Netzentgelte durch gemeinsame
günstige Bedingungen in der gesamten Union unterstützt werden. Intelligente Zähler,
intelligente Stromnetze und ein wirksamer Austausch von Stromnetzdaten erleichtern es
sowohl den Netzbetreibern als auch den Netznutzern, auf Preissignale zu reagieren und die
bestehende Infrastruktur effizienter zu nutzen. Ein unionsweites Mindestniveau bei der
Einführung intelligenter Zähler unterstützt diese Bedingungen, indem ausreichend
interoperable Lösungen bereitgestellt werden und gleichzeitig jede darüber hinausgehende
Einführung einer Kosten-Nutzen-Analyse auf nationaler Ebene unterliegt. Ohne einen besser
koordinierten Unionsrahmen in diesen Bereichen würden die nationalen Ansätze weiterhin
fragmentiert bleiben, wodurch die Entwicklung innovativer und datengesteuerter Lösungen
auf Unionsebene verlangsamt würde. Zur Entwicklung, Erprobung und Skalierung
innovativer digitaler Lösungen für den Betrieb und das Management der Stromnetze in der
EU ist ein unionsweites System für die Weiterverwendung von Stromnetzdaten erforderlich.
Diese Lösungen setzen den Zugang zu ausreichend vielfältigen, hochwertigen und
interoperablen Netzdaten aus unterschiedlichen Systemen und Mitgliedstaaten voraus.
In dem Vorschlag wird hinsichtlich der Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen der
Anwendungsbereich der bestehenden Vorschriften gemäß Artikel 6 der Richtlinie
(EU) 2019/944 in Fällen von Netzengpässen dahin gehend präzisiert, dass es den
Regulierungsbehörden ermöglicht wird, die nationalen Bedingungen und Maßnahmen nach
eigenem Ermessen an die jeweiligen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats oder Netzgebiets
anzupassen. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen im Hinblick auf das
Subsidiaritätsprinzip, da die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden vollständig
gewahrt bleibt.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den den
Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen und der ihnen eingeräumten Flexibilität, wie sie
kosteneffiziente Netzentgelte verwirklichen, einen effizienten und zeitnahen Netzzugang
gewährleisten, intelligente Zähler einführen, intelligente Stromnetze aufbauen und den
Datenaustausch wie auch die Weiterverwendung von Daten zu Innovationszwecken
erleichtern, geschaffen.
Darüber hinaus stehen die Vorschläge aus dieser Verordnung im Einklang mit den in der
Richtlinie 2003/96/EG des Rates festgelegten Zielen, einschließlich des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarkts.
Europäischer Mehrwert
Es ist effizienter, einen angemessenen und umfassenden unionsweiten Rahmen für
Energiekosten inklusive Netzentgelte und Steuern zu gewährleisten, als wenn die
Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, da dadurch ein fragmentierter Ansatz vermieden wird,
der zu übermäßig hohen Netzentgelten oder zu Wettbewerbsverzerrungen durch
unterschiedliche Steuersysteme führen könnte. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Behebung der festgestellten Mängel werden weitreichender und kosteneffizienter sein, wenn
sie auf einem gemeinsamen rechtlichen und politischen Rahmen beruhen. Darüber hinaus
wären Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nur innerhalb der Grenzen des bestehenden
unionsweiten Rahmens für Netzentgelte gemäß der Elektrizitätsverordnung möglich und sie
könnten nicht die erforderlichen Änderungen an diesem Rahmen bewirken.
Gleichzeitig wird mit dem Vorschlag ein kohärenter Rahmen zur Förderung nicht
leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen auf allen Ebenen des Stromnetzes
geschaffen. Hierfür sind ein unionsweites Mindestniveau bei der Einführung intelligenter
Zähler zur Förderung der aktiven Teilnahme der Verbraucher und einer effizienteren
Netznutzung, ein strukturiertes unionsweites Verfahren auf der Grundlage von ACER-
Empfehlungen und -Fortschrittsberichten zur Verankerung von Indikatoren für intelligente
Stromnetze in der Regulierungspraxis sowie ein koordinierter und interoperabler Ansatz für
den Austausch und die Weiterverwendung von Stromnetzdaten zu Innovationszwecken
erforderlich.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen über Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen sind
erforderlich, um Klarheit über die Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 im
Falle von Netzengpässen zu schaffen, indem den Regulierungsbehörden das Recht eingeräumt
wird, Maßnahmen und Bedingungen festzulegen, bei denen wirtschaftliche, soziale,
ökologische und netzbezogene Auswirkungen, die Ausgereiftheit und der Fortschritt der
Netzanschlussanträge vorrangig berücksichtigt werden, und erforderlichenfalls auf der
Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zwischen Sektoren und
innerhalb von Sektoren oder Gruppen von Netznutzern zu unterscheiden.
Zugleich würde die Beseitigung von Inkohärenzen im Energiebesteuerungssystem auf
Unionsebene dazu beitragen, die Wirksamkeit dieser Änderungen in allen Mitgliedstaaten zu
gewährleisten.
Die Ziele dieser Initiative können daher von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden.
In dieser Hinsicht schafft ein Tätigwerden auf Unionsebene Mehrwert.
Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen der Elektrizitätsverordnung werden als verhältnismäßig
erachtet.
Um stärkere Anreize für die effiziente Nutzung der europäischen Netze zu schaffen, werden
mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unter anderem verbesserte Transparenzvorschriften und
die Verwendung von Leistungsindikatoren durch die nationalen Regulierungsbehörden
eingeführt. Die neu eingeführten Transparenzvorschriften können zu einem höheren
Verwaltungsaufwand und höheren Kosten führen, insbesondere in Bezug auf die zusätzlichen
Elemente, die die nationalen Verwaltungen öffentlich zugänglich machen müssen. Die
Auswirkungen werden jedoch begrenzt sein, da die zusätzlichen, Transparenz erfordernden
Elemente auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden und den Elementen
entsprechen, die die ACER in ihrem jüngsten Bericht über bewährte Verfahren vom 26. März
202525 hervorgehoben hat. Ferner sind ihre Auswirkungen notwendig und verhältnismäßig,
um die Vergleichbarkeit der Tariffestsetzung zu erhöhen, das Verständnis der Netznutzer für
die von ihnen zu zahlenden Netztarife zu verbessern, ihnen eine systemdienliche Anpassung
ihres Verhaltens zu ermöglichen und letztlich die Systemkosten zu senken.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht leitungsgebundene, intelligente und digitale
Lösungen sind verhältnismäßig, da sie weder ein einheitliches Technologiemodell noch ein
zentralisiertes EU-System für intelligente Stromnetze und den Datenaustausch vorschreiben.
Sie beschränken sich auf das, was erforderlich ist, um einen kosteneffizienteren Netzbetrieb
zu fördern:
25 ACER-Bericht über Netztarifpraktiken vom 26. März 2025, S. 75.
Der Bericht ist abrufbar unter: 2025-ACER-Electricity-Network-Tariff-Practices.pdf.
erstens, indem die Regulierungsbehörden verpflichtet werden, nicht
leitungsgebundene, intelligente und digitale Lösungen zu fördern, sofern diese
nachweislich die Kapazität, Flexibilität oder Zuverlässigkeit des Netzes verbessern;
zweitens, indem ein gemeinsamer Rahmen für eine begrenzte Anzahl von Indikatoren
für intelligente Stromnetze geschaffen wird, um eine kohärentere Überwachung und
regulatorische Anreize zu unterstützen;
drittens, indem gezielte Verpflichtungen für den Austausch von Stromnetzdaten
festgelegt werden; in Verbindung mit einem freiwilligen Rahmen auf Unionsebene für
die Entwicklung innovativer digitaler Instrumente.
Ergänzt wird dies durch ein Mindestniveau für die Einführung intelligenter Zähler, wobei die
Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen selbst über eine Einführung,
die über dieses Mindestniveau hinausgeht, entscheiden.
Der Vorschlag enthält daher nur diejenigen gemeinsamen Unionsvorschriften, die erforderlich
sind, um die Fragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu unterstützen, indem den
Mitgliedstaaten, den Regulierungsbehörden und den Netzbetreibern viel Flexibilität bei der
Umsetzung eingeräumt wird. Eine weitergehende Harmonisierung wird auf
Durchführungsrechtsakte beschränkt und ist nur vorgesehen, soweit einheitliche technische
Anforderungen und Governance-Anforderungen erforderlich sind.
Die Besteuerungsgrundsätze gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel der
Angleichung der Energiebesteuerungssysteme an die Änderungen der Netzentgelte zu
erreichen und Flexibilität zur Förderung der Elektrifizierung energieintensiver Unternehmen
zu schaffen.
Die Bestimmungen des Vorschlags über Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen lassen
den nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit
für die Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für den Netzzugang
uneingeschränkten Ermessensspielraum und sind damit vollständig verhältnismäßig und auf
das Ziel ausgerichtet, einen effizienten Netzzugang zu ermöglichen.
Das vorgeschlagene Gesamtpaket von Maßnahmen wird angesichts des übergeordneten
Gebots, erschwingliche Strompreise und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer
Unternehmen zu gewährleisten, als angemessen erachtet.
Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag wird die Elektrizitätsverordnung geändert. Da der Vorschlag darauf
abzielt, eine begrenzte Anzahl neuer Bestimmungen hinzuzufügen und eine begrenzte Anzahl
bestehender Bestimmungen in diesem Rechtsakt zu ändern, ist der Rückgriff auf einen
Änderungsrechtsakt angemessen. Am 2. Juli 2025 veröffentlichte die Kommission den
Entwurf einer Bekanntmachung zu Leitlinien über zukunftssichere Netzentgelte zur Senkung
der Systemkosten26. In dieser Bekanntmachung schlägt die Kommission eine Gestaltung der
Tarifmethoden für Netzentgelte vor, um Anreize für die Nutzung von Flexibilität und
Investitionen zu schaffen, um die Nutzung des bestehenden Netzes zu optimieren, die
Netzerweiterung zu den geringsten Kosten zu ermöglichen und eine faire und
kostenorientierte Zuweisung der Netzentgelte zu gewährleisten und gleichzeitig die
Wettbewerbsfähigkeit Europas, eine stärkere Elektrifizierung und die Dekarbonisierung zu
26 C(2025) 4010 final.
fördern. Um diese Ziele zu erreichen, ist es jedoch von größter Bedeutung, dass die
einschlägigen Gestaltungsgrundsätze in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dies kann
nur durch rechtsverbindliche Instrumente wie die in diesem Vorschlag vorgesehenen
Maßnahmen erreicht werden.
Die in dieser Änderung der Elektrizitätsverordnung festgelegten Grundsätze zur
Energiebesteuerung konzentrieren sich auf die Anwendung der EU-Bestimmungen zur
Festlegung eines Mindeststeuersatzes für Strom und Erdgas und zur Bereitstellung praktischer
Leitlinien über die Nutzung der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf von
energieintensiven Industrien verbrauchten Strom ermäßigte Steuersätze gemäß der Richtlinie
2003/96/EG des Rates anzuwenden. Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie steht es den
Mitgliedstaaten weiterhin frei, ihre Energiesteuersätze selbst festzulegen, sofern sie den
Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, während mit den in der genannten Verordnung
festgelegten Grundsätzen die bestehenden Unterschiede hinsichtlich Elektrifizierungsanreizen
bei den Energiebesteuerungsregelungen der Mitgliedstaaten verringert werden können.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag ist Teil der Reaktion der Kommission auf die Energiekrise, die durch den
Konflikt im Nahen Osten und die Schließung der Straße von Hormus ausgelöst wurde.
Obwohl die Union in den letzten Jahren die Energiewende hin zu einem effizienten, flexiblen
und vernetzten System, das auf heimischen und sauberen Energiequellen beruht, erheblich
beschleunigt hat, ist sie nach wie vor von Einfuhren fossiler Brennstoffe abhängig. Mehr als
die Hälfte (57 %) des Energieverbrauchs in Europa entfällt auf importierte fossile
Brennstoffe.
Steigende Preise waren die unmittelbare Folge des Konflikts, wodurch die Kosten für fossile
Brennstoffe für die Union um 500 Mio. EUR pro Tag in die Höhe getrieben wurden. Die
Versorgungssicherheit ist nicht unmittelbar gefährdet, wenngleich die Vorräte an einigen
Brennstoffen knapp sind. Die Union ist dabei, den Anteil fossiler Brennstoffe an ihrer
Stromerzeugung zu verringern, aber Gas und Öl dominieren weiterhin in den Bereichen
Wärmeversorgung, Industrie und Verkehr und sind ein wichtiger Eingangsstoff für
industrielle Wertschöpfungsketten (z. B. Chemikalien, Kunststoffe und Düngemittel).
Dadurch sind die europäischen Haushalte und Unternehmen, insbesondere KMU und
energieintensive Industrien und deren Beschäftigte, globalen Preisspitzen ausgesetzt. Darüber
hinaus sind die möglichen Auswirkungen der Krise auf das BIP-Wachstum und die Inflation
erheblich, und ihre Folgen dürften mindestens mehrere Monate lang spürbar sein und über
den Energiesektor hinaus auch Wirtschaft, Beschäftigung und Gesellschaft betreffen.
Vor diesem Hintergrund ist ein rasches Handeln der Union erforderlich, um erhebliche
Nachteile für die Stromverbraucher in der EU zu vermeiden, insbesondere um die
Stromrechnungen zu senken und die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen zu
verringern. Im März 2026 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, „dringend
gezielte, alle Bestandteile der Strompreise abdeckende Vorschläge für konkrete Maßnahmen
zur Senkung der Strompreise und zur kurzfristigen Eindämmung der übermäßigen Volatilität,
einschließlich für energieintensive Sektoren vorzulegen, wobei die jeweilige Situation in den
Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist“27. Die Kommission reagierte darauf mit der Mitteilung
27 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19.3.2026.
„AccelerateEU“28, in der die Annahme eines Legislativvorschlags zu zwei wichtigen
Bestandteilen der Stromrechnung, nämlich Netzentgelte und Besteuerung, im Mai 2026
angekündigt wurde.
Da dringender Handlungsbedarf besteht und dieser Vorschlag innerhalb eines äußerst kurzen
Zeitrahmens angenommen werden muss, hat das für bessere Rechtsetzung zuständige
Kommissionsmitglied eine spezifische Ausnahmeregelung gewährt, wonach vor der Annahme
dieses Vorschlags keine Folgenabschätzung und keine gezielten Konsultationen der
Interessenträger durchgeführt werden müssen. Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren
Rechtsetzung, die in der Mitteilung „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-
Regelwerk“29 dargelegt sind, wurde eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
erstellt, die dem Vorschlag beigefügt ist. In der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen werden die dem Vorschlag der Kommission zugrunde liegenden
Erläuterungen und Gründe sowie die Art und Weise dargelegt, wie die darin enthaltenen
Maßnahmen die Kosteneffizienz des Netzbetriebs erhöhen und die Elektrifizierung fördern
und dadurch letztlich die Systemkosten senken werden. Darüber hinaus enthält die
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen die verfügbaren Belege, warum die
vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich sind.
Diese Initiative stützte sich jedoch auf die Schlussfolgerungen der jüngsten öffentlichen
Konsultationen zum Paket „Europäische Netze“ sowie auf den strategischen Fahrplan für
Digitalisierung und KI im Energiesektor. Im Rahmen der Konsultation zum Paket
„Europäische Netze“ stimmten 76 % der Befragten zu, dass weitere Maßnahmen erforderlich
sind, um die Effizienz des bestehenden Netzes zu erhöhen. Zudem waren 62 % der Befragten
der Auffassung, dass die Visibilität und der quantifizierte Nutzen digitaler, innovativer und
netzverbessernder Technologien erhöht werden müssen.
Der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Studie30 zufolge sahen sich
Stand Mitte 2025 mindestens 16 Mitgliedstaaten mit Warteschlangen beim Netzanschluss
konfrontiert. Einige Länder sind aufgrund einer langsameren Elektrifizierung oder
Verbreitung erneuerbarer Energien nur selten betroffen, während andere von gravierenden
Netzengpässen betroffen sind. Andere Analysen31 zeigten, dass manche Warteschlangenwerte
dem 30-Fachen der Spitzenlast im Jahr 2024 entsprachen, was auf spekulative und nicht
ausgereifte Anschlussanträge in der Warteschlange hindeutet. Das Vorhandensein
spekulativer und nicht ausgereifter Anträge, die einen zeitnahen Netzzugang behindern,
wurde auch im Rahmen einer gezielten Konsultation der Interessenträger im Rahmen des
Pakets „Europäische Netze“ bestätigt, die zwischen dem 25. Juni und dem 25. Juli 2025
durchgeführt wurde. Von den Befragten, die Netzbetreiber, Regulierungsbehörden,
Mitgliedstaaten, Interessenträger des Energiemarkts sowie Vertreter der Zivilgesellschaft
repräsentierten, stimmten 66 % zu, dass es in ihrem jeweiligen Gebiet und in der EU ein
Problem mit spekulativen und nicht ausgereiften Anträgen gibt, und 56 % stimmten zu, dass
Netzkapazität durch Anträge blockiert wird, die nicht ausreichend ausgereift sind. Darüber
hinaus stimmten 82 % der Befragten zu oder stimmten teilweise zu, dass Maßnahmen zur
28 Mitteilung der Kommission „AccelerateEU“.
29 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_26_902.
30 Fraunhofer ISI, Fraunhofer IEG, Guidehouse, REKK, Study on network development planning, tariff
structures and connection requests for electricity distribution grids, September 2025,
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/08843617-9cf8-11f0-97c8-01aa75ed71a1.
31 Boston Consulting Group Center for Energy Impact: Mind the queue, Connection reform for the
electricity grid, 2025: https://web-assets.bcg.com/f5/79/77645d12463793d174af9ae00d4a/mind-the-
queue-connection-reform-for-the-electricity-grid-r2.pdf.
Verringerung von Netzengpässen als Teil der Netzanschlussverfahren hilfreich sein könnten.
Etwas weniger Befragte (71 %) stimmten zu oder stimmten teilweise zu, dass Maßnahmen im
Hinblick auf den Beitrag von Anschlussanträgen zur Energiewende, zu Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse oder aufgrund anderer Kriterien einen Mehrwert bieten.
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum strategischen Fahrplan für Digitalisierung und
KI im Energiesektor stimmen die meisten Teilnehmenden zu oder stimmen voll und ganz zu,
dass eine unionsweite Initiative zur Entwicklung von KI-Basismodellen die Einführung
digitaler und KI-Lösungen im Energiesystem beschleunigen würde. Nach Auffassung dieser
Gruppe von Befragten besteht großes Vertrauen darin, dass eine verstärkte Zusammenarbeit
dazu beitragen kann, die Einführung digitaler Instrumente und KI-Lösungen im Energiesektor
zu beschleunigen. Etwa 60 % der Teilnehmer sprachen sich für die Einführung von KI-
Basismodellen aus, die meisten von ihnen (45 %) jedoch mit dem Vorbehalt, dass dabei mit
Vorsicht vorgegangen wird. KI-Basismodelle sollten in bestimmten Anwendungsfällen – wie
beispielsweise im Bereich Stromnetze – mit klaren Schutzvorkehrungen und Governance-
Strukturen geprüft werden. Der Aufbau von Partnerschaften, insbesondere im Rahmen einer
Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern, Hochschulen und Forschung, wurde als wichtigste
Maßnahme (neben finanzieller Förderung und Finanzierung) eingestuft, um die
Innovationsfähigkeit der Union im Bereich intelligenter Energiesysteme am wirksamsten zu
stärken. Hinsichtlich der zusätzlichen Maßnahmen herrschte unter den Befragten weitgehend
Einigkeit darüber, dass ein kollaboratives Umfeld von entscheidender Bedeutung ist. Der
„Förderung der Schaffung von Ökosystemen/Zentren, in denen Entwickler und Akteure im
Energiebereich zusammenkommen, um KI-gestützte Lösungen, Anwendungen, Basismodelle
usw. zu entwickeln“, wurde 81-mal zugestimmt. Als eine der wirksamsten Maßnahmen für
die Entwicklung eines koordinierten Rahmens zur Förderung von KI und digitalen
Technologien im Energiesektor wurde häufig genannt, die Vorgaben in künftigen
Rechtsvorschriften klar zu definieren und darzulegen, welche Bedeutung ihnen zukommt.
Die Kommission beabsichtigt, die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern weiterzuführen,
um die erfolgreiche Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagenen Änderungen der Elektrizitätsverordnung konzentrieren sich auf die
Maßnahmen, die zur Senkung steigender Systemkosten als notwendig erachteten werden und
mit denen Anreize für Netzbetreiber und Netznutzer geschaffen werden sollen, systemdienlich
und kosteneffizient zu handeln. Sie stellen keine vollständige Überarbeitung dieses
Instruments dar.
Der Vorschlag, die Netzentgelte kosteneffizienter zu gestalten, kann zu einem höheren
Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen führen, ist jedoch, wie oben erläutert,
verhältnismäßig. Gleichzeitig würden die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen
Unternehmen und Verbrauchern zugutekommen, da sie zu niedrigeren Energiekosten
beitragen würden. Die Auswirkungen auf die nationale Verwaltung werden im Vergleich zum
derzeitigen Rahmen als minimal angesehen, da die wirtschaftlichen Vorteile der Reform die
kurz- oder langfristigen Kosten für die Umstrukturierung der Verwaltung überwiegen würden.
Bei den Indikatoren für intelligente Stromnetze baut der Vorschlag auf der bestehenden
Regulierungspraxis auf. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 sind die nationalen
Regulierungsbehörden bereits verpflichtet, die Entwicklung intelligenter Stromnetze zu
überwachen und zu bewerten, und die ACER und der Rat der europäischen
Energieregulierungsbehörden (CEER) haben bereits analytische Arbeiten in diesem Bereich
durchgeführt. Mit dem Vorschlag wird daher keine völlig neue Berichterstattungslogik
geschaffen, sondern die bestehende Praxis auf Unionsebene strukturiert und gestrafft, um eine
kohärentere Überwachung und eine regulatorische Weiterverfolgung zu unterstützen.
In Bezug auf intelligente Messsysteme baut der Vorschlag auf dem bestehenden Rahmen
gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 auf, indem unionsweit ein Mindestniveau für die
Einführung festgelegt wird, während die Rolle von Kosten-Nutzen-Analysen für eine
Einführung über dieses Mindestniveau hinaus gewahrt bleibt, wodurch der derzeitige Ansatz
präzisiert und weiterentwickelt wird, ohne dass ein neuer Regulierungsmechanismus
eingeführt wird.
In Bezug auf den Netzdatenaustausch zwischen Netzbetreibern baut der Vorschlag auf den
bestehenden, jedoch allgemeiner gefassten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum
Datenaustausch im Besitzstand im Elektrizitätsbereich auf, insbesondere auf den
Verpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Verteilernetzbetreiber (VNB) zur
Zusammenarbeit bei der Netzplanung und beim Netzbetrieb. Diese Verpflichtungen werden
mit dem Vorschlag besser umsetzbar und zweckorientierter gestaltet, indem vorgegeben wird,
dass der Datenaustausch die Entwicklung und wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze
und innovativer datengesteuerter Lösungen für den Netzbetrieb unterstützen muss, wodurch
rechtliche Unklarheiten und Fragmentierung verringert werden, anstatt eine neue Ebene von
Verpflichtungen zu schaffen.
In Bezug auf den Rahmen zur Unterstützung der kontrollierten Wiederverwendung von
Stromnetzdaten für Forschung und Innovation baut der Vorschlag auf Bottom-up-Initiativen
auf, die bereits von Netzbetreibern und ihren Vertretungsgremien entwickelt werden. Es wird
keine verpflichtende Teilnahme vorgeschrieben, sondern ein klarer Rechts- und Governance-
Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit, die in der Praxis bereits entsteht, geboten, um
Größenvorteile, Rechtssicherheit und gemeinsame Schutzvorkehrungen in der gesamten
Union zu ermöglichen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung wird der
Regelungsaufwand für energieintensive Betriebe und nationale Verwaltungen verringert,
indem bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung niedrigerer Verbrauchsteuersätze
abgeschafft werden. Steuersatzänderungen, die sich aus den mit diesem Vorschlag
eingeführten Änderungen ergeben, können auf nationaler Ebene durch gezielte Änderungen
des nationalen Rahmens im Rahmen regulärer (steuerrechtlicher) Gesetzgebungsverfahren
umgesetzt werden und haben keinen Einfluss auf den Regelungsaufwand.
Was die vorgeschlagenen Bestimmungen über Netzanschlussmaßnahmen bei Engpässen
betrifft, so baut der Vorschlag vollständig auf Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 und auf
den Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse auf und schafft Klarheit über die
bestehende Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden für die Festlegung der
Bedingungen für einen diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang Dritter,
wodurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.
Grundrechte
Es wurden keine negativen Auswirkungen auf die Grundrechte festgestellt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die mit diesem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den Haushalt betreffen die
Ressourcen der ACER und der Kommission, die im Finanzbogen zu diesem Vorschlag
beschrieben sind. Für die neuen Aufgaben, die die ACER ab 2026 ausführen soll, werden
zwei zusätzliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) sowie entsprechende Finanzmittel benötigt. Die
Arbeitsbelastung der Kommission wird um fünf VZÄ steigen.
5. WEITERE ASPEKTE
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird überwachen, ob die Mitgliedstaaten und andere Akteure die
Maßnahmen, die letztlich angenommen werden, umsetzen, und erforderlichenfalls
Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die Kommission wird auch mit der ACER und den
nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten.
Um die Umsetzung der letztlich angenommenen Maßnahmen zu erleichtern, wird die
Kommission den Mitgliedstaaten außerdem für bilaterale Treffen und Telefongespräche zu
spezifischen Fragen zur Verfügung stehen.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit den Änderungen der bestehenden Grundsätze für Übertragungs- und Verteilernetzentgelte
wird mehr Klarheit hinsichtlich der bestehenden und zusätzlichen Kriterien für die
Gewährleistung einer kosteneffizienten Nutzung der Stromnetze geschaffen. Ferner wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Form von Leitlinien für eine
gemeinsame Struktur und harmonisierte Methode für Übertragungs- und Verteilungstarife zu
erlassen, einschließlich detaillierter Bedingungen, unter denen die Regulierungsbehörden für
bestimmte Kategorien von Netznutzern gesonderte Netzentgeltregelungen einführen können,
sowie harmonisierter Vorschriften über die verfahrenstechnischen und inhaltlichen
Anforderungen an öffentliche Konsultationen zu einschlägigen Entwürfen von
Tarifmethoden.
Mit den Änderungen werden die Regulierungsbehörden verpflichtet, nicht leitungsgebundene,
intelligente und digitale Lösungen zu fördern, um eine kosteneffizientere Nutzung der
bestehenden Infrastruktur zu unterstützen, bevor auf den konventionellen Netzausbau
zurückgegriffen wird.
Mit den Änderungen wird ferner ein strukturierter Rahmen auf Unionsebene für Indikatoren
für intelligente Stromnetze geschaffen, um intelligente Stromnetze und innovative
datengesteuerte Lösungen für die Überwachung, Optimierung und Koordinierung des
Netzbetriebs zu ermöglichen. Die ACER wird mit der Ausarbeitung einer Empfehlung zu
einer begrenzten Zahl von Indikatoren und der Veröffentlichung regelmäßiger
Fortschrittsberichte auf Unionsebene betraut, während der Kommission die Befugnis
übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird zudem eine klarere und besser umsetzbare
Verpflichtung für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber eingeführt, Stromnetzdaten so zu
verwalten und auszutauschen, dass die Entwicklung, Einführung und wirksame Nutzung
intelligenter Stromnetze ermöglicht wird.
Mit den Änderungen wird ein Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit zwischen
Netzbetreibern geschaffen, die gemeinsam vom Europäischen Verbund der
Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und der EU-VNBO gefördert wird, um innovative
digitale Instrumente für den Netzbetrieb und die Netzoptimierung zu entwickeln, zu erproben,
zu integrieren und einzusetzen. Sie formalisieren die wichtigsten Elemente der Governance,
des Zugangs, der Cybersicherheit, der Einhaltung der Vorschriften und des
Lebenszyklusmanagements, die für eine solche Zusammenarbeit erforderlich sind. Zudem
ermöglichen sie es der Kommission, eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen
Vereinbarung abzugeben und Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer
Anforderungen an Datenmodelle, Formate, Schnittstellen, Transparenz und
Risikomanagement zu erlassen. Ziel ist es, eine sektorspezifische Rechtsgrundlage für die
rechtmäßige, sichere und kontrollierte Wiederverwendung von Stromnetzdaten für im
öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Forschung und Innovation, einschließlich
fortgeschrittener Analysen und KI-gestützter Lösungen, zu schaffen.
Mit den Änderungen wird eine unionsweite Anforderung eingeführt, ein Mindestniveau bei
der Einführung von intelligenten Messsystemen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden
dadurch verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 % und bis zum
31. Dezember 2033 mindestens 75 % der Endkunden mit intelligenten Messsystemen
auszustatten; in hinreichend begründeten Fällen kann die Frist zur Erreichung dieser Ziele
begrenzt verlängert werden.
Mit den Änderungen wird klargestellt, dass Kosten-Nutzen-Analysen gemäß der Richtlinie
(EU) 2019/944 weiterhin durchgeführt werden können, jedoch erst ab einem
Einführungsniveau von 75 %.
Der Vorschlag zur Verbrauchsteuer auf Strom sieht vor, dass der Mindeststeuersatz für Strom
niedriger sein muss als der Mindeststeuersatz für Erdgas. Darüber hinaus werden die
Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von bis zu null auf Strom,
der von energieintensiven Unternehmen genutzt wird, als erfüllt angesehen, da der Übergang
zu Strom positive Auswirkungen auf Umwelt und Klima hat und zur Verwirklichung der
Netto-Null-Ziele der EU beiträgt.
Der Vorschlag über Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen schafft mehr Klarheit über
bestehendes Recht und die Verantwortung der Regulierungsbehörden, Maßnahmen zu
ergreifen und Bedingungen für einen diskriminierungsfreien, objektiven und transparenten
Zugang Dritter gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Dies geschieht,
indem klargestellt wird, dass die Regulierungsbehörden die Auswirkungen berücksichtigen
können, die Netzanschlussanträge auf Netzengpässe haben können, und dass sie
wirtschaftliche, soziale oder ökologische Erwägungen sowie die Ausgereiftheit von
Netzanschlussanträgen und deren Fortschritte – während sie sich in der Warteschlange für den
Netzanschluss befinden – berücksichtigen können. Die Regulierungsbehörden können auch
Bedingungen für die Priorisierung von Wirtschaftszweigen oder Nutzergruppen sowie
Bedingungen für die Behandlung von Nutzern innerhalb der Sektoren oder Nutzergruppen
festlegen und gleichzeitig sicherstellen, dass solche Bedingungen diskriminierungsfrei, offen
und transparent sind. Gleichzeitig sollten die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die
geltenden Maßnahmen zur Behebung von Netzengpässen ordnungsgemäß umgesetzt werden,
insbesondere die vorrangige Berücksichtigung nicht leitungsgebundener, intelligenter und
digitaler Lösungen, flexible Netzanschlussverträge oder die frühzeitige Einbeziehung der
Interessenträger in die sektorübergreifende Netzplanung.
2026/0203 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere
Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der
Elektrifizierung und Digitalisierung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Hohe Stromkosten belasten Haushalte und Unternehmen in der gesamten Union und
untergraben dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts und den sozialen
Zusammenhalt. Während die auf die Energieerzeugnisse entfallenden Kosten der
Stromrechnung durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden, können die
regulatorischen Kostenbestandteile der Stromrechnung, nämlich Netzentgelte und
Steuern, stärker auf die Energie- und Klimaziele der Union ausgerichtet werden. Um
Stromverbraucher spürbar zu entlasten, muss ein kohärentes Maßnahmenpaket
angenommen werden, das auf diese Bestandteile der Stromrechnungen ausgerichtet ist.
(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Netzentgelte zielen
darauf ab, die Netzkosten durch eine Reihe von Maßnahmen zu optimieren, darunter
erhöhte Effizienz des Netzes, verbesserte Mechanismen für die Kostenverteilung und
eine erweiterte Nachfrageflexibilität. Darüber hinaus tragen die Einführung und die
wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze, intelligenter Messsysteme und
interoperabler Daten dazu bei, die Beobachtbarkeit und Kontrollierbarkeit des
Elektrizitätssystems zu verbessern und so die Nachfrageflexibilität weiter zu erhöhen.
Diese Instrumente ermöglichen einen effizienteren Netzbetrieb und eine effizientere
Netzplanung sowie die Aktivierung von Ressourcen für Flexibilität zu den geringsten
Kosten. Indem diese Maßnahmen Ineffizienzen bei der Übertragung und Verteilung
von Strom verringern, unter anderem durch ein stärker datengesteuertes
Netzmanagement und genauere Preissignale für einen flexiblen Stromverbrauch und
eine flexible Stromerzeugung, werden sie letztlich den auf Netzentgelte entfallenden
Bestandteil der Stromrechnung senken und damit zum umfassenderen Ziel beitragen,
die Energiekosten für Endverbraucher zu verringern.
(3) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Besteuerung ergänzen die
Maßnahmen in Bezug auf die Netzentgelte und sind erforderlich, um zu niedrigeren
Stromrechnungen beizutragen. Eine Senkung der Netzentgelte schlägt sich
möglicherweise nicht in vollem Umfang in niedrigeren Stromrechnungen für die
Endverbraucher nieder, wenn Strom weiterhin höher besteuert wird als fossile
Brennstoffe. Eine solche Diskrepanz droht die Vorteile niedrigerer Netzentgelte
aufzuheben und die umfassenderen Ziele der Union in Bezug auf Erschwinglichkeit
und Elektrifizierung zu beeinträchtigen.
(4) Eine beschleunigte Elektrifizierung des Energiesystems der Union kann dazu
beitragen, die Energiekosten und die Anfälligkeit für Preisschwankungen bei fossilen
Brennstoffen zu verringern, indem eine stärkere Nutzung von im Inland erzeugtem
Strom aus erneuerbaren und CO₂-armen Quellen ermöglicht wird, insbesondere wenn
die Elektrifizierung durch eine angemessene Tarifgestaltung, effiziente Technologien
und Flexibilität unterstützt wird. Intelligente Zähler und intelligente Netze, die durch
einen sicheren und interoperablen Datenaustausch zwischen Netzbetreibern,
Marktteilnehmern und Endkunden unterstützt werden, sind wichtige Voraussetzungen
für eine solche Flexibilität, da sie eine effizientere Ausrichtung von Stromverbrauch,
Stromerzeugung und Stromspeicherung an die Systemanforderungen und Preissignale
ermöglichen. Der Übergang zur Elektrifizierung wird jedoch behindert, wenn fossile
Brennstoffe in den nationalen Steuerrahmen weiterhin gegenüber Strom begünstigt
werden und dadurch der Übergang zu kostengünstigeren Lösungen auf der Grundlage
erneuerbarer und CO₂-armer Energiequellen nicht genügend Anreize bietet.
(5) Um die Stromkosten wirksam zu senken und zur Erreichung der Energie- und
Klimaziele der Union beizutragen, ist ein zweigleisiger Ansatz erforderlich, der
sowohl die Steigerung der Effizienz der Stromnetze als auch die Angleichung der
Besteuerungsgrundsätze umfasst. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
steuerlichen Maßnahmen werden weder die Steuersätze noch das Steuerniveau
harmonisiert; vielmehr wird sichergestellt, dass Strom nicht höher besteuert wird als
Gas. Durch die Beseitigung regulatorischer Hindernisse, die andernfalls die
Erschwinglichkeit von Strom und den Übergang zur Elektrifizierung beeinträchtigen
könnten, unterstützen diese Bestimmungen das Hauptziel dieser Verordnung, wobei
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung gewahrt bleibt.
(6) Das vorrangige Ziel dieser Maßnahmen, nämlich eine höhere Effizienz des Netzes
durch intelligentere Netzentgelte, intelligente und digitale Technologien und einen
gestrafften Datenaustausch, sollte wiederum einen effizienten Ausbau des Stromnetzes
gewährleisten. Der Netzausbau ist häufig erforderlich, um Netzanschlüsse zu
beschleunigen und der steigenden Stromnachfrage von Netznutzern wie
Rechenzentren, energieintensiven Industrien oder Marktteilnehmern im
Verkehrssektor gerecht zu werden.
(7) Netzentgelte oder Netztarife umfassen Anschlussentgelte und Nutzungsentgelte.
Anschlussentgelte fallen in der Regel einmalig für den Anschluss an das Stromnetz an.
