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Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen

dip / drucksache 21.05.2026 · WP 21 · 21/6102 · Antrag · Original ↗

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Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen Antrag der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Bundesverfassungsgericht befand im Jahr 1990 in seinem Urteil zum Ausländer*innenwahlrecht (2 BvF 2/89, 6/89), dass es der „demokratischen Idee“ entspreche, eine „Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellen“ (ebd., Randnummer 52). Alle dauerhaften Bewohner*innen eines Landes sollen demokratisch mitbestimmen und gleichberechtigt an Wahlen teilnehmen können, so die Idee, die sich auch in Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG widerspiegelt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Nach dem – insofern umstrittenen – Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind nichtdeutsche Staatsangehörige jedoch unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts von der Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene ausgeschlossen. Das führt in der Praxis dazu, dass viele eingewanderte Menschen in Deutschland zeit ihres Lebens vom Kern der politischen Mitbestimmung – demokratischen Wahlen – ausgeschlossen bleiben. Obwohl sie in Deutschland leben, arbeiten, Steuern zahlen, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen und häufig auch Kinder zur Welt bringen, die hier als Deutsche aufwachsen, können Millionen eingewanderte Menschen nicht darüber mitbestimmen, wer sie regiert und was die Leitlinien der Politik sein sollen, die ihren Alltag prägen. Ihre spezifischen Interessen und Perspektiven finden in politischen Debatten nicht zuletzt deshalb oft wenig Beachtung, weil ihre Stimmen bei Wahlen keine Rolle spielen. Das ist mit Blick auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes untragbar und wird dem Einwanderungscharakter der Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht. Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass nur deutsche Staatsangehörige zum „Volk“ gehören und an demokratischen Wahlen teilnehmen dürfen, wurde mit der Einführung des kommunalen Wahlrechts für EU-Bürger*innen im Jahr 1992 durchbrochen. Es kommt hinzu, dass der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Weg, die Einbürgerungsregelungen zu erleichtern, nicht zu einer Verringerung des demokratischen Defizits geführt hat, im Gegenteil: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1990) lebten etwa 5,5 Millionen Menschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland. Im Jahr 2025 waren es nach Angaben des Statistischen Bundesamts deutlich mehr als doppelt so viele, nämlich gut 14 Millionen Menschen, etwa 5 Millionen von ihnen EU-Bürger*innen (www.desta- Deutscher Bundestag Drucksache 21/6102 21. Wahlperiode 21.05.2026 tis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/ Tabellen/auslaendische-bevoelkerung-aufenthaltsdauer.html). Die ausländische Wohnbevölkerung lebt im Durchschnitt seit 15 Jahren in Deutschland – wohlgemerkt ohne in dieser Zeit an Wahlen auf Bundes- und Landes- und mehrheitlich nicht einmal auf kommunaler Ebene teilnehmen zu können. Nicht alle dauerhaft eingewanderten Menschen wollen oder können sich – aus unterschiedlichen Gründen – einbürgern lassen. Zwar wurde das Staatsangehörigkeitsrecht im Jahr 2024 grundlegend gelockert, insbesondere durch die Akzeptanz der Mehrstaatigkeit. Doch in anderen Punkten gab es Verschärfungen, etwa bei Einkommensnachweisen als Voraussetzung für eine Einbürgerung. Das erschwert oder verhindert die Einbürgerung von Menschen in prekären Lebenslagen, insbesondere auch von Alleinerziehenden, pflegenden Personen, Rentner*innen und behinderten Menschen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an demokratischen Wahlen darf nach Überzeugung des Bundestags nicht vom individuellen Einkommen der Bewohner*innen eines Landes abhängen. Das demokratische Selbstverständnis einer selbstbewussten, partizipativen und pluralen Einwanderungsgesellschaft muss allen dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben ermöglichen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wahlrechts für Ausländer*innen vorzulegen, der allen in Deutschland rechtmäßig lebenden Menschen mit mindestens fünfjährigem Aufenthalt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ein Wahlrecht auf der Bundesebene gewährt; 2. in Zusammenarbeit mit den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass auch auf Landesebene die Voraussetzungen für eine Teilnahme des genannten Personenkreises an Wahlen auf Landes- und kommunaler