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Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW e.V.

lobbyregister / register_entry 03.03.2022 · Original ↗

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Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Die großen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen setzen sich für eine solidarische, nachhaltige und ganzheitliche Wasserwirtschaft im Interesse der Allgemeinheit ein. Wir informieren unsere Mitglieder über relevante Landes-, Bundes- und Europaangelegenheiten und sind bestrebt, den Mitgliedern des Landtages NRW, des Bundestages und des Europaparlaments gemeinsame Belange der Verbände näher zu bringen. Die Arbeitsgemeinschaft informiert die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und die Arbeit ihrer Mitglieder. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden in erster Linie Stellungnahmen in öffentlichen Anhörungen erstellt. Zusätzlich werden zu bestimmten Themenbereichen auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestags zur Erläuterung der Änderungsnotwendigkeiten oder zur Nachfrage geführt. Themenfelder sind u.a. die Wasser- und Energiegesetzgebung, aber auch Bürokratieabbau und Förderkulissen. Ziel der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Wasserwirtschaft zu vermitteln und eine kosteneffiziente und praktikable Umsetzung zu erreichen. Interessenbereiche: Allgemeine Energiepolitik; Öffentliches Recht; Cybersicherheit; Sonstige Interessenbereiche; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Sonstiges im Bereich "Energie"; Artenschutz/Biodiversität; EU-Gesetzgebung; Immissionsschutz; Land- und Forstwirtschaft; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Sonstiges im Bereich "Verteidigung"; Erneuerbare Energien Regelungsvorhaben: - Zügige 1:1 Umsetzung der Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie in deutsches Recht: Umsetzung insbesondere der Artikel 5, 7, 8, 9 und 11 in deutsches Recht; Schwerpunkt vierte Reinigungsstufe, erweiterte Herstellerverantwortung, Energieneutralität. Die agw setzt sich für eine zügige 1:1 Umsetzung der EU Richtlinie ein. Die Erweiterte Herstellerverantwortung muss beibehalten werden. Hinsichtlich der Überwachungsmethodik setzen wir uns für eine 24-Stunden Mischprobe ein, wie sie in allen anderen Mitgliedstaaten der EU praktiziert wird. - Zügige und praktikable Umsetzung der CER-Richtlinie im KRITIS-Dachgesetz samt KRITIS-Verordnung: Die agw setzt sich für eine 1:1-Umsetzung der CER-Richtlinie in deutsches Recht ein. Als Betreiber kritischer Infrastrukturen achten wir auf eine bezahlbare und praktikable Anwendung des Gesetzes im Bereich der Wasserwirtschaft. Der Schwellenwert von 500.000 EW ist beizubehalten. - Für die Wasserwirtschaft praktikable Umsetzung der NIS2-Richtlinie in deutsches Recht: Die agw befürwortet eine zügige und praktikable Umsetzung der NIS2-Richtlinie in deutsches Recht. Unsere Anlagen sind Teil kritischer Infrastruktur. Die Maßnahmen zur Umsetzung müssen bezahlbar bleiben. - Grundsätzliche Verbesserung des Hochwasserschutzes und Herstellung von Kohärenz zu anderen Bereichen: Intensive Prüfung des Referentenentwurfes zum Hochwasserschutzgesetz III. Abgabe einer Stellungnahme der agw zu u.a. folgenden Punkten: Kohärenz zwischen gesetzlichen Vorgaben notwendig, Mehraufwand vermeiden, nicht adressierte Probleme Flächenverfügbarkeit, Multifunktionalität, Vorrang Hochwasserschutz, Kritik an § 36 Absatz 2 WHG im HWSG III-E. Wichtige Aspekte sind dabei der Landschaftswasserhaushalt und das Schwammstadt-Prinzip - Beibehaltung der StoffBilV zum Schutz der Gewässer: Wir lehnen wir die ersatzlose Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung ab. Dadurch bricht eine wichtige Säule bei der Umsetzung der Anforderungen der EU-Kommission hinsichtlich der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Nichtumsetzung der Nitratrichtlinie weg. Dies birgt die Gefahr, dass dieses