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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung

dip / drucksache 01.09.2026 · WP 21 · 501/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 501/26 01.09.26 EU - Fz - R - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung COM(2026) 600 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 186/17 = AE-Nr. 170217 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.7.2026 COM(2026) 600 final 2026/0203 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung {SWD(2026) 600 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS  Gründe und Ziele des Vorschlags Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat im Februar 2025 den Aktionsplan für erschwingliche Energie1 angenommen, der Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen enthält, von denen die meisten kurzfristig umgesetzt werden sollen. In dem Aktionsplan wurden die Faktoren untersucht, die die Energiepreise in die Höhe treiben, und die Energieversorgungskosten, die Besteuerung sowie die Netz- und Systemkosten wurden als Schlüsselbereiche genannt, die angegangen werden müssen, um dazu beizutragen, die Energiekosten für die europäischen Verbraucher zu senken. Im Anschluss an diesen Plan hat die Kommission mehrere Initiativen auf den Weg gebracht, darunter Leitlinien zu zukunftssicheren Netzentgelten2, das Paket „Europäische Netze“3, das Bürger-Energiepaket4 und der strategische Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor5. Angesichts der Ereignisse im Nahen Osten forderte der Europäische Rat die Kommission am 19. März 2026 auf, dringend gezielte Maßnahmen für konkrete Schritte zur Senkung aller Strompreisbestandteile vorzulegen. Daraufhin veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „AccelerateEU“6, in der dargelegt wird, dass die Energiekosten durch einen beschleunigten Einsatz heimischer sauberer Energie und eine höhere Elektrifizierungsrate gesenkt werden müssen. Dies sollte durch eine weitere Modernisierung des Stromnetzes ergänzt werden, insbesondere mittels Maßnahmen zum Bau neuer Netzinfrastruktur, zur Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Besteuerung. Mit diesem Vorschlag soll zur Verwirklichung der Ziele von AccelerateEU beigetragen werden, indem die Gestaltung der Netzentgelte verbessert wird, um die Kosteneffizienz der Übertragungs- und Verteilernetze zu gewährleisten und sowohl Netzbetreibern als auch Netznutzern Anreize zu bieten, die bestehende Infrastruktur besser zu nutzen. Darüber hinaus werden steuerliche Maßnahmen eingeführt, mit denen unter anderem sichergestellt werden soll, dass Strom geringer besteuert wird als Erdgas. Außerdem wird die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden bei der Gewährleistung eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs zu den Übertragungs- und Verteilernetzen7 in dem Vorschlag näher bestimmt; auch bezüglich Situationen, in denen Netzengpässe die Anwendung von Maßnahmen erfordern können, mit denen die Reife und Fortschritte von Netzanschlussanträgen gewährleistet sowie Bedingungen für die Priorisierung festgelegt werden. Netzentgelte Der gemeinsame Strommarkt ist einer der Grundpfeiler der Wettbewerbsfähigkeit und des Wohlstands in der Union. Die Union setzt sich dafür ein, die Dekarbonisierung 1 COM(2025) 79 final. 2 C/2026/126. 3 COM(2025) 1005 final. 4 COM(2026) 115 final. 5 COM(2026) 501 final. 6 COM(2026) 370 final. 7 Artikel 3 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2019/943. voranzubringen und gleichzeitig die Erschwinglichkeit und Sicherheit von Energie zu verbessern. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, wie im Deal für eine saubere Industrie8 dargelegt, in dem auch auf die Notwendigkeit eingegangen wird, die strategische Autonomie zu unterstützen, wichtige Lieferketten zu sichern und den wirtschaftlichen Wohlstand zu erhalten. Vor dem Hintergrund zweier Krisen sieht sich die Union seit einigen Jahren mit steigenden Energiekosten konfrontiert, wodurch unsere Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Das europäische Stromnetz ist das am stärksten vernetzte der Welt und bildet einen Grundpfeiler des europäischen Strommarkts. Die steigende Stromnachfrage, die zunehmende Elektrifizierung der Endverwendungen, die Dezentralisierung der Stromerzeugung und der beschleunigte Einsatz erneuerbarer Energien werden erhebliche Investitionen in die Modernisierung und die Erweiterung des Stromnetzes sowie eine Optimierung der Planung und des Betriebs der Stromnetze erfordern. In einer Zeit, in der viel Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, spiegeln niedrige oder negative Strompreise – die in den letzten Jahre immer häufiger aufgetreten sind9 – die Notwendigkeit eines flexibleren Systems wider. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um das Potenzial erneuerbarer Energiequellen auszuschöpfen und kostenineffiziente Abregelungen zu vermeiden und gleichzeitig Anreize dafür zu schaffen, dass Strom zu Zeiten und an Orten verbraucht wird, zu bzw. an denen die kostengünstigsten Energiequellen verfügbar sind, und die Kosten für den Betrieb des Netzes so gering wie möglich gehalten werden. Die Kosten des Stromnetzes werden durch Netzentgelte gedeckt. Mit ihnen werden die physische Modernisierung der Netze, die Wartung und der Betrieb des Netzes finanziert. Dies ist von entscheidender Bedeutung für den Einsatz erneuerbarer Energien, die Elektrifizierung und die neue Nachfrage aus Industrie und Wirtschaft. In den vergangenen Jahren entfielen bei Haushalten durchschnittlich 24 % bis 29 %10 der Stromrechnung auf die Netzentgelte (die übrigen wesentlichen Bestandteile sind der Preis des Energieerzeugnisses, Steuern und Abgaben sowie CO₂-Kosten). Während der auf Energie entfallende Bestandteil des Strompreises wahrscheinlich sinken wird, werden die Netzkosten voraussichtlich einen noch höheren Anteil der Stromrechnungen ausmachen. Nach Schätzungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) werden für den Aufbau eines dekarbonisierten Energiesystems in der EU Investitionen in die Stromübertragungs- und -verteilernetze in einem bislang beispiellosen Umfang erforderlich sein11. Dadurch würden sich die jährlichen Investitionsraten im Vergleich zu den vergangenen Jahrzehnten verdoppeln oder sogar verdreifachen. Die steigenden Kosten des Energiesystems könnten dazu führen, dass die gesamten Netzkosten bis 2050 gegenüber 2022 um bis zu 60 % steigen werden. Die optimale Nutzung der bestehenden Netzinfrastruktur und eine intelligente und effiziente Gestaltung der Netzentgelte werden entscheidend dazu beitragen, die Effizienz der Infrastruktur zu steigern und die Gesamtsystemkosten zu optimieren. Insbesondere können 8 COM(2025) 85 final. 9 ACER (2026), Key developments in EU electricity and gas markets: https://www.acer.europa.eu/monitoring/electricity-gas-key-developments-2026. 10 ACER (2024), Retail market Monitoring report: https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Publications/ACER- CEER_2024_MMR_Retail.pdf. 11 ACER Report „Electricity infrastructure development to support a competitive and sustainable energy system“: ACER_2024_Monitoring_Electricity_Infrastructure.pdf. Dem Bericht zufolge dürften sich die jährlichen Investitionen in die europäischen Stromnetze bis 2050 verdoppeln und bis zu 100 Mrd. EUR betragen; niedrigere Schätzungen gehen von 75 Mrd. EUR aus. Netzentgelte, die Anreize für einen effizienteren Systembetrieb schaffen, die gesamten Systembetriebskosten und den auf die Netzentgelte entfallenden Anteil der Stromrechnung senken, indem sie beispielsweise den Redispatch-Bedarf und die Redispatch-Kosten oder die Nachfragespitzen und damit den Netzinvestitionsbedarf verringern12. Daher muss sichergestellt werden, dass die Netzentgelte den Netzbetreibern Anreize bieten, die Netze effizient zu betreiben, Flexibilitätsoptionen zu nutzen, intelligente Stromnetze zu entwickeln und nicht leitungsgebundene Lösungen wie netzverbessernde Technologien einzusetzen, während gleichzeitig der Anreiz für Investitionen in das Netz erhalten und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden müssen. Den Netznutzern sollten Anreize geboten werden, ihren Energieverbrauch systemdienlich auszurichten, indem sie ihn anpassen oder zeitlich und räumlich verlagern, sodass Energie bevorzugt dann und dort verbraucht wird, wenn bzw. wo die kostengünstigsten Energiequellen zur Verfügung stehen und dadurch die Gesamtsystemkosten möglichst gering gehalten werden. Um das zu erreichen, wurde im Aktionsplan für erschwingliche Energie ein Legislativvorschlag zur Gestaltung der Netzentgelte empfohlen. Aus diesem Grund kündigte die Präsidentin der Kommission am 16. März 2026 an, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zur Verbesserung der Produktivität der Netzinfrastruktur ausarbeiten wird. Mit diesem Vorschlag wird den Bedenken hinsichtlich steigender Energiekosten Rechnung getragen, die nicht nur auf hohe und schwankende Preise, sondern auch auf steigende Systemkosten zurückzuführen sind. Dies soll durch eine bessere Gestaltung der Netzentgelte erreicht werden, um die Kosteneffizienz der Übertragungs- und Verteilernetze zu gewährleisten, und indem sichergestellt wird, dass sowohl Netzbetreibern als auch Netznutzern die erforderlichen Anreize geboten werden, Systemkosten unter anderem durch eine effizientere Nutzung der bestehenden Netzinfrastruktur zu senken. Der Vorschlag sieht stärkere Anreize für Netzbetreiber vor, die Kosteneffizienz zu erhöhen und einen zeitnahen Netzzugang zu ermöglichen, Anreize für Netznutzer zur Anpassung ihres Verbrauchsverhaltens zu schaffen, mehr Transparenz zu fördern und die Regulierungsbehörden zu verpflichten, Leistungsindikatoren festzulegen, um die effiziente Netznutzung und die Systemeffizienz zu steigern. All diese Maßnahmen sollten dazu beitragen, dass die Netzentgelte die tatsächlich angefallenen Systemkosten widerspiegeln und eine effiziente Netznutzung weiter gefördert wird. Der Vorschlag ermöglicht die Anwendung besonderer kostenorientierter Netzentgeltregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern auf der Grundlage ihres Verbrauchsmusters, etwa für energieintensive Industrien und Rechenzentren. Diese Möglichkeit wird mit Schutzvorkehrungen kombiniert, um nachteilige Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit für Haushalte und KMU zu vermeiden. Damit diese Änderungen umgesetzt werden können, muss der Vorschlag durch tertiäre Rechtsvorschriften über eine gemeinsame Struktur und eine harmonisierte Methode für Netzentgelte ergänzt werden, ähnlich wie dies bereits im Gassektor der Fall ist. 12 In Slowenien führte eine Zollreform ab 2024 zu einem Rückgang der Spitzenlast um mehr als 2,4 %. Eine auf Deutschland ausgerichtete Studie von Agora Energiewende ergab, dass dynamische Tarife die Flexibilität der Verbraucher erheblich erhöhen könnten; dadurch könnten 2035 10 % des jährlichen Stromverbrauchs verlagert werden. Aus einem von SmartEN in Auftrag gegebenen Bericht geht hervor, dass gut gestaltete Tarife die Spitzenlast auch bei der Einführung einer hohen Zahl von Elektrofahrzeugen um mehr als 20 % senken können. Intelligente Zähler und intelligente Stromnetze Um die Effizienz der Netzinfrastruktur zu steigern, muss das Stromnetz mit den erforderlichen technischen und digitalen Fähigkeiten ausgestattet werden, um echtzeitnah den Netzzustand überwachen und die Netznutzung optimieren zu können und um Anreize für die Netznutzer zu schaffen oder sie dazu zu bewegen, ihre Netznutzung zu optimieren, insbesondere in Verbindung mit Photovoltaikanlagen und Hausbatterien und/oder dynamischen Tarifen. Dies könnte die Systemkosten weiter senken, insbesondere durch eine Senkung der Nachfragespitzen. Diese Fähigkeiten ermöglichen es den Netzbetreibern, schneller und effizienter zu reagieren und die bestehende Infrastruktur besser zu nutzen, und sie ermöglichen es den Netznutzern, auf Preissignale zu reagieren. Um das zu erreichen, sind allgemein günstigere Rahmenbedingungen erforderlich, die intelligente Messsysteme, intelligente und digitalisierte Netze und eine wirksamere Wiederverwendung von Stromnetzdaten miteinander verbinden. Ohne solche günstigen Bedingungen bleiben die Möglichkeiten der Verbraucher, Aggregatoren, Lieferanten und Netzbetreiber, auf Preissignale – auch von intelligenten Netzentgelten – zu reagieren, um Flexibilität zu bieten und den Systembetrieb zu optimieren, strukturell begrenzt. Aus diesem Grund wird der Vorschlag zu Netzentgelten durch begrenzte, jedoch gezielte Maßnahmen für intelligente Zähler und intelligente Stromnetze ergänzt. Mit ihm wird eine unionsweit geltende Mindesteinführungsverpflichtung für intelligente Messsysteme eingeführt, um sicherzustellen, dass bis 2030 in jedem Mitgliedstaat mindestens 50 % der Endkunden über einen intelligenten Zähler verfügen. Dieser Anteil der Endkunden sollte bis 2033 schrittweise auf mindestens 75 % erhöht werden, um die technische Grundlage für eine aktive Teilnahme der Verbraucher und eine stärker granulare Visibilität des Systems zu stärken. Für Mitgliedstaaten, deren Einführungsniveau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unter 30 % liegt, kann eine begrenzte Verlängerung der Frist zur Erreichung des Ziels von 50 % vorgesehen werden. Dieser Ansatz spiegelt den derzeitigen Stand in der Union wider: Im Jahr 2024 lag die Marktdurchdringung der intelligenten Zähler insgesamt bei rund 60 %13, und 15 Mitgliedstaaten haben mit einem Einführungsniveau von über 80 % das in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/94414 vorgesehene Ziel bereits übertroffen, was zeigt, dass höhere Einführungsniveaus erreichbar sind, auch wenn andere Mitgliedstaaten deutlich unter diesem Schwellenwert liegen oder noch nicht mit der großflächigen Einführung begonnen haben. Diese unterschiedlichen Einführungsniveaus beeinträchtigen das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen. Gleichzeitig sollte die vorgeschlagene Einführungsverpflichtung eine ausreichende Verbreitung in der gesamten Union sicherstellen, um eine effizientere Nutzung der bestehenden Stromnetzinfrastruktur zu unterstützen und es den Verbrauchern zu ermöglichen, ihren Energieverbrauch und ihre Energiekosten besser zu verstehen und zu überwachen. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag klargestellt, dass Kosten-Nutzen-Analysen nach der Richtlinie (EU) 2019/944 nur bei einem Einführungsniveau von über 75 % erforderlich sind, wodurch ein kohärenter unionsweiter Ansatz gewährleistet und gleichzeitig die Flexibilität für die weitere Einführung auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen gewahrt werden. Ferner sieht der Vorschlag die Entwicklung gemeinsamer Indikatoren für intelligente Stromnetze vor, um eine kohärentere Überwachung der Einführung intelligenter und innovativer 13 ACER/CEER, Energy Retail Market Monitoring Report (November 2025); Country Fiches (Juli 2025). 14 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj). Netzlösungen zu unterstützen und die Verbindung zwischen Netzregulierung, Leistung und effizienter Nutzung der bestehenden Infrastruktur zu stärken. Vor allem wird ein zielgerichteter Rahmen geschaffen, um den Austausch und die sichere Wiederverwendung von Stromnetzdaten zu verbessern. Er unterstützt zudem den effizienten, sicheren und flexiblen Betrieb des Stromnetzes und die Entwicklung innovativer digitaler und datengesteuerter Instrumente, einschließlich Anwendungen der künstlichen Intelligenz, die in der Lage sind, die Netzleistung und -optimierung zu verbessern. Damit wird unmittelbar dem Aufruf der Präsidentin entsprochen, wonach die Netzbetreiber die Produktivität der bestehenden Infrastruktur durch die umfassende Nutzung innovativer Technologien steigern sollen15. Insgesamt sollen diese Maßnahmen sicherstellen, dass die durch intelligente Netzentgelte geschaffenen Anreize sich in konkreten betrieblichen Effizienzsteigerungen und niedrigeren Gesamtsystemkosten niederschlagen. Besteuerung Die Elektrifizierung der europäischen Wirtschaft ist für die Wettbewerbsfähigkeit, die Energieversorgungssicherheit und zur Erreichung der Dekarbonisierungsziele der Union von strategischer Bedeutung. Der Übergang zu einem stärker elektrifizierten und klimaneutralen Energiesystem erfordert erhebliche Investitionen in die Stromnetze und die Strominfrastruktur. Netzentgelte und Energiebesteuerung sind die wesentlichen regulatorisch bedingten Faktoren, die die Stromrechnungen in die Höhe treiben, und sind als solche untrennbar miteinander verbundene Hebel zur Schaffung von Anreizen für die Elektrifizierung. Werden die Netzentgelte isoliert behandelt und gleichzeitig die Grundsätze der Strombesteuerung nicht an die Elektrifizierungsziele der EU angeglichen, würde das die Kohärenz und Wirksamkeit der Energiepolitik der Union beeinträchtigen. Nur wenn beide Elemente aufeinander abgestimmt werden, kann dieser Vorschlag die Stromkosten für die Verbraucher strukturell senken und die Verwirklichung der Elektrifizierungsziele der Union sinnvoll voranbringen. Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für erschwingliche Energie und von AccelerateEU sollte die Reform der Netzentgelte mit gezielten Maßnahmen zur Besteuerung von Strom und insbesondere mit den darin verankerten Anreizen für die Elektrifizierung einhergehen; andernfalls besteht die Gefahr, dass das Ziel, die Kostentreiber der Stromrechnungen dauerhaft zu senken, nicht erreicht wird. Ein solcher Ansatz hätte daher erhebliche negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit für die Verbraucher in der Union und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union. Daher werden mit dem vorliegenden Vorschlag auch die Grundsätze der Strombesteuerung an die Energie-, Umwelt- und Klimapolitik der EU angeglichen und damit die Anstrengungen der EU zur Verringerung der Emissionen verstärkt. Um die Elektrifizierung des europäischen Energiesystems entsprechend den Ausführungen in der Mitteilung „AccelerateEU“ voranzubringen, sollten die Steuersysteme der Mitgliedstaaten künftig die Nutzung von Strom anstelle von Erdgas begünstigen. 15 Im Schreiben der Präsidentin der Kommission Ursula von der Leyen an den Europäischen Rat vom 16. März 2026 heißt es, dass Netzentgelte zwar unverzichtbar seien, jedoch auch die Netzbetreiber mehr tun könnten, um die Effizienz der Netzinfrastruktur durch eine vollumfängliche Nutzung innovativer Technologien zu steigern. Zusätzlich zu dieser umfassenderen Maßnahme sieht dieser Vorschlag eine gezieltere, auf energieintensive Industrien zugeschnittene Möglichkeit einer ermäßigten Besteuerung von Strom vor, sodass die Stromsteuer für diese Nutzer weiter gesenkt und die Anreize für die Elektrifizierung verstärkt werden können. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Gesamtenergiekosten für die Verbraucher gesenkt werden und dass die Regulierung der Energiekosten stärker an den europäischen Elektrifizierungszielen ausgerichtet wird. Die in dieser Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 (Elektrizitätsverordnung) festgelegten Grundsätze zur Energiebesteuerung konzentrieren sich auf die Umsetzung der EU- Bestimmungen zur Festlegung eines Mindeststeuersatzes für Strom und Erdgas und zur Regelung der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf von energieintensiven Industrien verwendeten Strom ermäßigte Steuersätze gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates anzuwenden. Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, ihre Energiesteuersätze selbst festzulegen, sofern sie den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, während mit den in der Elektrizitätsverordnung festgelegten Grundsätzen die bestehenden Unterschiede hinsichtlich Elektrifizierungsanreizen bei den Energiebesteuerungsregelungen der Mitgliedstaaten verringert werden können. Mit diesem Vorschlag werden gezielte und begrenzte Änderungen der Elektrizitätsverordnung eingeführt, die zur Erreichung der Ziele des Vorschlags unbedingt erforderlich sind. Weitere mögliche Änderungen der genannten Verordnung liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Anwendungsbereich in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt. Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen Ein zeitnaher Zugang zum Stromnetz ist für die Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der europäischen Industrie, der Automobilindustrie und des Verkehrssektors – z. B. hinsichtlich Ladeparks – sowie für die Digitalisierung der Wirtschaft, einschließlich der Einrichtung von Rechenzentren, von entscheidender Bedeutung. Er ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele des Deals für eine saubere Industrie und von AccelerateEU sowie für die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050. Auch hinsichtlich der Deckung des Wohnraumbedarfs und der damit verbundenen grundlegenden gesellschaftlichen Bedürfnisse ist ein zeitnaher Zugang unerlässlich. Verzögerungen beim Netzanschluss sind ein Hemmschuh für die Energiewende und das Wirtschaftswachstum in Europa. Laut den im Jahr 2025 erhobenen Daten bestehen in mindestens 16 Mitgliedstaaten Warteschlangen beim Netzanschluss16. Aus diesem Grund wird es immer dringlicher, EU- weit etwas gegen solche Warteschlangen zu unternehmen. Während die langfristige Lösung für die Herausforderung der unzureichenden Netzkapazitäten in einem beschleunigten und zukunftsorientierten Netzausbau besteht, können gleichzeitig kurzfristigere Lösungen zum Einsatz kommen, um einen zeitnahen Netzanschluss elektrischer Lasten an saubere Energie zu gewährleisten. Aufbauend auf dem bestehenden Rechtsrahmen legte die Kommission als Teil des Pakets „Europäische Netze“ 16 Fraunhofer ISI, Fraunhofer IEG, Guidehouse, REKK, Study on network development planning, tariff structures and connection requests for electricity distribution grids, September 2025, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/08843617-9cf8-11f0-97c8-01aa75ed71a1. Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse17 (im Folgenden „Leitlinien“) vor. Die Leitlinien enthielten konkrete Empfehlungen für eine koordinierte Netzplanung unter Einbeziehung der Gesellschaft und der Industrie, für eine effizientere Nutzung bestehender Netze, unter anderem durch die Gestaltung von Netztarifen, Anschlussgebühren oder Flexibilität, und schließlich für die Transparenz der Netzaufnahmekapazität und der Netzanschlussverfahren. In Bezug auf die Netzanschlussverfahren wird in den Leitlinien betont, dass von der Zuweisung von Netzkapazität nach dem Windhundverfahren zu einem System übergegangen werden muss, bei dem die Ausgereiftheit und der Fortschritt von Netzanschlussanträgen sowie deren Auswirkungen auf Engpässe oder ökologische, soziale oder wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden. Mit diesem Legislativvorschlag werden die Bestimmungen der Leitlinien in Bezug auf effiziente und diskriminierungsfreie Netzanschlussverfahren bei Engpässen im EU- Rechtsrahmen umgesetzt, wobei die bestehenden Vorschriften gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 weiter präzisiert werden, indem ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Sektoren oder Netznutzern innerhalb eines Sektors Vorrang einzuräumen oder Auswirkungen auf Netzengpässe sowie wirtschaftliche, soziale oder ökologische Erwägungen zu berücksichtigen, sofern diese auf transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Ferner enthalten die bestehenden Rechtsvorschriften keine klaren Ausgereiftheits- und Fortschrittskriterien für die Bearbeitung spekulativer oder nicht ausgereifter Anschlussanträge. Eine Klarstellung ist erforderlich, um die vollständige Umsetzung der Leitlinien zu ermöglichen und die Rolle der Regulierungsbehörden bei der Festlegung der Bedingungen für den Netzzugang im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen der Artikel 6 und 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 genauer zu erläutern. Zugleich trägt der Vorschlag den nationalen Gegebenheiten Rechnung, indem er der nationalen Regulierungsbehörde bei der Auswahl der jeweiligen Maßnahmen uneingeschränkten Ermessensspielraum lässt. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass andere Maßnahmen zur Bewältigung von Netzengpässen ergriffen werden, mit denen der bestehende EU- Rechtsrahmen umgesetzt wird, wie beispielsweise eine sektorübergreifende Netzplanung unter Einbeziehung der Interessenträger, flexible Netzanschlussverträge oder die Nutzung nicht leitungsgebundener und digitaler Lösungen zur Gewährleistung der Netzeffizienz.  Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union Die vorgeschlagene Initiative steht im Einklang mit den in der Mitteilung „AccelerateEU“ und dem Deal für eine saubere Industrie festgelegten Zielen, die Elektrifizierung voranzubringen und zugleich die Erschwinglichkeit sicherzustellen. Dementsprechend steht dieser Vorschlag auch im Einklang mit dem Ziel des Aktionsplans für Elektrifizierung18, nämlich die Elektrifizierung im Energiesektor zu beschleunigen, um eine kosteneffiziente und sichere Energiewende zu gewährleisten und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern. Der Aktionsplan für Elektrifizierung umfasst horizontale Maßnahmen zur Erreichung der indikativen Elektrifizierungsziele sowie sektorspezifische Maßnahmen für die Bereiche Verkehr, Gebäude und Industrie. Eine effiziente Gestaltung der Netzentgelte, der Netznutzung und der Netzentwicklung sind für den Erfolg des Aktionsplans von entscheidender Bedeutung. 17 Bekanntmachung der Kommission „Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse“ (C/2025/6703). 18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan für Elektrifizierung, COM(2026)595. Die Ziele des Vorschlags, die Kosten für die Verbraucher zu senken, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu verbessern und Investitionen in erneuerbare Energien und CO₂-arme Technologien zu fördern, stehen im Einklang mit dem Rahmen des europäischen Grünen Deals und des Deals für eine saubere Industrie sowie mit den laufenden Initiativen der EU. Der Vorschlag greift die im Aktionsplan der Kommission für erschwingliche Energie vom Februar 2025 ermittelten Probleme auf, nämlich dass hohe Energiekosten die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen gefährden und eine erhebliche Belastung für die Verbraucher darstellen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass eine effiziente Nutzung des Energiesystems, die durch eine angemessene Steuerstruktur unterstützt wird, maßgeblich dazu beiträgt, den Stromverbrauchern besser vorhersehbare und niedrigere Energiekosten zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Initiative ist eng mit den Legislativvorschlägen des Pakets „Europäische Netze“ verknüpft und entfaltet mit diesen Synergieeffekte. Sie zielt darauf ab, die bestehende Netzinfrastruktur bestmöglich zu nutzen, um die Netzkosten auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Sie ergänzt daher das Paket „Europäische Netze“, das darauf abzielt, die Planung neuer Netzinfrastrukturen effizienter und kosteneffizienter zu gestalten. Dazu gehört auch, dass bei der Netzplanung sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene Alternativen zur Netzentwicklung wie nicht leitungsgebundene, intelligente und digitale Lösungen oder nicht fossile Flexibilitätsoptionen wie Laststeuerung und Speicherung vorrangig berücksichtigt werden. Mit dem Vorschlag wird der Rechtsrahmen für die Einführung nicht leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen und deren Nutzung im Netzbetrieb auf nationaler Ebene gestärkt, während sich das Paket „Europäische Netze“ stärker auf die grenzüberschreitenden Infrastrukturen konzentriert. Dies wird dadurch erreicht, dass solche Lösungen gefördert werden, wann immer sie die nutzbare Kapazität, Flexibilität und Zuverlässigkeit der Stromnetze kosteneffizient verbessern können. Der Vorschlag bekräftigt die bereits mit dem Paket „Europäische Netze“ eingeschlagene politische Ausrichtung, wonach nicht leitungsgebundenen Lösungen neben nicht fossilen Flexibilitätsoptionen bei der Netzplanung Vorrang eingeräumt werden soll. In Bezug auf den Netzzugang steht der Legislativvorschlag voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Pakets „Europäische Netze“, da die Bestimmungen der Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse im Zusammenhang mit effizienten und diskriminierungsfreien Netzanschlussverfahren im Rahmen des Engpassmanagements im EU-Rechtsrahmen umgesetzt werden, wodurch die laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Leitlinien verstärkt werden. Im Einklang mit den Zielen des Bürger-Energiepakets19, die Verbraucher zu stärken und ihre Teilnahme am Energiemarkt zu fördern, zielt der Vorschlag auch darauf ab, die Gesamtenergiekosten der Verbraucher zu senken, indem die richtigen Anreize für eine optimale Nutzung der europäischen Netze geschaffen werden. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen des Berichts über marktgestützte Stromversorgungspreise und die Förderung der Vergütung von Flexibilität bei Endkundenverträgen20 im Rahmen der Umsetzung des Bürger- Energiepakets, in dem die Bedeutung der Einführung intelligenter Zähler hervorgehoben wird. Der Vorschlag trägt hierzu bei, indem die Beobachtbarkeit des Netzes durch intelligente Zähler erhöht wird, wodurch eine aktivere Teilnahme der Verbraucher ermöglicht und die nachfrageseitige Flexibilität begünstigt wird, während zugleich ein Beitrag zum Schutz der Verbraucher vor steigenden Energiekosten und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie geleistet wird. Zu diesem Zweck wird unionsweit ein Mindestniveau 19 COM(2026) 115 final. 20 COM(2026) 850 final. für die Einführung intelligenter Messsysteme festgelegt, wodurch eine ausreichende Verbreitung erreicht werden soll, um einen besser reaktionsfähigen Systembetrieb und eine bessere Nutzung der Netzkapazität zu fördern. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Kosten- Nutzen-Analysen ausschließlich für die Einführung intelligenter Messsysteme über dieses Mindestniveau hinaus erforderlich sind, wodurch unionsweit ein kohärenter Ansatz gewährleistet und zugleich die Flexibilität der Mitgliedstaaten gewahrt wird. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem größeren Rahmen der Union für die Digital- und Energiepolitik, einschließlich der Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)21, der Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (KI- Verordnung)22 und der bestehenden Rechtsvorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt23 in Bezug auf Datenverwaltung und Interoperabilität. Der Vorschlag ergänzt diese Instrumente, indem er den sektorspezifischen Bedürfnissen im Zusammenhang mit dem Austausch von Stromnetzdaten und der Entwicklung innovativer digitaler und KI-gestützter Lösungen für den Betrieb und die Optimierung des Stromnetzes Rechnung trägt. Gleichzeitig wird die Kohärenz mit Unionsvorschriften über Datenschutz, Cybersicherheit, Transparenz und rechtmäßige Datennutzung sichergestellt und die Entwicklung europäischer digitaler und KI- gestützter Lösungen für kritische Energieinfrastrukturen unterstützt, wodurch ein Beitrag zur strategischen Autonomie der Union geleistet wird. Ferner trägt der Vorschlag zu den Zielen der Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung (CADA) bei, insbesondere indem die Nutzung der bestehenden Infrastruktur verbessert wird, wodurch Netzanschlüsse zügiger bereitgestellt und somit die Cloud- und KI-Infrastruktur, einschließlich Rechenzentren, rechtzeitig eingeführt werden können. Der Vorschlag steht außerdem im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz, da er Emissionsreduktionen durch verbesserte Energieeffizienz, nachfrageseitige Flexibilität und Integration erneuerbarer Energiequellen unterstützt und so zu einem stärker dekarbonisierten und resilienteren Energiesystem beiträgt. Zudem wird mit diesem Vorschlag auch die politische Zusage von Präsidentin von der Leyen erfüllt, die in ihrem Schreiben vom 16. März 2026 an die Staats- und Regierungschefs im Vorfeld der Tagung des Rates der Europäischen Union im März 2026 angekündigt hat, dass es genügend Handlungsspielraum gibt, um die Stromsteuer zu senken, auch durch Rechtsvorschriften. Dies kann erreicht werden, indem sichergestellt wird, dass Strom weniger stark besteuert wird als Gas, und indem Steuerermäßigungen für den von energieintensiven Betrieben verwendeten Strom erleichtert werden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT  Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Vorschläge für Maßnahmen bildet, die unter anderem auf die Gewährleistung des Funktionierens des Energiemarkts, die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und 21 Verordnung (EU) 2023/2854. 22 Verordnung (EU) 2024/1689. 23 Richtlinie (EU) 2019/944, Verordnung (EU) 2019/943. erneuerbarer Energiequellen abzielen24. Im Bereich Energie hat die Union nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i AEUV eine geteilte Zuständigkeit. Der Vorschlag umfasst auch gezielte steuerliche Maßnahmen, die gegenüber dem energiepolitischen Hauptziel, das Funktionieren des Energiemarktes gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV sicherzustellen, rein ergänzender Natur sind. Insbesondere sollen diese steuerlichen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, indem sie das Ziel, die Kosteneffizienz der Netzentgelte zu erhöhen, durch gezielte Maßnahmen ergänzen und verstärken, die darauf abzielen, die Stromkosten für die Verbraucher zu senken und so die Erschwinglichkeit zu verbessern, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Energieverbraucher in der gesamten EU zu gewährleisten und zur Verwirklichung der Elektrifizierungsziele der EU beizutragen. Diese Maßnahmen bestehen aus allgemeinen Grundsätzen und Klarstellungen und ergänzen den bestehenden harmonisierten EU-Rahmen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.  Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Handlungsbedarf auf EU-Ebene Der steigende Anteil kostengünstig, fluktuierend und dezentral erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der gesamten Union in Verbindung mit dem Ziel einer stärkeren Elektrifizierung zur Sicherung der Energieautonomie stellt eine größere Belastung für die europäischen Netze dar. Dies macht erhebliche Netzinvestitionen erforderlich, die sich zumindest kurzfristig in höheren Netzkosten niederschlagen, bis die Nachfrage vollständig zum Tragen kommt und sich die Kosten auf eine breitere Verbraucherbasis verteilen. Haushalte und Unternehmen in der gesamten Union sind diesen höheren Kosten ausgesetzt, was sich auf die Erschwinglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit auswirkt. Dabei handelt es sich um ein unionsweites Problem, das einen kohärenten Rechtsrahmen der Union erfordert und nur durch Maßnahmen auf Unionsebene wirksam angegangen werden kann. Unkoordinierte nationale politische Strategien zu den Grundsätzen für Übertragungs- und Verteilungstarife können den Binnenmarkt verzerren, da sie für die Erzeugung, die Energiespeicherung oder die Verbraucher sehr unterschiedliche Anreize für die Teilnahme am Markt schaffen. Die Anreize für die Nutzung von Strom anstelle von Erdgas in den nationalen Steuersystemen sollten daher auf Unionsebene gestrafft werden, um kohärente Preissignale auf dem gesamten EU-Energiemarkt zu gewährleisten und einen einheitlichen Ansatz für die Elektrifizierung und damit auch für die Energieversorgungssicherheit zu unterstützen. Die derzeitigen Vorschriften lassen den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) einen erheblichen Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung. Dies hat zu erheblichen Unterschieden bei den Netzentgeltregelungen der Mitgliedstaaten geführt. Die stärkere Integration der EU- Strommärkte erfordert jedoch eine engere Koordinierung zwischen den nationalen Interessenträgern. Nationale politische Maßnahmen im Stromsektor haben aufgrund der Verbundnetze direkte Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten. Ein gemeinsamer Ansatz ist erforderlich, um ein funktionierendes Stromnetz, einen effizienten grenzüberschreitenden Handel und Investitionen sowie eine schnellere, besser koordinierte Energiewende hin zu einem stärker integrierten und energieeffizienteren Energiesystem, das auf der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beruht, zu gewährleisten. 24 Artikel 194 Absatz 1 AEUV. Darüber hinaus sollte eine systemdienlichere Gestaltung der Netzentgelte durch gemeinsame günstige Bedingungen in der gesamten Union unterstützt werden. Intelligente Zähler, intelligente Stromnetze und ein wirksamer Austausch von Stromnetzdaten erleichtern es sowohl den Netzbetreibern als auch den Netznutzern, auf Preissignale zu reagieren und die bestehende Infrastruktur effizienter zu nutzen. Ein unionsweites Mindestniveau bei der Einführung intelligenter Zähler unterstützt diese Bedingungen, indem ausreichend interoperable Lösungen bereitgestellt werden und gleichzeitig jede darüber hinausgehende Einführung einer Kosten-Nutzen-Analyse auf nationaler Ebene unterliegt. Ohne einen besser koordinierten Unionsrahmen in diesen Bereichen würden die nationalen Ansätze weiterhin fragmentiert bleiben, wodurch die Entwicklung innovativer und datengesteuerter Lösungen auf Unionsebene verlangsamt würde. Zur Entwicklung, Erprobung und Skalierung innovativer digitaler Lösungen für den Betrieb und das Management der Stromnetze in der EU ist ein unionsweites System für die Weiterverwendung von Stromnetzdaten erforderlich. Diese Lösungen setzen den Zugang zu ausreichend vielfältigen, hochwertigen und interoperablen Netzdaten aus unterschiedlichen Systemen und Mitgliedstaaten voraus. In dem Vorschlag wird hinsichtlich der Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen der Anwendungsbereich der bestehenden Vorschriften gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Fällen von Netzengpässen dahin gehend präzisiert, dass es den Regulierungsbehörden ermöglicht wird, die nationalen Bedingungen und Maßnahmen nach eigenem Ermessen an die jeweiligen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats oder Netzgebiets anzupassen. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip, da die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden vollständig gewahrt bleibt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen und der ihnen eingeräumten Flexibilität, wie sie kosteneffiziente Netzentgelte verwirklichen, einen effizienten und zeitnahen Netzzugang gewährleisten, intelligente Zähler einführen, intelligente Stromnetze aufbauen und den Datenaustausch wie auch die Weiterverwendung von Daten zu Innovationszwecken erleichtern, geschaffen. Darüber hinaus stehen die Vorschläge aus dieser Verordnung im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates festgelegten Zielen, einschließlich des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.  Europäischer Mehrwert Es ist effizienter, einen angemessenen und umfassenden unionsweiten Rahmen für Energiekosten inklusive Netzentgelte und Steuern zu gewährleisten, als wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, da dadurch ein fragmentierter Ansatz vermieden wird, der zu übermäßig hohen Netzentgelten oder zu Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Steuersysteme führen könnte. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel werden weitreichender und kosteneffizienter sein, wenn sie auf einem gemeinsamen rechtlichen und politischen Rahmen beruhen. Darüber hinaus wären Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nur innerhalb der Grenzen des bestehenden unionsweiten Rahmens für Netzentgelte gemäß der Elektrizitätsverordnung möglich und sie könnten nicht die erforderlichen Änderungen an diesem Rahmen bewirken. Gleichzeitig wird mit dem Vorschlag ein kohärenter Rahmen zur Förderung nicht leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen auf allen Ebenen des Stromnetzes geschaffen. Hierfür sind ein unionsweites Mindestniveau bei der Einführung intelligenter Zähler zur Förderung der aktiven Teilnahme der Verbraucher und einer effizienteren Netznutzung, ein strukturiertes unionsweites Verfahren auf der Grundlage von ACER- Empfehlungen und -Fortschrittsberichten zur Verankerung von Indikatoren für intelligente Stromnetze in der Regulierungspraxis sowie ein koordinierter und interoperabler Ansatz für den Austausch und die Weiterverwendung von Stromnetzdaten zu Innovationszwecken erforderlich. Die vorgeschlagenen Bestimmungen über Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen sind erforderlich, um Klarheit über die Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 im Falle von Netzengpässen zu schaffen, indem den Regulierungsbehörden das Recht eingeräumt wird, Maßnahmen und Bedingungen festzulegen, bei denen wirtschaftliche, soziale, ökologische und netzbezogene Auswirkungen, die Ausgereiftheit und der Fortschritt der Netzanschlussanträge vorrangig berücksichtigt werden, und erforderlichenfalls auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zwischen Sektoren und innerhalb von Sektoren oder Gruppen von Netznutzern zu unterscheiden. Zugleich würde die Beseitigung von Inkohärenzen im Energiebesteuerungssystem auf Unionsebene dazu beitragen, die Wirksamkeit dieser Änderungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Ziele dieser Initiative können daher von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden. In dieser Hinsicht schafft ein Tätigwerden auf Unionsebene Mehrwert.  Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen der Elektrizitätsverordnung werden als verhältnismäßig erachtet. Um stärkere Anreize für die effiziente Nutzung der europäischen Netze zu schaffen, werden mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unter anderem verbesserte Transparenzvorschriften und die Verwendung von Leistungsindikatoren durch die nationalen Regulierungsbehörden eingeführt. Die neu eingeführten Transparenzvorschriften können zu einem höheren Verwaltungsaufwand und höheren Kosten führen, insbesondere in Bezug auf die zusätzlichen Elemente, die die nationalen Verwaltungen öffentlich zugänglich machen müssen. Die Auswirkungen werden jedoch begrenzt sein, da die zusätzlichen, Transparenz erfordernden Elemente auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden und den Elementen entsprechen, die die ACER in ihrem jüngsten Bericht über bewährte Verfahren vom 26. März 202525 hervorgehoben hat. Ferner sind ihre Auswirkungen notwendig und verhältnismäßig, um die Vergleichbarkeit der Tariffestsetzung zu erhöhen, das Verständnis der Netznutzer für die von ihnen zu zahlenden Netztarife zu verbessern, ihnen eine systemdienliche Anpassung ihres Verhaltens zu ermöglichen und letztlich die Systemkosten zu senken. Die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht leitungsgebundene, intelligente und digitale Lösungen sind verhältnismäßig, da sie weder ein einheitliches Technologiemodell noch ein zentralisiertes EU-System für intelligente Stromnetze und den Datenaustausch vorschreiben. Sie beschränken sich auf das, was erforderlich ist, um einen kosteneffizienteren Netzbetrieb zu fördern: 25 ACER-Bericht über Netztarifpraktiken vom 26. März 2025, S. 75. Der Bericht ist abrufbar unter: 2025-ACER-Electricity-Network-Tariff-Practices.pdf.  erstens, indem die Regulierungsbehörden verpflichtet werden, nicht leitungsgebundene, intelligente und digitale Lösungen zu fördern, sofern diese nachweislich die Kapazität, Flexibilität oder Zuverlässigkeit des Netzes verbessern;  zweitens, indem ein gemeinsamer Rahmen für eine begrenzte Anzahl von Indikatoren für intelligente Stromnetze geschaffen wird, um eine kohärentere Überwachung und regulatorische Anreize zu unterstützen;  drittens, indem gezielte Verpflichtungen für den Austausch von Stromnetzdaten festgelegt werden; in Verbindung mit einem freiwilligen Rahmen auf Unionsebene für die Entwicklung innovativer digitaler Instrumente. Ergänzt wird dies durch ein Mindestniveau für die Einführung intelligenter Zähler, wobei die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen selbst über eine Einführung, die über dieses Mindestniveau hinausgeht, entscheiden. Der Vorschlag enthält daher nur diejenigen gemeinsamen Unionsvorschriften, die erforderlich sind, um die Fragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu unterstützen, indem den Mitgliedstaaten, den Regulierungsbehörden und den Netzbetreibern viel Flexibilität bei der Umsetzung eingeräumt wird. Eine weitergehende Harmonisierung wird auf Durchführungsrechtsakte beschränkt und ist nur vorgesehen, soweit einheitliche technische Anforderungen und Governance-Anforderungen erforderlich sind. Die Besteuerungsgrundsätze gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel der Angleichung der Energiebesteuerungssysteme an die Änderungen der Netzentgelte zu erreichen und Flexibilität zur Förderung der Elektrifizierung energieintensiver Unternehmen zu schaffen. Die Bestimmungen des Vorschlags über Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen lassen den nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für den Netzzugang uneingeschränkten Ermessensspielraum und sind damit vollständig verhältnismäßig und auf das Ziel ausgerichtet, einen effizienten Netzzugang zu ermöglichen. Das vorgeschlagene Gesamtpaket von Maßnahmen wird angesichts des übergeordneten Gebots, erschwingliche Strompreise und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu gewährleisten, als angemessen erachtet.  Wahl des Instruments Mit dem Vorschlag wird die Elektrizitätsverordnung geändert. Da der Vorschlag darauf abzielt, eine begrenzte Anzahl neuer Bestimmungen hinzuzufügen und eine begrenzte Anzahl bestehender Bestimmungen in diesem Rechtsakt zu ändern, ist der Rückgriff auf einen Änderungsrechtsakt angemessen. Am 2. Juli 2025 veröffentlichte die Kommission den Entwurf einer Bekanntmachung zu Leitlinien über zukunftssichere Netzentgelte zur Senkung der Systemkosten26. In dieser Bekanntmachung schlägt die Kommission eine Gestaltung der Tarifmethoden für Netzentgelte vor, um Anreize für die Nutzung von Flexibilität und Investitionen zu schaffen, um die Nutzung des bestehenden Netzes zu optimieren, die Netzerweiterung zu den geringsten Kosten zu ermöglichen und eine faire und kostenorientierte Zuweisung der Netzentgelte zu gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas, eine stärkere Elektrifizierung und die Dekarbonisierung zu 26 C(2025) 4010 final. fördern. Um diese Ziele zu erreichen, ist es jedoch von größter Bedeutung, dass die einschlägigen Gestaltungsgrundsätze in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dies kann nur durch rechtsverbindliche Instrumente wie die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden. Die in dieser Änderung der Elektrizitätsverordnung festgelegten Grundsätze zur Energiebesteuerung konzentrieren sich auf die Anwendung der EU-Bestimmungen zur Festlegung eines Mindeststeuersatzes für Strom und Erdgas und zur Bereitstellung praktischer Leitlinien über die Nutzung der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf von energieintensiven Industrien verbrauchten Strom ermäßigte Steuersätze gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates anzuwenden. Im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, ihre Energiesteuersätze selbst festzulegen, sofern sie den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, während mit den in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätzen die bestehenden Unterschiede hinsichtlich Elektrifizierungsanreizen bei den Energiebesteuerungsregelungen der Mitgliedstaaten verringert werden können. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG  Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung Dieser Vorschlag ist Teil der Reaktion der Kommission auf die Energiekrise, die durch den Konflikt im Nahen Osten und die Schließung der Straße von Hormus ausgelöst wurde. Obwohl die Union in den letzten Jahren die Energiewende hin zu einem effizienten, flexiblen und vernetzten System, das auf heimischen und sauberen Energiequellen beruht, erheblich beschleunigt hat, ist sie nach wie vor von Einfuhren fossiler Brennstoffe abhängig. Mehr als die Hälfte (57 %) des Energieverbrauchs in Europa entfällt auf importierte fossile Brennstoffe. Steigende Preise waren die unmittelbare Folge des Konflikts, wodurch die Kosten für fossile Brennstoffe für die Union um 500 Mio. EUR pro Tag in die Höhe getrieben wurden. Die Versorgungssicherheit ist nicht unmittelbar gefährdet, wenngleich die Vorräte an einigen Brennstoffen knapp sind. Die Union ist dabei, den Anteil fossiler Brennstoffe an ihrer Stromerzeugung zu verringern, aber Gas und Öl dominieren weiterhin in den Bereichen Wärmeversorgung, Industrie und Verkehr und sind ein wichtiger Eingangsstoff für industrielle Wertschöpfungsketten (z. B. Chemikalien, Kunststoffe und Düngemittel). Dadurch sind die europäischen Haushalte und Unternehmen, insbesondere KMU und energieintensive Industrien und deren Beschäftigte, globalen Preisspitzen ausgesetzt. Darüber hinaus sind die möglichen Auswirkungen der Krise auf das BIP-Wachstum und die Inflation erheblich, und ihre Folgen dürften mindestens mehrere Monate lang spürbar sein und über den Energiesektor hinaus auch Wirtschaft, Beschäftigung und Gesellschaft betreffen. Vor diesem Hintergrund ist ein rasches Handeln der Union erforderlich, um erhebliche Nachteile für die Stromverbraucher in der EU zu vermeiden, insbesondere um die Stromrechnungen zu senken und die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen zu verringern. Im März 2026 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, „dringend gezielte, alle Bestandteile der Strompreise abdeckende Vorschläge für konkrete Maßnahmen zur Senkung der Strompreise und zur kurzfristigen Eindämmung der übermäßigen Volatilität, einschließlich für energieintensive Sektoren vorzulegen, wobei die jeweilige Situation in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist“27. Die Kommission reagierte darauf mit der Mitteilung 27 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19.3.2026. „AccelerateEU“28, in der die Annahme eines Legislativvorschlags zu zwei wichtigen Bestandteilen der Stromrechnung, nämlich Netzentgelte und Besteuerung, im Mai 2026 angekündigt wurde. Da dringender Handlungsbedarf besteht und dieser Vorschlag innerhalb eines äußerst kurzen Zeitrahmens angenommen werden muss, hat das für bessere Rechtsetzung zuständige Kommissionsmitglied eine spezifische Ausnahmeregelung gewährt, wonach vor der Annahme dieses Vorschlags keine Folgenabschätzung und keine gezielten Konsultationen der Interessenträger durchgeführt werden müssen. Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, die in der Mitteilung „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU- Regelwerk“29 dargelegt sind, wurde eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erstellt, die dem Vorschlag beigefügt ist. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden die dem Vorschlag der Kommission zugrunde liegenden Erläuterungen und Gründe sowie die Art und Weise dargelegt, wie die darin enthaltenen Maßnahmen die Kosteneffizienz des Netzbetriebs erhöhen und die Elektrifizierung fördern und dadurch letztlich die Systemkosten senken werden. Darüber hinaus enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen die verfügbaren Belege, warum die vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich sind. Diese Initiative stützte sich jedoch auf die Schlussfolgerungen der jüngsten öffentlichen Konsultationen zum Paket „Europäische Netze“ sowie auf den strategischen Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor. Im Rahmen der Konsultation zum Paket „Europäische Netze“ stimmten 76 % der Befragten zu, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Effizienz des bestehenden Netzes zu erhöhen. Zudem waren 62 % der Befragten der Auffassung, dass die Visibilität und der quantifizierte Nutzen digitaler, innovativer und netzverbessernder Technologien erhöht werden müssen. Der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Studie30 zufolge sahen sich Stand Mitte 2025 mindestens 16 Mitgliedstaaten mit Warteschlangen beim Netzanschluss konfrontiert. Einige Länder sind aufgrund einer langsameren Elektrifizierung oder Verbreitung erneuerbarer Energien nur selten betroffen, während andere von gravierenden Netzengpässen betroffen sind. Andere Analysen31 zeigten, dass manche Warteschlangenwerte dem 30-Fachen der Spitzenlast im Jahr 2024 entsprachen, was auf spekulative und nicht ausgereifte Anschlussanträge in der Warteschlange hindeutet. Das Vorhandensein spekulativer und nicht ausgereifter Anträge, die einen zeitnahen Netzzugang behindern, wurde auch im Rahmen einer gezielten Konsultation der Interessenträger im Rahmen des Pakets „Europäische Netze“ bestätigt, die zwischen dem 25. Juni und dem 25. Juli 2025 durchgeführt wurde. Von den Befragten, die Netzbetreiber, Regulierungsbehörden, Mitgliedstaaten, Interessenträger des Energiemarkts sowie Vertreter der Zivilgesellschaft repräsentierten, stimmten 66 % zu, dass es in ihrem jeweiligen Gebiet und in der EU ein Problem mit spekulativen und nicht ausgereiften Anträgen gibt, und 56 % stimmten zu, dass Netzkapazität durch Anträge blockiert wird, die nicht ausreichend ausgereift sind. Darüber hinaus stimmten 82 % der Befragten zu oder stimmten teilweise zu, dass Maßnahmen zur 28 Mitteilung der Kommission „AccelerateEU“. 29 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_26_902. 30 Fraunhofer ISI, Fraunhofer IEG, Guidehouse, REKK, Study on network development planning, tariff structures and connection requests for electricity distribution grids, September 2025, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/08843617-9cf8-11f0-97c8-01aa75ed71a1. 31 Boston Consulting Group Center for Energy Impact: Mind the queue, Connection reform for the electricity grid, 2025: https://web-assets.bcg.com/f5/79/77645d12463793d174af9ae00d4a/mind-the- queue-connection-reform-for-the-electricity-grid-r2.pdf. Verringerung von Netzengpässen als Teil der Netzanschlussverfahren hilfreich sein könnten. Etwas weniger Befragte (71 %) stimmten zu oder stimmten teilweise zu, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Beitrag von Anschlussanträgen zur Energiewende, zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder aufgrund anderer Kriterien einen Mehrwert bieten. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum strategischen Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor stimmen die meisten Teilnehmenden zu oder stimmen voll und ganz zu, dass eine unionsweite Initiative zur Entwicklung von KI-Basismodellen die Einführung digitaler und KI-Lösungen im Energiesystem beschleunigen würde. Nach Auffassung dieser Gruppe von Befragten besteht großes Vertrauen darin, dass eine verstärkte Zusammenarbeit dazu beitragen kann, die Einführung digitaler Instrumente und KI-Lösungen im Energiesektor zu beschleunigen. Etwa 60 % der Teilnehmer sprachen sich für die Einführung von KI- Basismodellen aus, die meisten von ihnen (45 %) jedoch mit dem Vorbehalt, dass dabei mit Vorsicht vorgegangen wird. KI-Basismodelle sollten in bestimmten Anwendungsfällen – wie beispielsweise im Bereich Stromnetze – mit klaren Schutzvorkehrungen und Governance- Strukturen geprüft werden. Der Aufbau von Partnerschaften, insbesondere im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern, Hochschulen und Forschung, wurde als wichtigste Maßnahme (neben finanzieller Förderung und Finanzierung) eingestuft, um die Innovationsfähigkeit der Union im Bereich intelligenter Energiesysteme am wirksamsten zu stärken. Hinsichtlich der zusätzlichen Maßnahmen herrschte unter den Befragten weitgehend Einigkeit darüber, dass ein kollaboratives Umfeld von entscheidender Bedeutung ist. Der „Förderung der Schaffung von Ökosystemen/Zentren, in denen Entwickler und Akteure im Energiebereich zusammenkommen, um KI-gestützte Lösungen, Anwendungen, Basismodelle usw. zu entwickeln“, wurde 81-mal zugestimmt. Als eine der wirksamsten Maßnahmen für die Entwicklung eines koordinierten Rahmens zur Förderung von KI und digitalen Technologien im Energiesektor wurde häufig genannt, die Vorgaben in künftigen Rechtsvorschriften klar zu definieren und darzulegen, welche Bedeutung ihnen zukommt. Die Kommission beabsichtigt, die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern weiterzuführen, um die erfolgreiche Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.  Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die vorgeschlagenen Änderungen der Elektrizitätsverordnung konzentrieren sich auf die Maßnahmen, die zur Senkung steigender Systemkosten als notwendig erachteten werden und mit denen Anreize für Netzbetreiber und Netznutzer geschaffen werden sollen, systemdienlich und kosteneffizient zu handeln. Sie stellen keine vollständige Überarbeitung dieses Instruments dar. Der Vorschlag, die Netzentgelte kosteneffizienter zu gestalten, kann zu einem höheren Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen führen, ist jedoch, wie oben erläutert, verhältnismäßig. Gleichzeitig würden die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen Unternehmen und Verbrauchern zugutekommen, da sie zu niedrigeren Energiekosten beitragen würden. Die Auswirkungen auf die nationale Verwaltung werden im Vergleich zum derzeitigen Rahmen als minimal angesehen, da die wirtschaftlichen Vorteile der Reform die kurz- oder langfristigen Kosten für die Umstrukturierung der Verwaltung überwiegen würden. Bei den Indikatoren für intelligente Stromnetze baut der Vorschlag auf der bestehenden Regulierungspraxis auf. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 sind die nationalen Regulierungsbehörden bereits verpflichtet, die Entwicklung intelligenter Stromnetze zu überwachen und zu bewerten, und die ACER und der Rat der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) haben bereits analytische Arbeiten in diesem Bereich durchgeführt. Mit dem Vorschlag wird daher keine völlig neue Berichterstattungslogik geschaffen, sondern die bestehende Praxis auf Unionsebene strukturiert und gestrafft, um eine kohärentere Überwachung und eine regulatorische Weiterverfolgung zu unterstützen. In Bezug auf intelligente Messsysteme baut der Vorschlag auf dem bestehenden Rahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 auf, indem unionsweit ein Mindestniveau für die Einführung festgelegt wird, während die Rolle von Kosten-Nutzen-Analysen für eine Einführung über dieses Mindestniveau hinaus gewahrt bleibt, wodurch der derzeitige Ansatz präzisiert und weiterentwickelt wird, ohne dass ein neuer Regulierungsmechanismus eingeführt wird. In Bezug auf den Netzdatenaustausch zwischen Netzbetreibern baut der Vorschlag auf den bestehenden, jedoch allgemeiner gefassten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch im Besitzstand im Elektrizitätsbereich auf, insbesondere auf den Verpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Verteilernetzbetreiber (VNB) zur Zusammenarbeit bei der Netzplanung und beim Netzbetrieb. Diese Verpflichtungen werden mit dem Vorschlag besser umsetzbar und zweckorientierter gestaltet, indem vorgegeben wird, dass der Datenaustausch die Entwicklung und wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze und innovativer datengesteuerter Lösungen für den Netzbetrieb unterstützen muss, wodurch rechtliche Unklarheiten und Fragmentierung verringert werden, anstatt eine neue Ebene von Verpflichtungen zu schaffen. In Bezug auf den Rahmen zur Unterstützung der kontrollierten Wiederverwendung von Stromnetzdaten für Forschung und Innovation baut der Vorschlag auf Bottom-up-Initiativen auf, die bereits von Netzbetreibern und ihren Vertretungsgremien entwickelt werden. Es wird keine verpflichtende Teilnahme vorgeschrieben, sondern ein klarer Rechts- und Governance- Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit, die in der Praxis bereits entsteht, geboten, um Größenvorteile, Rechtssicherheit und gemeinsame Schutzvorkehrungen in der gesamten Union zu ermöglichen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung wird der Regelungsaufwand für energieintensive Betriebe und nationale Verwaltungen verringert, indem bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung niedrigerer Verbrauchsteuersätze abgeschafft werden. Steuersatzänderungen, die sich aus den mit diesem Vorschlag eingeführten Änderungen ergeben, können auf nationaler Ebene durch gezielte Änderungen des nationalen Rahmens im Rahmen regulärer (steuerrechtlicher) Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden und haben keinen Einfluss auf den Regelungsaufwand. Was die vorgeschlagenen Bestimmungen über Netzanschlussmaßnahmen bei Engpässen betrifft, so baut der Vorschlag vollständig auf Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 und auf den Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse auf und schafft Klarheit über die bestehende Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden für die Festlegung der Bedingungen für einen diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang Dritter, wodurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.  Grundrechte Es wurden keine negativen Auswirkungen auf die Grundrechte festgestellt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die mit diesem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den Haushalt betreffen die Ressourcen der ACER und der Kommission, die im Finanzbogen zu diesem Vorschlag beschrieben sind. Für die neuen Aufgaben, die die ACER ab 2026 ausführen soll, werden zwei zusätzliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) sowie entsprechende Finanzmittel benötigt. Die Arbeitsbelastung der Kommission wird um fünf VZÄ steigen. 5. WEITERE ASPEKTE  Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird überwachen, ob die Mitgliedstaaten und andere Akteure die Maßnahmen, die letztlich angenommen werden, umsetzen, und erforderlichenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die Kommission wird auch mit der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten. Um die Umsetzung der letztlich angenommenen Maßnahmen zu erleichtern, wird die Kommission den Mitgliedstaaten außerdem für bilaterale Treffen und Telefongespräche zu spezifischen Fragen zur Verfügung stehen.  Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit den Änderungen der bestehenden Grundsätze für Übertragungs- und Verteilernetzentgelte wird mehr Klarheit hinsichtlich der bestehenden und zusätzlichen Kriterien für die Gewährleistung einer kosteneffizienten Nutzung der Stromnetze geschaffen. Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Form von Leitlinien für eine gemeinsame Struktur und harmonisierte Methode für Übertragungs- und Verteilungstarife zu erlassen, einschließlich detaillierter Bedingungen, unter denen die Regulierungsbehörden für bestimmte Kategorien von Netznutzern gesonderte Netzentgeltregelungen einführen können, sowie harmonisierter Vorschriften über die verfahrenstechnischen und inhaltlichen Anforderungen an öffentliche Konsultationen zu einschlägigen Entwürfen von Tarifmethoden. Mit den Änderungen werden die Regulierungsbehörden verpflichtet, nicht leitungsgebundene, intelligente und digitale Lösungen zu fördern, um eine kosteneffizientere Nutzung der bestehenden Infrastruktur zu unterstützen, bevor auf den konventionellen Netzausbau zurückgegriffen wird. Mit den Änderungen wird ferner ein strukturierter Rahmen auf Unionsebene für Indikatoren für intelligente Stromnetze geschaffen, um intelligente Stromnetze und innovative datengesteuerte Lösungen für die Überwachung, Optimierung und Koordinierung des Netzbetriebs zu ermöglichen. Die ACER wird mit der Ausarbeitung einer Empfehlung zu einer begrenzten Zahl von Indikatoren und der Veröffentlichung regelmäßiger Fortschrittsberichte auf Unionsebene betraut, während der Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird zudem eine klarere und besser umsetzbare Verpflichtung für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber eingeführt, Stromnetzdaten so zu verwalten und auszutauschen, dass die Entwicklung, Einführung und wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze ermöglicht wird. Mit den Änderungen wird ein Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern geschaffen, die gemeinsam vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und der EU-VNBO gefördert wird, um innovative digitale Instrumente für den Netzbetrieb und die Netzoptimierung zu entwickeln, zu erproben, zu integrieren und einzusetzen. Sie formalisieren die wichtigsten Elemente der Governance, des Zugangs, der Cybersicherheit, der Einhaltung der Vorschriften und des Lebenszyklusmanagements, die für eine solche Zusammenarbeit erforderlich sind. Zudem ermöglichen sie es der Kommission, eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Vereinbarung abzugeben und Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Datenmodelle, Formate, Schnittstellen, Transparenz und Risikomanagement zu erlassen. Ziel ist es, eine sektorspezifische Rechtsgrundlage für die rechtmäßige, sichere und kontrollierte Wiederverwendung von Stromnetzdaten für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Forschung und Innovation, einschließlich fortgeschrittener Analysen und KI-gestützter Lösungen, zu schaffen. Mit den Änderungen wird eine unionsweite Anforderung eingeführt, ein Mindestniveau bei der Einführung von intelligenten Messsystemen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden dadurch verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 % und bis zum 31. Dezember 2033 mindestens 75 % der Endkunden mit intelligenten Messsystemen auszustatten; in hinreichend begründeten Fällen kann die Frist zur Erreichung dieser Ziele begrenzt verlängert werden. Mit den Änderungen wird klargestellt, dass Kosten-Nutzen-Analysen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 weiterhin durchgeführt werden können, jedoch erst ab einem Einführungsniveau von 75 %. Der Vorschlag zur Verbrauchsteuer auf Strom sieht vor, dass der Mindeststeuersatz für Strom niedriger sein muss als der Mindeststeuersatz für Erdgas. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von bis zu null auf Strom, der von energieintensiven Unternehmen genutzt wird, als erfüllt angesehen, da der Übergang zu Strom positive Auswirkungen auf Umwelt und Klima hat und zur Verwirklichung der Netto-Null-Ziele der EU beiträgt. Der Vorschlag über Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen schafft mehr Klarheit über bestehendes Recht und die Verantwortung der Regulierungsbehörden, Maßnahmen zu ergreifen und Bedingungen für einen diskriminierungsfreien, objektiven und transparenten Zugang Dritter gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Dies geschieht, indem klargestellt wird, dass die Regulierungsbehörden die Auswirkungen berücksichtigen können, die Netzanschlussanträge auf Netzengpässe haben können, und dass sie wirtschaftliche, soziale oder ökologische Erwägungen sowie die Ausgereiftheit von Netzanschlussanträgen und deren Fortschritte – während sie sich in der Warteschlange für den Netzanschluss befinden – berücksichtigen können. Die Regulierungsbehörden können auch Bedingungen für die Priorisierung von Wirtschaftszweigen oder Nutzergruppen sowie Bedingungen für die Behandlung von Nutzern innerhalb der Sektoren oder Nutzergruppen festlegen und gleichzeitig sicherstellen, dass solche Bedingungen diskriminierungsfrei, offen und transparent sind. Gleichzeitig sollten die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die geltenden Maßnahmen zur Behebung von Netzengpässen ordnungsgemäß umgesetzt werden, insbesondere die vorrangige Berücksichtigung nicht leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen, flexible Netzanschlussverträge oder die frühzeitige Einbeziehung der Interessenträger in die sektorübergreifende Netzplanung. 