zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Text
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/781(neu), 21/2109 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2111
21. Wahlperiode 08.10.2025
Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/781 (neu), 21/2109 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe d wird gestrichen.
2. Nummer 12 wird gestrichen.
3. Nummer 13 wird zu Nummer 12.
Berlin, den 7. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Anders als im einleitenden Teil des Gesetzentwurfs beschrieben, löst die Einführung des § 246e in das
Baugesetzbuch (BauGB) die Wohnungskrise nicht, sondern verschärft sie, indem falsche Anreize gesetzt werden: Der
sogenannte Bauturbo fördert Bodenspekulation und umweltschädliche Zersiedelung sowie Naturzerstörung, statt
bezahlbaren Wohnraum in lebenswerten Quartieren zu schaffen.
Durch die Norm wird Bodenspekulationen zunehmen, und damit ein weiterer Anstieg der Bodenpreise angefacht.
Die Möglichkeit, weitgehend von den Vorschriften des BauGB abzuweichen, und der fehlende Umsetzungsanreiz
verschärfen den Wettbewerb um Baurechte und Bauland. Es ist weder ein klares Baugebot formuliert noch eine
andere Forme der Verpflichtung zur Umsetzung vorgesehen. Dadurch werden spekulative Investoren begünstigt,
was zu steigenden Bodenpreisen führen kann. Profitorientierte Projekte könnten so Vorrang vor
gemeinwohlorientierten und bezahlbaren Wohnformen erhalten. Der Gesetzentwurf geht an der Zielsetzung vorbei, das zeigt
auch die breite Ablehnung, die der § 246e BauGB in Fachkreisen und darüber hinaus erfahren hat. Der Paragraf
ist daher ersatzlos zu streichen.
Wie auch die Sachverständigenanhörung am 10.09.2025 im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung Bauwesen
und Kommunen des Deutschen Bundestages noch einmal aufgezeigt hat, fehlt es der Norm sowohl an jeglicher
Lenkungswirkung in Richtung der Förderung von mehr bezahlbarem Wohnraum als auch an einer sinnvollen
Verbesserung von Fristen und Abläufen. Der maßgeblichen Begründung entgegenstehend wurde eine äußerst
weitreichenden Ausnahmevorschrift erdacht, die keine klaren Vorgaben zur sozialen Wohnraumförderung oder
zur Schaffung preisgebundener Mietwohnungen enthält. Die Einschränkung der Anwendung in „angespannten
Wohnungsmärkten“ ist außerdem gegenüber dem Referentenentwurf entfallen.
Der Gesetzentwurf sieht in § 246e Absatz 3 explizit vor, dass die weitreichenden Abweichungsmöglichkeiten für
den Wohnungsbau auch im Außenbereich angewendet werden dürfen. Mit einer vagen Einschränkung auf
Flächen, die in „räumlichen Zusammenhang stehen“, droht statt einer geordneten, geplanten Siedlungsentwicklung
ein unkontrolliertes „Ausfransen“ der Städte und Dörfer sowie ein Verlust wertvoller Grün-, Natur- und
Agrarflächen, und damit schlussendlich eine Zunahme von Zersiedelung. Lebensräume von vielen Tier- und
Pflanzenarten werden zerschnitten, Ökosysteme zerstört und der Artenverlust weiter verschärft. Dabei steht der
Außenbereich im Baugesetzbuch unter besonderem Schutz.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Regelung in ihrer Struktur nahezu deckungsgleich mit dem § 13b BauGB
ist, der aufgrund seiner Europarechtswidrigkeit zum 01.01.2024 außer Kraft getreten ist. Eine durch das
Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Untersuchung hat hierzu festgestellt, dass auch der § 13b BauGB nicht der
Absicht gerecht werden konnte, durch Verfahrenserleichterungen zu einer vermehrten Ausweisung von
Wohnbauland in Kommunen mit besonders großem Wohnungs- und Wohnbauflächenbedarf zu kommen. Tatsächlich sei
das Verfahren auf Basis von § 13b BauGB vor allem von kleineren, vielfach ländlich geprägten Gemeinden
genutzt worden, die Bauvorhaben in kleinem Maßstab verfolgten. Die Planungen begründeten überwiegend kleine
Bauvorhaben mit meist geringer Dichte und führen so dazu, dass noch mehr siedlungsnahe Freiflächen neu in
Anspruch genommen werden. Überdies seien die Verfahren mit teilweise umfangreichen Eingriffen in den
Naturhaushalt verbunden gewesen, u. a. durch die Inanspruchnahme strukturreicher und ökologisch hochwertiger
Ortsrandstrukturen. Die Autoren der Studie haben daher dringend empfohlen von einer Verlängerung und
Verstetigung des § 13b BauGB dringend abzusehen (Umweltbundesamt (Hg.), Qualitative Stichprobenuntersuchung
zur kommunalen Anwendung des § 13b BauGB, TEXTE 93/2020). Nichts anderes kann für die neue Regelung
des § 246e gelten, der in seinen Wirkungen nahezu identisch ist.
Insgesamt steht der Paragraf in dieser Form im Widerspruch zu den Zielen des Flächensparens und der
nachhaltigen Stadtentwicklung, konterkariert nachhaltige Innenentwicklung und fördert den Verfall der Ortskerne. Für
die Kommunen entstehen dadurch massive Infrastrukturkosten. Neue Siedlungen am Siedlungsrand, insbesondere
in Form von Einfamilienhäusern, erfordern hohe Erschließungs- und Betriebskosten für Straßen, Leitungen,
Schulen und andere Infrastruktur, was die öffentlichen Haushalte zusätzlich belastet. Mit jedem Haus auf der grünen
Wiese wird mehr Fläche verbraucht – auf Kosten der Natur. Damit wird es immer unwahrscheinlicher, das 30-
Hektar-Ziel bis 2030 oder gar das Netto-Null-Ziel bis 2050 zu erreichen.
In der Anhörung zum Gesetzentwurf haben die Kommunen explizit Bedenken geäußerten, die 2-monatige
Widerspruchsfrist sei zu kurz. Dies zeigt auf, dass auch die angestrebten Kernzielsetzungen einer zeiteffizienteren
Planung verfehlt werden. Kommunen brauchen zuverlässige und rechtssichere Prozesse, um effizienter zu
arbeiten, nicht zusätzlichen Druck und Mehrarbeit durch Einzelfallentscheidungen. Es muss Kommunen ermöglicht
werden, umsichtige und vorausschauende Planung voranzutreiben, ohne dass eine Stadtverwaltung für ihre
ablehnende Haltung im Einzelfall stärker unter Rechtfertigungsdruck gerät. Mit der Regelung geht auch eine
substanzielle Schwächung demokratischer Planungskultur einher: Beteiligungsrechte werden massiv eingeschränkt,
und Verantwortung wandert von den Planungsverfahren in die Genehmigungsverfahren. Statt des §246e ist eine
grundsätzliche Überarbeitung des Bauplanungsrechts nötig: für eine grüne, gerechte und produktive Stadt- und
Regionalentwicklung, die bezahlbaren Wohn- und Lebensraum für alle bietet. Nur mit einer umfassenden
Novellierung des Bauleitplanverfahrens lässt sich ein zukunftsfähiger Planungsprozess im Sinne der Neuen Leipzig-
Charta gestalten.
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,]
Relationen
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Änderungsantrag)