Verfahren wiedereröffnet werden könnte und die EU-Kommission Regelungen für Deutschland definiert, die umgesetzt werden müssen. Um konkrete Maßnahmen umzusetzen, ist das Wissen über die Nährstoffbilanz eines Betriebs notwendig. Aus Gründen des Gewässerschutzes plädieren wir daher, die Stoffstrombilanzverordnung so anzupassen, dass die Nährstoffein- und -ausgänge eines landwirtschaftlichen Betriebs nachvollziehbar und transparent dargestellt werden können. - Beibehaltung der Steuerbefreiung für klärgasbetriebene BHKW: Wir sehen ein grundsätzliches Erfordernis, auch im Stromsteuergesetz den Bereich der Daseinsvorsorge seiner Bedeutung angemessen zu regeln. Insbesondere die Änderung im StromStG-E hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der Begriffe „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition der erneuerbaren Energieträger sehen wir kritisch. Diese ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt zu einem Kostenanstieg bei der Abwasserentsorgung. Hier besteht aus unserer Sicht dringend Anpassungsbedarf. - Zügige Umsetzung des EU-Wasserpakets in deutsches Recht: 1:1-Umsetzung insbesondere der UQN-Richtlinie in der Oberflächengewässerverordnung. Bei den flussgebietsspezifischen Schadstoffen sollte eine Kohärenz zu den Anrainerstaaten hergestellt werden. - Ablehnung der Abschwächung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Zuge des RESourceEU-Aktionsplans: Laufender Umsetzungsprozess der EU-WRRL ist kontinuierlich fortzuführen und die bestehenden Anforderungen der WRRL sind beizubehalten. Oberste Prämisse der angekündigten Novellierung muss eine ganzheitliche Betrachtung der Ressource Wasser sein. Eine einseitig auf die Interessen eines Sektors, in diesem Fall die der Rohstoffindustrie, ausgerichtete Novelle kann nicht unterstützt werden und wird den kommenden Herausforderungen nicht gerecht. Der Bergbau stellt mit seinen Folgen einen großen Eingriff in den Wasserkreislauf dar. Es ist zeit- und kostenintensiv, Grund- und Oberflächengewässer wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuversetzen. Wir fordern die Bundesregierung dazu auf, sich auf EU-Ebene dementsprechend zu positionieren. - Im nationalen Wiederherstellungsplan Synergien zur Wasserrahmenrichtlinie nutzen und Antragsberechtigung für Wasserverbände herstellen: Die EU-Wiederherstellungsverordnung verpflichtet alle Mitgliedstaaten, geschädigte Ökosysteme bis 2050 wiederherzustellen, z.B. durch schrittweise Renaturierung gewässerbezogener Lebensraumtypen in schlechtem Zustand als auch durch Wiederherstellung von mindestens 25.000 km freifließender Flusskilometer. In der Verbändeanhörung zum vorgelegten Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans setzt sich die agw dafür ein, dass die EU-Verordnung 1:1 umgesetzt wird und sich daraus positive Effekte und Synergien auch für den Umsetzungsprozess der EU-WRRL ergeben. Auch die Antragsberechtigung der Wasserverbände in resultierenden Förderrichtlinien ist ein Anliegen der agw. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sollte übertriebener bürokratischer Aufwand vermieden werden. - Wasserwirtschaftliche Belange in Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz nicht außer Acht lassen: Im Zuge des Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes sollen u.a. auch das Bundeswehrbaugesetz, die Trinkwasserverordnung, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie das Wasserhaushaltsgesetz geändert werden. Die agw weist im Anhörungsverfahren u.a. darauf hin, dass Konkretisierungen hinsichtlich der Rechtsbehelfe sowie Datenerhebungen im Zuge ganzheitlicher Trinkwasserversorgungskonzepte weiterhin notwendig sind und dass das BMUKN in Umweltverträglichkeitsprüfungsbelangen beteiligt werden muss. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz ist die Zuständigkeit für die Flächenfestlegung zu klären sowie Anwendungsfälle darzustellen.

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