Rechtliche und soziale Schutzlücken für internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5583)
Text
Rechtliche und soziale Schutzlücken für internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5583)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6120
21. Wahlperiode 22.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ayse Asar, Dr. Andrea Lübcke, Claudia
Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5583 –
Rechtliche und soziale Schutzlücken für internationale Studierende an privaten
Hochschulen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland befinden
sich häufig in prekären Lagen – aufenthaltsrechtlich, finanziell und
studienorganisatorisch. Besonders sichtbar wird dies an der IU Internationalen
Hochschule, die mit über 100 000 Studierenden als größte deutsche Hochschule gilt
und sich primär über Studiengebühren finanziert. Medienberichte weisen auf
erhebliche strukturelle Probleme hin. So haben Ausländerbehörden hybride
oder Online-basierte Studienformate – etwa das Modell „myStudium“ – teils
nicht als vollwertige Präsenzstudiengänge im Sinne des Aufenthaltsrechts
anerkannt, was für zahlreiche Studierende Visumprobleme bis hin zu
Ausreiseaufforderungen nach sich zieht (www.tagesspiegel.de/berlin/erst-
angeworbendann-ausgewiesen-studierende-in-indien-warnen-in-berlin-bloss-kein-studiu
m-anzufangen-15301551.html). Zugleich führen hohe Studiengebühren,
Sperrkontoauflagen und hohe Lebenshaltungskosten viele Betroffene in
prekäre Beschäftigungen. Immer wieder wird zudem berichtet, dass insbesondere
Studierende aus Drittstaaten mit dem Versprechen eines Präsenzstudiums in
Deutschland angeworben wurden, tatsächlich jedoch überwiegend digitale
Lehrformate vorfanden. Fehlende Beratungsangebote, Wohnraummangel und
das Fehlen unabhängiger Anlaufstellen verschärfen die Lage (www.tagesspieg
el.de/berlin/berliner-wirtschaft/indiens-talente-arbeiten-als-billigkrafte-vom-st
udienvisum-zum-lieferdienst-durch-berliner-strassen-15339151.html). Im
Unterschied zu staatlichen Hochschulen verfügen viele private Einrichtungen
nicht über Studierendenwerke oder Ombudsstellen, die soziale und rechtliche
Unterstützung bieten könnten. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zu
den rechtlichen Rahmenbedingungen hybrider Studiengänge, zu
aufenthaltsrechtlichen und sozialen Schutzmechanismen für internationale Studierende
sowie zur Aufsicht und Regulierung privater Hochschulen in Deutschland.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt vom 21. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele internationale Studierende waren nach Kenntnis der
Bundesregierung pro Jahr zwischen 2020 bis 2024 von
a) Visumversagung,
Die Antwort auf die Frage erfolgt eingestuft. Die Einstufung als
Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist
im vorliegenden Fall im Hinblick auf herkunftsspezifische Daten zum
Visumverfahren erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Die Zahlen können der in Anlage 1* beigefügten Tabelle entnommen
werden. Im Visumverfahren erfolgt keine statistische Erfassung des
Hochschultyps oder des Bundeslandes, in dem ein Studium aufgenommen werden soll.
b) Vereitelung der Aufnahme des Studiums aufgrund verspäteter
Visumvergabe oder Visumterminvergabe,
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
c) Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis,
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
d) Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
Angaben zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis können – soweit
vorliegend – den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden.
e) Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels,
Angaben zur Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels können – soweit
vorliegend– den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden.
f) Ausreiseaufforderung,
Angaben zur Ausreiseaufforderung können – soweit vorliegend – den
beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden.
g) Abschiebung oder
h) freiwillige Ausreise
betroffen (bitte nach Hochschultyp – privat bzw. öffentlich –, Jahr,
Herkunftsland der Studierenden und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Fragen 1g und 1h werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ersatzweise können
den beigefügten Tabellen in Anlage 2* Angaben zu Ausreisen aus Deutschland
insgesamt entnommen werden.
* Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
2. Plant die Bunderegierung eine Überarbeitung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Blick auf die
Konkretisierung, wann eine hinreichende Präsenzpflicht auch in
hybriden Studiengängen erreicht wird und folglich eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck des Studiums nach § 16 b AufenthG erteilt werden kann, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam die Rechtsprechung. Eine
Änderung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne der Fragestellung ist
derzeit nicht beabsichtigt.
