Rede von Andreas G. Lämmel (CDU/CSU) – Drucksache 16/10878
Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 28: Drucksache 16/10878 –.
Text
Rede von Andreas G. Lämmel (CDU/CSU) – Drucksache 16/10878
Wir beraten heute in erster Lesung den Antrag der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Wirksamen Schutz vor
Glücksspielsucht gewährleisten“. Darin wird gefordert,
die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit
Gewinnmöglichkeit, kurz: Spielverordnung, zur
Verbesserung des Spielerschutzes weiter zu verschärfen.
Im Einzelnen sollen die in der Spielverordnung
festgelegte Mindestspielzeit angehoben, die Einsatzbeträge und
der maximale Stundenverlust abgesenkt und der Einsatz
von Kunden- oder Kreditkarten an Geräten verboten
werden. Geldautomaten sollen in Spielhallen nicht aufgestellt
werden dürfen, und das Ausspionieren von
Spielgewohnheiten einzelner Spielerinnen und Spieler soll verboten
werden. Für Spielerinnen und Spieler soll die Möglichkeit
geschaffen werden, sich sperren zu lassen. Schließlich
soll die Bundesregierung unter Beteiligung der
Bundesländer eine Studie zur Glücksspielsucht, zum
Abhängigkeitspotenzial und zu den volkswirtschaftlichen
Folgekosten des Glücksspiels in Auftrag geben.
Für meine Fraktion möchte ich eingangs betonen, dass
der Spielerschutz auch für uns ein wichtiges Anliegen ist.
Ich halte aber nichts von einem Wettlauf der Verbote in
einer freiheitlichen Gesellschaft, wenn diese aus
wohlfahrtsökonomischen, sozialpolitischen oder sonstigen
wichtigen Gründen nicht unbedingt erforderlich sind. Die
Gefahren der Glücksspielsucht, insbesondere die
drohende Verschuldung der Betroffenen, sind unbestritten.
Allerdings dürfen wir uns bei gesetzlichen
Beschränkungen meiner Meinung nach nicht ausschließlich an den
denkbar schädlichsten Auswirkungen von angebotenen
Gütern und Dienstleistungen orientieren.
In diesem Fall heißt das: Nicht jeder, der das
Automatenspiel liebt, ist gleich süchtig danach, genau wie nicht
jeder, der hin und wieder einen guten Wein mag,
alkoholabhängig ist. Wir müssen deswegen bei
Einschränkungen und Verboten immer mit Augenmaß vorgehen. Dies
gilt nicht zuletzt auch in Anbetracht der Arbeitsplätze, die
mit der Herstellung, dem Aufstellen und dem Betrieb von
Glücksspielautomaten verbunden sind.
Der deutsche Glücksspielmarkt zeichnet sich aufgrund
unserer föderalen Struktur durch eine Zweiteiligkeit aus.
Der größte Teil der Glücksspiele, das heißt alle
Glücksspiele, die in der Spielverordnung nicht erfasst werden,
unterliegen der Gesetzgebung und dem Vollzug der
Länder. Der Bund regelt nur das gewerbliche Spiel, welches
im Jahr 2006 – neuere Zahlen liegen mir nicht vor –
21,5 Prozent des gesamten Glücksspielmarktes von rund
27 Milliarden Euro in der Bundesrepublik Deutschland
umfasste. Dieser Bereich wird auch als „kleines Spiel“
bezeichnet, weil er im Unterschied zu dem von den
Ländern geregelten „großen Spiel“ bezüglich der zulässigen
Einsätze wie auch der möglichen Gewinne eng begrenzt
ist.
Zu dem vom Bund geregelten „kleinen Spiel“ gehören
zum Beispiel Unterhaltungsspielgeräte mit
Geldgewinnmöglichkeit, die in Spielhallen und Gastwirtschaften
aufgestellt werden dürfen, sowie Losbuden,
Schieberautomaten auf Volksfesten, Skatturniere und Ähnliches. Auf
den Bereich der Geldspielgeräte bezieht sich der
vorliegende Antrag.
