Frage von Jan Krampe (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/8471)
Teil von Protokoll der 101. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Jan Krampe (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/8471)
Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf hinsichtlich der Karenzzeiten und/oder generellen Betätigungsverbote bei politischen Beamten im Ruhestand, die in Sicherheitsbehörden tätig gewesen sind und nach ihrer aktiven Zeit Tätigkeiten mit Bezug zur sicherheitsrelevanten früheren Tätigkeit aufnehmen wollen, und, wenn ja, welchen, und in welchem Umfang wurden in den vergangenen fünf Jahren Verdachtsfälle möglicher missbräuchlicher Verwendung von Berufsgeheimnissen und sicherheitsrelevanter Kontaktnetzwerke seitens der Bundesregierung erkannt?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Die Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für politische Beamte im Ruhestand ist in § 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 389) zum 1. April 2024 bereits deutlich verschärft.
So wurde in § 105 Absatz 2 Nummer 1 BBG eine Anzeigepflicht für jegliche Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes für Ruhestandsbeamte eingeführt, wenn sie vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamte nach § 54 Absatz 1 BBG waren. Zuvor war auch bei dieser Personengruppe eine Anzeige nur erforderlich für eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Zusätzlich wurde der Zeitraum für die Anzeigepflicht für diese Fällen deutlich verlängert.
In § 105 Absatz 5 BBG wurde für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut gewesen sind, die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erfordert, erstmalig ein Genehmigungsverfahren für die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner eingeführt, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist.
Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nach § 105 Absatz 5 BBG besteht für fünf Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und in den übrigen Fällen sieben Jahre. Während dieses Zeitraums ist davon auszugehen, dass dienstlich erworbene Kenntnisse vorhanden sind, die von Wert für eine fremde Macht sein können (BT-Drucksache 20/9252, Seite 18). Bei der Fristenregelung sind die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen und gebieten eine verhältnismäßige Ausgestaltung. Je länger der Betroffene seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht mehr wahrnimmt, desto weniger aktuelle Erkenntnisse liegen ihm aus dieser Tätigkeit vor.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend möglichen Gesetzgebungsbedarf und tut dies auch im Zusammenhang mit den in der Fragestellung angesprochenen Sachverhalten.
Unbeschadet dessen haben Beamte gemäß § 67 BBG über die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt lebenslang. Die Amtsverschwiegenheit ist gemäß § 353b des Strafgesetzbuches strafbewehrt.
Die erfragten Verdachtsfälle sind statistisch nicht erfasst und sind auch nicht automatisch abrufbar. Erkenntnisse hierzu könnten sich lediglich im Rahmen einer Ressortabfrage durch die Auswertung sämtlicher Personalakten der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamten ergeben.
Der Antwortumfang bei Mündlichen Fragen ist auf vorhandene bzw. in der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit ermittelbare Informationen beschränkt. Umfassende Ressortabfragen durch die Bundesregierung unter Einbeziehung der jeweiligen Geschäftsbehörden, die umfangreiche Recherchen über vorhandene Daten hinaus erfordern, sind insoweit nicht leistbar.
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