3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit hybride und
Online-Anteile in Studiengängen klar definiert und transparent ausgewiesen
werden müssen, um aufenthaltsrechtliche Unsicherheiten für Studierende
zu beseitigen, wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und wenn nein, warum
nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen liegen die
Hochschulen in der Zuständigkeit der Länder.
4. Wird die Bundesregierung u. a. zu dem in Frage 2 genannten Zweck
einen Entwurf für die Reform des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG)
oder des Verbraucherschutzrechts vorlegen, und wie positioniert sich die
Bundesregierung zu dem Vorschlag des Normenkontrollrats, das Fern-
USG vollständig abzuschaffen?
16. Plant die Bundesregierung, im Rahmen des
Fernunterrichtsschutzgesetzes oder des Verbraucherschutzrechts verbindliche vorvertragliche und
einheitliche Informationspflichten für private Hochschulen einzuführen,
die vor Vertragsschluss schriftlich über Studienformat,
aufenthaltsrechtliche Implikationen und Gesamtkosten aufklären müssen, wenn ja, bis
wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Umsetzung des Koalitionsvorhabens der Modernisierung des
Fernunterrichtsschutzgesetzes erfolgt derzeit eine umfassende systematische Prüfung des
Gesetzes und der rechtlichen Grundlagen für den Fernunterricht auf
Arbeitsebene im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMBFSFJ). Dabei sind unter anderem Gesichtspunkte des
Verbraucherschutzes, der Entwicklungen des digitalen Weiterbildungsmarktes und des
Bürokratieabbaus von zentraler Bedeutung. Es werden die erforderlichen
Modernisierungsaspekte und die Machbarkeit auch substantieller Einschnitte in den
Normbestand geprüft. Die Stellungnahme des Normenkontrollrates ist ein
relevanter Beitrag, der in der Prüfung berücksichtigt wird. Ein Referentenentwurf
wird nach dem Sommer vorgelegt.
5. Inwieweit können nach Auffassung der Bundesregierung Studierende,
denen aufgrund nicht zutreffender Angaben ihrer Hochschule über das
Studienformat droht, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlieren, oder denen
eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits versagt wurde, eine
Bleibeperspektive erhalten, um den Studiengang oder das Format des
Studiums wechseln oder eine anderweitige Kompensation geltend
machen zu können?
Eine Person, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann unter den
Voraussetzungen des § 39 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung einen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Ob die individuellen Voraussetzungen
eines Aufenthaltstitels gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab.
Der Aufenthaltstitel der Person gilt nach § 81 Absatz 4 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend, wenn vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Erteilung
eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wird.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die bestehenden Akkreditierungs- und
Anerkennungsmechanismen für private Hochschulen hinsichtlich des
Schutzes internationaler Studierender, und sieht sie hier
Regulierungslücken insbesondere bei hybriden Studienformaten?
Die Hochschulen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Entsprechend liegt die
Regulierung von Hochschulen und hochschulähnlichen Bildungseinrichtungen
bei den Ländern. Für deutsche staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen
gelten landeshochschulrechtliche Bestimmungen zu Anerkennung und
Akkreditierung. Der Wissenschaftsrat (WR) führt seit dem Jahr 2001 im Auftrag der
Länder die institutionelle Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen durch.
Diese institutionelle Akkreditierung dient den Ländern, die für die
Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen zuständig sind, in der Regel als Grundlage
für ihre staatliche Anerkennungspraxis. Auch die Frage der Ausgestaltung von
Studium und Lehre wird im Rahmen des institutionellen
Akkreditierungsverfahrens durch den Wissenschaftsrat behandelt.
Des Weiteren müssen auch die einzelnen Studiengänge an staatlichen und
nichtstaatlichen Hochschulen in Deutschland akkreditiert sein, entweder vom
Akkreditierungsrat (Programmakkreditierung) oder von der Hochschule selbst
nach erfolgreicher Akkreditierung ihres Qualitätssicherungssystems durch den
Akkreditierungsrat (Systemakkreditierung).
Darüber hinaus gibt es weitere Anbieter, die zum Beispiel im Rahmen von
Franchise-Modellen mit ausländischen Hochschulen Bildungsangebote
anbieten. Diese unterfallen den Anerkennungs- und Akkreditierungsverfahren der
ausländischen Hochschule. Wie in Deutschland basieren die
Akkreditierungsverfahren in den anderen Ländern des Europäischen Hochschulraums auf den
European Standards and Guidelines. Die Landeshochschulgesetze sehen
unterschiedliche Bestimmungen zur Regulierung dieser Einrichtungen vor.
