Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Anzeigen und Genehmigungen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 105 BBG
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Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Anzeigen und Genehmigungen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 105 BBG
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8812
21. Wahlperiode 27.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic,
Lukas Benner, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Marlene Schönberger und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Anzeigen und Genehmigungen von
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 105 BBG
Sensible Informationen und Expertise dürfen nicht in die falschen Hände
geraten. Ein wichtiges Instrument, um die Wahrung von Vertraulichkeit auch nach
dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu gewährleisten, ist
§ 105 BBG. Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen von
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ist zu untersagen, soweit zu
besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Absatz 6).
Damit einher geht die Pflicht von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten, Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen anzuzeigen (Absatz 1
bis 4) bzw. genehmigen zu lassen (Absatz 5). Die Anzeigepflicht umfasst
Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen außerhalb des Öffentlichen
Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor
Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang stehen und durch die
dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Nach Absatz 2 müssen
politische Beamtinnen und Beamte und Personen mit sicherheitsempfindlicher
Tätigkeit nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) jede Erwerbstätigkeit
außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigen. Die Genehmigungspflicht ist
enger gefasst und betrifft Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen für
eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner, sofern die beabsichtigte
Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu
sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 105 BBG
dem Schutz der Integrität des öffentlichen Dienstes. „Es geht zum einen um die
Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der aktiven Beamten, die
sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere „Karriereaussichten“
beeinflussen lassen sollen. Es geht außerdem um das Ansehen des öffentlichen Dienstes,
d. h. das Vertrauen in seine Integrität, bezogen sowohl auf die frühere Tätigkeit
des ehemaligen Beamten als auch die Tätigkeit der gegenwärtig aktiven
Beamten. Schließlich soll – über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
hinausgehend – verhindert werden, dass das Amtswissen eines früheren
Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes missbräuchlich für private Zwecke zum Schaden des
Dienstherrn genutzt wird. Dieser Aspekt ist von besonderer Bedeutung im
sicherheitsempfindlichen Bereich, was durch § 105 Absatz 2 Nr. 2 und
Absatz 5 BBG zum Ausdruck kommt.“ (BVerwG Beschl. v. 8.7.2025 –
2 VR 14.25, BeckRS 2025, 18064, Rn. 40).
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
In der vergangenen Legislaturperiode wurde zum 1. April 2024 § 105 BBG neu
gefasst, um besser vor Informationsabfluss durch Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte zu schützen (www.buzer.de/gesetz/8624/al194710-0.htm).
Hierbei wurde insbesondere die Genehmigungspflicht in § 105 Absatz 5 BBG
eingeführt und die Zeiträume für die Geltungsdauer der Anzeigepflicht
verlängert. Neben den Beamtinnen und Beamten arbeiten auch zahleiche
Tarifbeschäftigte in unseren Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten. Auch für
diese gelten die gleichen Anforderungen und Bestimmungen in Bezug auf ihre
Zuverlässigkeit und die für einschlägige Tätigkeiten und Dienstposten
vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der
Hand, dass für diesen Personenkreis dann die gleichen Regelungen – auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben – wie für die Beamtinnen und
Beamten gelten sollten.
Die neuen Erkenntnisse zum Fall des ehemaligen BND-Präsidenten August
Hanning (www.zeit.de/politik/deutschland/2026-10/august-hanning-bnd-skand
al-pkgr-nebentaetigkeit-geheimdienst) werfen erneut Fragen zum Ausmaß der
Gefahr des Informationsabflusses sensibler Informationen, zur aktuellen
Anwendung und Regelungslücken in § 105 BBG auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anzeigen nach § 105 Absatz 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG)
sind bei Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 eingegangen (bitte
aufschlüsseln nach Dienstbehörde)?
a) Wie viele davon wurden von politischen Beamtinnen und Beamten im
Ruhestand nach § 105 Absatz 2 Nr. 1 gestellt?
b) Wie viele davon wurden von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten nach § 105 Absatz 2 Nr. 2 gestellt?
c) Wie viele davon entfallen auf die einzelnen Geschäftsbereiche der
Bundesregierung?
d) Wie viele davon entfallen auf die Sicherheitsbehörden des Bundes?
2. Wie viele Anzeigen nach § 105 Absatz 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG)
sind bei Bundesbehörden von 2019 bis zum 1. April 2024 eingegangen
(bitte aufschlüsseln nach Dienstbehörde und Jahren)?
3. Wie viele Anträge auf Genehmigung nach § 105 Absatz 5 BBG wurden
seit dem 1. April 2024 gestellt (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?
4. Wie oft kam es seit dem 1. April 2024 zu einer vorläufigen Untersagung
der Tätigkeit oder Beschäftigung nach § 105 Absatz 4 S. 2 BBG (bitte
aufschlüsseln nach Behörde)?
5. Wie oft haben Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 eine
anzeigepflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung im Sinne von § 105 Absatz 1 BBG nach
§ 105 Absatz 6 Satz 1 untersagt (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?
6. Wie oft haben Bundesbehörden von 2019 bis zum 1. April 2024 eine
anzeigepflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung im Sinne von § 105
Absatz 1 BBG nach § 105 Absatz 2 BBG aF (jetzt § 105 Absatz 6
Satz 1 BBG) untersagt (bitte aufschlüsseln nach Behörde)?
7. Wie oft haben Bundesbehörden seit dem 1. April 2026 eine
genehmigungsbedürftige Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne
von § 105 Absatz 5 nach § 105 Absatz 6 Satz 1, 5 BBG untersagt (bitte
aufschlüsseln nach Behörde)?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
8. Wie oft haben die Bundesbehörden auf einem anderen Weg als der
Anzeige oder der Genehmigung von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen
Beschäftigung Kenntnis erlangt?
a) Auf welchem Weg haben die Bundesbehörden Kenntnis erlangt?
b) Wie oft kam es daraufhin zu einer Untersagung nach § 105 Absatz 6
Satz 2 BBG?
9. Wie definiert die Bundesregierung die Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen im Sinne von § 105 Absatz 6 Satz 1 BBG?
a) Geht die Bundesregierung bei Vorliegen bestimmter Umstände
regelmäßig von einer Beeinträchtigung aus (Regelbeispiele)?
b) Haben Bundesbehörden hierzu Verwaltungsvorschriften verfasst?
10. Wie definiert die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen der
dienstlichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis und der Erwerbstätigkeit
oder sonstige Beschäftigung in § 105 Absatz 1 Satz 1 BBG?
a) Geht die Bundesregierung bei Vorliegen bestimmter Umstände
regelmäßig von einer Beeinträchtigung aus (Regelbeispiele)?
b) Haben Bundesbehörden hierzu Verwaltungsvorschriften verfasst?
11. Wie definiert die Bundesregierung den Bezug beabsichtigter
Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung zu sicherheitsempfindlichen
Belangen in § 105 Absatz 5 Satz 1 BBG?
a) Geht die Bundesregierung bei Vorliegen bestimmter Umstände
regelmäßig von einer Beeinträchtigung aus (Regelbeispiele)?
b) Haben Bundesbehörden hierzu Verwaltungsvorschriften verfasst?
12. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Änderung von § 105 BBG?
a) Wenn ja, was plant die Bundesregierung?
b) Wenn nein, warum hält sie die bisherige Regelung in § 105 BBG für
ausreichend?
13. Plant die Bundesregierung eine Angleichung der Rechtslage für
Tarifbeschäftigte in Bezug auf § 105 BBG vorzunehmen und wenn ja, in welchen
Gesetzen sollen welche Regelungen dazu neu geschaffen werden?
14. Hat die Bundesregierung in den Arbeitsverträgen von Tarifbeschäftigten,
die in sicherheitsempfindlichen Bereichen mit vorgeschriebener
Sicherheitsüberprüfung arbeiten, eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht
aufgenommen bzw. vereinbart?
15. Plant die Bundesregierung die Prüfungen nach § 105 BBG durch
exekutives Handeln zu verbessern?
16. Plant die Bundesregierung, die Frist bei der Anzeigepflicht für Reisen in
Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko (SmbS) von
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf 5 Jahre anzuheben?
Wenn nein, warum nicht?
Was spricht dagegen?
17. Führen die Bundesbehörden Schulungen oder verpflichtende Gespräche
zu Tätigkeiten, Anzeigepflichten und Genehmigungspflichten im Sinne
des § 105 BBG bei Beamtinnen und Beamten durch, bevor sie in den
Ruhestand gehen?
a) Wenn ja, sind die Schulungen flächendeckend oder richten sie sich an
einen bestimmten Personenkreis?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
b) Wenn ja, sind diese Schulungen verpflichtend?
c) Wenn nein, wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Kenntnis von ihren
Pflichten nach § 105 BBG haben?
18. Unterliegen auch Beamtinnen und Beamte, die unterhalb der 5‑Jahresfrist
z. B. freiwillig durch Kündigung ausscheiden oder durch
Disziplinarverfahren aus dem Öffentlichen Dienst entfernt werden, auch den
Bestimmungen des § 105 BBG?
Wenn nicht, plant die Bundesregierung den § 105 BBG entsprechend
anzupassen?
19. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung für Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes, die keine Beamtinnen und Beamten sind, damit
Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen nicht das dienstliche
Interesse beeinträchtigen?
20. Wie überprüfen die Behörden, ob Untersagungen eingehalten werden?
21. Wie viele Disziplinarverfahren gab es seit 2019 wegen Verstößen gegen
§ 105 BBG, mit welchem Ergebnis?
22. Wie ist der Umsetzungstand der vier Empfehlungen aus
Bundestagsdrucksache 20/6775 (unbefristete Anzeigepflicht, Stufenverfahren,
Unvereinbarkeitskriterien, Verknüpfung mit § 67 BBG)?
Wurde ein unbefristete Anzeigepflicht für Ü3 und politische Beamtinnen
und Beamte geprüft, mit welchem Ergebnis?
23. Hatte August Hanning nach seinem Ausscheiden Tätigkeiten angezeigt
und wurde eine untersagt?
24. Hatten Bundesbehörden Vertragsbeziehungen zu seinem
Beratungsunternehmen (wenn notwendig bitte eingestufte Antwort über
Geheimschutzstelle)?
Berlin, den 23. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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