Liquidität landwirtschaftlicher Betriebe sichern - Direktzahlungen für das Jahr 2026 bereits im Oktober auszahlen
Text
Liquidität landwirtschaftlicher Betriebe sichern - Direktzahlungen für das Jahr 2026 bereits im Oktober auszahlen
Antrag
der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny
Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Bernd Schuhmann, Dr. Michael
Blos, Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan
Schröder, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum,
Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker, Boris Gamanov,
Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Denis Pauli, Arne Raue,
Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Wolfgang
Wiehle, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Liquidität landwirtschaftlicher Betriebe sichern – Direktzahlungen für das
Jahr 2026 bereits im Oktober auszahlen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die deutsche Landwirtschaft befindet sich infolge der Dürre und Hitze des Sommers
2026, erheblicher Ertragsausfälle, knapper Grundfuttervorräte, hoher Preise für
Energie, Diesel, Düngemittel und Futtermittel sowie teilweise sinkender Erzeugerpreise in
einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe
sind von erheblichen Liquiditätsengpässen betroffen.
Nach dem amtlichen Erntebericht 2026 liegt die Getreideernte bei rund 37,4 Millionen
Tonnen und damit 7,3 Prozent unter dem Vorjahreswert. Beim Winterweizen wird ein
Rückgang von 10,4 Prozent, beim Winterraps von 11,5 Prozent erwartet (BMLEH,
Erntebericht 2026, www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/erntebe-
richt-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 13). In zahlreichen Regionen sind
auch die Futtererträge infolge von Hitze und Trockenheit erheblich beeinträchtigt.
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat die Lage bei der
Vorstellung des Ernteberichts 2026 als Krise von nationaler Tragweite bezeichnet
(www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/erntebericht-2026-2451194). Gerade im
Herbst müssen die Betriebe jedoch Betriebsmittel für die Aussaat und die Ernte 2027
finanzieren, Futter zukaufen, Pachten und Versicherungen bezahlen sowie laufende
Kredite bedienen.
Die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen reichen nicht aus, um die
akute Finanzierungslücke vieler Betriebe im Herbst 2026 zu schließen. Zinsverbilligte
Darlehen können zwar kurzfristig Liquidität schaffen, erhöhen aber die Verschuldung
der Betriebe. Stundungen verschieben Zahlungsverpflichtungen lediglich in die
Zukunft. Später wirksam werdende Entlastungen kommen für die akute Finanzierungs-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8130
21. Wahlperiode 22.09.2026
lücke im Herbst 2026 zu spät. Wer eine Krise von nationaler Tragweite feststellt, muss
Hilfen so ausgestalten, dass sie rechtzeitig und ohne zusätzliche Verschuldung auf den
Höfen ankommen.
Direktzahlungen sind keine Nothilfe, sondern reguläre Leistungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik, die den antragstellenden Betrieben bei Vorliegen der jeweiligen
Fördervoraussetzungen für das Antragsjahr 2026 gewährt werden. Ihre vorgezogene
Auszahlung erhöht nicht den endgültigen Zahlungsanspruch und erzeugt kein zusätzliches
Fördervolumen. Sie kann aber unmittelbar Liquidität schaffen, Finanzierungskosten
vermeiden und den Bedarf an zusätzlichen Krediten verringern.
Nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten
vor dem 1. Dezember, nicht jedoch vor dem 16. Oktober, Vorschüsse auf
Direktzahlungen leisten. Nach der regulären unionsrechtlichen Regelung sind Vorschüsse bis zu
50 Prozent der Direktzahlungen möglich. Die Europäische Kommission räumt den
Mitgliedstaaten jedoch aufgrund von Liquiditätsengpässen regelmäßig die Option ein,
bis zu 70 Prozent der Direktzahlungen vorab auszuzahlen.
Angesichts der außergewöhnlichen Krisenlage ist eine Anhebung der
Vorschussobergrenze auf bis zu 80 Prozent anzustreben. Hierfür muss die Bundesregierung
unverzüglich auf den Erlass einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung hinwirken.
