Südzucker AG
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Südzucker AG
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die Südzucker AG - eine international agierende Unternehmensgruppe- ist mit den Segmenten Zucker, Spezialitäten, Frucht und Stärke ein bedeutendes Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie sowie mit dem Segment CropEnergies der führende Hersteller von Ethanol in Europa.
Südzucker steht in direktem Austausch mit verschiedenen gesellschaftlichen Interessengruppen. Wir sehen es als unsere Verantwortung an, einen stetigen Dialog mit der Politik, Institutionen und Nichtregierungsorganisationen zu führen sowie Branchenverbände durch aktiv gelebte Mitgliedschaften zu unterstützen. In diesem Zusammenhang wollen wir auch dazu beitragen, regulatorische Fragestellungen praxisgerecht zu lösen.
Interessenbereiche: Artenschutz/Biodiversität; Handel und Dienstleistungen; Allgemeine Energiepolitik; Klimaschutz; Güterverkehr; Land- und Forstwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Straßenverkehr; Schifffahrt; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Sonstiges im Bereich "Energie"; Immissionsschutz; Luft- und Raumfahrt; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Industriepolitik; Automobilwirtschaft; Lebens- und Genussmittelindustrie; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Lebensmittelsicherheit; Fossile Energien; Erneuerbare Energien; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Verkehrspolitik; Verkehrsinfrastruktur; Sonstige Interessenbereiche
Regelungsvorhaben:
- Ernährungsstrategie - Ablehnung von Regelungen zur Übergewichtsprävention ohne wiss. Evidenz: "Ernährungspolitik muss wissenschaftsbasiert sein. Jede Maßnahme, die im Kontext der Übergewichtsprävention ergriffen wird, muss so gestaltet sein, dass sie Verbrauchern eine ausgeglichene Kalorienbilanz erleichtert.
Eine Zuckersteuer, Maßnahmen zur Werberegulierung oder Nährwertkennzeichnungs-Modelle, die sich auf einzelne Nährstoffe und nicht auf die Kaloriendichte fokussieren, sind nicht geeignet, die Übergewichtsprävalenz zu senken, und daher abzulehnen."
- Erhalt des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln für den Zuckerrübenanbau: Die deutschen Rübenanbauer unterstützen durch die konsequente Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sowie der Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes im Zuckerrübenanbau das übergeordnete Ziel, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren. Pauschale quantitative Reduktionsziele gefährden jedoch die Wirtschaftlichkeit des Zuckerrübenanbaus. Wirkstoffverluste erhöhen das Ertragsrisiko und erschweren ein sinnvolles Resistenzmanagement. Eine Verringerung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes ist daher so zu gestalten, dass innerhalb der EU faire Wettbewerbsbedingungen bestehen und eine ausreichende Anzahl an Wirkstoffen vorhanden ist, um die für eine vielfältige Fruchtfolge wichtige Kultur Zuckerrübe zu erhalten.
- Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP) und deren nationale Umsetzung: Seit Beginn des Jahres 2023 ist der Erhalt der flächengebundenen Direktzahlungen an die „erweiterte Konditionalität“ gebunden. Hierbei gilt es, auf eine praxisnahe Ausgestaltung u.a. der "Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) hinzuwirken und freiwillige Förderinstrumente wie die Öko-Regelungen im Sinne des Rübenanbaus auszugestalten. Darüber hinaus sieht die GAP-Strategieplan-Verordnung vor, dass einzelnen Sektoren oder Erzeugnissen durch eine gekoppelte Einkommensstützung bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen wird. Diese, von einzelnen Mitgliedstaaten seit 2015 für Zuckerrüben gewährte Einkommensstützung benachteiligt deutsche Rübenanbauer im Binnenmarkt und ist daher abzulehnen.
- Befürwortung des Einsatzes neuer genomischer Techniken in der Pflanzenzüchtung: Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Anwendung gezielter Mutageneseverfahren werden Pflanzen, die mit neuen genomischen Techniken (NGT) erzeugt wurden, als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) eingestuft. Diese Einstufung macht die Anwendung der NGT in der EU praktisch unmöglich. Im Gegensatz zum EU-Gentechnikrecht, welches GVO über die Einbringung artfremder Gene definiert, können mittels NGT entstandene Punktmutationen auch in der Natur vorkommen oder durch herkömmliche Züchtung erzielt werden und sind somit auch nicht von diesen zu unterscheiden. Diesem Unterschied zwischen klassischer Gentechnik und NGT muss durch eine eigene rechtliche Regulierung der NGT Rechnung getragen werden, um die Anwendung dieser präzisen Züchtungstechniken in der EU zu ermöglichen.
- Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial: Die deutschen Rübenanbauer als professionelle Saatgutverwender benötigen Zugang zu gesundem und qualitativ hochwertigem Saatgut. Eine gleichbleibend hohe Saatgutqualität ist essenziell für einen erfolgreichen und wirtschaftlich tragfähigen Rübenanbau. Daher sollte jedwede Reform des Saatgutrechts an den Grundpfeilern des bestehenden Saatgutrechts – die amtliche Sortenzulassung und die amtliche Saatgutanerkennung – festhalten. Darüber hinaus brauchen Rübenanbauer einen einfachen Zugang zu verlässlichen Informationen über die Leistungsfähigkeit und Eigenschaften einzelner Sorten. Auch vor diesem Hintergrund ist jedwede Aufweichung der hohen Qualitätsanforderungen an das Saatgut und/oder die mit dem Saatgut bereitzustellenden Informationen über die jeweilige Sorte abzulehnen.
- Faire Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene schaffen: "Beibehaltung des derzeitigen EU-Außenschutzes, so lange der Wettbewerb auf dem internationalen Markt verzerrt ist.
Abbau der handelsverzerrenden Subventionen auf internationaler Ebene.
Einfuhren aus Drittstaaten sollen den einschlägigen EU-Vorschriften und -Standards entsprechen."
- 1:1-Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU)2023/2413: "Nationale Umsetzung 1:1 von EU-Nachhaltigkeitsanforderungen und damit verbundenen Berechnungsvorgaben u.a. für die Nutzung von aus Reststoffen eigener Prozesse gewonnenem Biogas/Biomethan als Biomasse-Brennstoff für die Anerkennung der Defossilisierung der eigenen Prozesse.
Dafür auch Aufrechterhaltung zumindest regionaler Gasnetze.
Anerkennung der Nutzung von biogenem CO2 aus eigenen Prozessen als Rohstoff für die Defossilisierung. "
- Erhalt der Definition erneuerbare Energieträger (einschl. Biomasse und Klärgas) im StromStG: "Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, aus der Definition für ""erneuerbare Energieträger"" künftig Biomasse und Klärgas entgegen dem EU-Beihilferecht auszunehmen. Ferner sollen bisherige Erleichterungen - dem Bürokratieabbau entgegen - gestrichen werden.
Die Novellierung dient vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom, Anpassungen infolge des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neuer dezentraler Versorgungskonzepte, Umsetzung von Änderungen im EU-Beihilferecht). Die Definition „erneuerbare Energieträger“ soll einschließlich Biomasse und Klärgas im StromStG erhalten bleiben."
- Erhalt zumindest regionaler Gasnetze bei der Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze: "Beim Umbau des Gasnetzes auf teilweisen Betrieb für Wasserstofftransporte wird es zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit insbesondere des ländlichen Raums auf die Erhaltung der regionalen Gasinfrastruktur ankommen.
Überlegungen für teilweise Stilllegung von Methannetzen - auch zulasten von grünem Methan und Biomethan - stehen ferner mit einem Transit von Biomethan und anderen erneuerbaren Gasen auf EU-Ebene in Widerspruch."
- Keine Ausweitung des WHG auf landwirtschaftliche Bewässerung nach Verordnung (EU) 2020/741: "Das 3. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltgesetzes beabsichtigt eine ergänzende Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/741. Diese EU-Verordnung (VO) regelt den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von aufbereitetem kommunalem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung.
Die VO bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Flussgebiete oder Teile davon von der Zulassung der Wasserwiederverwendung auszunehmen und national zusätzliche Anforderungen an die Aufbereitung und Wiederverwendung von kommunalem Abwasser aufzustellen.
Die nationale Einbeziehung von vorgereinigten (nicht-kommunalen) Abwässern (über die EU-VO hinaus) gefährdet die Ziele, da wertvolles gereinigtes Wasser der Rübenverarbeitung nicht mehr nutzbar wäre."