2026/0203 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Union durch Senkung der Systemkosten und Förderung der Elektrifizierung und Digitalisierung (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Hohe Stromkosten belasten Haushalte und Unternehmen in der gesamten Union und untergraben dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts und den sozialen Zusammenhalt. Während die auf die Energieerzeugnisse entfallenden Kosten der Stromrechnung durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden, können die regulatorischen Kostenbestandteile der Stromrechnung, nämlich Netzentgelte und Steuern, stärker auf die Energie- und Klimaziele der Union ausgerichtet werden. Um Stromverbraucher spürbar zu entlasten, muss ein kohärentes Maßnahmenpaket angenommen werden, das auf diese Bestandteile der Stromrechnungen ausgerichtet ist. (2) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Netzentgelte zielen darauf ab, die Netzkosten durch eine Reihe von Maßnahmen zu optimieren, darunter erhöhte Effizienz des Netzes, verbesserte Mechanismen für die Kostenverteilung und eine erweiterte Nachfrageflexibilität. Darüber hinaus tragen die Einführung und die wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze, intelligenter Messsysteme und interoperabler Daten dazu bei, die Beobachtbarkeit und Kontrollierbarkeit des Elektrizitätssystems zu verbessern und so die Nachfrageflexibilität weiter zu erhöhen. Diese Instrumente ermöglichen einen effizienteren Netzbetrieb und eine effizientere Netzplanung sowie die Aktivierung von Ressourcen für Flexibilität zu den geringsten Kosten. Indem diese Maßnahmen Ineffizienzen bei der Übertragung und Verteilung von Strom verringern, unter anderem durch ein stärker datengesteuertes Netzmanagement und genauere Preissignale für einen flexiblen Stromverbrauch und eine flexible Stromerzeugung, werden sie letztlich den auf Netzentgelte entfallenden Bestandteil der Stromrechnung senken und damit zum umfassenderen Ziel beitragen, die Energiekosten für Endverbraucher zu verringern. (3) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Besteuerung ergänzen die Maßnahmen in Bezug auf die Netzentgelte und sind erforderlich, um zu niedrigeren Stromrechnungen beizutragen. Eine Senkung der Netzentgelte schlägt sich möglicherweise nicht in vollem Umfang in niedrigeren Stromrechnungen für die Endverbraucher nieder, wenn Strom weiterhin höher besteuert wird als fossile Brennstoffe. Eine solche Diskrepanz droht die Vorteile niedrigerer Netzentgelte aufzuheben und die umfassenderen Ziele der Union in Bezug auf Erschwinglichkeit und Elektrifizierung zu beeinträchtigen. (4) Eine beschleunigte Elektrifizierung des Energiesystems der Union kann dazu beitragen, die Energiekosten und die Anfälligkeit für Preisschwankungen bei fossilen Brennstoffen zu verringern, indem eine stärkere Nutzung von im Inland erzeugtem Strom aus erneuerbaren und CO₂-armen Quellen ermöglicht wird, insbesondere wenn die Elektrifizierung durch eine angemessene Tarifgestaltung, effiziente Technologien und Flexibilität unterstützt wird. Intelligente Zähler und intelligente Netze, die durch einen sicheren und interoperablen Datenaustausch zwischen Netzbetreibern, Marktteilnehmern und Endkunden unterstützt werden, sind wichtige Voraussetzungen für eine solche Flexibilität, da sie eine effizientere Ausrichtung von Stromverbrauch, Stromerzeugung und Stromspeicherung an die Systemanforderungen und Preissignale ermöglichen. Der Übergang zur Elektrifizierung wird jedoch behindert, wenn fossile Brennstoffe in den nationalen Steuerrahmen weiterhin gegenüber Strom begünstigt werden und dadurch der Übergang zu kostengünstigeren Lösungen auf der Grundlage erneuerbarer und CO₂-armer Energiequellen nicht genügend Anreize bietet. (5) Um die Stromkosten wirksam zu senken und zur Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union beizutragen, ist ein zweigleisiger Ansatz erforderlich, der sowohl die Steigerung der Effizienz der Stromnetze als auch die Angleichung der Besteuerungsgrundsätze umfasst. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen werden weder die Steuersätze noch das Steuerniveau harmonisiert; vielmehr wird sichergestellt, dass Strom nicht höher besteuert wird als Gas. Durch die Beseitigung regulatorischer Hindernisse, die andernfalls die Erschwinglichkeit von Strom und den Übergang zur Elektrifizierung beeinträchtigen könnten, unterstützen diese Bestimmungen das Hauptziel dieser Verordnung, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung gewahrt bleibt. (6) Das vorrangige Ziel dieser Maßnahmen, nämlich eine höhere Effizienz des Netzes durch intelligentere Netzentgelte, intelligente und digitale Technologien und einen gestrafften Datenaustausch, sollte wiederum einen effizienten Ausbau des Stromnetzes gewährleisten. Der Netzausbau ist häufig erforderlich, um Netzanschlüsse zu beschleunigen und der steigenden Stromnachfrage von Netznutzern wie Rechenzentren, energieintensiven Industrien oder Marktteilnehmern im Verkehrssektor gerecht zu werden. (7) Netzentgelte oder Netztarife umfassen Anschlussentgelte und Nutzungsentgelte. Anschlussentgelte fallen in der Regel einmalig für den Anschluss an das Stromnetz an. Die Nutzungsentgelte sind an die Nutzung des Stromnetzes geknüpft. Die Nutzungsentgelte umfassen Entgelte für den Bau, die Modernisierung, die Instandhaltung und den Betrieb der Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, Entgelte für Übertragungs- und Verteilungsverluste, Entgelte für die Beschaffung von Systemdienstleistungen durch die Netzbetreiber und Entgelte für die Entnahme oder Einspeisung von Strom. Da Netzentgelte einen erheblichen Anteil der Stromkosten ausmachen und eine wichtige Triebkraft für die Gewährleistung eines kostenoptimalen Energiesystems darstellen, können harmonisierte Vorschriften gleiche Wettbewerbsbedingungen fördern und bewährte Verfahren auf alle Mitgliedstaaten ausweiten. Dies fördert einen effizienteren Ansatz, mit dem die Kosten gesenkt werden können und der sich positiv auf die Erschwinglichkeit von Strom für die Verbraucher in der Union und auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft auswirken kann. Zu diesem Zweck sollten die Netzentgelte kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein und sowohl den Netzbetreibern als auch den Netznutzern die richtigen Anreize für ein kosteneffizientes Funktionieren des Stromsystems bieten. (8) Kostenorientierte Netzentgelte sollten die Kosten widerspiegeln, die den Netzbetreibern für die Entwicklung und den Betrieb eines kosteneffizienten Netzes entstehen, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der Betriebs- und Investitionsausgaben denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Netzentgelte sollten zudem eine angemessene Kapitalrendite aufweisen. Um eine kosteneffiziente Nutzung des Netzes zu gewährleisten und dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Rechnung zu tragen, sollten die Tarife den Netzbetreibern Anreize bieten, Stromverluste zu minimieren und die Nutzung bestehender Netze zu optimieren, unter anderem durch die Nutzung von Flexibilitätsleistungen und die Einführung nicht leitungsgebundener und digitaler Lösungen, intelligenter Stromnetze und intelligenter Messsysteme. Netzentgelte sollten darüber hinaus so gestaltet sein, dass sie den Netznutzern die erforderlichen Anreize bieten, zu einer höheren Flexibilität des Netzes beizutragen, und dass ineffiziente Abregelungen vermieden werden, während gleichzeitig die Nutzung von Energie dort und dann ermöglicht wird, wo die billigsten Energiequellen zur Verfügung stehen bzw. wenn sie für das Gesamtsystem am kosteneffizientesten ist. Die Netzentgelte sollten auch standortbezogene Investitionssignale aussenden und kapazitäts- sowie nutzungszeitabhängige Elemente enthalten. Letztere könnten statischer oder dynamischer Art sein, um Netznutzer zu einer effizienteren Nutzung des Netzes anzuregen. Darüber hinaus sollten die Kosten, die von Netznutzern verursacht werden, die entweder Strom in das Netz einspeisen oder Strom aus dem Netz entnehmen, auch in der allgemeinen Netzentgeltmethode berücksichtigt werden. (9) Um für alle Marktteilnehmer der miteinander verbundenen europäischen Strommärkte gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Netzentgelte so angewandt werden, dass sie an die Verteilerebene angeschlossene Erzeugungsanlagen und an die Übertragungsebene angeschlossene Erzeugungsanlagen nicht unterschiedlich behandeln. Darüber hinaus sollten die Netzentgelte keine Negativanreize für die Aggregierung, Energiegemeinschaften, die Eigenerzeugung, den Eigenverbrauch, die Speicherung oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen und einen wirksamen und zeitnahen Zugang Dritter ermöglichen. In Bezug auf die Speicherung sollten Netzentgelte genutzt werden, um Anreize für ein netzdienliches Verhalten zu schaffen, sie sollten den Nutzen für das Netz widerspiegeln und nicht vom Einsatz von Speicheranlagen abhalten. Darüber hinaus sollten die Tarifregelungen den Besonderheiten der Speicheranlagen Rechnung tragen, indem „doppelte Entgelte“ vermieden und gleichzeitig die Gesamtauswirkungen der Speicherung auf die Netzkosten berücksichtigt werden. (10) Bei allen besonderen Tarifregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern, wie energieintensive Industrien und Rechenzentren, sollte der Grundsatz der Kostenorientierung eingehalten werden. Obwohl der Stromverbrauch von Rechenzentren in den kommenden Jahren voraussichtlich erheblich zunehmen und damit den Druck auf Stromnetze und Tarife erhöhen wird, können die Wahl eines optimalen Standorts, ihre Nutzungszeit und ihr Verbrauchsprofil ihren Anschluss an das Stromnetz und ihre Integration in das Stromnetz unterstützen und sollten im Rahmen der Netztarife entsprechende Anreize bieten, insbesondere wenn Rechenzentren Dienstleistungen für das Energiesystem erbringen können, beispielsweise indem sie Flexibilitätsleistungen, zusätzliche Energiespeicherung und die Erzeugung sauberer Energie in das Netz einbringen. (11) Die Regulierungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, um zu gewährleisten, dass die Tarife so gestaltet werden, dass die Kosteneffizienz des Netzes sowie ausreichende Investitionen für den erforderlichen Netzbetrieb und -ausbau sichergestellt werden. Angesichts der Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine effiziente Nutzung der europäischen Stromnetze zu gewährleisten, sollten die Regulierungsbehörden kohärente und objektive Benchmarking-Kriterien anwenden. In diesem Zusammenhang sollten die Regulierungsbehörden Leistungsindikatoren, einschließlich Indikatoren für intelligente Stromnetze, festlegen, anhand derer bewertet wird, inwieweit Netzbetreiber das Netz kosteneffizient betreiben und entwickeln. Angesichts ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung sollte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die Regulierungsbehörden bei dieser Aufgabe unterstützen, unter anderem durch einen Vergleich der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich ihrer Effizienz. Angesichts der sehr unterschiedlichen Strukturen der Verteilernetze in der Union mit mehr als 2 600 lizenzierten Verteilernetzbetreibern sind die Regulierungsbehörden am besten geeignet, auf nationaler Ebene Effizienzvergleiche zwischen Verteilernetzbetreibern durchzuführen. (12) Angesichts des Drucks auf die Stromkosten, des Bedarfs an erheblichen Investitionen in das Netz und der Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Strom und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Europas sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Mittel für das Stromnetz aus ihrem Gesamthaushaltsplan zuweisen können, unter anderem durch die Bereitstellung eines bestimmten Teils der Kohäsionsmittel oder anderer verfügbarer Unionsmittel zur Investitionsförderung bei der Netzentwicklung. Solche Zuführungen öffentlicher Mittel zur Deckung der Gesamtnetzkosten sollten nur zulässig sein, sofern sie diskriminierungsfrei erfolgen, mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und dem Grundsatz der Kostenorientierung im Einklang stehen und den Binnenmarkt nicht untergraben. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass eine solche öffentliche Unterstützung gezielt und befristet erfolgt und insgesamt einen Nutzen bringt, indem die Dekarbonisierung beschleunigt wird, beispielsweise durch die Elektrifizierung industrieller Verbraucher, und die Marktintegration gefördert wird, beispielsweise mittels Investitionen in Verbindungsleitungen, umfangreicher Netzmodernisierungen oder einer Infrastruktur für den Netzanschluss von Offshore-Anlagen, und dass sie bestimmte spezifische Bedürfnisse in Bezug auf das Netz erfüllt, wie Investitionen zur Verkürzung der Wartezeiten für Netzanschlüsse. Die Verwendung öffentlicher Mittel sollte jedoch weder Investitionen in die erforderliche Infrastruktur verzögern noch die Wahl des optimalen Standorts von Stromerzeugungsanlagen verhindern. (13) Die Möglichkeit, Tarife miteinander zu vergleichen, ist für die Netznutzer von entscheidender Bedeutung, um sich systemdienlich zu verhalten. Dadurch erhalten sie nicht nur ein besseres Verständnis der geltenden Tarife, sondern können auch besser verstehen, wie sie ihr Verhalten bezüglich des Systems entsprechend anpassen können, um niedrigere Tarife zu zahlen. Um die Vergleichbarkeit bei der Festlegung der Tarife zu verbessern, ist mehr Transparenz erforderlich. Zusätzliche Transparenz wird es den Regulierungsbehörden zudem ermöglichen, bei der Festlegung oder Genehmigung von Tarifmethoden bewährte Verfahren zu übernehmen und ihre jeweiligen Kosteneffizienzanalysen durchzuführen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Elemente von Bedeutung, die bei den Tarifmethoden berücksichtigt werden müssen, sowie auf die komplexen Abwägungen, die der Bewertung der Grundlage für die Festlegung oder Genehmigung von Tarifmethoden zugrunde liegen. Vor der Festlegung oder Genehmigung von Tarifmethoden sollten die Regulierungsbehörden die einschlägigen Interessenträger öffentlich konsultieren. Die Regulierungsbehörden sollten die kurzfristigen Verteilungseffekte etwaiger Änderungen der Tarifmethoden berücksichtigen und prüfen, ob ein schrittweises Vorgehen erforderlich ist, um den Netznutzern Zeit zu geben, ihr Verhalten und ihre Verbrauchsmuster anzupassen. (14) Seit 2019 hat die ACER mehrere Berichte über bewährte Verfahren zu Tarifmethoden veröffentlicht. Diese Berichte geben Aufschluss über die Herausforderungen und die jüngsten Entwicklungen bei der Festlegung von Netztarifen sowie über spezifische Analysen der nationalen Verfahren zur Tariffestlegung. Mit den Berichten wurde auch die Transparenz erhöht und der Austausch bewährter Verfahren und die Vergleichbarkeit bei der Festlegung der Tarife ermöglicht. Angesichts dieser positiven Ergebnisse sollte die ACER weiterhin solche Berichte veröffentlichen. Da diese Berichte andere Themen betreffen, sollten sie getrennt von den ACER-Berichten erstellt werden, in denen die Effizienz der Übertragungsnetzbetreiber und ihre Kosten verglichen werden. (15) Um die für die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlichen Einzelheiten festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien für eine gemeinsame Struktur und eine harmonisierte Methode für Tarife, detaillierter Bedingungen, unter denen die Regulierungsbehörden gesonderte Netzentgeltregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern einführen können, und harmonisierter Vorschriften über die verfahrenstechnischen und inhaltlichen Anforderungen an die öffentlichen Konsultationen, die für die betreffenden Entwürfe von Tarifmethoden durchzuführen sind, zu ergänzen. Angesichts der langjährigen Erfahrung und des Fachwissens der Regulierungsbehörden bei der Genehmigung von Tarifmethoden und bei der Überwachung und Kontrolle der damit zusammenhängenden Tätigkeiten sollte die ACER der Kommission eine Empfehlung vorlegen, bevor die Kommission delegierte Rechtsakte über eine gemeinsame Struktur und eine harmonisierte Methode für Tarife erlässt. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt wurden1. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. 1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (16) Die Einführung nicht leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen sollte gefördert werden, wann immer sie die nutzbare Kapazität, Flexibilität und Zuverlässigkeit der Stromübertragungs- und -verteilernetze effizient verbessern. Ergänzend zum Rahmen für intelligente Stromnetze gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates2 und der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates3 sollten die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sicherstellen, dass nicht leitungsgebundene, intelligente und digitale Lösungen neben nicht fossiler Flexibilität wie Laststeuerung, Speicherung und anderen Lösungen bei der Netzplanung sowie beim Netzbetrieb vorrangig berücksichtigt werden. Die effizienzsteigernden Auswirkungen dieser Lösungen sollten anhand objektiver und transparenter Kriterien nachgewiesen werden, etwa anhand ihrer Auswirkungen auf die nutzbare Netzkapazität, Engpässe, Resilienz, Versorgungsqualität oder Integration erneuerbarer Energien und von Flexibilität sowie anhand ihrer Kosteneffizienz bei der Erreichung dieser Ziele im Vergleich zur physischen Netzentwicklung. Die Regulierungsbehörden sollten sich zu diesem Zweck auf Netzentwicklungspläne, einschließlich entsprechender Kosten-Nutzen-Analysen, und einschlägige Leistungsindikatoren stützen können. (17) Die effiziente Nutzung der Strominfrastruktur hängt zunehmend von der Fähigkeit der Übertragungs- und Verteilernetze ab, das Netz im Hinblick auf künftige Systemanforderungen, auch hinsichtlich Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und Industriegebieten, effizient weiterzuentwickeln und Flexibilität, Digitalisierung und datengesteuerte Lösungen zu integrieren. In diesem Zusammenhang sollten gemeinsame Indikatoren eine einheitliche Grundlage für die Messung der Leistung der Netzbetreiber bei der Einführung von Funktionen intelligenter Stromnetze und der effizienten Nutzung der bestehenden Infrastruktur bieten. Die ACER sollte auf der Grundlage ihrer bestehenden Analysen und der Analysen der nationalen Regulierungsbehörden eine begrenzte Zahl gemeinsamer Indikatoren empfehlen, um einen kohärenteren Überwachungsrahmen zu schaffen, die Konvergenz der Regulierungsansätze zu unterstützen, die Ermittlung bewährter Verfahren für Regulierungsansätze zu erleichtern und die Fortschritte bei der Entwicklung intelligenter Stromnetze im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/869 zu messen. (18) Um die Effizienz und Anpassungsfähigkeit der Stromnetze zu verbessern und eine einheitliche analytische Grundlage für die Entwicklung von Regulierungsansätzen zu schaffen, die die Systemleistung, die Vorteile für das Energiesystem im weiteren Sinne und die Verbreitung innovativer Lösungen besser widerspiegeln, sollten auf der Grundlage dieser Indikatoren regelmäßig Berichte auf Unionsebene erstellt werden. Die ACER sollte Daten zur Einführung von Technologien für intelligente Stromnetze sowie zu unterstützenden Regulierungsverfahren und nationalen Indikatoren für intelligente Netze erhalten, damit die ACER bestehende Verfahren bewerten und Beispiele für bewährte Verfahren der nationalen Regulierungsbehörden ermitteln kann. Derzeit werden die Indikatoren für intelligente Stromnetze in der Union nicht 2 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj). 