Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz – FernUSAG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz – FernUSAG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8374
21. Wahlperiode 06.10.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Rainer Galla, Knuth Meyer-Soltau, Stefan
Möller, Tobias Matthias Peterka, Thomas Fetsch, Peter Bohnhof, Adam Balten,
Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard
Brucker, Kay Gottschalk, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse,
Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Dr. Maximilian Krah, Manuel Krauthausen, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Martina
Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
(Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz – FernUSAG)
A. Problem
Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und
Teilnehmer beim Fernunterricht. Es wurde vom Deutschen Bundestag am 24.
August 1976 erlassen und trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Seit dem wurde es nicht
wesentlich verändert.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verpflichtet Anbieter von
Fernlehrgängen dazu, ihre Angebote von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
(ZFU) zulassen zu lassen. Fehlt eine solche Zulassung, können Kunden den
gezahlten Preis auch nach Teilnahme am Lehrgang ohne Angabe von Gründen
zurückfordern. Ursprünglich sollte das Gesetz Verbraucher vor unseriösen
Anbietern von Fernlehrgängen schützen – insbesondere in einer Zeit, in der
Haustürgeschäfte und klassische Korrespondenzkurse, wie in den 70er Jahren üblich,
prägend waren.
Seit seiner Einführung wurde das FernUSG jedoch kaum an die technische und
wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Online-Lehrgänge, wie sie heute
verbreitet sind, waren bei Erlass des Gesetzes nicht absehbar. In der Praxis führt dies zu
erheblichen Abgrenzungsproblemen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24), kann das
FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmen Anwendung finden. Dadurch
geraten deutlich mehr Bildungs- und Beratungsangebote in den
Anwendungsbereich des Gesetzes und benötigen potenziell eine Zulassung.
Hinzu kommt, dass zentrale Tatbestandsmerkmale des Fernunterrichts unklar
gefasst sind. Begriffe wie „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“,
„räumliche Trennung“ und „Lernerfolgskontrolle“ werden von der Rechtsprechung weit
ausgelegt. Der BGH versteht bereits jede Form der Wissensvermittlung als
mögliche Grundlage für Fernunterricht. Auch die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
wurde in der Rechtsprechung bereits als Lernerfolgskontrolle gewertet (BGH, III
ZR 310/08). Bei digitalen Angeboten kann räumliche Trennung zudem schon
dann angenommen werden, wenn Inhalte aufgezeichnet und später abrufbar
gemacht werden. Dadurch fallen zahlreiche Online-Angebote unter das FernUSG,
die nicht in dessen ursprüngliche Systematik passen – etwa sogenannte „Online-
Coachings“ oder kostenpflichtige digitale Ratgeber.
Der Vollzug des Gesetzes ist für Anbieter ebenso wie für die ZFU mit
erheblichem Aufwand verbunden. Anbieter müssen umfangreiche Zulassungsunterlagen
einschließlich Lehrmaterialien einreichen und dürfen den Lehrgang bis zur
Zulassung nicht vertreiben. Dadurch entstehen nicht nur Bürokratiekosten, sondern
auch wirtschaftliche Nachteile, weil Anbieter in Vorleistung gehen, allerdings
während des Verfahrens keine Einnahmen erzielen können. Die gesetzliche
Prüfungsfrist von drei Monaten verlängert sich in der Praxis häufig, wenn Unterlagen
nachgefordert werden und Fristen neu zu laufen beginnen. Zudem werden in
Deutschland ansässige Anbieter faktisch benachteiligt, da eine Durchsetzung der
Zulassungspflicht gegenüber Anbietern aus dem Ausland – insbesondere
außerhalb der EU – kaum stattfindet.