- "Drittes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltgesetzes Ergänzende Umsetzung Verordnung (EU) 2020/741": "Die EU-Verordnung (VO) regelt den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von aufbereitetem kommunalem Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung.
Die VO bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Flussgebiete oder Teile davon von der Zulassung der Wasserwiederverwendung auszunehmen und national zusätzliche Anforderungen an die Aufbereitung und Wiederverwendung von kommunalem Abwasser aufzustellen.
Die Einbeziehung der Industrie (über die VO hinaus) gefährdet die Ziele, da wertvolles gereinigtes Wasser der Rübenverarbeitung nicht mehr nutzbar wäre."
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen: Wir untertützen die Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben, die sich u.a. durch die Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen ergeben haben. Darüber hianus setzen wir uns darüber hinaus, Vorgaben aus dem Bundesrecht zu löschen, sofern die europarechtlichen Anforderungen hiefür entfallen sind. Daher sollte § 3 Absatz 2 der 10. BImSchV ersatzlos gestrichen werden, da die europarechtliche Anforderung hierfür seit 2013 nicht mehr besteht.
- Betrugsprävention bei nachhaltigen Biokraftstoffen: Zur Vermeidung von Betrug darf eine Anrechnung auf die deutsche THG-Quote nur bei erfolgter Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. Dies stellt sicher, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten und Missbrauch durch falsch deklarierte oder nicht-nachhaltige Biokraftstoffe verhindert werden. Die Umsetzung der BMUV-Vorschläge zur Betrugsprävention ist daher zwingend erforderlich.
- Erhöhung des Anteils erneuerbarer Kraftstoffe: Der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe soll mittelfristig erhöht werden. Die E5-Schutzsortenregelung in der 10. BImSchV ist dafür zu streichen. Die Bundesregierung wird sich für eine Anpassung der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie zur Einführung von Super E20 und HVO100 einsetzen
- Stärkung der Bedeutung von Biomasse für die Bioökonomie-Strategie: Biomasse soll als zentrale Säule der Bioökonomie-Strategie anerkannt werden. Die Rahmenbedingungen sind so zu gestalten, dass die Defossilisierung der Wirtschaft durch erneuerbare Kohlenstoffe wie Biomasse, CCU und Recycling vorangetrieben wird
- Innovation statt Verbote im Bereich der Pflanzenschutzmittel: Die Bundesregierung soll die Verfügbarkeit und Weiterentwicklung innovativer Pflanzenschutzlösungen unterstützen. Bis dahin besteht die Notwendigkeit, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmitteln zu verwenden.
- Schutz der deutschen Zuckerproduktion: Die Bundesregierung soll die deutsche Zuckerproduktion vor Wettbewerbsverzerrungen schützen, unter anderem durch ein Ende von Sonderprämien für Zuckerimporte und eine strikte Regulierung von Importen aus Ländern mit niedrigeren Umwelt- und Sozialstandards.
- Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehr für Zucker gemäß Artikel 195 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Importe von Rohzucker unter dem Zollregime der aktiven Veredelung sind seit 2023 stark angestiegen und haben zuletzt einen Anteil von über 70% an den gesamten Rohzuckerimporten der Union erreicht. Aufgrund derzeit niedriger Zuckerpreise innerhalb der Europäischen Union existiert keine wirtschaftliche Begründung zur Genehmigung von aktiver Veredelung von Zucker. Der Unionszuckermarkt wird durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört.
- Angemessene 1:1-Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU im Immissionsschutzrecht: "Überlegungen des BMUV für einen Arbeitsentwurf deuten auf Vereinfachungspotenzial bei der Umsetzung der novellierten Industrie-Emissions-Richtlinie (IED) im Bereich der neuen Umweltmanagementanforderungen hin; dieses Vereinfachungspotenzial (z.B. 1:1-Umsetzung) sollte mit Blick auf bürokratischen Aufwand Berücksichtigung finden.
Ferner sollten alle nach der IED zulässigen Umweltmanagementsysteme Teil der Umsetzung werden.
