Gewachsene Heimat erhalten - Lokales Bauland an Einheimische vergeben
Text
Gewachsene Heimat erhalten - Lokales Bauland an Einheimische vergeben
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8383
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Sebastian
Münzenmaier, Olaf Hilmer, Otto Strauß, Volker Scheurell, Dr. Paul Schmidt und der
Fraktion der AfD
Gewachsene Heimat erhalten – Lokales Bauland an Einheimische vergeben
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. in Zusammenarbeit mit Ländern, Städten und Gemeinden einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der
a. sozial ausgerichteten Einheimischenmodellen auf Grundlage des §
11 Absatz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) einen klaren und
verlässlichen Rechtsrahmen schafft, der auf objektiven,
transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht,
sozioökonomische Aspekte wie Einkommen und Vermögen
angemessen berücksichtigt und eine dauerhafte Ortsbindung als
wesentliches Kriterium zulässt,
b. ausdrücklich klarstellt, dass Kommunen bei der Vergabe knapper
kommunaler Wohn- und Bodenressourcen den Schutz der dauerhaft
ortsansässigen Bevölkerung sowie den Erhalt gewachsener örtlicher
Gemeinschaften als legitime städtebauliche Zielsetzung verfolgen
dürfen;
2. bundesweite Orientierungshilfen zur europarechtskonformen Ausgestaltung
kommunaler Einheimischenmodelle bereitzustellen, die insbesondere
a. Musterregelungen zu Einkommens- und Vermögensobergrenzen
enthalten,
b. rechtssichere Beispiele für Punktesysteme zur Gewichtung sozialer
Kriterien und Ortsbindung darstellen, wobei soziale Kriterien nicht
hinter ortsbezogenen Kriterien zurücktreten dürfen,
c. die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2013 (C-197/11
und C-203/11) systematisch erläutern, insbesondere hinsichtlich
Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung und zulässiger
Differenzierungskriterien;
3. Kommunen bei der praktischen Umsetzung von Einheimischenmodellen zu
unterstützen, insbesondere durch die Bereitstellung von Musterrichtlinien,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
rechtskonformen Vertragsbausteinen und Bindungsklauseln zur Sicherung
der Eigennutzung;
4. Rechtssicherheit und Handlungsspielräume der Kommunen stärkt, indem
a. der bestehende Rechtsrahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2
Baugesetzbuch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen
Klärung durch das EuGH-Urteil vom 8. Mai 2013 aktiv
kommuniziert und politisch verteidigt wird,
b. geprüft wird, ob klarstellende Ergänzungen im Baugesetzbuch
erforderlich sind, um verbleibende Rechtsunsicherheiten zu
beseitigen;
5. die kommunale Selbstverwaltung so ausgestaltet und unterstützt, dass
a. Gemeinden Verdrängungseffekten durch überregionale Nachfrage,
spekulative Marktmechanismen und Zweitwohnsitzdruck wirksam
begegnen können,
b. gewachsene soziale Strukturen, Eigenarten und langfristige
Funktionsfähigkeit örtlicher Gemeinschaften gesichert werden.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
I. Wohnungsmarkt unter Migrations- und Regulierungsdruck
Deutschland befindet sich in einer akuten Wohnungsnot, die maßgeblich auf jahrelange politische
Fehlsteuerungen zurückzuführen ist. Anhaltend hohe Zuwanderung, insbesondere in wirtschaftlich starke
Regionen, trifft auf einen bereits angespannten Wohnungsmarkt. Der zusätzliche Nachfragedruck verstärkt die
Konkurrenz um knappen Wohnraum vor allem im unteren und mittleren Preissegment. Aktuelle Erhebungen, wie
etwa die des Pestel-Instituts, beziffern das Defizit auf bundesweit rund 1,4 Millionen fehlende Wohnungen.
Übersteigt die Nachfrage dauerhaft das Angebot, setzen Verdrängungsprozesse ein, die sich erfahrungsgemäß vor
allem zulasten einkommensschwächerer Haushalte auswirken.
Gleichzeitig wird die Angebotsausweitung durch hohe Baukosten und regulatorische Anforderungen gebremst.
Verschärfte energetische Vorgaben, CO₂-Bepreisung, steigende Material- und Finanzierungskosten sowie
komplexe Genehmigungsverfahren verteuern den Neubau erheblich und erschweren insbesondere Familien den
Zugang zu selbstgenutztem Wohneigentum. Deutschland weist innerhalb der Europäischen Union die niedrigste
Wohneigentumsquote auf. Eigentumsbildung bleibt damit für breite Bevölkerungsschichten strukturell erschwert.
Die Kombination aus anhaltendem Zuzug in nachfragestarke Regionen und regulatorisch verteuertem Neubau
setzt gewachsene örtliche Gemeinschaften zunehmend unter Druck. In besonders betroffenen Regionen kommt
es zu einer Entkoppelung zwischen lokalen Einkommen und Immobilienpreisen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, mit welchen Instrumenten Kommunen innerhalb des geltenden
Rechtsrahmens auf diese Entwicklungen reagieren können. Einheimischenmodelle sind kein Ersatz für eine
insgesamt kohärente Wohnungs-, Bau- und Migrationspolitik. Sie können jedoch als Instrument kommunaler
Selbsthilfe dazu beitragen, Verdrängungstendenzen abzumildern und soziale Kontinuität vor Ort zu sichern.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
II. Europarechtliche Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit
Rechtsgrundlage für Einheimischenmodelle ist § 11 Absatz 1 Nummer 2 BauGB. Die Norm ermöglicht
städtebauliche Verträge zur Sicherung wohnungspolitischer Ziele im Rahmen der Bauleitplanung. Die
unionsrechtliche Zulässigkeit von Einheimischenmodellen war über Jahre hinweg umstritten. Die Europäische
Kommission leitete 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (DE 2006/4271) ein, da sie in
bestimmten Ausgestaltungen kommunaler Einheimischenmodelle eine mögliche Verletzung der
unionsrechtlichen Grundfreiheiten – insbesondere der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und des freien
Kapitalverkehrs – sah. Hintergrund war die Befürchtung, dass eine Bevorzugung ortsansässiger Personen andere
Unionsbürger mittelbar benachteiligen könne.
Mit Urteil vom 8. Mai 2013 (C-197/11 und C-203/11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die
maßgeblichen unionsrechtlichen Anforderungen präzisiert. Unionsrechtskonform sind Einheimischenmodelle
insbesondere dann, wenn sie legitime Ziele des Allgemeininteresses verfolgen – etwa die Sicherung sozial stabiler
Strukturen oder den Erhalt funktionsfähiger Gemeinden –, ihre Auswahlkriterien objektiv und transparent
ausgestaltet sind, eine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist und die Ausgestaltung
insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Der Gerichtshof hat dabei deutlich gemacht, dass eine Bevorzugung allein aufgrund der Dauer der
Ortsansässigkeit nicht ausreicht, um eine Beschränkung der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Vielmehr muss die
Auswahlentscheidung an sachliche Kriterien anknüpfen, die einen unmittelbaren Bezug zum verfolgten
Gemeinwohlziel aufweisen. Hierzu zählen insbesondere sozioökonomische Gesichtspunkte wie Einkommens-
und Vermögensverhältnisse oder familiäre Verantwortung sowie weitere objektive Kriterien, die unterschiedliche
Benachteiligungen innerhalb der örtlichen Bevölkerung erfassen.
Eine ausschließlich oder überwiegend auf Ortsansässigkeit gestützte Bevorzugung wäre unionsrechtlich
unzulässig. Zulässig ist hingegen eine ausgewogene Ausgestaltung, die eine bestehende örtliche Verwurzelung
berücksichtigt, diese jedoch mit objektiven, sozial nachvollziehbaren Kriterien verbindet und ihr kein
dominierendes Gewicht beimisst. Gerade unter Bedingungen strukturellen Nachfragedrucks gewinnt die
Sicherung gewachsener örtlicher Gemeinschaften als legitimes Ziel des Allgemeininteresses besonderes Gewicht,
sofern die Auswahlentscheidung diskriminierungsfrei und verhältnismäßig bleibt.
III. Politische Notwendigkeit einer klaren Flankierung
Obwohl die unionsrechtliche Zulässigkeit geklärt ist, besteht in der kommunalen Praxis weiterhin erhebliche
Rechtsunsicherheit. Viele Gemeinden verzichten aus Sorge vor Rechtsstreitigkeiten oder unionsrechtlichen
Beanstandungen auf die Anwendung des Instruments, obwohl der rechtliche Rahmen grundsätzlich vorhanden
ist. Zugleich verschärfen sich die strukturellen Rahmenbedingungen auf dem Wohnungsmarkt. Hoher Zuzug in
wirtschaftlich starke Regionen, zunehmender Zweitwohnsitzdruck in touristisch geprägten Gebieten, spekulative
Nachfrage nach Boden als Kapitalanlage sowie durch regulatorische Vorgaben verursachte
Baukostensteigerungen erhöhen den Druck auf knappe Flächenressourcen und verstärken bestehende
Verdrängungstendenzen. In einem solchen Umfeld anhaltenden Nachfragedrucks und steigender Bodenpreise
benötigen Kommunen rechtssichere und politisch abgesicherte Instrumente, um Verdrängungsprozesse zumindest
zu begrenzen und soziale Kontinuität vor Ort zu sichern.
Der Antrag verfolgt daher das Ziel, die unionsrechtliche Zulässigkeit von Einheimischenmodellen politisch
klarzustellen, bestehende praktische Rechtsunsicherheiten zu reduzieren und die kommunale Selbstverwaltung
angesichts steigender Bodenpreise, überregionaler Nachfrage und zunehmender Verdrängung der angestammten
Bevölkerung wirksam zu stärken.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Bastian Treuheit (Antrag)
- authored ← Carolin Bachmann (Antrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Marc Bernhard (Antrag)
- authored ← Olaf Hilmer (Antrag)
- authored ← Otto Strauß (Antrag)
- authored ← Paul Schmidt (Antrag)
- authored ← Sebastian Münzenmaier (Antrag)
- authored ← Volker Scheurell (Antrag)
- part_of_vorgang → Gewachsene Heimat erhalten - Lokales Bauland an Einheimische vergeben (Antrag)