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Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.

lobbyregister / register_entry 29.03.2022 · Original ↗

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Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. Tätigkeit: Berufsverband § 1 der Satzung: Der Zweck des Verbandes ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfassend zu vertreten und die wissenschaftliche Psychologie in Theorie und Praxis zu fördern. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) vertritt somit die beruflichen Interessen der niedergelassenen, selbstständigen und angestellten/beamteten Psychologinnen und Psychologen aus allen Tätigkeitsbereichen, wie insbesondere Schulpsychologie, Rechtspsychologie, Wirtschaftspsychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie, Gesundheitspsychologie, Verkehrspsychologie, Sportpsychologie usw. Er verfolgt zudem den Zweck, die wissenschaftliche Psychologie in Theorie und der Anwendungspraxis im gesellschaftlichen Rahmen zu fördern. Als der anerkannte Berufs- und Fachverband der Psychologinnen und Psychologen ist der BDP Ansprechpartner und Informant für Politik, Medien und Öffentlichkeit. Er verfolgt u.a. den Zweck, die wissenschaftliche Psychologie in Theorie und Praxis zu fördern. Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und orientiert sich in seinen Zielvorstellungen an humanistischen Werten. Der BDP wurde am 5. Juni 1946 in Hamburg gegründet. Er spricht als Berufsverband für schätzungsweise über 80.000 Psychologinnen und Psychologen in Deutschland., Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Breitensport; Diversitätspolitik; Verkehrspolitik; Handel und Dienstleistungen; Kleine und mittlere Unternehmen; Hochschulbildung; Profisport; Kriminalitätsbekämpfung; Seniorenpolitik; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen"; Gesundheitsförderung; Integration; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Vorschulische Bildung; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Migration, Flüchtlingspolitik und Integration"; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Migration; Rechte von Menschen mit Behinderung; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Kinder- und Jugendpolitik; Opferschutz; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Schulische Bildung; Sonstige Interessenbereiche; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Arbeitsmarkt; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Geschlechterpolitik; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Familienpolitik Regelungsvorhaben: - Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG): Weitere Regelung: psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser: fachgerechter Personaleinsatz und dessen Finanzierung, insbs. von (Fach-)Psycholog*innen - Einführung eines Psycholog*innengesetzes: Psychologie ist wissenschaftlich fundierte Anwendung akademischer Kompetenzen von Psycholog*innen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden und dem Vertrauen der Verbraucher*innen und den Erwartungen der Wirtschaft zu entsprechen, muss die Berufsbezeichnung gesetzlich mit einem Psychologinnengesetz geschützt werden. Zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) ist ein möglicher Gesetzestext entworfen und Anfang 2026 Kontakt zum für Verbraucherschutz zuständigen Bundesministerium für Justiz aufgenommen worden. - Einsicht in die Patientenakte: Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Behandelnden: Die Einsicht in die Patientenakte und die Regelung, ob und welche Gründe dagegen sprechen, soll DSGVO-konform präzisiert werden (statt entgegenstehende Rechte Dritter besser erheblich überwiegende Interessen anderer Personen). Ferner fehlt eine Regelung über die bei den Behandelnden entstehenden Kosten - Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG): Mit dem geplanten GVSG soll auch die psychotherapeutischen Versorgung verbessert werden, u.a. durch Aktualisierung und Präzisierung der Bedarfsplanung und direkt geregelte angemessene Finanzierung der Nachwuchsweiterbildung sowie der Tätigkeit in der Ausbildung. - Gesundes-Herz-Gesetz: Evidenzbasiert mehr primäre Prävention und Psychologie einbinden: Die Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention soll nicht zu sehr auf die medikamentöse Versorgung fokussiert sein, sondern insbesondere das biopsychosoziale Gesundheitsverständnis für die Herz-Kreislauf-Gesundheit mehr berücksichtigen. Wenn schon im Entwurf die hohe Bedeutung verhaltensbezogener Risiken angesprochen wird, sollen insbesondere evidenzbasierte Verhaltenspräventionsmaßnahmen gestärkt werden. Die primäre Prävention ist auch aus Sicht des