3 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj). auf harmonisierte Weise angewandt, und unterschiedliche Ansätze führen zu einem unterschiedlichen Regelungsumfeld, wodurch die einheitliche Messung der Verbreitung und Leistung intelligenter und innovativer Netztechnologien und digitaler Lösungen in Übertragungs- und Verteilernetzen beeinträchtigt wird. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Indikatoren für intelligente Stromnetze festzulegen, anhand derer die Verbreitung und die Leistung intelligenter und innovativer Netztechnologien und digitaler Lösungen in Übertragungs- und Verteilernetzen gemessen werden können. Die Kommission sollte die Empfehlung der ACER berücksichtigen. (19) Um die Systemkosten zu senken und das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu verbessern und so zu niedrigeren Strompreisen beizutragen, ist es erforderlich, die bestehende Netzinfrastruktur durch einen nahtlosen Datenaustausch und die Nutzung digitaler Instrumente besser zu nutzen. Dies erfordert einen wirksameren und frühzeitigeren Austausch relevanter Stromnetzdaten zwischen den Netzbetreibern, der durch eine bessere Koordinierung zwischen der Übertragungs- und der Verteilerebene eine bessere Beobachtbarkeit des Netzes ermöglichen wird. Je nach Anwendungsfall können Stromnetzdaten etwa Netztopologie, Netzparameter und Anlagenmerkmale, Anschluss- und Kapazitätsdaten, Echtzeitmessungen im Rahmen der Systeme zur Überwachung, Steuerung und Datenerfassung (Supervisory Control and Data Acquisition, SCADA) und andere betriebliche Messungen, Zustandsschätzungs- und Stromflussdaten, Spannungs-, Lastfluss- und Engpassdaten, Ausfall- und Wartungsdaten, Dispatch-, Redispatch- und Abregelungsdaten, Flexibilitätsbedarf und Betriebsprognosen sowie für den Übertragungs- und Verteilernetzbetrieb relevante Begrenzungen und Einschränkungen umfassen. (20) Die Netzbetreiber sollten die Produktivität der Netzinfrastruktur durch den Einsatz innovativer Technologien verbessern und dabei im Rahmen von Vereinbarungen über den interoperablen Netzdatenaustausch unterstützt werden. Dies beruht darauf, dass datengesteuerte Instrumente für den Netzbetrieb dazu beitragen werden, Systembeschränkungen zu verringern und so den Umfang der notwendigen Netzverstärkungen zu begrenzen und die Systembelastung zu reduzieren. Enthalten Stromnetzdaten personenbezogene Daten, so sollte jede Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates4, erfolgen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Netzbetreiber grundsätzlich nur aggregierte oder anonymisierte Daten austauschen. Personenbezogene Daten sollten nur weitergegeben werden, wenn anonymisierte Daten für das verfolgte Ziel nicht ausreichen. Fallen solche Stromnetzdaten in den Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates5, gelten die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Mit dieser Verordnung sollte keine parallele oder widersprüchliche Regelung für den Zugang zu diesen Daten und deren gemeinsame Nutzung geschaffen werden. 4 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 5 Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj). (21) Der effiziente und sichere Betrieb von Stromnetzen hängt zunehmend von der Entwicklung und Einführung fortgeschrittener digitaler und datengesteuerter Lösungen ab. Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit relevanter Stromnetzdaten sind entscheidend für die Fähigkeit, innovative Lösungen für den Netzbetrieb und die Netzoptimierung zu entwickeln, zu erproben und in größerem Maßstab einzusetzen. Insbesondere wird die Nutzung von Stromnetzdaten für Analyse-, Forschungs- und Innovationszwecke durch Rechtsunsicherheit, hohe Transaktionskosten und das Fehlen gemeinsamer Vereinbarungen für einen sicheren Datenzugang, eine sichere Datenverarbeitung und eine sichere Datenverwaltung eingeschränkt. Daher sollte ein Rahmen geschaffen werden, der es den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern ermöglicht, auf freiwilliger Basis und im Rahmen einer koordinierten unionsweiten Vereinbarung mit den einschlägigen Interessenträgern bei der Bündelung von Daten, Fachwissen und Rechenressourcen zusammenzuarbeiten, um innovative digitale Instrumente für den Betrieb und die Optimierung des Stromnetzes zu entwickeln, zu erproben, zu integrieren und einzuführen. (22) Der Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern sollte eine breitere Verfügbarkeit der Lösungen unterstützen, die zugunsten der Netzbetreiber in der gesamten Union entwickelt wurden. Ferner sollte er angemessene Vorkehrungen für den Datenschutz, die Vertraulichkeit, die Sicherheit, die Cybersicherheit und die Systemsicherheit gewährleisten. Die Kommission ist bereit, Unternehmen Orientierungshilfen zur Vereinbarkeit von Kooperationsprojekten, die zur Verwirklichung der Prioritäten der Union beitragen, mit den Kartellvorschriften, insbesondere in Bezug auf Innovation, Dekarbonisierung und KI-Entwicklung in der EU, an die Hand zu geben. (23) Um die kohärente Entwicklung der koordinierten Vereinbarung in großem Maßstab zu unterstützen, sollten auf Unionsebene gemeinsame Anforderungen an Datenmodelle, Datenformate, Datenontologien, Zugangsverfahren, Governance, Transparenz und einen sicheren Netzdatenaustausch festgelegt werden. Diese sollten auf bestehenden Standards wie dem Standard für den Austausch im Rahmen des gemeinsamen Netzmodells aufbauen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der koordinierten Vereinbarung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um diese Anforderungen sowie Vorschriften für die rechtmäßige, sichere und kontrollierte Weiterverwendung von Daten für Forschungs- und Innovationszwecke zur Unterstützung des Betriebs und der Optimierung des Elektrizitätssystems festzulegen. (24) Eine effiziente Nutzung des Stromnetzes hängt davon ab, dass genaue und granulare Verbrauchsdaten verfügbar sind und die Endkunden auf diese Daten zugreifen und darauf reagieren können. Intelligente Messsysteme sind eine wichtige Voraussetzung für Laststeuerung und Verträge mit dynamischen Strompreisen, die zur besseren Nutzung der bestehenden Stromnetzinfrastruktur beitragen können, unter anderem durch die Verringerung der Abregelung erneuerbarer Energien und die Erleichterung der Elektrifizierung. Intelligente Messsysteme können zu erschwinglicheren und vorhersehbareren Energierechnungen beitragen, indem sie es den Verbrauchern ermöglichen, ihren Verbrauch auf Zeiträume mit niedrigeren Preise zu verlagern und von einer effizienteren Nutzung des Stromnetzes zu profitieren. Um eine ausreichende Einführung in der gesamten Union zu erreichen und eine effizientere Netznutzung, auch grenzüberschreitend im Energiebinnenmarkt, zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mindestens 50 % der Endkunden Zugang zu einem intelligenten Zähler haben, um eine kritische Masse für die Verbraucherteilnahme und Flexibilitätsleistungen zu erreichen, und dass sie diesen Anteil bis zum 31. Dezember 2033 schrittweise auf mindestens 75 % erhöhen. Um realistische Zeitpläne für die Einführung zu gewährleisten und gleichzeitig das Gesamtziel der EU zu aufrechtzuerhalten, sollte den Mitgliedstaaten, deren Einführungsniveau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unter 30 % liegt, mehr Zeit eingeräumt werden, um diese Ziele zu erreichen. Damit wird dem derzeit unterschiedlichen Stand der Einführung in der Union Rechnung getragen: Die gesamte Marktdurchdringung liegt bei rund 60 %, während mehrere Mitgliedstaaten ein verhältnismäßig geringes Einführungsniveau aufweisen oder noch nicht mit der Einführung im großen Maßstab begonnen haben. Kosten-Nutzen-Analysen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 sollten nur für die Einführung über die 75-%-Marke hinaus gelten, sodass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und gleichzeitig die Verwirklichung der Digitalisierungs- und Flexibilitätsziele der Union unterstützt wird. Um die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtungen gemäß Artikel 18b dieser Verordnung zu unterstützen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die verfügbaren Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der einschlägigen Programme und Instrumente der Union im Einklang mit den für diese Programme und Instrumente geltenden Vorschriften angemessen zu nutzen. (25) Angesichts der entscheidenden Rolle der eingeführten und betriebenen intelligenten Messsysteme in einem zunehmend digitalisierten Stromnetz sollte während ihrer gesamten Lebensdauer ein hohes Maß an Cybersicherheit sowie ein resilienter Betrieb und eine resiliente Lieferkette gewährleistet werden, wobei die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit – einschließlich der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates6, insbesondere wenn Komponenten der intelligenten Messsysteme in den Anwendungsbereich kritischer Produkte fallen – und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingerichteten Zertifizierungssysteme zu berücksichtigen sind, wie auch die Notwendigkeit, Sicherheitsrisiken und Abhängigkeiten in der Lieferkette zu vermeiden, die die Kontinuität und Sicherheit wesentlicher Messfunktionen und den Datenschutz untergraben könnten. Da intelligente Messsysteme Teil des umfassenderen Ökosystems der Stromnetztechnologie sind, müssen auch die in der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates8 dargelegten einschlägigen Erwägungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Resilienz und Versorgungssicherheit berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch bei der Beschaffung. (26) Die zunehmende Elektrifizierung ist untrennbar mit den Stromkosten verbunden, die ihrerseits nicht nur durch die Netzentgelte, sondern auch durch die auf Strom 6 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj). 7 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj). 8 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj). erhobenen Steuern beeinflusst werden. Um die Erschwinglichkeit von Strom, dessen stärkere Nutzung als Energiequelle und den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Strom günstiger besteuert wird als Erdgas, wodurch ein Preissignal zur Unterstützung der Elektrifizierung der Union gesetzt wird. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den Klimazielen der Union und kann von den Mitgliedstaaten gemäß dem derzeitigen, durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates9 eingerichteten, harmonisierten Rahmen der Union umgesetzt werden. Die Kommission sollte jedoch, wenn dies von einem Mitgliedstaat aufgrund spezifischer nationaler Gegebenheiten, auch angesichts der Haushaltslage des Mitgliedstaats, hinreichend begründet wird, diesem Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts gestatten können, die Anwendung von Unterabsatz 1 bis zu einem Zeitpunkt aufzuschieben, der ein Gleichgewicht zwischen den betreffenden spezifischen nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, die Elektrifizierungsziele der Union zu erreichen, herstellt. (27) Dieses Preissignal ist insbesondere für energieintensive Betriebe von Bedeutung, bei denen der Kostenunterschied gegenüber Erdgas den Übergang zu saubereren Energiequellen behindern kann. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates können die Mitgliedstaaten auf von energieintensiven Betrieben verwendeten elektrischen Strom Steuerermäßigungen, einschließlich eines Nullsatzes, anwenden, sofern bestimmte Bedingungen bezüglich Umwelt, Wasser und Energieeffizienz erfüllt sind. Wie kürzlich im Deal für eine saubere Industrie bekräftigt wurde, stellt die Elektrifizierung einen Grundpfeiler der Strategie der Union zur Erreichung einer Netto-Null-Bilanz bei den Treibhausgasemissionen dar; eine beschleunigte Elektrifizierung der Wirtschaft wird nicht nur zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen, sondern kann auch dazu beitragen, die Energiekosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes in der Union zu fördern. Folglich ist davon auszugehen, dass der von energieintensiven Betrieben verwendete Strom die Umweltziele und die Bedingungen für eine bessere Energieeffizienz gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG erfüllt. (28) Falls die verfügbare Netzkapazität knapp wird, sollten die Regulierungsbehörden Maßnahmen zur Verhinderung spekulativer Anträge auf Netzanschluss und zur Bewältigung der Netzanschluss-Warteschlangen genehmigen können, um sicherzustellen, dass der Netzzugang in objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Weise im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfolgt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass andere verfügbare Maßnahmen zur Behebung nicht ausreichender Netzkapazität, wie etwa flexible Netzanschlussverträge oder eine sektorübergreifende Netzplanung, angewandt werden können. Die Mitgliedstaaten können zudem weitere Möglichkeiten prüfen, um die Ausgereiftheit und die Fortschritte bei Netzanschlussanträgen im Einklang mit dem Grundsatz „first ready, first serve“ (Bevorzugung bereits ausgereifter Anträge) oder eine vorausschauende Netzplanung zu berücksichtigen, wie in den Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse erläutert10. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bedingungen für die Erweiterung von verfügbaren oder 9 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj). 10 Bekanntmachung der Kommission vom 10. Dezember 2025 „Leitlinien für effiziente und zeitnahe Netzanschlüsse“, (C/2025/8473). geplanten Netzkapazitäten in ausgewiesenen Gebieten zu schaffen, um einen beschleunigten Netzzugang von Netznutzern wie z. B. Industriekunden und Rechenzentren zu ermöglichen. Bei der Genehmigung von Maßnahmen und Bedingungen für den Netzzugang und insbesondere für besondere Kategorien von Netznutzern wie Rechenzentren oder energieintensive Industrien sollten die Regulierungsbehörden angesichts ihrer Netzauswirkungen auch die Möglichkeit haben, Nutzern innerhalb derselben Kategorie mit flexiblen Verbrauchsmustern, die zur Speicherung vor Ort und zur Erzeugung zusätzlicher sauberer Energie vor Ort und zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen beitragen, Vorrang einzuräumen. (29) Die Verordnung (EU) 2019/943 sollte daher entsprechend geändert werden. (30) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Kosteneffizienz des Systembetriebs zu erreichen und die Elektrifizierung des Netzes zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (31) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am [Datum] eine Stellungnahme abgegeben. (32) Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, staatliche Beihilfemaßnahmen gemäß den geltenden Verfahren und Bedingungen, die in den Beihilfevorschriften festgelegt sind, anzumelden. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise Maßnahmen zur Unterstützung von Projekten zur Elektrifizierung der Industrie einführen, wenn eine wirksame Dekarbonisierungswirkung bestätigt ist und diese Maßnahmen mit den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen11 und dem Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie12 im Einklang stehen. Solche staatlichen Beihilfemaßnahmen können auch Unterstützung hinsichtlich zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Stromnetz oder der Erweiterung eines bestehenden Stromnetzanschlusses umfassen, einschließlich der Vorlaufkosten (z. B. bei der „letzten Meile“ des Netzanschlusses) und der jährlichen Kosten (d. h. der regulären Netztarife), wobei die den Netznutzern gesetzten Anreize zur Standortwahl und zur Anpassung ihres Verbrauchs, um die Gesamtkosten der Übertragungs- und Verteilernetze zu senken, erhalten bleiben — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 11 Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (C/2022/481). 