Die Nutzungsentgelte sind an die Nutzung des Stromnetzes geknüpft. Die
Nutzungsentgelte umfassen Entgelte für den Bau, die Modernisierung, die
Instandhaltung und den Betrieb der Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur,
Entgelte für Übertragungs- und Verteilungsverluste, Entgelte für die Beschaffung von
Systemdienstleistungen durch die Netzbetreiber und Entgelte für die Entnahme oder
Einspeisung von Strom. Da Netzentgelte einen erheblichen Anteil der Stromkosten
ausmachen und eine wichtige Triebkraft für die Gewährleistung eines kostenoptimalen
Energiesystems darstellen, können harmonisierte Vorschriften gleiche
Wettbewerbsbedingungen fördern und bewährte Verfahren auf alle Mitgliedstaaten
ausweiten. Dies fördert einen effizienteren Ansatz, mit dem die Kosten gesenkt
werden können und der sich positiv auf die Erschwinglichkeit von Strom für die
Verbraucher in der Union und auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Wirtschaft auswirken kann. Zu diesem Zweck sollten die Netzentgelte
kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein und sowohl den
Netzbetreibern als auch den Netznutzern die richtigen Anreize für ein
kosteneffizientes Funktionieren des Stromsystems bieten.
(8) Kostenorientierte Netzentgelte sollten die Kosten widerspiegeln, die den
Netzbetreibern für die Entwicklung und den Betrieb eines kosteneffizienten Netzes
entstehen, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Investitionsausgaben denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren
Netzbetreibers entsprechen. Die Netzentgelte sollten zudem eine angemessene
Kapitalrendite aufweisen. Um eine kosteneffiziente Nutzung des Netzes zu
gewährleisten und dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Rechnung zu
tragen, sollten die Tarife den Netzbetreibern Anreize bieten, Stromverluste zu
minimieren und die Nutzung bestehender Netze zu optimieren, unter anderem durch
die Nutzung von Flexibilitätsleistungen und die Einführung nicht leitungsgebundener
und digitaler Lösungen, intelligenter Stromnetze und intelligenter Messsysteme.
Netzentgelte sollten darüber hinaus so gestaltet sein, dass sie den Netznutzern die
erforderlichen Anreize bieten, zu einer höheren Flexibilität des Netzes beizutragen,
und dass ineffiziente Abregelungen vermieden werden, während gleichzeitig die
Nutzung von Energie dort und dann ermöglicht wird, wo die billigsten Energiequellen
zur Verfügung stehen bzw. wenn sie für das Gesamtsystem am kosteneffizientesten
ist. Die Netzentgelte sollten auch standortbezogene Investitionssignale aussenden und
kapazitäts- sowie nutzungszeitabhängige Elemente enthalten. Letztere könnten
statischer oder dynamischer Art sein, um Netznutzer zu einer effizienteren Nutzung
des Netzes anzuregen. Darüber hinaus sollten die Kosten, die von Netznutzern
verursacht werden, die entweder Strom in das Netz einspeisen oder Strom aus dem
Netz entnehmen, auch in der allgemeinen Netzentgeltmethode berücksichtigt werden.
(9) Um für alle Marktteilnehmer der miteinander verbundenen europäischen Strommärkte
gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Netzentgelte so
angewandt werden, dass sie an die Verteilerebene angeschlossene Erzeugungsanlagen
und an die Übertragungsebene angeschlossene Erzeugungsanlagen nicht
unterschiedlich behandeln. Darüber hinaus sollten die Netzentgelte keine
Negativanreize für die Aggregierung, Energiegemeinschaften, die Eigenerzeugung,
den Eigenverbrauch, die Speicherung oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen
und einen wirksamen und zeitnahen Zugang Dritter ermöglichen. In Bezug auf die
Speicherung sollten Netzentgelte genutzt werden, um Anreize für ein netzdienliches
Verhalten zu schaffen, sie sollten den Nutzen für das Netz widerspiegeln und nicht
vom Einsatz von Speicheranlagen abhalten. Darüber hinaus sollten die
Tarifregelungen den Besonderheiten der Speicheranlagen Rechnung tragen, indem
„doppelte Entgelte“ vermieden und gleichzeitig die Gesamtauswirkungen der
Speicherung auf die Netzkosten berücksichtigt werden.
(10) Bei allen besonderen Tarifregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern, wie
energieintensive Industrien und Rechenzentren, sollte der Grundsatz der
Kostenorientierung eingehalten werden. Obwohl der Stromverbrauch von
Rechenzentren in den kommenden Jahren voraussichtlich erheblich zunehmen und
damit den Druck auf Stromnetze und Tarife erhöhen wird, können die Wahl eines
optimalen Standorts, ihre Nutzungszeit und ihr Verbrauchsprofil ihren Anschluss an
das Stromnetz und ihre Integration in das Stromnetz unterstützen und sollten im
Rahmen der Netztarife entsprechende Anreize bieten, insbesondere wenn
Rechenzentren Dienstleistungen für das Energiesystem erbringen können,
beispielsweise indem sie Flexibilitätsleistungen, zusätzliche Energiespeicherung und
die Erzeugung sauberer Energie in das Netz einbringen.
(11) Die Regulierungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, um zu gewährleisten,
dass die Tarife so gestaltet werden, dass die Kosteneffizienz des Netzes sowie
ausreichende Investitionen für den erforderlichen Netzbetrieb und -ausbau
sichergestellt werden. Angesichts der Notwendigkeit, gleiche
Wettbewerbsbedingungen und eine effiziente Nutzung der europäischen Stromnetze
zu gewährleisten, sollten die Regulierungsbehörden kohärente und objektive
Benchmarking-Kriterien anwenden. In diesem Zusammenhang sollten die
Regulierungsbehörden Leistungsindikatoren, einschließlich Indikatoren für intelligente
Stromnetze, festlegen, anhand derer bewertet wird, inwieweit Netzbetreiber das Netz
kosteneffizient betreiben und entwickeln. Angesichts ihres Fachwissens und ihrer
Erfahrung sollte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden (ACER) die Regulierungsbehörden bei dieser Aufgabe
unterstützen, unter anderem durch einen Vergleich der Übertragungsnetzbetreiber
hinsichtlich ihrer Effizienz. Angesichts der sehr unterschiedlichen Strukturen der
Verteilernetze in der Union mit mehr als 2 600 lizenzierten Verteilernetzbetreibern
sind die Regulierungsbehörden am besten geeignet, auf nationaler Ebene
Effizienzvergleiche zwischen Verteilernetzbetreibern durchzuführen.
(12) Angesichts des Drucks auf die Stromkosten, des Bedarfs an erheblichen Investitionen
in das Netz und der Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Strom und die
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Europas sicherzustellen, sollten die
Mitgliedstaaten Mittel für das Stromnetz aus ihrem Gesamthaushaltsplan zuweisen
können, unter anderem durch die Bereitstellung eines bestimmten Teils der
Kohäsionsmittel oder anderer verfügbarer Unionsmittel zur Investitionsförderung bei
der Netzentwicklung. Solche Zuführungen öffentlicher Mittel zur Deckung der
Gesamtnetzkosten sollten nur zulässig sein, sofern sie diskriminierungsfrei erfolgen,
mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und dem Grundsatz der
Kostenorientierung im Einklang stehen und den Binnenmarkt nicht untergraben.
Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass eine solche öffentliche Unterstützung
gezielt und befristet erfolgt und insgesamt einen Nutzen bringt, indem die
Dekarbonisierung beschleunigt wird, beispielsweise durch die Elektrifizierung
industrieller Verbraucher, und die Marktintegration gefördert wird, beispielsweise
mittels Investitionen in Verbindungsleitungen, umfangreicher Netzmodernisierungen
oder einer Infrastruktur für den Netzanschluss von Offshore-Anlagen, und dass sie
bestimmte spezifische Bedürfnisse in Bezug auf das Netz erfüllt, wie Investitionen zur
Verkürzung der Wartezeiten für Netzanschlüsse. Die Verwendung öffentlicher Mittel
sollte jedoch weder Investitionen in die erforderliche Infrastruktur verzögern noch die
Wahl des optimalen Standorts von Stromerzeugungsanlagen verhindern.
(13) Die Möglichkeit, Tarife miteinander zu vergleichen, ist für die Netznutzer von
entscheidender Bedeutung, um sich systemdienlich zu verhalten. Dadurch erhalten sie
nicht nur ein besseres Verständnis der geltenden Tarife, sondern können auch besser
verstehen, wie sie ihr Verhalten bezüglich des Systems entsprechend anpassen können,
um niedrigere Tarife zu zahlen. Um die Vergleichbarkeit bei der Festlegung der Tarife
zu verbessern, ist mehr Transparenz erforderlich. Zusätzliche Transparenz wird es den
Regulierungsbehörden zudem ermöglichen, bei der Festlegung oder Genehmigung von
Tarifmethoden bewährte Verfahren zu übernehmen und ihre jeweiligen
Kosteneffizienzanalysen durchzuführen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die
verschiedenen Elemente von Bedeutung, die bei den Tarifmethoden berücksichtigt
werden müssen, sowie auf die komplexen Abwägungen, die der Bewertung der
Grundlage für die Festlegung oder Genehmigung von Tarifmethoden zugrunde liegen.
Vor der Festlegung oder Genehmigung von Tarifmethoden sollten die
Regulierungsbehörden die einschlägigen Interessenträger öffentlich konsultieren. Die
Regulierungsbehörden sollten die kurzfristigen Verteilungseffekte etwaiger
Änderungen der Tarifmethoden berücksichtigen und prüfen, ob ein schrittweises
Vorgehen erforderlich ist, um den Netznutzern Zeit zu geben, ihr Verhalten und ihre
Verbrauchsmuster anzupassen.
(14) Seit 2019 hat die ACER mehrere Berichte über bewährte Verfahren zu Tarifmethoden
veröffentlicht. Diese Berichte geben Aufschluss über die Herausforderungen und die
jüngsten Entwicklungen bei der Festlegung von Netztarifen sowie über spezifische
Analysen der nationalen Verfahren zur Tariffestlegung. Mit den Berichten wurde auch
die Transparenz erhöht und der Austausch bewährter Verfahren und die
Vergleichbarkeit bei der Festlegung der Tarife ermöglicht. Angesichts dieser positiven
Ergebnisse sollte die ACER weiterhin solche Berichte veröffentlichen. Da diese
Berichte andere Themen betreffen, sollten sie getrennt von den ACER-Berichten
erstellt werden, in denen die Effizienz der Übertragungsnetzbetreiber und ihre Kosten
verglichen werden.
(15) Um die für die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlichen
Einzelheiten festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien für
eine gemeinsame Struktur und eine harmonisierte Methode für Tarife, detaillierter
Bedingungen, unter denen die Regulierungsbehörden gesonderte
Netzentgeltregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern einführen können,
und harmonisierter Vorschriften über die verfahrenstechnischen und inhaltlichen
Anforderungen an die öffentlichen Konsultationen, die für die betreffenden Entwürfe
von Tarifmethoden durchzuführen sind, zu ergänzen. Angesichts der langjährigen
Erfahrung und des Fachwissens der Regulierungsbehörden bei der Genehmigung von
Tarifmethoden und bei der Überwachung und Kontrolle der damit
zusammenhängenden Tätigkeiten sollte die ACER der Kommission eine Empfehlung
vorlegen, bevor die Kommission delegierte Rechtsakte über eine gemeinsame Struktur
und eine harmonisierte Methode für Tarife erlässt. Es ist besonders wichtig, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang
stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung festgelegt wurden1. Um insbesondere für eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das
Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(16) Die Einführung nicht leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen sollte
gefördert werden, wann immer sie die nutzbare Kapazität, Flexibilität und
Zuverlässigkeit der Stromübertragungs- und -verteilernetze effizient verbessern.
Ergänzend zum Rahmen für intelligente Stromnetze gemäß der Richtlinie
(EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates2 und der Verordnung
(EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates3 sollten die Übertragungs-
und Verteilernetzbetreiber sicherstellen, dass nicht leitungsgebundene, intelligente und
digitale Lösungen neben nicht fossiler Flexibilität wie Laststeuerung, Speicherung und
anderen Lösungen bei der Netzplanung sowie beim Netzbetrieb vorrangig
berücksichtigt werden. Die effizienzsteigernden Auswirkungen dieser Lösungen
sollten anhand objektiver und transparenter Kriterien nachgewiesen werden, etwa
anhand ihrer Auswirkungen auf die nutzbare Netzkapazität, Engpässe, Resilienz,
Versorgungsqualität oder Integration erneuerbarer Energien und von Flexibilität sowie
anhand ihrer Kosteneffizienz bei der Erreichung dieser Ziele im Vergleich zur
physischen Netzentwicklung. Die Regulierungsbehörden sollten sich zu diesem Zweck
auf Netzentwicklungspläne, einschließlich entsprechender Kosten-Nutzen-Analysen,
und einschlägige Leistungsindikatoren stützen können.
