Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen
Text
Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 543/1/26
02.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - FSFJ - Fz - G - In
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen
Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an
Krebs erkrankte Menschen
- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen,
Niedersachsen und Thüringen -
A
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ)
und der Gesundheitsausschuss (G)
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung mit folgenden Maßgaben zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 1
In Nummer 1 Satz 1 ist die Angabe „und in Adoptionsvermittlungsverfahren“
zu streichen.
Folgeänderung:
a) In Nummer 1 Satz 1 ist die Angabe „Versicherungsvertragsrecht, bei“ durch
die Angabe „Versicherungsvertragsrecht und bei“ zu ersetzen.
b) In der Begründung ist Absatz 4 zu streichen.
FSFJ
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ehemals an Krebs erkrankte Menschen sind vor aus medizinischer Sicht
ungerechtfertigter Benachteiligung zu schützen. Dieses Anliegen wird
vollumfänglich unterstützt. Allerdings besteht kein Anlass für die Besorgnis, diese
Personengruppe könne in Adoptionsverfahren ungerechtfertigt benachteiligt werden.
In diesen Verfahren sind die für ein Kind am besten geeigneten Adoptiveltern
auszuwählen. Zu diesem Zweck wird eine umfassende Eignungsprüfung
durchgeführt, die unter anderem den Gesundheitszustand gemäß § 7 Absatz 2
Nummer 2 Adoptionsvermittlungsgesetz berücksichtigt. Von den
Bewerberinnen und Bewerbern muss zu erwarten sein, dass sie über einen längeren
Zeitraum hinweg in der Lage sind, die erzieherische und pflegerische Versorgung
des Kindes sicherzustellen. Daher wird von Ihnen verlangt, dass sie selbst nach
bestem Wissen über sich Auskunft geben, entsprechende Nachweise vorlegen
und bei Bedarf Untersuchungen zulassen (Bundesarbeitsgemeinschaft
Landesjugendämter, Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9. Auflage 2022,
S. 72).
Bei einer überstandenen Krebserkrankung ohne signifikant erhöhtes Risiko
einer erneuten Erkrankung darf und wird keine dem Amtsermittlungsgrundsatz
verpflichtete Adoptionsvermittlungsstelle Bewerberinnen und Bewerbern die
Eignung aus gesundheitlichen Gründen absprechen. Vielmehr wird die
Bedeutung der früheren Diagnose für ihr Leben, der Umgang mit der Erkrankung und
ihre Bewältigung zum Gegenstand der Eignungsprüfung.
Dies ist wichtig, um Fähigkeiten und Ressourcen der Bewerberinnen und
Bewerber vollumfänglich einschätzen zu können. Die bei Krisen vermutlich
entwickelte Stärke kann sogar ein Vorteil gegenüber anderen Bewerberinnen und
Bewerbern sein, wenn zu entscheiden ist, welche Personen für ein bestimmtes
Kind am besten als Adoptiveltern geeignet sind.
Eine uneingeschränkte Informationspflicht der Bewerberinnen und Bewerber
dient der Sicherung des Kindeswohls im Adoptionsverfahren. Sie sollte nicht
in Bezug auf einzelne ehemalige Erkrankungen begrenzt werden.
2. Zu Nummer 1 Satz 1a – neu –, Satz 2
Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Im Adoptionsvermittlungsverfahren bleibt die Berücksichtigung aktuell
bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Rahmen der
Eignungsprüfung unberührt.“
b) In Satz 2 ist die Angabe „vorzusehen.“ durch die Angabe „vorzusehen;
dabei sind die besonderen Aufbewahrungsregelungen des Adoptionsrechts zu
berücksichtigen.“ zu ersetzen.
FSFJ
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
zu Buchstabe a
Adoptionen sind rechtssystematisch nicht vergleichbar mit Kreditverträgen und
Versicherungsverträgen. Zentrale Frage ist nicht, ob ein wirtschaftlicher
Vertragspartner bestimmte Gesundheitsrisiken in seine Entscheidung einbeziehen
darf, sondern ob es sich um eine relevante Information für die
kindeswohlbezogene Eignungsprüfung handelt. Es ist demnach nicht entscheidend, ob
jemand statistisch geheilt ist, entscheidend ist die konkrete gesundheitliche
Situation und deren Auswirkung auf die Fähigkeit der langfristigen Versorgung
eines Kindes.
zu Buchstabe b
Die Tatsache, dass jemand statistisch als geheilt gilt, bedeutet nicht, dass jede
Information über die damalige Erkrankung für die Zukunft ohne jeden
fachlichen Erkenntniswert für eine konkrete Eignungsprüfung ist. Eine pauschale
Löschungsregelung steht im Spannungsverhältnis zu den langen
Aufbewahrungsfristen bzw. Datenschutzregelungen im Adoptionsrecht.
3. Zu Nummer 1 Satz 4 – neu –
Nach Nummer 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Für gesetzliche Krebsregister sind geeignete Regelungen zu treffen, damit
deren Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird.“
Folgeänderung:
Nach Absatz 4 der Begründung ist der folgende Absatz einzufügen:
„Die gesetzlichen Krebsregister nach § 65c SGB V erheben bevölkerungsweite
Daten zu Häufigkeit, Versorgung und zum Verlauf von Tumorerkrankungen mit
dem Ziel, die Qualität der onkologischen Versorgung zu verbessern. Sie stellen
damit eine relevante Datenquelle für die Ermittlung der hier zu definierenden
medizinisch begründeten Fristen dar. Bei den Krebsregistern können Erkrankte
Widerspruch gegen die Speicherung und Verarbeitung von Daten erheben. Die
bereits vorhandenen Widerspruchsregelungen der Krebsregister stellen sicher,
dass Betroffenenrechte berücksichtigt werden und die Aufgabenerfüllung durch
Verarbeitung pseudonymisierter Daten gewährleistet bleibt. Eine Nutzung
personenbezogener Krebsregisterdaten für die Zwecke von Versicherungen,
Kreditvergabe oder Adoptionsvermittlung ist nach derzeitiger Gesetzeslage darüber
hinaus unzulässig.“
G
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die gesetzlichen Krebsregister nach § 65c SGB V erheben bevölkerungsweite
Daten zu Häufigkeit, Versorgung und zum Verlauf von Tumorerkrankungen
mit dem Ziel, die Qualität der onkologischen Versorgung zu verbessern. Die
Nutzbarkeit der Daten für die Krebsbekämpfung setzt voraus, dass die Daten
möglichst vollzählig und vollständig erhoben werden. Die bereits vorhandenen
Widerspruchsregelungen der Krebsregister stellen sicher, dass
Betroffenenrechte berücksichtigt werden und die Aufgabenerfüllung durch Verarbeitung
pseudonymisierter Daten gewährleistet bleibt. Mit der Änderung wird auf die
Notwendigkeit geeigneter Regelungen hingewiesen, damit sichergestellt wird,
dass die Aufgabenerfüllung der Krebsregister nicht beeinträchtigt wird.
B
4. Der federführende Rechtsausschuss,
der Finanzausschuss
und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung zu fassen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Mensche (Empfehlungen der Ausschüsse)