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Rechtliche und soziale Schutzlücken für internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5583)

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 21/6120 · Antwort · Original ↗

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Rechtliche und soziale Schutzlücken für internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5583) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6120 21. Wahlperiode 22.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ayse Asar, Dr. Andrea Lübcke, Claudia Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5583 – Rechtliche und soziale Schutzlücken für internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Internationale Studierende an privaten Hochschulen in Deutschland befinden sich häufig in prekären Lagen – aufenthaltsrechtlich, finanziell und studienorganisatorisch. Besonders sichtbar wird dies an der IU Internationalen Hochschule, die mit über 100 000 Studierenden als größte deutsche Hochschule gilt und sich primär über Studiengebühren finanziert. Medienberichte weisen auf erhebliche strukturelle Probleme hin. So haben Ausländerbehörden hybride oder Online-basierte Studienformate – etwa das Modell „myStudium“ – teils nicht als vollwertige Präsenzstudiengänge im Sinne des Aufenthaltsrechts anerkannt, was für zahlreiche Studierende Visumprobleme bis hin zu Ausreiseaufforderungen nach sich zieht (www.tagesspiegel.de/berlin/erst- angeworbendann-ausgewiesen-studierende-in-indien-warnen-in-berlin-bloss-kein-studiu m-anzufangen-15301551.html). Zugleich führen hohe Studiengebühren, Sperrkontoauflagen und hohe Lebenshaltungskosten viele Betroffene in prekäre Beschäftigungen. Immer wieder wird zudem berichtet, dass insbesondere Studierende aus Drittstaaten mit dem Versprechen eines Präsenzstudiums in Deutschland angeworben wurden, tatsächlich jedoch überwiegend digitale Lehrformate vorfanden. Fehlende Beratungsangebote, Wohnraummangel und das Fehlen unabhängiger Anlaufstellen verschärfen die Lage (www.tagesspieg el.de/berlin/berliner-wirtschaft/indiens-talente-arbeiten-als-billigkrafte-vom-st udienvisum-zum-lieferdienst-durch-berliner-strassen-15339151.html). Im Unterschied zu staatlichen Hochschulen verfügen viele private Einrichtungen nicht über Studierendenwerke oder Ombudsstellen, die soziale und rechtliche Unterstützung bieten könnten. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen hybrider Studiengänge, zu aufenthaltsrechtlichen und sozialen Schutzmechanismen für internationale Studierende sowie zur Aufsicht und Regulierung privater Hochschulen in Deutschland. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt vom 21. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele internationale Studierende waren nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr zwischen 2020 bis 2024 von a) Visumversagung, Die Antwort auf die Frage erfolgt eingestuft. Die Einstufung als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf herkunftsspezifische Daten zum Visumverfahren erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Zahlen können der in Anlage 1* beigefügten Tabelle entnommen werden. Im Visumverfahren erfolgt keine statistische Erfassung des Hochschultyps oder des Bundeslandes, in dem ein Studium aufgenommen werden soll. b) Vereitelung der Aufnahme des Studiums aufgrund verspäteter Visumvergabe oder Visumterminvergabe, Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. c) Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. d) Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Angaben zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis können – soweit vorliegend – den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden. e) Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels, Angaben zur Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels können – soweit vorliegend– den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden. f) Ausreiseaufforderung, Angaben zur Ausreiseaufforderung