Bürger-Baugenossenschaft verankern - Wohneigentum risikoarm möglich machen
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Bürger-Baugenossenschaft verankern - Wohneigentum risikoarm möglich machen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8538
21. Wahlperiode 13.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Marc Bernhard, Carolin Bachmann,
Olaf Hilmer, Volker Scheurell, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, René
Bochmann, Dr. Paul Schmidt, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben
Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer,
Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte Kaufmann, Dirk Brandes, Enrico Komning,
Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten,
Dr. Rainer Kraft, Manfred Schiller, Alexander Arpaschi, Carsten Becker,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Thomas
Dietz, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor
Hemmelgarn, Karsten Hilse, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Manuel
Krauthausen, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Sven Wendorf,
Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes und der Fraktion
der AfD
Bürger-Baugenossenschaft verankern – Wohneigentum risikoarm möglich machen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung sagt zu,
genossenschaftliches Wohnen zu fördern, eigenkapitalersetzende Maßnahmen zu schaffen und
staatliche Bürgschaften für Hypotheken zu prüfen. Diese eigentumsfördernden
Zusagen sind bis heute allenfalls teilweise und ohne taugliches Eigentumsmodell
ausgestaltet, und der aktuelle Gesetzentwurf zur Stärkung der
genossenschaftlichen Rechtsform zielt im Wesentlichen auf Digitalisierung, Gründung und
Aufsicht. Es fehlt der Wille zur breit wirkenden individuellen Eigentumsbildung.
Hier setzt die vorgeschlagene Bürger-Baugenossenschaft an, die risikoarm
Wohneigentum auch für Normalverdiener möglich macht. Eine gesetzlich abgesicherte,
zweistufige Erwerber- und Umwandlungskonstruktion mit treuhänderischer
Einlagenverwaltung, Fertigstellungs- und Ausfallabsicherung sowie
grunderwerbsteuerlich entlasteter Überführung in Wohnungseigentum wird helfen, damit
Deutschland zu einem Land der Eigentümer werden kann.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der in zwei Stufen eine Bürger-
Baugenossenschaft rechtlich verankert und hierzu
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a. in Stufe eins den gemeinschaftlichen Grundstückserwerb und Bau in
Eigenregie durch eine Erwerbergenossenschaft rechtlich typisiert und
mit verbindlichen Standards absichert,
b. in Stufe zwei die bereits zulässige Überführung des jeweiligen
Genossenschaftsanteils in grundbuchlich gesichertes, individuelles
Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als gesetzlich
typisierten Regelfall mit Anspruch des selbstnutzenden Mitglieds
ausgestaltet, die hierfür erforderlichen Verfahrens-, Gläubigerschutz-
und Minderheitenschutzregelungen schafft und klarstellt, dass die
Überführung die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht gefährdet,
c. verbindlich eine treuhänderische Einlagenverwaltung mit Freigabe
nur nach Baufortschritt, eine verpflichtende Fertigstellungs- und
Ausfallabsicherung, einen Reservefonds und Rückkaufrechte sowie
rechtssichere Vorlagen für Satzung, Treuhand und Absicherung
beinhaltet;
d. im Grunderwerbsteuergesetz eine Steuerbefreiung vorsieht, wonach
o der erstmalige Grundstückserwerb der Erwerbergenossenschaft,
soweit er der Schaffung von Wohnungen zur Selbstnutzung durch
die Mitglieder dient,
o die spätere Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum
nach dem Wohnungseigentumsgesetz zugunsten der
selbstnutzenden Mitglieder im Zuge der Stufe zwei (b.) keiner
Grunderwerbsteuer unterliegen,
o diese Freistellungen in eine im selben Zug zu schaffende
grundsätzliche Befreiung des Erwerbs von Wohnimmobilien zu eigenen
Wohnzwecken von der Grunderwerbsteuer einbettet und
Missbrauch insbesondere durch Kapitalanlage- und
Spekulationsgestaltungen sowie durch kurzfristige Aufgabe der Selbstnutzung
mittels geeigneter Nachversteuerungstatbestände ausschließt;
2. ein Programm über die Kreditanstalt für Wiederaufbau einzuführen, das
Nachrangdarlehen zum Zwecke des Eigenkapitalersatzes für
Wohnraumbildung mittels der Bürger-Baugenossenschaft bereitstellt;
3. ein Anschub- und Bürgschaftsprogramm über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau einzuführen, das zum Zwecke der Wohnraumbildung mittels der
Bürger-Baugenossenschaft die Gründungs-, Planungs- und Genehmigungsphase
sowie den Grundstücksankauf umfasst und mit Tilgungsfreijahren sowie
einer Ausfallbürgschaft ausgestattet ist;
4. das Gebäudemodernisierungsgesetz aufzuheben und durch eine Regelung zu
ersetzen, die nationale energetische Anforderungen im Neubau konsequent
auf das unionsrechtlich zwingende Mindestmaß beschränkt und nationales
sogenanntes Gold-Plating abbaut und auf EU-Ebene fordern, das
Gebäudemodernisierungsgesetz, mit dem das Gebäudeenergiegesetz unter neuem
Namen fortgeführt wird, aufzuheben und jeden ordnungsrechtlichen
energetischen Zwang im Neubau zu beenden;
5. energetische Anforderungen im Neubau konsequent auf das unionsrechtlich
zwingende Mindestmaß zu begrenzen, bis auf EU-Ebene etwaige
Verordnungen abgeschafft wurden. Darüber hinausgehende Effizienzstandards rein
freiwillig auszugestalten, jede an das sogenannte Effizienzhaus-55-Kriterium
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gebundene Förderung zu beenden und die dadurch freiwerdenden
Haushaltsmittel zur Gegenfinanzierung der Maßnahmen nach den Nummern zwei und
drei umzuschichten.