Auch ist die ZFU ist strukturell kaum in der Lage, die stark wachsende Zahl
potenziell zulassungspflichtiger Angebote zu bewältigen. Mit knapp 30 Stellen
betreut sie derzeit rund 5.000 zugelassene Fernlehrgänge. Schätzungen zur
tatsächlichen Zahl zulassungspflichtiger Angebote reichen jedoch bis in den sechs- oder
siebenstelligen Bereich. Würden alle entsprechenden Angebote zur Zulassung
eingereicht, wäre dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen Ressourceneinsatz
zu bearbeiten. Gleichzeitig verzichten viele Anbieter heute bewusst oder aus
Unkenntnis auf eine Zulassung.
Auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) sieht an dieser Stelle einen
deutlichen Reformbedarf. Das FernUSG beruht auf einer überholten Rechtsgrundlage
und ist für den heutigen Markt digitaler Bildungsangebote nicht mehr
praxistauglich. Der NKR empfiehlt daher, das Gesetz abzuschaffen. Zentrale
Verbraucherschutzanliegen des FernUSG würden inzwischen durch das allgemeine
Verbraucherrecht ausreichend abgedeckt. Dazu zählen etwa der Schutz vor
Vertragsstrafen, die Begrenzung von Schadensersatzansprüchen, der Schutz vor
unverhältnismäßigen Vorauszahlungen, das Verbot von Kopplungsgeschäften sowie
Widerrufsregelungen, die ohnehin auf das Bürgerliche Gesetzbuch verweisen.
B. Lösung
Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) wird abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürger entsteht durch die Abschaffung kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, da keine neuen gesetzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder
Antragspflichten eingeführt werden. Soweit Schutzrechte künftig ausschließlich über das
allgemeine Verbraucherrecht wahrgenommen werden, kann allenfalls ein nicht
quantifizierbarer Informationsaufwand entstehen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Abschaffung des FernUSG führt bei der Wirtschaft zu einer dauerhaften
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands. Die Entlastung ergibt sich
insbesondere aus dem Wegfall der bisherigen Zulassungspflicht für Fernlehrgänge
einschließlich der dazugehörigen Informations-, Nachweis- und
Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus entfallen Wartezeiten und wirtschaftliche Vorleistungen, die
bislang dadurch entstehen, dass Fernlehrgänge erst nach Erteilung der Zulassung
vertrieben werden dürfen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand. Mit der Aufhebung
des FernUSG entfallen die bisherigen Zulassungs-, Prüf-, Beratungs- und
Vollzugsaufgaben der ZFU. Dies umfasst insbesondere die Bearbeitung von
Zulassungsanträgen, die Prüfung von Lehrmaterialien und Vertragsunterlagen, die
Bescheidung, die Bearbeitung von Änderungs- und Verlängerungsanträgen sowie
die Überwachung nicht zugelassener Angebote. Dem können einmalige
Umstellungsaufwände gegenüberstehen, etwa für die Abwicklung laufender Verfahren
und die Anpassung interner Prozesse. Insgesamt ist jedoch von einer dauerhaften
Entlastung der Verwaltung auszugehen.
F. Weitere Kosten
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
(Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz – FernUSAG)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist es, eine überholte und nicht mehr praxistaugliche
Sonderregelung für Fernlehrgänge aufzuheben und den Rechtsrahmen an die heutigen digitalen Bildungs- und
Beratungsangebote anzupassen. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1977 und wurde für klassische Fernlehrgänge in
einer Zeit geschaffen, in der Online-Lehrgänge, digitale „Coaching-Angebote“ und abrufbare Lerninhalte in der
heutigen Form noch nicht existierten. Die damalige Zielsetzung, Verbraucher vor unseriösen Anbietern zu
schützen, wird inzwischen durch das allgemeine Verbraucher- und Vertragsrecht erfüllt.
