Schriftliche Frage 32 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele außer Dienst gestellte Admiräle und Generäle sowie leitende Beamte aus sicherheitsrelevanten Amtsbereichen sind nach Kenntnis der…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung haben bereits 2026 Beschwerde, bzw. Widerspruch gegen die Höhe der Nettoalimentation im laufenden Haushaltsjahr 2026 eingereicht, die im Zusammenhang mit dem Entwurf des Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) steht?.
Text
Schriftliche Frage 32 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele außer Dienst gestellte Admiräle und Generäle sowie leitende Beamte aus sicherheitsrelevanten Amtsbereichen sind nach Kenntnis der…
Frage 32 (Dr. Sebastian Schäfer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie viele außer Dienst gestellte Admiräle und Generäle sowie leitende Beamte aus sicherheitsrelevanten Amtsbereichen sind nach Kenntnis der Bundesregierung privatwirtschaftlich tätig, und wie wird sichergestellt, dass dabei keine sensiblen Informationen aus ihrer Dienstzeit genutzt werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 28. Oktober 2026:
Nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und dem Soldatengesetz (SG) bestehen Anzeige- und Genehmigungspflichten für ehemalige Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten – somit auch für Generäle und Admiräle (§ 105 BBG, § 20a SG). Die Mitteilung über die tatsächliche Aufnahme der Anschlusstätigkeit sowie auch eine entsprechende Mitteilung der Beendigung derselben ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird nicht nachgehalten. Nach Auswertung der im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) nachgehaltenen Anzeigeeingänge gab es zwischen dem Jahr 2021 und heute 52 aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschiedene Generäle/ Admiräle, die teils mehrfach eine beabsichtigte Anschlusstätigkeit gemäß § 20a Absatz 1 SG angezeigt oder gemäß § 20a Absatz la SG zur Genehmigung vorgelegt haben. Im Übrigen werden die erfragten Fallzahlen statistisch für den Bund nicht erfasst und sind auch nicht automatisch abrufbar. Um die erfragten Daten zu ermitteln, müssten im Rahmen einer Ressortabfrage die Personalakten bzw. die Vorgangsakten sämtlicher Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamter geprüft werden, die von der Neuregelung des § 105 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 105 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erfasst werden. Hinzu kämen für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 105 BBG sämtliche Fälle des damaligen § 105 BBG a. F. Im Anschluss müsste geklärt werden, ob eine Leitungsfunktion bestand. Bei den Fällen vor der Neuregelung wäre darüber hinaus festzustellen, ob diese Personen eine sicherheitsrelevante Tätigkeit vor Eintritt in den Ruhestand ausgeübt haben. Für Schriftliche Fragen ist nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Antwortfrist von einer Woche vorgesehen. Der Antwortumfang bei Schriftlichen Fragen ist daher auf vorhandene oder in dieser Frist ermittelbare Informationen beschränkt. Umfassende Ressortabfragen durch die Bundesregierung unter Einbeziehung der jeweiligen Geschäftsbehörden, die umfangreiche Recherchen über vorhandene Daten hinaus erfordern, sind in dieser Frist in der Regel nicht leistbar. Allgemein kann darauf verwiesen werden, dass Beamte gemäß § 67 BBG über die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Diese Pflicht gilt lebenslang. Verletzungen der Amtsverschwiegenheit sind gemäß § 353b des Strafgesetzbuches (StGB) strafbewehrt. Darüber hinaus gelten für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die zu ihrer aktiven Dienstzeit geheimschutzrechtlich gemäß § 4 Absatz 2 der Verschlusssachenanweisung (VSA) zum Zugang zu Verschlusssachen ab „VS-VERTRAULICH“ oder höher ermächtigt gewesen sind, bei Staatsgeheimnissen i. S. v. § 93 StGB die strafrechtlichen Sanktionsvorschriften gemäß §§ 94 ff. StGB. Im Übrigen sind Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen, die nach § 105 Absatz 1 und Absatz 2 BBG angezeigt oder für die Anträge auf Genehmigung nach § 105 Absatz 5 BBG gestellt wurden zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Gleiches gilt nach § 105 Absatz 6 Satz 2 BBG, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung erlangt. Unbeschadet dessen sind Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 67 BBG und die schuldhafte Missachtung der Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten bzw. ein Zuwiderhandeln gegen eine Untersagung nach § 105 BBG Dienstvergehen nach § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BBG. Dienstvergehen werden im Rahmen des Disziplinarrechtes geahndet. Bei Ruhestandsbeamten kann dies nach § 5 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge haben. Darüber hinaus sieht § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes vor, dass ein Ruhestandsbeamter bei einer der Regelung entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes (unabhängig von einem Disziplinarverfahren) seine Rechte als Ruhestandbeamter verliert. Das betrifft insbesondere seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge. Soldatinnen und Soldaten unterliegen auch nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Verschwiegenheitspflicht nach § 14 SG. Da gemäß § 48 Absatz 1 des Wehrstrafgesetzes Offiziere im Falle des § 353b StGB Amtsträgern gleichgestellt sind, ist ein derartiges Fehlverhalten auch strafbewehrt. Schuldhafte Verstöße gegen die nachdienstliche Anzeige-/ Genehmigungspflicht gemäß § 20a SG oder die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 SG können als Dienstvergehen gemäß § 23 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 SG im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 60 Absatz 2 der Wehrdisziplinarordnung mit Kürzung des Ruhegehalts, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und Aberkennung des Ruhegehalts geahndet werden. Darüber hinaus sieht § 53 SG vor, dass ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat unter den dort genannten Voraussetzungen seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung verliert.
Relationen
- asked ← Sebastian Schäfer (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung