Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 487/26
27.08.26
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG,
2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164, (EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick
auf die Vereinfachung des Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von
Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der EU
COM(2026) 560 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an
den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 256/98 = AE-Nr. 980845;
Drucksache 48/16 = AE-Nr. 160060;
Drucksache 658/16 = AE-Nr. 160961
Drucksache 335/23 = AE-Nr. 230769;
AE-Nr. 080633
AE-Nr. 110005
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 24.6.2026
COM(2026) 560 final
2026/0163 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164,
(EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des
Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit der EU
{SEC(2026) 560 final} - {SWD(2026) 560 final} - {SWD(2026) 561 final} -
{SWD(2026) 562 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Diese Initiative wurde im Arbeitsprogramm der Kommission 2026 als Teil der umfassenderen
Agenda der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union, zur
Verringerung unnötiger Verwaltungslasten und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des
Binnenmarkts angekündigt.
In den letzten Jahrzehnten hat sich der Rahmen der Union für die direkte Besteuerung als
Reaktion auf die zunehmenden Auswirkungen der Globalisierung und der digitalen
Wirtschaft, die Zunahme aggressiver Steuerplanungsstrategien und -praktiken und die
Notwendigkeit, das Funktionieren des Binnenmarkts unter Wahrung seiner Integrität zu
stärken, erheblich weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union ein breites Spektrum von
Richtlinien angenommen, die darauf abzielen, eine gerechte Besteuerung zu gewährleisten,
Steuervermeidung zu verhindern und grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu
erleichtern. Mit der Richtlinie 2003/49/EU des Rates1 (Richtlinie über Zinsen und
Lizenzgebühren), der Richtlinie 2011/96/EU des Rates2 (Mutter-Tochter-Richtlinie) und der
Richtlinie 2009/133/EU des Rates3 (Steuer-Fusions-Richtlinie) wurden gemeinsame
Bestimmungen für Quellensteuern auf bestimmte konzerninterne Zahlungen und für die
Steuerneutralität von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen festgelegt. Mit der
Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates4, geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/952 des
Rates5 (Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung, im Folgenden „ATAD-
Richtlinie“), wurde ein koordinierter Mindestschutz gegen aggressive
Steuerplanungspraktiken festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates6 (Richtlinie
über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten, im Folgenden „DRM“) waren
Mechanismen für die wirksame Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in der Union
vorgesehen, bei denen es um Doppelbesteuerung geht oder die sich aus
Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.
1 Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für
Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/49/oj).
2 Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/96/oj).
3 Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für
Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von
Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des
Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/133/oj).
4 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts
(ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1164/oj).
5 Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164
bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/952/oj)
6 Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von
Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1852/oj).
Zusammengenommen haben diese Rechtsakte eine wichtige Rolle bei der Stärkung des
Binnenmarkts gespielt, indem sie Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten und
Investitionen abgebaut und gleichzeitig die Möglichkeiten für Steuervermeidung
eingeschränkt, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und in der Union
einen steuerlichen Rahmen für grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt geschaffen
haben.
Gleichzeitig wurde durch die kumulative Entwicklung der Rechtsvorschriften der Union im
Bereich der direkten Steuern in Verbindung mit einer unterschiedlichen nationalen
Umsetzung und aufkommenden internationalen Entwicklungen im Steuerbereich die
Komplexität des Rahmens für die Körperschaftsteuer der Union und damit den
Befolgungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und für Steuerverwaltungen
in der Union erheblich erhöht. Die Richtlinien wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten
abgefasst, und in ihnen spiegeln sich jeweils unterschiedliche Kontexte wider. Darüber hinaus
hat sich durch die Umsetzung der globalen Mindeststeuervorschriften gemäß der Richtlinie
(EU) 2022/2523 des Rates7 (Säule-2-Richtlinie) der Rahmen geändert, in dem mehrere
bestehende Maßnahmen der Union zur Missbrauchsbekämpfung gelten. Insbesondere können
gewisse Bestimmungen der ATAD-Richtlinie zu Doppelergebnissen oder einem
unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand führen, wenn sie parallel zu den Vorschriften der
Säule 2 angewandt werden. Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Anwendung der
Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie gezeigt, dass
sich aus der praktischen Anwendung der in diesen Richtlinien vorgesehenen
Quellensteuerentlastung verfahrenstechnische Hindernisse und Rechtsunsicherheit ergeben.
Es wurden auch Bedenken hinsichtlich der Anwendung einiger Bestimmungen der ATAD-
Richtlinie geäußert, die den derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr
vollständig gerecht werden, zu einem unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand oder zu
Rechtsunsicherheit führen und Investitionen und Wachstum im Binnenmarkt nicht
ausreichend unterstützen. Insbesondere fördert das Fehlen eines gemeinsamen Unionsrahmens
für die steuerliche Behandlung von Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) die
Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten und kann Investitionsentscheidungen und
Innovationen im Binnenmarkt verzerren oder lähmen.
Der Vorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, sicherzustellen, dass der Unionsrahmen für
direkte Steuern kohärent, verhältnismäßig und wirksam bleibt. Ziel ist es, den bestehenden
Unionsrahmen im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, um unnötigen
Befolgungsaufwand zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und das kohärente
Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Mit dem Vorschlag werden daher
Änderungen an der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren
(sowie eine damit verbundene gezielte Änderung der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates8, eine
schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern – FASTER-
Richtlinie), der Steuer-Fusions-Richtlinie, der ATAD-Richtlinie und der Richtlinie über
Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten eingeführt.
7 Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der
Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).
8 Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere
Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj).
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das Omnibus-Paket steht im Einklang mit der bestehenden EU-Politik im Bereich der
direkten Steuern. Mit dem Vorschlag wird der Besitzstand der Union im Bereich der direkten
Steuern vereinfacht und modernisiert, gleichzeitig werden die ursprünglichen Ziele der
Richtlinien gewahrt. Der Vorschlag trägt zu dem übergeordneten Ziel der Kommission bei,
die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, indem unnötiger Befolgungsaufwand
verringert, die Rechtssicherheit verbessert und grenzüberschreitende Investitionen und
Geschäftstätigkeiten im Binnenmarkt erleichtert werden.
Im Bereich der Befreiung von der Quellensteuer auf Finanzströme aus Zinsen,
Lizenzgebühren und Gewinnausschüttungen innerhalb der Union baut der Vorschlag auf den
von der FASTER-Richtlinie initiierten Fortschritten auf. Mit ihm werden Überschneidungen,
Fragmentierung und veraltete verfahrenstechnische oder materielle Anforderungen
angegangen, die für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der Union unverhältnismäßig
hohe Kosten verursachen.
Der Vorschlag unterstützt auch die Umsetzung der Säule-2-Richtlinie in der Union und zielt
darauf ab, sich überschneidende Bestimmungen innerhalb der ATAD-Richtlinie zu
vereinfachen und zu beseitigen und sicherzustellen, dass der bestehende Unionsrahmen für
direkte Steuern angesichts der jüngsten internationalen Steuerentwicklungen kohärent bleibt.
Der Vorschlag sollte auch zusammen mit dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung betrachtet
werden, mit dem bestimmte Berichtspflichten und -verfahren vereinfacht werden, auch in
Bezug auf multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der Säule-2-
Richtlinie fallen.
Zusammengenommen sorgen diese Initiativen für einen kohärenteren, moderneren und
wettbewerbsfähigeren steuerlichen Rahmen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen.
Dabei wird mit dem Vorschlag auch das hohe Maß an Schutz gegen Steuervermeidung und
missbräuchliche Praktiken in der Union aufrechterhalten. Mit der Initiative ist keine
Schwächung bestehender Garantien verbunden. Sie stellt vielmehr sicher, dass die
Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung angesichts der jüngsten Entwicklungen im Bereich
der internationalen Besteuerung und der Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung
verhältnismäßig, kohärent und wirksam bleiben und gleichzeitig unnötige Komplexität,
Rechtsunsicherheit und Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen
vermieden werden.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit den umfassenderen politischen Zielen der Kommission
in Bezug auf Vereinfachung, Wettbewerbsfähigkeit und das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts. Der Vorschlag trägt zu dem Ziel bei, die Wettbewerbsfähigkeit in der Union
zu stärken, indem Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen und Wirtschaftstätigkeit
im Binnenmarkt im Einklang mit dem Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU9
und den umfassenderen Zielen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit der EU10 abgebaut
werden.
Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand erheblich verringert. Der Vorschlag wird auch
dazu beitragen, andere Prioritäten der Kommission voranzubringen, beispielsweise den
9 Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU.
10 Europäische Kommission, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
Aufbau einer starken Spar- und Investitionsunion11 sowie die Umsetzung der im Deal für eine
saubere Industrie vom 2. Juli 202512 empfohlenen sofortigen Abschreibung bei
Investitionsentscheidungen im Bereich Forschung und Entwicklung. Ganz allgemein wird der
Vorschlag die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und deren Ausweitung im
Binnenmarkt fördern und Unternehmensumstrukturierungen im Einklang mit der Richtlinie
2017/113213 in der durch die Richtlinie 2019/212114 geänderten Fassung erleichtern.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der vorliegende Vorschlag fällt unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Das Ziel der im Vorschlag vorgesehenen Vorschriften ist die
Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich
unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Der
Vorschlag ist deshalb gemäß dem besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß dem genannten
Artikel anzunehmen, und die Initiative muss die Form einer Richtlinie haben. In diesem
Bereich teilt die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Zuständigkeit der Union im Bereich der direkten Steuern wird auf der Grundlage von
Artikel 115 AEUV mit den Mitgliedstaaten geteilt. Nach dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne
von Artikel 5 Absatz 3 AEUV kann die EU nur tätig werden, sofern und soweit die
angestrebten Zielsetzungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können und wenn solche Zielsetzungen wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen
auf Ebene der EU besser zu verwirklichen sind.
Demgemäß hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes Steuersystem auf der Grundlage seiner
individuellen wirtschaftlichen Prioritäten, Haushaltserfordernisse und politischen
Entscheidungen. Es gibt jedoch Situationen, in denen EU-weite Maßnahmen unerlässlich
sind, um einen fairen und effizienten Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und die Grundfreiheiten
zu wahren. So wurden beispielsweise die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und die
Mutter-Tochter-Richtlinie eingeführt, um die Gleichbehandlung von Dividenden, Zinsen oder
Lizenzgebühren zu gewährleisten, wenn Zahlungen zwischen Steuerpflichtigen in
verschiedenen Mitgliedstaaten getätigt werden. Ebenso wird mit der Steuer-Fusions-
Richtlinie ein gemeinsamer steuerlicher Rahmen für bestimmte grenzüberschreitende
Umstrukturierungen innerhalb der Union geschaffen, mit dem gewährleistet wird, dass
Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von
Anteilen ohne sofortige Besteuerung erfolgen können, wodurch steuerliche Hindernisse für
Umstrukturierungen von Unternehmen, die sich auf Unternehmensentscheidungen auswirken
11 Eines der Hauptziele der Spar- und Investitionsunion ist der Abbau von Hindernissen für integrierte
Finanzmärkte und die Förderung von Investitionen, wie hier erläutert:
https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/savings-and-investments-union_de#what.
12 Empfehlung der Kommission vom 2. Juli 2025 zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Deals
für eine saubere Industrie und vor dem Hintergrund des Beihilferahmens für den Deal für eine saubere
Industrie (C(2025) 4319 final).
13 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).
14 Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen,
Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2121/oj).
könnten, abgebaut werden. Mit der ATAD-Richtlinie wird eine Reihe gemeinsamer
Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung eingeführt, um den Risiken der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu begegnen, die häufig durch Diskrepanzen oder
Fragmentierungen zwischen den nationalen Steuersystemen der Mitgliedstaaten verursacht
oder verschärft werden. Mit der DRM werden Regeln für die Beilegung von Streitigkeiten
festgelegt, die sich aus der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen den Mitgliedstaaten ergeben.
Zwar bleibt die Vereinfachung der nationalen Steuervorschriften weiterhin Sache der
Mitgliedstaaten, doch kann der bestehende EU-Besitzstand im Bereich der direkten Steuern
im Einklang mit den Verträgen nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene geändert werden. Dies
ist erforderlich, um die gemeinsamen Vorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren und
erkannte Probleme anzugehen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU
zu verbessern. Daher können die Ziele des Omnibus-Pakets für die Besteuerung nicht in
ausreichendem Maße erreicht werden, wenn jeder Mitgliedstaat für sich alleine handelt.
Darüber hinaus würden EU-Maßnahmen in diesem Bereich einen klaren EU-Mehrwert
sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen mit sich bringen. Ziel ist es, sich
überschneidende oder überflüssige Vorschriften zu beseitigen, Verfahren zu straffen,
Doppelbesteuerung und Marktverzerrungen weiter zu verringern, Begriffe zu präzisieren,
veraltete Bestimmungen abzuschaffen und gegen die uneinheitliche oder abweichende
Anwendung von Vorschriften in den Mitgliedstaaten vorzugehen. Mit dem Vorschlag würden
die Steuervorschriften und -verfahren der EU klarer und einfacher gestaltet, wodurch die
Kosten für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sinken würden. Dies
würde eine bessere Nutzung des Potenzials des Binnenmarkts ermöglichen und ihn zu einem
attraktiveren Ort für Unternehmensgründungen und Investitionen machen. Für die
Steuerverwaltungen würden klarere und effizientere Vorschriften die Befolgungskontrollen
und Steuerprüfungen vereinfachen, Streitigkeiten verringern und den Verwaltungsaufwand
senken.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist auf gezielte Änderungen beschränkt, die erforderlich sind, um die
bestehenden Steuervorschriften der Union zu vereinfachen und ihre Kohärenz und
Wirksamkeit zu verbessern. Er geht nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung dieser
Ziele erforderlich ist. Insbesondere werden die Kernziele und Garantien der bestehenden
Richtlinien gewahrt und gleichzeitig spezifische Bestimmungen aktualisiert, gestrafft oder
vereinfacht, bei denen festgestellt wurde, dass sie unnötige Komplexität,
Verwaltungsaufwand, Rechtsunsicherheit oder unverhältnismäßige Befolgungskosten
verursachen. Der Vorschlag sorgt daher für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen
Vereinfachung, Rechtssicherheit und der Wahrung der ursprünglichen Ziele, um ein hohes
Maß an Schutz gegen Steuervermeidung im Binnenmarkt zu gewährleisten.
• Wahl des Instruments
Der Vorschlag für eine Richtlinie ist das einzige auf der Rechtsgrundlage des Artikels 115
AEUV zulässige Rechtsinstrument.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertungen/-Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bewertung der
Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des
Binnenmarkts“ werden die Umsetzung und die Auswirkungen der ATAD-I- und ATAD-II-
Richtlinie nach den Kriterien für eine bessere Rechtsetzung bewertet. In dieser Bewertung
werden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der EU-Mehrwert der
Richtlinien betrachtet. Die Bewertung stützt sich in erster Linie auf die Ergebnisse einer
Studie, die von einem externen Auftragnehmer durchgeführt wurde. Der Auftragnehmer
führte in 15 Mitgliedstaaten eingehende Befragungen der nationalen Steuerbehörden durch
und konsultierte in den übrigen 12 Mitgliedstaaten die Steuerbehörden in Form einer
Umfrage. Außerdem führte der Auftragnehmer eingehende Befragungen von
Interessenträgern des Privatsektors (einschließlich europäischer und nationaler
Wirtschaftsverbände, multinationaler Unternehmen, Steuerberater, Wissenschaftler und
nichtstaatlicher Organisationen) in einer Stichprobe von zehn Mitgliedstaaten sowie eine
Umfrage unter Steuerberatern und eine gezielte Umfrage unter 20 multinationalen
Unternehmen in allen 27 Mitgliedstaaten durch.
Die Ergebnisse der Bewertung fließen in die der Initiative beigefügte Folgenabschätzung auf
eine Weise ein, dass sie eine Faktengrundlage liefern. In der Folgenabschätzung wird der
Zusammenhang zwischen diesen Ergebnissen und den im Rahmen dieser Initiative
behandelten Fragen weiter präzisiert.