Die Abschaffung dient zugleich dem Abbau unnötiger Bürokratie. Die bisherige Zulassungspflicht bei der
Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht verursacht für Anbieter erheblichen Erfüllungsaufwand. Sie müssen
Zulassungsanträge stellen, Lehrmaterialien und Vertragsunterlagen einreichen, auf Nachforderungen reagieren und
dürfen ihre Angebote bis zur Zulassung nicht vertreiben. Dadurch entstehen nicht nur administrative Belastungen,
sondern auch wirtschaftliche Nachteile durch Wartezeiten und entgangene Einnahmen. Besonders kleine und
mittlere Anbieter sowie neue digitale Bildungsformate werden dadurch belastet.
Auch die Verwaltung wird durch das bestehende System erheblich beansprucht. Die ZFU muss Zulassungsanträge
prüfen, Unterlagen bewerten, Bescheide erlassen, Änderungen bearbeiten und die Einhaltung der
Zulassungspflicht überwachen. Angesichts der stark gestiegenen Zahl digitaler Bildungsangebote steht dieser Aufwand
zunehmend außer Verhältnis zum Nutzen. Würden alle tatsächlich zulassungspflichtigen Angebote eingereicht,
wäre dies nur mit unverhältnismäßig hohem Ressourceneinsatz zu bewältigen.
Die Notwendigkeit der Abschaffung ergibt sich zudem aus erheblichen Rechtsunsicherheiten. Zentrale Begriffe
des FernUSG, etwa die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die räumliche Trennung und die
Lernerfolgskontrolle, sind unklar abgegrenzt und werden von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Dadurch fallen
zunehmend auch Online-Coachings, digitale Beratungsangebote und andere kostenpflichtige Online-Formate unter das
Gesetz, obwohl sie nicht in dessen ursprüngliche Systematik passen. Durch die Anwendung des FernUSG auch
auf Verträge zwischen Unternehmen hat sich der Anwendungsbereich zusätzlich erheblich erweitert.
Eine besondere fernunterrichtsrechtliche Schutzregelung ist heute nicht mehr erforderlich. Wesentliche
Schutzanliegen des FernUSG – etwa der Schutz vor Vertragsstrafen, unangemessenen Schadensersatzforderungen,
unverhältnismäßigen Vorauszahlungen, Kopplungsgeschäften und unzureichenden Widerrufsrechten – werden
bereits durch das Bürgerliche Gesetzbuch und das allgemeine Verbraucherrecht abgedeckt.
Die Abschaffung des FernUSG ist notwendig, um Rechtsklarheit herzustellen, bürokratische Belastungen für
Wirtschaft und Verwaltung zu reduzieren, Wettbewerbsnachteile für in Deutschland ansässige Anbieter
abzubauen und einen modernen, technologieoffenen Rechtsrahmen für digitale Bildungsangebote zu schaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Abschaffung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) vor.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen. Die
Empfehlung zur Abschaffung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) wurde auch vom Nationalen Normenkontrollrat getroffen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, sowie dem Abbau von Bürokratie. Mit der
Aufhebung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht wird eine überholte spezialgesetzliche
Regelung beseitigt, deren ursprünglicher Regelungszweck heute durch das allgemeine Verbraucher- und
Vertragsrecht abgedeckt ist.
Das FernUSG stammt aus dem Jahr 1977 und ist auf klassische Fernlehrgänge zugeschnitten. Aufgrund der
Digitalisierung des Bildungsmarktes und der weiten Auslegung zentraler Tatbestandsmerkmale durch die
Rechtsprechung erfasst das Gesetz inzwischen eine Vielzahl moderner Online-Angebote, die nicht in die ursprüngliche
Systematik des Gesetzes passen. Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und
Abgrenzungsschwierigkeiten für Anbieter, Teilnehmende und Verwaltung.
Durch die Abschaffung des FernUSG entfallen insbesondere die Zulassungspflicht für Fernlehrgänge, das damit
verbundene Prüfverfahren bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht sowie die entsprechenden Anzeige-
, Nachweis-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten. Verwaltungsverfahren werden dadurch deutlich
vereinfacht, da die ZFU künftig keine Zulassungsanträge mehr prüfen, keine Lehrmaterialien und Vertragsunterlagen
mehr bewerten und keine Zulassungs-, Änderungs- oder Verlängerungsverfahren mehr durchführen muss.