Unabhängig davon müssen Bund, Länder und Zahlstellen bereits jetzt alle operativen
Voraussetzungen schaffen, damit der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltende
höchstmögliche Vorschusssatz frühzeitig ausgezahlt werden kann.
Eine bundesweit koordinierte Vorschusszahlung im Oktober 2026 wäre schnell,
zielgerichtet und vergleichsweise unbürokratisch. Sie würde an bestehende Anträge,
Verwaltungsverfahren und Zahlstellen anknüpfen und könnte insbesondere den von
Ertragsausfällen und hohen Vorleistungskosten betroffenen Ackerbau- und
Tierhaltungsbetrieben helfen, die Produktion fortzuführen und die Ernte 2027 abzusichern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. unverzüglich gemeinsam mit den Ländern und den zuständigen Zahlstellen alle
organisatorischen, technischen und haushalterischen Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass für das Antragsjahr 2026 ab dem 16. Oktober 2026 Vorschüsse auf
die Direktzahlungen an die anspruchsberechtigten landwirtschaftlichen Betriebe
ausgezahlt werden;
2. gemeinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, den nach dem zum Zeitpunkt
der Auszahlung geltenden Unionsrecht zulässigen Vorschussrahmen vollständig
auszuschöpfen und bis spätestens 31. Oktober 2026 den höchstmöglichen
zulässigen Vorschuss auf die voraussichtlich zustehenden Direktzahlungen
auszuzahlen, soweit die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollprüfungen
abgeschlossen sind und der voraussichtliche Zahlungsanspruch zuverlässig festgestellt
werden kann;
3. sich bei der Europäischen Kommission unverzüglich für eine unionsrechtliche
Regelung einzusetzen, mit der die Vorschussobergrenze für Direktzahlungen für
das Antragsjahr 2026 auf bis zu 80 Prozent angehoben wird, und gemeinsam mit
den Ländern darauf hinzuwirken, dass bei rechtzeitigem Inkrafttreten der
Regelung Vorschüsse in dieser Höhe möglichst bis spätestens 31. Oktober 2026
ausgezahlt werden;
4. gemeinsam mit den Ländern zu prüfen und rechtlich zulässige Spielräume
auszuschöpfen, damit Betriebe, bei denen einzelne Kontrollen oder Sachverhalte noch
nicht abschließend geklärt sind, einen Vorschuss jedenfalls auf vollständig
geprüfte, rechtlich und rechnerisch abtrennbare Teile ihres voraussichtlichen
Zahlungsanspruchs erhalten, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist und die offenen
Sachverhalte den betreffenden Teil des Anspruchs nicht berühren;
5. die Auszahlung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung
bundesweit zu koordinieren, gemeinsam mit den Ländern ein möglichst
einheitliches Vorgehen der Zahlstellen abzustimmen, erforderliche Vollzugshinweise
unverzüglich zur Verfügung zu stellen und vermeidbare bürokratische oder
technische Verzögerungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes zu beseitigen;
6. darauf hinzuwirken, dass die vorgezogene Auszahlung andere bestehende oder
angekündigte Krisenhilfen nicht ersetzt und nur insoweit auf andere Leistungen
angerechnet wird, wie dies unionsrechtlich, beihilferechtlich oder haushalterisch
erforderlich ist oder der Vermeidung von Doppelförderungen und
Überkompensationen dient;
7. dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat innerhalb von zwei
Wochen nach Annahme dieses Antrags schriftlich über den Umsetzungsstand, die
Abstimmung mit den Ländern und der Europäischen Kommission, den für das
Antragsjahr 2026 geltenden Vorschusssatz sowie den voraussichtlichen
Auszahlungstermin zu berichten.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Liquiditätslage vieler landwirtschaftlicher Betriebe hat sich im Jahr 2026 erheblich verschärft. Mindererträge
treffen auf hohe Vorleistungskosten und in einzelnen Marktsegmenten auf schwache Erzeugerpreise.
Tierhaltende Betriebe müssen wegen knapper Grundfuttervorräte zusätzliche Futtermittel beschaffen. Gleichzeitig
stehen im Herbst die Ausgaben für die neue Aussaat und damit für die Ernte des kommenden Jahres an.Die bisher
angekündigten Instrumente setzen überwiegend auf Kredite, Stundungen oder später wirksamen Entlastungen.
