Verein Deutscher Zementwerke e.V.
Text
Verein Deutscher Zementwerke e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Belange der Zementindustrie in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland sowie die Förderung von Technik und Wissenschaft einschließlich Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Herstellung und Anwendung von hydraulischen Bindemitteln und alle damit zusammenhängenden Gegenstände. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung geführt – schwerpunktmäßig aus den Ministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, Umwelt und Bau. In Einzelfällen erfolgt aber auch die Ansprache weiterer Ministerien. Gleichermaßen führt der VDZ Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Im Fokus stehen dabei baupolitische Themen (z.B. Grüne Leitmärkte für Zement und Beton), aber auch eine Vielzahl klima-, energie- und umweltpolitischer Fragestellungen. Darüber hinaus übermittelt der VDZ auch Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben oder Studien/Gutachten zu übergeordneten Themen (wie z.B. zur Dekarbonisierung und Ressourcenschonung in der Industrie). Des Weiteren vernetzt der VDZ seine Mitgliedsunternehmen mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern.
Interessenbereiche: Fossile Energien; Verkehrsinfrastruktur; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Sonstige Interessenbereiche; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Allgemeine Energiepolitik; Kleine und mittlere Unternehmen; Verkehrspolitik; EU-Binnenmarkt; Wohnen; Bauwesen und Bauwirtschaft; Erneuerbare Energien; Energienetze; EU-Gesetzgebung; Güterverkehr; Immissionsschutz; Stadtentwicklung; Artenschutz/Biodiversität; Schienenverkehr; Industriepolitik; Klimaschutz; Schifffahrt
Regelungsvorhaben:
- Den Einsatz der CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) inkl. des Transports in Deutschland im industriellen Maßstab ermöglichen.: Mit der KSpG-Novelle sollen wesentliche Hürden für die Anwendung von CCUS und den Aufbau einer CO2-Transportinfrastruktur in Deutschland beseitigt werden. Der VDZ setzt sich für einen möglichst schnellen Hochlauf mit den entsprechenden Genehmigungsverfahren und einem fairen Regulierungs- und Finanzierungsrahmen ein.
- Praktikable Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht: Die EU hat beschlossen, dass große und mittlere Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften künftig im Rahmen ihres Jahresabschlusses einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Der VDZ setzt sich nun für eine pragmatische Umsetzung der Regelungen ins Handelsrecht ein. So sollten aus Sicht des VDZ doppelte Berichtspflichten vermieden werden. Ferner sollte der Lagebericht erst zur Offenlegung in ein maschinenlesbares Format gebracht werden. Zuletzt fordert der VDZ, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auch durch andere Berufsgruppen als lediglich Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ist auch durch die EU-Richtlinie gegeben und sollte im Sinne einer 1:1-Umsetzung so erfolgen.
- Den Ausgleich von Restemissionen ermöglichen und Klarheit bei der Definition von "Emissionen" schaffen.: Im Zuge der 2023 novellierten EU-Emissionshandelsrichtlinie (EU-ETS-Richtlinie) ist auch eine Aktualisierung der Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen erforderlich. Entsprechend hat die EU-Kommission nunmehr den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Anpassung der Monitoring-Verordnung (Monitoring and Reporting Regulation, MRR) vorgelegt. Die geplanten Änderungen an der MRR folgen im Wesentlichen der in der ETS-Richtlinie geänderten Definition des Emissionsbegriffs (Art. 3 (b)). Künftig sollen „Emissionen“ hinsichtlich der „Freisetzung“ aus Einsatzstoffen bzw. Anlagen definiert werden. Mit der Änderung würden auch neue CCU-Anwendungen nach der Verbrennung zumindest anlagenbezogen einer „Emission in die Atmosphäre“ gleichgestellt.
- Reform der Stromsondernetzentgelte für die Industrie durch die BNetzA: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Eckpunktepapier für eine Reform der Sondernetz-entgelte der Industrie (§ 19 Abs. 2, Satz 1 und 2, StromNEV) veröffentlicht. Aus Sicht der BNetzA ist diese geboten, um den Anforderungen des deutschen Stromsystems gerecht zu werden, das inzwischen von einem hohen Anteil dezentraler und volatiler Stromerzeugung geprägt ist. Die „Eckpunkte zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich“ richten den Blick im Wesentlichen auf die Mobilisierung weiterer Flexibilitätspotenziale, lassen dabei aber die Frage außer Acht, wie im Zuge der Energiewende auch mittel- und langfristig wettbewerbsfähige Netzentgelte für die Industrie sichergestellt werden können.
- Vergabetransformationspaket um grüne Leitmärkte für Zement und Beton ergänzen: Mit dem sog. „Vergabetransformationspaket“ will die Bundesregierung öffentliche Vergabeverfahren vereinfachen, beschleunigen und stärker auf nachhaltige Produkte ausrichten.
- Sondervermögen und nachhaltige Beschaffung: Mit der letzten Grundgesetzänderung wurde über die Errichtung eines Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaschutz gestimmt. Das vorliegende Errichtungsgesetz befasst sich grob mit der Verteilung des Vermögens an die Bundesländer sowie auf verschiedene Verwendungsbereiche.