(17) Die effiziente Nutzung der Strominfrastruktur hängt zunehmend von der Fähigkeit der
Übertragungs- und Verteilernetze ab, das Netz im Hinblick auf künftige
Systemanforderungen, auch hinsichtlich Beschleunigungsgebieten für erneuerbare
Energie und Industriegebieten, effizient weiterzuentwickeln und Flexibilität,
Digitalisierung und datengesteuerte Lösungen zu integrieren. In diesem
Zusammenhang sollten gemeinsame Indikatoren eine einheitliche Grundlage für die
Messung der Leistung der Netzbetreiber bei der Einführung von Funktionen
intelligenter Stromnetze und der effizienten Nutzung der bestehenden Infrastruktur
bieten. Die ACER sollte auf der Grundlage ihrer bestehenden Analysen und der
Analysen der nationalen Regulierungsbehörden eine begrenzte Zahl gemeinsamer
Indikatoren empfehlen, um einen kohärenteren Überwachungsrahmen zu schaffen, die
Konvergenz der Regulierungsansätze zu unterstützen, die Ermittlung bewährter
Verfahren für Regulierungsansätze zu erleichtern und die Fortschritte bei der
Entwicklung intelligenter Stromnetze im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der
Verordnung (EU) 2022/869 zu messen.
(18) Um die Effizienz und Anpassungsfähigkeit der Stromnetze zu verbessern und eine
einheitliche analytische Grundlage für die Entwicklung von Regulierungsansätzen zu
schaffen, die die Systemleistung, die Vorteile für das Energiesystem im weiteren
Sinne und die Verbreitung innovativer Lösungen besser widerspiegeln, sollten auf der
Grundlage dieser Indikatoren regelmäßig Berichte auf Unionsebene erstellt werden.
Die ACER sollte Daten zur Einführung von Technologien für intelligente Stromnetze
sowie zu unterstützenden Regulierungsverfahren und nationalen Indikatoren für
intelligente Netze erhalten, damit die ACER bestehende Verfahren bewerten und
Beispiele für bewährte Verfahren der nationalen Regulierungsbehörden ermitteln
kann. Derzeit werden die Indikatoren für intelligente Stromnetze in der Union nicht
2 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
3 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu
Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und
(EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022,
S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).
auf harmonisierte Weise angewandt, und unterschiedliche Ansätze führen zu einem
unterschiedlichen Regelungsumfeld, wodurch die einheitliche Messung der
Verbreitung und Leistung intelligenter und innovativer Netztechnologien und digitaler
Lösungen in Übertragungs- und Verteilernetzen beeinträchtigt wird. Um einheitliche
Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Indikatoren für
intelligente Stromnetze festzulegen, anhand derer die Verbreitung und die Leistung
intelligenter und innovativer Netztechnologien und digitaler Lösungen in
Übertragungs- und Verteilernetzen gemessen werden können. Die Kommission sollte
die Empfehlung der ACER berücksichtigen.
(19) Um die Systemkosten zu senken und das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu
verbessern und so zu niedrigeren Strompreisen beizutragen, ist es erforderlich, die
bestehende Netzinfrastruktur durch einen nahtlosen Datenaustausch und die Nutzung
digitaler Instrumente besser zu nutzen. Dies erfordert einen wirksameren und
frühzeitigeren Austausch relevanter Stromnetzdaten zwischen den Netzbetreibern, der
durch eine bessere Koordinierung zwischen der Übertragungs- und der Verteilerebene
eine bessere Beobachtbarkeit des Netzes ermöglichen wird. Je nach Anwendungsfall
können Stromnetzdaten etwa Netztopologie, Netzparameter und Anlagenmerkmale,
Anschluss- und Kapazitätsdaten, Echtzeitmessungen im Rahmen der Systeme zur
Überwachung, Steuerung und Datenerfassung (Supervisory Control and Data
Acquisition, SCADA) und andere betriebliche Messungen, Zustandsschätzungs- und
Stromflussdaten, Spannungs-, Lastfluss- und Engpassdaten, Ausfall- und
Wartungsdaten, Dispatch-, Redispatch- und Abregelungsdaten, Flexibilitätsbedarf und
Betriebsprognosen sowie für den Übertragungs- und Verteilernetzbetrieb relevante
Begrenzungen und Einschränkungen umfassen.
(20) Die Netzbetreiber sollten die Produktivität der Netzinfrastruktur durch den Einsatz
innovativer Technologien verbessern und dabei im Rahmen von Vereinbarungen über
den interoperablen Netzdatenaustausch unterstützt werden. Dies beruht darauf, dass
datengesteuerte Instrumente für den Netzbetrieb dazu beitragen werden,
Systembeschränkungen zu verringern und so den Umfang der notwendigen
Netzverstärkungen zu begrenzen und die Systembelastung zu reduzieren. Enthalten
Stromnetzdaten personenbezogene Daten, so sollte jede Verarbeitung dieser Daten im
Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates4, erfolgen. Für die Zwecke
dieser Verordnung sollten Netzbetreiber grundsätzlich nur aggregierte oder
anonymisierte Daten austauschen. Personenbezogene Daten sollten nur weitergegeben
werden, wenn anonymisierte Daten für das verfolgte Ziel nicht ausreichen. Fallen
solche Stromnetzdaten in den Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung
(EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates5, gelten die in diesem
Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Mit dieser Verordnung sollte keine parallele
oder widersprüchliche Regelung für den Zugang zu diesen Daten und deren
gemeinsame Nutzung geschaffen werden.
4 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
5 Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2023/2854,
22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
(21) Der effiziente und sichere Betrieb von Stromnetzen hängt zunehmend von der
Entwicklung und Einführung fortgeschrittener digitaler und datengesteuerter
Lösungen ab. Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit relevanter Stromnetzdaten sind
entscheidend für die Fähigkeit, innovative Lösungen für den Netzbetrieb und die
Netzoptimierung zu entwickeln, zu erproben und in größerem Maßstab einzusetzen.
Insbesondere wird die Nutzung von Stromnetzdaten für Analyse-, Forschungs- und
Innovationszwecke durch Rechtsunsicherheit, hohe Transaktionskosten und das
Fehlen gemeinsamer Vereinbarungen für einen sicheren Datenzugang, eine sichere
Datenverarbeitung und eine sichere Datenverwaltung eingeschränkt. Daher sollte ein
Rahmen geschaffen werden, der es den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern
ermöglicht, auf freiwilliger Basis und im Rahmen einer koordinierten unionsweiten
Vereinbarung mit den einschlägigen Interessenträgern bei der Bündelung von Daten,
Fachwissen und Rechenressourcen zusammenzuarbeiten, um innovative digitale
Instrumente für den Betrieb und die Optimierung des Stromnetzes zu entwickeln, zu
erproben, zu integrieren und einzuführen.
(22) Der Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs- und
Verteilernetzbetreibern sollte eine breitere Verfügbarkeit der Lösungen unterstützen,
die zugunsten der Netzbetreiber in der gesamten Union entwickelt wurden. Ferner
sollte er angemessene Vorkehrungen für den Datenschutz, die Vertraulichkeit, die
Sicherheit, die Cybersicherheit und die Systemsicherheit gewährleisten. Die
Kommission ist bereit, Unternehmen Orientierungshilfen zur Vereinbarkeit von
Kooperationsprojekten, die zur Verwirklichung der Prioritäten der Union beitragen,
mit den Kartellvorschriften, insbesondere in Bezug auf Innovation, Dekarbonisierung
und KI-Entwicklung in der EU, an die Hand zu geben.
(23) Um die kohärente Entwicklung der koordinierten Vereinbarung in großem Maßstab zu
unterstützen, sollten auf Unionsebene gemeinsame Anforderungen an Datenmodelle,
Datenformate, Datenontologien, Zugangsverfahren, Governance, Transparenz und
einen sicheren Netzdatenaustausch festgelegt werden. Diese sollten auf bestehenden
Standards wie dem Standard für den Austausch im Rahmen des gemeinsamen
Netzmodells aufbauen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die
Durchführung der koordinierten Vereinbarung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um diese Anforderungen sowie
Vorschriften für die rechtmäßige, sichere und kontrollierte Weiterverwendung von
Daten für Forschungs- und Innovationszwecke zur Unterstützung des Betriebs und der
Optimierung des Elektrizitätssystems festzulegen.
(24) Eine effiziente Nutzung des Stromnetzes hängt davon ab, dass genaue und granulare
Verbrauchsdaten verfügbar sind und die Endkunden auf diese Daten zugreifen und
darauf reagieren können. Intelligente Messsysteme sind eine wichtige Voraussetzung
für Laststeuerung und Verträge mit dynamischen Strompreisen, die zur besseren
Nutzung der bestehenden Stromnetzinfrastruktur beitragen können, unter anderem
durch die Verringerung der Abregelung erneuerbarer Energien und die Erleichterung
der Elektrifizierung. Intelligente Messsysteme können zu erschwinglicheren und
vorhersehbareren Energierechnungen beitragen, indem sie es den Verbrauchern
ermöglichen, ihren Verbrauch auf Zeiträume mit niedrigeren Preise zu verlagern und
von einer effizienteren Nutzung des Stromnetzes zu profitieren. Um eine ausreichende
Einführung in der gesamten Union zu erreichen und eine effizientere Netznutzung,
auch grenzüberschreitend im Energiebinnenmarkt, zu unterstützen, sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mindestens 50 % der Endkunden Zugang zu einem
intelligenten Zähler haben, um eine kritische Masse für die Verbraucherteilnahme und
Flexibilitätsleistungen zu erreichen, und dass sie diesen Anteil bis zum 31. Dezember
2033 schrittweise auf mindestens 75 % erhöhen. Um realistische Zeitpläne für die
Einführung zu gewährleisten und gleichzeitig das Gesamtziel der EU zu
aufrechtzuerhalten, sollte den Mitgliedstaaten, deren Einführungsniveau zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unter 30 % liegt, mehr Zeit eingeräumt
werden, um diese Ziele zu erreichen. Damit wird dem derzeit unterschiedlichen Stand
der Einführung in der Union Rechnung getragen: Die gesamte Marktdurchdringung
liegt bei rund 60 %, während mehrere Mitgliedstaaten ein verhältnismäßig geringes
Einführungsniveau aufweisen oder noch nicht mit der Einführung im großen Maßstab
begonnen haben. Kosten-Nutzen-Analysen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944
sollten nur für die Einführung über die 75-%-Marke hinaus gelten, sodass die
Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und gleichzeitig die Verwirklichung der
Digitalisierungs- und Flexibilitätsziele der Union unterstützt wird. Um die wirksame
Umsetzung dieser Verpflichtungen gemäß Artikel 18b dieser Verordnung zu
unterstützen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die verfügbaren Förder- und
Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der einschlägigen Programme und
Instrumente der Union im Einklang mit den für diese Programme und Instrumente
geltenden Vorschriften angemessen zu nutzen.
(25) Angesichts der entscheidenden Rolle der eingeführten und betriebenen intelligenten
Messsysteme in einem zunehmend digitalisierten Stromnetz sollte während ihrer
gesamten Lebensdauer ein hohes Maß an Cybersicherheit sowie ein resilienter Betrieb
und eine resiliente Lieferkette gewährleistet werden, wobei die einschlägigen
europäischen Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit – einschließlich der Verordnung
(EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates6, insbesondere wenn
Komponenten der intelligenten Messsysteme in den Anwendungsbereich kritischer
Produkte fallen – und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen
Parlaments und des Rates7 eingerichteten Zertifizierungssysteme zu berücksichtigen
sind, wie auch die Notwendigkeit, Sicherheitsrisiken und Abhängigkeiten in der
Lieferkette zu vermeiden, die die Kontinuität und Sicherheit wesentlicher
Messfunktionen und den Datenschutz untergraben könnten. Da intelligente
Messsysteme Teil des umfassenderen Ökosystems der Stromnetztechnologie sind,
müssen auch die in der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und
des Rates8 dargelegten einschlägigen Erwägungen in Bezug auf Nachhaltigkeit,
Resilienz und Versorgungssicherheit berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch bei
der Beschaffung.
(26) Die zunehmende Elektrifizierung ist untrennbar mit den Stromkosten verbunden, die
ihrerseits nicht nur durch die Netzentgelte, sondern auch durch die auf Strom
6 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
(Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
7 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der
Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).