können – soweit vorliegend – den beigefügten Tabellen in Anlage 2* entnommen werden. g) Abschiebung oder h) freiwillige Ausreise betroffen (bitte nach Hochschultyp – privat bzw. öffentlich –, Jahr, Herkunftsland der Studierenden und Bundesland aufschlüsseln)? Die Fragen 1g und 1h werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ersatzweise können den beigefügten Tabellen in Anlage 2* Angaben zu Ausreisen aus Deutschland insgesamt entnommen werden. * Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  2. Plant die Bunderegierung eine Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Blick auf die Konkretisierung, wann eine hinreichende Präsenzpflicht auch in hybriden Studiengängen erreicht wird und folglich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16 b AufenthG erteilt werden kann, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam die Rechtsprechung. Eine Änderung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne der Fragestellung ist derzeit nicht beabsichtigt.  3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit hybride und Online-Anteile in Studiengängen klar definiert und transparent ausgewiesen werden müssen, um aufenthaltsrechtliche Unsicherheiten für Studierende zu beseitigen, wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen liegen die Hochschulen in der Zuständigkeit der Länder.  4. Wird die Bundesregierung u. a. zu dem in Frage 2 genannten Zweck einen Entwurf für die Reform des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG) oder des Verbraucherschutzrechts vorlegen, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag des Normenkontrollrats, das Fern- USG vollständig abzuschaffen? 16. Plant die Bundesregierung, im Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes oder des Verbraucherschutzrechts verbindliche vorvertragliche und einheitliche Informationspflichten für private Hochschulen einzuführen, die vor Vertragsschluss schriftlich über Studienformat, aufenthaltsrechtliche Implikationen und Gesamtkosten aufklären müssen, wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Zur Umsetzung des Koalitionsvorhabens der Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfolgt derzeit eine umfassende systematische Prüfung des Gesetzes und der rechtlichen Grundlagen für den Fernunterricht auf Arbeitsebene im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Dabei sind unter anderem Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes, der Entwicklungen des digitalen Weiterbildungsmarktes und des Bürokratieabbaus von zentraler Bedeutung. Es werden die erforderlichen Modernisierungsaspekte und die Machbarkeit auch substantieller Einschnitte in den Normbestand geprüft. Die Stellungnahme des Normenkontrollrates ist ein relevanter Beitrag, der in der Prüfung berücksichtigt wird. Ein Referentenentwurf wird nach dem Sommer vorgelegt. 5. Inwieweit können nach Auffassung der Bundesregierung Studierende, denen aufgrund nicht zutreffender Angaben ihrer Hochschule über das Studienformat droht, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlieren, oder denen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits versagt wurde, eine Bleibeperspektive erhalten, um den Studiengang oder das Format des Studiums wechseln oder eine anderweitige Kompensation geltend machen zu können? Eine Person, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann unter den Voraussetzungen des § 39 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Ob die individuellen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Aufenthaltstitel der Person gilt nach § 81 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend, wenn vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wird.  6. Wie beurteilt die Bundesregierung die bestehenden Akkreditierungs- und Anerkennungsmechanismen für private Hochschulen hinsichtlich des Schutzes internationaler Studierender, und sieht sie hier Regulierungslücken insbesondere bei hybriden Studienformaten? Die