Berlin, den 8. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Für die Wohneigentumsbildung dominieren drei Realisierungsformen. Beim Bauträgermodell (BGB, MaBV)
leistet der Erwerber Vorauszahlungen nach Ratenplan, wird aber erst mit Grundbucheintragung Eigentümer. Bei
Insolvenz des Bauträgers droht der Verlust der Anzahlungen. Beim Bauen in Eigenregie (Bauherren- bzw. GU/GÜ-
Modell) bleibt der Laie selbst Bauherr und trägt Grundstücks-, Kosten-, Koordinations-, Insolvenz- und
Mängelrisiken, während ein Generalunternehmer Teilgewerke selbst ausführt und übrige weitervergibt oder ein
Generalübernehmer sämtliche Leistungen an Dritte verteilt. [https://www.vpb.de/beratung/allgemeine-themen/insolvenz-
des-bautraegers und https://www.arge-baurecht.com/aktuelles/artikel/bauen-mit-architekt-gue-oder-gu]
Die klassische Wohnungsgenossenschaft ist risikoarm, schafft in der Praxis aber nur Dauernutzungs- bzw.
Dauerwohnrechte, kein individuelles Volleigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Rechtlich ist die Teilung
nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes und die Übertragung an Mitglieder schon heute zulässig. Sie findet
dennoch kaum statt. Der Verkauf an Mitglieder ist kein nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des
Körperschaftsteuergesetzes begünstigtes Geschäft und gefährdet oberhalb der Zehn-Prozent-Grenze die Steuerbefreiung der
Genossenschaft insgesamt. Die Übertragung löst zudem erneut Grunderwerbsteuer aus, weil die Vergünstigungen der §§ 5
und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes nur für Gesamthandsgemeinschaften gelten. Für Treuhand,
Fertigstellungsabsicherung und Minderheitenschutz fehlen typisierte Regelungen. Dieser Antrag macht daher einen bereits
zulässigen Weg erstmals wirtschaftlich und rechtssicher gangbar.
Die Bürger-Baugenossenschaft verbindet beide Ziele und bleibt für Laien tauglich. In Stufe eins erwerben die
Bewohner das Grundstück von Beginn an gemeinsam. Die Erwerbergenossenschaft ist Bauherr und ihr Zweck ist
Selbstnutzung, nicht Kapitalanlage. Die Genossenschaft ist als beschlussfähiger Akteur mit Satzung, Organen und
Pflichtprüfung verfasst. Ein Baustopp lässt das Vermögen bei der Gemeinschaft. In Stufe zwei wird die Mitglieds-
und Vermögensposition nach Fertigstellung in grundbuchlich gesichertes Wohnungseigentum überführt (Teilung,
Übertragung, Gläubiger- und Minderheitenschutz). Treuhand mit Baufortschrittsfreigabe, Fertigstellungs- und
Ausfallabsicherung, Reservefonds, Rückkaufrechte und Musterverträge sichern das Modell ab.
[https://www.gdw.de/themen/wohnungswirtschaft/genossenschaften]
Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform setzt die Bundesregierung eine
Ankündigung des Koalitionsvertrages um, schöpft das Potential dieses Themas aus Sicht der Antragsteller allerdings
bei weitem nicht aus. Die dort vorgesehene Beschleunigung der Gründung erleichtert die Gründung der
Erwerbergenossenschaft unmittelbar. Dazu zählen eine Regelfrist von 20 Werktagen für die Registereintragung, die
digital durchführbare Gründungsversammlung und eine Datenbank über die Prüfungsverbände. Zugleich stellt
der Entwurf klar, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck ist.