G-BA überragend wichtig; es wird für die Beibehaltung und sogar Steigerung von § 20 SGB-5-Maßnahmen plädiert. - Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit: zu viel Medizin/Pathologie und zu wenig Gesundheit/Salutogenese: Der Entwurf bezieht das breite Anliegen der Gesundheit zu eng auf den medizinischen Blickwinkel, Das übergreifende Verständnis von Gesundheit wird damit nicht erfüllt. Das geplante Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin sollte besser Bundesinstitut für Gesundheit heißen, auch weil das BzGA darin aufgehen soll. Es droht ansonsten eine zu geringe Beachtung psychischer Faktoren und Erkrankungen.Der BDP schlägt vor, neben einem Fokus auf Gesundheitsförderung und Gesund- heitsforschung in den Settings Arbeitswelt, Schule und Bildung, sowie Familie sind auch breitwirksame Themen und Faktoren wie Einsamkeit und soziale Isolation und besonders vulnerable Zielgruppen zukünftig stärker in den Blick zu nehmen. Die Beteiligung psychologischer Expertise ist sinnvoll. - geplante integrierte Notfallzentren (INZ): psychologische Expertise regeln, Krisendienste vernetzen, Versorgungslücken vermeiden: Explizite Regelung der psychologischen Expertise in den INZ, Bessere Vernetzung mit psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Krisendiensten, Vermeidung von Versorgungslücken und Ressourcenstärkung - RefE-PsychPB: Der Entwurf wird begrüßt. "gravierende häusliche Gewalt" ungenau. Regelung von Aus-, Weiter- und Fortbildung: Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g Absatz 3 in Verbindung mit § 397a der Strafprozessordnung (StPO)). Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. - Bundestags-Kinderkommission zu Sharenting und Kinderinfluencer. Der BDP begrüßt diese Initiative und ergänzt mit Vorschlägen: Aus psychologischer Sicht sind dabei präventive Aufklärung, elterliche Sensibilisierung und die Stärkung verantwortlicher Medienerziehung vorrangig. Der BDP fordert: 1) Nationale präventive Aufklärungskampagne 2) Leitlinien für verantwortungsbewusstes „Mindful Sharenting“ und professionelle Beratung 3) Monitoring, Forschung und kindgerechte Beschwerdestrukturen 4) Altersabhängige Einwilligungs- und Widerspruchsrechte stärken 5) Verankerung eines effektiven „Rechts auf Vergessenwerden“ 6) Klare Einbeziehung von Family Influencing in das Jugendarbeitsschutzrecht 7) Wirtschaftliche Absicherung durch Treuhandlösungen - Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz: Zusammenführung der vorrangigen Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe an allen jungen Menschen mit Behinderungen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Abwertung der ambulanten Psychotherapie ist nicht versorgungsdienlich und belastet psychisch Kranke: Die extrabudgetäre Vergütung für Psychotherapie soll abgeschafft werden. Der BDP und seine Sektion Verband Psychologischer Psychotherapeuten fordern die Rücknahme dieser Kürzungen in der Psychotherapie – sie bringen keine nennenswerten Einsparungen, aber massive Versorgungsprobleme. - BOpfBeG: nicht nur für Terroropfer. Fachlich qualifizierte Begleitung u. starke, bundesweit gleichwertige Struktur mit Hauptamtlichen nötig: Auch bei Amoktaten und anderen zielgerichteten Gewalttaten sollte das Gesetz greifen. Es sollten Einsatzkräfte von Rettungsdienst, Feuerwehr, technischen Hilfsdiensten, Polizei und weiteren, die am Schadensort tätig oder mit den Ausmaßen des Ereignisses in direktem Kontakt stehen, ausdrücklich Berücksichtigung finden. Für eine verlässliche Aufgabenwahrnehmung bedarf es auch einer hauptamtlichen Struktur mit klar definierten Personalstamm. Die Unterstützung von Betroffenen schwerer Gewaltereignisse verlangt differenzierte psychologische, psychosoziale und juristische Expertise.Es sollten verbindl. Anforderungen an Fachlichkeit und Qualifikation gesetzlich verankert werden. Es ist eine fachlich gleichwertige Struktur auf Bundesebene erforderlich. - Social-Media-Nutzung durch Jugendliche dringend zu regulieren: BDP-Resolution: Social-Media-Nutzung von Kindern und Jugendlichen muss wegen des schädlichen Potentials reguliert werden. Die Verantwortung liegt bei den Plattformbetreibern. Alterverifikation unter angemessenem Datenschutz ist nötig. Altersgerechte Staffelung des Zugangs ist entwicklungspsychologisch sinnvoll. Rechtliche Vorgaben können Eltern in der Medienerziehung ihrer Kinder unterstützen. Eltern jüngerer Kinder müssen gezielt angesprochen werden. Die Medienkompetenz der Pädagog*innen in Kita und Schule muss gesteigert werden, auch durch Medienberater*innen vor Ort. Ein Smartphone-Verbot an Schulen (bis ggf. 10. Klasse) sollte landesweit gelten. - BDP fordert Verbesserungen des GeDIG-RefE: Die