Immobilienkäufer vor Bauträgerinsolvenz schützen
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Immobilienkäufer vor Bauträgerinsolvenz schützen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8560
21. Wahlperiode 13.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Sebastian
Münzenmaier, Olaf Hilmer, Volker Scheurell, Otto Winfried Strauß, René
Bochmann, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Immobilienkäufer vor Bauträgerinsolvenz schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Wird Wohneigentum als Neubau realisiert, kann mittels klassischem
Bauherrenmodell, dem schlüsselfertigen Bauen mit Generalunternehmer oder -übernehmer
oder dem Bauträgermodell gearbeitet werden. Bei Letzterem zahlt der Käufer im
Voraus, ohne dass Grundstück oder Bauwerk ihm gehören. Wird der Bauträger
insolvent, erhalten die Bauwilligen bestenfalls einen kleinen Bruchteil zurück.
Die amtierende Bundesregierung kündigte im Koalitionsvertrag an, den
Immobilienkäuferschutz bei Bauträgerinsolvenz prüfen zu wollen, legte dem Bundestag
aber bis dato keinen Gesetzentwurf vor.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der für den Bauträgervertrag im Sinne
der §§ 650u, 650v des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den Ratenplan
des § 3 Absatz 2 der Makler- und Bauträgerverordnung eine
verpflichtende Absicherung der vom Erwerber geleisteten Vorleistungen für
den Fall der Insolvenz oder des dauerhaften Baustillstands des Bauträgers
vorsieht. Als dauerhafter Baustillstand gilt insbesondere ein nicht nur
vorübergehender Stillstand der Bauausführung von mehr als sechs
Monaten;
2. im Gesetzentwurf dem Erwerber in diesem Sicherungsfall einen
durchsetzbaren Anspruch auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Raten
einzuräumen;
3. im Gesetzentwurf dem Bauträger ein Wahlrecht zwischen einer
Fertigstellungssicherung (Erfüllungsbürgschaft) und einer
Anzahlungsbürgschaft über die volle geleistete Summe einzuräumen, wobei beide
Varianten den Erwerber im Sicherungsfall vollständig absichern müssen;
4. im Gesetzentwurf einen ausschließlich branchenfinanzierten,
privatrechtlich organisierten und staatlich beaufsichtigten Auffangfonds nach
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dem Vorbild des Deutschen Reisesicherungsfonds einzurichten, der allen
Bauträgern den Zugang zur Erfüllung der Fertigstellungs- oder
Anzahlungssicherung gleichermaßen eröffnet. Der Zugang zum Fonds ist
diskriminierungsfrei zu gewähren und die Beiträge haben sich nach
Vorleistungsvolumen, Bonität und Eigensicherheiten zu bemessen;
5. im Gesetzentwurf sicherzustellen, dass ein Bauträger Zahlungen eines
Erwerbers aus einem Bauträgervertrag nur entgegennehmen darf, wenn
dem Erwerber zuvor eine projekt- und vertragsbezogene
Sicherungsbestätigung erteilt worden ist.
Berlin, den 13. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Primär im städtischen Geschosswohnungsbau stellt das Bauträgermodell ein beliebtes Verfahren zum
Eigentumserwerb dar. Käufer erhalten die vereinbarte Leistung aus einer Hand und zum Festpreis und die Finanzierung
erfolgt über einen standardisierten Ratenplan. Dies erscheint bequem und sicher, so müssen keine
Baugenehmigungen eingeholt werden oder Architektenverträge abgeschlossen, die Leistungsphasen des Bauprozesses werden
durch den Bauträger erledigt und die mitunter intensive Koordinierung der verschiedenen Gewerke auf der
Baustelle ebenso.
Beim Bauträgervertrag gemäß §§ 650u, 650v des Bürgerlichen Gesetzbuches zahlt der Erwerber nach dem
Ratenplan des § 3 Absatz 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) im Voraus – auf ein Grundstück, das bis zur
Auflassung dem Bauträger gehört. Die Auflassungsvormerkung sichert nur den Anspruch auf das Grundstück im
jeweiligen Bauzustand, nicht jedoch die geleisteten Zahlungen für noch nicht erbrachte Bauleistungen. Wird der
Bauträger insolvent, steht der Käufer daher regelmäßig mit einem halbfertigen Rohbau und einer wertlosen
Insolvenzquote da – das Geld für die Fertigstellung ist verloren, der Bau gestoppt. In diese Falle gerieten bereits viele
Bauwillige.
Bereits der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht beim Bundesministerium der Justiz vom
19. Juni 2019 schlug eine zwingende Absicherung des Bestellers für den Insolvenzfall vor – wahlweise durch
weitgehenden Aufschub der Zahlung bis zur Abnahme oder durch einen MaBV-Ratenplan mit abgesicherter
Rückabwicklung. Der ursprüngliche Plan der damaligen Bundesregierung (Stand 2020) folgte diesem Ansatz und
sah zwei alternative Vergütungsmodelle vor, von denen eines eine zwingende Insolvenzabsicherung der
Abschlagszahlungen enthielt.1
Anfang 2023 versandte das Ministerium jedoch lediglich ein internes Eckpunktepapier an ausgewählte Verbände.
Seither erwägt es, die zwingende Absicherung durch ein bloßes Optionsmodell zu ersetzen, bei dem der Besteller
eigenverantwortlich zwischen teurerer Absicherung und billigerem Vertrag ohne Schutz wählen soll. Diese
Wende ist umstritten. Fachverbände wie der Bauherren-Schutzbund lehnen das Optionsmodell ab und fordern die
zwingende Absicherung, weil es hinter dem Schutzniveau von 2019 zurückbleibt. Bis heute wurde kein offizielles
Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.2
1 BMJV: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2019_Abschlussbe-
richt_Bautraegervertragsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Zugriff 9. Oktober 2026.
2 Bauherren-Schutzbund e.V.: https://www.bsb-ev.de/fileadmin/user_upload/1_Startseite/Polti-
tik_und_Presse/Positionen_und_Stellungnahmen/20230228_Stellungnahme_Bautraegerrecht_Options-
modell.pdf; Zugriff 9. Oktober 2026.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die amtierende Regierung hat den Schutz der Käufer im Koalitionsvertrag angekündigt. Geblieben ist die
Prüfung. Das Risiko tragen weiter diejenigen, die per Bauträgervertrag Eigentum bilden wollen. Hierzulande wird
folglich das Ausfallrisiko dem Käufer überlassen und dies schafft auch einen Standortnachteil beim
Eigentumserwerb – dies, obwohl Deutschland bei der Wohneigentumsquote von rund 47 Prozent eine der niedrigsten Quoten
in der EU aufweist. Der ungesicherte Vorleistungszwang der MaBV steht überdies in einem rechtspolitischen
Spannungsverhältnis zum Verbraucherschutzgedanken der EU-Klauselrichtlinie.3
Vergleichbare Mitgliedstaaten der EU haben längst zum Schutz der Erwerber gehandelt. So sichert Österreich mit
dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG) die Bauwilligen ab. Es gilt ein zwingender Schutz mit Wahl zwischen
grundbücherlicher, schuldrechtlicher oder Pfandrechtssicherung und zwingendem Treuhänder. Frankreich verfügt
über die Vente en l'état futur d'achèvement (VEFA) mit obligatorischer Garantie und Zahlung nach Baufortschritt.
Belgien sieht mit der Loi Breyne eine zwingende Fertigstellungs- und Rückzahlungsgarantie vor. Spanien
gewährleistet mit der Ley 38/1999 de Ordenación de la Edificación bzw. der Ley 20/2015 ein gesichertes
Sonderkonto sowie die Rückzahlung einschließlich Zinsen.4
Die geforderte Pflichtabsicherung dient dem Ziel, Deutschland zum Land der Eigentümer zu machen. Jeder
Bauträger muss vorausgezahlte Kaufpreisraten gegen die eigene Insolvenz absichern. Im Sicherungsfall erhält der
Erwerber einen durchsetzbaren Anspruch auf Fertigstellung oder vollständige Rückzahlung. Das gestufte
Wahlrecht zwischen Erfüllungs- und Anzahlungsbürgschaft – jeweils mit voller Erwerberabsicherung – verbindet
maximalen Käuferschutz mit Marktschonung und drängt gerade nicht die kleinen Bauträger aus dem Markt.
Der ergänzende Auffangfonds nach dem Vorbild des branchenfinanzierten, staatlich beaufsichtigten Deutschen
Reisesicherungsfonds stellt sicher, dass auch kleinere Anbieter die Absicherung erfüllen können. Eine
diesbezügliche angemessene Übergangsfrist verhindert einen abrupten Markteingriff und vermeidet überschießende
Bürokratie. So wird der Traum der eigenen vier Wände wirksam gegen die Bauträgerinsolvenz abgesichert.5
3 Richtline 93/13/EWG des Rates: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1993L0013:20111212:DE:PDF und
Eurostat: https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/w/ddn-20260205-1; Zugriff 9. Oktober 2026.
4 Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (BTVG):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003474 und La vente en l'état futur d'achèvement
(VEFA): https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000028025724 und Ley 38/1999, de 5 de noviembre, de Ordenación de la Edificación:
https://www.boe.es/eli/es/l/1999/11/05/38/con; Zugriff 9. Oktober 2026.
5 Deutscher Reiseversicherungsfonds: https://drsf.reise und Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/8306: https://dserver.bundes-
tag.de/btd/21/083/2108306.pdf; Zugriff 9. Oktober 2026.
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