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Wohnen im Eigentum e.V.

lobbyregister / register_entry 23.02.2022 · Original ↗

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Wohnen im Eigentum e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Wohnen im Eigentum (WiE) setzt sich für die Stärkung und den Schutz der Rechte von Wohnungseigentümer*innen und Wohnungseigentümergemeinschaften ein. WiE gibt zu diesem Zweck politische Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen ab und erstellt Positionspapiere. WiE sucht proaktiv Gespräche mit Abgeordneten des Bundestags und Mitarbeiter*innen der Bundesministerien zur Änderung bestehender gesetzlicher Regelungen oder Einführung weiterer verbraucherschützender Regelungen insbesondere im Bereich des Wohnungseigentumsrechts, des Mietrechts, im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes, sowie für die Förderung von Wohnungseigentümer*innen und Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Umsetzung insb. energetischer Sanierungsmaßnahmen. WiE setzt sich des Weiteren ein für die Verbesserung der Möglichkeiten von Eigentümer*innen, ihre WEG selbst zu verwalten. Interessenbereiche: Zivilrecht; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Stadtentwicklung; Erneuerbare Energien; Bauwesen und Bauwirtschaft; Wohnen; Verbraucherschutz; Rechtspolitik; Klimaschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz Regelungsvorhaben: - Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Klarstellende/konkretisierende Regelungen für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in WEGs; gesetzlicher Anspruch auf Vertragsanpassung zugunsten von Nachzüglern bei Verträgen über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in WEGs; Abnahmeverpflichtung des Mieters bei vermieteten Eigentumswohnungen. - Beachtung der Verbraucherrechte insb. der Wohnungseigentümer bei der Novelle der AVBFernwärmeV: Beibehaltung des Rechts der Verbraucher*innen, bedingungslose Anpassung der Wärmeleistung verlangen zu können. Sonderkündigungsrecht für Verbraucher bei Preisanpassungen von mehr als 20%. Begrenzung der Höhe von Baukostenzuschüssen auf 50%. Rechtsanspruch der Kunden auf Einsicht in die Rechnungsunterlagen des Versorgers. Klarstellung in der Begründung, dass für GdWE die Regelungen für Verbraucher gelten. Gleiche Gewichtung von Kosten- und Marktelement bei Preisanpassungen. Einrichtung einer Aufsichtsbehörde. - Erweiterung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung durch Verwendung des öffentlichen Stromnetzes: Die Möglichkeit des gebäudeübergreifenden Zusammenschlusses von Letztverbraucher*innen für die gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird begrüßt. Es sollte aber parallel zu Gebäudestromnutzungsverträgen auch die Möglichkeit der Beschlussfassung in der GdWE bei Mehrhausanlagen eingefügt werden. - Die Einführung einer gesetzlichen Vermutung, wonach nicht sicherheitsrelevante Normen keine anerkannten Regeln der Technik sind, wird abgelehnt.: Die Einführung einer gesetzlichen Vermutung, wonach nicht sicherheitsrelevante Normen keine anerkannten Regeln der Technik sind, wird abgelehnt. - Einführung einer Elementarschadenpflichtversicherung, insb. für WEGs: Einführung einer Elementarschadenpflichtversicherung, insb. für WEGs mit Ziel, dass Minderheiten, die Versicherungsschutz wollen, nicht überstimmt werden können - Opt-Out nur bei Allstimmigkeit. - Regulierung des Immobilienteilverkaufs: Regulierung der vertraglichen Möglichkeiten des Immobilienteilverkaufs; Schutz der Verbraucher*innen vor benachteiligenden Klausen (z.B. intransparente Änderungsmöglichkeiten der Nutzungsentschädigung; einseitige Verteilung der Instandsetzungskosten, Vermarktungskosten), mangelnder Absicherung im Insolvenzfall des Teilkäufers, Festschreibung von fiktiven Immobilienwertsteigerungen - Evaluation des WEG: Evaluation des WEG unter Bürger-(Eigentümer-)Beteiligung, insb. Stärkung selbstverwalteter GdWE, Wiederherstellung der Beschlusskompetenz für die Vertretung bei Einzelmaßnahmen, verpflichtender Sanierungs-/Erhaltungs- und Finanzierungsplan für GdWE, gesetzliche Freistellung von obsiegenden Eigentümern bei der Verteilung von Prozesskosten der GdWE. - Vereinfachung des Energy Sharing für GdWE: Vereinfachung des Energy Sharings - § 42c RefE EnWG für GdWE; Klarstellung, dass GdWE von den Ausnahmeregelungen des § 42c Abs. 7 RefE erfasst sind; Einführung einer Beschlusskompetenz für GdWE zur Gestaltung des Energy Sharings; Einführung einer klarstellenden Regelungen bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung zur Berücksichtigung des Nachzügleranspruchs gem. § 21 Abs. 4 WEG; Einführung von Regelbeispielen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Versorgungssperren - Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilien-Verwalter und Immobilienmakler gem. § 34c GewO: Beibehaltung der Weiterbildungspflichten gem. § 34c GewO; Erweiterung des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungspflicht auf 15h/Jahr; Einführung eines anerkannten Ausbildungsberufs WEG-Verwalter. - Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete: Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Indexmiete (keine Begrenzung der Änderungen auf 3,5%). Beibehaltung der Wirksamkeit der (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug der Mietenden. Keine gesetzliche Definition der "Mietverträge zum vorübergehenden Gebrauchs" als solche mit einer Dauer von maximal 6 Monaten. Keine gesetzliche Vermutung für die Begrenzung der Höhe des Möblierungszuschlags auf 5% der Wohnungsmiete. Übergangsregelung für die Geltendmachung der Kosten des Heizungstauschs bei der Staffelmiete. Im Fall der Begrenzung der Veränderung von Indexmieterhöhungen: Bestandsschutz für bestehende Mietverträge. - Förderung der Ladeinfrastruktur/E-Mobilität in Wohnungseigentümergemeinschaften: Bessere Berücksichtigung der Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Förderung von Ladeinfrastruktur/E-Mobilität durch längere Antragsfristen und verlässlichere und planbare Förderabrufe. - Änderungen des GEG, GModG, Co2KostAufG, BGB: Positiv: Grundsatz der Technologieoffenheit + Verlängerung Innovationsklausel + digitale Energieausweise. Kritik: fehlende Klarheit der Rahmenbedingungen zu Verfügbarkeit und Kosten biogener Brennstoffe. Ablehnung: Wegfall der verpflichtenden Verbraucherinformation bei Einau fossiler Heizungen. Ablehnung: Hälftige Übernahme der Netzenzgelte, CO2-Kosten und Mehrkosten durch Biotreppe durch Vermietende; insbesondere bei Vermietung in GdWE. Kritik: Änderung des BGB – Erschwernis der Modernisierungsmieterhöhung bei Einbau fossiler Heizungen in GdWE. - Förderrichtlinien Bundesförderung für effiziente Gebäude: Kritik an den Änderungen der Förderrichtlinien, insb. der Streichung der Förderung der Fachplanung und Begleitung beim Heizungstausch, der Änderungen der Förderung durch iSFP-Boni, der Beschleunigung des Abbaus des Klimageschwindigkeitsbonus - die Regelungen benachteiligen insb. GdWE.

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