8 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735,
28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
erhobenen Steuern beeinflusst werden. Um die Erschwinglichkeit von Strom, dessen
stärkere Nutzung als Energiequelle und den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft
zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Strom günstiger
besteuert wird als Erdgas, wodurch ein Preissignal zur Unterstützung der
Elektrifizierung der Union gesetzt wird. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den
Klimazielen der Union und kann von den Mitgliedstaaten gemäß dem derzeitigen,
durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates9 eingerichteten, harmonisierten Rahmen
der Union umgesetzt werden. Die Kommission sollte jedoch, wenn dies von einem
Mitgliedstaat aufgrund spezifischer nationaler Gegebenheiten, auch angesichts der
Haushaltslage des Mitgliedstaats, hinreichend begründet wird, diesem Mitgliedstaat im
Wege eines Durchführungsrechtsakts gestatten können, die Anwendung von
Unterabsatz 1 bis zu einem Zeitpunkt aufzuschieben, der ein Gleichgewicht zwischen
den betreffenden spezifischen nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, die
Elektrifizierungsziele der Union zu erreichen, herstellt.
(27) Dieses Preissignal ist insbesondere für energieintensive Betriebe von Bedeutung, bei
denen der Kostenunterschied gegenüber Erdgas den Übergang zu saubereren
Energiequellen behindern kann. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates können die Mitgliedstaaten auf von energieintensiven Betrieben verwendeten
elektrischen Strom Steuerermäßigungen, einschließlich eines Nullsatzes, anwenden,
sofern bestimmte Bedingungen bezüglich Umwelt, Wasser und Energieeffizienz erfüllt
sind. Wie kürzlich im Deal für eine saubere Industrie bekräftigt wurde, stellt die
Elektrifizierung einen Grundpfeiler der Strategie der Union zur Erreichung einer
Netto-Null-Bilanz bei den Treibhausgasemissionen dar; eine beschleunigte
Elektrifizierung der Wirtschaft wird nicht nur zur Verwirklichung der Klimaziele
beitragen, sondern kann auch dazu beitragen, die Energiekosten zu senken und die
Wettbewerbsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes in der Union zu fördern. Folglich
ist davon auszugehen, dass der von energieintensiven Betrieben verwendete Strom die
Umweltziele und die Bedingungen für eine bessere Energieeffizienz gemäß Artikel 17
Absatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG erfüllt.
(28) Falls die verfügbare Netzkapazität knapp wird, sollten die Regulierungsbehörden
Maßnahmen zur Verhinderung spekulativer Anträge auf Netzanschluss und zur
Bewältigung der Netzanschluss-Warteschlangen genehmigen können, um
sicherzustellen, dass der Netzzugang in objektiver, transparenter und
diskriminierungsfreier Weise im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2019/943 und Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfolgt. Darüber hinaus
sollten die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass andere
verfügbare Maßnahmen zur Behebung nicht ausreichender Netzkapazität, wie etwa
flexible Netzanschlussverträge oder eine sektorübergreifende Netzplanung, angewandt
werden können. Die Mitgliedstaaten können zudem weitere Möglichkeiten prüfen, um
die Ausgereiftheit und die Fortschritte bei Netzanschlussanträgen im Einklang mit
dem Grundsatz „first ready, first serve“ (Bevorzugung bereits ausgereifter Anträge)
oder eine vorausschauende Netzplanung zu berücksichtigen, wie in den Leitlinien für
effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse erläutert10. Zu diesem Zweck sollte es den
Mitgliedstaaten gestattet sein, Bedingungen für die Erweiterung von verfügbaren oder
9 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283
vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).
10 Bekanntmachung der Kommission vom 10. Dezember 2025 „Leitlinien für effiziente und zeitnahe
Netzanschlüsse“, (C/2025/8473).
geplanten Netzkapazitäten in ausgewiesenen Gebieten zu schaffen, um einen
beschleunigten Netzzugang von Netznutzern wie z. B. Industriekunden und
Rechenzentren zu ermöglichen. Bei der Genehmigung von Maßnahmen und
Bedingungen für den Netzzugang und insbesondere für besondere Kategorien von
Netznutzern wie Rechenzentren oder energieintensive Industrien sollten die
Regulierungsbehörden angesichts ihrer Netzauswirkungen auch die Möglichkeit
haben, Nutzern innerhalb derselben Kategorie mit flexiblen Verbrauchsmustern, die
zur Speicherung vor Ort und zur Erzeugung zusätzlicher sauberer Energie vor Ort und
zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen beitragen, Vorrang einzuräumen.
(29) Die Verordnung (EU) 2019/943 sollte daher entsprechend geändert werden.
(30) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Kosteneffizienz des Systembetriebs zu
erreichen und die Elektrifizierung des Netzes zu fördern, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(31) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört
und hat am [Datum] eine Stellungnahme abgegeben.
(32) Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen das Recht der Mitgliedstaaten unberührt,
staatliche Beihilfemaßnahmen gemäß den geltenden Verfahren und Bedingungen, die
in den Beihilfevorschriften festgelegt sind, anzumelden. Die Mitgliedstaaten können
beispielsweise Maßnahmen zur Unterstützung von Projekten zur Elektrifizierung der
Industrie einführen, wenn eine wirksame Dekarbonisierungswirkung bestätigt ist und
diese Maßnahmen mit den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und
Energiebeihilfen11 und dem Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des
Deals für eine saubere Industrie12 im Einklang stehen. Solche staatlichen
Beihilfemaßnahmen können auch Unterstützung hinsichtlich zusätzlicher Ausgaben
im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Stromnetz oder der Erweiterung eines
bestehenden Stromnetzanschlusses umfassen, einschließlich der Vorlaufkosten (z. B.
bei der „letzten Meile“ des Netzanschlusses) und der jährlichen Kosten (d. h. der
regulären Netztarife), wobei die den Netznutzern gesetzten Anreize zur Standortwahl
und zur Anpassung ihres Verbrauchs, um die Gesamtkosten der Übertragungs- und
Verteilernetze zu senken, erhalten bleiben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
11 Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
2022 (C/2022/481).
12 Mitteilung der Kommission — Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine
saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) (C(2025) 7600).
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2019/943 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
„Artikel 18
Netzentgelte
1. Die Netzentgelte müssen kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein,
den Netzbetreibern Anreize bieten, die Übertragungs- und Verteilernetze
kosteneffizient weiterzuentwickeln und zu betreiben, und den Netznutzern Anreize
bieten, ihre Nutzung des Stromnetzes so anzupassen, dass dessen kosteneffizientes
Funktionieren unterstützt wird.
2. Die Tarifmethoden müssen die Gestaltung der gegenüber den Netznutzern erhobenen
Netzentgelte und die Festlegung der Vergütung enthalten, die die Übertragungs- und
Verteilernetzbetreiber durch diese Netzentgelte erhalten. Sie
a) müssen die Kosten der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber
widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell
vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und dabei sowohl Kapital- als auch
Betriebskosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit antizipatorischen
Investitionen, berücksichtigen, nicht aber Kosten zur Unterstützung damit nicht
zusammenhängender politischer Ziele. Die Regulierungsbehörden legen
gemeinsame Leistungsindikatoren für den effizienten Betrieb und die effiziente
Entwicklung des Netzes fest, einschließlich Indikatoren für intelligente
Stromnetze gemäß Artikel 18a;
b) müssen die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen
Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen
berücksichtigen, einschließlich der tatsächlich geleisteten und eingegangenen
Zahlungen sowie der auf der Grundlage früherer Zeiträume geschätzten
voraussichtlichen Zahlungen für künftige Zeiträume;
c) müssen den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern geeignete Anreize
setzen für den kosteneffizienten Betrieb und die kosteneffiziente Entwicklung
des Netzes – sowohl kurz- als auch langfristig – und für die Optimierung der
bestehenden Netze über alle Spannungsebenen hinweg, unter anderem durch
die Nutzung von Flexibilitätsleistungen, die Einführung von nicht
leitungsgebundenen und digitalen Lösungen, intelligenten Stromnetzen und
intelligenten Messsystemen, einschließlich Anreizen zur Erreichung der
Mindestwerte der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel
gemäß Artikel 16 Absatz 8;
d) müssen die Kosten widerspiegeln, die durch Netznutzer entstehen, die Strom
aus den Übertragungs- oder Verteilernetzen entnehmen und Strom in diese
Netze einspeisen;
e) müssen Netznutzern geeignete Anreize setzen, Strom in einer Weise aus den
Übertragungs- oder Verteilernetzen zu entnehmen und in diese Netze
einzuspeisen, die das effiziente Funktionieren dieser Netze unterstützt;
f) müssen standortbezogene Investitionssignale aussenden;
g) müssen Netznutzern geeignete Anreize für die Verringerung des
Spitzenlastverbrauchs setzen, unter anderem durch Aufnahme eines
Kapazitätselements in die Tarifstruktur;
h) müssen nutzungszeitabhängige Elemente enthalten, um die Nutzung des Netzes
widerzuspiegeln;
i) dürfen an die Verteilerebene angeschlossene Netznutzer und an die
Übertragungsebene angeschlossene Netznutzer nicht unterschiedlich
behandeln;
j) dürfen keine Negativanreize für den wirksamen und zeitnahen Zugang Dritter,
die Aggregierung, Energiegemeinschaften, die Eigenerzeugung, den
Eigenverbrauch, die Speicherung oder die Teilnahme an der Laststeuerung
setzen;
k) müssen die Integration erneuerbarer Energie durch die Entwicklung und
Erleichterung nicht fossiler Flexibilität wie Speicherung und Laststeuerung
sowie Innovation, nicht leitungsgebundene Lösungen, intelligente Stromnetze
und Digitalisierung ermöglichen;
l) müssen die Nutzung flexibler Anschlüsse ermöglichen, wobei sicherzustellen
ist, dass erforderliche Netzverstärkungen dadurch nicht verzögert werden;
m) dürfen für einzelne Transaktionen für den zonenübergreifenden Stromhandel
keine besonderen Netzentgelte auferlegen;
n) müssen sicherstellen, dass für Speicheranlagen geltende Netzentgelte alle für
das Netz entstehende Vorteile widerspiegeln und auf die Kosten beschränkt
sind, die diese Anlagen für die Übertragungs- oder Verteilernetze verursachen,
und
3. Für bestimmte Kategorien von Netznutzern, etwa energieintensive Industrien oder
Rechenzentren und Energiegemeinschaften, können besondere Tarifregelungen
gelten, sofern die Regulierungsbehörden nachweisen können, dass das
Verbrauchsprofil der betreffenden Nutzer proportional geringere oder stärkere
Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Übertragungs- oder Verteilernetzes hat und
der Grundsatz der Kostenorientierung eingehalten wird.
4. Die Mitgliedstaaten können die Netzkosten teilweise aus staatlichen Mitteln decken,
um den Gesamtbetrag der den Netznutzern in Rechnung gestellten Netzentgelte zu
senken, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Die staatlichen Mittel werden den Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern
diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt, ohne dass bestimmte Kategorien
von Netznutzern unmittelbar oder mittelbar selektiv begünstigt werden;
b) die Bereitstellung staatlicher Mittel beeinträchtigt nicht die den Netzbetreibern
gesetzten Anreize zum effizienten Betrieb und zur effizienten Entwicklung des
Netzes und die den Netznutzern gesetzten Anreize zur Anpassung ihres
Verbrauchs, um die Gesamtkosten der Übertragungs- und Verteilernetze zu
senken;
c) die staatlichen Mittel sind befristet und decken nur die zusätzlichen Kosten, die
sich aus Maßnahmen zur Beschleunigung der Dekarbonisierung, der
Elektrifizierung von Produktionsprozessen und der Marktintegration ergeben;
d) die Bereitstellung staatlicher Mittel beeinträchtigt nicht den Wettbewerb oder
das wirksame Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts.
Dieser Absatz lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nach den geltenden
Vorschriften für staatliche Beihilfen Maßnahmen anzumelden, die darauf abzielen,
die Energiekosten, einschließlich der Netzentgelte, für bestimmte Kategorien von
Nutzern zu senken und gleichzeitig den Netznutzern gesetzte Anreize zur
Standortwahl und zur Anpassung ihres Verbrauchs zu erhalten, um die Gesamtkosten
der Übertragungs- und Verteilernetze zu senken.
