Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen
Text
Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen
Antrag
der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin
Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow,
David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der
Fraktion Die Linke
Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Bundesverfassungsgericht befand im Jahr 1990 in seinem Urteil zum
Ausländer*innenwahlrecht (2 BvF 2/89, 6/89), dass es der „demokratischen Idee“ entspreche,
eine „Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den
dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellen“ (ebd.,
Randnummer 52). Alle dauerhaften Bewohner*innen eines Landes sollen
demokratisch mitbestimmen und gleichberechtigt an Wahlen teilnehmen können, so die Idee,
die sich auch in Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG widerspiegelt: „Alle Staatsgewalt geht
vom Volke aus“. Nach dem – insofern umstrittenen – Urteil des
Bundesverfassungsgerichts sind nichtdeutsche Staatsangehörige jedoch unabhängig von der Dauer ihres
Aufenthalts von der Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- und kommunaler
Ebene ausgeschlossen. Das führt in der Praxis dazu, dass viele eingewanderte
Menschen in Deutschland zeit ihres Lebens vom Kern der politischen Mitbestimmung –
demokratischen Wahlen – ausgeschlossen bleiben. Obwohl sie in Deutschland leben,
arbeiten, Steuern zahlen, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen und
häufig auch Kinder zur Welt bringen, die hier als Deutsche aufwachsen, können
Millionen eingewanderte Menschen nicht darüber mitbestimmen, wer sie regiert und was
die Leitlinien der Politik sein sollen, die ihren Alltag prägen. Ihre spezifischen
Interessen und Perspektiven finden in politischen Debatten nicht zuletzt deshalb oft wenig
Beachtung, weil ihre Stimmen bei Wahlen keine Rolle spielen. Das ist mit Blick auf
das Demokratieprinzip des Grundgesetzes untragbar und wird dem
Einwanderungscharakter der Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht.
Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass nur deutsche
Staatsangehörige zum „Volk“ gehören und an demokratischen Wahlen teilnehmen dürfen,
wurde mit der Einführung des kommunalen Wahlrechts für EU-Bürger*innen im Jahr
1992 durchbrochen. Es kommt hinzu, dass der vom Bundesverfassungsgericht
aufgezeigte Weg, die Einbürgerungsregelungen zu erleichtern, nicht zu einer Verringerung
des demokratischen Defizits geführt hat, im Gegenteil: Zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1990) lebten etwa 5,5 Millionen Menschen
nichtdeutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland. Im Jahr 2025 waren es nach
Angaben des Statistischen Bundesamts deutlich mehr als doppelt so viele, nämlich gut 14
Millionen Menschen, etwa 5 Millionen von ihnen EU-Bürger*innen (www.desta-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6102
21. Wahlperiode 21.05.2026
tis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/
Tabellen/auslaendische-bevoelkerung-aufenthaltsdauer.html). Die ausländische
Wohnbevölkerung lebt im Durchschnitt seit 15 Jahren in Deutschland – wohlgemerkt ohne in
dieser Zeit an Wahlen auf Bundes- und Landes- und mehrheitlich nicht einmal auf
kommunaler Ebene teilnehmen zu können.
Nicht alle dauerhaft eingewanderten Menschen wollen oder können sich – aus
unterschiedlichen Gründen – einbürgern lassen. Zwar wurde das Staatsangehörigkeitsrecht
im Jahr 2024 grundlegend gelockert, insbesondere durch die Akzeptanz der
Mehrstaatigkeit. Doch in anderen Punkten gab es Verschärfungen, etwa bei
Einkommensnachweisen als Voraussetzung für eine Einbürgerung. Das erschwert oder verhindert
die Einbürgerung von Menschen in prekären Lebenslagen, insbesondere auch von
Alleinerziehenden, pflegenden Personen, Rentner*innen und behinderten Menschen. Die
Möglichkeit zur Teilnahme an demokratischen Wahlen darf nach Überzeugung des
Bundestags nicht vom individuellen Einkommen der Bewohner*innen eines Landes
abhängen. Das demokratische Selbstverständnis einer selbstbewussten, partizipativen
und pluralen Einwanderungsgesellschaft muss allen dauerhaft in Deutschland
lebenden Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben ermöglichen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wahlrechts für Ausländer*innen
vorzulegen, der allen in Deutschland rechtmäßig lebenden Menschen mit mindestens
fünfjährigem Aufenthalt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ein Wahlrecht
auf der Bundesebene gewährt;
2. in Zusammenarbeit mit den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass auch auf
Landesebene die Voraussetzungen für eine Teilnahme des genannten
Personenkreises an Wahlen auf Landes- und kommunaler Ebene geschaffen werden.