- Wettbewerbsfähige Stromkosten: Absolute Deckelung der Netzentgelte erforderlich: Kontext ist das Verfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNeS). Ziel des Reformvorhabens ist die Modernisierung des bestehenden Netzentgeltsystems in Deutschland, das laut BNetzA angesichts des ambitionierten Ausbaus erneuerbarer Energien, der zunehmenden Dezentralisierung der Stromerzeugung und des steigenden Bedarfs an Flexibilität nicht mehr zeitgemäß ist.
- Reform der öffentlichen Vergabe für Schaffung grüner Leitmärkte nutzen: Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung die öffentlichen Vergabeverfahren einerseits vereinfachen, beschleunigen und digitalisieren sowie andererseits um ausdrückliche Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten erweitern.
- Beibehalt des Kundenanlagenprivilegs gemäß § 3 Nr. 24a/b EnWG: Branchenübergreifende Initiative für einen rechtskonformen, praxisgerechten Beibehalt des Kundenanlagenprivilegs gemäß § 3 Nr. 24a/b EnWG, das die Besonderheiten von Werksnetzen berücksichtigt. Denkbar ist hier eine Ausnahmeregelung oder Bagatellgrenze, die Anlagen zur industriellen Eigenversorgung auch weiterhin von den Pflichten klassischer Verteilnetzbetreiber befreit.
- Reform der EU-Vergaberichtlinien: Die EU-Kommission hat angekündigt, im kommenden Jahr einen Vorschlag zur Reform der EU-Vergaberichtlinien vorzulegen. Dabei beabsichtigt die EU-Kommission, Kriterien für eine EU-Präferenz einzuführen. Im Zusammenhang mit der EU-Präferenz stellen sich Fragen zum Anwendungsbereich, der konkreten Ausgestaltung und zu den Herausforderungen bei der Umsetzung in der Praxis.
- Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IED) in deutsches Recht aussetzen: Seit 2024 ist die novellierte Industrieemissions-Richtlinie in Kraft. Die EU-Kommission hat mit ihr ein Regelwerk geschaffen, das wenig praxistauglich ist und einen enormen bürokratischen Mehraufwand für alle Beteiligten mit sich bringt. Die IED muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Der VDZ fordert, diese Umsetzung so lange auszusetzen, bis die vielen fachlichen und strategischen Mängel der IED behoben sind.
- Einführung eines Industriestrompreises: Zur Entlastung energieintensiver Unternehmen von den hohen Stromkosten, soll zum 1. Januar 2026 ein Industriestrompreis für die Jahre 2026, 2027 und 2028 eingeführt werden. Die Zementindustrie zählt zum Kreis der begünstigten Branchen.
- Reform der EU-Emissionshandelsrichtlinie: Im Sommer 2026 ist auf EU-Ebene die Überprüfung wesentlicher Elemente des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS), darunter der Marktstabilitätsreserve (MSR) fällig. In diesem Zuge soll evaluiert werden, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die europäischen Klimaziele zu erreichen.
- Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie - Änderungen an der TA Luft zeitnah vorlegen: Die Bundesregierung muss bis Dezember 2026 die EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Um die Auswirkungen der abgesenkten Immissionswerte auf künftige Genehmigungsverfahren beurteilen zu können, ist eine zeitnahe Vorlage der Änderungen an der TA Luft notwendig. Hierzu macht der VDZ in seiner Stellungnahme konkrete Vorschläge.
- Gesetz und Verordnung zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes: Mit Blick auf das vorgelegte Gesetz und die Verordnung zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzrechts soll hier vor allem aufgezeigt werden, dass die enthaltenen Entlastungen in der betrieblichen Praxis kaum spürbar sein dürften. Es braucht daher weitere Schritte bei der Entlastung von Regelungen, die dem Umweltschutz nicht dienlich sind.
- UVP-Änderungsgesetz / Unnötige Doppelregulierung für BImSchG-Anlagen reduzieren: Der Regelungsentwurf enthält für die Zementindustrie kaum relevante Punkte. Weitere Ergänzungen sollten dahingehend erfolgen, dass Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigt werden, von unnötiger Doppelregulierung im UVPG entlastet werden.
- Keine Umschichtung der Emissionshandels-Einnahmen in den allgemeinen Haushalt. Klima- und Transformationsfonds (KTF) auskömmlich finanzieren: Ein Teil der ETS-1-Einnahmen soll künftig nicht mehr im KTF, sondern im Kernhaushalt verbucht werden, um die dortige Haushaltslücke zu schließen. Hierfür will die Bundesregierung das zugrunde liegende KTF-Gesetz anpassen (vgl. Art. 6 Nr. 2 Haushaltsbegleitgesetz). Demnach sollen die Erlöse aus dem EU-ETS 1 künftig automatisch in den Kernhaushalt fließen und nur der Anteil, der dort nicht verbucht wird bzw. für die Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorgesehen ist, dem KTF zugutekommen. Für das Jahr 2027 ist von 2,7 Mrd. € die Rede, die somit nicht mehr zur Finanzierung der Dekarbonisierungsförderung im KTF zur Verfügung stehen.
Relationen
Keine Relationen.