Diese Maßnahmen können im Einzelfall sinnvoll sein, lösen das Grundproblem aber nicht. Den betroffenen
Betrieben fehlt bereits im Herbst 2026 frei verfügbare Liquidität. Eine vorgezogene Auszahlung der ohnehin
vorgesehenen Direktzahlungen wirkt unmittelbar, erhöht nicht den endgültigen Förderbetrag und kann eine weitere
Verschuldung der Höfe vermeiden.
Eine Vorschusszahlung ist allerdings keine zusätzliche Krisen- oder Schadenshilfe. Sie verlagert lediglich einen
Teil der regulären Zahlung auf einen früheren Zeitpunkt. Die spätere Restzahlung fällt entsprechend geringer
aus. Die Maßnahme ist deshalb als kurzfristiges Instrument zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe
geeignet, kann zielgerichtete Hilfen für besonders stark geschädigte Betriebe aber nicht ersetzen.
Nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember,
jedoch nicht vor dem 16. Oktober, Vorschüsse auf Direktzahlungen leisten. Die reguläre Vorschussobergrenze
beträgt 50 Prozent. Die Europäische Kommission kann diesen Prozentsatz jedoch erhöhen und hat dies
beispielsweise im vergangenen Jahr getan (https://germany.representation.ec.europa.eu/nachrichten-und-veranstaltun-
gen/pressemitteilungen/unterstutzung-von-landwirten-kommission-ermoglicht-hohere-vorauszahlungen-
imrahmen-der-gap-2025-07-30_de). Der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltende unionsrechtliche Höchstsatz ist
angesichts der außergewöhnlichen Belastungen vollständig auszuschöpfen.
Für eine Anhebung auf bis zu 80 Prozent muss die Bundesregierung rechtzeitig auf eine entsprechende
unionsrechtliche Grundlage hinwirken. Die notwendige Vorbereitung darf nicht erst nach Erlass einer europäischen
Regelung beginnen. Bund, Länder und Zahlstellen müssen parallel alle operativen Voraussetzungen schaffen,
damit ein erhöhter Vorschusssatz bei rechtzeitigem Inkrafttreten unverzüglich angewandt werden kann.
Die Maßnahme ist sachgerecht, weil sie an bestehende Anträge, Verwaltungsverfahren und Zahlstellen anknüpft.
Sie erreicht antragsberechtigte landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich ohne ein zusätzliches nationales
Antragsverfahren. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die unionsrechtlich vorgeschriebenen Verwaltungs- und
Kontrollprüfungen durchgeführt wurden und der voraussichtliche Zahlungsanspruch mit hinreichender
Sicherheit festgestellt werden kann.
Wo Kontrollen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, sollen rechtlich zulässige Teilzahlungen auf
vollständig geprüfte, rechtlich und rechnerisch abtrennbare Teile des voraussichtlichen Zahlungsanspruchs ermöglicht
werden. Dies kommt nur in Betracht, wenn die noch offenen Sachverhalte den betreffenden Teil des Anspruchs
nicht berühren. Die finanziellen Interessen der Europäischen Union, die ordnungsgemäße Mittelverwendung und
die Vermeidung späterer Rückforderungen müssen gewahrt bleiben.
Die Durchführung der Direktzahlungen obliegt den zuständigen Zahlstellen der Länder. Die Bundesregierung
kann die Auszahlung deshalb nicht allein anordnen. Sie kann und muss jedoch gemeinsam mit den Ländern ein
möglichst einheitliches Vorgehen koordinieren, erforderliche Informationen und Vollzugshinweise zur
Verfügung stellen und Hindernisse in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich beseitigen.
Eine schnelle Vorschusszahlung stärkt die Handlungsfähigkeit der Betriebe, unterstützt die Finanzierung der
Herbstaussaat 2026, sichert die Vorbereitung der Ernte 2027 und leistet damit einen Beitrag zum Erhalt der
heimischen Erzeugung und zur Ernährungssicherheit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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