• Konsultation der Interessenträger
Die Strategie für die Konsultation der Interessenträger umfasste bei dieser Initiative sowohl
eine Aufforderungen zur Stellungnahme als auch gezielte Konsultationen. Auf eine
öffentliche Konsultation wurde verzichtet, da über einen Zeitraum von 15 Monaten
umfassende gezielte Konsultationen mit wichtigen Interessenträgern sowie auch die
eingehende Studie zur ATAD-Richtlinie durchgeführt wurden. An den gezielten
Konsultationen nahmen zahlreiche wichtige Interessenträger und die 27 zuständigen
nationalen Behörden teil. Alle eingegangenen Beiträge wurden in der Folgenabschätzung
berücksichtigt, die diesem Vorschlag beigefügt ist. Sie enthält in Anhang 2 einen
zusammenfassenden Bericht über die Konsultation der Interessenträger mit ausführlichen
Angaben zu den Profilen der Befragten und den eingegangenen Beiträgen.
Während des gesamten Prozesses konsultierten die Kommissionsdienststellen die
Mitgliedstaaten im Rahmen spezieller Sitzungen der Arbeitsgruppe IV „Direkte Steuern“ der
Kommission und der hochrangigen Arbeitsgruppe (HLWP) des Rates.
Am 16. Februar 2026 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme15 veröffentlicht, die bis
zum 30. März 2026 zur Einsichtnahme verfügbar blieb. Im Rahmen der Konsultation wurden
Rückmeldungen zum Handlungsbedarf eingeholt und Erkenntnisse zu Themen wie
Verwaltungskosten, aufwendigen Verfahren, veralteten oder sich überschneidenden
Vorschriften sowie mangelnder Klarheit oder unterschiedlicher Auslegung der Vorschriften
gesammelt. Im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme gingen 117 Beiträge von
15 Call for evidence for an impact assessment – Ares(2026)1712759.
Wirtschaftsverbänden und Unternehmen, aber auch von Bürgerinnen und Bürgern sowie von
akademischen Einrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften ein.
Insgesamt unterstützten die Interessenträger uneingeschränkt die Initiative zur Vereinfachung
der bestehenden EU-Steuervorschriften, mit der das Funktionieren des Binnenmarkts
verbessert und die Attraktivität Europas als Investitions- und Geschäftsstandort gewährleistet
werden soll. Jedoch gingen die Meinungen darüber auseinander, wie genau die Vereinfachung
erreicht werden könnte.
Die meisten Interessenträger äußerten, dass die bestehenden Richtlinien vereinfacht werden
müssten, z. B. durch Rationalisierung und Modernisierung, Beseitigung von
Überschneidungen, Unstimmigkeiten, fragmentierter Umsetzung und Verwaltungsaufwand
sowie durch Standardisierung und Klarstellung der sich aus den Richtlinien ergebenden
Bedingungen, Vorschriften und Verfahren, auch mit Einsatz digitaler Instrumente, und durch
Einschränkung des nationalen Ermessensspielraums bei der Umsetzung der Richtlinien.
Einige wiesen auch darauf hin, wie wichtig es sei, die Vorschriften und Verfahren für KMU
zu vereinfachen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat sich auf das Expertenwissen seiner Gemeinsamen Forschungsstelle
gestützt, welche die möglichen Folgen der Initiative anhand des CORTAX-Modells
untersucht hat. Das CORTAX-Modell ist ein allgemeines Gleichgewichtsmodell zur
Bewertung der Auswirkungen von Körperschaftsteuerreformen in den 27 Mitgliedstaaten, das
detaillierte Daten aus verschiedenen Quellen verwendet. Für die Ausarbeitung dieses
Vorschlags hat sich die Kommission auf externes Expertenwissen gestützt. Die Initiative und
der Bericht über die Folgenabschätzung bauen auf den Ergebnissen der Bewertung der
Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf, in die die Ergebnisse der Studie eines
externen Auftragnehmers zur Richtlinie einfließen16.
• Folgenabschätzung
Im Rahmen der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen.
Der Entwurf des Berichts über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für
Regulierungskontrolle der Kommission am 8. April 2026 zugeleitet und in der Sitzung am
29. April 2026 erörtert. Auf der Grundlage eines Beschlusses der Präsidentin der Kommission
vom 28. April 2026 über die Aufgaben des Ausschusses für Regulierungskontrolle17 gab der
Ausschuss am 4. Mai einen „uneingeschränkten“ Bestätigungsvermerk mit Empfehlungen ab.
Mit dem Beschluss vom 8. April wird daher verfügt, dass Omnibus-Vorschläge als gezielte
Initiativen behandelt werden, zu denen der Ausschuss keine eingeschränkten
Bestätigungsvermerke abgibt. Dennoch gab der Ausschuss einige Empfehlungen ab, darunter
Vorschläge für Verbesserungen in Bezug auf die Zusammenhänge zwischen den Problemen,
den Zielsetzungen und der Interventionslogik des Berichts, den Umfang und Aufbau der
Optionen, die Analyse des allgemeinen Ziels der Aufrechterhaltung hoher Steuerstandards in
der EU und die Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich der Robustheit der zugrunde gelegten
Annahmen. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde im Hinblick auf diese
Empfehlungen überarbeitet.
16 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Bewertung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates
mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen
auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
17 Beschluss der Präsidentin der Kommission zur Änderung des Beschlusses P(2020) 2 hinsichtlich der
Aufgaben des Ausschusses für Regulierungskontrolle, 28.4.2026.
Im Bericht werden die Auswirkungen verschiedener politischer Optionen bewertet. In Bezug
auf Quellensteuern im Rahmen der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der
Mutter-Tochter-Richtlinie wird in der Folgenabschätzung eine Option in Betracht gezogen,
alle Zins-, Lizenzgebühr- und Dividendenzahlungen innerhalb der EU durch eine Ausweitung
dieser Richtlinien in Verbindung mit der Abschaffung von Vorabverfahren für Ansprüche
auszunehmen. Eine alternative Option, die in dem Bericht ebenfalls in Betracht gezogen
wurde, bestand darin, den Anwendungsbereich und die Verfahren der Richtlinie über Zinsen
und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie anzugleichen. In Bezug auf die
Rechtsvorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen im Rahmen der ATAD-
Richtlinie wird in dem Bericht die obligatorische Anwendung von Modell A und eine
Ausnahmeregelung für Unternehmen der Säule 2 erwogen (oder alternativ die
Berücksichtigung der anerkannten nationalen (Mindest-)Ergänzungssteuern der Säule 2, um
festzustellen, ob eine CFC-Abgabe fällig ist, und wenn ja, die Ergänzungssteuer auf die CFC-
Schuld anzurechnen). Darüber hinaus wird in der Analyse eine Ausnahmeregelung für KMU
geprüft. Bei Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) wird die sofortige
Abschreibung der Kosten für den Erwerb materieller FuE-Vermögenswerte vor dem
Hintergrund des Status quo geprüft, wobei die Abschreibung für FuE-Aufwendungen
weiterhin auf nationaler Ebene geregelt werden würde. Für die Zinsschranke im Rahmen
der ATAD-Richtlinie wurden mehrere Optionen in Betracht gezogen, wobei das vorrangige
Ziel darin bestand, Fairness sicherzustellen und die prozyklischen Auswirkungen
abzumildern: eine Ausnahmeregelung für KMU, die obligatorische Anwendung der EBITDA-
Obergrenze von 30 %, die obligatorische Anwendung bestimmter derzeit fakultativer
Varianten, eine Ausnahmeregelung für risikoarme Darlehen an Dritte und die volle
Abzugsfähigkeit im Falle von Schocks nach unten bei der Rentabilität. In dem Bericht werden
auch Änderungen zur Aufhebung der Vorschriften über importierte hybride Gestaltungen
und zur Angleichung der Steuer-Fusions-Richtlinie an die Richtlinie (EU) 2019/2121
(grenzüberschreitende Verschmelzungen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht), entweder durch
einen dynamischen Verweis oder durch die Hinzufügung neuer strukturierender
Transaktionen, und mehrere gezielte Verbesserungen der Richtlinie über Verfahren zur
Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten bewertet, um die Verfahrensvorschriften zu
präzisieren und den Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte des Rates zu ermöglichen.
In der Folgenabschätzung werden insbesondere drei Kombinationen von Optionen untersucht.
a) Umfassendes Omnibus-Paket: Diese Kombination schließt alle politischen
Optionen ein, wobei gegebenenfalls die ehrgeizigsten Alternativen für die
wichtigsten Maßnahmen dieser Initiative zur Besteuerung grenzüberschreitender
Zins-, Lizenzgebühr- und Dividendenzahlungen und zur Besteuerung beherrschter
ausländischer Unternehmen gewählt werden, um das ehrgeizigste
Vereinfachungspotenzial zu bewerten.
b) Mäßig ehrgeiziges Omnibus-Paket: Dieser Ansatz umfasste alle politischen
Optionen mit Ausnahme der Maßnahme im Zusammenhang mit FuE-Ausgaben und
beinhaltete die weniger ehrgeizigen Alternativen für Quellensteuern im Rahmen der
Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie
für beherrschte ausländische Unternehmen im Rahmen der ATAD-Richtlinie.
c) Begrenzt ehrgeiziges Omnibus-Paket: Diese Version zielt auf einfachere und
klarere Weise auf bestehende Maßnahmen ab und hat bei den übrigen politischen
Optionen den Status quo beibehalten.
Das Ergebnis der Folgenabschätzung lautet, dass das umfassende Omnibus-Paket das
bevorzugte Maßnahmenpaket ist. Es erweist sich nicht nur bei der Verwirklichung der
spezifischen Ziele der Initiative als wirksam, sondern schneidet auch in Bezug auf
Wirksamkeit und Effizienz am besten ab, wie im Bericht über die Folgenabschätzung erläutert
wird.
Die Folgenabschätzung beinhaltet eine Kosten-Nutzen-Analyse der Initiative, die
voraussichtlich positiv ausfallen wird. Die Vorteile bestehen in den Vereinfachungen, die mit
der Initiative eingeführt würden und die die Steuerbefolgungskosten für Steuerpflichtige in
der EU erheblich senken können. In der Folgenabschätzung werden die potenziellen
Kosteneinsparungen für Unternehmen und die Wirtschaft in der EU dargelegt, die sich aus
möglichen Senkungen der derzeitigen Befolgungskosten im Steuerbereich ergeben können,
sowie die umfassenderen, längerfristigen makroökonomischen Auswirkungen. Im Ergebnis
erweist sich das umfassende Omnibus-Paket als die bevorzugte Option. Bei dieser Option
dürften nach grober Schätzung die Befolgungskosten und die damit zusammenhängenden
finanziellen Kosten um etwa 6,6 Mrd. EUR pro Jahr sinken, wovon die wiederkehrenden
Kosten im Zusammenhang mit dem Abbau von Verwaltungsaufwand etwa 2 Mrd. EUR pro
Jahr ausmachen (eine Aufschlüsselung dieser Zahlen findet sich in Anhang 3 der
Folgenabschätzung). Einige ihrer Einzelmaßnahmen dürften das BIP der EU langfristig um
rund 0,04 % (Befreiung von der Quellensteuer) bzw. 0,2 % (sofortige Abschreibung
bestimmter FuE-Vermögenswerte) steigern.
In dem Bericht über die Folgenabschätzung wird versucht, auch einige der möglichen Kosten
zu beschreiben. Zweck des Omnibus-Steuervorschlags ist es, die bestehenden
wiederkehrenden Kosten zu verringern, indem die EU-Steuervorschriften nach Möglichkeit
vereinfacht werden. Dementsprechend dürfte die Initiative, wie in Kapitel 6 und Anhang 3
dargelegt, keine erheblichen Kosten für Unternehmen und Steuerverwaltungen mit sich
bringen; die Abschätzung lautet daher, dass keine, marginale oder nicht relevante Kosten
anfallen werden.
Darüber hinaus wird in der Folgenabschätzung davon ausgegangen, dass keine besonderen
und unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, da es sich bei dem
Vorschlag um eine horizontale Vereinfachungsmaßnahme im Bereich der direkten Steuern
handelt. Ebenso sollten auch keine wesentlichen unmittelbaren sozialen Auswirkungen zu
erwarten sein, da der Vorschlag keine arbeitsrechtlichen, sozialen oder sonstigen unmittelbar
damit verbundenen Rechte berührt. Etwaige ökologische oder soziale Auswirkungen wären
daher indirekter Art, je nachdem, wie die freigesetzten Ressourcen von EU-Unternehmen
genutzt werden. In Anbetracht der erwarteten geringen Auswirkungen auf die Umwelt wurden
für die Folgenabschätzung zu dieser Initiative weder eine Bewertung des Grundsatzes der
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ noch eine Prüfung der Klimaverträglichkeit
durchgeführt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag soll der Verwaltungsaufwand sowohl für Steuerpflichtige als auch für
Steuerverwaltungen verringert werden. Steuerbefolgungskosten sind für die Unternehmen
eine Belastung, deren Abbau einer der zentralen Vorteile aus der Umsetzung dieser Initiative
sein wird. Insgesamt werden, wie bereits erwähnt, mit dem Omnibus-Paket die
Befolgungskosten und die damit zusammenhängenden finanziellen Kosten auf dem
Binnenmarkt nach grober Schätzung um etwa 6,6 Mrd. EUR pro Jahr sinken, wovon etwa
2 Mrd. EUR pro Jahr auf wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit
Verwaltungsaufwand entfallen. So belaufen sich die Kosteneinsparungen für
körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen durch die Einführung einer vollständigen
Befreiung von Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden (Änderung der Richtlinie über Zinsen
und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie) auf schätzungsweise 5,34 Mrd. EUR
pro Jahr. Durch den Wegfall der CFC-Vorschriften für multinationale Unternehmen im
Anwendungsbereich von Säule 2 (Änderung der ATAD-Richtlinie) könnten
Befolgungskosten in Höhe von rund 160 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden. Durch die
sofortige Abschreibung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Forschung und
Entwicklung (FuE) könnten Befolgungskosten in Höhe von rund 265 Mio. EUR pro Jahr
eingespart werden. Die Senkung der Befolgungskosten wird auch KMU zugutekommen,
insbesondere durch i) die Einführung einer spezifischen Ausnahme von den CFC-
Vorschriften der ATAD-Richtlinie, wodurch Befolgungskosten in Höhe von rund
90 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden könnten, und ii) die De-facto-Befreiung von KMU
von der Zinsschranke der ATAD-Richtlinie, wodurch Befolgungskosten in Höhe von
69 Mio. EUR eingespart werden könnten, indem der Safe-Harbour-Bereich von 3 Mio. EUR
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vorschlags verbindlich vorgeschrieben wird.
Durch die Ausnahmeregelung für risikoarme Darlehen Dritter könnten Befolgungskosten in
Höhe von rund 430 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden. Der Bericht über die
Folgenabschätzung enthält eine ausführliche Schätzung der Senkung der Befolgungskosten.
Um die Ziele der Vereinfachung der EU-Steuervorschriften zum Zweck der Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erreichen und gleichzeitig hohe Steuerstandards in der EU
auf wirksame und effiziente Weise aufrechtzuerhalten, zielt der Vorschlag darauf ab, das
steuerliche Umfeld in der EU in Verbindung mit der Neufassung der Richtlinie über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zu vereinfachen,
indem sichergestellt wird, dass die wesentlichen Steuervorschriften auf dem neuesten Stand
und zweckmäßig sind. Dadurch dürften der Verwaltungsaufwand reduziert und Hindernisse
für grenzüberschreitende Tätigkeiten abgebaut werden. Durch die Änderung des EU-
Besitzstands im Bereich der direkten Steuern mit dem Ziel der Vereinfachung sollte der
Vorschlag die Einhaltung der Steuervorschriften in der EU klarer, einfacher und effizienter
machen. Darüber hinaus baut der Vorschlag, soweit damit neue harmonisierte Vorschriften
eingeführt werden, auf bestehenden Konzepten, z. B. der FASTER-Richtlinie für
Quellensteuerverfahren, oder vereinfachten Rahmenbedingungen auf (z. B. steuerliche
Abschreibung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung),
wodurch die anfänglichen Anpassungskosten für Unternehmen weiter begrenzt werden.