Hochschulen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Entsprechend liegt die Regulierung von Hochschulen und hochschulähnlichen Bildungseinrichtungen bei den Ländern. Für deutsche staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen gelten landeshochschulrechtliche Bestimmungen zu Anerkennung und Akkreditierung. Der Wissenschaftsrat (WR) führt seit dem Jahr 2001 im Auftrag der Länder die institutionelle Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen durch. Diese institutionelle Akkreditierung dient den Ländern, die für die Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen zuständig sind, in der Regel als Grundlage für ihre staatliche Anerkennungspraxis. Auch die Frage der Ausgestaltung von Studium und Lehre wird im Rahmen des institutionellen Akkreditierungsverfahrens durch den Wissenschaftsrat behandelt. Des Weiteren müssen auch die einzelnen Studiengänge an staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen in Deutschland akkreditiert sein, entweder vom Akkreditierungsrat (Programmakkreditierung) oder von der Hochschule selbst nach erfolgreicher Akkreditierung ihres Qualitätssicherungssystems durch den Akkreditierungsrat (Systemakkreditierung). Darüber hinaus gibt es weitere Anbieter, die zum Beispiel im Rahmen von Franchise-Modellen mit ausländischen Hochschulen Bildungsangebote anbieten. Diese unterfallen den Anerkennungs- und Akkreditierungsverfahren der ausländischen Hochschule. Wie in Deutschland basieren die Akkreditierungsverfahren in den anderen Ländern des Europäischen Hochschulraums auf den European Standards and Guidelines. Die Landeshochschulgesetze sehen unterschiedliche Bestimmungen zur Regulierung dieser Einrichtungen vor. Die Bundesregierung beobachtet das Verhältnis zwischen Landeshochschulrecht und Aufenthaltsrecht genau und prüft, inwiefern diese Schnittstelle mit Blick auf Drittstaatangehörige verbessert werden kann.  7. Plant die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Mitträgerschaft am Wissenschaftsrat darauf hinzuwirken, dass etwaige Regelungsdefizite beseitigt werden und Schutzkonzepte (z. B. Wohnraumkooperationen, Rechtsberatungsangebote insbesondere mit Blick auf Arbeitsausbeutung und Ombudsstellen) als Qualitätskriterium in die Empfehlungen zur institutionellen Akkreditierung privater Hochschulen aufgenommen werden oder ist sie dazu im Austausch mit der Wissenschaftsministerkonferenz, wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und wenn nein, warum nicht? Der WR führt seit dem Jahr 2001 im Auftrag der Länder die institutionelle Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen durch. Derzeit erarbeitet eine Arbeitsgruppe (AG) des Wissenschaftsrats eine Strukturbegutachtung des privaten Hochschulsektors. In dieser AG ist der Bund als Mitglied der Verwaltungskommission des WR vertreten. Die aus der AG hervorgehenden Empfehlungen, die im Sommer des Jahres 2026 veröffentlicht werden sollen, sollen auch bei der Überarbeitung der Leitfäden für die institutionelle Akkreditierung berücksichtigt werden. Die AG befasst sich auch mit der Bedeutung internationaler Studierender für den Hochschulstandort Deutschland und der Verantwortung privater Hochschulen, ihre Studierenden im Studium, bei einem erfolgreichen Studienabschluss und beim Übergang in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.  8. An welchen Stellen sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf mit Blick auf die Arbeitsausbeutung von internationalen Studierenden und anderen Personen mit einem prekären Aufenthaltsstatus insbesondere in der Lieferbranche und mit Blick auf die Ausbeutung durch Subunternehmen und durch Lieferdienste? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet derzeit den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Die Richtlinie enthält wichtige Weichenstellungen, um die Arbeitsbedingungen auf Plattformen zu verbessern. Hierzu zählen u. a. eine widerlegliche Vermutungsregelung für einen Arbeitnehmerstatus Plattformtätiger, Informations- und Rechenschaftspflichten beim Einsatz von algorithmischem Management sowie Transparenz- und Informationsverpflichtungen in Bezug auf Plattformarbeit gegenüber nationalen Behörden und Vertretern von Plattformtätigen. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Subunternehmer ergriffen werden. Diese Regelungen finden für die Plattformarbeit insgesamt Anwendung und damit auch im Bereich der Lieferdienste. In Bezug auf die Lieferdienste hat sich die Bundesregierung außerdem für eine klarstellende Aufnahme der plattformbasierten Lieferdienste in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingesetzt, die Ende letzten Jahres erfolgt ist, um Prüfungen durch den Zoll zu erleichtern. Der Branchenkatalog des § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nennt die Branchen, in denen im Hinblick auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung erhöhte Risiken oder Besonderheiten bestehen.  9. Zieht die Bundesregierung ein Direktanstellungsgebot für Lieferdienste vergleichbar mit der Fleischindustrie in Erwägung, wenn nein, warum nicht, wenn ja, inwiefern, und wann ist mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen? Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sieht in Artikel 3 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen in Bezug auf die von Arbeitsplattformen beauftragten Subunternehmer ergreifen. Das BMAS prüft im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden Regelung zu Subunternehmern alle in Betracht kommenden Maßnahmen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Direktanstellungsgebot. 10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Situationen, in denen staatlich anerkannte Hochschulen Studiengänge anbieten, die aufenthaltsrechtlich nicht als Präsenzstudium anerkannt werden, und welche Sanktionsinstrumente stehen den zuständigen Behörden in solchen Fällen zur Verfügung? Die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Dazu zählen auch landesrechtliche Vorgaben zu Präsenz- und Onlinestudienformaten sowie die Rechtsaufsicht über die Hochschulen. Aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive reicht ein Online-Studium für einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums nicht aus. 11. Inwiefern plant die Bundesregierung Verbesserungen des arbeitsrechtlichen Schutzes für dual Studierende in praxisintegrierten Studiengängen? Verbesserungen des arbeitsrechtlichen Schutzes speziell für dual Studierende in praxisintegrierenden dualen Studiengängen sind gegenwärtig nicht geplant. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis, Studierende über externe Agenturen (insbesondere in Indien und anderen Herkunftsländern) zu rekrutieren, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Regulierung und Überwachung dieser Rekrutierungspraktiken? 18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle von Bildungsagenturen im Ausland beim Rekrutieren internationaler Studierender für deutsche Hochschulen, und welche Regulierungsansätze werden geprüft, um einer möglichen Falschberatung durch diese Agenturen entgegenzuwirken? Die Fragen 12 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Die Agenturen, über die an einem Studium interessierte Personen in den Herkunftsländern Dienstleistungen (wie die Vermittlung in ein Studienverhältnis in Deutschland) in Anspruch nehmen, weisen nach Kenntnis der Bundesregierung verschiedene Rechtsformen und unterschiedlichste Geschäftspraktiken auf. Sie unterliegen dabei der Rechtsordnung der jeweiligen Länder ihrer Niederlassung. Über die deutschen Auslandsvertretungen stehen sowohl die Ressorts der Bundesregierung als auch Kulturmittler, insbesondere der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), im Rahmen des Zulässigen und Möglichen im engen Austausch mit Behörden der Herkunftsländer, um ausbeuterische Praktiken zu unterbinden, und bieten Studieninteressierten u. a. über soziale Medien, Messen, Veranstaltungen und weitere Formate in den Herkunftsländern breitflächig Informationen zu Studienmöglichkeiten in Deutschland. 