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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU

dip / drucksache 27.08.2026 · WP 21 · 487/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 487/26 27.08.26 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU COM(2026) 560 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 256/98 = AE-Nr. 980845; Drucksache 48/16 = AE-Nr. 160060; Drucksache 658/16 = AE-Nr. 160961 Drucksache 335/23 = AE-Nr. 230769; AE-Nr. 080633 AE-Nr. 110005 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.6.2026 COM(2026) 560 final 2026/0163 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU {SEC(2026) 560 final} - {SWD(2026) 560 final} - {SWD(2026) 561 final} - {SWD(2026) 562 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Diese Initiative wurde im Arbeitsprogramm der Kommission 2026 als Teil der umfassenderen Agenda der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union, zur Verringerung unnötiger Verwaltungslasten und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts angekündigt. In den letzten Jahrzehnten hat sich der Rahmen der Union für die direkte Besteuerung als Reaktion auf die zunehmenden Auswirkungen der Globalisierung und der digitalen Wirtschaft, die Zunahme aggressiver Steuerplanungsstrategien und -praktiken und die Notwendigkeit, das Funktionieren des Binnenmarkts unter Wahrung seiner Integrität zu stärken, erheblich weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union ein breites Spektrum von Richtlinien angenommen, die darauf abzielen, eine gerechte Besteuerung zu gewährleisten, Steuervermeidung zu verhindern und grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern. Mit der Richtlinie 2003/49/EU des Rates1 (Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren), der Richtlinie 2011/96/EU des Rates2 (Mutter-Tochter-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/133/EU des Rates3 (Steuer-Fusions-Richtlinie) wurden gemeinsame Bestimmungen für Quellensteuern auf bestimmte konzerninterne Zahlungen und für die Steuerneutralität von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates4, geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates5 (Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung, im Folgenden „ATAD- Richtlinie“), wurde ein koordinierter Mindestschutz gegen aggressive Steuerplanungspraktiken festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates6 (Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten, im Folgenden „DRM“) waren Mechanismen für die wirksame Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in der Union vorgesehen, bei denen es um Doppelbesteuerung geht oder die sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. 1 Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/49/oj). 2 Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/96/oj). 3 Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/133/oj). 4 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1164/oj). 5 Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/952/oj) 6 Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1852/oj). Zusammengenommen haben diese Rechtsakte eine wichtige Rolle bei der Stärkung des Binnenmarkts gespielt, indem sie Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Investitionen abgebaut und gleichzeitig die Möglichkeiten für Steuervermeidung eingeschränkt, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und in der Union einen steuerlichen Rahmen für grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt geschaffen haben. Gleichzeitig wurde durch die kumulative Entwicklung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der direkten Steuern in Verbindung mit einer unterschiedlichen nationalen Umsetzung und aufkommenden internationalen Entwicklungen im Steuerbereich die Komplexität des Rahmens für die Körperschaftsteuer der Union und damit den Befolgungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und für Steuerverwaltungen in der Union erheblich erhöht. Die Richtlinien wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgefasst, und in ihnen spiegeln sich jeweils unterschiedliche Kontexte wider. Darüber hinaus hat sich durch die Umsetzung der globalen Mindeststeuervorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates7 (Säule-2-Richtlinie) der Rahmen geändert, in dem mehrere bestehende Maßnahmen der Union zur Missbrauchsbekämpfung gelten. Insbesondere können gewisse Bestimmungen der ATAD-Richtlinie zu Doppelergebnissen oder einem unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand führen, wenn sie parallel zu den Vorschriften der Säule 2 angewandt werden. Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie gezeigt, dass sich aus der praktischen Anwendung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Quellensteuerentlastung verfahrenstechnische Hindernisse und Rechtsunsicherheit ergeben. Es wurden auch Bedenken hinsichtlich der Anwendung einiger Bestimmungen der ATAD- Richtlinie geäußert, die den derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr vollständig gerecht werden, zu einem unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand oder zu Rechtsunsicherheit führen und Investitionen und Wachstum im Binnenmarkt nicht ausreichend unterstützen. Insbesondere fördert das Fehlen eines gemeinsamen Unionsrahmens für die steuerliche Behandlung von Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) die Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten und kann Investitionsentscheidungen und Innovationen im Binnenmarkt verzerren oder lähmen. Der Vorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, sicherzustellen, dass der Unionsrahmen für direkte Steuern kohärent, verhältnismäßig und wirksam bleibt. Ziel ist es, den bestehenden Unionsrahmen im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, um unnötigen Befolgungsaufwand zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und das kohärente Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Mit dem Vorschlag werden daher Änderungen an der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (sowie eine damit verbundene gezielte Änderung der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates8, eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern – FASTER- Richtlinie), der Steuer-Fusions-Richtlinie, der ATAD-Richtlinie und der Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten eingeführt. 7 Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj). 8 Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj). • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Das Omnibus-Paket steht im Einklang mit der bestehenden EU-Politik im Bereich der direkten Steuern. Mit dem Vorschlag wird der Besitzstand der Union im Bereich der direkten Steuern vereinfacht und modernisiert, gleichzeitig werden die ursprünglichen Ziele der Richtlinien gewahrt. Der Vorschlag trägt zu dem übergeordneten Ziel der Kommission bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, indem unnötiger Befolgungsaufwand verringert, die Rechtssicherheit verbessert und grenzüberschreitende Investitionen und Geschäftstätigkeiten im Binnenmarkt erleichtert werden. Im Bereich der Befreiung von der Quellensteuer auf Finanzströme aus Zinsen, Lizenzgebühren und Gewinnausschüttungen innerhalb der Union baut der Vorschlag auf den von der FASTER-Richtlinie initiierten Fortschritten auf. Mit ihm werden Überschneidungen, Fragmentierung und veraltete verfahrenstechnische oder materielle Anforderungen angegangen, die für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der Union unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Der Vorschlag unterstützt auch die Umsetzung der Säule-2-Richtlinie in der Union und zielt darauf ab, sich überschneidende Bestimmungen innerhalb der ATAD-Richtlinie zu vereinfachen und zu beseitigen und sicherzustellen, dass der bestehende Unionsrahmen für direkte Steuern angesichts der jüngsten internationalen Steuerentwicklungen kohärent bleibt. Der Vorschlag sollte auch zusammen mit dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung betrachtet werden, mit dem bestimmte Berichtspflichten und -verfahren vereinfacht werden, auch in Bezug auf multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der Säule-2- Richtlinie fallen. Zusammengenommen sorgen diese Initiativen für einen kohärenteren, moderneren und wettbewerbsfähigeren steuerlichen Rahmen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen. Dabei wird mit dem Vorschlag auch das hohe Maß an Schutz gegen Steuervermeidung und missbräuchliche Praktiken in der Union aufrechterhalten. Mit der Initiative ist keine Schwächung bestehender Garantien verbunden. Sie stellt vielmehr sicher, dass die Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung angesichts der jüngsten Entwicklungen im Bereich der internationalen Besteuerung und der Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung verhältnismäßig, kohärent und wirksam bleiben und gleichzeitig unnötige Komplexität, Rechtsunsicherheit und Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen vermieden werden. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit den umfassenderen politischen Zielen der Kommission in Bezug auf Vereinfachung, Wettbewerbsfähigkeit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Vorschlag trägt zu dem Ziel bei, die Wettbewerbsfähigkeit in der Union zu stärken, indem Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen und Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt im Einklang mit dem Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU9 und den umfassenderen Zielen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit der EU10 abgebaut werden. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand erheblich verringert. Der Vorschlag wird auch dazu beitragen, andere Prioritäten der Kommission voranzubringen, beispielsweise den 9 Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU. 10 Europäische Kommission, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). Aufbau einer starken Spar- und Investitionsunion11 sowie die Umsetzung der im Deal für eine saubere Industrie vom 2. Juli 202512 empfohlenen sofortigen Abschreibung bei Investitionsentscheidungen im Bereich Forschung und Entwicklung. Ganz allgemein wird der Vorschlag die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und deren Ausweitung im Binnenmarkt fördern und Unternehmensumstrukturierungen im Einklang mit der Richtlinie 2017/113213 in der durch die Richtlinie 2019/212114 geänderten Fassung erleichtern. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der vorliegende Vorschlag fällt unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Ziel der im Vorschlag vorgesehenen Vorschriften ist die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Der Vorschlag ist deshalb gemäß dem besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß dem genannten Artikel anzunehmen, und die Initiative muss die Form einer Richtlinie haben. In diesem Bereich teilt die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Zuständigkeit der Union im Bereich der direkten Steuern wird auf der Grundlage von Artikel 115 AEUV mit den Mitgliedstaaten geteilt. Nach dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 AEUV kann die EU nur tätig werden, sofern und soweit die angestrebten Zielsetzungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wenn solche Zielsetzungen wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Ebene der EU besser zu verwirklichen sind. Demgemäß hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes Steuersystem auf der Grundlage seiner individuellen wirtschaftlichen Prioritäten, Haushaltserfordernisse und politischen Entscheidungen. Es gibt jedoch Situationen, in denen EU-weite Maßnahmen unerlässlich sind, um einen fairen und effizienten Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und die Grundfreiheiten zu wahren. So wurden beispielsweise die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und die Mutter-Tochter-Richtlinie eingeführt, um die Gleichbehandlung von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zu gewährleisten, wenn Zahlungen zwischen Steuerpflichtigen in verschiedenen Mitgliedstaaten getätigt werden. Ebenso wird mit der Steuer-Fusions- Richtlinie ein gemeinsamer steuerlicher Rahmen für bestimmte grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der Union geschaffen, mit dem gewährleistet wird, dass Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von Anteilen ohne sofortige Besteuerung erfolgen können, wodurch steuerliche Hindernisse für Umstrukturierungen von Unternehmen, die sich auf Unternehmensentscheidungen auswirken 11 Eines der Hauptziele der Spar- und Investitionsunion ist der Abbau von Hindernissen für integrierte Finanzmärkte und die Förderung von Investitionen, wie hier erläutert: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/savings-and-investments-union_de#what. 12 Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2025 zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie und vor dem Hintergrund des Beihilferahmens für den Deal für eine saubere Industrie (C(2025) 4319 final). 13 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj). 14 Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2121/oj). könnten, abgebaut werden. Mit der ATAD-Richtlinie wird eine Reihe gemeinsamer Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung eingeführt, um den Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu begegnen, die häufig durch Diskrepanzen oder Fragmentierungen zwischen den nationalen Steuersystemen der Mitgliedstaaten verursacht oder verschärft werden. Mit der DRM werden Regeln für die Beilegung von Streitigkeiten festgelegt, die sich aus der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten ergeben. Zwar bleibt die Vereinfachung der nationalen Steuervorschriften weiterhin Sache der Mitgliedstaaten, doch kann der bestehende EU-Besitzstand im Bereich der direkten Steuern im Einklang mit den Verträgen nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene geändert werden. Dies ist erforderlich, um die gemeinsamen Vorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren und erkannte Probleme anzugehen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU zu verbessern. Daher können die Ziele des Omnibus-Pakets für die Besteuerung nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, wenn jeder Mitgliedstaat für sich alleine handelt. Darüber hinaus würden EU-Maßnahmen in diesem Bereich einen klaren EU-Mehrwert sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen mit sich bringen. Ziel ist es, sich überschneidende oder überflüssige Vorschriften zu beseitigen, Verfahren zu straffen, Doppelbesteuerung und Marktverzerrungen weiter zu verringern, Begriffe zu präzisieren, veraltete Bestimmungen abzuschaffen und gegen die uneinheitliche oder abweichende Anwendung von Vorschriften in den Mitgliedstaaten vorzugehen. Mit dem Vorschlag würden die Steuervorschriften und -verfahren der EU klarer und einfacher gestaltet, wodurch die Kosten für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sinken würden. Dies würde eine bessere Nutzung des Potenzials des Binnenmarkts ermöglichen und ihn zu einem attraktiveren Ort für Unternehmensgründungen und Investitionen machen. Für die Steuerverwaltungen würden klarere und effizientere Vorschriften die Befolgungskontrollen und Steuerprüfungen vereinfachen, Streitigkeiten verringern und den Verwaltungsaufwand senken. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag ist auf gezielte Änderungen beschränkt, die erforderlich sind, um die bestehenden Steuervorschriften der Union zu vereinfachen und ihre Kohärenz und Wirksamkeit zu verbessern. Er geht nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlich ist. Insbesondere werden die Kernziele und Garantien der bestehenden Richtlinien gewahrt und gleichzeitig spezifische Bestimmungen aktualisiert, gestrafft oder vereinfacht, bei denen festgestellt wurde, dass sie unnötige Komplexität, Verwaltungsaufwand, Rechtsunsicherheit oder unverhältnismäßige Befolgungskosten verursachen. Der Vorschlag sorgt daher für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vereinfachung, Rechtssicherheit und der Wahrung der ursprünglichen Ziele, um ein hohes Maß an Schutz gegen Steuervermeidung im Binnenmarkt zu gewährleisten. • Wahl des Instruments Der Vorschlag für eine Richtlinie ist das einzige auf der Rechtsgrundlage des Artikels 115 AEUV zulässige Rechtsinstrument. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertungen/-Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bewertung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts“ werden die Umsetzung und die Auswirkungen der ATAD-I- und ATAD-II- Richtlinie nach den Kriterien für eine bessere Rechtsetzung bewertet. In dieser Bewertung werden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der EU-Mehrwert der Richtlinien betrachtet. Die Bewertung stützt sich in erster Linie auf die Ergebnisse einer Studie, die von einem externen Auftragnehmer durchgeführt wurde. Der Auftragnehmer führte in 15 Mitgliedstaaten eingehende Befragungen der nationalen Steuerbehörden durch und konsultierte in den übrigen 12 Mitgliedstaaten die Steuerbehörden in Form einer Umfrage. Außerdem führte der Auftragnehmer eingehende Befragungen von Interessenträgern des Privatsektors (einschließlich europäischer und nationaler Wirtschaftsverbände, multinationaler Unternehmen, Steuerberater, Wissenschaftler und nichtstaatlicher Organisationen) in einer Stichprobe von zehn Mitgliedstaaten sowie eine Umfrage unter Steuerberatern und eine gezielte Umfrage unter 20 multinationalen Unternehmen in allen 27 Mitgliedstaaten durch. Die Ergebnisse der Bewertung fließen in die der Initiative beigefügte Folgenabschätzung auf eine Weise ein, dass sie eine Faktengrundlage liefern. In der Folgenabschätzung wird der Zusammenhang zwischen diesen Ergebnissen und den im Rahmen dieser Initiative behandelten Fragen weiter präzisiert. • Konsultation der Interessenträger Die Strategie für die Konsultation der Interessenträger umfasste bei dieser Initiative sowohl eine Aufforderungen zur Stellungnahme als auch gezielte Konsultationen. Auf eine öffentliche Konsultation wurde verzichtet, da über einen Zeitraum von 15 Monaten umfassende gezielte Konsultationen mit wichtigen Interessenträgern sowie auch die eingehende Studie zur ATAD-Richtlinie durchgeführt wurden. An den gezielten Konsultationen nahmen zahlreiche wichtige Interessenträger und die 27 zuständigen nationalen Behörden teil. Alle eingegangenen Beiträge wurden in der Folgenabschätzung berücksichtigt, die diesem Vorschlag beigefügt ist. Sie enthält in Anhang 2 einen zusammenfassenden Bericht über die Konsultation der Interessenträger mit ausführlichen Angaben zu den Profilen der Befragten und den eingegangenen Beiträgen. Während des gesamten Prozesses konsultierten die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten im Rahmen spezieller Sitzungen der Arbeitsgruppe IV „Direkte Steuern“ der Kommission und der hochrangigen Arbeitsgruppe (HLWP) des Rates. Am 16. Februar 2026 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme15 veröffentlicht, die bis zum 30. März 2026 zur Einsichtnahme verfügbar blieb. Im Rahmen der Konsultation wurden Rückmeldungen zum Handlungsbedarf eingeholt und Erkenntnisse zu Themen wie Verwaltungskosten, aufwendigen Verfahren, veralteten oder sich überschneidenden Vorschriften sowie mangelnder Klarheit oder unterschiedlicher Auslegung der Vorschriften gesammelt. Im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme gingen 117 Beiträge von 15 Call for evidence for an impact assessment – Ares(2026)1712759. Wirtschaftsverbänden und Unternehmen, aber auch von Bürgerinnen und Bürgern sowie von akademischen Einrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften ein. Insgesamt unterstützten die Interessenträger uneingeschränkt die Initiative zur Vereinfachung der bestehenden EU-Steuervorschriften, mit der das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und die Attraktivität Europas als Investitions- und Geschäftsstandort gewährleistet werden soll. Jedoch gingen die Meinungen darüber auseinander, wie genau die Vereinfachung erreicht werden könnte. Die meisten Interessenträger äußerten, dass die bestehenden Richtlinien vereinfacht werden müssten, z. B. durch Rationalisierung und Modernisierung, Beseitigung von Überschneidungen, Unstimmigkeiten, fragmentierter Umsetzung und Verwaltungsaufwand sowie durch Standardisierung und Klarstellung der sich aus den Richtlinien ergebenden Bedingungen, Vorschriften und Verfahren, auch mit Einsatz digitaler Instrumente, und durch Einschränkung des nationalen Ermessensspielraums bei der Umsetzung der Richtlinien. Einige wiesen auch darauf hin, wie wichtig es sei, die Vorschriften und Verfahren für KMU zu vereinfachen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission hat sich auf das Expertenwissen seiner Gemeinsamen Forschungsstelle gestützt, welche die möglichen Folgen der Initiative anhand des CORTAX-Modells untersucht hat. Das CORTAX-Modell ist ein allgemeines Gleichgewichtsmodell zur Bewertung der Auswirkungen von Körperschaftsteuerreformen in den 27 Mitgliedstaaten, das detaillierte Daten aus verschiedenen Quellen verwendet. Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags hat sich die Kommission auf externes Expertenwissen gestützt. Die Initiative und der Bericht über die Folgenabschätzung bauen auf den Ergebnissen der Bewertung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf, in die die Ergebnisse der Studie eines externen Auftragnehmers zur Richtlinie einfließen16. • Folgenabschätzung Im Rahmen der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der Entwurf des Berichts über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 8. April 2026 zugeleitet und in der Sitzung am 29. April 2026 erörtert. Auf der Grundlage eines Beschlusses der Präsidentin der Kommission vom 28. April 2026 über die Aufgaben des Ausschusses für Regulierungskontrolle17 gab der Ausschuss am 4. Mai einen „uneingeschränkten“ Bestätigungsvermerk mit Empfehlungen ab. Mit dem Beschluss vom 8. April wird daher verfügt, dass Omnibus-Vorschläge als gezielte Initiativen behandelt werden, zu denen der Ausschuss keine eingeschränkten Bestätigungsvermerke abgibt. Dennoch gab der Ausschuss einige Empfehlungen ab, darunter Vorschläge für Verbesserungen in Bezug auf die Zusammenhänge zwischen den Problemen, den Zielsetzungen und der Interventionslogik des Berichts, den Umfang und Aufbau der Optionen, die Analyse des allgemeinen Ziels der Aufrechterhaltung hoher Steuerstandards in der EU und die Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich der Robustheit der zugrunde gelegten Annahmen. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde im Hinblick auf diese Empfehlungen überarbeitet. 16 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Bewertung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. 17 Beschluss der Präsidentin der Kommission zur Änderung des Beschlusses P(2020) 2 hinsichtlich der Aufgaben des Ausschusses für Regulierungskontrolle, 28.4.2026. Im Bericht werden die Auswirkungen verschiedener politischer Optionen bewertet. In Bezug auf Quellensteuern im Rahmen der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie wird in der Folgenabschätzung eine Option in Betracht gezogen, alle Zins-, Lizenzgebühr- und Dividendenzahlungen innerhalb der EU durch eine Ausweitung dieser Richtlinien in Verbindung mit der Abschaffung von Vorabverfahren für Ansprüche auszunehmen. Eine alternative Option, die in dem Bericht ebenfalls in Betracht gezogen wurde, bestand darin, den Anwendungsbereich und die Verfahren der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie anzugleichen. In Bezug auf die Rechtsvorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen im Rahmen der ATAD- Richtlinie wird in dem Bericht die obligatorische Anwendung von Modell A und eine Ausnahmeregelung für Unternehmen der Säule 2 erwogen (oder alternativ die Berücksichtigung der anerkannten nationalen (Mindest-)Ergänzungssteuern der Säule 2, um festzustellen, ob eine CFC-Abgabe fällig ist, und wenn ja, die Ergänzungssteuer auf die CFC- Schuld anzurechnen). Darüber hinaus wird in der Analyse eine Ausnahmeregelung für KMU geprüft. Bei Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) wird die sofortige Abschreibung der Kosten für den Erwerb materieller FuE-Vermögenswerte vor dem Hintergrund des Status quo geprüft, wobei die Abschreibung für FuE-Aufwendungen weiterhin auf nationaler Ebene geregelt werden würde. Für die Zinsschranke im Rahmen der ATAD-Richtlinie wurden mehrere Optionen in Betracht gezogen, wobei das vorrangige Ziel darin bestand, Fairness sicherzustellen und die prozyklischen Auswirkungen abzumildern: eine Ausnahmeregelung für KMU, die obligatorische Anwendung der EBITDA- Obergrenze von 30 %, die obligatorische Anwendung bestimmter derzeit fakultativer Varianten, eine Ausnahmeregelung für risikoarme Darlehen an Dritte und die volle Abzugsfähigkeit im Falle von Schocks nach unten bei der Rentabilität. In dem Bericht werden auch Änderungen zur Aufhebung der Vorschriften über importierte hybride Gestaltungen und zur Angleichung der Steuer-Fusions-Richtlinie an die Richtlinie (EU) 2019/2121 (grenzüberschreitende Verschmelzungen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht), entweder durch einen dynamischen Verweis oder durch die Hinzufügung neuer strukturierender Transaktionen, und mehrere gezielte Verbesserungen der Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten bewertet, um die Verfahrensvorschriften zu präzisieren und den Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte des Rates zu ermöglichen. In der Folgenabschätzung werden insbesondere drei Kombinationen von Optionen untersucht. a) Umfassendes Omnibus-Paket: Diese Kombination schließt alle politischen Optionen ein, wobei gegebenenfalls die ehrgeizigsten Alternativen für die wichtigsten Maßnahmen dieser Initiative zur Besteuerung grenzüberschreitender Zins-, Lizenzgebühr- und Dividendenzahlungen und zur Besteuerung beherrschter ausländischer Unternehmen gewählt werden, um das ehrgeizigste Vereinfachungspotenzial zu bewerten. b) Mäßig ehrgeiziges Omnibus-Paket: Dieser Ansatz umfasste alle politischen Optionen mit Ausnahme der Maßnahme im Zusammenhang mit FuE-Ausgaben und beinhaltete die weniger ehrgeizigen Alternativen für Quellensteuern im Rahmen der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie für beherrschte ausländische Unternehmen im Rahmen der ATAD-Richtlinie. c) Begrenzt ehrgeiziges Omnibus-Paket: Diese Version zielt auf einfachere und klarere Weise auf bestehende Maßnahmen ab und hat bei den übrigen politischen Optionen den Status quo beibehalten. Das Ergebnis der Folgenabschätzung lautet, dass das umfassende Omnibus-Paket das bevorzugte Maßnahmenpaket ist. Es erweist sich nicht nur bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele der Initiative als wirksam, sondern schneidet auch in Bezug auf Wirksamkeit und Effizienz am besten ab, wie im Bericht über die Folgenabschätzung erläutert wird. Die Folgenabschätzung beinhaltet eine Kosten-Nutzen-Analyse der Initiative, die voraussichtlich positiv ausfallen wird. Die Vorteile bestehen in den Vereinfachungen, die mit der Initiative eingeführt würden und die die Steuerbefolgungskosten für Steuerpflichtige in der EU erheblich senken können. In der Folgenabschätzung werden die potenziellen Kosteneinsparungen für Unternehmen und die Wirtschaft in der EU dargelegt, die sich aus möglichen Senkungen der derzeitigen Befolgungskosten im Steuerbereich ergeben können, sowie die umfassenderen, längerfristigen makroökonomischen Auswirkungen. Im Ergebnis erweist sich das umfassende Omnibus-Paket als die bevorzugte Option. Bei dieser Option dürften nach grober Schätzung die Befolgungskosten und die damit zusammenhängenden finanziellen Kosten um etwa 6,6 Mrd. EUR pro Jahr sinken, wovon die wiederkehrenden Kosten im Zusammenhang mit dem Abbau von Verwaltungsaufwand etwa 2 Mrd. EUR pro Jahr ausmachen (eine Aufschlüsselung dieser Zahlen findet sich in Anhang 3 der Folgenabschätzung). Einige ihrer Einzelmaßnahmen dürften das BIP der EU langfristig um rund 0,04 % (Befreiung von der Quellensteuer) bzw. 0,2 % (sofortige Abschreibung bestimmter FuE-Vermögenswerte) steigern. In dem Bericht über die Folgenabschätzung wird versucht, auch einige der möglichen Kosten zu beschreiben. Zweck des Omnibus-Steuervorschlags ist es, die bestehenden wiederkehrenden Kosten zu verringern, indem die EU-Steuervorschriften nach Möglichkeit vereinfacht werden. Dementsprechend dürfte die Initiative, wie in Kapitel 6 und Anhang 3 dargelegt, keine erheblichen Kosten für Unternehmen und Steuerverwaltungen mit sich bringen; die Abschätzung lautet daher, dass keine, marginale oder nicht relevante Kosten anfallen werden. Darüber hinaus wird in der Folgenabschätzung davon ausgegangen, dass keine besonderen und unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, da es sich bei dem Vorschlag um eine horizontale Vereinfachungsmaßnahme im Bereich der direkten Steuern handelt. Ebenso sollten auch keine wesentlichen unmittelbaren sozialen Auswirkungen zu erwarten sein, da der Vorschlag keine arbeitsrechtlichen, sozialen oder sonstigen unmittelbar damit verbundenen Rechte berührt. Etwaige ökologische oder soziale Auswirkungen wären daher indirekter Art, je nachdem, wie die freigesetzten Ressourcen von EU-Unternehmen genutzt werden. In Anbetracht der erwarteten geringen Auswirkungen auf die Umwelt wurden für die Folgenabschätzung zu dieser Initiative weder eine Bewertung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ noch eine Prüfung der Klimaverträglichkeit durchgeführt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Mit dem Vorschlag soll der Verwaltungsaufwand sowohl für Steuerpflichtige als auch für Steuerverwaltungen verringert werden. Steuerbefolgungskosten sind für die Unternehmen eine Belastung, deren Abbau einer der zentralen Vorteile aus der Umsetzung dieser Initiative sein wird. Insgesamt werden, wie bereits erwähnt, mit dem Omnibus-Paket die Befolgungskosten und die damit zusammenhängenden finanziellen Kosten auf dem Binnenmarkt nach grober Schätzung um etwa 6,6 Mrd. EUR pro Jahr sinken, wovon etwa 2 Mrd. EUR pro Jahr auf wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungsaufwand entfallen. So belaufen sich die Kosteneinsparungen für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen durch die Einführung einer vollständigen Befreiung von Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden (Änderung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie) auf schätzungsweise 5,34 Mrd. EUR pro Jahr. Durch den Wegfall der CFC-Vorschriften für multinationale Unternehmen im Anwendungsbereich von Säule 2 (Änderung der ATAD-Richtlinie) könnten Befolgungskosten in Höhe von rund 160 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden. Durch die sofortige Abschreibung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung (FuE) könnten Befolgungskosten in Höhe von rund 265 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden. Die Senkung der Befolgungskosten wird auch KMU zugutekommen, insbesondere durch i) die Einführung einer spezifischen Ausnahme von den CFC- Vorschriften der ATAD-Richtlinie, wodurch Befolgungskosten in Höhe von rund 90 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden könnten, und ii) die De-facto-Befreiung von KMU von der Zinsschranke der ATAD-Richtlinie, wodurch Befolgungskosten in Höhe von 69 Mio. EUR eingespart werden könnten, indem der Safe-Harbour-Bereich von 3 Mio. EUR innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vorschlags verbindlich vorgeschrieben wird. Durch die Ausnahmeregelung für risikoarme Darlehen Dritter könnten Befolgungskosten in Höhe von rund 430 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden. Der Bericht über die Folgenabschätzung enthält eine ausführliche Schätzung der Senkung der Befolgungskosten. Um die Ziele der Vereinfachung der EU-Steuervorschriften zum Zweck der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erreichen und gleichzeitig hohe Steuerstandards in der EU auf wirksame und effiziente Weise aufrechtzuerhalten, zielt der Vorschlag darauf ab, das steuerliche Umfeld in der EU in Verbindung mit der Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zu vereinfachen, indem sichergestellt wird, dass die wesentlichen Steuervorschriften auf dem neuesten Stand und zweckmäßig sind. Dadurch dürften der Verwaltungsaufwand reduziert und Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten abgebaut werden. Durch die Änderung des EU- Besitzstands im Bereich der direkten Steuern mit dem Ziel der Vereinfachung sollte der Vorschlag die Einhaltung der Steuervorschriften in der EU klarer, einfacher und effizienter machen. Darüber hinaus baut der Vorschlag, soweit damit neue harmonisierte Vorschriften eingeführt werden, auf bestehenden Konzepten, z. B. der FASTER-Richtlinie für Quellensteuerverfahren, oder vereinfachten Rahmenbedingungen auf (z. B. steuerliche Abschreibung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung), wodurch die anfänglichen Anpassungskosten für Unternehmen weiter begrenzt werden. • Grundrechte Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Grundrechte zu erwarten. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar18. Die Verringerung der Fragmentierung und unnötiger Befolgungsanforderungen, die Verbesserung der Vorhersehbarkeit und die Erleichterung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten im Binnenmarkt könnten eine begrenzte positive Wirkung auf die unternehmerische Freiheit und die wirksame Ausübung des Niederlassungsrechts haben. Aus solchen potenziellen Auswirkungen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die in dieser Richtlinie dargelegten Probleme zu Diskriminierung oder ungerechtfertigten Beschränkungen führen würden. Die Initiative wird daher als mit der Charta vereinbar angesehen. Soweit die Umsetzung der Initiative die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, müsste eine solche Verarbeitung in vollem Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen der 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391). Union stehen. Daher sind die unter die Charta und die Datenschutz-Grundverordnung19 fallenden Datenschutzrechte geschützt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Um die Umsetzung des Omnibus-Pakets für die Besteuerung zu überwachen und zu bewerten, wird die Kommission ihre Umsetzung und Anwendung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig auf der Grundlage der folgenden Indikatoren überwachen: Steuerbefolgungskosten, Zahl der Fälle, in denen überschüssige Fremdkapitalkosten nicht abzugsfähig waren, Höhe der FuE-Investitionen in der EU, Kosten und Kosteneinsparungen für die Steuerverwaltungen, Meinungen der Interessenträger, z. B. zu Auslegungsfragen, operativen und technischen Fragen, Kosten und Nutzen sowie zur praktischen Wirkung des Omnibus-Pakets, Zahl der Fälle, die mittels der DRM gelöst wurden, Bestehen von Steuerlücken und -überschneidungen, Ströme ausländischer Direktinvestitionen innerhalb der EU und Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ins Ausland. Detaillierte Erläuterungen dazu finden sich in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung. Darüber hinaus wird die Kommission die Lage in den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüfen und einen Bericht veröffentlichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle relevanten Informationen übermitteln, die für die Überwachung und Bewertung des Omnibus-Pakets für die Besteuerung erforderlich sind. Angesichts der Auswirkungen der Initiative auf mehrere bestehende EU-Richtlinien im Bereich der direkten Steuern, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, wird es notwendig sein, den Mitgliedstaaten Zeit für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen einzuräumen, die im Rat als Teil des Omnibus-Pakets im Bereich der Besteuerung angenommen werden. Ausgehend davon sollte die erste Bewertung frühestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung der neuen Vorschriften erfolgen. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Änderung der Richtlinie 2003/46/EG des Rates (Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren, im Folgenden „IRD“) Gemäß der IRD sind in einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren von Quellensteuern in diesem Staat befreit, sofern der Nutzungsberechtigte ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte ist. Die Richtlinie findet derzeit nur dann Anwendung, wenn die in der Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ festgelegten Mindest- 19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Beteiligungsanforderungen erfüllt sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten derzeit behördliche oder Vorab-Genehmigungs-/Bescheinigungsverfahren anwenden, um im Vorfeld zu überprüfen, ob Zugang zur Quellensteuerbefreiung gewährt werden sollte. Mit dem Vorschlag wird die IRD geändert, um die materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen für den Zugang zur Quellensteuerbefreiung zu vereinfachen. Erstens wird mit Artikel 1 des Vorschlags der sachliche Anwendungsbereich der IRD erweitert, indem die Mindest-Beteiligungsanforderung, die für den Begriff „verbundenes Unternehmen“ gilt, gestrichen wird. Infolgedessen kann für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der Union unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden. Zweitens wird mit dem Vorschlag eine Schutzklausel eingeführt, um Situationen doppelter Nichtbesteuerung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, entweder Quellensteuer zu erheben oder die Abzugsfähigkeit von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an der Quelle zu verweigern, wenn der Empfänger der Zahlung in einem Steuergebiet ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Nullsteuersatz auf Zins- und Lizenzgebührenströme anwendet, während der Quellenmitgliedstaat ebenfalls keine Quellensteuer erhebt. Diese Schutzklausel würde keine Anwendung finden, wenn der Empfänger für den Steuerzeitraum einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt und in diesem Zusammenhang keine Erstattungen oder direkten oder indirekten finanziellen Vorteile erhält oder er Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die für diesen Steuerzeitraum in den Anwendungsbereich der in der Säule-2-Richtlinie festgelegten Vorschriften oder — im Falle von Drittländern — der OECD-Mustervorschriften fällt. Drittens wird mit dem Vorschlag die Anwendung von Verwaltungs- oder Vorabgenehmigungsverfahren für die Inanspruchnahme der Ausnahme eingeschränkt. Grundsätzlich werden die Mitgliedstaaten kein Verwaltungs- oder Vorabgenehmigungsverfahren mehr vorschreiben können, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung zum Zeitpunkt der Zahlung erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung wird vom Steuerpflichtigen selbst bewertet und unterliegt Ex-post- Kontrollen sowie der Anwendung der Vorschriften zur -Missbrauchsbekämpfung, einschließlich der Vorschriften über das wirtschaftliche Eigentum seitens der Mitgliedstaaten. Es gibt jedoch Fälle, in denen der Steuerpflichtige nicht in der Lage sein wird, die Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Zahlung sicherzustellen. In diesem Fall werden die Verfahrensvorschriften im Vorschlag je nach Situation auf zwei verschiedene Weisen behandelt:  Bei öffentlich gehandelten Wertpapieren wird die FASTER-Richtlinie durch den Vorschlag geändert, um sicherzustellen, dass die beschleunigten Verfahren zur Verfügung stehen, wenn der Anleger dem zahlenden Unternehmen nicht bekannt ist und dieses somit nicht im Voraus feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind.  In allen anderen Fällen, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind, die Steuer aber dennoch einbehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein überschüssiger Steuerbetrag innerhalb einer angemessenen Frist über die üblichen nationalen Erstattungsverfahren erstattet wird. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag klargestellt, dass die IRD für Zahlungen gilt, die auf die Tätigkeiten einer Betriebsstätte zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese Zahlungen in den Mitgliedstaaten, in denen sich die Betriebsstätte befindet, steuerlich abzugsfähig sind. Schließlich wird mit dem Vorschlag im Anhang die Liste der Gesellschaftsformen, die in den Genuss der Richtlinie kommen können, aktualisiert, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten, ausdrücklich erfasst werden. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur weiteren Änderung des Anhangs zu erlassen, um künftige Rechtsformen von Gesellschaften, die von den Mitgliedstaaten oder im EU-Recht eingeführt werden, mit zu berücksichtigen. Änderung der Richtlinie 2009/133/EG des Rates (Steuer-Fusions-Richtlinie) Im Rahmen der Steuer-Fusions-Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften an, die einen Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses aus bestimmten grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen, einschließlich Fusionen, Spaltungen, der Einbringung von Unternehmensteilen und des Austauschs von Anteilen, an denen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten beteiligt sind, bis zur tatsächlichen Realisierung der zugrunde liegenden Vermögenswerte vorsehen. Mit der Steuer-Fusions- Richtlinie soll sichergestellt werden, dass solche Umstrukturierungen ohne sofortige Besteuerung durchgeführt werden können, durch die Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts geschaffen würden. Der Anwendungsbereich der Steuer-Fusions-Richtlinie steht jedoch nicht mehr vollständig im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen im Gesellschaftsrecht der Union. Insbesondere wurden mit der Richtlinie 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung neue Formen grenzüberschreitender Umstrukturierungen eingeführt, die vom derzeitigen Anwendungsbereich der Steuer-Fusions-Richtlinie nicht erfasst sind. Um sicherzustellen, dass die Steuer-Fusions-Richtlinie weiterhin ihren Zweck erfüllt, werden in Artikel 2 des Vorschlags die Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie an diejenigen der Richtlinie 2017/1132 angeglichen, um „vereinfachte Fusion“ und „Ausgliederung“ einzubeziehen, die noch nicht unter die Richtlinie fielen. Derzeit gilt die Steuer-Fusions-Richtlinie nur für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft. Mit Artikel 2 wird ein neues Kapitel in die Steuer-Fusions-Richtlinie aufgenommen, das Vorschriften für grenzüberschreitende Vorgänge enthält, die zumindest die Verlegung des Sitzes eines Unternehmens umfassen, um die Anwendung des Grundsatzes der Steuerneutralität zu gewährleisten. Schließlich wird die Liste der Gesellschaftsformen, die in den Genuss der Richtlinie kommen können, im Anhang der Steuer-Fusions-Richtlinie geändert, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten, ausdrücklich erfasst werden. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur weiteren Änderung des Anhangs zu erlassen, um künftige Rechtsformen von Gesellschaften, die von den Mitgliedstaaten oder im EU-Recht eingeführt werden, mit zu berücksichtigen. Änderung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates (Mutter-Tochter-Richtlinie) Durch die Mutter-Tochter-Richtlinie werden Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern befreit und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft beseitigt (Beteiligungsbefreiung oder Entlastung durch Anrechnung). Die Richtlinie findet derzeit nur dann Anwendung, wenn die in der Definition des Begriffs „Muttergesellschaft“ festgelegten Mindest-Beteiligungsanforderungen erfüllt sind. Darüber hinaus werden mit der Mutter-Tochter-Richtlinie zwar die Verfahren für den Zugang zu ihren Vergünstigungen nicht harmonisiert, doch können die Mitgliedstaaten derzeit vorab Verwaltungsverfahren anwenden, um im Vorfeld zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind. Mit dem Vorschlag wird die Mutter-Tochter-Richtlinie geändert, um die materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen für den Zugang zur Quellensteuerbefreiung zu vereinfachen. Erstens wird mit Artikel 3 des Vorschlags der sachliche Anwendungsbereich der Mutter- Tochter-Richtlinie erweitert, indem die Mindest-Beteiligungsanforderung, die für den Begriff „Muttergesellschaft“ gilt, gestrichen wird. Damit können Dividenden und andere Gewinnausschüttungen zwischen Unternehmen in der Union unabhängig vom Umfang der zwischen ihnen gehaltenen Beteiligung in den Genuss der Befreiung kommen. Darüber hinaus und angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie wird die bestehende Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Abzug der mit der Beteiligung oder Verlustausschüttung verbundenen Kosten zu verweigern, auf Fälle beschränkt, in denen eine relevante Beteiligung (10 %) vorliegt, d. h. auf Fälle, in denen Verwaltungskosten tatsächlich anfallen. Zweitens wird der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie auch auf Pensionsfonds ausgeweitet, unabhängig von ihrer Rechtsform. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag eine Ausnahme von der gemäß der Richtlinie geltenden Bedingung der Steuerpflicht eingeführt. Drittens werden die Mitgliedstaaten im Einklang mit der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren nicht mehr die Möglichkeit haben, ein Verwaltungs- oder Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Ausnahme zum Zeitpunkt der Zahlung erfüllt sind, vorbehaltlich Expost-Kontrollen und der Anwendung der Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung durch die Mitgliedstaaten. Wie bei der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren gelten, wenn der Steuerpflichtige nicht in der Lage sein wird, die Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Zahlung zu überprüfen, entweder FASTER-Verfahren oder nationale Verfahren für die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist. Schließlich wird mit dem Vorschlag im Anhang die Liste der Gesellschaftsformen, die in den Genuss der Richtlinie kommen können, aktualisiert, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten, ausdrücklich erfasst werden. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur weiteren Änderung des Anhangs zu erlassen, um künftige Rechtsformen von Gesellschaften, die von den Mitgliedstaaten oder im EU-Recht eingeführt werden, mit zu berücksichtigen. Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung, im Folgenden „ATAD-Richtlinie“) Mit der ATAD-Richtlinie wurde ein gemeinsamer Rahmen von Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung geschaffen, um die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten vor aggressiven Praktiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu schützen. Die ATAD-Richtlinie enthält Vorschriften zur Festlegung eines Mindestschutzniveaus in Bezug auf Zinsschranken, Wegzugsbesteuerung, beherrschte ausländische Unternehmen, hybride Gestaltungen und eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch. Seit der Annahme der ATAD-Richtlinie hat es wesentliche Entwicklungen auf internationaler Ebene gegeben, insbesondere nach der Annahme der Zwei-Säulen-Lösung der OECD/G20 und der Säule-2-Richtlinie, die sich mit bestimmten ATAD-Vorschriften überschneiden könnten. Die Erfahrungen mit der praktischen Anwendung der ATAD-Richtlinie haben auch gezeigt, dass einige Bestimmungen nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder zu einem unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand, Rechtsunsicherheit und Fragmentierung führen. Darüber hinaus führt der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene geschaffene Rechtsrahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung (FuE) zu einer fragmentierten Landschaft in der EU, in der es kein gemeinsames Mindestmaß an Unterstützung für FuE gibt. Dadurch gerät die Europäische Union häufig in eine ungünstigere Position, wenn es um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren wichtigsten Handelspartnern auf internationaler Ebene geht; dies umso mehr angesichts der Tatsache, dass solche Maßnahmen im Säule-2- Rahmen eine Vorzugsbehandlung erfahren, die dazu führt, dass keine oder nur begrenzte zusätzliche Ergänzungssteuern erhoben werden. In gleicher Weise wie die wichtigsten Partnerländer sollte die EU dafür sorgen, dass EU-Unternehmen hiervon profitieren können. Vor diesem Hintergrund wird die ATAD-Richtlinie dahin gehend geändert, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich ausgeweitet und eine vollständige Abschreibung bestimmter FuE-Ausgaben aufgenommen wird. Die Wahl der ATAD-Richtlinie als Rechtsinstrument erfolgt bewusst, da sowohl die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung als auch die steuerliche Behandlung von FuE Elemente der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage darstellen und dem gemeinsamen Ziel dienen, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Während im bestehenden Rahmen Mindeststandards zur Bekämpfung der Steuervermeidung festgelegt sind, werden mit den neuen Bestimmungen die Herausforderungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit angegangen, die sich aus der Fragmentierung der FuE- Steuerregelungen in der Union ergeben. Die Änderung der ATAD-Richtlinie gewährleistet die Kohärenz zwischen diesen beiden Rechtsrahmen und spiegelt ihre gemeinsamen politischen Ziele wider. In Bezug auf FuE wird in Artikel 4 des Vorschlags zunächst der Titel der Richtlinie geändert, um der Aufnahme neuer Bestimmungen über FuE-Ausgaben Rechnung zu tragen. Zweitens wird ein neues Kapitel in die ATAD-Richtlinie aufgenommen, in dem ein EU- weiter Freibetrag als Mindeststandard für FuE festgelegt wird, um die volle Abzugsfähigkeit von FuE-relevanten Ausgaben (d. h. Investitionsausgaben für Anlagen, Maschinen und Sachanlagen, die unmittelbar für FuE oder zur Unterstützung von FuE-Einrichtungen verwendet werden) zu gewährleisten. Steuerpflichtige können infrage kommende Ausgaben entweder sofort in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen, oder in einem der vier folgenden Steuerzeiträume abziehen. Drittens werden mit den Änderungen Vorschriften zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der neuen Bestimmung und zur Verhinderung von Missbrauch eingeführt. Zu diesem Zweck müssen infrage kommende Ausgaben mindestens drei Jahre lang für FuE verwendet werden. Zudem werden Vorschriften zur Rückgängigmachung der Steuervergünstigung und zum Ausgleich von Aufwendungen im Falle der Entsorgung, des Abrisses oder des Endes des Eigentums an den Vermögenswerten eingeführt; dabei muss der daraus resultierende Geldwert berücksichtigt werden, damit der Freibetrag die tatsächlichen Investitionen in FuE zutreffend widerspiegelt. Schließlich werden die erforderlichen Anpassungen an der Berechnung des EBITDA gemäß der Zinsschranke vorgenommen, um sicherzustellen, dass der neue Freibetrag für FuE- Aufwendungen – da er nicht als Abschreibung oder Amortisation behandelt wird – das EBITDA des Steuerpflichtigen und damit seinen Anspruch auf Abzugsfähigkeit von Zinsen nicht verringert. Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von Überarbeitungen der Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung in der ATAD-Richtlinie eingeführt. In Bezug auf die Zinsschranke wird in Artikel 4 des Vorschlags zunächst der EBITDA- Betrag von 30 % verbindlich vorgeschrieben und es wird den Mitgliedstaaten untersagt, niedrigere Schwellenwerte festzulegen, um die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten zu verringern. Da sich die BEPS-Risiken in erster Linie aus überhöhten Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen ergeben, schließt der Vorschlag Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt werden (d. h. Darlehen Dritter), vom Anwendungsbereich der Zinsschranke aus, sofern sie zur Finanzierung der eigenen Tätigkeiten des kreditnehmenden Steuerpflichtigen verwendet werden, wodurch die Weitervergabe innerhalb der Gruppe ausgeschlossen wird. Zweitens wird in Artikel 4 der Safe-Harbour-Bereich von 3 Mio. EUR innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie verbindlich vorgeschrieben und eine automatische jährliche Indexierung auf der Grundlage der Inflation eingeführt, um die Belastung durch die Zinsschranke, insbesondere für kleinere Steuerpflichtige, zu verringern und sicherzustellen, dass der Safe-Harbour-Bereich jederzeit die aktuelle wirtschaftliche Lage in der Union widerspiegelt. Darüber hinaus wird die Möglichkeit, eigenständige Unternehmen auszuschließen, gestrichen, da sie durch den Ausschluss von risikoarmen Darlehen Dritter in Verbindung mit dem obligatorischen Safe-Harbour-Bereich überflüssig wird. Weiterhin wird, um den prozyklischen Effekt der Zinsschranke auszugleichen, mit dem Vorschlag eine Schutzklausel eingeführt, die vorsieht, dass für einen Steuerpflichtigen keine Zinsschranke gilt, wenn sich sein EBITDA in einem bestimmten Steuerjahr um 50 % verringert. Drittens wird in dem Vorschlag die Funktionsweise der fakultativen Ausnahmeregelung für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte im Einklang mit den gemeinsamen Prioritäten der EU präzisiert, indem auf „Projekte mit langfristigem Nutzen für die Allgemeinheit“ anstelle von „Infrastruktur“ Bezug genommen wird. Darüber hinaus wird für den Verteidigungssektor ein obligatorischer vorübergehender Ausschluss für Investitionen eingeführt, die in den ersten fünf Steuerzeiträumen ab dem Inkrafttreten der Initiative eingeleitet werden. Um schließlich die Anwendung der Zinsschrankenregelung zu vereinfachen, werden mehrere bislang fakultative Elemente verpflichtend ausgestaltet, nämlich die Ausnahmeklausel für Gruppen, um den Bedenken kapitalintensiver Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, die aus legitimen Gründen einen hohen Fremdfinanzierungsgrad aufweisen, sowie der Vortrag nicht berücksichtigter Beträge, um sicherzustellen, dass die Regelung der Volatilität der Rentabilität des Steuerpflichtigen Rechnung trägt und Start-up-Unternehmen unterstützt werden. In Bezug auf die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch wird mit Artikel 4 der Wortlaut dieser Vorschrift aktualisiert, um sicherzustellen, dass ihr Anwendungsbereich weit genug gefasst ist, um alle direkten Steuern abzudecken, denen Unternehmen unterliegen, insbesondere, um sicherzustellen, dass sie für Quellensteuern oder Ergänzungssteuern gilt, die sich aus der Richtlinie (EU) 2022/2523 ergeben. Was die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC-Vorschriften) betrifft, so trägt der Vorschlag erstens der Tatsache Rechnung, dass sich diese Vorschriften hinsichtlich Ziel und Auswirkungen erheblich mit der in der Richtlinie (EU) 2025/2523 (Säule-2-Rahmen) festgelegten Primärergänzungssteuerregelung überschneiden. Daher wird mit Artikel 4 eine Ausnahme von den CFC-Vorschriften für Steuerpflichtige eingeführt, die in den Anwendungsbereich des Säule-2-Rahmens fallen. Alle in der EU ansässigen Unternehmen werden von dieser Ausnahmeregelung für ihre niedrig besteuerten Tochtergesellschaften profitieren, es sei denn, die Gruppe hat ihren Hauptsitz in einem Steuerhoheitsgebiet, das eine anerkannte „Side-by-Side-Regelung“ anwendet, und die niedrig besteuerte beherrschte ausländische Tochtergesellschaft unterliegt keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer oder, wenn sie einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird ihr im Zusammenhang mit dieser Steuer eine Erstattung oder ein direkter oder indirekter finanzieller Vorteil gewährt. Zweitens wird mit Artikel 4 eine Ausnahme von den CFC-Vorschriften für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt. Erkenntnisse aus dem Austausch mit mehreren Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass es in den Behörden in den etwa zehn Jahren seit Beginn der Anwendung der ATAD-Richtlinie fast keine CFC-Fälle im Zusammenhang mit KMU gab. Dies lässt darauf schließen, dass diese Vorschriften für KMU selten ausgelöst werden, weil möglicherweise in den Betriebsstrukturen dieser Unternehmen grenzüberschreitende Tätigkeiten keine oder nur eine geringe Rolle spielen. Der Ausschluss von KMU würde daher die Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung nicht beeinträchtigen. Er würde vielmehr zu erheblichen Kosten- und Ressourceneinsparungen führen und damit sowohl den Unternehmen als auch den Steuerverwaltungen zugutekommen. Die Befreiung solcher Gruppen dient daher dem Zweck, unverhältnismäßige Befolgungskosten und den Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen, die im gesamten Binnenmarkt tätig sind, zu verringern. Drittens wird im Vorschlag zur Vereinfachung und Straffung des CFC-Rahmens in der gesamten Union Modell A zum einzig möglichen Ansatz erklärt und die Option ausgeschlossen, CFC-Vorschriften unter Anwendung von Modell B umzusetzen. Schließlich hindern Vorschriften zu hybriden Gestaltungen Unternehmen daran, Unterschiede zwischen nationalen Vorschriften auszunutzen, um eine Besteuerung zu vermeiden. In einigen Fällen, z. B. bei importierten Inkongruenzen, hat sich die Anwendung jedoch sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltungen als besonders komplex erwiesen. Um die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zu vereinfachen und ihre Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, werden in Artikel 4 des Vorschlags die Vorschriften über importierte Inkongruenzen aus der ATAD-Richtlinie gestrichen. Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates (Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten – DRM) Die Richtlinie enthält Vorschriften für die rasche und wirksame Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung von Steuerabkommen sowohl für Unternehmen als auch für Bürgerinnen und Bürger und es werden Fragen der Doppelbesteuerung behandelt. Mit Artikel 5 des Vorschlags werden gezielte Änderungen an der Richtlinie eingeführt, um in der Praxis festgestellte unterschiedliche Auslegungen zu beseitigen, die Verfahren zu straffen und den Zugang der Steuerpflichtigen zu Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten zu verbessern. Mit den Änderungen sollen unter Wahrung der Gesamtarchitektur der Richtlinie Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen eingeführt werden. Mit der Änderung von Artikel 2 der Richtlinie wird klargestellt, dass in Fällen, in denen dieselbe strittige Frage die Besteuerung von mehr als einer Person betrifft, jede dieser Personen als „betroffene Person“ im Sinne der Richtlinie gilt. Mit dieser Klarstellung sollen Unklarheiten in Fällen mit mehreren Beteiligten beseitigt werden; sie sollte in Verbindung mit den Änderungen an Artikel 3 über die Einreichung von Beschwerden gelesen werden. Artikel 3 der Richtlinie wird in mehrfacher Hinsicht geändert, um die Beschwerdephase des Verfahrens zu straffen und zu präzisieren. Erstens wird klargestellt, wer die Beschwerde einreichen sollte, wenn mehrere betroffene Personen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten müssen entweder jeder betroffenen Person gestatten, individuell eine Beschwerde bei ihrem Wohnsitzstaat einzureichen, oder alternativ einer betroffenen Person gestatten, im Namen aller betroffenen Personen Beschwerde einzureichen. Mit diesem Ansatz soll Rechtssicherheit mit Verfahrensflexibilität verbunden werden. Zweitens wird das Konzept der „gleichzeitigen Einreichung“ durch ein Einreichungsfenster von 30 Kalendertagen ersetzt. Mit diesem Änderungsantrag wird auf unterschiedliche nationale Auslegungen des Begriffs „gleichzeitig“ reagiert, die in der Praxis von der Anforderung einer Anmeldung am selben Tag bis hin zur Gewährung eines größeren Zeitrahmens reichten. In Artikel 4 der Richtlinie wird eine Änderung eingeführt, um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass keine Einigung erzielt werden kann, den Steuerpflichtigen unverzüglich informieren müssen, statt den Ablauf des Zweijahreszeitraums des Mehrjahresplans abzuwarten. Ziel ist es, den Steuerpflichtigen einen früheren Zugang zur Schlichtungsphase zu ermöglichen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Mit den Änderungen an Artikel 5 der Richtlinie wird klargestellt, dass die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften – einschließlich der Nichtübermittlung von Informationen innerhalb des neuen 30-Tage-Fensters, der Nichtverwendung einer vereinbarten Sprache oder der Nichtübermittlung gleicher Informationen an alle zuständigen Behörden – zur Zurückweisung der Beschwerde führen kann. Zugleich wird durch die Änderungen der Schutz der Steuerpflichtigen gestärkt, indem die zuständigen Behörden verpflichtet werden, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, Mängel innerhalb von 30 Tagen zu beheben, und indem den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beschwerde erneut einzureichen, sofern die Gesamtfrist eingehalten wird. Ziel ist es, unverhältnismäßige verfahrenstechnische Zurückweisungen zu vermeiden und den Zugang zum Verfahren zu erleichtern. Mit dem Änderungsantrag zu Artikel 8 wird die Frist für Einsprüche gegen unabhängige Personen, die am Beratenden Ausschuss teilnehmen, präzisiert. Einwände können nur erhoben werden, bis die endgültige Entscheidung von allen zuständigen Behörden akzeptiert wurde. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass verspätete verfahrensrechtliche Anfechtungen die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Abschluss des Verfahrens verzögern. In Bezug auf Artikel 10 der Richtlinie wird mit der Änderung festgelegt, dass ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Beschwerden und nicht nur für die inhaltliche Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten eingerichtet werden kann. Ziel ist es, die Verfahrensflexibilität zu erhöhen und eine effiziente Beilegung von Streitigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen. Mit der Änderung der Geschäftsordnung in Artikel 11 der Richtlinie wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Qualifikation nur für unabhängige Personen gelten und nicht für Vertreter zuständiger Behörden. Mit dieser Klarstellung soll unnötige Auslegungsunsicherheit vermieden werden. Die Änderung von Artikel 16 der Richtlinie betrifft die Wechselwirkung zwischen der Richtlinie und anderen Streitbeilegungsverfahren, die auf unterschiedlichen Rechtsrahmen beruhen. Damit wird vorgesehen, dass andere laufende Verfahren ausgesetzt werden, sobald eine DRM-Beschwerde eingereicht wird, und erst dann eingestellt werden, wenn die DRM- Beschwerde von allen betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert wurde. So soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht ohne Schutz vor Doppelbesteuerung bleiben, während gleichzeitig Überschneidungen zwischen parallelen Verfahren vermieden werden. Mit der Änderung des Artikels 17 der Richtlinie sollen zusätzliche Klarstellungen für Einzelpersonen und kleinere Unternehmen, die das vereinfachte Einreichungssystem nutzen, eingeführt werden. Sie zielt darauf ab, unklare Verfahrenssituationen zu vermeiden und die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Mitteilungen nur an die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats des Steuerpflichtigen übermittelt werden. Mit dem neuen Artikel 19a der Richtlinie wird eine neue Bestimmung eingeführt, mit der der Rat ermächtigt wird, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung verbindlicher technischer und verfahrenstechnischer Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um eine einheitliche und wirksame Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten. In dem Vorschlag schlägt sich die Auffassung nieder, dass bestimmte Auslegungs- und Verfahrensprobleme nicht allein durch gezielte Gesetzesänderungen angemessen gelöst werden können und möglicherweise detailliertere Durchführungsbestimmungen erfordern. Zuletzt wird mit der Änderung von Artikel 21 der Richtlinie ein harmonisierter Rahmen für die statistische Berichterstattung eingeführt und der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte über das Format und die Bedingungen für die Übermittlung statistischer Daten zu erlassen. Ziel ist es, die Kohärenz der Berichterstattung in allen Mitgliedstaaten und die Angleichung an das statistische Rahmenwerk der OECD zu gewährleisten und so die Transparenz und die Bewertung des Funktionierens der Richtlinie zu verbessern. Änderung der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates (Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern – FASTER- Richtlinie) Durch die FASTER-Richtlinie werden Quellensteuerverfahren in der EU effizienter und sicherer für Investoren, Finanzintermediäre und nationale Steuerverwaltungen. Die FASTER- Richtlinie enthält insbesondere standardisierte Schnellverfahren für die Steuererleichterung an der Quelle oder die schnelle Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen aus öffentlich gehandelten Wertpapieren. Wie oben dargelegt, wird mit dem Vorschlag der Anwendungsbereich der Befreiung von der Quellensteuer gemäß der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter- Richtlinie ausgeweitet, während Vorabverfahren vor der Gewährung der entsprechenden Quellensteuerbefreiungen ausgeschlossen werden. In der Praxis kann die Anwendung dieser Ausnahmen jedoch zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit öffentlich gehandelten Wertpapieren führen, die über Finanzintermediäre und Treuhandkonten gehalten werden. In einem solchen Fall ist das zahlende Unternehmen häufig nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der Zahlung festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Quellensteuer erfüllt sind, insbesondere, wenn keine Informationen über die Eigentumsverhältnisse bezüglich Portfolioinvestoren verfügbar sind (in der Regel weniger als 5 % der Beteiligung). Das zahlende Unternehmen hätte dann keine Möglichkeit, zu beurteilen, ob die Bedingungen der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie in der geänderten Fassung vom Investor erfüllt werden, sodass die Befreiung nicht im Voraus angewandt werden kann. Die FASTER-Richtlinie könnte in solchen Fällen zu einer erheblichen Vereinfachung führen. Nach den derzeitigen FASTER-Bestimmungen können die Mitgliedstaaten jedoch den Zugang zu den standardisierten beschleunigten Verfahren verweigern, wenn eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer beantragt wird. Dies würde de facto verhindern, dass die FASTER-Erstattungsverfahren auf Zahlungen angewandt werden, die für eine Befreiung im Rahmen des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie in Betracht kommen. Aus diesem Grund wird in Artikel 6 des Vorschlags der Anwendungsbereich der FASTER-Richtlinie angepasst, um sicherzustellen, dass er Erstattungen im Falle der genannten Richtlinien abdeckt. 