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Rede von Andreas G. Lämmel (CDU/CSU) – Drucksache 16/10878

dip / rede 04.12.2008 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 28: Drucksache 16/10878 –.

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Rede von Andreas G. Lämmel (CDU/CSU) – Drucksache 16/10878 Wir beraten heute in erster Lesung den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Wirksamen Schutz vor Glücksspielsucht gewährleisten“. Darin wird gefordert, die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, kurz: Spielverordnung, zur Verbesserung des Spielerschutzes weiter zu verschärfen. Im Einzelnen sollen die in der Spielverordnung festgelegte Mindestspielzeit angehoben, die Einsatzbeträge und der maximale Stundenverlust abgesenkt und der Einsatz von Kunden- oder Kreditkarten an Geräten verboten werden. Geldautomaten sollen in Spielhallen nicht aufgestellt werden dürfen, und das Ausspionieren von Spielgewohnheiten einzelner Spielerinnen und Spieler soll verboten werden. Für Spielerinnen und Spieler soll die Möglichkeit geschaffen werden, sich sperren zu lassen. Schließlich soll die Bundesregierung unter Beteiligung der Bundesländer eine Studie zur Glücksspielsucht, zum Abhängigkeitspotenzial und zu den volkswirtschaftlichen Folgekosten des Glücksspiels in Auftrag geben. Für meine Fraktion möchte ich eingangs betonen, dass der Spielerschutz auch für uns ein wichtiges Anliegen ist. Ich halte aber nichts von einem Wettlauf der Verbote in einer freiheitlichen Gesellschaft, wenn diese aus wohlfahrtsökonomischen, sozialpolitischen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht unbedingt erforderlich sind. Die Gefahren der Glücksspielsucht, insbesondere die drohende Verschuldung der Betroffenen, sind unbestritten. Allerdings dürfen wir uns bei gesetzlichen Beschränkungen meiner Meinung nach nicht ausschließlich an den denkbar schädlichsten Auswirkungen von angebotenen Gütern und Dienstleistungen orientieren. In diesem Fall heißt das: Nicht jeder, der das Automatenspiel liebt, ist gleich süchtig danach, genau wie nicht jeder, der hin und wieder einen guten Wein mag, alkoholabhängig ist. Wir müssen deswegen bei Einschränkungen und Verboten immer mit Augenmaß vorgehen. Dies gilt nicht zuletzt auch in Anbetracht der Arbeitsplätze, die mit der Herstellung, dem Aufstellen und dem Betrieb von Glücksspielautomaten verbunden sind. Der deutsche Glücksspielmarkt zeichnet sich aufgrund unserer föderalen Struktur durch eine Zweiteiligkeit aus. Der größte Teil der Glücksspiele, das heißt alle Glücksspiele, die in der Spielverordnung nicht erfasst werden, unterliegen der Gesetzgebung und dem Vollzug der Länder. Der Bund regelt nur das gewerbliche Spiel, welches im Jahr 2006 – neuere Zahlen liegen mir nicht vor – 21,5 Prozent des gesamten Glücksspielmarktes von rund 27 Milliarden Euro in der Bundesrepublik Deutschland umfasste. Dieser Bereich wird auch als „kleines Spiel“ bezeichnet, weil er im Unterschied zu dem von den Ländern geregelten „großen Spiel“ bezüglich der zulässigen Einsätze wie auch der möglichen Gewinne eng begrenzt ist. Zu dem vom Bund geregelten „kleinen Spiel“ gehören zum Beispiel Unterhaltungsspielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit, die in Spielhallen und Gastwirtschaften aufgestellt werden dürfen, sowie Losbuden, Schieberautomaten auf Volksfesten, Skatturniere und Ähnliches. Auf den Bereich der Geldspielgeräte bezieht sich der vorliegende Antrag. Der Betrieb dieser Geräte unterliegt den – auch im internationalen Vergleich – sehr strengen Vorgaben der Gewerbeordnung und der Spielverordnung. Danach dürfen allein solche Spielgeräte aufgestellt werden, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, PTB, zugelassen sind. Die entsprechende Prüfplakette muss zum Schutz vor Veränderungen am Gerät alle 24 Monate erneuert werden. Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass derSpieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Mit der letzten Novelle zur Spielverordnung im Jahr 2006 wurden dafür erstmalig auch detaillierte Höchstgrenzen in Euro und Cent eingeführt. Die Grenzwerte liegen demnach bei maximal 80 Euro Verlust und 500 Euro Gewinn je Stunde. Eine weitere neue Restriktion ist die fünfminütige Abschaltung des Spielgerätes nach einem Spielbetrieb von einer Stunde. Diese Forderungen aus dem Antrag sind also schon umgesetzt. Die Spielverordnung erhält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Restriktionen, die eine Eindämmung der vom Automatenspiel ausgehenden Gefahren verfolgen. Beispielsweise sind die Automatenaufsteller verpflichtet, die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar am Gerät anzubringen sowie an den Geräten deutlich sichtbar auf die Gefahren des übermäßigen Spielens und auf den Jugendschutz sowie auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten hinzuweisen. Der Aufsteller darf dem Spieler keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder sonstige finanzielle Vergünstigungen einräumen. Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Ich möchte Sie an dieser Stelle nicht langweilen und davon absehen, weitere Einschränkungen zu nennen. Mir liegt aber viel daran aufzuzeigen, dass es sich bei dem Automatenspiel keineswegs um einen rechtsfreien Bereich handelt. Es ist allerdings richtig, dass die Mindestdauer für einzelne Spiele mit der letzten Novelle, wie in dem Antrag kritisiert, von zwölf auf fünf Sekunden herabgesetzt wurde. Dafür gab es aber einen handfesten Grund. Insbesondere junge Menschen, die schnellere Spielabläufe durch Computerspiele gewohnt sind, haben sich in der letzten Zeit verstärkt neueren, schnelleren, elektronischen Spielen, sogenannten Fun Games, zugewandt. Aufgrund der alten, längeren Mindestspieldauer, die noch auf mechanische Spielgeräte ausgelegt war, haben diese Spiele bis 2006 zwangsweise in der Illegalität stattgefunden. Mit der Herabsetzung der Mindestspieldauer haben wir diese Fun Games in einen legalen und öffentlich-rechtlich kontrollierbaren Bereich überführt. Ich halte dies für richtig, weil es, wie ich eingangs erwähnte, nutzlos ist, gutgemeinte Verbote aufzustellen, die dann das Gegenteil von dem bewirken, was man eigentlich will. Aus all diesen Gründen werden wir Ihrem Antrag, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der Bündnisgrünen- Fraktion, nicht zustimmen. Die Umsetzung Ihrer Forderungen würde zu einer neuerlichen Angebotsreduzierung im legalen Bereich und zu einem verstärkten Ausweichen in illegales Spiel mit all seinen negativen Konsequenzen führen. Im Übrigen darf ich daran erinnern, dass mit der Novelle im Jahr 2006 auch festgelegt wurde, die Auswirkungen der Novellierung vier Jahre nach Inkrafttreten, also im Jahr 2010, in einem Bericht zu evaluieren. Ich sehe keine Notwendigkeit für erneuerte Novellierung der Spielverordnung zum jetzigen Zeitpunkt, bevor die Ergebnisse dieser Evaluierung vorliegen.Zu Protokoll gegebene Reden

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