Berlin, den 19. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die Forderung nach der Einführung eines Wahlrechts für Ausländer*innen, und sei es zunächst auf kommunaler
Ebene, besteht seit langem und wurde von der Fraktion Die Linke im Jahr 2014 auch in einem Gesetzentwurf
konkretisiert und begründet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3169). Ob für die Einführung eines Wahlrechts für
Ausländer*innen eine Grundgesetzänderung erforderlich ist oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt. Zwar folgt
die herrschende Meinung hier weiter der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 (2 BvF
2/89, 6/89). Allerdings spricht angesichts der geschilderten Entwicklung der vergangenen 35 Jahre, angesichts
des inzwischen auch offiziell erfolgten Bekenntnisses zum Einwanderungscharakter Deutschlands und angesichts
der zwischenzeitlich ermöglichten Teilnahme von Unionsangehörigen an Wahlen auf kommunaler Ebene viel
dafür, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer erneuten Entscheidung eine andere Gewichtung der
Argumente vornehmen würde. In den Bestimmungen im Grundgesetz (GG), insbesondere in Art. 28 Absatz 1 GG, in
Art. 38 GG und in Art. 20 Absatz 2 GG, ist ausdrücklich nicht vom „deutschen Volk“, sondern von „Volk“ die
Rede. Die vom Bundesverfassungsgericht 1990 vorgenommene Gleichsetzung von Staatsvolk und deutschen
Staatsangehörigen ist deshalb nicht ohne Kritik geblieben (vgl. nur: Astrid Wallrabenstein: „Das
Verfassungsrecht der Staatsangehörigkeit“, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1999, 112 ff.). Heribert Prantl
(„Deutschland – leicht entflammbar“, 1994, S. 76) befand: Den Satz im Urteil des Bundesverfassungsgerichts,
„Wahlen, bei denen auch Ausländer wahlberechtigt sind, können demokratische Legitimation nicht vermitteln“,
könne man nur „fassungslos“ zur Kenntnis nehmen und er prognostizierte: Eines Tages werde man „das
Karlsruher Urteil so befremdet lesen […] wie man heute die vergilbten Pamphlete gegen das Frauenwahlrecht liest“.
Die Richterin Prof. Dr. Sacksofsky wies in ihrem Minderheitenvotum zum Urteil des Staatsgerichtshofs der
Freien Hansestadt Bremen vom 31. Januar 2014 (St 1/13) darauf hin, dass die Urteile des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 zum Ausländer*innenwahlrecht „schon damals heftig umstritten“ gewesen seien
(a. a. O., S. 21). Nach der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1992 seien diese jedoch „überholt“ und eine
Neuinterpretation des Art. 28 Abs. 1 GG „kann und muss daher ohne Rücksicht auf das – überholte – Verständnis
des Bundesverfassungsgerichts erfolgen“ (S. 23). Ausgangspunkt des Demokratieprinzips sei der Gedanke der
Selbstbestimmung. Die der Staatsgewalt Unterworfenen „sollen als Gleiche und Freie mitbestimmen dürfen, wie
diese Staatsgewalt ausgeübt wird“ (S. 23 f.). „Es entspricht daher dem Ideal des Demokratieprinzips, möglichst
alle, die von der Ausübung der Staatsgewalt betroffen sind, an der Konstituierung dieser Staatsgewalt zu
beteiligen. Zentrales Element dieses Mitbestimmungsrechts ist die Teilhabe am allgemeinen, freien und gleichen
Wahlrecht. Das Bundesverfassungsgericht verankert daher den Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der
öffentlichen Gewalt in der Würde des Menschen nach Art. 1 Absatz 1 GG (BVerfG, Urt. v. 30.6.2009 – 2 BvE 2, 5/08
u. a. – BVerfGE 123, 267, 341)“.
Das demokratische Argument endet nicht an den Grenzen des nationalen Verfassungsrechts: Die Öffnung des
Wahlrechts steht nicht nur mit dem Grundgesetz in Einklang, sondern auch mit dem Unionsrecht. Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Urteilen vom 12.9.2006 (C-145/04 und C-300/04) entschieden, dass es
Sache der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei festzulegen, wer bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament das aktive und passive Wahlrecht besitzt (vgl. EuZW 2007, S. 4 f.). Nach geltendem Gemeinschaftsrecht
und einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrages seien die Mitgliedstaaten demnach frei, bestimmten Personen,
„die enge Verbindungen mit ihnen aufweisen, ohne eigene Staatsangehörige oder in ihrem Hoheitsgebiet
ansässige Unionsbürger zu sein“ (vgl. ebd., S. 4), das aktive und passive Wahlrecht zuzuerkennen, soweit der
Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt. Der EuGH deutet somit unter anderem den Begriff „Völker“ in den
Artikeln 189 und 190 EGV nicht als identisch mit Staatsangehörigen der jeweiligen Mitgliedstaaten. Der Begriff
„Volk“ sei nicht definiert und könne verschiedene Bedeutungen haben (vgl. Urteil C-145/04, Rdnr. 71).
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ISSN 0722-8333
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