2026/0163 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts setzt voraus, dass die Bestimmungen über direkte Steuern in einer klaren, kohärenten und effizienten Weise wirksam sind. In den letzten Jahrzehnten hat die Union mehrere Richtlinien im Bereich der direkten Steuern angenommen, die darauf abzielen, Doppelbesteuerung zu beseitigen, Steuerneutralität zu gewährleisten, die Streitbeilegung zu erleichtern und Steuervermeidung bei grenzüberschreitenden Fällen zu verhindern. (2) Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern stellt für die Union eine bedeutende Errungenschaft dar. Als Teil dieses Besitzstands tragen die Richtlinie 2003/49/EG des Rates3, die Richtlinie 2009/133/EU des Rates4 und die Richtlinie 2011/96/EU des Rates5 zum Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem sie grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten erleichtern, insbesondere durch die Abschaffung der Quellensteuer auf bestimmte konzerninterne Zahlungen und die Gewährleistung der Steuerneutralität bei grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen. Mit der 1 ABl. C … vom …, S. …. 2 ABl. C … vom …, S. …. 3 Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/49/oj). 4 Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/133/oj). 5 Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/96/oj). Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates6 wurde der Schutz des Binnenmarkts gestärkt, indem koordinierte Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, die den Wettbewerb verzerren und sich auf die Aufteilung der Besteuerungsrechte auswirken können, festgelegt wurden, wodurch den Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entgegengewirkt wird. Die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates7 leistet einen weiteren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, da sie Mechanismen für die wirksame Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in der Union enthält, bei denen es um Doppelbesteuerung geht oder die sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. (3) Auch wenn die Ziele dieser Richtlinien nach wie vor gültig sind, haben die praktischen Erfahrungen mit ihrer Anwendung strukturelle Mängel und eine zunehmende Komplexität aufgezeigt. Das Nebeneinander mehrerer Regelwerke, die im Laufe der Zeit angenommen wurden, hat zu einem vielschichtigen steuerlichen Rahmen geführt. Darüber hinaus haben die Wechselwirkungen zwischen diesen Richtlinien und neueren Entwicklungen in der internationalen Steuerlandschaft, insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates8 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen, in einigen Fällen zu Überschneidungen, Doppelarbeit und mehrschichtiger Regulierung mit ähnlichen Zielen geführt. Darüber hinaus haben die Vielzahl der Umsetzungsmöglichkeiten und die Verwendung von Begriffen, für die eine einheitliche Definition fehlt, zu unterschiedlichen Vorgehensweisen in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu einem stark fragmentierten Steuerrahmen in der Union geführt. Einige Bestimmungen des Steuerrahmens der Union werden den aktuellen wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen nicht mehr gerecht, was zu veralteten Vorschriften führt. (4) Diese Faktoren führen zu Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen in der Union, erhöhen das Risiko von Streitigkeiten und unbeabsichtigten Steuerergebnissen und ziehen erhebliche Befolgungskosten und einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich, insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, wodurch ein wirksames Funktionieren des Binnenmarkts untergraben und die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union tätigen Unternehmen beeinträchtigt werden. Steuerpflichtige, die im gesamten Binnenmarkt tätig sind, können unterschiedlichen Vorschriften zur Umsetzung des Steuerrahmens der Union unterliegen und mit aufwendigen Befolgungsanforderungen und Verfahrensineffizienzen konfrontiert sein. (5) Um diese Mängel zu beheben, ist es notwendig, den Unionsrahmen für direkte Steuern zu vereinfachen und zu straffen und gleichzeitig das höchste Schutzniveau für den Binnenmarkt aufrechtzuerhalten. Dazu ist es erforderlich, die Komplexität zu verringern, Überschneidungen zu beseitigen und eine einheitlichere Anwendung der Steuervorschriften in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der festgestellten Probleme ist ein koordinierter 6 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1164/oj). 7 Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1852/oj). 8 Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj). Ansatz auf Unionsebene erforderlich, um kohärente Lösungen zu gewährleisten und eine weitere Fragmentierung zu vermeiden. Mit dieser Richtlinie sollten daher gezielte Änderungen an den Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164 und (EU) 2017/1852 vorgenommen werden. Dies stellt zwar bereits einen bedeutenden Fortschritt bei der Vereinfachung und Straffung des Steuerrahmens der Union dar, doch ist es darüber hinaus erforderlich, auch die Richtlinie (EU) 2025/509 des Rates zu ändern, um sicherzustellen, dass die Befreiung von der Quellensteuer gemäß den Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU auch auf Erträge aus öffentlich gehandelten Wertpapieren angewendet werden kann. Insgesamt sollten durch diese Änderungen die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand verringert, die Rechtssicherheit erhöht und eine kohärentere Wechselwirkung zwischen den bestehenden Vorschriften gewährleistet werden. Sie sollten außerdem zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union tätigen Unternehmen unterstützen. (6) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Komplexität und Fragmentierung des Rahmens für direkte Steuern in der Union besonders betroffen, während bei ihnen im Allgemeinen nur ein begrenztes Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung besteht. Um sicherzustellen, dass die Befolgungspflichten verhältnismäßig bleiben, ist es daher wichtig, gezielte Vereinfachungsmaßnahmen für KMU vorzusehen. (7) Große multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen wiederum, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2523 fallen, unterliegen komplexen und global koordinierten Vorschriften, mit denen in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie tätig sind, eine Mindestbesteuerung sichergestellt werden soll. Diese Vorschriften spielen einerseits eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, bringen aber andererseits erhebliche Befolgungspflichten mit sich und können bei der Interaktion mit bestehenden Steuervorschriften auf Unionsebene und nationaler Ebene zu sich überschneidenden Anforderungen führen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union tätigen Unternehmen zu erhalten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz gegen Steuervermeidung aufrechtzuerhalten, ist es daher wichtig, gezielte Vereinfachungsmaßnahmen für Unternehmen vorzusehen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, um die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten und den Befolgungsaufwand zu verringern. (8) Die Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU sehen Befreiungen von der Quellensteuer auf bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und anderen Gewinnausschüttungen vor und tragen somit zur Beseitigung von Doppelbesteuerung innerhalb der Union bei. Unterschiede in der Ausgestaltung dieser Richtlinien und ihr begrenzter Anwendungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Mindestbeteiligungsanforderungen, haben jedoch zu einer uneinheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten und zu erhöhten Befolgungskosten geführt, was Investitionsentscheidungen von Unternehmen, die im gesamten Binnenmarkt tätig sind, verzerren könnte. Die verbleibende Quellensteuer in der Union schafft Hemmnisse und verringert die Steuerneutralität für grenzüberschreitende Investitionen. 9 Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj). (9) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu vereinfachen und seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, sollte der sachliche Anwendungsbereich beider Richtlinien erweitert werden. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an einen Mindestprozentsatz und eine Mindestdauer der Beteiligung als Voraussetzungen für die Gewährung der Quellensteuerentlastung und – im Falle von Dividenden oder anderen Gewinnausschüttungen – für die Gewährung der Beteiligungsbefreiung gestrichen werden. Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs sollte auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, das Kriterium der Kapitalbeteiligung durch das Kriterium der Stimmrechtsbeteiligung zu ersetzen, abgeschafft werden, um eine einheitlichere und besser vorhersehbare Anwendung dieser Richtlinien zu gewährleisten. Um steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen von Einrichtungen der Altersversorgung zu beseitigen, sollten Dividendenausschüttungen an solche Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform und abweichend von der Bedingung der Steuerpflicht von der Quellensteuer befreit werden. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Kosten im Zusammenhang mit einer Beteiligung und Verluste aus der Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgezogen werden, angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/96/EU verhältnismäßig bleiben, sollte die Anwendung dieser Option zulässig sein, wenn die Beteiligung groß genug ist, um das Anfallen von Verwaltungskosten zu rechtfertigen. Zu diesem Zweck sollte eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der Tochtergesellschaft vorgesehen werden. (10) Um Fälle einer doppelten Nichtbesteuerung zu vermeiden, ist es angebracht, sicherzustellen, dass Zins- und Lizenzgebühren mindestens einmal besteuert werden, entweder durch eine Quellensteuer oder dadurch, dass die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen an der Quelle verweigert wird. Zwar enthält die Richtlinie 2003/49/EG bereits eine Bedingung der Steuerpflicht innerhalb der Union, doch ist eine zusätzliche Maßnahme erforderlich, um Fälle zu regeln, in denen Zins- und Lizenzgebühren, die aus der Union abfließen, im Bestimmungsland unversteuert bleiben. Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen, die sich aus geltenden Steuerabkommen ergeben, weiterhin auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren anwenden. Die spezifische Schutzmaßnahme sollte Anwendung finden, wenn das Drittland, in dem der Empfänger der Zahlung niedergelassen ist, keine Körperschaftsteuer auf Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren erhebt oder auf solche Einkünfte einen Körperschaftsteuersatz von Null anwendet und im Quellenmitgliedstaat keine Quellensteuer erhoben wird. Die Schutzmaßnahme würde auf den konkreten Einkommensstrom abzielen und nur der steuerlichen Situation des unmittelbaren Empfängers der Zahlung Rechnung tragen. Auf diese Weise würde die Vorschrift den Zahler von der Notwendigkeit befreien, zwischengeschaltete Strukturen zurückzuverfolgen. Dies sollte die Anwendung nationaler und vertraglicher Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung und der Grundsätze der Union in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum unberührt lassen. Diese Schutzmaßnahme sollte jedoch nicht gelten, wenn der Empfänger der Zahlung für den Steuerzeitraum einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt und im Zusammenhang mit dieser Steuer keine Erstattung oder keine direkten oder indirekten finanziellen Vorteile erhält oder er Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die für diesen Steuerzeitraum in den Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 oder — im Falle von Drittländern — der OECD-Mustervorschriften10 fällt. In diesem Zusammenhang kann die Schutzmaßnahme weiterhin Anwendung finden, wenn die oberste Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, in dem für den Steuerzeitraum eine anerkannte Side-by-Side-Regelung gilt. (11) Eine entsprechende Maßnahme ist nicht erforderlich, um dem Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) entgegenzuwirken, da solche Ausschüttungen innerhalb der Union bereits besteuert werden, entweder auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft oder auf Ebene des Empfängers. (12) Umfangreiche und vielfältige Verfahrensvorschriften, die von einigen Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Anwendung der in den Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU festgelegten Befreiungen von der Quellensteuer gehandhabt werden, haben in der Praxis zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden in der Union geführt und das wirksame Funktionieren dieser Befreiungen behindert. Um diese Belastungen zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu fördern, ist es angezeigt, diese Verfahrensvorschriften zu vereinfachen und zu straffen. In dieser Richtlinie sollte daher vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten kein Verwaltungs- oder Vorabgenehmigungsverfahren mehr vorschreiben, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren oder der Gewinnausschüttung erfüllt sind. Dies sollte die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Ex-post-Kontrollen und zur Anwendung nationaler Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung, einschließlich Vorschriften über zum wirtschaftlichen Eigentum, unberührt lassen. (13) Bei öffentlich gehandelten Wertpapieren sind Portfolioinvestoren, deren Beteiligung am zahlenden Unternehmen unter einem bestimmten Schwellenwert bleibt, dieser Gesellschaft oft unbekannt, da diese Wertpapiere häufig auf Depots gehalten werden, die auf Treuhänder registriert sind. Infolgedessen kann das zahlende Unternehmen möglicherweise nicht im Voraus feststellen, ob die Voraussetzungen für die in den Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU vorgesehenen Befreiungen von der Quellensteuer erfüllt sind, was den wirksamen Zugang zu diesen Befreiungen behindern könnte. Mit der Richtlinie (EU) 2025/50 wurden standardisierte Verfahren für die Steuererleichterung an der Quelle und Schnellerstattungsverfahren für überschüssige Quellensteuer auf Erträge aus öffentlich gehandelten Wertpapieren festgelegt. Um ineffiziente und aufwendige nationale Verfahren zu vermeiden und sicherzustellen, dass Steuerpflichtige, die Anspruch auf die in den Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU vorgesehenen Befreiungen haben, auch die in der Richtlinie (EU) 2025/50 festgelegten gemeinsamen Verfahren in Anspruch nehmen können, sollte die genannte Richtlinie dahin gehend geändert werden, dass Erträge aus öffentlich gehandelten Wertpapieren, die für diese Befreiungen in Betracht kommen, nicht von den Verfahren der Steuererleichterung an der Quelle oder Schnellerstattungsverfahren ausgeschlossen werden. (14) Wenn Zahlungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU fallen, die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Quellensteuer erfüllen, die Steuer aber dennoch einbehalten wird, z. B. weil das 10 OECD (2021), Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/782bac33-en. zahlende Unternehmen nicht im Voraus feststellen kann, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Steuerüberschuss innerhalb einer angemessenen Frist über Standarderstattungsverfahren erstattet wird. Zu diesem Zweck sollte die Richtlinie 2011/96/EU hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Erstattungsanträgen und deren Bearbeitung an die Richtlinie 2003/49/EG angeglichen werden. (15) In der Richtlinie 2003/49/EG ist vorgesehen, dass eine Betriebsstätte als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt wird, wenn die entsprechenden Zahlungen für sie eine steuerlich abzugsfähige Ausgabe für diese Betriebsstätte darstellen. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und sicherzustellen, dass diese Vorschrift im Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie gilt, sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 2003/49/EG für Zahlungen gilt, die auf die Tätigkeiten einer Betriebsstätte zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese Zahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, steuerlich abzugsfähig sind. (16) Die Richtlinie 2009/133/EG enthält gemeinsame Vorschriften zum Abbau steuerlicher Hindernisse und zur Gewährleistung der Steuerneutralität bei Umstrukturierungen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, einschließlich Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Societas Europaea (SE; Europäische Aktiengesellschaft) oder einer Societas Cooperativa Europaea (SCE; Europäische Genossenschaft). Entwicklungen im Gesellschaftsrecht der Union, insbesondere diejenigen, die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates11 in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates12 geänderten Fassung eingeführt wurden, haben zu einer Diskrepanz zwischen dem Anwendungsbereich der Steuervorschriften und den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen geführt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für die Unternehmen und beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt. Um die Kohärenz zwischen dem steuerlichen Rahmen und dem Gesellschaftsrecht zu gewährleisten, sollten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/133/EG an die Richtlinie (EU) 2017/1132 dahin gehend angeglichen werden, dass eine zusätzliche Unterart der Fusion und sowie die Ausgliederung aufgenommen werden. (17) Die Richtlinie 2009/133/EG gilt auch für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft. Im Hinblick auf den Grundsatz der Neutralität ist es erforderlich, dass grenzüberschreitende Umwandlungen, die zumindest die Verlegung des Sitzes der umzuwandelnden Gesellschaft vom Wegzugsmitgliedstaat in den Zuzugsmitgliedstaat umfassen, steuerlich gleich behandelt werden. Daher sollte in die Richtlinie 2009/133/EG ein neues Kapitel über die Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen aufgenommen werden, wonach im Einklang mit dem übrigen Wortlaut der Richtlinie die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, die bei Vermögenswerten einer Gesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umwandlung entstehen, bis zur tatsächlichen 11 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj). 12 Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2121/oj). Veräußerung dieser Vermögenswerte aufgeschoben werden sollte, sofern die Gesellschaft weiterhin im Wegzugsmitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder in diesem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte unterhält, mit der diese Vermögenswerte weiterhin verbunden sind. (18) Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009 in der Rechtssache C- 247/0813 ist es angezeigt, die Liste der Gesellschaftsformen im Anhang der Richtlinie 2003/49/EG, in Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/133/EG und in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/96/EU zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen sollten, ausdrücklich erfasst sind. (19) Die Richtlinie (EU) 2016/1164 enthält Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich spezifischer Vorschriften zur Zinsschranke, zu beherrschten ausländischen Unternehmen, zur Wegzugsbesteuerung, zu hybriden Gestaltungen und einer allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch. Mit diesen Vorschriften wird ein gemeinsamer Rahmen geschaffen, um ein Mindestmaß an Schutz vor Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung innerhalb der Union zu gewährleisten. (20) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, Innovationen zu unterstützen und den ökologischen und digitalen Wandel voranzubringen, ist es wichtig, Investitionen in Forschung und Entwicklung im gesamten Binnenmarkt zu fördern. Insbesondere angesichts des sich wandelnden internationalen Steuerumfelds sollten die Steuersysteme weiterhin wirksame und gezielte Unterstützung für echte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bieten. Zu diesem Zweck sollte in der Richtlinie (EU) 2016/1164 ein gemeinsamer Rahmen für die steuerliche Behandlung bestimmter Forschungs- und Entwicklungsausgaben festgelegt werden, der Einfachheit, Rechtssicherheit und Kohärenz mit dem Ziel der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet. (21) Investitionsausgaben für Anlagen, Maschinen und andere materielle Vermögenswerte, die von Steuerpflichtigen für Forschung und Entwicklung oder zur Bereitstellung von Einrichtungen für die Durchführung solcher Tätigkeiten genutzt werden, sollten in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig sein, um Innovationen zu fördern, den Binnenmarkt zu stärken und Investitionen in neue Technologien zu unterstützen. Durch die Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen würden die Hindernisse abgebaut, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, die grenzüberschreitend innerhalb der Union tätig sind. Zu diesem Zweck sollte es den Steuerpflichtigen gestattet sein, die infrage kommenden Ausgaben entweder in dem Steuerzeitraum, in dem sie angefallen sind, oder wahlweise in einem der vier folgenden Steuerzeiträume von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. (22) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Missbrauch zu verhindern, sollten Bedingungen für die Festlegung des Mindestzeitraums, in dem infrage kommende Ausgaben für Forschung und Entwicklung verwendet werden müssen, für die Rückforderung des Freibetrags und für die Behandlung von Ausgleichsabgaben bei der Veräußerung festgelegt werden. 13 Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009, Gaz de France – Berliner Investissement SA/Bundeszentralamt für Steuern, C-247/08, ECLI:EU:C:2009:600. Steuerpflichtige, die in den Genuss des Freibetrags kommen, sollten daher verpflichtet werden, die infrage kommenden Ausgaben während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vollständig und ausschließlich für Forschung und Entwicklung zu verwenden. Wenn der Steuerpflichtige einen Vermögenswert, auf den sich diese infrage kommenden Ausgaben beziehen, nicht mehr besitzt, ihn zerstört oder anderweitig veräußert und einen monetären Wert generiert, sollte dieser Wert berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der Freibetrag die tatsächlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung zutreffend widerspiegelt. (23) Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit reicht die Vorgabe eines Mindestmaßes an Harmonisierung innerhalb der Union in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionsausgaben für Forschung und Entwicklung aus, um sicherzustellen, dass Forschung und Entwicklung für die Wettbewerbsfähigkeit der Union weiterhin von zentraler Bedeutung sind, und zu einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beizutragen. Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten daher berechtigt sein, nationale Bestimmungen anzuwenden, die eine günstigere steuerliche Abzugsfähigkeit für infrage kommende Ausgaben ermöglichen. (24) Die Kommission kam in ihrer Bewertung der Richtlinie (EU) 2016/116414 zu dem Schluss, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie komplex sind und auf Alternativansätzen und zahlreichen fakultativen Ausnahmen und Schwellenwerten beruhen. Insbesondere die Diskrepanzen bei den Schlüsselkonzepten und -definitionen sowie das Nebeneinander verschiedener Modelle für die Besteuerung beherrschter ausländischer Unternehmen und Optionen bei der Zinsschranke haben zu einer Fragmentierung des Rechtsrahmens der Union für die Besteuerung, zu Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen und zu einem erhöhten Befolgungsaufwand, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, geführt. Dies ist auch dann gegeben, wenn das Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung begrenzt ist, wie typischerweise bei KMU. Daraus folgt, dass der geltende Rechtsrahmen zu einer unangemessenen Belastung im Verhältnis zum tatsächlichen Risiko führen kann, auf das er ausgerichtet ist. Darüber hinaus sollte die Richtlinie (EU) 2016/1164 angesichts der jüngsten Einführung einer globalen Mindestbesteuerung durch die Richtlinie (EU) 2022/2523 angepasst werden, um Überschneidungen und Redundanzen in Bezug auf Anwendungsbereich, Ziele und Auswirkungen, einschließlich Situationen der Doppelbesteuerung und doppelter Berichtspflichten, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen der beiden Rahmen ergeben, zu vermeiden. (25) Durch die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 festgelegte Zinsschranke soll aggressive Steuerplanung verhindert werden, bei der Steuerpflichtige künstlich überhöhte Zinszahlungen nutzen, indem sie übermäßige Schulden in Hochsteuergebieten aufnehmen. Zwar erfüllt die Regelung eine wichtige Funktion bei der Verhinderung von Steuervermeidung, doch birgt das Nebeneinander unterschiedlicher Schwellenwerte, optionaler Ausnahmeregelungen und Ausweichklauseln, die von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden, häufig die Gefahr, dass die Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nicht in angemessener Weise bekämpft werden. Diese Flexibilität hat zu einer erheblichen Fragmentierung, höheren Befolgungskosten und Rechtsunsicherheit im 14 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Bewertung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Binnenmarkt geführt. Die Zinsschranke kann sich zudem negativ auf die Fähigkeit von Unternehmen auswirken, Investitionen und Wachstum zu finanzieren, da Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds nicht berücksichtigt werden, insbesondere bei steigenden Zinsen und Inflation. Darüber hinaus kann sich die Vorschrift unverhältnismäßig stark auf kapitalintensive Sektoren wie Immobilien, Infrastrukturen und innovative Start-up-Unternehmen auswirken, die auf längerfristige Fremdfinanzierung angewiesen sind. Schließlich birgt die derzeitige Zinsschranke auch die Gefahr, dass KMU unnötig belastet werden, während diese Unternehmen über weniger Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, mittels Zinszahlungen eine aggressive Steuerplanung zu betreiben. (26) Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 muss daher geändert werden, um seine Anwendung zu vereinfachen, ihn besser auf seine Zielsetzung abzustimmen und sicherzustellen, dass die Vorschrift weiterhin ihren Zweck erfüllt und gleichzeitig wirkliche Investitionen in der Union unterstützt werden. Insbesondere ist es wichtig, die Zahl der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Optionen zu verringern, die Struktur der Vorschrift zu aktualisieren, ihren Anwendungsbereich zu präzisieren und dem neuen gemeinsamen Rahmen für die steuerliche Behandlung bestimmter Forschungs- und Entwicklungsausgaben Rechnung zu tragen. (27) Die Zinsschranke soll so gestaltet sein, dass die meisten Fremdkapitalkosten steuerlich weiterhin abzugsfähig bleiben, da eine solche Finanzierung in der Regel nur ein begrenztes Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung birgt. Dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Vorschrift niedrigere Schwellenwerte für die Abzugsfähigkeit anwenden konnten, hat jedoch zu unterschiedlichen Ansätzen in der Union, erhöhter Komplexität und weniger Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen geführt. Um eine einheitliche Anwendung der Regel und die Gleichbehandlung im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollte die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit in allen Mitgliedstaaten auf 30 % des EBITDA festgesetzt werden. (28) Um die Wirksamkeit des neuen gemeinsamen Rahmens für die steuerliche Behandlung bestimmter Forschungs- und Entwicklungsausgaben, der in die Richtlinie (EU) 2016/1164 aufgenommen wird, zu wahren, sollte die Berechnung des EBITDA für die Zwecke der Zinsschranke Hinzurechnungen der steuerlich angepassten Beträge im Zusammenhang mit den nach diesem Rahmen abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in gleicher Weise umfassen, wie überschüssige Fremdkapitalkosten sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte berücksichtigt werden. (29) Die Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, denen die Zinsschranke entgegenwirkt, ergeben sich in erster Linie aus überhöhten Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen. Im Gegensatz dazu birgt die Kreditaufnahme bei nicht verbundenen Unternehmen, auch durch Anleiheemissionen, die einer besonderen Regulierungsaufsicht unterliegen, im Allgemeinen nur ein begrenztes Risiko solcher Praktiken. Um diese Vorschrift besser auf ihre Zielsetzung auszurichten und eine kohärente und verhältnismäßige Anwendung zu gewährleisten, sollten Fremdkapitalkosten aus Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt werden, vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden, vorausgesetzt, diese Finanzierung wird zur Finanzierung der eigenen Tätigkeiten des kreditnehmenden Steuerpflichtigen verwendet, weshalb jegliche Weitervergabe innerhalb der Gruppe nicht unter den Ausschluss fallen sollte. (30) Um den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand der Zinsschranke insbesondere für kleine Steuerpflichtige zu verringern, können die Mitgliedstaaten derzeit eine Safe- Harbour-Regelung vorsehen, wonach Nettozinsaufwendungen bis zu einem festen Geldbetrag stets steuerlich abzugsfähig sind. Der fakultative Charakter dieser Bestimmung und die Flexibilität für ihre Umsetzung haben jedoch zu einer unterschiedlichen Durchführungspraxis in der Union geführt, was ihre Wirksamkeit einschränkt. Es ist daher angezeigt, diese Safe-Harbour-Regelung verbindlich vorzuschreiben und eine regelmäßige Indexierung vorzusehen, um sicherzustellen, dass sie im Laufe der Zeit wirksam und relevant bleibt. (31) Die beiden gezielten Ausnahmen von der Zinsschranke für Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt werden, und der obligatorische erweiterte Safe- Harbour-Bereich würden den fakultativen Ausschluss zugunsten eigenständiger Unternehmen überflüssig machen. Daher sollte dieser fakultative Ausschluss gestrichen werden, um die Zinsschranke zu vereinfachen und zu straffen. (32) Bei der Zinsschranke wird die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten an das Ergebnis geknüpft, das in wirtschaftlichen Abschwungphasen zurückgehen kann. Dies kann dazu führen, dass Steuerpflichtige gerade dann mit strengeren Beschränkungen konfrontiert sind, wenn der Zugang zu externer Finanzierung dringlicher wird. Um diese prozyklischen Auswirkungen aufzufangen und sicherzustellen, dass die Vorschrift die Wirtschaftstätigkeit in Zeiten von finanziellem Stress nicht übermäßig einschränkt, sollte die Richtlinie (EU) 2016/1164 geändert und die Anwendung der Zinsschranke im Falle eines erheblichen Rückgangs des EBITDA in einem bestimmten Jahr abgemildert werden. (33) Um sicherzustellen, dass die Zinsschranke Investitionen, die für die wirtschaftliche Entwicklung und das Gemeinwohl der Union von wesentlicher Bedeutung sind, nicht behindert, können die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1164 bestimmte langfristige öffentliche Infrastrukturvorhaben von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Da solche Vorhaben im Allgemeinen nur ein begrenztes Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung bergen und unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen, einschließlich des Beschlusses (EU) 2025/2630 der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen15, sollte der Anwendungsbereich dieses Ausschlusses auf ein breiteres Spektrum von Vorhaben von öffentlichem Nutzen ausgeweitet werden, einschließlich solcher, die den gemeinsamen Prioritäten der Union dienen, insbesondere in Bezug auf Klima, Digitalisierung, soziale und wirtschaftliche Resilienz, Energieversorgungssicherheit