• Grundrechte
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Grundrechte zu erwarten. Die
vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar18. Die Verringerung der Fragmentierung
und unnötiger Befolgungsanforderungen, die Verbesserung der Vorhersehbarkeit und die
Erleichterung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten im Binnenmarkt könnten eine
begrenzte positive Wirkung auf die unternehmerische Freiheit und die wirksame Ausübung
des Niederlassungsrechts haben. Aus solchen potenziellen Auswirkungen kann jedoch nicht
der Schluss gezogen werden, dass die in dieser Richtlinie dargelegten Probleme zu
Diskriminierung oder ungerechtfertigten Beschränkungen führen würden. Die Initiative wird
daher als mit der Charta vereinbar angesehen.
Soweit die Umsetzung der Initiative die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert,
müsste eine solche Verarbeitung in vollem Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen der
18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
Union stehen. Daher sind die unter die Charta und die Datenschutz-Grundverordnung19
fallenden Datenschutzrechte geschützt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Um die Umsetzung des Omnibus-Pakets für die Besteuerung zu überwachen und zu bewerten,
wird die Kommission ihre Umsetzung und Anwendung in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten regelmäßig auf der Grundlage der folgenden Indikatoren überwachen:
Steuerbefolgungskosten, Zahl der Fälle, in denen überschüssige Fremdkapitalkosten nicht
abzugsfähig waren, Höhe der FuE-Investitionen in der EU, Kosten und Kosteneinsparungen
für die Steuerverwaltungen, Meinungen der Interessenträger, z. B. zu Auslegungsfragen,
operativen und technischen Fragen, Kosten und Nutzen sowie zur praktischen Wirkung des
Omnibus-Pakets, Zahl der Fälle, die mittels der DRM gelöst wurden, Bestehen von
Steuerlücken und -überschneidungen, Ströme ausländischer Direktinvestitionen innerhalb der
EU und Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ins Ausland. Detaillierte Erläuterungen
dazu finden sich in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.
Darüber hinaus wird die Kommission die Lage in den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüfen
und einen Bericht veröffentlichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der
Kommission alle relevanten Informationen übermitteln, die für die Überwachung und
Bewertung des Omnibus-Pakets für die Besteuerung erforderlich sind. Angesichts der
Auswirkungen der Initiative auf mehrere bestehende EU-Richtlinien im Bereich der direkten
Steuern, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, wird es notwendig sein, den
Mitgliedstaaten Zeit für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen einzuräumen, die
im Rat als Teil des Omnibus-Pakets im Bereich der Besteuerung angenommen werden.
Ausgehend davon sollte die erste Bewertung frühestens fünf Jahre nach Beginn der
Anwendung der neuen Vorschriften erfolgen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Änderung der Richtlinie 2003/46/EG des Rates (Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren,
im Folgenden „IRD“)
Gemäß der IRD sind in einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder
Lizenzgebühren von Quellensteuern in diesem Staat befreit, sofern der Nutzungsberechtigte
ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen
Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte ist. Die Richtlinie findet derzeit nur dann Anwendung,
wenn die in der Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ festgelegten Mindest-
19 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für
den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Beteiligungsanforderungen erfüllt sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten derzeit
behördliche oder Vorab-Genehmigungs-/Bescheinigungsverfahren anwenden, um im Vorfeld
zu überprüfen, ob Zugang zur Quellensteuerbefreiung gewährt werden sollte.
Mit dem Vorschlag wird die IRD geändert, um die materiell- und verfahrensrechtlichen
Bedingungen für den Zugang zur Quellensteuerbefreiung zu vereinfachen.
Erstens wird mit Artikel 1 des Vorschlags der sachliche Anwendungsbereich der IRD
erweitert, indem die Mindest-Beteiligungsanforderung, die für den Begriff „verbundenes
Unternehmen“ gilt, gestrichen wird. Infolgedessen kann für Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der Union unabhängig vom Umfang ihrer
Beteiligung die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden.
Zweitens wird mit dem Vorschlag eine Schutzklausel eingeführt, um Situationen doppelter
Nichtbesteuerung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, entweder
Quellensteuer zu erheben oder die Abzugsfähigkeit von Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren an der Quelle zu verweigern, wenn der Empfänger der Zahlung in einem
Steuergebiet ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Nullsteuersatz auf
Zins- und Lizenzgebührenströme anwendet, während der Quellenmitgliedstaat ebenfalls keine
Quellensteuer erhebt. Diese Schutzklausel würde keine Anwendung finden, wenn der
Empfänger für den Steuerzeitraum einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt
und in diesem Zusammenhang keine Erstattungen oder direkten oder indirekten finanziellen
Vorteile erhält oder er Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die für diesen
Steuerzeitraum in den Anwendungsbereich der in der Säule-2-Richtlinie festgelegten
Vorschriften oder — im Falle von Drittländern — der OECD-Mustervorschriften fällt.
Drittens wird mit dem Vorschlag die Anwendung von Verwaltungs- oder
Vorabgenehmigungsverfahren für die Inanspruchnahme der Ausnahme eingeschränkt.
Grundsätzlich werden die Mitgliedstaaten kein Verwaltungs- oder
Vorabgenehmigungsverfahren mehr vorschreiben können, um zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Befreiung zum Zeitpunkt der Zahlung erfüllt sind. Die
Anspruchsberechtigung wird vom Steuerpflichtigen selbst bewertet und unterliegt Ex-post-
Kontrollen sowie der Anwendung der Vorschriften zur -Missbrauchsbekämpfung,
einschließlich der Vorschriften über das wirtschaftliche Eigentum seitens der Mitgliedstaaten.
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Steuerpflichtige nicht in der Lage sein wird, die
Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Zahlung sicherzustellen. In diesem Fall werden die
Verfahrensvorschriften im Vorschlag je nach Situation auf zwei verschiedene Weisen
behandelt:
Bei öffentlich gehandelten Wertpapieren wird die FASTER-Richtlinie durch den
Vorschlag geändert, um sicherzustellen, dass die beschleunigten Verfahren zur Verfügung
stehen, wenn der Anleger dem zahlenden Unternehmen nicht bekannt ist und dieses somit
nicht im Voraus feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind.
In allen anderen Fällen, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt
sind, die Steuer aber dennoch einbehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
ein überschüssiger Steuerbetrag innerhalb einer angemessenen Frist über die üblichen
nationalen Erstattungsverfahren erstattet wird.
Darüber hinaus wird in dem Vorschlag klargestellt, dass die IRD für Zahlungen gilt, die auf
die Tätigkeiten einer Betriebsstätte zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese
Zahlungen in den Mitgliedstaaten, in denen sich die Betriebsstätte befindet, steuerlich
abzugsfähig sind.
Schließlich wird mit dem Vorschlag im Anhang die Liste der Gesellschaftsformen, die in den
Genuss der Richtlinie kommen können, aktualisiert, um sicherzustellen, dass alle
Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten,
ausdrücklich erfasst werden. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zur weiteren Änderung des Anhangs zu erlassen, um künftige Rechtsformen von
Gesellschaften, die von den Mitgliedstaaten oder im EU-Recht eingeführt werden, mit zu
berücksichtigen.
Änderung der Richtlinie 2009/133/EG des Rates (Steuer-Fusions-Richtlinie)
Im Rahmen der Steuer-Fusions-Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten gemeinsame
Vorschriften an, die einen Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses aus bestimmten
grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen, einschließlich Fusionen,
Spaltungen, der Einbringung von Unternehmensteilen und des Austauschs von Anteilen, an
denen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten beteiligt sind, bis zur tatsächlichen
Realisierung der zugrunde liegenden Vermögenswerte vorsehen. Mit der Steuer-Fusions-
Richtlinie soll sichergestellt werden, dass solche Umstrukturierungen ohne sofortige
Besteuerung durchgeführt werden können, durch die Hindernisse für das Funktionieren des
Binnenmarkts geschaffen würden.
Der Anwendungsbereich der Steuer-Fusions-Richtlinie steht jedoch nicht mehr vollständig im
Einklang mit den jüngsten Entwicklungen im Gesellschaftsrecht der Union. Insbesondere
wurden mit der Richtlinie 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch
die Richtlinie 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung
neue Formen grenzüberschreitender Umstrukturierungen eingeführt, die vom derzeitigen
Anwendungsbereich der Steuer-Fusions-Richtlinie nicht erfasst sind.
Um sicherzustellen, dass die Steuer-Fusions-Richtlinie weiterhin ihren Zweck erfüllt, werden
in Artikel 2 des Vorschlags die Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie an diejenigen der
Richtlinie 2017/1132 angeglichen, um „vereinfachte Fusion“ und „Ausgliederung“
einzubeziehen, die noch nicht unter die Richtlinie fielen.
Derzeit gilt die Steuer-Fusions-Richtlinie nur für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes
einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft. Mit Artikel 2 wird
ein neues Kapitel in die Steuer-Fusions-Richtlinie aufgenommen, das Vorschriften für
grenzüberschreitende Vorgänge enthält, die zumindest die Verlegung des Sitzes eines
Unternehmens umfassen, um die Anwendung des Grundsatzes der Steuerneutralität zu
gewährleisten.
Schließlich wird die Liste der Gesellschaftsformen, die in den Genuss der Richtlinie kommen
können, im Anhang der Steuer-Fusions-Richtlinie geändert, um sicherzustellen, dass alle
Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten,
ausdrücklich erfasst werden. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zur weiteren Änderung des Anhangs zu erlassen, um künftige Rechtsformen von
Gesellschaften, die von den Mitgliedstaaten oder im EU-Recht eingeführt werden, mit zu
berücksichtigen.
Änderung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates (Mutter-Tochter-Richtlinie)
Durch die Mutter-Tochter-Richtlinie werden Dividendenzahlungen und andere
Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von
Quellensteuern befreit und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der
Muttergesellschaft beseitigt (Beteiligungsbefreiung oder Entlastung durch Anrechnung). Die
Richtlinie findet derzeit nur dann Anwendung, wenn die in der Definition des Begriffs
„Muttergesellschaft“ festgelegten Mindest-Beteiligungsanforderungen erfüllt sind. Darüber
hinaus werden mit der Mutter-Tochter-Richtlinie zwar die Verfahren für den Zugang zu ihren
Vergünstigungen nicht harmonisiert, doch können die Mitgliedstaaten derzeit vorab
Verwaltungsverfahren anwenden, um im Vorfeld zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für
die Befreiung erfüllt sind.
Mit dem Vorschlag wird die Mutter-Tochter-Richtlinie geändert, um die materiell- und
verfahrensrechtlichen Bedingungen für den Zugang zur Quellensteuerbefreiung zu
vereinfachen.
Erstens wird mit Artikel 3 des Vorschlags der sachliche Anwendungsbereich der Mutter-
Tochter-Richtlinie erweitert, indem die Mindest-Beteiligungsanforderung, die für den Begriff
„Muttergesellschaft“ gilt, gestrichen wird. Damit können Dividenden und andere
Gewinnausschüttungen zwischen Unternehmen in der Union unabhängig vom Umfang der
zwischen ihnen gehaltenen Beteiligung in den Genuss der Befreiung kommen. Darüber hinaus
und angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie wird die bestehende
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Abzug der mit der Beteiligung oder
Verlustausschüttung verbundenen Kosten zu verweigern, auf Fälle beschränkt, in denen eine
relevante Beteiligung (10 %) vorliegt, d. h. auf Fälle, in denen Verwaltungskosten tatsächlich
anfallen.
Zweitens wird der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie auch auf Pensionsfonds
ausgeweitet, unabhängig von ihrer Rechtsform. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag
eine Ausnahme von der gemäß der Richtlinie geltenden Bedingung der Steuerpflicht
eingeführt.
Drittens werden die Mitgliedstaaten im Einklang mit der vorgeschlagenen Änderung der
Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren nicht mehr die Möglichkeit haben, ein
Verwaltungs- oder Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben, um zu überprüfen, ob die
Bedingungen für die Ausnahme zum Zeitpunkt der Zahlung erfüllt sind, vorbehaltlich
Expost-Kontrollen und der Anwendung der Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung durch die
Mitgliedstaaten. Wie bei der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren gelten, wenn der
Steuerpflichtige nicht in der Lage sein wird, die Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der
Zahlung zu überprüfen, entweder FASTER-Verfahren oder nationale Verfahren für die
Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist.
Schließlich wird mit dem Vorschlag im Anhang die Liste der Gesellschaftsformen, die in den
Genuss der Richtlinie kommen können, aktualisiert, um sicherzustellen, dass alle
Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten,
ausdrücklich erfasst werden. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zur weiteren Änderung des Anhangs zu erlassen, um künftige Rechtsformen von
Gesellschaften, die von den Mitgliedstaaten oder im EU-Recht eingeführt werden, mit zu
berücksichtigen.
Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (Richtlinie zur Bekämpfung von
Steuervermeidung, im Folgenden „ATAD-Richtlinie“)
Mit der ATAD-Richtlinie wurde ein gemeinsamer Rahmen von Vorschriften zur Bekämpfung
von Steuervermeidung geschaffen, um die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der
Mitgliedstaaten vor aggressiven Praktiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu
schützen. Die ATAD-Richtlinie enthält Vorschriften zur Festlegung eines
Mindestschutzniveaus in Bezug auf Zinsschranken, Wegzugsbesteuerung, beherrschte
ausländische Unternehmen, hybride Gestaltungen und eine allgemeine Vorschrift zur
Verhinderung von Missbrauch.
Seit der Annahme der ATAD-Richtlinie hat es wesentliche Entwicklungen auf internationaler
Ebene gegeben, insbesondere nach der Annahme der Zwei-Säulen-Lösung der OECD/G20
und der Säule-2-Richtlinie, die sich mit bestimmten ATAD-Vorschriften überschneiden
könnten. Die Erfahrungen mit der praktischen Anwendung der ATAD-Richtlinie haben auch
gezeigt, dass einige Bestimmungen nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder zu einem
unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand, Rechtsunsicherheit und Fragmentierung führen.
Darüber hinaus führt der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene geschaffene
Rechtsrahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung (FuE) zu einer fragmentierten
Landschaft in der EU, in der es kein gemeinsames Mindestmaß an Unterstützung für FuE
gibt. Dadurch gerät die Europäische Union häufig in eine ungünstigere Position, wenn es um
die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren wichtigsten Handelspartnern auf internationaler
Ebene geht; dies umso mehr angesichts der Tatsache, dass solche Maßnahmen im Säule-2-
Rahmen eine Vorzugsbehandlung erfahren, die dazu führt, dass keine oder nur begrenzte
zusätzliche Ergänzungssteuern erhoben werden. In gleicher Weise wie die wichtigsten
Partnerländer sollte die EU dafür sorgen, dass EU-Unternehmen hiervon profitieren können.
Vor diesem Hintergrund wird die ATAD-Richtlinie dahin gehend geändert, dass ihr
sachlicher Anwendungsbereich ausgeweitet und eine vollständige Abschreibung bestimmter
FuE-Ausgaben aufgenommen wird. Die Wahl der ATAD-Richtlinie als Rechtsinstrument
erfolgt bewusst, da sowohl die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der
Steuervermeidung als auch die steuerliche Behandlung von FuE Elemente der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage darstellen und dem gemeinsamen Ziel dienen, zum
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
Während im bestehenden Rahmen Mindeststandards zur Bekämpfung der Steuervermeidung
festgelegt sind, werden mit den neuen Bestimmungen die Herausforderungen im Bereich der
Wettbewerbsfähigkeit angegangen, die sich aus der Fragmentierung der FuE-
Steuerregelungen in der Union ergeben. Die Änderung der ATAD-Richtlinie gewährleistet die
Kohärenz zwischen diesen beiden Rechtsrahmen und spiegelt ihre gemeinsamen politischen
Ziele wider.
In Bezug auf FuE wird in Artikel 4 des Vorschlags zunächst der Titel der Richtlinie
geändert, um der Aufnahme neuer Bestimmungen über FuE-Ausgaben Rechnung zu tragen.
Zweitens wird ein neues Kapitel in die ATAD-Richtlinie aufgenommen, in dem ein EU-
weiter Freibetrag als Mindeststandard für FuE festgelegt wird, um die volle Abzugsfähigkeit
von FuE-relevanten Ausgaben (d. h. Investitionsausgaben für Anlagen, Maschinen und
Sachanlagen, die unmittelbar für FuE oder zur Unterstützung von FuE-Einrichtungen
verwendet werden) zu gewährleisten. Steuerpflichtige können infrage kommende Ausgaben
entweder sofort in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen, oder in einem der vier folgenden
Steuerzeiträume abziehen.