Auch für die Wirtschaft wird der Rechtsrahmen vereinfacht. Anbieter müssen künftig nicht mehr im Einzelfall
prüfen, ob ein digitales Bildungs-, Coaching- oder Beratungsangebot unter den Fernunterrichtsbegriff fällt und
einer Zulassung bedarf. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten abgebaut, Markteintrittshürden reduziert und
bürokratische Belastungen verringert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Er trägt insbesondere zu einer
modernen, effizienten und innovationsfreundlichen Regulierung bei und unterstützt den Abbau unnötiger
Bürokratie für Wirtschaft und Verwaltung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entstehen für den Bundeshaushalt keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Durch die Abschaffung des FernUSG verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und die
Verwaltung dauerhaft. Für die Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Bürger ist nicht zu erwarten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand deutlich. Durch die Abschaffung des FernUSG
entfallen insbesondere die bisherige Zulassungspflicht für Fernlehrgänge sowie die damit verbundenen Antrags-,
Nachweis-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der ZFU.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung sinkt.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Aufhebung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Mit der Aufhebung des Fernunterrichtsschutzgesetzes wird eine nicht mehr zeitgemäße spezialgesetzliche
Regelung für Fernlehrgänge beseitigt. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1977 und war auf klassische Formen des
Fernunterrichts zugeschnitten. Die heutigen digitalen Bildungs-, Beratungs- und „Coachingangebote“ waren bei Erlass
des Gesetzes weder absehbar noch vom Gesetzgeber in dieser Form intendiert. Die technische und wirtschaftliche
Entwicklung hat dazu geführt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes inzwischen weit über die ursprüngliche
Zielrichtung hinausreicht.
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des FernUSG zusätzlich erweitert. Nach der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Gesetz auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung
finden. Damit werden nicht nur klassische Verbraucherschutzkonstellationen, sondern auch unternehmerische
Vertragsverhältnisse erfasst. Dies geht über die ursprüngliche Schutzrichtung des Gesetzes hinaus und führt zu einer
erheblichen Ausweitung der Zulassungspflicht.
Die bisherige Zulassungspflicht verursacht erheblichen bürokratischen Aufwand. Anbieter müssen Anträge
stellen, umfangreiche Lehrmaterialien und Vertragsunterlagen einreichen, Rückfragen beantworten und
gegebenenfalls Unterlagen nachreichen. Während des Zulassungsverfahrens dürfen Fernlehrgänge nicht vertrieben werden.
Dadurch entstehen wirtschaftliche Belastungen, insbesondere durch Vorleistungen, Wartezeiten und entgangene
Einnahmen. Dies betrifft in besonderem Maße kleine und mittlere Anbieter sowie innovative digitale
Bildungsformate.
Auch für die Verwaltung ist das bestehende Verfahren mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Staatliche
Zentralstelle für Fernunterricht muss Zulassungsanträge prüfen, Lehrmaterialien und Vertragsbedingungen bewerten,
Bescheide erlassen, Änderungs- und Verlängerungsverfahren bearbeiten sowie Beratungs- und Vollzugsaufgaben
wahrnehmen. Angesichts der Vielzahl potenziell erfasster Online-Angebote steht dieser Aufwand nicht mehr in
einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Gesetzes.
Die Abschaffung des FernUSG führt damit zu einer deutlichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Sie
beseitigt unklare und streitanfällige Abgrenzungsfragen, reduziert den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und
Verwaltung, senkt Markteintrittshürden und schafft einen modernen, technologieoffenen Rechtsrahmen für digitale
Bildungsangebote. Gleichzeitig bleiben die wesentlichen Verbraucherschutzstandards durch das allgemeine
Zivilrecht gewährleistet.
Artikel 2 Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
Keine Relationen.