Die Bundesregierung beobachtet das Verhältnis zwischen
Landeshochschulrecht und Aufenthaltsrecht genau und prüft, inwiefern diese Schnittstelle mit
Blick auf Drittstaatangehörige verbessert werden kann.
7. Plant die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Mitträgerschaft am
Wissenschaftsrat darauf hinzuwirken, dass etwaige Regelungsdefizite beseitigt
werden und Schutzkonzepte (z. B. Wohnraumkooperationen,
Rechtsberatungsangebote insbesondere mit Blick auf Arbeitsausbeutung und
Ombudsstellen) als Qualitätskriterium in die Empfehlungen zur
institutionellen Akkreditierung privater Hochschulen aufgenommen werden oder ist
sie dazu im Austausch mit der Wissenschaftsministerkonferenz, wenn ja,
welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und wenn nein, warum
nicht?
Der WR führt seit dem Jahr 2001 im Auftrag der Länder die institutionelle
Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen durch. Derzeit erarbeitet eine
Arbeitsgruppe (AG) des Wissenschaftsrats eine Strukturbegutachtung des privaten
Hochschulsektors. In dieser AG ist der Bund als Mitglied der
Verwaltungskommission des WR vertreten. Die aus der AG hervorgehenden Empfehlungen, die
im Sommer des Jahres 2026 veröffentlicht werden sollen, sollen auch bei der
Überarbeitung der Leitfäden für die institutionelle Akkreditierung
berücksichtigt werden. Die AG befasst sich auch mit der Bedeutung internationaler
Studierender für den Hochschulstandort Deutschland und der Verantwortung
privater Hochschulen, ihre Studierenden im Studium, bei einem erfolgreichen
Studienabschluss und beim Übergang in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
8. An welchen Stellen sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf mit
Blick auf die Arbeitsausbeutung von internationalen Studierenden und
anderen Personen mit einem prekären Aufenthaltsstatus insbesondere in
der Lieferbranche und mit Blick auf die Ausbeutung durch
Subunternehmen und durch Lieferdienste?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet derzeit den
Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Die Richtlinie enthält wichtige
Weichenstellungen, um die Arbeitsbedingungen auf Plattformen zu verbessern.
Hierzu zählen u. a. eine widerlegliche Vermutungsregelung für einen
Arbeitnehmerstatus Plattformtätiger, Informations- und Rechenschaftspflichten beim
Einsatz von algorithmischem Management sowie Transparenz- und
Informationsverpflichtungen in Bezug auf Plattformarbeit gegenüber nationalen
Behörden und Vertretern von Plattformtätigen. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass
geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Subunternehmer ergriffen werden.
Diese Regelungen finden für die Plattformarbeit insgesamt Anwendung und
damit auch im Bereich der Lieferdienste.
In Bezug auf die Lieferdienste hat sich die Bundesregierung außerdem für eine
klarstellende Aufnahme der plattformbasierten Lieferdienste in § 2a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingesetzt, die Ende letzten Jahres erfolgt
ist, um Prüfungen durch den Zoll zu erleichtern. Der Branchenkatalog des § 2a
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nennt die Branchen, in denen im
Hinblick auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung erhöhte Risiken oder
Besonderheiten bestehen.
9. Zieht die Bundesregierung ein Direktanstellungsgebot für Lieferdienste
vergleichbar mit der Fleischindustrie in Erwägung, wenn nein, warum
nicht, wenn ja, inwiefern, und wann ist mit einer entsprechenden
Regelung zu rechnen?
Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Plattformarbeit sieht in Artikel 3 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen in
Bezug auf die von Arbeitsplattformen beauftragten Subunternehmer ergreifen.
Das BMAS prüft im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden Regelung zu
Subunternehmern alle in Betracht kommenden Maßnahmen. Dazu gehört
grundsätzlich auch ein Direktanstellungsgebot.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Situationen, in
denen staatlich anerkannte Hochschulen Studiengänge anbieten, die
aufenthaltsrechtlich nicht als Präsenzstudium anerkannt werden, und welche
Sanktionsinstrumente stehen den zuständigen Behörden in solchen Fällen
zur Verfügung?
Die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen liegen in der
Zuständigkeit der Länder. Dazu zählen auch landesrechtliche Vorgaben zu Präsenz- und
Onlinestudienformaten sowie die Rechtsaufsicht über die Hochschulen.
Aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive reicht ein Online-Studium für einen
Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums nicht aus.
11. Inwiefern plant die Bundesregierung Verbesserungen des
arbeitsrechtlichen Schutzes für dual Studierende in praxisintegrierten Studiengängen?
Verbesserungen des arbeitsrechtlichen Schutzes speziell für dual Studierende in
praxisintegrierenden dualen Studiengängen sind gegenwärtig nicht geplant.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis, Studierende über externe
Agenturen (insbesondere in Indien und anderen Herkunftsländern) zu
rekrutieren, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Regulierung und Überwachung dieser Rekrutierungspraktiken?
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle von
Bildungsagenturen im Ausland beim Rekrutieren internationaler
Studierender für deutsche Hochschulen, und welche Regulierungsansätze werden
geprüft, um einer möglichen Falschberatung durch diese Agenturen
entgegenzuwirken?
Die Fragen 12 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Agenturen, über die an einem Studium interessierte Personen in den
Herkunftsländern Dienstleistungen (wie die Vermittlung in ein Studienverhältnis in
Deutschland) in Anspruch nehmen, weisen nach Kenntnis der Bundesregierung
verschiedene Rechtsformen und unterschiedlichste Geschäftspraktiken auf. Sie
unterliegen dabei der Rechtsordnung der jeweiligen Länder ihrer
Niederlassung. Über die deutschen Auslandsvertretungen stehen sowohl die Ressorts der
Bundesregierung als auch Kulturmittler, insbesondere der Deutsche
Akademische Austauschdienst (DAAD), im Rahmen des Zulässigen und Möglichen im
engen Austausch mit Behörden der Herkunftsländer, um ausbeuterische
Praktiken zu unterbinden, und bieten Studieninteressierten u. a. über soziale Medien,
Messen, Veranstaltungen und weitere Formate in den Herkunftsländern
breitflächig Informationen zu Studienmöglichkeiten in Deutschland.
13. Inwiefern steht die Bundesregierung bereits im Austausch mit Indien und
anderen Herkunftsländern der betroffenen Studierenden, um
Rekrutierungspraktiken in Kooperation zu überwachen und gemeinsam Lösungen
für Studierende zu finden?
Speziell mit Indien haben sich die Ressorts im Rahmen der deutsch-indischen
Unterarbeitsgruppe zum Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen
mit indischen Partnern zu unseriösen Rekrutierungspraktiken indischer
Vermittler und dem Thema Bildungsmigration ausgetauscht. Darüber hinaus wird auf
die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche Transparenzpflichten bestehen für private Hochschulen
gegenüber Studieninteressierten hinsichtlich des tatsächlichen Lehrformats
(Präsenzanteil, Online-Anteil, Hybridmodelle), der
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen sowie der Gesamtkosten (inklusive
Agenturgebühren, Sperrkonto und Verwaltungskosten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Transparenz in Bezug auf
die Ausgestaltung des Studiengangs und Verwertbarkeit des Studienabschlusses
wird v. a. im Rahmen der unter Frage 6 dargestellten Programm- bzw.
Systemakkreditierung geprüft.
15. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Studieninteressierte im Ausland über die Möglichkeiten eines Studiums in Deutschland
sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Kosten, die
aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die Rolle von Vermittlungs- bzw.
Bildungsagenturen zu informieren?
Die Bundesregierung misst der transparenten und umfassenden Information
von Studieninteressierten im Ausland große Bedeutung bei. Hierzu arbeitet sie
eng mit dem DAAD und den deutschen Hochschulen zusammen. Zentrale
Informationsangebote werden insbesondere über Plattformen wie „Study in
Germany“, „MyGuide“ und „Make-it-in-Germany.com“ sowie das weltweite
DAAD-Netzwerk bereitgestellt. Diese informieren umfassend über
Studienmöglichkeiten, Zulassungsvoraussetzungen, Studienfinanzierung,
Lebenshaltungskosten sowie aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen.
Ergänzend informieren die Auslandsvertretungen rund um das Visumverfahren
umfassend zu aufenthaltsrechtlichen Fragen der Aufnahme eines Studiums in
Deutschland.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass private Hochschulen
im Ausland aktiv mit dem Versprechen eines Präsenzstudiums in
Deutschland werben, faktisch aber überwiegend digitale Lehrformate
anbieten, und wie geht sie gegen irreführende Werbung in diesem Bereich
vor?