sowie sozialen und erschwinglichen Wohnraum, einschließlich des Baus, des Umbaus und der Renovierung von Gebäuden für soziale Zwecke und Zwecke des erschwinglichen Wohnraums. (34) Angesichts des sich wandelnden geopolitischen Kontexts und insbesondere des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine muss die Union ihre allgemeine Verteidigungsbereitschaft stärken und die Mobilisierung privater Investitionen in Verteidigungsfähigkeiten erleichtern. Zu diesem Zweck und um die von der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik 15 Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (C/2025/8820) (ABl. L, 2025/2630, 19.12.2025). im gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 203016 festgestellten Fähigkeitslücken zu schließen und die in der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates17 zur Einrichtung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ festgelegten Ziele zu unterstützen, ist es angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme von der Zinsschranke für überschüssige Fremdkapitalkosten einzuführen, die bei Darlehen entstehen, die zur Finanzierung von Verteidigungsgütern in Bereichen mit kritischen Fähigkeiten verwendet werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Ausnahme in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel bleibt und die Anwendung der Zinsschranke nicht über das erforderliche Maß hinaus unangemessen verzerrt, sollte die Ausnahme strikt zielorientiert sein und nur für kritische Verteidigungsfähigkeiten gelten, die in der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates als vorrangige Bereiche ausgewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Ausnahme verhältnismäßig bleibt und einen raschen Ausbau der Produktionskapazitäten wirksam unterstützt, sollte sie zeitlich begrenzt sein und nur für Darlehen gelten, die innerhalb der ersten fünf Steuerjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vereinbart werden. Diese vorübergehende Anwendung steht auch im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 202518, in denen dazu aufgerufen wird, die Anstrengungen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft der Union in den nächsten fünf Jahren zu beschleunigen. (35) Die Zinsschranke kann sich unverhältnismäßig stark auf bestimmte Gruppen auswirken, die aus rein wirtschaftlichen Gründen einen hohen Fremdfinanzierungsgrad aufweisen. Die Richtlinie (EU) 2016/1164 bietet den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit, Steuerpflichtigen die Anwendung einer Ausnahmeklausel für Gruppen zu gestatten, die es ihnen ermöglicht, überschüssige Fremdkapitalkosten über die grundsätzliche Obergrenze hinaus abzuziehen, wenn sie nachweisen können, dass ihr Fremdfinanzierungsgrad dem ihrer Gruppe entspricht. Der fakultative Charakter dieser Bestimmung hat jedoch zu einer unterschiedlichen Anwendung innerhalb der Union geführt. Um eine kohärente und verhältnismäßige Anwendung der Vorschrift zu erreichen und gleichzeitig ihr Ziel, Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bekämpfen, zu wahren, sollte die Ausnahmeklausel für Gruppen verbindlich werden, wobei es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, weiterhin zwischen den beiden bestehenden Mechanismen für die Umsetzung der Ausnahmeklausel für Gruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2016/1164 wählen zu können. (36) Die Möglichkeit, überschüssige Fremdkapitalkosten und ungenutztes Zinsabzugspotenzial vorzutragen, ist von entscheidender Bedeutung, um unverhältnismäßige Ergebnisse für Steuerpflichtige mit volatilen Gewinnen oder langfristigen Investitionszyklen, wie kapitalintensive Wirtschaftszweige und Start-up- Unternehmen, zu vermeiden. In der Richtlinie (EU) 2016/1164 sind solche Vorschriften für den Vortrag vorgesehen, jedoch hat ihr fakultativer Charakter zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt. Eine solche Landschaft läuft den Bemühungen zuwider, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die wirtschaftliche 16 Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (19.3.2025, JOIN(2025) 120 final). 17 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj). 18 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 20. März 2025 (EUCO 1/25). Widerstandsfähigkeit kapitalintensiver Wirtschaftszweige zu unterstützen. Deshalb sollte der Vortrag überschüssiger Fremdkapitalkosten und ungenutzten Zinsabzugspotenzials verbindlich vorgeschrieben werden, wobei es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, weiterhin zwischen den verschiedenen Mechanismen für die Durchführung eines solchen Vortrags gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a und c der genannten Richtlinie wählen zu können, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Zeitpunkt der Zinsaufwendungen und der steuerpflichtigen Erträge möglicherweise nicht immer innerhalb eines einzigen Steuerjahres zusammenfällt. (37) Finanzunternehmen unterliegen besonderen Regelungsrahmen des Unionsrechts. Nach der Richtlinie (EU) 2016/1164 ist es den Mitgliedstaaten daher gestattet, solche Unternehmen vom Anwendungsbereich der Zinsschranke auszunehmen. Um sicherzustellen, dass diese Ausnahme weiterhin ihren Zweck erfüllt und den Entwicklungen der Haushaltsordnung der Union seit der Annahme der genannten Richtlinie Rechnung trägt, sollte die Definition des Begriffs „Finanzunternehmen“ entsprechend aktualisiert werden. (38) Der Zweck der in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 festgelegten allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch besteht darin, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken von Unternehmen vorzugehen, wenn hierfür keine speziellen Vorschriften gelten. Dennoch hat die Erwähnung der Körperschaftsteuer zu Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch geführt, insbesondere bezüglich der Frage, ob sie auch für Quellensteuern oder Ergänzungssteuern gilt, die sich aus der Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2523 ergeben. Um für mehr Klarheit zu sorgen und eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte der Wortlaut geändert werden, um klarzustellen, dass die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch für alle Steuern gilt, denen Unternehmen unterliegen. (39) Mit den Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen (im Folgenden auch „CFC“) in den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 werden die Einkünfte niedrig besteuerter Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten der Muttergesellschaft neu zugerechnet, um Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verhindern. Das Ziel und die Auswirkungen dieser Vorschriften überschneiden sich jedoch in erheblichem Maße mit der in der Richtlinie (EU) 2022/2523 (dem Säule-2-Rahmen) festgelegten Primärergänzungssteuerregelung, die eine Mindestbesteuerung mit einem effektiven Steuersatz von 15 % auf einer breiteren Steuerbemessungsgrundlage, die passive und aktive Einkünfte umfasst, gewährleistet. Die parallele Anwendung der CFC-Vorschriften und des Säule-2-Rahmens kann nicht nur zu wirtschaftlicher Doppelbesteuerung, sondern auch zu doppelten und komplexen Befolgungspflichten für multinationale Unternehmensgruppen führen, die nach beiden Regelwerken einander überschneidende Berechnungen und Meldungen durchführen müssen. Um solche unbeabsichtigten Folgen zu vermeiden und gleichzeitig das Ziel der CFC- Vorschriften zu wahren, Steuervermeidung zu verhindern, sollte Steuerpflichtigen, die dem Säule-2-Rahmen unterliegen, eine Befreiung gewährt werden. Zudem findet die Primärergänzungssteuerregelung keine Anwendung, wenn die oberste Muttergesellschaft eines multinationalen Unternehmens in einem Steuerhoheitsgebiet mit einer anerkannten Side-by-side-Regelung19 ansässig ist. Die Kombination aus 19 OECD (2026), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE- Mustervorschriften (Säule 2): Side-by-Side Package: Inclusive Framework on BEPS, OECD, CFC-Vorschriften und einer nationalen Ergänzungssteuer im Staat der niedrig besteuerten beherrschten Gesellschaft kann jedoch nach wie vor zu Doppelbesteuerung und einem vergleichbaren sich überschneidenden Befolgungsaufwand führen. Aus diesem Grund sollte multinationalen Unternehmen mit obersten Muttergesellschaften in Staaten, die in Bezug auf die Einkünfte ihrer niedrig besteuerten beherrschten ausländischen Unternehmen, welche einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegen und keine Erstattungen oder einschlägigen direkten oder indirekten finanziellen Vorteile erhalten, eine anerkannte Side-by-side-Regelung anwenden, eine gezielte Befreiung von der Hinzurechnungsbesteuerung gewährt werden. (40) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 können die Mitgliedstaaten zwischen zwei Methoden zur Ermittlung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens wählen, die in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden. Diese Wahlmöglichkeit hat zu einer unterschiedlichen Umsetzung in der Union geführt, was wiederum in Fragmentierung, höheren Befolgungskosten und geringerer Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen resultierte. Die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Vorschriften zeigen, dass das auf bestimmten Kategorien passiver Einkünfte basierende Modell („Modell A“) einen wirksameren und besser umsetzbaren Ansatz bietet als das Modell, das auf unangemessene Gestaltungen abzielt („Modell B“). Letzteres überschneidet sich erheblich mit den Verrechnungspreisregelungen und bietet in der Praxis nur einen begrenzten Mehrwert. Um den CFC-Rahmen zu vereinfachen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die einheitliche Anwendung der CFC-Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz auf der Grundlage von Modell A anwenden. Dementsprechend sollte die Option, Modell B und die damit verbundene De-minimis-Regel anzuwenden, die überflüssig geworden ist, da sie nur für Modell B gilt, gestrichen werden. (41) In der Union sind 99,8 % der Unternehmen KMU. Von diesen sind nur 10 % grenzüberschreitend tätig, und nur 2 % haben Tochtergesellschaften außerhalb der Union. Darüber hinaus sind 42 % der KMU eigenständige Unternehmen und daher nicht Teil einer Gruppe und haben keine verbundenen Unternehmen20.Erkenntnisse aus dem Austausch mit mehreren Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass es in den Behörden in den etwa zehn Jahren seit Beginn der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1164 praktisch keine CFC-Fälle im Zusammenhang mit KMU gab. Dies lässt vermuten, dass Vorschriften bezüglich beherrschter ausländischer Unternehmen für KMU selten zur Anwendung kommen, da grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Betriebsstrukturen solcher Unternehmen wahrscheinlich keine oder nur eine geringe Rolle spielen. Der Ausschluss von KMU aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften würde sich daher nicht auf die Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung auswirken, aber sowohl den Unternehmen als auch den Steuerverwaltungen Vorteile in Form von Kosten- und Ressourceneinsparungen bringen. Daraus folgt, dass es im Einklang mit ähnlichen Befreiungen zugunsten von KMU im Rahmen dieser Initiative und in anderen Bereichen der Besteuerung und des Unionsrechts angezeigt ist, auch eine Ausnahme für KMU vom Anwendungsbereich der CFC-Vorschriften https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/topics/policysub-issues/global-minimum-tax/side-by-side- package.pdf. 20 VVA/KPMG, Tax compliance costs for SMEs: An update and a complement Final Report KPMG/VVA 2022. einzuführen. Dies wird eine verhältnismäßige Anwendung der CFC-Vorschriften gewährleisten und den Befolgungs- und Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige bzw. Steuerbehörden verringern. Die Ausnahme sollte für alle kleinen und mittleren Gruppen im Sinne der Richtlinie (EU) 2013/34 des Europäischen Parlaments und des Rates21 gelten, unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in der Union oder in Drittländern ansässig ist. Mit dem Anwendungsbereich der KMU-Befreiung wird sichergestellt, dass Gruppen nur dann in den Genuss der KMU-Befreiung kommen können, wenn die Gruppe in ihrer Gesamtheit der Definition einer kleinen oder mittleren Gruppe entspricht. Die Ausnahme sollte auch eigenständigen Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Ausland gewährt werden, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der genannten Richtlinie gelten. (42) Die CFC-Vorschriften bieten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen oder Betriebsstätten, deren passive Einkünfte begrenzt bleiben, vom Anwendungsbereich auszunehmen, da das Risiko der Steuervermeidung in diesen Fällen als gering angesehen wird. Die Option gilt auch für bestimmte Situationen im Zusammenhang mit Finanzunternehmen, bei denen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein höherer Anteil an passiven Einkünften anfallen kann. Um den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand für die Steuerpflichtigen zu verringern, sollte Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1164 dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine solche Ausnahme einzuführen. (43) Die Vorschriften über importierte Inkongruenzen in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1164 haben sich als übermäßig komplex erwiesen, was in erster Linie auf ihre ausführlichen Definitionen und vielschichtigen Befolgungspflichten zurückzuführen ist. Diese Komplexität behindert nicht nur ihre praktische Umsetzung, sondern verursacht auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden, ohne dass die beabsichtigten Ergebnisse erzielt würden. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften über importierte Inkongruenzen und bei der Erzielung positiver Ergebnisse ist es angemessen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sinnvoll, diese Vorschriften zu streichen. (44) Um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verringern und sicherzustellen, dass die Vereinfachungsziele dieser Richtlinie in der gesamten Union einheitlich erreicht werden, sollten die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d festgelegten Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich gelten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen beibehalten oder einführen, die von den in dieser Richtlinie festgelegten einheitlichen Vorschriften abweichen. (45) Die wirksame Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten innerhalb der Union bleibt eine Priorität für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Ungelöste Doppelbesteuerungsfälle behindern die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit, untergraben die Rechtssicherheit und führen zu einer übermäßigen Steuerbelastung der Steuerpflichtigen. Zwar wurden die Rahmenbedingungen für die Beilegung solcher Streitigkeiten durch die Richtlinie (EU) 2017/1852 erheblich verbessert, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass bestimmte Begriffe präzisiert und unterschiedliche Auslegungen geklärt werden sollten, um die Wirksamkeit zu steigern und ein 21 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj). einheitlicheres und zugänglicheres Streitbeilegungsverfahren in der gesamten Union zum Nutzen sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Steuerverwaltungen zu gewährleisten. (46) Um die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2017/1852 festgelegten Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zu erleichtern und deren breitere Nutzung sicherzustellen, ist es erforderlich, den Begriff „betroffene Person“ zu präzisieren, auch für Streitfälle, an denen mehr als eine Person beteiligt ist, und festzulegen, wer in solchen Fällen berechtigt ist, eine Beschwerde einzureichen. (47) Auch wenn es nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, dass alle zuständigen Behörden dieselben Informationen erhalten, ist es ebenso wichtig, die Flexibilität und den einfachen Zugang zum Streitbeilegungsverfahren zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1852 klargestellt werden, dass in Fällen, in denen mehr als eine betroffene Person beteiligt ist, jede betroffene Person die Beschwerde ausschließlich bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats einreichen kann, wodurch unnötige Mehrfachbeschwerden vermieden werden und der Verwaltungsaufwand verringert wird. Betrifft beispielsweise eine Verrechnungspreisanpassung zwei oder mehr verbundene