Die Bürger-Baugenossenschaft erfüllt diese Anforderung ausdrücklich, denn ihre Mitglieder sind
wohnungsnutzende Bewohner, die ihre eigene Wohnraumversorgung organisieren, keine Kapitalanleger. Was der Entwurf
jedoch nicht leistet, ist die Brücke vom genossenschaftlichen Anteil zum individuellen Eigentum als steuerlich
neutraler und rechtssicher typisierter Regelweg. Genau diese Brücke schafft erst dieser Antrag. [https://www.bun-
desregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2025-2340970 und https://www.bundesregierung.de/breg-
de/aktuelles/modernes-genossenschaftsrecht-2446912]
Die parallel verfolgte neue Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen" ist im Stadium eines
ressortabgestimmten Rahmenkonzepts bzw. Diskussionsvorschlags und noch nicht als ausformulierter Gesetzentwurf
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
im parlamentarischen Verfahren. Das Konstrukt zielt auf eine unabänderliche, dauerhafte Vermögensbindung.
Die Mittel sollen den Mitgliedern zu keinem Zeitpunkt individuell zufallen. Damit steht das Vorhaben dem Ziel
privater Eigentumsbildung diametral entgegen. Die im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten
„eigenkapitalersetzenden Maßnahmen" und „staatlichen Bürgschaften für Hypotheken" bleiben bis heute unausgestaltet.
Wie fragil die bestehende Förderung ist, zeigt die zwischenzeitliche Aussetzung bzw. Unterbrechung
bundesseitiger Förderlinien für genossenschaftliches Wohnen im Zusammenhang mit der Haushalts- und
Sondervermögenslage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds.
Eigentumsförderung darf nicht von der Kassenlage einzelner Sondervermögen abhängen. Der Antrag füllt diese
Lücke mit zwei konkreten Instrumenten (siehe Nummern zwei und drei). [https://www.bmjv.de/Shared-
Docs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2026/0616_Uebersicht_Stellungnahmen_GmgV.html und
https://www.gls.de/gls-bank/aktuelles/presse/pressemitteilungen/gestoppte-bundesprogramme-gls-bank-
uebernimmt-foerderung-genossenschaftlichen-wohnens-aus-eigenmitteln]
Das Nachrangdarlehen wirkt gegenüber der Bank wie Eigenkapital und senkt die Eigenkapitalhürde. Das
Anschub- und Bürgschaftsprogramm sichert die Frühphase (Gründung, Planung, Genehmigung, Grundstücksankauf)
mit Tilgungsfreijahren und Ausfallbürgschaft. Die Gegenfinanzierung erfolgt aus dem Wegfall der
ordnungsrechtlichen Neubauverteuerung. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird zwar die Verpflichtung zu
erneuerbaren Energien in der bisherigen Form zurückgenommen bzw. umgestaltet, die wirtschaftliche Belastung
fossiler Wärmeerzeugung jedoch über andere Mechanismen fortgeschrieben. Zugleich verschiebt das Gesetz über
ein Referenzgebäude auf Effizienzhaus-55-Niveau lediglich den Fördermaßstab, statt den überzogenen
Neubaustandard selbst zurückzunehmen.
Der Antrag löst diesen Widerspruch auf, indem energetische Anforderungen auf Freiwilligkeit umgestellt werden
und die an das Effizienzhaus-55-Kriterium gebundenen Fördermittel in die eigentumsschaffenden Instrumente
umgeschichtet werden. Der Ansatz ist damit als haushaltsneutral angelegt. Eine abschließende haushalterische
Bezifferung bleibt dem Gesetz- und Haushaltsverfahren vorbehalten. [https://www.bundestag.de/doku-
mente/textarchiv/2026/kw28-de-heizungsgesetz-1194534]
Die Grunderwerbsteuer verteuert Wohneigentum über die Nebenkosten. Programmatisch ist sie bei Erwerb zu
eigenen Wohnzwecken zu streichen. Für die Bürger-Baugenossenschaft braucht es eine doppelte Befreiung im
GrEStG. Zunächst beim Ersterwerb der Erwerbergenossenschaft zur Selbstnutzung durch die Mitglieder und
später bei der WEG-Begründung und -übertragung in Stufe zwei. Missbrauch (Kapitalanlage, Spekulation, nur
kurzfristige Selbstnutzung) ist per Nachversteuerung oder Haltedauerregeln auszuschließen. Die Länder sind wegen
der Ertragshoheit zu beteiligen. Beihilfe- und Förderrecht der KfW-Programme, GrESt-Technik und Bezifferung
(Nr. 1 bis 5) sind im weiteren Verfahren auszugestalten.
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Relationen
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