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Deutscher Braunkohlen-Industrie-Verein e.V.

lobbyregister / register_entry 15.02.2022 · Original ↗

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Deutscher Braunkohlen-Industrie-Verein e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Deutsche Braunkohlen-Industrie-Verein e.V. (DEBRIV) wurde 1885 in Halle/Saale gegründet und ist ein Branchenfachverband, in dem alle Unternehmen Mitglied sind, die Braunkohle gewinnen, verarbeiten oder sich mit der Braunkohlensanierung befassen. Darüber hinaus gibt es viele Mitglieder, die als Zulieferer oder Unternehmerfirmen in der Braunkohlenindustrie tätig sind. Als Branchenverband fördert der DEBRIV die technischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen der Braunkohlenindustrie. Mit Blick auf den gesetzlich beschlossenen Kohleausstieg bis 2038 arbeitet der DEBRIV daran, gemeinsam mit seinen Mitgliedern, die Transformation der Braunkohleindustrie und die Energiezukunft Deutschlands aktiv mitzugestalten. Die Arbeit des DEBRIV umfasst Themenbereiche wie Wirtschafts- und Energiepolitik, Berg- und Rohstoffwirtschaft, Umweltpolitik sowie Rechtsetzung durch die EU, den Bund und die Länder, insbesondere Energierecht, Bergrecht und Umweltrecht. Zudem ist der DEBRIV ein Arbeitgeberverband, der für Mitgliedsunternehmen Tarifverträge abschließt. Im Bereich der Interessenvertretung bringt der DEBRIV die Einschätzungen der Braunkohlenindustrie zu den relevanten Regelungsvorhaben insbesondere über die Mitwirkung in der VRB (Vereinigung Rohstoffe und Bergbau), im BDI und im europäischen Verband der Kohleindustrie (EURACOAL) ein und beteiligt sich an der Erarbeitung von Stellungnahmen und Positionen dieser Verbände. Bei Regelungsvorhaben, welche die Braunkohlenindustrie spezifisch betreffen, erarbeitet der DEBRIV auch eigene Stellungnahmen und Positionspapiere und/oder führt Gespräche mit Vertretern von Regierung und Parlament. Interessenbereiche: Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Fossile Energien; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Industriepolitik; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Klimaschutz; Allgemeine Energiepolitik; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Immissionsschutz; Artenschutz/Biodiversität Regelungsvorhaben: - Umsetzung des KVBG gemäß der geltenden Fassung und Beibehaltung des KVBG ohne Änderungen.: Bei der Umsetzung des geltenden KVBG und bei dessen Überprüfung sollten Bundesregierung und Bundestag die im KVBG genannten Überprüfungskriterien objektiv beachten: Versorgungssicherheit, Anzahl / installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung, Strompreise, Erreichung der Klimaschutzziele, Rohstoffe, (insbesondere Gips), Sozialverträglichkeit. Im Ergebnis sollte das geltende KVBG gemäß der geltenden Fassung weiter umgesetzt werden und das KVBG sollte ohne Änderungen beibehalten werden, damit sich die Transformation der Braunkohleunternehmen und in den Braunkohlerevieren weiterhin planmäßig, sozialverträglich, ohne Strukturbrüche und unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit vollziehen kann. - Beibehaltung des Bergrechts ohne Änderungen zu Lasten des Bergbaus.: Eine grundlegende Überarbeitung des Bundesberggesetzes ist nicht erforderlich. Das Bergrecht ist fortlaufend angepasst worden und bereits auf der Höhe der Zeit. Im Bergbau wird das gesamte Umweltfachrecht inhaltlich angewandt. Folglich bedarf es keiner zusätzlichen „Ökologisierung“ des Bergrechts. Sofern Bundesregierung und Bundestag gleichwohl eine Überarbeitung des Bergrechts für erforderlich halten, müsste dies die Erleichterung des heimischen Rohstoffabbaus mit schnelleren und sicheren Genehmigungsverfahren zum Ziel haben, um Bürokratie abzubauen und Importabhängigkeiten im Bereich der Rohstoffversorgung entgegenzuwirken. - EU Soil Monitoring Law minimalinvasiv umsetzen: Im Herbst 2025 wurde die EU-Richtlinie zur Bodenüberwachung (Soil Monitoring Law - SML) vom EP und vom Rat - gegen die Stimme Deutschlands - angenommen. Das SML ist nun in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber sollte dabei sämtliche Auslegungsspielräume konsequent nutzen, um Doppelregulierungen und rechtliche Verschlechterungen des Status quo zu Lasten der Bodennutzer vollständig auszuschließen. Das SML darf nicht dazu genutzt werden, eine „Wasserrahmenrichtlinie 2.0“ für den Boden (mit unrealistischen Zielsetzungen) durch die Hintertür einzuführen und eine grundlegende Umgestaltung des bestehenden deutschen Bodenschutzrechts vorzunehmen. - Neue EU-Industrieemissionsrichtlinie 1:1 in nationales Recht umsetzen: Die bisherige EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) 2010/75/EU ist novelliert worden, so dass die Umsetzung in nationales Recht ansteht. Die neue IED sollte ohne Verschärfungen zu Lasten der Industrie vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden und der deutsche Gesetzgeber sollte die in der neuen IED verbleibenden Spielräume für eine möglichst bürokratiearme Umsetzung nutzen. Aus Braunkohlensicht ist hier insbesondere bedeutsam, dass die Vorschriften der neuen IED, wonach Anlagen, die gesichert stillgelegt und durch neue klimafreundliche Anlagen ersetzt werden angesichts ihres absehbaren Betriebsendes keine Nachrüstungspflichten mehr treffen sollen, pragmatisch im deutschen Recht umgesetzt wird. - In der EU-WRRL das Verschlechterungsverbot und die Ausnahmetatbestände praxistauglich anpassen.: Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) inklusive der Ausnahmetatbestände der WRRL sollten überprüft und angepasst werden, da diese Vorschriften in der Praxis oftmals zu Rechtsunsicherheiten führen. Die WRRL sollte so fortentwickelt werden, dass der Schutz der Gewässer einerseits und die Nutzungen der Gewässer anderseits in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und rechtssichere und klare Entscheidungen in den Bewirtschaftungsplänen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ermöglicht werden. - Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie: Bei der Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie sollten die etwaigen Betroffenheiten der Tagebaue insbesondere mit Blick auf die Wiedernutzbarmachungstätigkeiten im Rahmen des Kohleausstiegs gemäß KVBG adäquat berücksichtigt werden. - Umwelt-Modernisierungsgesetz (UMoG): Die geplante Einfügung eines neuen § 6 Absatz 5a BNatSchG soll u. a. Träger von Vorhaben, Betreiber von Anlagen und Infrastruktureinrichtungen verpflichten, der für Naturschutz zuständigen Behörde auf Aufforderung ihre Daten zu Vorkommen wild lebender Tier- und Pflanzenarten etc. herauszugeben, sofern diese Daten in ein Planungs- oder Zulassungsverfahren eingebracht worden sind. Es bestehen erhebliche rechtliche – namentlich verfassungsrechtliche – Bedenken gegenüber einer solchen Pflicht. Der Gesetzentwurf sollte grundlegend überarbeitet werden.

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