Drittens werden mit den Änderungen Vorschriften zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Anwendung der neuen Bestimmung und zur Verhinderung von Missbrauch eingeführt. Zu
diesem Zweck müssen infrage kommende Ausgaben mindestens drei Jahre lang für FuE
verwendet werden. Zudem werden Vorschriften zur Rückgängigmachung der
Steuervergünstigung und zum Ausgleich von Aufwendungen im Falle der Entsorgung, des
Abrisses oder des Endes des Eigentums an den Vermögenswerten eingeführt; dabei muss der
daraus resultierende Geldwert berücksichtigt werden, damit der Freibetrag die tatsächlichen
Investitionen in FuE zutreffend widerspiegelt.
Schließlich werden die erforderlichen Anpassungen an der Berechnung des EBITDA gemäß
der Zinsschranke vorgenommen, um sicherzustellen, dass der neue Freibetrag für FuE-
Aufwendungen – da er nicht als Abschreibung oder Amortisation behandelt wird – das
EBITDA des Steuerpflichtigen und damit seinen Anspruch auf Abzugsfähigkeit von Zinsen
nicht verringert.
Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von Überarbeitungen der Vorschriften zur Bekämpfung
von Steuervermeidung in der ATAD-Richtlinie eingeführt.
In Bezug auf die Zinsschranke wird in Artikel 4 des Vorschlags zunächst der EBITDA-
Betrag von 30 % verbindlich vorgeschrieben und es wird den Mitgliedstaaten untersagt,
niedrigere Schwellenwerte festzulegen, um die Abzugsfähigkeit überschüssiger
Fremdkapitalkosten zu verringern. Da sich die BEPS-Risiken in erster Linie aus überhöhten
Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen ergeben, schließt der Vorschlag
Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt werden (d. h. Darlehen Dritter),
vom Anwendungsbereich der Zinsschranke aus, sofern sie zur Finanzierung der eigenen
Tätigkeiten des kreditnehmenden Steuerpflichtigen verwendet werden, wodurch die
Weitervergabe innerhalb der Gruppe ausgeschlossen wird.
Zweitens wird in Artikel 4 der Safe-Harbour-Bereich von 3 Mio. EUR innerhalb der ersten
drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie verbindlich vorgeschrieben und eine automatische
jährliche Indexierung auf der Grundlage der Inflation eingeführt, um die Belastung durch die
Zinsschranke, insbesondere für kleinere Steuerpflichtige, zu verringern und sicherzustellen,
dass der Safe-Harbour-Bereich jederzeit die aktuelle wirtschaftliche Lage in der Union
widerspiegelt. Darüber hinaus wird die Möglichkeit, eigenständige Unternehmen
auszuschließen, gestrichen, da sie durch den Ausschluss von risikoarmen Darlehen Dritter in
Verbindung mit dem obligatorischen Safe-Harbour-Bereich überflüssig wird. Weiterhin wird,
um den prozyklischen Effekt der Zinsschranke auszugleichen, mit dem Vorschlag eine
Schutzklausel eingeführt, die vorsieht, dass für einen Steuerpflichtigen keine Zinsschranke
gilt, wenn sich sein EBITDA in einem bestimmten Steuerjahr um 50 % verringert.
Drittens wird in dem Vorschlag die Funktionsweise der fakultativen Ausnahmeregelung für
langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte im Einklang mit den gemeinsamen Prioritäten
der EU präzisiert, indem auf „Projekte mit langfristigem Nutzen für die Allgemeinheit“
anstelle von „Infrastruktur“ Bezug genommen wird. Darüber hinaus wird für den
Verteidigungssektor ein obligatorischer vorübergehender Ausschluss für Investitionen
eingeführt, die in den ersten fünf Steuerzeiträumen ab dem Inkrafttreten der Initiative
eingeleitet werden.
Um schließlich die Anwendung der Zinsschrankenregelung zu vereinfachen, werden mehrere
bislang fakultative Elemente verpflichtend ausgestaltet, nämlich die Ausnahmeklausel für
Gruppen, um den Bedenken kapitalintensiver Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, die aus
legitimen Gründen einen hohen Fremdfinanzierungsgrad aufweisen, sowie der Vortrag nicht
berücksichtigter Beträge, um sicherzustellen, dass die Regelung der Volatilität der
Rentabilität des Steuerpflichtigen Rechnung trägt und Start-up-Unternehmen unterstützt
werden.
In Bezug auf die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch wird mit
Artikel 4 der Wortlaut dieser Vorschrift aktualisiert, um sicherzustellen, dass ihr
Anwendungsbereich weit genug gefasst ist, um alle direkten Steuern abzudecken, denen
Unternehmen unterliegen, insbesondere, um sicherzustellen, dass sie für Quellensteuern oder
Ergänzungssteuern gilt, die sich aus der Richtlinie (EU) 2022/2523 ergeben.
Was die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC-Vorschriften)
betrifft, so trägt der Vorschlag erstens der Tatsache Rechnung, dass sich diese Vorschriften
hinsichtlich Ziel und Auswirkungen erheblich mit der in der Richtlinie (EU) 2025/2523
(Säule-2-Rahmen) festgelegten Primärergänzungssteuerregelung überschneiden. Daher wird
mit Artikel 4 eine Ausnahme von den CFC-Vorschriften für Steuerpflichtige eingeführt, die
in den Anwendungsbereich des Säule-2-Rahmens fallen. Alle in der EU ansässigen
Unternehmen werden von dieser Ausnahmeregelung für ihre niedrig besteuerten
Tochtergesellschaften profitieren, es sei denn, die Gruppe hat ihren Hauptsitz in einem
Steuerhoheitsgebiet, das eine anerkannte „Side-by-Side-Regelung“ anwendet, und die niedrig
besteuerte beherrschte ausländische Tochtergesellschaft unterliegt keiner anerkannten
nationalen Ergänzungssteuer oder, wenn sie einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
unterliegt, wird ihr im Zusammenhang mit dieser Steuer eine Erstattung oder ein direkter oder
indirekter finanzieller Vorteil gewährt.
Zweitens wird mit Artikel 4 eine Ausnahme von den CFC-Vorschriften für kleine und
mittlere Unternehmen eingeführt. Erkenntnisse aus dem Austausch mit mehreren
Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass es in den Behörden in den etwa zehn Jahren seit
Beginn der Anwendung der ATAD-Richtlinie fast keine CFC-Fälle im Zusammenhang mit
KMU gab. Dies lässt darauf schließen, dass diese Vorschriften für KMU selten ausgelöst
werden, weil möglicherweise in den Betriebsstrukturen dieser Unternehmen
grenzüberschreitende Tätigkeiten keine oder nur eine geringe Rolle spielen. Der Ausschluss
von KMU würde daher die Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und
Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung nicht beeinträchtigen. Er würde vielmehr
zu erheblichen Kosten- und Ressourceneinsparungen führen und damit sowohl den
Unternehmen als auch den Steuerverwaltungen zugutekommen. Die Befreiung solcher
Gruppen dient daher dem Zweck, unverhältnismäßige Befolgungskosten und den
Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen, die im gesamten Binnenmarkt tätig sind, zu
verringern.
Drittens wird im Vorschlag zur Vereinfachung und Straffung des CFC-Rahmens in der
gesamten Union Modell A zum einzig möglichen Ansatz erklärt und die Option
ausgeschlossen, CFC-Vorschriften unter Anwendung von Modell B umzusetzen.
Schließlich hindern Vorschriften zu hybriden Gestaltungen Unternehmen daran,
Unterschiede zwischen nationalen Vorschriften auszunutzen, um eine Besteuerung zu
vermeiden. In einigen Fällen, z. B. bei importierten Inkongruenzen, hat sich die Anwendung
jedoch sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltungen als besonders
komplex erwiesen. Um die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zu vereinfachen und ihre
Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, werden in Artikel 4 des Vorschlags die Vorschriften
über importierte Inkongruenzen aus der ATAD-Richtlinie gestrichen.
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates (Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten – DRM)
Die Richtlinie enthält Vorschriften für die rasche und wirksame Beilegung von Streitigkeiten
im Zusammenhang mit der Auslegung von Steuerabkommen sowohl für Unternehmen als
auch für Bürgerinnen und Bürger und es werden Fragen der Doppelbesteuerung behandelt.
Mit Artikel 5 des Vorschlags werden gezielte Änderungen an der Richtlinie eingeführt, um in
der Praxis festgestellte unterschiedliche Auslegungen zu beseitigen, die Verfahren zu straffen
und den Zugang der Steuerpflichtigen zu Verfahren zur Beilegung von
Besteuerungsstreitigkeiten zu verbessern. Mit den Änderungen sollen unter Wahrung der
Gesamtarchitektur der Richtlinie Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen eingeführt
werden.
Mit der Änderung von Artikel 2 der Richtlinie wird klargestellt, dass in Fällen, in denen
dieselbe strittige Frage die Besteuerung von mehr als einer Person betrifft, jede dieser
Personen als „betroffene Person“ im Sinne der Richtlinie gilt. Mit dieser Klarstellung sollen
Unklarheiten in Fällen mit mehreren Beteiligten beseitigt werden; sie sollte in Verbindung mit
den Änderungen an Artikel 3 über die Einreichung von Beschwerden gelesen werden.
Artikel 3 der Richtlinie wird in mehrfacher Hinsicht geändert, um die Beschwerdephase des
Verfahrens zu straffen und zu präzisieren. Erstens wird klargestellt, wer die Beschwerde
einreichen sollte, wenn mehrere betroffene Personen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten
müssen entweder jeder betroffenen Person gestatten, individuell eine Beschwerde bei ihrem
Wohnsitzstaat einzureichen, oder alternativ einer betroffenen Person gestatten, im Namen
aller betroffenen Personen Beschwerde einzureichen. Mit diesem Ansatz soll Rechtssicherheit
mit Verfahrensflexibilität verbunden werden. Zweitens wird das Konzept der „gleichzeitigen
Einreichung“ durch ein Einreichungsfenster von 30 Kalendertagen ersetzt. Mit diesem
Änderungsantrag wird auf unterschiedliche nationale Auslegungen des Begriffs „gleichzeitig“
reagiert, die in der Praxis von der Anforderung einer Anmeldung am selben Tag bis hin zur
Gewährung eines größeren Zeitrahmens reichten.
In Artikel 4 der Richtlinie wird eine Änderung eingeführt, um klarzustellen, dass die
zuständigen Behörden, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass keine Einigung erzielt werden
kann, den Steuerpflichtigen unverzüglich informieren müssen, statt den Ablauf des
Zweijahreszeitraums des Mehrjahresplans abzuwarten. Ziel ist es, den Steuerpflichtigen einen
früheren Zugang zur Schlichtungsphase zu ermöglichen und unnötige Verzögerungen zu
vermeiden.
Mit den Änderungen an Artikel 5 der Richtlinie wird klargestellt, dass die Nichteinhaltung
von Verfahrensvorschriften – einschließlich der Nichtübermittlung von Informationen
innerhalb des neuen 30-Tage-Fensters, der Nichtverwendung einer vereinbarten Sprache oder
der Nichtübermittlung gleicher Informationen an alle zuständigen Behörden – zur
Zurückweisung der Beschwerde führen kann. Zugleich wird durch die Änderungen der Schutz
der Steuerpflichtigen gestärkt, indem die zuständigen Behörden verpflichtet werden, den
Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, Mängel innerhalb von 30 Tagen zu beheben, und
indem den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beschwerde erneut
einzureichen, sofern die Gesamtfrist eingehalten wird. Ziel ist es, unverhältnismäßige
verfahrenstechnische Zurückweisungen zu vermeiden und den Zugang zum Verfahren zu
erleichtern.
Mit dem Änderungsantrag zu Artikel 8 wird die Frist für Einsprüche gegen unabhängige
Personen, die am Beratenden Ausschuss teilnehmen, präzisiert. Einwände können nur erhoben
werden, bis die endgültige Entscheidung von allen zuständigen Behörden akzeptiert wurde.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass verspätete verfahrensrechtliche
Anfechtungen die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Abschluss des Verfahrens
verzögern.
In Bezug auf Artikel 10 der Richtlinie wird mit der Änderung festgelegt, dass ein Ausschuss
für alternative Streitbeilegung auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulässigkeit
von Beschwerden und nicht nur für die inhaltliche Beilegung von
Doppelbesteuerungsstreitigkeiten eingerichtet werden kann. Ziel ist es, die
Verfahrensflexibilität zu erhöhen und eine effiziente Beilegung von Streitigkeiten zu einem
früheren Zeitpunkt zu erreichen.
Mit der Änderung der Geschäftsordnung in Artikel 11 der Richtlinie wird klargestellt, dass
die Anforderungen an die Qualifikation nur für unabhängige Personen gelten und nicht für
Vertreter zuständiger Behörden. Mit dieser Klarstellung soll unnötige Auslegungsunsicherheit
vermieden werden.
Die Änderung von Artikel 16 der Richtlinie betrifft die Wechselwirkung zwischen der
Richtlinie und anderen Streitbeilegungsverfahren, die auf unterschiedlichen Rechtsrahmen
beruhen. Damit wird vorgesehen, dass andere laufende Verfahren ausgesetzt werden, sobald
eine DRM-Beschwerde eingereicht wird, und erst dann eingestellt werden, wenn die DRM-
Beschwerde von allen betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert wurde. So soll
sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht ohne Schutz vor Doppelbesteuerung bleiben,
während gleichzeitig Überschneidungen zwischen parallelen Verfahren vermieden werden.
Mit der Änderung des Artikels 17 der Richtlinie sollen zusätzliche Klarstellungen für
Einzelpersonen und kleinere Unternehmen, die das vereinfachte Einreichungssystem nutzen,
eingeführt werden. Sie zielt darauf ab, unklare Verfahrenssituationen zu vermeiden und die
Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn Mitteilungen nur an
die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats des Steuerpflichtigen übermittelt werden.
Mit dem neuen Artikel 19a der Richtlinie wird eine neue Bestimmung eingeführt, mit der der
Rat ermächtigt wird, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung verbindlicher technischer und
verfahrenstechnischer Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um eine einheitliche und
wirksame Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten. In dem Vorschlag schlägt sich die
Auffassung nieder, dass bestimmte Auslegungs- und Verfahrensprobleme nicht allein durch
gezielte Gesetzesänderungen angemessen gelöst werden können und möglicherweise
detailliertere Durchführungsbestimmungen erfordern.
Zuletzt wird mit der Änderung von Artikel 21 der Richtlinie ein harmonisierter Rahmen für
die statistische Berichterstattung eingeführt und der Kommission die Befugnis übertragen,
Durchführungsrechtsakte über das Format und die Bedingungen für die Übermittlung
statistischer Daten zu erlassen. Ziel ist es, die Kohärenz der Berichterstattung in allen
Mitgliedstaaten und die Angleichung an das statistische Rahmenwerk der OECD zu
gewährleisten und so die Transparenz und die Bewertung des Funktionierens der Richtlinie zu
verbessern.
Änderung der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates (Richtlinie über schnellere und
sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern – FASTER-
Richtlinie)
Durch die FASTER-Richtlinie werden Quellensteuerverfahren in der EU effizienter und
sicherer für Investoren, Finanzintermediäre und nationale Steuerverwaltungen. Die FASTER-
Richtlinie enthält insbesondere standardisierte Schnellverfahren für die Steuererleichterung an
der Quelle oder die schnelle Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen aus
öffentlich gehandelten Wertpapieren.
Wie oben dargelegt, wird mit dem Vorschlag der Anwendungsbereich der Befreiung von der
Quellensteuer gemäß der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-
Richtlinie ausgeweitet, während Vorabverfahren vor der Gewährung der entsprechenden
Quellensteuerbefreiungen ausgeschlossen werden.
In der Praxis kann die Anwendung dieser Ausnahmen jedoch zu Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit öffentlich gehandelten Wertpapieren führen, die über Finanzintermediäre
und Treuhandkonten gehalten werden. In einem solchen Fall ist das zahlende Unternehmen
häufig nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der Zahlung festzustellen, ob die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Quellensteuer erfüllt sind, insbesondere, wenn keine Informationen
über die Eigentumsverhältnisse bezüglich Portfolioinvestoren verfügbar sind (in der Regel
weniger als 5 % der Beteiligung).
Das zahlende Unternehmen hätte dann keine Möglichkeit, zu beurteilen, ob die Bedingungen
der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und der Mutter-Tochter-Richtlinie in der
geänderten Fassung vom Investor erfüllt werden, sodass die Befreiung nicht im Voraus
angewandt werden kann. Die FASTER-Richtlinie könnte in solchen Fällen zu einer
erheblichen Vereinfachung führen.
Nach den derzeitigen FASTER-Bestimmungen können die Mitgliedstaaten jedoch den
Zugang zu den standardisierten beschleunigten Verfahren verweigern, wenn eine vollständige
Befreiung von der Quellensteuer beantragt wird. Dies würde de facto verhindern, dass die
FASTER-Erstattungsverfahren auf Zahlungen angewandt werden, die für eine Befreiung im
Rahmen des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren
und der Mutter-Tochter-Richtlinie in Betracht kommen. Aus diesem Grund wird in Artikel 6
des Vorschlags der Anwendungsbereich der FASTER-Richtlinie angepasst, um
sicherzustellen, dass er Erstattungen im Falle der genannten Richtlinien abdeckt.
2026/0163 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU) 2016/1164,
(EU) 2017/1852 und (EU) 2025/50 im Hinblick auf die Vereinfachung des
Unionsrahmens für direkte Steuern und die Förderung von Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit der EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts setzt voraus, dass die
Bestimmungen über direkte Steuern in einer klaren, kohärenten und effizienten Weise
wirksam sind. In den letzten Jahrzehnten hat die Union mehrere Richtlinien im
Bereich der direkten Steuern angenommen, die darauf abzielen, Doppelbesteuerung zu
beseitigen, Steuerneutralität zu gewährleisten, die Streitbeilegung zu erleichtern und
Steuervermeidung bei grenzüberschreitenden Fällen zu verhindern.
(2) Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern stellt für die Union eine bedeutende
Errungenschaft dar. Als Teil dieses Besitzstands tragen die Richtlinie 2003/49/EG des
Rates3, die Richtlinie 2009/133/EU des Rates4 und die Richtlinie 2011/96/EU des
Rates5 zum Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem sie grenzüberschreitende
Wirtschaftstätigkeiten erleichtern, insbesondere durch die Abschaffung der
Quellensteuer auf bestimmte konzerninterne Zahlungen und die Gewährleistung der
Steuerneutralität bei grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen. Mit der
1 ABl. C … vom …, S. ….
2 ABl. C … vom …, S. ….
3 Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für
Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/49/oj).
4 Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für
Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von
Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des
Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/133/oj).
5 Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/96/oj).
Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates6 wurde der Schutz des Binnenmarkts gestärkt,
indem koordinierte Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken,
die den Wettbewerb verzerren und sich auf die Aufteilung der Besteuerungsrechte
auswirken können, festgelegt wurden, wodurch den Risiken der Gewinnverkürzung
und Gewinnverlagerung entgegengewirkt wird. Die Richtlinie (EU) 2017/1852 des
Rates7 leistet einen weiteren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts, da sie Mechanismen für die wirksame Beilegung grenzüberschreitender
Streitigkeiten in der Union enthält, bei denen es um Doppelbesteuerung geht oder die
sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.
(3) Auch wenn die Ziele dieser Richtlinien nach wie vor gültig sind, haben die praktischen
Erfahrungen mit ihrer Anwendung strukturelle Mängel und eine zunehmende
Komplexität aufgezeigt. Das Nebeneinander mehrerer Regelwerke, die im Laufe der
Zeit angenommen wurden, hat zu einem vielschichtigen steuerlichen Rahmen geführt.
Darüber hinaus haben die Wechselwirkungen zwischen diesen Richtlinien und
neueren Entwicklungen in der internationalen Steuerlandschaft, insbesondere mit der
Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates8 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische
Gruppen, in einigen Fällen zu Überschneidungen, Doppelarbeit und mehrschichtiger
Regulierung mit ähnlichen Zielen geführt. Darüber hinaus haben die Vielzahl der
Umsetzungsmöglichkeiten und die Verwendung von Begriffen, für die eine
einheitliche Definition fehlt, zu unterschiedlichen Vorgehensweisen in den einzelnen
Mitgliedstaaten und zu einem stark fragmentierten Steuerrahmen in der Union geführt.
Einige Bestimmungen des Steuerrahmens der Union werden den aktuellen
wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen nicht mehr gerecht, was zu veralteten
Vorschriften führt.
(4) Diese Faktoren führen zu Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige und
Steuerverwaltungen in der Union, erhöhen das Risiko von Streitigkeiten und
unbeabsichtigten Steuerergebnissen und ziehen erhebliche Befolgungskosten und
einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich, insbesondere bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten, wodurch ein wirksames Funktionieren des
Binnenmarkts untergraben und die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union tätigen
Unternehmen beeinträchtigt werden. Steuerpflichtige, die im gesamten Binnenmarkt
tätig sind, können unterschiedlichen Vorschriften zur Umsetzung des Steuerrahmens
der Union unterliegen und mit aufwendigen Befolgungsanforderungen und
Verfahrensineffizienzen konfrontiert sein.
(5) Um diese Mängel zu beheben, ist es notwendig, den Unionsrahmen für direkte Steuern
zu vereinfachen und zu straffen und gleichzeitig das höchste Schutzniveau für den
Binnenmarkt aufrechtzuerhalten. Dazu ist es erforderlich, die Komplexität zu
verringern, Überschneidungen zu beseitigen und eine einheitlichere Anwendung der
Steuervorschriften in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Angesichts des
grenzüberschreitenden Charakters der festgestellten Probleme ist ein koordinierter
6 Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts
(ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1164/oj).
7 Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von
Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1852/oj).
8 Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der
Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).
Ansatz auf Unionsebene erforderlich, um kohärente Lösungen zu gewährleisten und
eine weitere Fragmentierung zu vermeiden. Mit dieser Richtlinie sollten daher gezielte
Änderungen an den Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG, 2011/96/EU, (EU)
2016/1164 und (EU) 2017/1852 vorgenommen werden. Dies stellt zwar bereits einen
bedeutenden Fortschritt bei der Vereinfachung und Straffung des Steuerrahmens der
Union dar, doch ist es darüber hinaus erforderlich, auch die Richtlinie (EU) 2025/509
des Rates zu ändern, um sicherzustellen, dass die Befreiung von der Quellensteuer
gemäß den Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU auch auf Erträge aus öffentlich
gehandelten Wertpapieren angewendet werden kann. Insgesamt sollten durch diese
Änderungen die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand verringert, die
Rechtssicherheit erhöht und eine kohärentere Wechselwirkung zwischen den
bestehenden Vorschriften gewährleistet werden. Sie sollten außerdem zum
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und die
Wettbewerbsfähigkeit der in der Union tätigen Unternehmen unterstützen.
(6) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Komplexität und
Fragmentierung des Rahmens für direkte Steuern in der Union besonders betroffen,
während bei ihnen im Allgemeinen nur ein begrenztes Risiko der Gewinnverkürzung
und Gewinnverlagerung besteht. Um sicherzustellen, dass die Befolgungspflichten
verhältnismäßig bleiben, ist es daher wichtig, gezielte Vereinfachungsmaßnahmen für
KMU vorzusehen.
(7) Große multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen
wiederum, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2523 fallen,
unterliegen komplexen und global koordinierten Vorschriften, mit denen in jedem
Steuerhoheitsgebiet, in dem sie tätig sind, eine Mindestbesteuerung sichergestellt
werden soll. Diese Vorschriften spielen einerseits eine Schlüsselrolle bei der
Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, bringen aber
andererseits erhebliche Befolgungspflichten mit sich und können bei der Interaktion
mit bestehenden Steuervorschriften auf Unionsebene und nationaler Ebene zu sich
überschneidenden Anforderungen führen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der in der
Union tätigen Unternehmen zu erhalten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz
gegen Steuervermeidung aufrechtzuerhalten, ist es daher wichtig, gezielte
Vereinfachungsmaßnahmen für Unternehmen vorzusehen, die in den
Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, um die Kohärenz des
Steuersystems zu gewährleisten und den Befolgungsaufwand zu verringern.
(8) Die Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU sehen Befreiungen von der
Quellensteuer auf bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen von Zinsen,
Lizenzgebühren, Dividenden und anderen Gewinnausschüttungen vor und tragen
somit zur Beseitigung von Doppelbesteuerung innerhalb der Union bei. Unterschiede
in der Ausgestaltung dieser Richtlinien und ihr begrenzter Anwendungsbereich,
insbesondere hinsichtlich der Mindestbeteiligungsanforderungen, haben jedoch zu
einer uneinheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten und zu erhöhten
Befolgungskosten geführt, was Investitionsentscheidungen von Unternehmen, die im
gesamten Binnenmarkt tätig sind, verzerren könnte. Die verbleibende Quellensteuer in
der Union schafft Hemmnisse und verringert die Steuerneutralität für
grenzüberschreitende Investitionen.
9 Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere
Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj).
(9) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu vereinfachen und seine
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, sollte der sachliche Anwendungsbereich beider
Richtlinien erweitert werden. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an einen
Mindestprozentsatz und eine Mindestdauer der Beteiligung als Voraussetzungen für
die Gewährung der Quellensteuerentlastung und – im Falle von Dividenden oder
anderen Gewinnausschüttungen – für die Gewährung der Beteiligungsbefreiung
gestrichen werden. Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs sollte auch die
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, das Kriterium der Kapitalbeteiligung durch das
Kriterium der Stimmrechtsbeteiligung zu ersetzen, abgeschafft werden, um eine
einheitlichere und besser vorhersehbare Anwendung dieser Richtlinien zu
gewährleisten. Um steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen von
Einrichtungen der Altersversorgung zu beseitigen, sollten Dividendenausschüttungen
an solche Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform und abweichend von der
Bedingung der Steuerpflicht von der Quellensteuer befreit werden. Um darüber hinaus
sicherzustellen, dass die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten vorsehen
können, dass Kosten im Zusammenhang mit einer Beteiligung und Verluste aus der
Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der
Muttergesellschaft abgezogen werden, angesichts des erweiterten
Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/96/EU verhältnismäßig bleiben, sollte die
Anwendung dieser Option zulässig sein, wenn die Beteiligung groß genug ist, um das
Anfallen von Verwaltungskosten zu rechtfertigen. Zu diesem Zweck sollte eine
Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der Tochtergesellschaft vorgesehen
werden.
(10) Um Fälle einer doppelten Nichtbesteuerung zu vermeiden, ist es angebracht,
sicherzustellen, dass Zins- und Lizenzgebühren mindestens einmal besteuert werden,
entweder durch eine Quellensteuer oder dadurch, dass die Abzugsfähigkeit dieser
Zahlungen an der Quelle verweigert wird. Zwar enthält die Richtlinie 2003/49/EG
bereits eine Bedingung der Steuerpflicht innerhalb der Union, doch ist eine zusätzliche
Maßnahme erforderlich, um Fälle zu regeln, in denen Zins- und Lizenzgebühren, die
aus der Union abfließen, im Bestimmungsland unversteuert bleiben. Grundsätzlich
sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen, die
sich aus geltenden Steuerabkommen ergeben, weiterhin auf Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren anwenden. Die spezifische Schutzmaßnahme sollte Anwendung
finden, wenn das Drittland, in dem der Empfänger der Zahlung niedergelassen ist,
keine Körperschaftsteuer auf Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren erhebt oder
auf solche Einkünfte einen Körperschaftsteuersatz von Null anwendet und im
Quellenmitgliedstaat keine Quellensteuer erhoben wird. Die Schutzmaßnahme würde
auf den konkreten Einkommensstrom abzielen und nur der steuerlichen Situation des
unmittelbaren Empfängers der Zahlung Rechnung tragen. Auf diese Weise würde die
Vorschrift den Zahler von der Notwendigkeit befreien, zwischengeschaltete Strukturen
zurückzuverfolgen. Dies sollte die Anwendung nationaler und vertraglicher
Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung und der Grundsätze der Union in Bezug
auf das wirtschaftliche Eigentum unberührt lassen. Diese Schutzmaßnahme sollte
jedoch nicht gelten, wenn der Empfänger der Zahlung für den Steuerzeitraum einer
anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt und im Zusammenhang mit dieser
Steuer keine Erstattung oder keine direkten oder indirekten finanziellen Vorteile erhält
oder er Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die für diesen
Steuerzeitraum in den Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie (EU)
2022/2523 oder — im Falle von Drittländern — der OECD-Mustervorschriften10 fällt.
In diesem Zusammenhang kann die Schutzmaßnahme weiterhin Anwendung finden,
wenn die oberste Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe in
einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, in dem für den Steuerzeitraum eine anerkannte
Side-by-Side-Regelung gilt.
(11) Eine entsprechende Maßnahme ist nicht erforderlich, um dem Risiko einer doppelten
Nichtbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) entgegenzuwirken, da
solche Ausschüttungen innerhalb der Union bereits besteuert werden, entweder auf
Ebene der ausschüttenden Gesellschaft oder auf Ebene des Empfängers.
(12) Umfangreiche und vielfältige Verfahrensvorschriften, die von einigen Mitgliedstaaten
als Voraussetzung für die Anwendung der in den Richtlinien 2003/49/EG und
2011/96/EU festgelegten Befreiungen von der Quellensteuer gehandhabt werden,
haben in der Praxis zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige
und Steuerbehörden in der Union geführt und das wirksame Funktionieren dieser
Befreiungen behindert. Um diese Belastungen zu verringern, die Rechtssicherheit zu
erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu fördern, ist es angezeigt,
diese Verfahrensvorschriften zu vereinfachen und zu straffen. In dieser Richtlinie
sollte daher vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten kein Verwaltungs- oder
Vorabgenehmigungsverfahren mehr vorschreiben, um zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Befreiungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder
Lizenzgebühren oder der Gewinnausschüttung erfüllt sind. Dies sollte die Befugnisse
der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Ex-post-Kontrollen und zur Anwendung
nationaler Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung, einschließlich Vorschriften über
zum wirtschaftlichen Eigentum, unberührt lassen.
(13) Bei öffentlich gehandelten Wertpapieren sind Portfolioinvestoren, deren Beteiligung
am zahlenden Unternehmen unter einem bestimmten Schwellenwert bleibt, dieser
Gesellschaft oft unbekannt, da diese Wertpapiere häufig auf Depots gehalten werden,
die auf Treuhänder registriert sind. Infolgedessen kann das zahlende Unternehmen
möglicherweise nicht im Voraus feststellen, ob die Voraussetzungen für die in den
Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU vorgesehenen Befreiungen von der
Quellensteuer erfüllt sind, was den wirksamen Zugang zu diesen Befreiungen
behindern könnte. Mit der Richtlinie (EU) 2025/50 wurden standardisierte Verfahren
für die Steuererleichterung an der Quelle und Schnellerstattungsverfahren für
überschüssige Quellensteuer auf Erträge aus öffentlich gehandelten Wertpapieren
festgelegt. Um ineffiziente und aufwendige nationale Verfahren zu vermeiden und
sicherzustellen, dass Steuerpflichtige, die Anspruch auf die in den
Richtlinien 2003/49/EG und 2011/96/EU vorgesehenen Befreiungen haben, auch die
in der Richtlinie (EU) 2025/50 festgelegten gemeinsamen Verfahren in Anspruch
nehmen können, sollte die genannte Richtlinie dahin gehend geändert werden, dass
Erträge aus öffentlich gehandelten Wertpapieren, die für diese Befreiungen in Betracht
kommen, nicht von den Verfahren der Steuererleichterung an der Quelle oder
Schnellerstattungsverfahren ausgeschlossen werden.
(14) Wenn Zahlungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2003/49/EG und
2011/96/EU fallen, die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Quellensteuer erfüllen, die Steuer aber dennoch einbehalten wird, z. B. weil das
10 OECD (2021), Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion
Model Rules (Pillar Two): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting
Project, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/782bac33-en.
zahlende Unternehmen nicht im Voraus feststellen kann, ob diese Voraussetzungen
erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Steuerüberschuss
innerhalb einer angemessenen Frist über Standarderstattungsverfahren erstattet wird.
