Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 621/26
30.10.26
In
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit
digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 15. Oktober 2026 zu
dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für
Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
– Drucksachen 21/6134, 21/6512, 21/8622 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/8622 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die aktuelle geopolitische Bedrohungslage durch Cyberangriffe, Sabotage und Spionage
verdeutlicht den dringenden Bedarf, unsere kritische Infrastruktur resilienter und sicherer
aufzustellen. Die Sicherheit unserer Mobilfunknetze im Großen genau wie die Sicherheit jedes
einzelnen digitalen Produkts im Kleinen muss oberste Priorität in einer Zeit haben, in der sich
Deutschland verstärkt hybriden Angriffen ausgesetzt sieht. Digitale und technologische
Souveränität bedeuten dabei keine internationale Abschottung, sondern lediglich die Möglichkeit,
tatsächliche Alternativen nutzen zu können und nicht in Abhängigkeiten zu verharren.
Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz, dem KRITIS-Dachgesetz sowie dem europäischen Cyber
Resilience Act und dem vorliegenden Durchführungsgesetz wurden bereits wichtige Schritte
dieses Weges hin zu mehr Cybersicherheit und weniger Abhängigkeiten ermöglicht.
Dennoch sind die deutsche Wirtschaft, Verwaltung und Infrastrukturen weiterhin in hohem Maße
von einzelnen Herstellern und Lieferketten abhängig. Geopolitische Eskalationen,
Lieferkettenunterbrechungen, Sicherheitsvorfälle, fehlende Softwareupdates oder Ersatzteile
können zu systemischen Risiken führen. Staaten wie China verpflichten in ihrem Land ansässige
Hersteller zudem zur Zusammenarbeit mit ihren Geheimdiensten. Die Verwendung kritischer
Komponenten nicht vertrauenswürdiger Anbieter birgt erhebliche Gefahren für die IT-Sicherheit,
die nationale Sicherheit und die wirtschaftliche Stabilität. Wenn Systeme von Herstellern
abhängen, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss eines Drittstaates stehen, macht uns
dies verwundbar. Durch das BSIG wird der Einsatz von kritischen Komponenten eines nicht
vertrauenswürdigen Herstellers gegenüber Betreibern kritischer Anlagen (KRITIS) bereits reguliert
und kann durch das Bundesministerium des Innern untersagt werden. Jedoch bestehen die
genannten Gefahren nicht nur für KRITIS-Anlagen, sondern in jedem einzelnen Haushalt, in dem
systemkritische Komponenten, beispielsweise Router im Telekommunikationsbereich und
Wechselrichter im Bereich Energie, zum Einsatz kommen. In solchen Komponenten können
versteckte Hintertüren eingebaut sein, die es ermöglichen können, den Datenverkehr unbemerkt zu
überwachen oder abzufangen. Außerdem besteht die Gefahr, dass auf solche Komponenten aus der
Ferne zugegriffen werden kann. Sind solche Komponenten erst einmal tief in einem System
verbaut, wäre ihr Austausch nicht nur technisch herausfordernd, sondern vor allem teuer. Daher
muss der Markt möglichst effektiv überwacht werden.
Digitale Souveränität und technologische Diversifizierung sind daher wesentliche
Voraussetzungen für die Resilienz kritischer Infrastrukturen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung der 21. Wahlperiode auf,
− im Rahmen der Marktüberwachung nach der Cyberresilienz-Verordnung durch das BSI als
Marktüberwachungsbehörde, die Prüfung von Routern vorrangig durchzuführen und den
bestehenden Rechtsrahmen auszuschöpfen;
− den bisherigen, erfolgreichen Weg weiter zu verfolgen und sich auf europäischer Ebene sowie
im Rahmen anstehender Gesetzesvorhaben mit Nachdruck für die Reduzierung der
Abhängigkeit kritischer Infrastrukturen von nicht vertrauenswürdigen Herstellern einzusetzen
und die Diversifizierung kritischer Lieferketten zu stärken;
− sich auf europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen zum Cybersecurity Act 2 für eine
stärkere Regulierung von netz- beziehungsweise systemkritischen Komponenten nicht
vertrauenswürdiger Anbieter auf dem EU-Binnenmarkt einzusetzen;
− sich auf europäischer Ebene für einen gemeinsamen risikobasierten Ansatz zur Sicherheit
kritischer IKT-Lieferketten (IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie) und zur
Stärkung der digitalen Souveränität einzusetzen und diesen Weg gemeinsam mit den
europäischen Partnern konsequent weiterzugehen;
− bei Beschaffungsaufträgen kritischer digitaler Komponenten neben technischen
Sicherheitsanforderungen insbesondere Herstellerabhängigkeiten, Lieferketten, Update- und
Wartungsmöglichkeiten sowie die Substituierbarkeit von Komponenten zu berücksichtigen;
− durch den Abbau von Abhängigkeiten in der kritischen Infrastruktur gleichzeitig auch
deutsche und europäische Hersteller zu stärken, zum Beispiel in den Bereichen Heimrouter
und Energieanlagen.
zu Drucksache 621/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (C (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)