Ebene geschaffen werden. Berlin, den 19. Mai 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die Forderung nach der Einführung eines Wahlrechts für Ausländer*innen, und sei es zunächst auf kommunaler Ebene, besteht seit langem und wurde von der Fraktion Die Linke im Jahr 2014 auch in einem Gesetzentwurf konkretisiert und begründet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3169). Ob für die Einführung eines Wahlrechts für Ausländer*innen eine Grundgesetzänderung erforderlich ist oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt. Zwar folgt die herrschende Meinung hier weiter der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 (2 BvF 2/89, 6/89). Allerdings spricht angesichts der geschilderten Entwicklung der vergangenen 35 Jahre, angesichts des inzwischen auch offiziell erfolgten Bekenntnisses zum Einwanderungscharakter Deutschlands und angesichts der zwischenzeitlich ermöglichten Teilnahme von Unionsangehörigen an Wahlen auf kommunaler Ebene viel dafür, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer erneuten Entscheidung eine andere Gewichtung der Argumente vornehmen würde. In den Bestimmungen im Grundgesetz (GG), insbesondere in Art. 28 Absatz 1 GG, in Art. 38 GG und in Art. 20 Absatz 2 GG, ist ausdrücklich nicht vom „deutschen Volk“, sondern von „Volk“ die Rede. Die vom Bundesverfassungsgericht 1990 vorgenommene Gleichsetzung von Staatsvolk und deutschen Staatsangehörigen ist deshalb nicht ohne Kritik geblieben (vgl. nur: Astrid Wallrabenstein: „Das Verfassungsrecht der Staatsangehörigkeit“, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1999, 112 ff.). Heribert Prantl („Deutschland – leicht entflammbar“, 1994, S. 76) befand: Den Satz im Urteil des Bundesverfassungsgerichts, „Wahlen, bei denen auch Ausländer wahlberechtigt sind, können demokratische Legitimation nicht vermitteln“, könne man nur „fassungslos“ zur Kenntnis nehmen und er prognostizierte: Eines Tages werde man „das Karlsruher Urteil so befremdet lesen […] wie man heute die vergilbten Pamphlete gegen das Frauenwahlrecht liest“. Die Richterin Prof. Dr. Sacksofsky wies in ihrem Minderheitenvotum zum Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Januar 2014 (St 1/13) darauf hin, dass die Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 zum Ausländer*innenwahlrecht „schon damals heftig umstritten“ gewesen seien (a. a. O., S. 21). Nach der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1992 seien diese jedoch „überholt“ und eine Neuinterpretation des Art. 28 Abs. 1 GG „kann und muss daher ohne Rücksicht auf das – überholte – Verständnis des Bundesverfassungsgerichts erfolgen“ (S. 23). Ausgangspunkt des Demokratieprinzips sei der Gedanke der Selbstbestimmung. Die der Staatsgewalt Unterworfenen „sollen als Gleiche und Freie mitbestimmen dürfen, wie diese Staatsgewalt ausgeübt wird“ (S. 23 f.). „Es entspricht daher dem Ideal des Demokratieprinzips, möglichst alle, die von der Ausübung der Staatsgewalt betroffen sind, an der Konstituierung dieser Staatsgewalt zu beteiligen. Zentrales Element dieses Mitbestimmungsrechts ist die Teilhabe am allgemeinen, freien und gleichen Wahlrecht. Das Bundesverfassungsgericht verankert daher den Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt in der Würde des Menschen nach Art. 1 Absatz 1 GG (BVerfG, Urt. v. 30.6.2009 – 2 BvE 2, 5/08 u. a. – BVerfGE 123, 267, 341)“. Das demokratische Argument endet nicht an den Grenzen des nationalen Verfassungsrechts: Die Öffnung des Wahlrechts steht nicht nur mit dem Grundgesetz in Einklang, sondern auch mit dem Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Urteilen vom 12.9.2006 (C-145/04 und C-300/04) entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei festzulegen, wer bei den Wahlen zum Europäischen Parlament das aktive und passive Wahlrecht besitzt (vgl. EuZW 2007, S. 4 f.). Nach geltendem Gemeinschaftsrecht und einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrages seien die Mitgliedstaaten demnach frei, bestimmten Personen, „die enge Verbindungen mit ihnen aufweisen, ohne eigene Staatsangehörige oder in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unionsbürger zu sein“ (vgl. ebd., S. 4), das aktive und passive Wahlrecht zuzuerkennen, soweit der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt. Der EuGH deutet somit unter anderem den Begriff „Völker“ in den Artikeln 189 und 190 EGV nicht als identisch mit Staatsangehörigen der jeweiligen Mitgliedstaaten. Der Begriff „Volk“ sei nicht definiert und könne verschiedene Bedeutungen haben (vgl. Urteil C-145/04, Rdnr. 71). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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