Auf die Antworten zu den Fragen 6, 10, 12, 14 und 15 wird verwiesen.
19. Gedenkt die Bundesregierung, den Garantiefonds Hochschule als
Bundesprogramm zur Beratung und Unterstützung von Studierenden und
Studieninteressierten mit Fluchthintergrund auch nach 2027 zu
unterstützen?
Zurzeit wird geprüft, inwieweit, auch mit Blick auf die Erweiterung des
Zuständigkeitsbereichs des früheren Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend um den Bereich Bildung, im Themenfeld Integration
weitere Synergien erzielt werden können. Dieser Prozess wirkt sich auch auf die
Umsetzung des Bundesprogramms Garantiefonds Hochschule aus. Weiteren
Planungen kann nicht vorgegriffen werden.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um internationale
Studierende längerfristig als Fachkräfte in Deutschland zu halten, wie es als
Ziel in der aktuellen Fachkräftestrategie der Bundesregierung formuliert
ist?
Die Bundesregierung fördert Maßnahmen, um den erfolgreichen
Studienabschluss und Arbeitsmarkteinstieg internationaler Studierender in Deutschland
zu unterstützen, darunter die Campus-Initiative Internationale Fachkräfte des
DAAD. Die Initiative umfasst das Programm „FIT – Förderung internationaler
Talente zur Integration in Studium und Arbeitsmarkt“, welches Hochschulen
beim Aufbau von Angeboten für internationale Studierende im Rahmen der
Studienvorbereitung, während des Studiums und bei der Vorbereitung auf den
Karriereeinstieg in Deutschland unterstützt. Die Bundesagentur für Arbeit
pilotiert an ausgewählten Standorten Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs
von ausländischen Studierenden in den Arbeitsmarkt mit dem Schwerpunkt
Indien.
Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung derzeit am Aufbau einer
„Workand-Stay-Agentur“. In diesem Zusammenhang strebt die Bundesregierung u. a.
an, den Übergang von Bildungsaufenthaltstiteln in Erwerbsaufenthaltstitel im
Inland zu verbessern.
Darüber hinaus beinhaltet das deutsche Aufenthaltsrecht schon jetzt
Begünstigungen für internationale Studierende, die einen längerfristigen Aufenthalt als
Fachkräfte erleichtern, sei es bei der Arbeitssuche nach erfolgreichem
Abschluss des Studiums oder den Anrechnungsmöglichkeiten von
Studienaufenthalten bei der Niederlassungserlaubnis.
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Antwort zu Frage 1d:
Angaben zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis können – soweit vorliegend –
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
nach Ländern
Baden-Württemberg 43
Bayern 51
Berlin 35
Bremen 13
Hamburg 29
Hessen 55
Niedersachsen 29
Nordrhein-Westfalen 161
Sachsen 56
Sachsen-Anhalt 22
sowie 5 Länder mit 5 oder weniger 16
Summe 510
nach Staatsangehörigkeiten
China 95
Indien 40
Marokko 31
Tunesien 25
Kamerun 24
Indonesien 20
Bangladesch 15
Nepal 15
Iran 14
Pakistan 14
Nigeria 12
Georgien 11
Vietnam 11
61 weitere Staaten mit 10 oder weniger 183
Summe 510
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Jahr 2021
nach Ländern
Baden-Württemberg 29
Bayern 54
Berlin 39
Hamburg 25
Hessen 101
Niedersachsen 29
Nordrhein-Westfalen 123
Sachsen 55
Sachsen-Anhalt 20
6 weitere Länder mit 8 oder weniger 30
Summe 505
nach Staatsangehörigkeiten
China 97
Indien 43
Kamerun 28
Tunesien 26
Marokko 20
Russische Föderation 15
Bangladesch 13
Indonesien 13
Iran 12
Korea (Republik) 12
Israel 11
Ukraine 11
66 weitere Länder mit 10 oder weniger 204
Summe 505