Zu diesem Zweck sollte die Richtlinie 2011/96/EU hinsichtlich der Fristen für die
Einreichung von Erstattungsanträgen und deren Bearbeitung an die
Richtlinie 2003/49/EG angeglichen werden.
(15) In der Richtlinie 2003/49/EG ist vorgesehen, dass eine Betriebsstätte als Zahler von
Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt wird, wenn die entsprechenden Zahlungen für
sie eine steuerlich abzugsfähige Ausgabe für diese Betriebsstätte darstellen. Um
Rechtsunsicherheit zu vermeiden und sicherzustellen, dass diese Vorschrift im
Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie gilt, sollte klargestellt werden, dass die
Richtlinie 2003/49/EG für Zahlungen gilt, die auf die Tätigkeiten einer Betriebsstätte
zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese Zahlungen in dem Mitgliedstaat, in
dem sich die Betriebsstätte befindet, steuerlich abzugsfähig sind.
(16) Die Richtlinie 2009/133/EG enthält gemeinsame Vorschriften zum Abbau steuerlicher
Hindernisse und zur Gewährleistung der Steuerneutralität bei Umstrukturierungen, die
Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, einschließlich Fusionen,
Spaltungen, Abspaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen, Austausch von
Anteilen und Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Societas Europaea (SE;
Europäische Aktiengesellschaft) oder einer Societas Cooperativa Europaea (SCE;
Europäische Genossenschaft). Entwicklungen im Gesellschaftsrecht der Union,
insbesondere diejenigen, die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen
Parlaments und des Rates11 in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 geänderten Fassung eingeführt wurden,
haben zu einer Diskrepanz zwischen dem Anwendungsbereich der Steuervorschriften
und den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen geführt. Dies führt zu
Rechtsunsicherheit für die Unternehmen und beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit
im Binnenmarkt. Um die Kohärenz zwischen dem steuerlichen Rahmen und dem
Gesellschaftsrecht zu gewährleisten, sollten die Begriffsbestimmungen der
Richtlinie 2009/133/EG an die Richtlinie (EU) 2017/1132 dahin gehend angeglichen
werden, dass eine zusätzliche Unterart der Fusion und sowie die Ausgliederung
aufgenommen werden.
(17) Die Richtlinie 2009/133/EG gilt auch für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft. Im Hinblick auf den Grundsatz
der Neutralität ist es erforderlich, dass grenzüberschreitende Umwandlungen, die
zumindest die Verlegung des Sitzes der umzuwandelnden Gesellschaft vom
Wegzugsmitgliedstaat in den Zuzugsmitgliedstaat umfassen, steuerlich gleich
behandelt werden. Daher sollte in die Richtlinie 2009/133/EG ein neues Kapitel über
die Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen aufgenommen werden,
wonach im Einklang mit dem übrigen Wortlaut der Richtlinie die Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen, die bei Vermögenswerten einer Gesellschaft im Rahmen
einer grenzüberschreitenden Umwandlung entstehen, bis zur tatsächlichen
11 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).
12 Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen,
Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2121/oj).
Veräußerung dieser Vermögenswerte aufgeschoben werden sollte, sofern die
Gesellschaft weiterhin im Wegzugsmitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder in diesem
Mitgliedstaat eine Betriebsstätte unterhält, mit der diese Vermögenswerte weiterhin
verbunden sind.
(18) Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009 in der Rechtssache C-
247/0813 ist es angezeigt, die Liste der Gesellschaftsformen im Anhang der
Richtlinie 2003/49/EG, in Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/133/EG und in
Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/96/EU zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass
alle Unternehmen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien
fallen sollten, ausdrücklich erfasst sind.
(19) Die Richtlinie (EU) 2016/1164 enthält Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren
des Binnenmarkts, einschließlich spezifischer Vorschriften zur Zinsschranke, zu
beherrschten ausländischen Unternehmen, zur Wegzugsbesteuerung, zu hybriden
Gestaltungen und einer allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch. Mit
diesen Vorschriften wird ein gemeinsamer Rahmen geschaffen, um ein Mindestmaß
an Schutz vor Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung innerhalb der Union zu
gewährleisten.
(20) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, Innovationen zu unterstützen und
den ökologischen und digitalen Wandel voranzubringen, ist es wichtig, Investitionen
in Forschung und Entwicklung im gesamten Binnenmarkt zu fördern. Insbesondere
angesichts des sich wandelnden internationalen Steuerumfelds sollten die
Steuersysteme weiterhin wirksame und gezielte Unterstützung für echte Forschungs-
und Entwicklungstätigkeiten bieten. Zu diesem Zweck sollte in der Richtlinie (EU)
2016/1164 ein gemeinsamer Rahmen für die steuerliche Behandlung bestimmter
Forschungs- und Entwicklungsausgaben festgelegt werden, der Einfachheit,
Rechtssicherheit und Kohärenz mit dem Ziel der Aufrechterhaltung gleicher
Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf die Stärkung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet.
(21) Investitionsausgaben für Anlagen, Maschinen und andere materielle Vermögenswerte,
die von Steuerpflichtigen für Forschung und Entwicklung oder zur Bereitstellung von
Einrichtungen für die Durchführung solcher Tätigkeiten genutzt werden, sollten in
vollem Umfang vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig sein, um Innovationen
zu fördern, den Binnenmarkt zu stärken und Investitionen in neue Technologien zu
unterstützen. Durch die Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen
würden die Hindernisse abgebaut, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, die
grenzüberschreitend innerhalb der Union tätig sind. Zu diesem Zweck sollte es den
Steuerpflichtigen gestattet sein, die infrage kommenden Ausgaben entweder in dem
Steuerzeitraum, in dem sie angefallen sind, oder wahlweise in einem der vier
folgenden Steuerzeiträume von ihrer Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
(22) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Anwendung der Vorschriften zu
vereinfachen und Missbrauch zu verhindern, sollten Bedingungen für die Festlegung
des Mindestzeitraums, in dem infrage kommende Ausgaben für Forschung und
Entwicklung verwendet werden müssen, für die Rückforderung des Freibetrags und
für die Behandlung von Ausgleichsabgaben bei der Veräußerung festgelegt werden.
13 Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009, Gaz de France – Berliner Investissement
SA/Bundeszentralamt für Steuern, C-247/08, ECLI:EU:C:2009:600.
Steuerpflichtige, die in den Genuss des Freibetrags kommen, sollten daher verpflichtet
werden, die infrage kommenden Ausgaben während eines Zeitraums von mindestens
drei Jahren vollständig und ausschließlich für Forschung und Entwicklung zu
verwenden. Wenn der Steuerpflichtige einen Vermögenswert, auf den sich diese
infrage kommenden Ausgaben beziehen, nicht mehr besitzt, ihn zerstört oder
anderweitig veräußert und einen monetären Wert generiert, sollte dieser Wert
berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der Freibetrag die tatsächlichen
Investitionen in Forschung und Entwicklung zutreffend widerspiegelt.
(23) Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit reicht
die Vorgabe eines Mindestmaßes an Harmonisierung innerhalb der Union in Bezug
auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionsausgaben für Forschung und
Entwicklung aus, um sicherzustellen, dass Forschung und Entwicklung für die
Wettbewerbsfähigkeit der Union weiterhin von zentraler Bedeutung sind, und zu
einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beizutragen. Unbeschadet
der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten
daher berechtigt sein, nationale Bestimmungen anzuwenden, die eine günstigere
steuerliche Abzugsfähigkeit für infrage kommende Ausgaben ermöglichen.
(24) Die Kommission kam in ihrer Bewertung der Richtlinie (EU) 2016/116414 zu dem
Schluss, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie komplex sind und auf
Alternativansätzen und zahlreichen fakultativen Ausnahmen und Schwellenwerten
beruhen. Insbesondere die Diskrepanzen bei den Schlüsselkonzepten und -definitionen
sowie das Nebeneinander verschiedener Modelle für die Besteuerung beherrschter
ausländischer Unternehmen und Optionen bei der Zinsschranke haben zu einer
Fragmentierung des Rechtsrahmens der Union für die Besteuerung, zu
Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen und zu einem erhöhten
Befolgungsaufwand, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen,
geführt. Dies ist auch dann gegeben, wenn das Risiko der Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung begrenzt ist, wie typischerweise bei KMU. Daraus folgt, dass der
geltende Rechtsrahmen zu einer unangemessenen Belastung im Verhältnis zum
tatsächlichen Risiko führen kann, auf das er ausgerichtet ist. Darüber hinaus sollte die
Richtlinie (EU) 2016/1164 angesichts der jüngsten Einführung einer globalen
Mindestbesteuerung durch die Richtlinie (EU) 2022/2523 angepasst werden, um
Überschneidungen und Redundanzen in Bezug auf Anwendungsbereich, Ziele und
Auswirkungen, einschließlich Situationen der Doppelbesteuerung und doppelter
Berichtspflichten, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen der beiden Rahmen
ergeben, zu vermeiden.
(25) Durch die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 festgelegte Zinsschranke soll
aggressive Steuerplanung verhindert werden, bei der Steuerpflichtige künstlich
überhöhte Zinszahlungen nutzen, indem sie übermäßige Schulden in
Hochsteuergebieten aufnehmen. Zwar erfüllt die Regelung eine wichtige Funktion bei
der Verhinderung von Steuervermeidung, doch birgt das Nebeneinander
unterschiedlicher Schwellenwerte, optionaler Ausnahmeregelungen und
Ausweichklauseln, die von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden,
häufig die Gefahr, dass die Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
nicht in angemessener Weise bekämpft werden. Diese Flexibilität hat zu einer
erheblichen Fragmentierung, höheren Befolgungskosten und Rechtsunsicherheit im
14 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Bewertung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates
mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen
auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Binnenmarkt geführt. Die Zinsschranke kann sich zudem negativ auf die Fähigkeit von
Unternehmen auswirken, Investitionen und Wachstum zu finanzieren, da
Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds nicht berücksichtigt werden,
insbesondere bei steigenden Zinsen und Inflation. Darüber hinaus kann sich die
Vorschrift unverhältnismäßig stark auf kapitalintensive Sektoren wie Immobilien,
Infrastrukturen und innovative Start-up-Unternehmen auswirken, die auf längerfristige
Fremdfinanzierung angewiesen sind. Schließlich birgt die derzeitige Zinsschranke
auch die Gefahr, dass KMU unnötig belastet werden, während diese Unternehmen
über weniger Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, mittels Zinszahlungen eine
aggressive Steuerplanung zu betreiben.
(26) Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 muss daher geändert werden, um seine
Anwendung zu vereinfachen, ihn besser auf seine Zielsetzung abzustimmen und
sicherzustellen, dass die Vorschrift weiterhin ihren Zweck erfüllt und gleichzeitig
wirkliche Investitionen in der Union unterstützt werden. Insbesondere ist es wichtig,
die Zahl der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Optionen zu verringern, die
Struktur der Vorschrift zu aktualisieren, ihren Anwendungsbereich zu präzisieren und
dem neuen gemeinsamen Rahmen für die steuerliche Behandlung bestimmter
Forschungs- und Entwicklungsausgaben Rechnung zu tragen.
(27) Die Zinsschranke soll so gestaltet sein, dass die meisten Fremdkapitalkosten steuerlich
weiterhin abzugsfähig bleiben, da eine solche Finanzierung in der Regel nur ein
begrenztes Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung birgt. Dass die
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Vorschrift niedrigere Schwellenwerte für
die Abzugsfähigkeit anwenden konnten, hat jedoch zu unterschiedlichen Ansätzen in
der Union, erhöhter Komplexität und weniger Rechtssicherheit für die
Steuerpflichtigen geführt. Um eine einheitliche Anwendung der Regel und die
Gleichbehandlung im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollte die Höhe der steuerlichen
Abzugsfähigkeit in allen Mitgliedstaaten auf 30 % des EBITDA festgesetzt werden.
(28) Um die Wirksamkeit des neuen gemeinsamen Rahmens für die steuerliche
Behandlung bestimmter Forschungs- und Entwicklungsausgaben, der in die Richtlinie
(EU) 2016/1164 aufgenommen wird, zu wahren, sollte die Berechnung des EBITDA
für die Zwecke der Zinsschranke Hinzurechnungen der steuerlich angepassten Beträge
im Zusammenhang mit den nach diesem Rahmen abgezogenen Forschungs- und
Entwicklungsaufwendungen in gleicher Weise umfassen, wie überschüssige
Fremdkapitalkosten sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte berücksichtigt werden.
(29) Die Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, denen die Zinsschranke
entgegenwirkt, ergeben sich in erster Linie aus überhöhten Zinszahlungen zwischen
verbundenen Unternehmen. Im Gegensatz dazu birgt die Kreditaufnahme bei nicht
verbundenen Unternehmen, auch durch Anleiheemissionen, die einer besonderen
Regulierungsaufsicht unterliegen, im Allgemeinen nur ein begrenztes Risiko solcher
Praktiken. Um diese Vorschrift besser auf ihre Zielsetzung auszurichten und eine
kohärente und verhältnismäßige Anwendung zu gewährleisten, sollten
Fremdkapitalkosten aus Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt
werden, vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden,
vorausgesetzt, diese Finanzierung wird zur Finanzierung der eigenen Tätigkeiten des
kreditnehmenden Steuerpflichtigen verwendet, weshalb jegliche Weitervergabe
innerhalb der Gruppe nicht unter den Ausschluss fallen sollte.
(30) Um den Verwaltungs- und Befolgungsaufwand der Zinsschranke insbesondere für
kleine Steuerpflichtige zu verringern, können die Mitgliedstaaten derzeit eine Safe-
Harbour-Regelung vorsehen, wonach Nettozinsaufwendungen bis zu einem festen
Geldbetrag stets steuerlich abzugsfähig sind. Der fakultative Charakter dieser
Bestimmung und die Flexibilität für ihre Umsetzung haben jedoch zu einer
unterschiedlichen Durchführungspraxis in der Union geführt, was ihre Wirksamkeit
einschränkt. Es ist daher angezeigt, diese Safe-Harbour-Regelung verbindlich
vorzuschreiben und eine regelmäßige Indexierung vorzusehen, um sicherzustellen,
dass sie im Laufe der Zeit wirksam und relevant bleibt.
(31) Die beiden gezielten Ausnahmen von der Zinsschranke für Darlehen, die von nicht
verbundenen Unternehmen gewährt werden, und der obligatorische erweiterte Safe-
Harbour-Bereich würden den fakultativen Ausschluss zugunsten eigenständiger
Unternehmen überflüssig machen. Daher sollte dieser fakultative Ausschluss
gestrichen werden, um die Zinsschranke zu vereinfachen und zu straffen.
(32) Bei der Zinsschranke wird die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten an das
Ergebnis geknüpft, das in wirtschaftlichen Abschwungphasen zurückgehen kann. Dies
kann dazu führen, dass Steuerpflichtige gerade dann mit strengeren Beschränkungen
konfrontiert sind, wenn der Zugang zu externer Finanzierung dringlicher wird. Um
diese prozyklischen Auswirkungen aufzufangen und sicherzustellen, dass die
Vorschrift die Wirtschaftstätigkeit in Zeiten von finanziellem Stress nicht übermäßig
einschränkt, sollte die Richtlinie (EU) 2016/1164 geändert und die Anwendung der
Zinsschranke im Falle eines erheblichen Rückgangs des EBITDA in einem
bestimmten Jahr abgemildert werden.
(33) Um sicherzustellen, dass die Zinsschranke Investitionen, die für die wirtschaftliche
Entwicklung und das Gemeinwohl der Union von wesentlicher Bedeutung sind, nicht
behindert, können die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1164
bestimmte langfristige öffentliche Infrastrukturvorhaben von ihrem
Anwendungsbereich ausnehmen. Da solche Vorhaben im Allgemeinen nur ein
begrenztes Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung bergen und
unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen, einschließlich des Beschlusses
(EU) 2025/2630 der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2
AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung
öffentlicher Dienstleistungen15, sollte der Anwendungsbereich dieses Ausschlusses auf
ein breiteres Spektrum von Vorhaben von öffentlichem Nutzen ausgeweitet werden,
einschließlich solcher, die den gemeinsamen Prioritäten der Union dienen,
insbesondere in Bezug auf Klima, Digitalisierung, soziale und wirtschaftliche
Resilienz, Energieversorgungssicherheit sowie sozialen und erschwinglichen
Wohnraum, einschließlich des Baus, des Umbaus und der Renovierung von Gebäuden
für soziale Zwecke und Zwecke des erschwinglichen Wohnraums.