5. Ab dem [erster Tag des Monats des Inkrafttretens plus 13 Monate] stellen die
Regulierungsbehörden sicher, dass die Methoden, Parameter und Werte, die zur
Bestimmung oder Genehmigung der von den Übertragungs- und
Verteilernetzbetreibern anrechenbaren Kosten genutzt werden, transparent sind. Ab
diesem Zeitpunkt veröffentlichen die Regulierungsbehörden mindestens die
folgenden Informationen oder verlangen von den jeweiligen Übertragungs- oder
Verteilernetzbetreibern, dass sie diese veröffentlichen:
a) Übertragungsinfrastrukturkosten wie Kapitalkosten, einschließlich
Kapitalrendite und Abschreibungen, und Betriebskosten,
b) Verteilungsinfrastrukturkosten wie Kapitalkosten, einschließlich Kapitalrendite
und Abschreibungen, und Betriebskosten,
c) Kosten für Übertragungsverluste,
d) Kosten für Verteilungsverluste,
e) Kosten für Messleistungen,
f) Kosten für die Entnahme oder Einspeisung von Blindleistung außerhalb der
zulässigen Grenzwerte, und
g) Kosten der Netzbetreiber für den Bezug von Systemdienstleistungen und
Engpassmanagementdienstleistungen, einschließlich Redispatch-Kosten.
Die Regulierungsbehörden veröffentlichen darüber hinaus mindestens die folgenden
Informationen oder verlangen deren Veröffentlichung durch den jeweiligen
Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber:
a) die Bewertung, die den detaillierten Übertragungs- und
Verteilungstarifmethoden zugrunde liegt,
b) die Kostenkategorien und die Höhe dieser Kosten, die durch jede von ihnen
angewandte Tarifart gedeckt werden,
c) den etwaigen Betrag der gemäß Absatz 4 aus staatlichen Mitteln oder anderen
öffentlichen Mitteln gedeckten Netzentgelte und ihren Anteil an den gesamten
Netzentgelten,
d) die jährlichen Übertragungs- und Verteilungstarifwerte für jede
Netznutzergruppe,
e) alle Studien, die für die verfügbaren Auswahlmöglichkeiten für die
Tarifgestaltung zugrunde gelegt wurden,
f) etwaige besondere Tarifregelungen für Netznutzer zusammen mit einer
Begründung dieser Regelungen,
g) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Leistungsindikatoren für den effizienten
Betrieb und die effiziente Entwicklung des Netzes.
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden unter Wahrung der
Vertraulichkeit von sensiblen Geschäftsinformationen in einem frei zugänglichen,
herunterladbaren und schreibgeschützten Format und, so weit wie möglich, in einer
oder mehreren allgemein verstandenen Sprachen verfügbar gemacht.
6. Vor der Festlegung oder Genehmigung der anwendbaren Tarifmethoden gemäß
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 führen die
Regulierungsbehörden eine oder mehrere öffentliche Konsultationen zu den
einschlägigen Entwürfen der Methoden durch.
7. Die ACER unterstützt die Regulierungsbehörden bei der Festlegung von
Leistungsindikatoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a und führt unter Berücksichtigung
dieser Indikatoren einen Effizienzvergleich zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern und ihren Kosten durch. Die Regulierungsbehörden und
die Übertragungsnetzbetreiber stellen der ACER alle erforderlichen Daten für diesen
Vergleich bereit. Bis zum [erster Tag des Monats des Inkrafttretens plus 25 Monate]
und danach alle vier Jahre veröffentlicht die ACER einen Bericht mit dem
Effizienzvergleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und ihren Kosten,
wobei sensible Geschäftsdaten geschützt werden.
Die Regulierungsbehörden führen den Effizienzvergleich zwischen den
Verteilernetzbetreibern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet und deren Kosten
durch, sofern es mehr als einen Verteilernetzbetreiber gibt und unter
Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten. Die jeweiligen
Übertragungsnetzbetreiber stellen den Regulierungsbehörden alle erforderlichen
Daten für diesen Vergleich bereit. Bis zum [erster Tag des Monats des Inkrafttretens
plus 37 Monate] und danach alle vier Jahre veröffentlichen die
Regulierungsbehörden einen Bericht, der auf den Ergebnissen des nationalen
Effizienzvergleichs zwischen Verteilernetzbetreibern und ihren Kosten aufbaut.
8. Die ACER legt bis zum [erster Tag des Monats des Inkrafttretens plus 25 Monate]
einen Bericht über bewährte Verfahren in Bezug auf Übertragungs- und
Verteilungstarifmethoden vor und trägt dabei den nationalen Besonderheiten
Rechnung. Dieser Bericht über bewährte Verfahren umfasst mindestens Folgendes:
a) das Verhältnis der gegenüber den Erzeugern und den Endkunden erhobenen
Tarife,
b) die durch die Tarife zu deckenden Kosten,
c) zeitlich abgestufte Netztarife,
d) standortbezogene Preissignale,
e) das Verhältnis zwischen den Übertragungs- und Verteilungstarifen,
f) nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger festzulegende Methoden
zur Wahrung der Transparenz bei der Festsetzung und Struktur der Tarife,
einschließlich antizipatorischer Investitionen, die mit den einschlägigen
Energiezielen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, wobei
die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Beschleunigungsgebiete
zu berücksichtigen sind,
g) die Gruppen der Netznutzer, die Tarifen unterliegen, einschließlich der
etwaigen Merkmale dieser Gruppen, Formen des Verbrauchs und alle
Tarifbefreiungen,
h) Verluste in Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetzen,
i) Anreize für effiziente Investitionen in Netze und für die effiziente Nutzung des
bestehenden Netzes, einschließlich Ressourcen zur Ermöglichung von
Flexibilität und flexibler Netzanschlussverträge, sowie die Nutzung nicht
leitungsgebundener, digitaler und intelligenter Lösungen.
Die ACER aktualisiert ihren Bericht über bewährte Verfahren mindestens alle zwei
Jahre.
9. Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungs- oder Verteilungstarifen
oder der entsprechenden Methoden gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944
tragen die Regulierungsbehörden dem Bericht über bewährte Verfahren gebührend
Rechnung.“
2. Die folgenden Artikel 18a, 18b, 18c und 18d werden eingefügt:
„Artikel 18a
Indikatoren für intelligente Stromnetze und Innovation
(1) Die Regulierungsbehörden fördern die Einführung von nicht leitungsgebundenen,
intelligenten und digitalen Lösungen, wann immer diese Technologien und Lösungen
die nutzbare Kapazität, die Flexibilität und die Zuverlässigkeit der
Stromübertragungs- und -verteilernetze effizient verbessern, indem sie regulatorische
Anreize gemäß Artikel 18 schaffen sowie diese Lösungen im Rahmen der
Netzentwicklungspläne gemäß den Artikeln 32 und 51 der Richtlinie (EU) 2019/944
vorrangig berücksichtigen.
(2) Bis zum [erster Tag des Monats 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]
richtet die ACER in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, ENTSO (Strom),
der EU-VNBO und einschlägigen Interessenträgern an die Regulierungsbehörden
eine Empfehlung zu Indikatoren für intelligente Stromnetze, anhand derer die
Verbreitung und Leistung intelligenter und innovativer Netztechnologien und
digitaler Lösungen in Übertragungs- und Verteilernetzen gemessen werden können.
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber stellen den Regulierungsbehörden und
der ACER die zu diesem Zweck angeforderten Daten zur Verfügung oder sorgen für
deren Bereitstellung. Diese Daten dürfen keine personenbezogenen Daten umfassen.
(3) Mindestens alle drei Jahre nach Veröffentlichung der in Absatz 2 genannten
Empfehlung der ACER veröffentlicht die ACER einen Fortschrittsbericht auf
Unionsebene, in dem die Entwicklung und Verbreitung von Lösungen für intelligente
Stromnetze und die effiziente Nutzung der Strominfrastruktur auf der Grundlage der
in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Indikatoren und der nationalen
Berichte gemäß Artikel 59 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/944 bewertet
werden. In dem Bericht der ACER werden bewährte Verfahren ermittelt und den
Regulierungsbehörden und der Kommission gegebenenfalls weitere Maßnahmen
empfohlen.
(4) Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber verwalten und tauschen Netzdaten aus, um
die Entwicklung, Einführung und wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze zu
ermöglichen und so für den effizienten, sicheren und flexiblen Betrieb des
Stromnetzes zu sorgen. Zu diesem Zweck arbeiten sie zusammen, unter anderem
durch den Abschluss von Vereinbarungen über die Datenweitergabe, um
Stromnetzdaten auf harmonisierte Weise zu nutzen. Dies tun sie im Einklang mit
Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des
Rates*. Fallen Stromnetzdaten in den Anwendungsbereich von Kapitel II der
Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates*, so gilt
das genannte Kapitel. Sie entwickeln und betreiben ferner modernste digitale
datengesteuerte Lösungen zur Unterstützung der Überwachung, Optimierung und
Koordinierung des Netzbetriebs, einschließlich der Integration von Laststeuerung,
erneuerbaren Energiequellen und nicht fossiler Flexibilität. Personenbezogene Daten
dürfen nur weitergegeben werden, wenn anonymisierte Daten für das verfolgte Ziel
nicht ausreichen.
(5) Bis zum [erster Tag des Monats 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung] richten die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in
Zusammenarbeit mit anderen Netzbetreibern durch eine von ENTSO (Strom) und der
EU-VNBO gemeinsam unterstützte koordinierte Vereinbarung einen freiwilligen
Rahmen für den sicheren Austausch von Stromnetzdaten ein. Dieser Rahmen muss
die rechtmäßige, sichere und kontrollierte Weiterverwendung von Daten für im
öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Forschung und Innovation im Hinblick
auf die Entwicklung, Erprobung, Integration und Einführung modernster
Technologien zur Unterstützung eines effizienten und sicheren Betriebs und einer
effizienten und sicheren Optimierung des Netzes ermöglichen. Bei der Anwendung
der Bestimmungen dieses Absatzes müssen die Übertragungs- und
Verteilernetzbetreiber
a) die Einhaltung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen
sicherstellen;
b) mit einschlägigen europäischen Interessenträgern zusammenarbeiten,
einschließlich Forschungs- und Technologieorganisationen und Anbietern
industrieller Lösungen, um Fachwissen, Daten und digitale Ressourcen zu
konsolidieren;
c) allen europäischen Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern, die im Rahmen
der von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO koordinierten Vereinbarung einen
Antrag stellen, die Nutzung der entwickelten modernsten Lösungen gestatten.
ENTSO (Strom) und die EU-VNBO arbeiten in enger Zusammenarbeit mit den
Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern, die die koordinierte Vereinbarung
schließen möchten, Folgendes aus und teilen es der Kommission mit:
a) Governance, Beschlussfassungsregeln und Regeln für die Teilnahme von
Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern, einschließlich derjenigen, die zu
einem späteren Zeitpunkt beitreten, die Zuweisung von Aufgaben und
Zuständigkeiten, die Verwaltung von geistigem Eigentum und die Mittel für
den Zugang zu den entwickelten modernsten Lösungen;
b) technische und operative Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen
Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie, Cybersicherheit und Daten,
insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2854, der Verordnung (EU) 2016/679
und der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des
Rates**;
c) Sicherheits- und Cybersicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Integration entwickelter Lösungen in die internen Prozesse und Abläufe der
Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;
d) technische und operative Maßnahmen zur Sicherstellung des Betriebs, der
Wartung und der Aktualisierung der aus dem Rahmen für den Datenaustausch
hervorgegangenen digitalen Instrumente während ihrer gesamten Lebenszyklen
im Hinblick auf die Einführung und operative Integration in das Netz;
e) gemeinsame Rahmen für die Erprobung, das Benchmarking und die
Validierung der Ergebnisse.
Die Kommission gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Informationen
eine Stellungnahme zu den gemäß den Buchstaben a bis e mitgeteilten Elementen ab.
Betreffen diese Elemente die Verarbeitung personenbezogener Daten, so konsultiert
die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten. ENTSO (Strom), die
EU-VNBO und die betreffenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber tragen
dieser Stellungnahme bei Abschluss und Durchführung der koordinierten
Vereinbarung so weit wie möglich Rechnung. ENTSO (Strom) und die EU-VNBO
unterrichten die Kommission darüber, wie dieser Stellungnahme Rechnung getragen
wurde.
Alle Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, die sich an der koordinierten
Vereinbarung beteiligen, müssen nach dem Erlass von Durchführungsrechtsakten
durch die Kommission gemäß Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b die darin festgelegten
technischen, operativen, Cybersicherheits- und Transparenzanforderungen in vollem
Umfang erfüllen. Diese Anforderung lässt die Freiwilligkeit der Teilnahme
unberührt.
Artikel 18b
Intelligente Messsysteme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente
Messsysteme eingeführt werden, die bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 %
aller Endkunden und bis zum 31. Dezember 2033 75 % aller Endkunden abdecken.
Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Einführungsstand in
einem Mitgliedstaat unter 30 %, ist die Frist für das 50-%-Ziel der 31. Dezember
2031 und die Frist für das 75-%-Ziel der 31. Dezember 2034. Die Funktionen dieser
intelligenten Messsysteme müssen die Anforderungen des Artikels 20 der Richtlinie
(EU) 2019/944 erfüllen.
(2) Für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2019/944 ist jede Bezugnahme auf eine Kosten-
Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Einführung intelligenter Messsysteme so
zu verstehen, dass sie ausschließlich für die Einführung gilt, die über das in Absatz 1
dieses Artikels genannte Einführungsniveau von 75 % hinausgeht.
Artikel 18c
Besteuerung von Strom
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Verbreitung von Strom als Energiequelle, indem sie
einen unterstützenden steuerlichen Rahmen erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten differenzieren die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates***
geregelten Verbrauchsteuern zwischen Strom und Erdgas in einer Weise, dass Strom
gemäß dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu einem Satz besteuert wird, der
nicht höher ist als der für Erdgas geltende Satz. Die Kommission kann auf
hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats aufgrund spezifischer
nationaler Gegebenheiten, auch angesichts der Haushaltslage des Mitgliedstaats,
diesem Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts gestatten, die
Anwendung von Unterabsatz 1 bis zu einem Zeitpunkt aufzuschieben, der ein
Gleichgewicht zwischen den betreffenden spezifischen nationalen Gegebenheiten
und der Notwendigkeit, die Elektrifizierungsziele der Union zu erreichen, herstellt.
(3) Bei Strom, der an energieintensive Betriebe im Sinne des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG geliefert wird, wird davon ausgegangen, dass
er die Anforderungen in Absatz 4 des genannten Artikels erfüllt.
* Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang
und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
** Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU)
Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689,
12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
*** Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung
der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).
Artikel 18d
Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen
(4) Um Marktteilnehmern bei knapper verfügbarer Netzkapazität Zugang zu den
Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß Artikel 3 Buchstabe q zu gewähren,
können die Regulierungsbehörden Maßnahmen genehmigen, um spekulative Anträge
auf Netzanschluss zu verhindern, eine ausreichende Ausgereiftheit der Projekte, für
die ein Netzanschluss beantragt wird, sicherzustellen und Kategorien von
Netznutzern wie dem öffentlichen Sektor, sozialen Diensten, Energiegemeinschaften,
Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen, Rechenzentren, energieintensiven
Industrien oder Marktteilnehmern im Verkehrssektor Vorrang einzuräumen sowie
Bedingungen festzulegen, die es ermöglichen, Nutzern innerhalb einer bestimmten
Kategorie erforderlichenfalls auf der Grundlage objektiver, transparenter und
diskriminierungsfreier Kriterien Vorrang einzuräumen. Bei diesen Kriterien können
die Auswirkungen potenzieller Projekte auf die Behebung von Netzengpässen sowie
der wirtschaftliche, ökologische und soziale Nutzen berücksichtigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass andere
einschlägige Maßnahmen zur Behebung nicht ausreichender Netzkapazität ergriffen
werden, einschließlich der Nutzung nicht leitungsgebundener, intelligenter und
digitaler Lösungen gemäß Artikel 18a, flexibler Netzanschlussverträge gemäß
Artikel 6a der Richtlinie (EU) 2019/944 und der sektorübergreifenden Netzplanung
unter Einbeziehung der Interessenträger gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU)
2024/1788 und Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944.“
3. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Absätze 5a und 5b werden angefügt:
„(5a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 68 delegierte Rechtsakte
zur Ergänzung dieser Verordnung durch Leitlinien für eine gemeinsame Struktur und
harmonisierte Methode für Tarife gemäß Artikel 18 zu erlassen. Vor dem Erlass solcher
Rechtsakte oder deren Änderung gibt die ACER auf Ersuchen der Kommission eine
Empfehlung gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/942 für eine
gemeinsame Struktur und harmonisierte Methode für Tarife ab. Diese Leitlinien
enthalten die Vorschriften über harmonisierte Tarifstrukturen für Strom, einschließlich
detaillierter Bedingungen, unter denen die Regulierungsbehörden gesonderte
Netzentgeltregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern gemäß Artikel 18
Absatz 3 einführen können, sowie harmonisierter Vorschriften über die
verfahrenstechnischen und inhaltlichen Anforderungen an die öffentlichen
Konsultationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in
denen für die Zwecke des Artikels 18a Indikatoren für intelligente Stromnetze festgelegt
werden, anhand derer die Verbreitung und Leistung intelligenter und innovativer
Netztechnologien und digitaler Lösungen in Übertragungs- und Verteilernetzen
gemessen werden können. Die Kommission berücksichtigt die gemäß Artikel 18a
Absatz 2 abgegebene Empfehlung der ACER bei der Ausarbeitung, der Änderung oder
dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(5b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in
denen detaillierte Anforderungen festgelegt werden, um die rechtmäßige, sichere und
kontrollierte Weiterverwendung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende
Zwecke der Forschung und Innovation zur Unterstützung des Betriebs und der
Optimierung des Stromnetzes gemäß Artikel 18a zu ermöglichen. Diese Anforderungen
müssen
a) technische Datenmodelle, Formate, Ontologien, Schnittstellen und
Dateninteroperabilität festlegen und aktualisieren;
b) die Bedingungen für transparente und rechenschaftspflichtige Abläufe in
sicheren Verarbeitungsumgebungen, die den Datenaustausch zu
Innovationszwecken ermöglichen, und die Anforderungen an die
Veröffentlichung regelmäßiger Tätigkeitsberichte, einschließlich der
unterstützten Anwendungsfälle und etwaiger festgestellter Hindernisse für die
Datenweitergabe, festlegen;
c) Anforderungen bezüglich Haftung, Cybersicherheit, Risikominderung und
Meldung von Sicherheitsvorfällen im Einklang mit den bestehenden
Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1689,
festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen. Die Kommission kann Daten, Informationen und Unterlagen
anfordern, die im Rahmen der gemäß Artikel 18a Absatz 5 geschlossenen koordinierten
Vereinbarung generiert oder ausgetauscht werden, soweit dies für die Ausarbeitung
dieser Durchführungsrechtsakte erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [xxx] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS ................................................................................ 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags........................................................................................ 3
1.2. Politikbereich ............................................................................................................... 3
1.3. Ziele.............................................................................................................................. 3
1.3.1. Allgemeine Ziele .......................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziele .................................................................................................................... 4
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 7
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 9
1.4. Der Vorschlag betrifft .................................................................................................. 9
1.5. Begründung des Vorschlags ......................................................................................... 9
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 9
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................. 11
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ................................ 12
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ........................................................................ 12
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ....................................................................... 13
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme und Dauer der finanziellen Auswirkungen14
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................. 14
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 16
2.1 Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 16
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsysteme ........................................................................... 16
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 16
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 17
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................. 17
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 18
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 19
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 19
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 20
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 20
3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 23
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 24
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 30
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 30
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 31
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 34
4. Digitale Aspekte ......................................................................................................... 35
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 35
4.2. Daten .......................................................................................................................... 37
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 42
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 47
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 48
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS
1.1. Bezeichnung des Vorschlags
Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf
zukunftssichere Stromrechnungen in der Europäischen Union
1.2. Politikbereich
Politikbereich: Energie
Maßnahme: Aktionsplan für erschwingliche Energie
1.3. Ziele
1.3.1. Allgemeine Ziele
Das Hauptziel des Legislativvorschlags im Bereich der Netzentgelte besteht darin,
den Übergang zu einer systemdienlicheren Gestaltung der Netzentgelte und einem
systemfreundlicheren Netzbetrieb für die nationalen Regulierungsbehörden
verbindlich vorzuschreiben und gleichzeitig das übergeordnete Ziel der Union zu
fördern, die Elektrifizierung zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die
regulatorische Kostenstruktur des Stromverbrauchs mit den Energie-, Klima- und
Wettbewerbszielen der EU in Einklang steht.
Dazu würden stärkere Anreize für Netzbetreiber gehören, die Kosteneffizienz zu
erhöhen und einen zeitnahen Netzzugang zu ermöglichen, Anreize für Netznutzer zur
Anpassung ihres Verbrauchsverhaltens, mehr Transparenz und die Verpflichtung der
Regulierungsbehörden, Leistungsindikatoren festzulegen, um die effiziente
Netznutzung zu fördern und die Systemeffizienz zu steigern. All diese Vorschläge
sollten dazu beitragen, dass die Netzentgelte die tatsächlichen Kosten widerspiegeln,
die dem System auferlegt werden, und eine effiziente Netznutzung weiter
unterstützen. Gleichzeitig soll mit dem Vorschlag sichergestellt werden, dass die
kombinierte Wirkung von Netzentgelten und Strombesteuerung die Elektrifizierung
unterstützt, zu niedrigeren Stromkosten für Verbraucher und Industrie beiträgt und
die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union stärkt.
Der Legislativvorschlag umfasst gezielte Unterstützungsmaßnahmen, um die
Einführung intelligenter Zähler zu beschleunigen, die Netzbetreiber zum Austausch
von Netzdaten für die Zwecke intelligenter Netze zu verpflichten und einen
freiwilligen Rahmen auf EU-Ebene für die sichere Wiederverwendung von
Stromdaten zu schaffen, um innovative digitale Instrumente für die Netzoptimierung
zu entwickeln und zu erproben – allesamt mit dem Ziel, die Produktivität der
bestehenden Netzinfrastruktur zu verbessern und die Gesamtsystemkosten zu senken.
Diese Maßnahmen werden durch zielgerichtete Grundsätze zur Strombesteuerung
ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Steuerrahmen die
Elektrifizierung nicht hemmen und dass Strom im Einklang mit den Zielen von
AccelerateEU, dem Aktionsplan für erschwingliche Energie und den
Dekarbonisierungszielen der Union günstiger besteuert wird als konkurrierende
fossile Brennstoffe, insbesondere Erdgas.
Der Vorschlag soll auch dazu beitragen, die Stromendkosten für Verbraucher und
energieintensive Industrien zu senken, indem ein kohärenteres Zusammenwirken
zwischen der Gestaltung der Netzentgelte und den in den Rahmen für die
Strombesteuerung der Mitgliedstaaten verankerten Anreizen ermöglicht wird, wobei
die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates
uneingeschränkt zu achten sind.
Außerdem wird im Vorschlag klargestellt, dass die Regulierungsbehörden das Recht
haben, im Falle von Netzengpässen Netzanschlussmaßnahmen zu ergreifen, indem
sie Maßnahmen beschließen und Bedingungen für einen diskriminierungsfreien,
objektiven und transparenten Zugang Dritter festlegen, wobei sie möglichen
Auswirkungen von Netzanschlussanträgen auf Netzengpässe sowie wirtschaftlichen,
sozialen oder ökologischen Erwägungen und deren Ausgereiftheit und Fortschritt
Rechnung tragen. Die Regulierungsbehörden können auch Bedingungen für die
Priorisierung von Wirtschaftszweigen oder Nutzergruppen sowie Bedingungen für
die Behandlung von Nutzern innerhalb der Sektoren oder Nutzergruppen festlegen
und gleichzeitig sicherstellen, dass andere Maßnahmen zur Behebung von
Netzengpässen ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Weitere Informationen sind der Begründung zu entnehmen.
1.3.2. Einzelziele
Bei den folgenden Einzelzielen liegt der Schwerpunkt auf denjenigen Zielen, für die
Bestimmungen eingeführt werden, die zusätzliche Ressourcen für die Kommission
(GD ENER und JRC) erfordern.
EZ1: Verbesserung der Effizienz, Sicherheit und Flexibilität des Stromnetzbetriebs
durch Einführung einer zweckorientierten rechtlichen Verpflichtung für
Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber zum harmonisierten Austausch von
Netzdaten, um die Entwicklung, Einführung und wirksame Nutzung intelligenter
Stromnetze und innovativer datengesteuerter Lösungen für die
Netzüberwachung, -optimierung und -koordinierung zu ermöglichen.
EZ2: Die Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer digitaler Instrumente
für den Netzbetrieb und die Netzoptimierung zu ermöglichen, indem die
Netzbetreiber verpflichtet werden, einen freiwilligen Rahmen auf Unionsebene für
die sichere und kontrollierte Wiederverwendung von Stromnetzdaten für
Forschungs- und Innovationszwecke zu schaffen, der für Rechtssicherheit, einen
geeigneten Rahme
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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