13. Inwiefern steht die Bundesregierung bereits im Austausch mit Indien und anderen Herkunftsländern der betroffenen Studierenden, um Rekrutierungspraktiken in Kooperation zu überwachen und gemeinsam Lösungen für Studierende zu finden? Speziell mit Indien haben sich die Ressorts im Rahmen der deutsch-indischen Unterarbeitsgruppe zum Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen mit indischen Partnern zu unseriösen Rekrutierungspraktiken indischer Vermittler und dem Thema Bildungsmigration ausgetauscht. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Welche Transparenzpflichten bestehen für private Hochschulen gegenüber Studieninteressierten hinsichtlich des tatsächlichen Lehrformats (Präsenzanteil, Online-Anteil, Hybridmodelle), der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen sowie der Gesamtkosten (inklusive Agenturgebühren, Sperrkonto und Verwaltungskosten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Transparenz in Bezug auf die Ausgestaltung des Studiengangs und Verwertbarkeit des Studienabschlusses wird v. a. im Rahmen der unter Frage 6 dargestellten Programm- bzw. Systemakkreditierung geprüft. 15. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Studieninteressierte im Ausland über die Möglichkeiten eines Studiums in Deutschland sowie über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Kosten, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die Rolle von Vermittlungs- bzw. Bildungsagenturen zu informieren? Die Bundesregierung misst der transparenten und umfassenden Information von Studieninteressierten im Ausland große Bedeutung bei. Hierzu arbeitet sie eng mit dem DAAD und den deutschen Hochschulen zusammen. Zentrale Informationsangebote werden insbesondere über Plattformen wie „Study in Germany“, „MyGuide“ und „Make-it-in-Germany.com“ sowie das weltweite DAAD-Netzwerk bereitgestellt. Diese informieren umfassend über Studienmöglichkeiten, Zulassungsvoraussetzungen, Studienfinanzierung, Lebenshaltungskosten sowie aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen. Ergänzend informieren die Auslandsvertretungen rund um das Visumverfahren umfassend zu aufenthaltsrechtlichen Fragen der Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass private Hochschulen im Ausland aktiv mit dem Versprechen eines Präsenzstudiums in Deutschland werben, faktisch aber überwiegend digitale Lehrformate anbieten, und wie geht sie gegen irreführende Werbung in diesem Bereich vor? Auf die Antworten zu den Fragen 6, 10, 12, 14 und 15 wird verwiesen. 19. Gedenkt die Bundesregierung, den Garantiefonds Hochschule als Bundesprogramm zur Beratung und Unterstützung von Studierenden und Studieninteressierten mit Fluchthintergrund auch nach 2027 zu unterstützen? Zurzeit wird geprüft, inwieweit, auch mit Blick auf die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des früheren Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend um den Bereich Bildung, im Themenfeld Integration weitere Synergien erzielt werden können. Dieser Prozess wirkt sich auch auf die Umsetzung des Bundesprogramms Garantiefonds Hochschule aus. Weiteren Planungen kann nicht vorgegriffen werden. 20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um internationale Studierende längerfristig als Fachkräfte in Deutschland zu halten, wie es als Ziel in der aktuellen Fachkräftestrategie der Bundesregierung formuliert ist? Die Bundesregierung fördert Maßnahmen, um den erfolgreichen Studienabschluss und Arbeitsmarkteinstieg internationaler Studierender in Deutschland zu unterstützen, darunter die Campus-Initiative Internationale Fachkräfte des DAAD. Die Initiative umfasst das Programm „FIT – Förderung internationaler Talente zur Integration in Studium und Arbeitsmarkt“, welches Hochschulen beim Aufbau von Angeboten für internationale Studierende im Rahmen der Studienvorbereitung, während des Studiums und bei der Vorbereitung auf den Karriereeinstieg in Deutschland unterstützt. Die Bundesagentur für Arbeit pilotiert an ausgewählten Standorten Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs von ausländischen Studierenden in den Arbeitsmarkt mit dem Schwerpunkt Indien. Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung derzeit am Aufbau einer „Workand-Stay-Agentur“. In diesem Zusammenhang strebt die Bundesregierung u. a. an, den Übergang von Bildungsaufenthaltstiteln in Erwerbsaufenthaltstitel im Inland zu verbessern. Darüber hinaus beinhaltet das deutsche Aufenthaltsrecht schon jetzt Begünstigungen für internationale Studierende, die einen längerfristigen Aufenthalt als Fachkräfte erleichtern, sei es bei der Arbeitssuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums oder den Anrechnungsmöglichkeiten von Studienaufenthalten bei der Niederlassungserlaubnis. Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Antwort zu Frage 1d: Angaben zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2020 nach Ländern Baden-Württemberg 43 Bayern 51 Berlin 35 Bremen 13 Hamburg 29 Hessen 55 Niedersachsen 29 Nordrhein-Westfalen 161 Sachsen 56 Sachsen-Anhalt 22 sowie 5 Länder mit 5 oder weniger 16 Summe 510 nach Staatsangehörigkeiten China 95 Indien 40 Marokko 31 Tunesien 25 Kamerun 24 Indonesien 20 Bangladesch 15 Nepal 15 Iran 14 Pakistan 14 Nigeria 12 Georgien 11 Vietnam 11 61 weitere Staaten mit 10 oder weniger 183 Summe 510 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Jahr 2021 nach Ländern Baden-Württemberg 29 Bayern 54 Berlin 39 Hamburg 25 Hessen 101 Niedersachsen 29 Nordrhein-Westfalen 123 Sachsen 55 Sachsen-Anhalt 20 6 weitere Länder mit 8 oder weniger 30 Summe 505 nach Staatsangehörigkeiten China 97 Indien 43 Kamerun 28 Tunesien 26 Marokko 20 Russische Föderation 15 Bangladesch 13 Indonesien 13 Iran 12 Korea (Republik) 12 Israel 11 Ukraine 11 66 weitere Länder mit 10 oder weniger 204 Summe 505 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Jahr 2022 nach Ländern Bayern 54 Berlin 68 Hamburg 20 Hessen 58 Niedersachsen 24 Nordrhein-Westfalen 74 Sachsen 50 7 Länder mit 8 oder weniger 34 Summe 382 nach Staatsangehörigkeiten Indien 54 China 40 Kamerun 21 Russische Föderation 19 Marokko 18 Tunesien 17 Bangladesch 14 Türkei 14 Iran 13 Pakistan 12 55 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 160 Summe 382 Jahr 2023 nach Ländern Bayern 65 Berlin 62 Hamburg 23 Hessen 40 Niedersachsen 24 Nordrhein-Westfalen 75 Sachsen 53 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Sachsen-Anhalt 18 8 Länder mit 8 oder weniger 27 Summe 387 nach Staatsangehörigkeiten Indien 67 China 39 Kamerun 26 Marokko 22 Iran 18 Tunesien 18 Ägypten 18 Indonesien 15 Vietnam 12 Bangladesch 11 Nigeria 11 60 Staatsangehörigkeiten mit 9 oder weniger 130 Summe 387 Jahr 2024 nach Ländern Baden-Württemberg 12 Bayern 72 Berlin 72 Hessen 39 Niedersachsen 27 Nordrhein-Westfalen 60 Sachsen 72 9 Länder mit 10 oder weniger 44 Summe 398 nach Staatsangehörigkeiten Indien 73 China 56 Marokko 21 Iran 20 Kamerun 18 Nigeria 17 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Pakistan 17 Türkei 15 Bangladesch 13 Indonesien 11 57 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 137 Summe 398 Antwort zu Frage 1e: Angaben zu Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2020 nach Ländern 7 Länder mit 3 oder weniger 12 Summe 12 nach Staatsangehörigkeiten 7 Staatsangehörigkeiten mit 3 oder weniger 12 Summe 12 Jahr 2021 nach Ländern 8 Länder mit 2 oder weniger 10 Summe 10 nach Staatsangehörigkeiten 7 Staatsangehörigkeiten mit 2 oder weniger 10 Summe 10 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Jahr 2022 nach Ländern 4 Länder mit 2 oder weniger 5 Summe 5 nach Staatsangehörigkeiten 5 Staatsangehörigkeiten mit 1 5 Summe 5 Jahr 2023 nach Ländern 4 Länder mit 2 oder weniger 5 Summe 5 nach Staatsangehörigkeiten 3 Staatsangehörigkeiten mit 3 oder weniger 5 Summe 5 Jahr 2024 nach Ländern 4 Länder mit 3 oder weniger 7 Summe 7 nach Staatsangehörigkeiten 6 Staatsangehörigkeiten mit 2 oder weniger 7 Summe 7 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Antwort