(34) Angesichts des sich wandelnden geopolitischen Kontexts und insbesondere des
Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine muss die Union ihre allgemeine
Verteidigungsbereitschaft stärken und die Mobilisierung privater Investitionen in
Verteidigungsfähigkeiten erleichtern. Zu diesem Zweck und um die von der
Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
15 Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von
Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche
Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur
Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (C/2025/8820) (ABl. L, 2025/2630, 19.12.2025).
im gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 203016
festgestellten Fähigkeitslücken zu schließen und die in der Verordnung (EU)
2025/1106 des Rates17 zur Einrichtung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für
Europa“ festgelegten Ziele zu unterstützen, ist es angezeigt, eine vorübergehende
Ausnahme von der Zinsschranke für überschüssige Fremdkapitalkosten einzuführen,
die bei Darlehen entstehen, die zur Finanzierung von Verteidigungsgütern in
Bereichen mit kritischen Fähigkeiten verwendet werden. Um jedoch sicherzustellen,
dass die Ausnahme in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel bleibt und die
Anwendung der Zinsschranke nicht über das erforderliche Maß hinaus unangemessen
verzerrt, sollte die Ausnahme strikt zielorientiert sein und nur für kritische
Verteidigungsfähigkeiten gelten, die in der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates als
vorrangige Bereiche ausgewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Ausnahme
verhältnismäßig bleibt und einen raschen Ausbau der Produktionskapazitäten wirksam
unterstützt, sollte sie zeitlich begrenzt sein und nur für Darlehen gelten, die innerhalb
der ersten fünf Steuerjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vereinbart werden.
Diese vorübergehende Anwendung steht auch im Einklang mit den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 202518, in denen dazu
aufgerufen wird, die Anstrengungen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft
der Union in den nächsten fünf Jahren zu beschleunigen.
(35) Die Zinsschranke kann sich unverhältnismäßig stark auf bestimmte Gruppen
auswirken, die aus rein wirtschaftlichen Gründen einen hohen
Fremdfinanzierungsgrad aufweisen. Die Richtlinie (EU) 2016/1164 bietet den
Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit, Steuerpflichtigen die Anwendung einer
Ausnahmeklausel für Gruppen zu gestatten, die es ihnen ermöglicht, überschüssige
Fremdkapitalkosten über die grundsätzliche Obergrenze hinaus abzuziehen, wenn sie
nachweisen können, dass ihr Fremdfinanzierungsgrad dem ihrer Gruppe entspricht.
Der fakultative Charakter dieser Bestimmung hat jedoch zu einer unterschiedlichen
Anwendung innerhalb der Union geführt. Um eine kohärente und verhältnismäßige
Anwendung der Vorschrift zu erreichen und gleichzeitig ihr Ziel, Risiken der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bekämpfen, zu wahren, sollte die
Ausnahmeklausel für Gruppen verbindlich werden, wobei es den Mitgliedstaaten
gestattet sein sollte, weiterhin zwischen den beiden bestehenden Mechanismen für die
Umsetzung der Ausnahmeklausel für Gruppen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5
Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2016/1164 wählen zu können.
(36) Die Möglichkeit, überschüssige Fremdkapitalkosten und ungenutztes
Zinsabzugspotenzial vorzutragen, ist von entscheidender Bedeutung, um
unverhältnismäßige Ergebnisse für Steuerpflichtige mit volatilen Gewinnen oder
langfristigen Investitionszyklen, wie kapitalintensive Wirtschaftszweige und Start-up-
Unternehmen, zu vermeiden. In der Richtlinie (EU) 2016/1164 sind solche
Vorschriften für den Vortrag vorgesehen, jedoch hat ihr fakultativer Charakter zu
unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt. Eine solche
Landschaft läuft den Bemühungen zuwider, gleiche Wettbewerbsbedingungen im
Binnenmarkt zu schaffen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die wirtschaftliche
16 Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Gemeinsames
Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (19.3.2025, JOIN(2025) 120 final).
17 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).
18 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 20. März 2025 (EUCO 1/25).
Widerstandsfähigkeit kapitalintensiver Wirtschaftszweige zu unterstützen. Deshalb
sollte der Vortrag überschüssiger Fremdkapitalkosten und ungenutzten
Zinsabzugspotenzials verbindlich vorgeschrieben werden, wobei es den
Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, weiterhin zwischen den verschiedenen
Mechanismen für die Durchführung eines solchen Vortrags gemäß Artikel 4 Absatz 6
Buchstaben a und c der genannten Richtlinie wählen zu können, wodurch dem
Umstand Rechnung getragen wird, dass der Zeitpunkt der Zinsaufwendungen und der
steuerpflichtigen Erträge möglicherweise nicht immer innerhalb eines einzigen
Steuerjahres zusammenfällt.
(37) Finanzunternehmen unterliegen besonderen Regelungsrahmen des Unionsrechts. Nach
der Richtlinie (EU) 2016/1164 ist es den Mitgliedstaaten daher gestattet, solche
Unternehmen vom Anwendungsbereich der Zinsschranke auszunehmen. Um
sicherzustellen, dass diese Ausnahme weiterhin ihren Zweck erfüllt und den
Entwicklungen der Haushaltsordnung der Union seit der Annahme der genannten
Richtlinie Rechnung trägt, sollte die Definition des Begriffs „Finanzunternehmen“
entsprechend aktualisiert werden.
(38) Der Zweck der in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 festgelegten allgemeinen
Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch besteht darin, gegen missbräuchliche
Steuerpraktiken von Unternehmen vorzugehen, wenn hierfür keine speziellen
Vorschriften gelten. Dennoch hat die Erwähnung der Körperschaftsteuer zu
Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der allgemeinen Vorschrift zur
Verhinderung von Missbrauch geführt, insbesondere bezüglich der Frage, ob sie auch
für Quellensteuern oder Ergänzungssteuern gilt, die sich aus der Anwendung der
Richtlinie (EU) 2022/2523 ergeben. Um für mehr Klarheit zu sorgen und eine
einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte der Wortlaut
geändert werden, um klarzustellen, dass die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung
von Missbrauch für alle Steuern gilt, denen Unternehmen unterliegen.
(39) Mit den Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen (im Folgenden auch
„CFC“) in den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 werden die Einkünfte
niedrig besteuerter Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten der Muttergesellschaft
neu zugerechnet, um Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verhindern. Das
Ziel und die Auswirkungen dieser Vorschriften überschneiden sich jedoch in
erheblichem Maße mit der in der Richtlinie (EU) 2022/2523 (dem Säule-2-Rahmen)
festgelegten Primärergänzungssteuerregelung, die eine Mindestbesteuerung mit einem
effektiven Steuersatz von 15 % auf einer breiteren Steuerbemessungsgrundlage, die
passive und aktive Einkünfte umfasst, gewährleistet. Die parallele Anwendung der
CFC-Vorschriften und des Säule-2-Rahmens kann nicht nur zu wirtschaftlicher
Doppelbesteuerung, sondern auch zu doppelten und komplexen Befolgungspflichten
für multinationale Unternehmensgruppen führen, die nach beiden Regelwerken
einander überschneidende Berechnungen und Meldungen durchführen müssen. Um
solche unbeabsichtigten Folgen zu vermeiden und gleichzeitig das Ziel der CFC-
Vorschriften zu wahren, Steuervermeidung zu verhindern, sollte Steuerpflichtigen, die
dem Säule-2-Rahmen unterliegen, eine Befreiung gewährt werden. Zudem findet die
Primärergänzungssteuerregelung keine Anwendung, wenn die oberste
Muttergesellschaft eines multinationalen Unternehmens in einem Steuerhoheitsgebiet
mit einer anerkannten Side-by-side-Regelung19 ansässig ist. Die Kombination aus
19 OECD (2026), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE-
Mustervorschriften (Säule 2): Side-by-Side Package: Inclusive Framework on BEPS, OECD,
CFC-Vorschriften und einer nationalen Ergänzungssteuer im Staat der niedrig
besteuerten beherrschten Gesellschaft kann jedoch nach wie vor zu
Doppelbesteuerung und einem vergleichbaren sich überschneidenden
Befolgungsaufwand führen. Aus diesem Grund sollte multinationalen Unternehmen
mit obersten Muttergesellschaften in Staaten, die in Bezug auf die Einkünfte ihrer
niedrig besteuerten beherrschten ausländischen Unternehmen, welche einer
anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegen und keine Erstattungen oder
einschlägigen direkten oder indirekten finanziellen Vorteile erhalten, eine anerkannte
Side-by-side-Regelung anwenden, eine gezielte Befreiung von der
Hinzurechnungsbesteuerung gewährt werden.
(40) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 können die Mitgliedstaaten
zwischen zwei Methoden zur Ermittlung der Einkünfte eines beherrschten
ausländischen Unternehmens wählen, die in die Steuerbemessungsgrundlage der
Muttergesellschaft einbezogen werden. Diese Wahlmöglichkeit hat zu einer
unterschiedlichen Umsetzung in der Union geführt, was wiederum in Fragmentierung,
höheren Befolgungskosten und geringerer Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen
resultierte. Die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Vorschriften zeigen, dass das
auf bestimmten Kategorien passiver Einkünfte basierende Modell („Modell A“) einen
wirksameren und besser umsetzbaren Ansatz bietet als das Modell, das auf
unangemessene Gestaltungen abzielt („Modell B“). Letzteres überschneidet sich
erheblich mit den Verrechnungspreisregelungen und bietet in der Praxis nur einen
begrenzten Mehrwert. Um den CFC-Rahmen zu vereinfachen, die Rechtssicherheit zu
erhöhen und die einheitliche Anwendung der CFC-Vorschriften in der gesamten
Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz auf der
Grundlage von Modell A anwenden. Dementsprechend sollte die Option, Modell B
und die damit verbundene De-minimis-Regel anzuwenden, die überflüssig geworden
ist, da sie nur für Modell B gilt, gestrichen werden.
(41) In der Union sind 99,8 % der Unternehmen KMU. Von diesen sind nur 10 %
grenzüberschreitend tätig, und nur 2 % haben Tochtergesellschaften außerhalb der
Union. Darüber hinaus sind 42 % der KMU eigenständige Unternehmen und daher
nicht Teil einer Gruppe und haben keine verbundenen Unternehmen20.Erkenntnisse
aus dem Austausch mit mehreren Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass es in den
Behörden in den etwa zehn Jahren seit Beginn der Anwendung der Richtlinie (EU)
2016/1164 praktisch keine CFC-Fälle im Zusammenhang mit KMU gab. Dies lässt
vermuten, dass Vorschriften bezüglich beherrschter ausländischer Unternehmen für
KMU selten zur Anwendung kommen, da grenzüberschreitende Tätigkeiten in den
Betriebsstrukturen solcher Unternehmen wahrscheinlich keine oder nur eine geringe
Rolle spielen. Der Ausschluss von KMU aus dem Anwendungsbereich dieser
Vorschriften würde sich daher nicht auf die Bemühungen zur Bekämpfung von
Steuervermeidung und Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung
auswirken, aber sowohl den Unternehmen als auch den Steuerverwaltungen Vorteile
in Form von Kosten- und Ressourceneinsparungen bringen. Daraus folgt, dass es im
Einklang mit ähnlichen Befreiungen zugunsten von KMU im Rahmen dieser Initiative
und in anderen Bereichen der Besteuerung und des Unionsrechts angezeigt ist, auch
eine Ausnahme für KMU vom Anwendungsbereich der CFC-Vorschriften
https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/topics/policysub-issues/global-minimum-tax/side-by-side-
package.pdf.
20 VVA/KPMG, Tax compliance costs for SMEs: An update and a complement Final Report KPMG/VVA
2022.
einzuführen. Dies wird eine verhältnismäßige Anwendung der CFC-Vorschriften
gewährleisten und den Befolgungs- und Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige
bzw. Steuerbehörden verringern. Die Ausnahme sollte für alle kleinen und mittleren
Gruppen im Sinne der Richtlinie (EU) 2013/34 des Europäischen Parlaments und des
Rates21 gelten, unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in der Union oder
in Drittländern ansässig ist. Mit dem Anwendungsbereich der KMU-Befreiung wird
sichergestellt, dass Gruppen nur dann in den Genuss der KMU-Befreiung kommen
können, wenn die Gruppe in ihrer Gesamtheit der Definition einer kleinen oder
mittleren Gruppe entspricht. Die Ausnahme sollte auch eigenständigen Unternehmen
mit einer Betriebsstätte im Ausland gewährt werden, die als Kleinstunternehmen,
kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der genannten Richtlinie gelten.
(42) Die CFC-Vorschriften bieten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen oder
Betriebsstätten, deren passive Einkünfte begrenzt bleiben, vom Anwendungsbereich
auszunehmen, da das Risiko der Steuervermeidung in diesen Fällen als gering
angesehen wird. Die Option gilt auch für bestimmte Situationen im Zusammenhang
mit Finanzunternehmen, bei denen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
ein höherer Anteil an passiven Einkünften anfallen kann. Um den Verwaltungs- und
Befolgungsaufwand für die Steuerpflichtigen zu verringern, sollte Artikel 7 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2016/1164 dahin gehend geändert werden, dass die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine solche Ausnahme einzuführen.
(43) Die Vorschriften über importierte Inkongruenzen in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie
(EU) 2016/1164 haben sich als übermäßig komplex erwiesen, was in erster Linie auf
ihre ausführlichen Definitionen und vielschichtigen Befolgungspflichten
zurückzuführen ist. Diese Komplexität behindert nicht nur ihre praktische Umsetzung,
sondern verursacht auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl für die
Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden, ohne dass die beabsichtigten
Ergebnisse erzielt würden. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Anwendung der
Vorschriften über importierte Inkongruenzen und bei der Erzielung positiver
Ergebnisse ist es angemessen und im Einklang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit sinnvoll, diese Vorschriften zu streichen.
(44) Um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verringern und sicherzustellen, dass die
Vereinfachungsziele dieser Richtlinie in der gesamten Union einheitlich erreicht
werden, sollten die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d
festgelegten Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich gelten. Zu diesem Zweck
sollten die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen beibehalten oder einführen, die von
den in dieser Richtlinie festgelegten einheitlichen Vorschriften abweichen.
(45) Die wirksame Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten innerhalb der Union
bleibt eine Priorität für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Ungelöste
Doppelbesteuerungsfälle behindern die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit,
untergraben die Rechtssicherheit und führen zu einer übermäßigen Steuerbelastung der
Steuerpflichtigen. Zwar wurden die Rahmenbedingungen für die Beilegung solcher
Streitigkeiten durch die Richtlinie (EU) 2017/1852 erheblich verbessert, doch hat die
Erfahrung gezeigt, dass bestimmte Begriffe präzisiert und unterschiedliche
Auslegungen geklärt werden sollten, um die Wirksamkeit zu steigern und ein
21 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
einheitlicheres und zugänglicheres Streitbeilegungsverfahren in der gesamten Union
zum Nutzen sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Steuerverwaltungen zu
gewährleisten.
(46) Um die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2017/1852 festgelegten Verfahren zur
Beilegung von Steuerstreitigkeiten zu erleichtern und deren breitere Nutzung
sicherzustellen, ist es erforderlich, den Begriff „betroffene Person“ zu präzisieren,
auch für Streitfälle, an denen mehr als eine Person beteiligt ist, und festzulegen, wer in
solchen Fällen berechtigt ist, eine Beschwerde einzureichen.