fortschreitende Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung mit dem GeDIG-RefE lässt sinnvolle Datenschutzmaßnahmen vermissen. Der BDP fordert, weiterhin die ePA-Inhalte auf strukturierte Daten zu fokussieren, um den ePA-Datensatz üblicherweise auftrennen zu können. Weiterhin wird eine sog. "feingranulare Steuerung" der ePA durch die betroffenen Patienten selbst angemahnt. Die - bestenfalls wissenschaftliche - Forschung über das Forschungsdatenzentrum sollte ausgebaut werden, statt Reallabore der Krankenkassen zu ermöglichen. - Stellungnahme zum Referentenentwurfs zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (RefE GgdG, Referentenentwurf des BMJV vom 16.04.2026) - Gesetzentwurf zum Schutz vor K-o.-Tropfen wird begrüßt. BDP fordert höhere Mindeststrafe, weitere Präventionsmaßnahmen und eine Gesamtstrategie.: Der Entwurf wird begrüßt, sollte aber eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vorsehen. Außerdem sollte der Entwurf von Präventionsmaßnahmen und einer ressortübergriefenden Gesamtstrategie für die Betreuuung der Betroff begleitet werden: Die Verstärkung und Sicherstellung der Finanzierung von fachlich spezialisierten Beratungsangeboten, ein Fortbildungsangebot für Polizei- und Justizpersonal im Hinblick auf einen fachlich professionellen Umgang mit Betroffenen von geschlechtsspe zifischer Gewalt, Aufklärungsarbeit in Schulen, Forschungsförderung zur Problematik, damit eine umfassende Strategie auf nationaler Ebene entwickelt und umgesetzt werden kann und die Entwicklung einer Strategie, um die Abschaffung krimineller Plattformen im Internet sicherzustellen. - RefE KiMoG: BDP-AG "geschlechtsspezifische Gewalt" fordert Besserung zu §§ 1632, 1685 und 1686: Die BDP-AG geschlechtsspeziische Gewalt mahnt eine deutlichere Orientierung an der Istanbul-Konvention an und erinnert an das Fehlen einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen (Art.7 Abs.1 I-K). In § 1632 (häusliche Gewalt) sollte die "stellvertretende Gewalt" definiert werden. Zu § 1685 (begleiteter Umgang) wird die Regelung von Fachkenntnis gefordert. Zu § 1686 wird der Hinweis gefordert, dass Umgangspflegschaft bei häuslichen Gewaltfällen nur unter Analyse der Zumutbarkeit und des Machtungleichgewichts erfolgen darf, wodurch eine qualifizierte Schulung für Umgangspfleger*innen unerlässlich ist. - RefE KiMoG: BDP-Sektion Rechtspsychologie schlägt auf empirischer Grundlage Verbesserungen aus entwicklungs- und familienpsychologischer Sicht vor: Zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt trägt der BDP einige fachliche Hinweise vor. Zur Stärkung der Kinderrechte gibt es einige Bedenken aus psychologischer Sicht. Zur Erwieterung der Gesetzgebung zum Umgang sieht der BDP kaum abschätzbare Folgen und äußert weitere Skepsis. Ferner wird zu den §§ 1684, 1685, 1688, zur Regelung der elterlichen Sorge und zu Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung aus Sicht der psychologischen Sachverständigen Stellung genommen. - FamFG-Reform: BDP geht auf einzelne Aspekte der zu begrüßenden Reform ein: § 23b GVG, §§ 13a, 13b, 158, 163 FamFG: Zu § 23b GVG wird geraten, in den Fortbildungen auch andere Gefährdungslagen zu vermitteln. § 13 a, b FamFG bedarf kritischer Reflexion, um die Umsetzbarkeit vor allem auf Basis empirischer Daten zu ermöglichen. Die §§ 158d, 163 FamFG sollten eine frühzeitige Beteiligung von Sachverständigen berücksichtigen, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und auf eine freiwilligen elterliche Mitwirkung hinwirken zu können. Es bietet sich die Gelegenheit angesichts der anhaltenden Qualitätsdebatte im Hinblick auf Gutachten z.B. in § 163 FamfG, auf die die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht´ der interdisziplinären Arbeitsgruppe Familien- rechtliche Gutachten oder auf das erprobte Peer-Review-Verfahren für Gutachten zu verweisen. - Suizidprävention RefE: Stellungnahme des Berufsvebands Deutscher Psycholog*innen mit Verbesserungsvorschlägen: Die Bundesfachstelle für Suizidprävention sollte dauerhaft und anfänglich mit öffentlicher Bewerbung eingerichtet werden. Eine Verknüpfung mit anderen Themenfelder wie z.B. Einsamkeitsprävention bietet sich an. Noch mehr Fokus sollte auf eine verbindliche Übergangs- und Nachsorgestruktur nach stationärem Aufenhalt gelegt werden. Der Fachbeirat sollte verbindlich, nicht nur optonal eingeführt werden; in der interdisziplinären Besetzung ist Expertise der Pychologie und der Psychotherapie durch Vertretung dieser beiden Berufsgruppen einzubinden. In § 5 Abs.3 Satz 4 sollten die Worte "....mit den psychologischen, sozialen und medizinischen Folgen...." eingefügt werden.

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