Unternehmen, sollte jedes Unternehmen nur das Recht haben, eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde seines Ansässigkeitsmitgliedstaats einzureichen. Dies hindert eine betroffene Person jedoch nicht daran, im Einklang mit dem nationalen Recht eine Beschwerde im Namen einer anderen betroffenen Person einzureichen. (48) Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig weiterhin sicherzustellen, dass alle betroffenen zuständigen Behörden gleichzeitig dieselben Informationen erhalten, sollten die Anforderungen in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1852 hinsichtlich der gleichzeitigen Einreichung von Beschwerden, deren Auslegung sich als schwierig erwiesen hat, durch eine klare Frist für die Einreichung ersetzt werden. (49) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden konstruktiv mitwirken und sich auf die wirksame Beseitigung der Doppelbesteuerung konzentrieren, sollten die in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/1852 aufgeführten Gründe für die Zurückweisung eines Antrags auf ein Mindestmaß und auf Fälle beschränkt werden, in denen im Antrag die erforderlichen wesentlichen Angaben fehlen. Darüber hinaus sollten betroffene Personen die Möglichkeit erhalten, Mängel in der Beschwerde gegebenenfalls nachträglich zu beheben und im Falle einer Zurückweisung die Beschwerde erneut einzureichen, sofern die geltenden Fristen eingehalten werden. (50) Um das Streitbeilegungsverfahren zu beschleunigen, sollte die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und mit den betroffenen Personen klar und zeitnah sein. Sind sich die zuständigen Behörden einig, dass keine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt werden kann, beispielsweise weil bereits ein Präzedenzfall vorliegt, sollten sie die betroffene Person unverzüglich darüber informieren, statt den Ablauf der im Verständigungsverfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2017/1852 vorgesehenen Frist abzuwarten. (51) Um sicherzustellen, dass eine betroffene Person, die beabsichtigt, die in der Richtlinie (EU) 2017/1852 festgelegten Verfahren in Anspruch zu nehmen, nicht ohne Schutz vor Doppelbesteuerung bleibt, und um gleichzeitig Überschneidungen zwischen Verfahren zu vermeiden, die auf unterschiedlichen Rechtsrahmen beruhen, ist es erforderlich, vorzusehen, dass andere Verfahren, die auf der Grundlage anderer Rechtsrahmen als der Richtlinie (EU) 2017/1852 eingeleitet wurden, mit Einreichung einer Beschwerde ausgesetzt und erst dann beendet werden, wenn die Beschwerde von allen betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert wurde. (52) Um ein transparenteres und effizienteres Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen, ist es unerlässlich, im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere gemeinsame Verfahrensvorschriften festzulegen. Durch diese Durchführungsrechtsakte sollten den Steuerpflichtigen und den zuständigen Behörden detaillierte und klare Vorschriften an die Hand gegeben werden, um den Befolgungsaufwand zu verringern und eine rasche Beilegung von Streitigkeiten zu erreichen. Solche Maßnahmen dürften sich auf die Durchführungs- und Durchsetzungsbefugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und insbesondere auf die Ausübung ihrer Besteuerungsrechte im Rahmen bilateraler oder multilateraler Steuerübereinkommen sowie auf die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten auswirken. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dem Rat die Befugnis zu übertragen, auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2017/1852 zu erlassen. (53) Um die Wirksamkeit der neu in die Richtlinie (EU) 2017/1852 aufgenommenen Vorschriften zu bewerten, sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung vornehmen. Die Daten sollten so weit wie möglich mit den Daten abgestimmt werden, die der OECD zu demselben Thema übermittelt werden, um eine unnötige zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Art der Daten, die jährlich für statistische Zwecke bereitzustellen sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden. (54) Damit die Mitgliedstaaten und die Steuerpflichtigen ihre Systeme und Strukturen an die neuen Vorschriften des Artikels 1 Nummer 2 Buchstaben b bis h, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5, des Artikels 3 Nummern 2 und 5 bis 10 sowie des Artikels 4 Nummer 5 Buchstabe d dieser Richtlinie anpassen können, sollte die Anwendung dieser Bestimmungen aufgeschoben werden. Den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, die zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen nationalen Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt als die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe g nur innerhalb eines begrenzten Investitionsfensters gilt, sollte ihre Anwendung auf Darlehen beschränkt werden, die in den ersten fünf Steuerzeiträumen nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Regel gilt, abgeschlossen werden. (55) Um künftigen Änderungen der Gesellschaftsrechtsformen Rechnung zu tragen, die nach nationalem Recht oder EU-Recht gegründet werden können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Listen von Rechtsformen in den Anhängen der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG und 2011/96/EU zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang 22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Das Europäische Parlament sollte über die Annahme delegierter Rechtsakte, alle gegen sie vorgebrachte Einwände und jeden Widerruf der Befugnisübertragung in Kenntnis gesetzt werden. (56) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollte nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen23. Jeder Austausch oder jede sonstige Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie sollte auf das für die Zwecke dieser Richtlinie erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein. Betrifft ein solcher Austausch oder eine solche Übermittlung personenbezogene Daten, so sollten die Rechte der betroffenen Personen und die entsprechenden Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowie alle zusätzlichen Garantien, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind, gewahrt werden. (57) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung einer kohärenten und einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der direkten Steuern, die Verringerung der Fragmentierung und des Befolgungsaufwands sowie die Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs, der grenzüberschreitenden Dimension und der Auswirkungen auf den Binnenmarkt besser auf Unionsebene erreicht werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/49/EG Die Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten“ 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen eine Ausgabe für die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie belegen ist, darstellen.“ b) Absatz 7 wird gestrichen. 23 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). c) Absatz 10 wird gestrichen. d) Absatz 11 erhält folgende Fassung: „(11) Für die Zwecke des Absatzes 1 verlangen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Zahlung keine vorherige Genehmigung und kein Verwaltungsverfahren, um zu überprüfen, ob die in diesem Artikel oder in Artikel 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.“ e) Die Absätze 12 und 13 werden gestrichen. f) Absatz 14 erhält folgende Fassung: „(14) Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung weg, so teilt das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte dies dem auszahlenden Unternehmen bzw. der Betriebsstätte unverzüglich mit.“ g) In Absatz 15 wird Satz 2 gestrichen. h) Folgender Absatz 17 wird angefügt: „(17) Für die Zwecke dieses Artikels und abweichend von den Absätzen 15 und 16 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Entlastung von Quellensteuern in den Fällen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates* fallen, im Einklang mit den in der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren gewährt wird. ______ *Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj).“ 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Bestimmung der Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚Betriebsstätte‘“ b) Buchstabe a wird wie folgt geändert: 1. Unter Ziffer iii wird der Gedankenstrich „corporation tax im Vereinigten Königreich,“ gestrichen. 2. Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 3a zu erlassen, um den Anhang dieser Richtlinie zu ändern und die in Unterabsatz 1 Ziffer i genannte Liste der Rechtsformen zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat eine neue Gesellschaftsform mitgeteilt hat, die nach seinem nationalen Recht gegründet werden kann, oder um eine neue mit dem EU-Recht eingeführte Gesellschaftsform in die Liste aufzunehmen.“ c) Buchstabe b wird gestrichen. 4. Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt: „Artikel 3a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 3b Unterrichtung des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen einen solchen Rechtsakt vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.“ 5. In Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Werden in einem Mitgliedstaat anfallende Zinsen oder Lizenzgebühren an einen Empfänger gezahlt, der in einem Drittland niedergelassen ist, in dem keine Körperschaftsteuer erhoben wird oder in dem für Zinsen oder Lizenzgebühren ein nominaler Körperschaftsteuersatz von null gilt, so gewährleistet der Quellenstaat, dass eine der folgenden Maßnahmen angewandt wird: a) Auf die Zahlung wird eine Quellensteuer erhoben; b) die entsprechende Zahlung darf von dem Zahler steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Dieser Absatz gilt nicht, wenn der Empfänger der Zahlung: a) für den Steuerzeitraum einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt und in Bezug auf diese Steuer keine Erstattungen oder direkten oder indirekten finanziellen Vorteile gewährt werden; oder b) Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die in dem Steuerzeitraum in den Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates* oder – im Falle von Drittländern – der OECD- Mustervorschriften fällt, es sei denn, die oberste Muttergesellschaft dieser multinationalen Unternehmensgruppe ist in einem Steuerhoheitsgebiet mit einer anerkannten Side-by-Side-Regelung für den Steuerzeitraum gelegen. Für die Zwecke dieses Absatzes a) gilt der Empfänger der Zahlung als in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, wenn er nach dem Recht dieses Steuerhoheitsgebiets gegründet oder eingetragen wurde oder sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung dort befindet oder er anderweitig nach dem Recht dieses Steuerhoheitsgebiets als steuerlich ansässig behandelt wird und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet als steuerlich ansässig behandelt wird; b) bezeichnet der Ausdruck ‚anerkannte nationale Ergänzungssteuer‘ eine Steuer im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2022/2523; c) bezeichnet der Ausdruck ‚multinationale Unternehmensgruppe‘ eine Gruppe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2523; d) bezeichnet der Ausdruck ‚Steuerhoheitsgebiet mit einer anerkannten Sideby-Side-Regelung‘ ein Steuerhoheitsgebiet, das über einen entsprechenden Eintrag im Zentralregister der OECD für die Zwecke der globalen Mindeststeuer im Einklang mit der Vereinbarung des Inklusiven Rahmens der OECD/G20 vom 5. Januar 2026 über ein Side-by-Side-Paket verfügt. __________ *Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).“ 6. Artikel 6 wird aufgehoben. 7. Der Anhang der Richtlinie 2003/49/EG wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt. Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2009/133/EG Die Richtlinie 2009/133/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird folgende Ziffer iv angefügt: „iv) eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft – ‚übernehmende Gesellschaft‘ – übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben.“ b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ‚Spaltung‘ der Vorgang, durch den i) eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaften an ihre eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, anteilig überträgt; letztere darf 10 % des Nennwerts oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten; ii) eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, überträgt (im Folgenden ‚Ausgliederung‘);“ c) Die folgenden Buchstaben l, m und n werden angefügt: „l) ‚grenzüberschreitende Umwandlung‘ ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation die Rechtsform, in der sie im Wegzugsmitgliedstaat eingetragen ist, in eine in Anhang I genannte Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaats umwandelt und mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt; m) ‚Wegzugsmitgliedstaat‘ der Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft vor einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist; n) ‚Zuzugsmitgliedstaat‘ der Mitgliedstaat, in dem eine umgewandelte Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist.“ 2. In Artikel 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 3a zu erlassen, um Anhang I Teil A dieser Richtlinie zu ändern und die in Buchstabe a genannte Liste der Rechtsformen zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat eine neue Gesellschaftsform mitgeteilt hat, die nach seinem nationalen Recht gegründet werden kann, oder um eine neue mit dem EU-Recht eingeführte Gesellschaftsform in die Liste aufzunehmen.“ 3. Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt: „Artikel 3a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 3b Unterrichtung des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen einen solchen Rechtsakt vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.“ 4. Folgendes Kapitel Va wird eingefügt: „KAPITEL Va REGELN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE UMWANDLUNGEN Artikel 14a (1) Eine grenzüberschreitende Umwandlung darf keine Besteuerung des nach Artikel 4 Absatz 1 berechneten Veräußerungsgewinns im Wegzugsmitgliedstaat auslösen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) die Gesellschaft, die umgewandelt wird, bleibt im Wegzugsmitgliedstaat steuerlich ansässig; b) die Veräußerungsgewinne stammen aus dem Aktiv- und Passivvermögen, das tatsächlich einer im Wegzugsmitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugerechnet bleibt, und tragen zur Erzielung des steuerlich zu berücksichtigenden Ergebnisses bei. (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Gesellschaft neue Abschreibungen und etwaige spätere Wertsteigerungen und oder Wertminderungen des Aktiv- und Passivvermögens, das im Wegzugsmitgliedstaat verbleibt oder tatsächlich einer Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat zugerechnet wird, so berechnet, als hätte die grenzüberschreitende Umwandlung nicht stattgefunden. (3) Darf die Gesellschaft nach dem Recht des Wegzugsmitgliedstaats neue Abschreibungen oder spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des in jenem Mitgliedstaat verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 2 berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht. Artikel 14b (1) Nimmt eine Gesellschaft eine grenzüberschreitende Umwandlung vor, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rückstellungen und Rücklagen, die von der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung ordnungsgemäß gebildet wurden und ganz oder teilweise steuerbefreit sind sowie nicht aus Betriebsstätten im Ausland stammen, von einer im Hoheitsgebiet des Wegzugsmitgliedstaats gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, mit der gleichen Steuerbefreiung übernommen werden können. (2) Insofern als eine Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats vornimmt, das Recht hätte, steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste vor- oder rückzutragen, gestattet der betreffende Mitgliedstaat auch der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, die Übernahme der steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste der Gesellschaft, vorausgesetzt, die Vor- oder Rückübertragung der Verluste wäre für eine Gesellschaft, die ihren steuerlichen Sitz weiter in diesem Mitgliedstaat hat, zu vergleichbaren Bedingungen möglich gewesen. Artikel 14c (1) Eine grenzüberschreitende Umwandlung darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, auslösen. (2) Absatz 1 hindert di

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