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Jahr 2022
nach Ländern
Bayern 54
Berlin 68
Hamburg 20
Hessen 58
Niedersachsen 24
Nordrhein-Westfalen 74
Sachsen 50
7 Länder mit 8 oder weniger 34
Summe 382
nach Staatsangehörigkeiten
Indien 54
China 40
Kamerun 21
Russische Föderation 19
Marokko 18
Tunesien 17
Bangladesch 14
Türkei 14
Iran 13
Pakistan 12
55 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 160
Summe 382
Jahr 2023
nach Ländern
Bayern 65
Berlin 62
Hamburg 23
Hessen 40
Niedersachsen 24
Nordrhein-Westfalen 75
Sachsen 53
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Sachsen-Anhalt 18
8 Länder mit 8 oder weniger 27
Summe 387
nach Staatsangehörigkeiten
Indien 67
China 39
Kamerun 26
Marokko 22
Iran 18
Tunesien 18
Ägypten 18
Indonesien 15
Vietnam 12
Bangladesch 11
Nigeria 11
60 Staatsangehörigkeiten mit 9 oder weniger 130
Summe 387
Jahr 2024
nach Ländern
Baden-Württemberg 12
Bayern 72
Berlin 72
Hessen 39
Niedersachsen 27
Nordrhein-Westfalen 60
Sachsen 72
9 Länder mit 10 oder weniger 44
Summe 398
nach Staatsangehörigkeiten
Indien 73
China 56
Marokko 21
Iran 20
Kamerun 18
Nigeria 17
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Pakistan 17
Türkei 15
Bangladesch 13
Indonesien 11
57 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 137
Summe 398
Antwort zu Frage 1e:
Angaben zu Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels können – soweit vorliegend –
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
nach Ländern
7 Länder mit 3 oder weniger 12
Summe 12
nach Staatsangehörigkeiten
7 Staatsangehörigkeiten mit 3 oder weniger 12
Summe 12
Jahr 2021
nach Ländern
8 Länder mit 2 oder weniger 10
Summe 10
nach Staatsangehörigkeiten
7 Staatsangehörigkeiten mit 2 oder weniger 10
Summe 10
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Jahr 2022
nach Ländern
4 Länder mit 2 oder weniger 5
Summe 5
nach Staatsangehörigkeiten
5 Staatsangehörigkeiten mit 1 5
Summe 5
Jahr 2023
nach Ländern
4 Länder mit 2 oder weniger 5
Summe 5
nach Staatsangehörigkeiten
3 Staatsangehörigkeiten mit 3 oder weniger 5
Summe 5
Jahr 2024
nach Ländern
4 Länder mit 3 oder weniger 7
Summe 7
nach Staatsangehörigkeiten
6 Staatsangehörigkeiten mit 2 oder weniger 7
Summe 7
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Antwort zu Frage 1f:
Angaben zur Ausreiseaufforderung können – soweit vorliegend - den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
nach Ländern
2 Länder mit 2 oder weniger 3
Summe 3
nach Staatsangehörigkeiten
1 Staatsangehörigkeit mit 3 3
Summe 3
Jahr 2021
nach Ländern
2 Länder mit 1 2
Summe 2
nach Staatsangehörigkeiten
2 Staatsangehörigkeiten mit 1 2
Summe 2
Jahr 2022
nach Ländern
4 Länder mit 1 4
Summe 4
nach Staatsangehörigkeiten
4 Staatsangehörigkeiten mit 1 4
Summe 4
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Jahr 2023
nach Ländern
3 Länder mit 1 3
Summe 3
nach Staatsangehörigkeiten
3 Staatsangehörigkeiten mit 1 3
Summe 3
Jahr 2024
nach Ländern
4 Länder mit 2 oder weniger 5
Summe 5
nach Staatsangehörigkeiten
5 Staatsangehörigkeiten mit 1 5
Summe 5
Antwort zu Frage 1g und 1h:
Angaben zu Ausreisen aus Deutschland insgesamt
Jahr 2020
nach Ländern
Bayern 1.916
Berlin 1.242
Bremen 212
Hessen 996
Hamburg 285
Sachsen 694
Saarland 120
Thüringen 365
Brandenburg 196
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Niedersachsen 967
Sachsen-Anhalt 314
Rheinland-Pfalz 364
Baden-Württemberg 2.285
Schleswig-Holstein 164
Nordrhein-Westfalen 2.156
Mecklenburg-Vorpommern 102