12 Mitteilung der Kommission — Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) (C(2025) 7600). Artikel 1 Die Verordnung (EU) 2019/943 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Netzentgelte 1. Die Netzentgelte müssen kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein, den Netzbetreibern Anreize bieten, die Übertragungs- und Verteilernetze kosteneffizient weiterzuentwickeln und zu betreiben, und den Netznutzern Anreize bieten, ihre Nutzung des Stromnetzes so anzupassen, dass dessen kosteneffizientes Funktionieren unterstützt wird. 2. Die Tarifmethoden müssen die Gestaltung der gegenüber den Netznutzern erhobenen Netzentgelte und die Festlegung der Vergütung enthalten, die die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber durch diese Netzentgelte erhalten. Sie a) müssen die Kosten der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und dabei sowohl Kapital- als auch Betriebskosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit antizipatorischen Investitionen, berücksichtigen, nicht aber Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele. Die Regulierungsbehörden legen gemeinsame Leistungsindikatoren für den effizienten Betrieb und die effiziente Entwicklung des Netzes fest, einschließlich Indikatoren für intelligente Stromnetze gemäß Artikel 18a; b) müssen die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen berücksichtigen, einschließlich der tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie der auf der Grundlage früherer Zeiträume geschätzten voraussichtlichen Zahlungen für künftige Zeiträume; c) müssen den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern geeignete Anreize setzen für den kosteneffizienten Betrieb und die kosteneffiziente Entwicklung des Netzes – sowohl kurz- als auch langfristig – und für die Optimierung der bestehenden Netze über alle Spannungsebenen hinweg, unter anderem durch die Nutzung von Flexibilitätsleistungen, die Einführung von nicht leitungsgebundenen und digitalen Lösungen, intelligenten Stromnetzen und intelligenten Messsystemen, einschließlich Anreizen zur Erreichung der Mindestwerte der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel gemäß Artikel 16 Absatz 8; d) müssen die Kosten widerspiegeln, die durch Netznutzer entstehen, die Strom aus den Übertragungs- oder Verteilernetzen entnehmen und Strom in diese Netze einspeisen; e) müssen Netznutzern geeignete Anreize setzen, Strom in einer Weise aus den Übertragungs- oder Verteilernetzen zu entnehmen und in diese Netze einzuspeisen, die das effiziente Funktionieren dieser Netze unterstützt; f) müssen standortbezogene Investitionssignale aussenden; g) müssen Netznutzern geeignete Anreize für die Verringerung des Spitzenlastverbrauchs setzen, unter anderem durch Aufnahme eines Kapazitätselements in die Tarifstruktur; h) müssen nutzungszeitabhängige Elemente enthalten, um die Nutzung des Netzes widerzuspiegeln; i) dürfen an die Verteilerebene angeschlossene Netznutzer und an die Übertragungsebene angeschlossene Netznutzer nicht unterschiedlich behandeln; j) dürfen keine Negativanreize für den wirksamen und zeitnahen Zugang Dritter, die Aggregierung, Energiegemeinschaften, die Eigenerzeugung, den Eigenverbrauch, die Speicherung oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen; k) müssen die Integration erneuerbarer Energie durch die Entwicklung und Erleichterung nicht fossiler Flexibilität wie Speicherung und Laststeuerung sowie Innovation, nicht leitungsgebundene Lösungen, intelligente Stromnetze und Digitalisierung ermöglichen; l) müssen die Nutzung flexibler Anschlüsse ermöglichen, wobei sicherzustellen ist, dass erforderliche Netzverstärkungen dadurch nicht verzögert werden; m) dürfen für einzelne Transaktionen für den zonenübergreifenden Stromhandel keine besonderen Netzentgelte auferlegen; n) müssen sicherstellen, dass für Speicheranlagen geltende Netzentgelte alle für das Netz entstehende Vorteile widerspiegeln und auf die Kosten beschränkt sind, die diese Anlagen für die Übertragungs- oder Verteilernetze verursachen, und 3. Für bestimmte Kategorien von Netznutzern, etwa energieintensive Industrien oder Rechenzentren und Energiegemeinschaften, können besondere Tarifregelungen gelten, sofern die Regulierungsbehörden nachweisen können, dass das Verbrauchsprofil der betreffenden Nutzer proportional geringere oder stärkere Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Übertragungs- oder Verteilernetzes hat und der Grundsatz der Kostenorientierung eingehalten wird. 4. Die Mitgliedstaaten können die Netzkosten teilweise aus staatlichen Mitteln decken, um den Gesamtbetrag der den Netznutzern in Rechnung gestellten Netzentgelte zu senken, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die staatlichen Mittel werden den Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt, ohne dass bestimmte Kategorien von Netznutzern unmittelbar oder mittelbar selektiv begünstigt werden; b) die Bereitstellung staatlicher Mittel beeinträchtigt nicht die den Netzbetreibern gesetzten Anreize zum effizienten Betrieb und zur effizienten Entwicklung des Netzes und die den Netznutzern gesetzten Anreize zur Anpassung ihres Verbrauchs, um die Gesamtkosten der Übertragungs- und Verteilernetze zu senken; c) die staatlichen Mittel sind befristet und decken nur die zusätzlichen Kosten, die sich aus Maßnahmen zur Beschleunigung der Dekarbonisierung, der Elektrifizierung von Produktionsprozessen und der Marktintegration ergeben; d) die Bereitstellung staatlicher Mittel beeinträchtigt nicht den Wettbewerb oder das wirksame Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts. Dieser Absatz lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nach den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen Maßnahmen anzumelden, die darauf abzielen, die Energiekosten, einschließlich der Netzentgelte, für bestimmte Kategorien von Nutzern zu senken und gleichzeitig den Netznutzern gesetzte Anreize zur Standortwahl und zur Anpassung ihres Verbrauchs zu erhalten, um die Gesamtkosten der Übertragungs- und Verteilernetze zu senken. 5. Ab dem [erster Tag des Monats des Inkrafttretens plus 13 Monate] stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass die Methoden, Parameter und Werte, die zur Bestimmung oder Genehmigung der von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern anrechenbaren Kosten genutzt werden, transparent sind. Ab diesem Zeitpunkt veröffentlichen die Regulierungsbehörden mindestens die folgenden Informationen oder verlangen von den jeweiligen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern, dass sie diese veröffentlichen: a) Übertragungsinfrastrukturkosten wie Kapitalkosten, einschließlich Kapitalrendite und Abschreibungen, und Betriebskosten, b) Verteilungsinfrastrukturkosten wie Kapitalkosten, einschließlich Kapitalrendite und Abschreibungen, und Betriebskosten, c) Kosten für Übertragungsverluste, d) Kosten für Verteilungsverluste, e) Kosten für Messleistungen, f) Kosten für die Entnahme oder Einspeisung von Blindleistung außerhalb der zulässigen Grenzwerte, und g) Kosten der Netzbetreiber für den Bezug von Systemdienstleistungen und Engpassmanagementdienstleistungen, einschließlich Redispatch-Kosten. Die Regulierungsbehörden veröffentlichen darüber hinaus mindestens die folgenden Informationen oder verlangen deren Veröffentlichung durch den jeweiligen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber: a) die Bewertung, die den detaillierten Übertragungs- und Verteilungstarifmethoden zugrunde liegt, b) die Kostenkategorien und die Höhe dieser Kosten, die durch jede von ihnen angewandte Tarifart gedeckt werden, c) den etwaigen Betrag der gemäß Absatz 4 aus staatlichen Mitteln oder anderen öffentlichen Mitteln gedeckten Netzentgelte und ihren Anteil an den gesamten Netzentgelten, d) die jährlichen Übertragungs- und Verteilungstarifwerte für jede Netznutzergruppe, e) alle Studien, die für die verfügbaren Auswahlmöglichkeiten für die Tarifgestaltung zugrunde gelegt wurden, f) etwaige besondere Tarifregelungen für Netznutzer zusammen mit einer Begründung dieser Regelungen, g) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Leistungsindikatoren für den effizienten Betrieb und die effiziente Entwicklung des Netzes. Die in diesem Absatz genannten Informationen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit von sensiblen Geschäftsinformationen in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und schreibgeschützten Format und, so weit wie möglich, in einer oder mehreren allgemein verstandenen Sprachen verfügbar gemacht. 6. Vor der Festlegung oder Genehmigung der anwendbaren Tarifmethoden gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 führen die Regulierungsbehörden eine oder mehrere öffentliche Konsultationen zu den einschlägigen Entwürfen der Methoden durch. 7. Die ACER unterstützt die Regulierungsbehörden bei der Festlegung von Leistungsindikatoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a und führt unter Berücksichtigung dieser Indikatoren einen Effizienzvergleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und ihren Kosten durch. Die Regulierungsbehörden und die Übertragungsnetzbetreiber stellen der ACER alle erforderlichen Daten für diesen Vergleich bereit. Bis zum [erster Tag des Monats des Inkrafttretens plus 25 Monate] und danach alle vier Jahre veröffentlicht die ACER einen Bericht mit dem Effizienzvergleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und ihren Kosten, wobei sensible Geschäftsdaten geschützt werden. Die Regulierungsbehörden führen den Effizienzvergleich zwischen den Verteilernetzbetreibern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet und deren Kosten durch, sofern es mehr als einen Verteilernetzbetreiber gibt und unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten. Die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber stellen den Regulierungsbehörden alle erforderlichen Daten für diesen Vergleich bereit. Bis zum [erster Tag des Monats des Inkrafttretens plus 37 Monate] und danach alle vier Jahre veröffentlichen die Regulierungsbehörden einen Bericht, der auf den Ergebnissen des nationalen Effizienzvergleichs zwischen Verteilernetzbetreibern und ihren Kosten aufbaut. 8. Die ACER legt bis zum [erster Tag des Monats des Inkrafttretens plus 25 Monate] einen Bericht über bewährte Verfahren in Bezug auf Übertragungs- und Verteilungstarifmethoden vor und trägt dabei den nationalen Besonderheiten Rechnung. Dieser Bericht über bewährte Verfahren umfasst mindestens Folgendes: a) das Verhältnis der gegenüber den Erzeugern und den Endkunden erhobenen Tarife, b) die durch die Tarife zu deckenden Kosten, c) zeitlich abgestufte Netztarife, d) standortbezogene Preissignale, e) das Verhältnis zwischen den Übertragungs- und Verteilungstarifen, f) nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger festzulegende Methoden zur Wahrung der Transparenz bei der Festsetzung und Struktur der Tarife, einschließlich antizipatorischer Investitionen, die mit den einschlägigen Energiezielen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, wobei die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Beschleunigungsgebiete zu berücksichtigen sind, g) die Gruppen der Netznutzer, die Tarifen unterliegen, einschließlich der etwaigen Merkmale dieser Gruppen, Formen des Verbrauchs und alle Tarifbefreiungen, h) Verluste in Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetzen, i) Anreize für effiziente Investitionen in Netze und für die effiziente Nutzung des bestehenden Netzes, einschließlich Ressourcen zur Ermöglichung von Flexibilität und flexibler Netzanschlussverträge, sowie die Nutzung nicht leitungsgebundener, digitaler und intelligenter Lösungen. Die ACER aktualisiert ihren Bericht über bewährte Verfahren mindestens alle zwei Jahre. 9. Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungs- oder Verteilungstarifen oder der entsprechenden Methoden gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 tragen die Regulierungsbehörden dem Bericht über bewährte Verfahren gebührend Rechnung.“ 2. Die folgenden Artikel 18a, 18b, 18c und 18d werden eingefügt: „Artikel 18a Indikatoren für intelligente Stromnetze und Innovation (1) Die Regulierungsbehörden fördern die Einführung von nicht leitungsgebundenen, intelligenten und digitalen Lösungen, wann immer diese Technologien und Lösungen die nutzbare Kapazität, die Flexibilität und die Zuverlässigkeit der Stromübertragungs- und -verteilernetze effizient verbessern, indem sie regulatorische Anreize gemäß Artikel 18 schaffen sowie diese Lösungen im Rahmen der Netzentwicklungspläne gemäß den Artikeln 32 und 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorrangig berücksichtigen. (2) Bis zum [erster Tag des Monats 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] richtet die ACER in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, ENTSO (Strom), der EU-VNBO und einschlägigen Interessenträgern an die Regulierungsbehörden eine Empfehlung zu Indikatoren für intelligente Stromnetze, anhand derer die Verbreitung und Leistung intelligenter und innovativer Netztechnologien und digitaler Lösungen in Übertragungs- und Verteilernetzen gemessen werden können. Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber stellen den Regulierungsbehörden und der ACER die zu diesem Zweck angeforderten Daten zur Verfügung oder sorgen für deren Bereitstellung. Diese Daten dürfen keine personenbezogenen Daten umfassen. (3) Mindestens alle drei Jahre nach Veröffentlichung der in Absatz 2 genannten Empfehlung der ACER veröffentlicht die ACER einen Fortschrittsbericht auf Unionsebene, in dem die Entwicklung und Verbreitung von Lösungen für intelligente Stromnetze und die effiziente Nutzung der Strominfrastruktur auf der Grundlage der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Indikatoren und der nationalen Berichte gemäß Artikel 59 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/944 bewertet werden. In dem Bericht der ACER werden bewährte Verfahren ermittelt und den Regulierungsbehörden und der Kommission gegebenenfalls weitere Maßnahmen empfohlen. (4) Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber verwalten und tauschen Netzdaten aus, um die Entwicklung, Einführung und wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze zu ermöglichen und so für den effizienten, sicheren und flexiblen Betrieb des Stromnetzes zu sorgen. Zu diesem Zweck arbeiten sie zusammen, unter anderem durch den Abschluss von Vereinbarungen über die Datenweitergabe, um Stromnetzdaten auf harmonisierte Weise zu nutzen. Dies tun sie im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates*. Fallen Stromnetzdaten in den Anwendungsbereich von Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates*, so gilt das genannte Kapitel. Sie entwickeln und betreiben ferner modernste digitale datengesteuerte Lösungen zur Unterstützung der Überwachung, Optimierung und Koordinierung des Netzbetriebs, einschließlich der Integration von Laststeuerung, erneuerbaren Energiequellen und nicht fossiler Flexibilität. Personenbezogene Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn anonymisierte Daten für das verfolgte Ziel nicht ausreichen. (5) Bis zum [erster Tag des Monats 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] richten die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit mit anderen Netzbetreibern durch eine von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO gemeinsam unterstützte koordinierte Vereinbarung einen freiwilligen Rahmen für den sicheren Austausch von Stromnetzdaten ein. Dieser Rahmen muss die rechtmäßige, sichere und kontrollierte Weiterverwendung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Forschung und Innovation im Hinblick auf die Entwicklung, Erprobung, Integration und Einführung modernster Technologien zur Unterstützung eines effizienten und sicheren Betriebs und einer effizienten und sicheren Optimierung des Netzes ermöglichen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes müssen die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber a) die Einhaltung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen sicherstellen; b) mit einschlägigen europäischen Interessenträgern zusammenarbeiten, einschließlich Forschungs- und Technologieorganisationen und Anbietern industrieller Lösungen, um Fachwissen, Daten und digitale Ressourcen zu konsolidieren; c) allen europäischen Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern, die im Rahmen der von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO koordinierten Vereinbarung einen Antrag stellen, die Nutzung der entwickelten modernsten Lösungen gestatten. ENTSO (Strom) und die EU-VNBO arbeiten in enger Zusammenarbeit mit den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern, die die koordinierte Vereinbarung schließen möchten, Folgendes aus und teilen es der Kommission mit: a) Governance, Beschlussfassungsregeln und Regeln für die Teilnahme von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern, einschließlich derjenigen, die zu einem späteren Zeitpunkt beitreten, die Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten, die Verwaltung von geistigem Eigentum und die Mittel für den Zugang zu den entwickelten modernsten Lösungen; b) technische und operative Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie, Cybersicherheit und Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2854, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates**; c) Sicherheits- und Cybersicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Integration entwickelter Lösungen in die internen Prozesse und Abläufe der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber; d) technische und operative Maßnahmen zur Sicherstellung des Betriebs, der Wartung und der Aktualisierung der aus dem Rahmen für den Datenaustausch hervorgegangenen digitalen Instrumente während ihrer gesamten Lebenszyklen im Hinblick auf die Einführung und operative Integration in das Netz; e) gemeinsame Rahmen für die Erprobung, das Benchmarking und die Validierung der Ergebnisse. Die Kommission gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Informationen eine Stellungnahme zu den gemäß den Buchstaben a bis e mitgeteilten Elementen ab. Betreffen diese Elemente die Verarbeitung personenbezogener Daten, so konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten. ENTSO (Strom), die EU-VNBO und die betreffenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber tragen dieser Stellungnahme bei Abschluss und Durchführung der koordinierten Vereinbarung so weit wie möglich Rechnung. ENTSO (Strom) und die EU-VNBO unterrichten die Kommission darüber, wie dieser Stellungnahme Rechnung getragen wurde. Alle Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, die sich an der koordinierten Vereinbarung beteiligen, müssen nach dem Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission gemäß Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b die darin festgelegten technischen, operativen, Cybersicherheits- und Transparenzanforderungen in vollem Umfang erfüllen. Diese Anforderung lässt die Freiwilligkeit der Teilnahme unberührt. Artikel 18b Intelligente Messsysteme (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme eingeführt werden, die bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 % aller Endkunden und bis zum 31. Dezember 2033 75 % aller Endkunden abdecken. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Einführungsstand in einem Mitgliedstaat unter 30 %, ist die Frist für das 50-%-Ziel der 31. Dezember 2031 und die Frist für das 75-%-Ziel der 31. Dezember 2034. Die Funktionen dieser intelligenten Messsysteme müssen die Anforderungen des Artikels 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllen. (2) Für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2019/944 ist jede Bezugnahme auf eine Kosten- Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Einführung intelligenter Messsysteme so zu verstehen, dass sie ausschließlich für die Einführung gilt, die über das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einführungsniveau von 75 % hinausgeht. Artikel 18c Besteuerung von Strom (1) Die Mitgliedstaaten fördern die Verbreitung von Strom als Energiequelle, indem sie einen unterstützenden steuerlichen Rahmen erlassen. (2) Die Mitgliedstaaten differenzieren die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates*** geregelten Verbrauchsteuern zwischen Strom und Erdgas in einer Weise, dass Strom gemäß dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu einem Satz besteuert wird, der nicht höher ist als der für Erdgas geltende Satz. Die Kommission kann auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats aufgrund spezifischer nationaler Gegebenheiten, auch angesichts der Haushaltslage des Mitgliedstaats, diesem Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts gestatten, die Anwendung von Unterabsatz 1 bis zu einem Zeitpunkt aufzuschieben, der ein Gleichgewicht zwischen den betreffenden spezifischen nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, die Elektrifizierungsziele der Union zu erreichen, herstellt. (3) Bei Strom, der an energieintensive Betriebe im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG geliefert wird, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen in Absatz 4 des genannten Artikels erfüllt. * Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj). ** Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj). *** Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj). Artikel 18d Netzanschlussmaßnahmen bei Netzengpässen (4) Um Marktteilnehmern bei knapper verfügbarer Netzkapazität Zugang zu den Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß Artikel 3 Buchstabe q zu gewähren, können die Regulierungsbehörden Maßnahmen genehmigen, um spekulative Anträge auf Netzanschluss zu verhindern, eine ausreichende Ausgereiftheit der Projekte, für die ein Netzanschluss beantragt wird, sicherzustellen und Kategorien von Netznutzern wie dem öffentlichen Sektor, sozialen Diensten, Energiegemeinschaften, Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen, Rechenzentren, energieintensiven Industrien oder Marktteilnehmern im Verkehrssektor Vorrang einzuräumen sowie Bedingungen festzulegen, die es ermöglichen, Nutzern innerhalb einer bestimmten Kategorie erforderlichenfalls auf der Grundlage objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien Vorrang einzuräumen. Bei diesen Kriterien können die Auswirkungen potenzieller Projekte auf die Behebung von Netzengpässen sowie der wirtschaftliche, ökologische und soziale Nutzen berücksichtigt werden. (5) Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass andere einschlägige Maßnahmen zur Behebung nicht ausreichender Netzkapazität ergriffen werden, einschließlich der Nutzung nicht leitungsgebundener, intelligenter und digitaler Lösungen gemäß Artikel 18a, flexibler Netzanschlussverträge gemäß Artikel 6a der Richtlinie (EU) 2019/944 und der sektorübergreifenden Netzplanung unter Einbeziehung der Interessenträger gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1788 und Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944.“ 3. Artikel 61 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze 5a und 5b werden angefügt: „(5a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 68 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Leitlinien für eine gemeinsame Struktur und harmonisierte Methode für Tarife gemäß Artikel 18 zu erlassen. Vor dem Erlass solcher Rechtsakte oder deren Änderung gibt die ACER auf Ersuchen der Kommission eine Empfehlung gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/942 für eine gemeinsame Struktur und harmonisierte Methode für Tarife ab. Diese Leitlinien enthalten die Vorschriften über harmonisierte Tarifstrukturen für Strom, einschließlich detaillierter Bedingungen, unter denen die Regulierungsbehörden gesonderte Netzentgeltregelungen für bestimmte Kategorien von Netznutzern gemäß Artikel 18 Absatz 3 einführen können, sowie harmonisierter Vorschriften über die verfahrenstechnischen und inhaltlichen Anforderungen an die öffentlichen Konsultationen gemäß Artikel 18 Absatz 6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für die Zwecke des Artikels 18a Indikatoren für intelligente Stromnetze festgelegt werden, anhand derer die Verbreitung und Leistung intelligenter und innovativer Netztechnologien und digitaler Lösungen in Übertragungs- und Verteilernetzen gemessen werden können. Die Kommission berücksichtigt die gemäß Artikel 18a Absatz 2 abgegebene Empfehlung der ACER bei der Ausarbeitung, der Änderung oder dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (5b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Anforderungen festgelegt werden, um die rechtmäßige, sichere und kontrollierte Weiterverwendung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Forschung und Innovation zur Unterstützung des Betriebs und der Optimierung des Stromnetzes gemäß Artikel 18a zu ermöglichen. Diese Anforderungen müssen a) technische Datenmodelle, Formate, Ontologien, Schnittstellen und Dateninteroperabilität festlegen und aktualisieren; b) die Bedingungen für transparente und rechenschaftspflichtige Abläufe in sicheren Verarbeitungsumgebungen, die den Datenaustausch zu Innovationszwecken ermöglichen, und die Anforderungen an die Veröffentlichung regelmäßiger Tätigkeitsberichte, einschließlich der unterstützten Anwendungsfälle und etwaiger festgestellter Hindernisse für die Datenweitergabe, festlegen; c) Anforderungen bezüglich Haftung, Cybersicherheit, Risikominderung und Meldung von Sicherheitsvorfällen im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1689, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission kann Daten, Informationen und Unterlagen anfordern, die im Rahmen der gemäß Artikel 18a Absatz 5 geschlossenen koordinierten Vereinbarung generiert oder ausgetauscht werden, soweit dies für die Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am [xxx] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS ................................................................................ 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags........................................................................................ 3 1.2. Politikbereich ............................................................................................................... 3 1.3. Ziele.............................................................................................................................. 3 1.3.1. Allgemeine Ziele .......................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziele .................................................................................................................... 4 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 7 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 9 1.4. Der Vorschlag betrifft .................................................................................................. 9 1.5. Begründung des Vorschlags ......................................................................................... 9 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 9 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................. 11 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ................................ 12 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ........................................................................ 12 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ....................................................................... 13 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme und Dauer der finanziellen Auswirkungen14 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................. 14 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 16 2.1 Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 16 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsysteme ........................................................................... 16 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 16 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 17 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................. 17 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 18 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 19 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 19 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 20 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 20 3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 23 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 24 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 30 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 30 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 31 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 34 4. Digitale Aspekte ......................................................................................................... 35 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 35 4.2. Daten .......................................................................................................................... 37 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 42 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 47 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 48 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS 1.1. Bezeichnung des Vorschlags Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 im Hinblick auf zukunftssichere Stromrechnungen in der Europäischen Union 1.2. Politikbereich Politikbereich: Energie Maßnahme: Aktionsplan für erschwingliche Energie 1.3. Ziele 1.3.1. Allgemeine Ziele Das Hauptziel des Legislativvorschlags im Bereich der Netzentgelte besteht darin, den Übergang zu einer systemdienlicheren Gestaltung der Netzentgelte und einem systemfreundlicheren Netzbetrieb für die nationalen Regulierungsbehörden verbindlich vorzuschreiben und gleichzeitig das übergeordnete Ziel der Union zu fördern, die Elektrifizierung zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die regulatorische Kostenstruktur des Stromverbrauchs mit den Energie-, Klima- und Wettbewerbszielen der EU in Einklang steht. Dazu würden stärkere Anreize für Netzbetreiber gehören, die Kosteneffizienz zu erhöhen und einen zeitnahen Netzzugang zu ermöglichen, Anreize für Netznutzer zur Anpassung ihres Verbrauchsverhaltens, mehr Transparenz und die Verpflichtung der Regulierungsbehörden, Leistungsindikatoren festzulegen, um die effiziente Netznutzung zu fördern und die Systemeffizienz zu steigern. All diese Vorschläge sollten dazu beitragen, dass die Netzentgelte die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die dem System auferlegt werden, und eine effiziente Netznutzung weiter unterstützen. Gleichzeitig soll mit dem Vorschlag sichergestellt werden, dass die kombinierte Wirkung von Netzentgelten und Strombesteuerung die Elektrifizierung unterstützt, zu niedrigeren Stromkosten für Verbraucher und Industrie beiträgt und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union stärkt. Der Legislativvorschlag umfasst gezielte Unterstützungsmaßnahmen, um die Einführung intelligenter Zähler zu beschleunigen, die Netzbetreiber zum Austausch von Netzdaten für die Zwecke intelligenter Netze zu verpflichten und einen freiwilligen Rahmen auf EU-Ebene für die sichere Wiederverwendung von Stromdaten zu schaffen, um innovative digitale Instrumente für die Netzoptimierung zu entwickeln und zu erproben – allesamt mit dem Ziel, die Produktivität der bestehenden Netzinfrastruktur zu verbessern und die Gesamtsystemkosten zu senken. Diese Maßnahmen werden durch zielgerichtete Grundsätze zur Strombesteuerung ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Steuerrahmen die Elektrifizierung nicht hemmen und dass Strom im Einklang mit den Zielen von AccelerateEU, dem Aktionsplan für erschwingliche Energie und den Dekarbonisierungszielen der Union günstiger besteuert wird als konkurrierende fossile Brennstoffe, insbesondere Erdgas. Der Vorschlag soll auch dazu beitragen, die Stromendkosten für Verbraucher und energieintensive Industrien zu senken, indem ein kohärenteres Zusammenwirken zwischen der Gestaltung der Netzentgelte und den in den Rahmen für die Strombesteuerung der Mitgliedstaaten verankerten Anreizen ermöglicht wird, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates uneingeschränkt zu achten sind. Außerdem wird im Vorschlag klargestellt, dass die Regulierungsbehörden das Recht haben, im Falle von Netzengpässen Netzanschlussmaßnahmen zu ergreifen, indem sie Maßnahmen beschließen und Bedingungen für einen diskriminierungsfreien, objektiven und transparenten Zugang Dritter festlegen, wobei sie möglichen Auswirkungen von Netzanschlussanträgen auf Netzengpässe sowie wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Erwägungen und deren Ausgereiftheit und Fortschritt Rechnung tragen. Die Regulierungsbehörden können auch Bedingungen für die Priorisierung von Wirtschaftszweigen oder Nutzergruppen sowie Bedingungen für die Behandlung von Nutzern innerhalb der Sektoren oder Nutzergruppen festlegen und gleichzeitig sicherstellen, dass andere Maßnahmen zur Behebung von Netzengpässen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Weitere Informationen sind der Begründung zu entnehmen. 1.3.2. Einzelziele Bei den folgenden Einzelzielen liegt der Schwerpunkt auf denjenigen Zielen, für die Bestimmungen eingeführt werden, die zusätzliche Ressourcen für die Kommission (GD ENER und JRC) erfordern. EZ1: Verbesserung der Effizienz, Sicherheit und Flexibilität des Stromnetzbetriebs durch Einführung einer zweckorientierten rechtlichen Verpflichtung für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber zum harmonisierten Austausch von Netzdaten, um die Entwicklung, Einführung und wirksame Nutzung intelligenter Stromnetze und innovativer datengesteuerter Lösungen für die Netzüberwachung, -optimierung und -koordinierung zu ermöglichen. EZ2: Die Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer digitaler Instrumente für den Netzbetrieb und die Netzoptimierung zu ermöglichen, indem die Netzbetreiber verpflichtet werden, einen freiwilligen Rahmen auf Unionsebene für die sichere und kontrollierte Wiederverwendung von Stromnetzdaten für Forschungs- und Innovationszwecke zu schaffen, der für Rechtssicherheit, einen geeigneten Rahme

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