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Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen

dip / drucksache 02.10.2026 · WP 21 · 543/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 543/1/26 02.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FSFJ - Fz - G - In zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen und Thüringen - A Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgenden Maßgaben zu fassen: 1. Zu Nummer 1 Satz 1 In Nummer 1 Satz 1 ist die Angabe „und in Adoptionsvermittlungsverfahren“ zu streichen. Folgeänderung: a) In Nummer 1 Satz 1 ist die Angabe „Versicherungsvertragsrecht, bei“ durch die Angabe „Versicherungsvertragsrecht und bei“ zu ersetzen. b) In der Begründung ist Absatz 4 zu streichen. FSFJ ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Ehemals an Krebs erkrankte Menschen sind vor aus medizinischer Sicht ungerechtfertigter Benachteiligung zu schützen. Dieses Anliegen wird vollumfänglich unterstützt. Allerdings besteht kein Anlass für die Besorgnis, diese Personengruppe könne in Adoptionsverfahren ungerechtfertigt benachteiligt werden. In diesen Verfahren sind die für ein Kind am besten geeigneten Adoptiveltern auszuwählen. Zu diesem Zweck wird eine umfassende Eignungsprüfung durchgeführt, die unter anderem den Gesundheitszustand gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Adoptionsvermittlungsgesetz berücksichtigt. Von den Bewerberinnen und Bewerbern muss zu erwarten sein, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg in der Lage sind, die erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes sicherzustellen. Daher wird von Ihnen verlangt, dass sie selbst nach bestem Wissen über sich Auskunft geben, entsprechende Nachweise vorlegen und bei Bedarf Untersuchungen zulassen (Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 9. Auflage 2022, S. 72). Bei einer überstandenen Krebserkrankung ohne signifikant erhöhtes Risiko einer erneuten Erkrankung darf und wird keine dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtete Adoptionsvermittlungsstelle Bewerberinnen und Bewerbern die Eignung aus gesundheitlichen Gründen absprechen. Vielmehr wird die Bedeutung der früheren Diagnose für ihr Leben, der Umgang mit der Erkrankung und ihre Bewältigung zum Gegenstand der Eignungsprüfung. Dies ist wichtig, um Fähigkeiten und Ressourcen der Bewerberinnen und Bewerber vollumfänglich einschätzen zu können. Die bei Krisen vermutlich entwickelte Stärke kann sogar ein Vorteil gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern sein, wenn zu entscheiden ist, welche Personen für ein bestimmtes Kind am besten als Adoptiveltern geeignet sind. Eine uneingeschränkte Informationspflicht der Bewerberinnen und Bewerber dient der Sicherung des Kindeswohls im Adoptionsverfahren. Sie sollte nicht in Bezug auf einzelne ehemalige Erkrankungen begrenzt werden. 2. Zu Nummer 1 Satz 1a – neu –, Satz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Im Adoptionsvermittlungsverfahren bleibt die Berücksichtigung aktuell bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Eignungsprüfung unberührt.“ b) In Satz 2 ist die Angabe „vorzusehen.“ durch die Angabe „vorzusehen; dabei sind die besonderen Aufbewahrungsregelungen des Adoptionsrechts zu berücksichtigen.“ zu ersetzen. FSFJ ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): zu Buchstabe a Adoptionen sind rechtssystematisch nicht vergleichbar mit Kreditverträgen und Versicherungsverträgen. Zentrale Frage ist nicht, ob ein wirtschaftlicher Vertragspartner bestimmte Gesundheitsrisiken in seine Entscheidung einbeziehen darf, sondern ob es sich um eine relevante Information für die kindeswohlbezogene Eignungsprüfung handelt. Es ist demnach nicht entscheidend, ob jemand statistisch geheilt ist, entscheidend ist die konkrete gesundheitliche Situation und deren Auswirkung auf die Fähigkeit der langfristigen Versorgung eines Kindes. zu Buchstabe b Die Tatsache, dass jemand statistisch als geheilt gilt, bedeutet nicht, dass jede Information über die damalige Erkrankung für die Zukunft ohne jeden fachlichen Erkenntniswert für eine konkrete Eignungsprüfung ist. Eine pauschale Löschungsregelung steht im Spannungsverhältnis zu den langen Aufbewahrungsfristen bzw. Datenschutzregelungen im Adoptionsrecht. 3. Zu Nummer 1 Satz 4 – neu – Nach Nummer 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Für gesetzliche Krebsregister sind geeignete Regelungen zu treffen, damit deren Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird.“ Folgeänderung: Nach Absatz 4 der Begründung ist der folgende Absatz einzufügen: „Die gesetzlichen Krebsregister nach § 65c SGB V erheben bevölkerungsweite Daten zu Häufigkeit, Versorgung und zum Verlauf von Tumorerkrankungen mit dem Ziel, die Qualität der onkologischen Versorgung zu verbessern. Sie stellen damit eine relevante Datenquelle für die Ermittlung der hier zu definierenden medizinisch begründeten Fristen dar. Bei den Krebsregistern können Erkrankte Widerspruch gegen die Speicherung und Verarbeitung von Daten erheben. Die bereits vorhandenen Widerspruchsregelungen der Krebsregister stellen sicher, dass Betroffenenrechte berücksichtigt werden und die Aufgabenerfüllung durch Verarbeitung pseudonymisierter Daten gewährleistet bleibt. Eine Nutzung personenbezogener Krebsregisterdaten für die Zwecke von Versicherungen, Kreditvergabe oder Adoptionsvermittlung ist nach derzeitiger Gesetzeslage darüber hinaus unzulässig.“ G Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die gesetzlichen Krebsregister nach § 65c SGB V erheben bevölkerungsweite Daten zu Häufigkeit, Versorgung und zum Verlauf von Tumorerkrankungen mit dem Ziel, die Qualität der onkologischen Versorgung zu verbessern. Die Nutzbarkeit der Daten für die Krebsbekämpfung setzt voraus, dass die Daten möglichst vollzählig und vollständig erhoben werden. Die bereits vorhandenen Widerspruchsregelungen der Krebsregister stellen sicher, dass Betroffenenrechte berücksichtigt werden und die Aufgabenerfüllung durch Verarbeitung pseudonymisierter Daten gewährleistet bleibt. Mit der Änderung wird auf die Notwendigkeit geeigneter Regelungen hingewiesen, damit sichergestellt wird, dass die Aufgabenerfüllung der Krebsregister nicht beeinträchtigt wird. B 4. Der federführende Rechtsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

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