zu Frage 1f: Angaben zur Ausreiseaufforderung können – soweit vorliegend - den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2020 nach Ländern 2 Länder mit 2 oder weniger 3 Summe 3 nach Staatsangehörigkeiten 1 Staatsangehörigkeit mit 3 3 Summe 3 Jahr 2021 nach Ländern 2 Länder mit 1 2 Summe 2 nach Staatsangehörigkeiten 2 Staatsangehörigkeiten mit 1 2 Summe 2 Jahr 2022 nach Ländern 4 Länder mit 1 4 Summe 4 nach Staatsangehörigkeiten 4 Staatsangehörigkeiten mit 1 4 Summe 4 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Jahr 2023 nach Ländern 3 Länder mit 1 3 Summe 3 nach Staatsangehörigkeiten 3 Staatsangehörigkeiten mit 1 3 Summe 3 Jahr 2024 nach Ländern 4 Länder mit 2 oder weniger 5 Summe 5 nach Staatsangehörigkeiten 5 Staatsangehörigkeiten mit 1 5 Summe 5 Antwort zu Frage 1g und 1h: Angaben zu Ausreisen aus Deutschland insgesamt Jahr 2020 nach Ländern Bayern 1.916 Berlin 1.242 Bremen 212 Hessen 996 Hamburg 285 Sachsen 694 Saarland 120 Thüringen 365 Brandenburg 196 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Niedersachsen 967 Sachsen-Anhalt 314 Rheinland-Pfalz 364 Baden-Württemberg 2.285 Schleswig-Holstein 164 Nordrhein-Westfalen 2.156 Mecklenburg-Vorpommern 102 Summe 12.378 nach Staatsangehörigkeiten China 3.748 Korea (Republik) 1.451 Vereinigte Staaten von Amerika 1.139 Japan 696 Brasilien 627 Indien 607 Türkei 288 Indonesien 260 Russische Föderation 232 Mexico 204 Taiwan 200 Vietnam 174 Ukraine 153 Kolumbien 152 Australien 147 Kanada 136 Jordanien 124 Pakistan 118 Malaysia 101 Chile 96 Ägypten 91 Georgien 84 Israel 79 Iran 76 Thailand 62 Albanien 53 Bangladesch 53 Tunesien 51 Peru 47 Marokko 42 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Aserbaidschan 41 Kasachstan 41 Nigeria 40 Serbien 40 Nepal 38 Ecuador 36 Ghana 34 Kosovo 32 Usbekistan 28 Belarus 28 Mongolei 27 Costa Rica 26 Philippinen 25 Singapur 25 Äthiopien 24 Saudi-Arabien 24 El Salvador 21 Kamerun 20 Südafrika 20 Bolivien 19 Italien 19 Sri Lanka 19 Syrien 19 China (Hongkong) 18 Kenia 18 Bosnien und Herzegowina 17 Bulgarien 17 Libanon 16 Mauritius 15 Irak 14 Neuseeland 14 Argentinien 13 Kirgisistan 13 Armenien 12 Venezuela 12 Algerien 11 Oman 11 Ungeklärt 11 72 weitere Staaten mit 10 oder weniger 229 Summe 12.378 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Jahr 2021 nach Ländern Bayern 1.219 Berlin 1.045 Bremen 133 Hessen 554 Hamburg 200 Sachsen 646 Saarland 84 Thüringen 288 Brandenburg 162 Niedersachsen 772 Sachsen-Anhalt 252 Rheinland-Pfalz 250 Baden-Württemberg 1.320 Schleswig-Holstein 104 Nordrhein-Westfalen 1.412 Mecklenburg-Vorpommern 56 Summe 8.497 nach Staatsangehörigkeiten China 3.428 Indien 575 Korea (Republik) 533 Vereinigte Staaten von Amerika 525 Brasilien 241 Türkei 225 Russische Föderation 211 Indonesien 197 Taiwan 145 Ukraine 127 Vietnam 123 Mexico 119 Ägypten 109 Japan 106 Kolumbien 106 Pakistan 100 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Malaysia 98 Bangladesch 62 Israel 60 Jordanien 60 Kanada 57 Georgien 48 Nigeria 48 Chile 47 Nepal 47 Iran 44 Thailand 44 Tunesien 44 Kasachstan 41 Marokko 39 Ecuador 37 Ghana 37 Albanien 36 Aserbaidschan 33 Usbekistan 28 Peru 27 Bosnien und Herzegowina 25 Kamerun 23 Kenia 22 Serbien 22 Afghanistan 20 Argentinien 19 Armenien 18 Australien 18 Bulgarien 18 Libanon 18 Äthiopien 17 China (Hongkong) 17 Italien 17 Nordmazedonien 16 Sri Lanka 15 Belarus 15 Costa Rica 14 Mongolei 14 Großbritannien mit Nordirland 13 Kosovo 13 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Mauritius 13 Ungeklärt 13 Syrien 12 Venezuela 12 Bolivien 11 Kirgisistan 11 Philippinen 11 Uganda 11 66 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 242 Summe 8.497 Jahr 2022 nach Ländern Bayern 1.643 Berlin 1.371 Bremen 161 Hessen 791 Hamburg 258 Sachsen 665 Saarland 95 Thüringen 256 Brandenburg 190 Niedersachsen 707 Sachsen-Anhalt 227 Rheinland-Pfalz 343 Baden-Württemberg 1.784 Schleswig-Holstein 133 Nordrhein-Westfalen 1.496 Mecklenburg-Vorpommern 66 Summe 10.186 nach