Summe 12.378
nach Staatsangehörigkeiten
China 3.748
Korea (Republik) 1.451
Vereinigte Staaten von Amerika 1.139
Japan 696
Brasilien 627
Indien 607
Türkei 288
Indonesien 260
Russische Föderation 232
Mexico 204
Taiwan 200
Vietnam 174
Ukraine 153
Kolumbien 152
Australien 147
Kanada 136
Jordanien 124
Pakistan 118
Malaysia 101
Chile 96
Ägypten 91
Georgien 84
Israel 79
Iran 76
Thailand 62
Albanien 53
Bangladesch 53
Tunesien 51
Peru 47
Marokko 42
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Aserbaidschan 41
Kasachstan 41
Nigeria 40
Serbien 40
Nepal 38
Ecuador 36
Ghana 34
Kosovo 32
Usbekistan 28
Belarus 28
Mongolei 27
Costa Rica 26
Philippinen 25
Singapur 25
Äthiopien 24
Saudi-Arabien 24
El Salvador 21
Kamerun 20
Südafrika 20
Bolivien 19
Italien 19
Sri Lanka 19
Syrien 19
China (Hongkong) 18
Kenia 18
Bosnien und Herzegowina 17
Bulgarien 17
Libanon 16
Mauritius 15
Irak 14
Neuseeland 14
Argentinien 13
Kirgisistan 13
Armenien 12
Venezuela 12
Algerien 11
Oman 11
Ungeklärt 11
72 weitere Staaten mit 10 oder weniger 229
Summe 12.378
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Jahr 2021
nach Ländern
Bayern 1.219
Berlin 1.045
Bremen 133
Hessen 554
Hamburg 200
Sachsen 646
Saarland 84
Thüringen 288
Brandenburg 162
Niedersachsen 772
Sachsen-Anhalt 252
Rheinland-Pfalz 250
Baden-Württemberg 1.320
Schleswig-Holstein 104
Nordrhein-Westfalen 1.412
Mecklenburg-Vorpommern 56
Summe 8.497
nach Staatsangehörigkeiten
China 3.428
Indien 575
Korea (Republik) 533
Vereinigte Staaten von Amerika 525
Brasilien 241
Türkei 225
Russische Föderation 211
Indonesien 197
Taiwan 145
Ukraine 127
Vietnam 123
Mexico 119
Ägypten 109
Japan 106
Kolumbien 106
Pakistan 100
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Malaysia 98
Bangladesch 62
Israel 60
Jordanien 60
Kanada 57
Georgien 48
Nigeria 48
Chile 47
Nepal 47
Iran 44
Thailand 44
Tunesien 44
Kasachstan 41
Marokko 39
Ecuador 37
Ghana 37
Albanien 36
Aserbaidschan 33
Usbekistan 28
Peru 27
Bosnien und Herzegowina 25
Kamerun 23
Kenia 22
Serbien 22
Afghanistan 20
Argentinien 19
Armenien 18
Australien 18
Bulgarien 18
Libanon 18
Äthiopien 17
China (Hongkong) 17
Italien 17
Nordmazedonien 16
Sri Lanka 15
Belarus 15
Costa Rica 14
Mongolei 14
Großbritannien mit Nordirland 13
Kosovo 13
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Mauritius 13
Ungeklärt 13
Syrien 12
Venezuela 12
Bolivien 11
Kirgisistan 11
Philippinen 11
Uganda 11
66 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 242
Summe 8.497
Jahr 2022
nach Ländern
Bayern 1.643
Berlin 1.371
Bremen 161
Hessen 791
Hamburg 258
Sachsen 665
Saarland 95
Thüringen 256
Brandenburg 190
Niedersachsen 707
Sachsen-Anhalt 227
Rheinland-Pfalz 343
Baden-Württemberg 1.784
Schleswig-Holstein 133
Nordrhein-Westfalen 1.496
Mecklenburg-Vorpommern 66
Summe 10.186
nach Staatsangehörigkeiten
China 2.608
Vereinigte Staaten von Amerika 1.561
Korea (Republik) 870
Indien 657
Brasilien 381
Japan 366
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Türkei 305
Großbritannien mit Nordirland 264
Russische Föderation 195
Indonesien 193
Mexico 173
Kanada 156
Ukraine 135
Kolumbien 125
Vietnam 122
Taiwan 117
Ägypten 109
Malaysia 87
Pakistan 87
Jordanien 84
Iran 69
Chile 67
Israel 67
Thailand 58
Kasachstan 55
Nigeria 55
Bangladesch 52
Georgien 51
Albanien 50
Ecuador 47
Ghana 44
Tunesien 44
Argentinien 42
Peru 41
Australien 38
Marokko 38
Nepal 34
Aserbaidschan 32
Kosovo 29
Serbien 27
Kenia 26
Usbekistan 26
Bulgarien 22