Der Betrieb dieser Geräte unterliegt den – auch im
internationalen Vergleich – sehr strengen Vorgaben der
Gewerbeordnung und der Spielverordnung. Danach dürfen
allein solche Spielgeräte aufgestellt werden, die von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, PTB,
zugelassen sind. Die entsprechende Prüfplakette muss zum
Schutz vor Veränderungen am Gerät alle 24 Monate
erneuert werden. Die Zulassung der Bauart eines
Spielgerätes ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass derSpieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit
erleidet.
Mit der letzten Novelle zur Spielverordnung im Jahr
2006 wurden dafür erstmalig auch detaillierte
Höchstgrenzen in Euro und Cent eingeführt. Die Grenzwerte
liegen demnach bei maximal 80 Euro Verlust und 500 Euro
Gewinn je Stunde. Eine weitere neue Restriktion ist die
fünfminütige Abschaltung des Spielgerätes nach einem
Spielbetrieb von einer Stunde. Diese Forderungen aus
dem Antrag sind also schon umgesetzt. Die
Spielverordnung erhält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer
Restriktionen, die eine Eindämmung der vom
Automatenspiel ausgehenden Gefahren verfolgen.
Beispielsweise sind die Automatenaufsteller
verpflichtet, die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar
am Gerät anzubringen sowie an den Geräten deutlich
sichtbar auf die Gefahren des übermäßigen Spielens und
auf den Jugendschutz sowie auf Beratungsmöglichkeiten
bei pathologischem Spielverhalten hinzuweisen. Der
Aufsteller darf dem Spieler keine Vergünstigungen,
insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des
Einsatzes oder sonstige finanzielle Vergünstigungen einräumen.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und
Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der
Summe auf 25 Euro begrenzt. Ich möchte Sie an dieser
Stelle nicht langweilen und davon absehen, weitere
Einschränkungen zu nennen. Mir liegt aber viel daran
aufzuzeigen, dass es sich bei dem Automatenspiel keineswegs
um einen rechtsfreien Bereich handelt.
Es ist allerdings richtig, dass die Mindestdauer für
einzelne Spiele mit der letzten Novelle, wie in dem Antrag
kritisiert, von zwölf auf fünf Sekunden herabgesetzt
wurde. Dafür gab es aber einen handfesten Grund.
Insbesondere junge Menschen, die schnellere Spielabläufe
durch Computerspiele gewohnt sind, haben sich in der
letzten Zeit verstärkt neueren, schnelleren, elektronischen
Spielen, sogenannten Fun Games, zugewandt. Aufgrund
der alten, längeren Mindestspieldauer, die noch auf
mechanische Spielgeräte ausgelegt war, haben diese Spiele
bis 2006 zwangsweise in der Illegalität stattgefunden. Mit
der Herabsetzung der Mindestspieldauer haben wir diese
Fun Games in einen legalen und öffentlich-rechtlich
kontrollierbaren Bereich überführt. Ich halte dies für richtig,
weil es, wie ich eingangs erwähnte, nutzlos ist,
gutgemeinte Verbote aufzustellen, die dann das Gegenteil
von dem bewirken, was man eigentlich will.
Aus all diesen Gründen werden wir Ihrem Antrag, sehr
geehrte Kolleginnen und Kollegen der Bündnisgrünen-
Fraktion, nicht zustimmen. Die Umsetzung Ihrer
Forderungen würde zu einer neuerlichen Angebotsreduzierung
im legalen Bereich und zu einem verstärkten Ausweichen
in illegales Spiel mit all seinen negativen Konsequenzen
führen. Im Übrigen darf ich daran erinnern, dass mit der
Novelle im Jahr 2006 auch festgelegt wurde, die
Auswirkungen der Novellierung vier Jahre nach Inkrafttreten,
also im Jahr 2010, in einem Bericht zu evaluieren. Ich
sehe keine Notwendigkeit für erneuerte Novellierung der
Spielverordnung zum jetzigen Zeitpunkt, bevor die
Ergebnisse dieser Evaluierung vorliegen.Zu Protokoll gegebene Reden
Relationen
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