Darüber hinaus muss Überwachung u.a. von Umweltleistungsgrenzwerten Teil staatlicher Verwaltung bleiben (keine Vermischung der Umsetzung von Umweltmanagementsystem und Umsetzung von Umweltleistungsgrenzwerten, keine Übertragung auf Auditoren)."
- Angemessene Umsetzung der wasserrechtlichen Regeln aus der Richtlinie (EU) 2024/1785: Wir setzen uns für rechtssichere, praktikable und verhältnismäßige Regelungen im Rahmen der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Abwasserverordnung (AbwV) ein. Ziel ist es, branchenspezifische Besonderheiten aus dem Bereich der Lebensmittelindustrie adäquat zu berücksichtigen. Wir plädieren für eine gesetzliche Umsetzung der IED, die technisch machbare Emissionsgrenzwerte ermöglicht, Fristverlängerungen weiterhin zulässt und unverhältnismäßige Auflagen vermeidet. Zudem fordern wir eine Klarstellung bei der Anwendung von AELs auf Indirekteinleitungen sowie eine realitätsnahe Umsetzung der Laboranforderungen gemäß Artikel 16 IED.
- Veränderte rechtliche Beurteilung der CO2-Einbindung in der Carbonatation der Zuckergewinnung.: Aus der Novelle der EU-Emissionshandels-RL 2003/87/EG durch die RL (EU) 2023/959 und der EU-Monitoring- und Reporting-VO (EU) 2018/2066 sowie der Einführung einer VO zur permanenten THG-Einbindung folgt, dass Emissionen für ihre Anrechnung nicht mehr in die Atmosphäre freigesetzt werden müssen, sondern eine kurzzeitige Dekomposition ausreicht, auch bei sofortiger Wiedereinbindung des CO2. Bisher erforderte diese in der Carbonatation keine Erfassung, da im Prozess tatsächlich keine Freisetzung erfolgt (als neutral galt). Neu ist, dass nun etwaige Freisetzungen in der nachgelagerten Nutzung Berücksichtigung finden sollen. Daher bedarf es der Anpassung der Zuteilungsregeln und der Berücksichtigung, dass in der nachgelagerten Nutzung nur ein Teil des wiedereingebundenen CO2 freigesetzt wird.
- Sachgerechte Einbeziehung der Lebensmittelerzeugung in den Beihilferahmen des CISAF: Nr. 71a des CISAF sollte Primärlebensmittelhersteller nicht aus dem Förderrahmen ausschließen oder benachteiligen. Zudem sollte auch biomassebasierte Wärme als erneuerbar im Sinne der Nr. 73 gelten, soweit sie die Kriterien der RED erfüllt. Auch die Nutzung nachhaltiger Biomasse in hocheffizienten KWK-Anlagen sollte inkludiert sein (Nr. 75). Zudem sollte der Flexibilitätsbegriff in Nr. 73 gestrichen werden, da dies Saisonproduktion (wie im Falle von Zucker) benachteiligt. Die Förderintensität muss technologieneutral ausgestaltet sein (Nr. 90). Daneben sollten Investitionen zur Dekarbonisierung industrieller Produktion auf Basis von Biomethan u./o. Biogas nicht weniger vom Förderrahmen erfasst sein als nicht-biomassebasierte Lösungen (Nr. 100, 101).
- Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) und Flexibilisierungsmöglichkeiten der Ernährungsindustrie: Bei der Novelle setzen wir uns für eine bürokratiearme Umsetzung mit minimalem administrativem Aufwand ein, die auch künftig einen systemrelevanten Grundlastbetrieb berücksichtigt (Lebensmittelherstellung, die wegen der verderbbaren Rohstoffe keine Unterbrechung zulässt) und für von der Grundlast abweichende Flexibilisierungsmaßnahmen möglichst lange Vorlaufzeiten lässt. Die Fraunhofer-Studie "Flexibilisierungspotenziale elektrifizierter Industrieprozesse in der Ernährungsindustrie" (10/2025) zeigt, dass die Potenziale der energieintensiven Ernährungsindustrie sehr gering sind. Zusätzlich muss die neue Netzentgeltsystematik auch ein "phase-in" zulassen, soweit die Netzsituation an den Standorten im ländlichen Raum eine zunehmende Elektrifizierung und Stromabnahme ermöglicht.
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