Kamerun 22
Libanon 22
China (Hongkong) 20
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Armenien 19
Äthiopien 19
Italien 18
Mongolei 18
Irak 17
Philippinen 17
Belarus 15
Bosnien und Herzegowina 14
Nordmazedonien 14
Kirgisistan 13
Singapur 13
Bolivien 12
Jemen 12
Rumänien 12
Südafrika 12
Tansania 12
El Salvador 11
71 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 265
Summe 10.186
Jahr 2023
nach Ländern Summe
Bayern 1.881
Berlin 1.678
Bremen 148
Hessen 863
Hamburg 288
Sachsen 664
Saarland 91
Thüringen 298
Brandenburg 185
Niedersachsen 764
Sachsen-Anhalt 193
Rheinland-Pfalz 434
Baden-Württemberg 2.088
Schleswig-Holstein 118
Nordrhein-Westfalen 1.567
Mecklenburg-Vorpommern 61
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Summe 11.321
nach Staatsangehörigkeiten
China 2.404
Vereinigte Staaten von Amerika 1.518
Korea (Republik) 1.388
Indien 814
Japan 613
Brasilien 495
Türkei 339
Großbritannien mit Nordirland 314
Mexico 235
Russische Föderation 206
Indonesien 186
Kanada 166
Taiwan 143
Kolumbien 134
Ukraine 125
Iran 113
Vietnam 113
Australien 108
Malaysia 95
Pakistan 95
Ägypten 76
Jordanien 75
Thailand 72
Kasachstan 62
Georgien 61
Nigeria 56
Albanien 55
Chile 55
Israel 55
Marokko 51
Tunesien 49
Aserbaidschan 44
Argentinien 42
Bangladesch 41
Nepal 41
Peru 40
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Libanon 34
Usbekistan 31
Ghana 30
Ecuador 29
Singapur 26
Kamerun 25
China (Hongkong) 24
Irak 24
Serbien 23
Südafrika 23
Äthiopien 20
Bosnien und Herzegowina 19
Kenia 18
Afghanistan 17
Bulgarien 17
Mongolei 17
Belarus 17
Honduras 15
Kosovo 15
Neuseeland 15
Philippinen 15
Italien 14
Mauritius 14
Simbabwe 14
Syrien 14
Kirgisistan 13
Venezuela 13
Ruanda 12
Saudi-Arabien 12
Costa Rica 11
El Salvador 11
Nordmazedonien 11
Sri Lanka 11
71 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 238
Summe 11.321
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Jahr 2024
nach Ländern Summe
Bayern 2.173
Berlin 1.530
Bremen 106
Hessen 973
Hamburg 261
Sachsen 607
Saarland 105
Thüringen 309
Brandenburg 208
Niedersachsen 753
Sachsen-Anhalt 205
Rheinland-Pfalz 397
Baden-Württemberg 1.857
Schleswig-Holstein 130
Nordrhein-Westfalen 1.463
Mecklenburg-Vorpommern 68
Summe 11.145
nach Staatsangehörigkeiten
China 2.286
Korea (Republik) 1.479
Vereinigte Staaten von Amerika 1.403
Indien 884
Japan 686
Brasilien 533
Türkei 371
Großbritannien mit Nordirland 282
Mexico 197
Russische Föderation 175
Indonesien 169
Kanada 161
Ukraine 151
Australien 120
Taiwan 120
Pakistan 118
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Kolumbien 116
Malaysia 108
Vietnam 99
Iran 95
Ägypten 86
Jordanien 66
Kasachstan 64
Thailand 60
Albanien 58
Georgien 54
Tunesien 54
Aserbaidschan 50
Israel 49
Marokko 43
Nigeria 42
Peru 42
Usbekistan 42
Argentinien 41
Nepal 41
Chile 38
Bangladesch 37
Ghana 34
Kamerun 29
Libanon 26
Sri Lanka 24
Kosovo 23
Ecuador 22
Bulgarien 20
Neuseeland 20
Irak 19
China (Hongkong) 18
Costa Rica 18
Serbien 18
Äthiopien 17
Afghanistan 16
Bosnien und Herzegowina 15
Kirgisistan 15
Philippinen 15
Armenien 13
Bolivien 13
Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583
Anlage 2
Mauritius 13
Singapur 13
El Salvador 12
Kenia 12
Mongolei 12
Paraguay 12
Südafrika 12
Saudi-Arabien 11
Belarus 11
75 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 242
Summe 11.145
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
Relationen
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