Staatsangehörigkeiten China 2.608 Vereinigte Staaten von Amerika 1.561 Korea (Republik) 870 Indien 657 Brasilien 381 Japan 366 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Türkei 305 Großbritannien mit Nordirland 264 Russische Föderation 195 Indonesien 193 Mexico 173 Kanada 156 Ukraine 135 Kolumbien 125 Vietnam 122 Taiwan 117 Ägypten 109 Malaysia 87 Pakistan 87 Jordanien 84 Iran 69 Chile 67 Israel 67 Thailand 58 Kasachstan 55 Nigeria 55 Bangladesch 52 Georgien 51 Albanien 50 Ecuador 47 Ghana 44 Tunesien 44 Argentinien 42 Peru 41 Australien 38 Marokko 38 Nepal 34 Aserbaidschan 32 Kosovo 29 Serbien 27 Kenia 26 Usbekistan 26 Bulgarien 22 Kamerun 22 Libanon 22 China (Hongkong) 20 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Armenien 19 Äthiopien 19 Italien 18 Mongolei 18 Irak 17 Philippinen 17 Belarus 15 Bosnien und Herzegowina 14 Nordmazedonien 14 Kirgisistan 13 Singapur 13 Bolivien 12 Jemen 12 Rumänien 12 Südafrika 12 Tansania 12 El Salvador 11 71 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 265 Summe 10.186 Jahr 2023 nach Ländern Summe Bayern 1.881 Berlin 1.678 Bremen 148 Hessen 863 Hamburg 288 Sachsen 664 Saarland 91 Thüringen 298 Brandenburg 185 Niedersachsen 764 Sachsen-Anhalt 193 Rheinland-Pfalz 434 Baden-Württemberg 2.088 Schleswig-Holstein 118 Nordrhein-Westfalen 1.567 Mecklenburg-Vorpommern 61 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Summe 11.321 nach Staatsangehörigkeiten China 2.404 Vereinigte Staaten von Amerika 1.518 Korea (Republik) 1.388 Indien 814 Japan 613 Brasilien 495 Türkei 339 Großbritannien mit Nordirland 314 Mexico 235 Russische Föderation 206 Indonesien 186 Kanada 166 Taiwan 143 Kolumbien 134 Ukraine 125 Iran 113 Vietnam 113 Australien 108 Malaysia 95 Pakistan 95 Ägypten 76 Jordanien 75 Thailand 72 Kasachstan 62 Georgien 61 Nigeria 56 Albanien 55 Chile 55 Israel 55 Marokko 51 Tunesien 49 Aserbaidschan 44 Argentinien 42 Bangladesch 41 Nepal 41 Peru 40 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Libanon 34 Usbekistan 31 Ghana 30 Ecuador 29 Singapur 26 Kamerun 25 China (Hongkong) 24 Irak 24 Serbien 23 Südafrika 23 Äthiopien 20 Bosnien und Herzegowina 19 Kenia 18 Afghanistan 17 Bulgarien 17 Mongolei 17 Belarus 17 Honduras 15 Kosovo 15 Neuseeland 15 Philippinen 15 Italien 14 Mauritius 14 Simbabwe 14 Syrien 14 Kirgisistan 13 Venezuela 13 Ruanda 12 Saudi-Arabien 12 Costa Rica 11 El Salvador 11 Nordmazedonien 11 Sri Lanka 11 71 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 238 Summe 11.321 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Jahr 2024 nach Ländern Summe Bayern 2.173 Berlin 1.530 Bremen 106 Hessen 973 Hamburg 261 Sachsen 607 Saarland 105 Thüringen 309 Brandenburg 208 Niedersachsen 753 Sachsen-Anhalt 205 Rheinland-Pfalz 397 Baden-Württemberg 1.857 Schleswig-Holstein 130 Nordrhein-Westfalen 1.463 Mecklenburg-Vorpommern 68 Summe 11.145 nach Staatsangehörigkeiten China 2.286 Korea (Republik) 1.479 Vereinigte Staaten von Amerika 1.403 Indien 884 Japan 686 Brasilien 533 Türkei 371 Großbritannien mit Nordirland 282 Mexico 197 Russische Föderation 175 Indonesien 169 Kanada 161 Ukraine 151 Australien 120 Taiwan 120 Pakistan 118 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Kolumbien 116 Malaysia 108 Vietnam 99 Iran 95 Ägypten 86 Jordanien 66 Kasachstan 64 Thailand 60 Albanien 58 Georgien 54 Tunesien 54 Aserbaidschan 50 Israel 49 Marokko 43 Nigeria 42 Peru 42 Usbekistan 42 Argentinien 41 Nepal 41 Chile 38 Bangladesch 37 Ghana 34 Kamerun 29 Libanon 26 Sri Lanka 24 Kosovo 23 Ecuador 22 Bulgarien 20 Neuseeland 20 Irak 19 China (Hongkong) 18 Costa Rica 18 Serbien 18 Äthiopien 17 Afghanistan 16 Bosnien und Herzegowina 15 Kirgisistan 15 Philippinen 15 Armenien 13 Bolivien 13 Kleine Anfrage BT-Drs.: 21/5583 Anlage 2 Mauritius 13 Singapur 13 El Salvador 12 Kenia 12 Mongolei 12 Paraguay 12 Südafrika 12 Saudi-Arabien 11 Belarus 11 75 Staatsangehörigkeiten mit 10 oder weniger 242 Summe 11.145 Gesamtherstellung: H. 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