(47) Auch wenn es nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, dass alle zuständigen
Behörden dieselben Informationen erhalten, ist es ebenso wichtig, die Flexibilität und
den einfachen Zugang zum Streitbeilegungsverfahren zu verbessern. Zu diesem Zweck
sollte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1852 klargestellt werden, dass in Fällen, in
denen mehr als eine betroffene Person beteiligt ist, jede betroffene Person die
Beschwerde ausschließlich bei der zuständigen Behörde ihres
Ansässigkeitsmitgliedstaats einreichen kann, wodurch unnötige Mehrfachbeschwerden
vermieden werden und der Verwaltungsaufwand verringert wird. Betrifft
beispielsweise eine Verrechnungspreisanpassung zwei oder mehr verbundene
Unternehmen, sollte jedes Unternehmen nur das Recht haben, eine Beschwerde bei der
zuständigen Behörde seines Ansässigkeitsmitgliedstaats einzureichen. Dies hindert
eine betroffene Person jedoch nicht daran, im Einklang mit dem nationalen Recht eine
Beschwerde im Namen einer anderen betroffenen Person einzureichen.
(48) Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig weiterhin sicherzustellen, dass
alle betroffenen zuständigen Behörden gleichzeitig dieselben Informationen erhalten,
sollten die Anforderungen in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1852 hinsichtlich der
gleichzeitigen Einreichung von Beschwerden, deren Auslegung sich als schwierig
erwiesen hat, durch eine klare Frist für die Einreichung ersetzt werden.
(49) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden konstruktiv mitwirken und sich
auf die wirksame Beseitigung der Doppelbesteuerung konzentrieren, sollten die in
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/1852 aufgeführten Gründe für die Zurückweisung
eines Antrags auf ein Mindestmaß und auf Fälle beschränkt werden, in denen im
Antrag die erforderlichen wesentlichen Angaben fehlen. Darüber hinaus sollten
betroffene Personen die Möglichkeit erhalten, Mängel in der Beschwerde
gegebenenfalls nachträglich zu beheben und im Falle einer Zurückweisung die
Beschwerde erneut einzureichen, sofern die geltenden Fristen eingehalten werden.
(50) Um das Streitbeilegungsverfahren zu beschleunigen, sollte die Kommunikation
zwischen den zuständigen Behörden und mit den betroffenen Personen klar und
zeitnah sein. Sind sich die zuständigen Behörden einig, dass keine Einigung über die
Beilegung der Streitigkeit erzielt werden kann, beispielsweise weil bereits ein
Präzedenzfall vorliegt, sollten sie die betroffene Person unverzüglich darüber
informieren, statt den Ablauf der im Verständigungsverfahren gemäß Artikel 4 der
Richtlinie (EU) 2017/1852 vorgesehenen Frist abzuwarten.
(51) Um sicherzustellen, dass eine betroffene Person, die beabsichtigt, die in der Richtlinie
(EU) 2017/1852 festgelegten Verfahren in Anspruch zu nehmen, nicht ohne Schutz
vor Doppelbesteuerung bleibt, und um gleichzeitig Überschneidungen zwischen
Verfahren zu vermeiden, die auf unterschiedlichen Rechtsrahmen beruhen, ist es
erforderlich, vorzusehen, dass andere Verfahren, die auf der Grundlage anderer
Rechtsrahmen als der Richtlinie (EU) 2017/1852 eingeleitet wurden, mit Einreichung
einer Beschwerde ausgesetzt und erst dann beendet werden, wenn die Beschwerde von
allen betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert wurde.
(52) Um ein transparenteres und effizienteres Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
zu schaffen, ist es unerlässlich, im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere
gemeinsame Verfahrensvorschriften festzulegen. Durch diese
Durchführungsrechtsakte sollten den Steuerpflichtigen und den zuständigen Behörden
detaillierte und klare Vorschriften an die Hand gegeben werden, um den
Befolgungsaufwand zu verringern und eine rasche Beilegung von Streitigkeiten zu
erreichen. Solche Maßnahmen dürften sich auf die Durchführungs- und
Durchsetzungsbefugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und
insbesondere auf die Ausübung ihrer Besteuerungsrechte im Rahmen bilateraler oder
multilateraler Steuerübereinkommen sowie auf die Steuerbemessungsgrundlagen der
Mitgliedstaaten auswirken. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dem Rat die
Befugnis zu übertragen, auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte auf
Grundlage der Richtlinie (EU) 2017/1852 zu erlassen.
(53) Um die Wirksamkeit der neu in die Richtlinie (EU) 2017/1852 aufgenommenen
Vorschriften zu bewerten, sollte die Kommission auf der Grundlage der von den
Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine
Bewertung vornehmen. Die Daten sollten so weit wie möglich mit den Daten
abgestimmt werden, die der OECD zu demselben Thema übermittelt werden, um eine
unnötige zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zur
Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie,
insbesondere in Bezug auf die Art der Daten, die jährlich für statistische Zwecke
bereitzustellen sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden.
(54) Damit die Mitgliedstaaten und die Steuerpflichtigen ihre Systeme und Strukturen an
die neuen Vorschriften des Artikels 1 Nummer 2 Buchstaben b bis h, Nummer 3
Buchstabe c und Nummer 5, des Artikels 3 Nummern 2 und 5 bis 10 sowie des
Artikels 4 Nummer 5 Buchstabe d dieser Richtlinie anpassen können, sollte die
Anwendung dieser Bestimmungen aufgeschoben werden. Den Mitgliedstaaten sollte
es daher gestattet sein, die zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen
nationalen Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt als die übrigen Bestimmungen
dieser Richtlinie anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung nach
Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe g nur innerhalb eines begrenzten Investitionsfensters
gilt, sollte ihre Anwendung auf Darlehen beschränkt werden, die in den ersten fünf
Steuerzeiträumen nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Regel gilt, abgeschlossen werden.
(55) Um künftigen Änderungen der Gesellschaftsrechtsformen Rechnung zu tragen, die
nach nationalem Recht oder EU-Recht gegründet werden können, sollte der
Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die
Listen von Rechtsformen in den Anhängen der Richtlinien 2003/49/EG, 2009/133/EG
und 2011/96/EU zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung niedergelegt wurden. Das Europäische Parlament sollte über die
Annahme delegierter Rechtsakte, alle gegen sie vorgebrachte Einwände und jeden
Widerruf der Befugnisübertragung in Kenntnis gesetzt werden.
(56) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollte
nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates erfolgen23. Jeder Austausch oder jede sonstige Übermittlung von Informationen
durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie sollte auf das für die
Zwecke dieser Richtlinie erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein.
Betrifft ein solcher Austausch oder eine solche Übermittlung personenbezogene
Daten, so sollten die Rechte der betroffenen Personen und die entsprechenden
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 sowie alle zusätzlichen Garantien, die im Unionsrecht oder im nationalen
Recht festgelegt sind, gewahrt werden.
(57) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung einer kohärenten und
einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der direkten Steuern, die
Verringerung der Fragmentierung und des Befolgungsaufwands sowie die Förderung
des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts, von den
Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern
vielmehr wegen ihres Umfangs, der grenzüberschreitenden Dimension und der
Auswirkungen auf den Binnenmarkt besser auf Unionsebene erreicht werden, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/49/EG
Die Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
„Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame
Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten“
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder
Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen eine Ausgabe für
die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie
belegen ist, darstellen.“
b) Absatz 7 wird gestrichen.
23 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
c) Absatz 10 wird gestrichen.
d) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
„(11) Für die Zwecke des Absatzes 1 verlangen die Mitgliedstaaten zum
Zeitpunkt der Zahlung keine vorherige Genehmigung und kein
Verwaltungsverfahren, um zu überprüfen, ob die in diesem Artikel oder in
Artikel 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.“
e) Die Absätze 12 und 13 werden gestrichen.
f) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
„(14) Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung weg, so teilt das
empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte dies dem auszahlenden
Unternehmen bzw. der Betriebsstätte unverzüglich mit.“
g) In Absatz 15 wird Satz 2 gestrichen.
h) Folgender Absatz 17 wird angefügt:
„(17) Für die Zwecke dieses Artikels und abweichend von den Absätzen 15
und 16 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Entlastung von
Quellensteuern in den Fällen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2025/50 des Rates* fallen, im Einklang mit den in der genannten
Richtlinie festgelegten Verfahren gewährt wird.
______
*Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine
schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl.
L, 2025/50, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj).“
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Bestimmung der Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚Betriebsstätte‘“
b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
1. Unter Ziffer iii wird der Gedankenstrich „corporation tax im Vereinigten
Königreich,“ gestrichen.
2. Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
im Einklang mit Artikel 3a zu erlassen, um den Anhang dieser Richtlinie
zu ändern und die in Unterabsatz 1 Ziffer i genannte Liste der
Rechtsformen zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat eine neue
Gesellschaftsform mitgeteilt hat, die nach seinem nationalen Recht
gegründet werden kann, oder um eine neue mit dem EU-Recht
eingeführte Gesellschaftsform in die Liste aufzunehmen.“
c) Buchstabe b wird gestrichen.
4. Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:
„Artikel 3a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den
in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Richtlinie] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von
den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in
der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist
der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf
Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 3b
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines
delegierten Rechtsakts, von gegen einen solchen Rechtsakt vorgebrachten
Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in
Kenntnis gesetzt.“
5. In Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Werden in einem Mitgliedstaat anfallende Zinsen oder Lizenzgebühren an einen
Empfänger gezahlt, der in einem Drittland niedergelassen ist, in dem keine
Körperschaftsteuer erhoben wird oder in dem für Zinsen oder Lizenzgebühren ein
nominaler Körperschaftsteuersatz von null gilt, so gewährleistet der Quellenstaat,
dass eine der folgenden Maßnahmen angewandt wird:
a) Auf die Zahlung wird eine Quellensteuer erhoben;
b) die entsprechende Zahlung darf von dem Zahler steuerlich nicht in Abzug
gebracht werden.
Dieser Absatz gilt nicht, wenn der Empfänger der Zahlung:
a) für den Steuerzeitraum einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
unterliegt und in Bezug auf diese Steuer keine Erstattungen oder direkten oder
indirekten finanziellen Vorteile gewährt werden; oder
b) Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die in dem
Steuerzeitraum in den Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie
(EU) 2022/2523 des Rates* oder – im Falle von Drittländern – der OECD-
Mustervorschriften fällt, es sei denn, die oberste Muttergesellschaft dieser
multinationalen Unternehmensgruppe ist in einem Steuerhoheitsgebiet mit
einer anerkannten Side-by-Side-Regelung für den Steuerzeitraum gelegen.
Für die Zwecke dieses Absatzes
a) gilt der Empfänger der Zahlung als in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig,
wenn er nach dem Recht dieses Steuerhoheitsgebiets gegründet oder
eingetragen wurde oder sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung dort
befindet oder er anderweitig nach dem Recht dieses Steuerhoheitsgebiets als
steuerlich ansässig behandelt wird und nicht in einem anderen
Steuerhoheitsgebiet als steuerlich ansässig behandelt wird;
b) bezeichnet der Ausdruck ‚anerkannte nationale Ergänzungssteuer‘ eine
Steuer im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2022/2523;
c) bezeichnet der Ausdruck ‚multinationale Unternehmensgruppe‘ eine Gruppe
im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2523;
d) bezeichnet der Ausdruck ‚Steuerhoheitsgebiet mit einer anerkannten
Sideby-Side-Regelung‘ ein Steuerhoheitsgebiet, das über einen entsprechenden
Eintrag im Zentralregister der OECD für die Zwecke der globalen
Mindeststeuer im Einklang mit der Vereinbarung des Inklusiven Rahmens der
OECD/G20 vom 5. Januar 2026 über ein Side-by-Side-Paket verfügt.
__________
*Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale
Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl.
L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).“
6. Artikel 6 wird aufgehoben.
7. Der Anhang der Richtlinie 2003/49/EG wird durch den Text in Anhang I der
vorliegenden Richtlinie ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/133/EG
Die Richtlinie 2009/133/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird folgende Ziffer iv angefügt:
„iv) eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne
Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits
bestehende Gesellschaft – ‚übernehmende Gesellschaft‘ – übertragen, ohne
dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person
unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden
Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter
der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden
Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben.“
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) ‚Spaltung‘ der Vorgang, durch den
i) eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr
gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr bereits
bestehende oder neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von
Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaften an
ihre eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung,
anteilig überträgt; letztere darf 10 % des Nennwerts oder – bei Fehlen
eines solchen – des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht
überschreiten;
ii) eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv-
und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften
gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten
Gesellschaften an die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, überträgt
(im Folgenden ‚Ausgliederung‘);“
c) Die folgenden Buchstaben l, m und n werden angefügt:
„l) ‚grenzüberschreitende Umwandlung‘ ein Vorgang, durch den eine
Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation die Rechtsform, in
der sie im Wegzugsmitgliedstaat eingetragen ist, in eine in Anhang I genannte
Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaats umwandelt und mindestens ihren
satzungsmäßigen Sitz unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in den
Zuzugsmitgliedstaat verlegt;
m) ‚Wegzugsmitgliedstaat‘ der Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft vor
einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist;
n) ‚Zuzugsmitgliedstaat‘ der Mitgliedstaat, in dem eine umgewandelte
Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen
ist.“
2. In Artikel 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang
mit Artikel 3a zu erlassen, um Anhang I Teil A dieser Richtlinie zu ändern und die in
Buchstabe a genannte Liste der Rechtsformen zu aktualisieren, wenn ein
Mitgliedstaat eine neue Gesellschaftsform mitgeteilt hat, die nach seinem nationalen
Recht gegründet werden kann, oder um eine neue mit dem EU-Recht eingeführte
Gesellschaftsform in die Liste aufzunehmen.“
3. Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:
„Artikel 3a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den
in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Richtlinie] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von
den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in
der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist
der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf
Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 3b
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines
delegierten Rechtsakts, von gegen einen solchen Rechtsakt vorgebrachten
Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in
Kenntnis gesetzt.“
4. Folgendes Kapitel Va wird eingefügt:
„KAPITEL Va
REGELN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE
UMWANDLUNGEN
Artikel 14a
(1) Eine grenzüberschreitende Umwandlung darf keine Besteuerung des nach
Artikel 4 Absatz 1 berechneten Veräußerungsgewinns im Wegzugsmitgliedstaat
auslösen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Gesellschaft, die umgewandelt wird, bleibt im Wegzugsmitgliedstaat
steuerlich ansässig;
b) die Veräußerungsgewinne stammen aus dem Aktiv- und Passivvermögen,
das tatsächlich einer im Wegzugsmitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte der
Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt,
zugerechnet bleibt, und tragen zur Erzielung des steuerlich zu
berücksichtigenden Ergebnisses bei.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Gesellschaft neue
Abschreibungen und etwaige spätere Wertsteigerungen und oder Wertminderungen
des Aktiv- und Passivvermögens, das im Wegzugsmitgliedstaat verbleibt oder
tatsächlich einer Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat zugerechnet wird, so berechnet,
als hätte die grenzüberschreitende Umwandlung nicht stattgefunden.
(3) Darf die Gesellschaft nach dem Recht des Wegzugsmitgliedstaats neue
Abschreibungen oder spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des in jenem
Mitgliedstaat verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 2
berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die
Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht.
Artikel 14b
(1) Nimmt eine Gesellschaft eine grenzüberschreitende Umwandlung vor, so treffen
die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Rückstellungen und Rücklagen, die von der Gesellschaft vor der
grenzüberschreitenden Umwandlung ordnungsgemäß gebildet wurden und ganz oder
teilweise steuerbefreit sind sowie nicht aus Betriebsstätten im Ausland stammen, von
einer im Hoheitsgebiet des Wegzugsmitgliedstaats gelegenen Betriebsstätte der
Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, mit der gleichen
Steuerbefreiung übernommen werden können.
(2) Insofern als eine Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung
innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats vornimmt, das Recht hätte,
steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste vor- oder rückzutragen, gestattet der
betreffende Mitgliedstaat auch der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte
der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, die
Übernahme der steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste der Gesellschaft,
vorausgesetzt, die Vor- oder Rückübertragung der Verluste wäre für eine
Gesellschaft, die ihren steuerlichen Sitz weiter in diesem Mitgliedstaat hat, zu
vergleichbaren Bedingungen möglich gewesen.
Artikel 14c
(1) Eine grenzüberschreitende Umwandlung darf für sich allein keine Besteuerung
des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter der Gesellschaft, die eine
grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, auslösen.
(2) Absatz 1 hindert di
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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