Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
Text
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 375/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
DS
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU)
Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797
und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung
über künstliche Intelligenz)
Der Ausschuss für Digitalisierung und Staatsmodernisierung empfiehlt dem
Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2026 verabschiedeten
Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu
verlangen.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund die Vorgaben aus der Verordnung (EU)
2024/1689 (KI-Verordnung) so schlank wie möglich umzusetzen versucht.
Der Bundesrat kritisiert dennoch, dass weiterhin eine Marktüberwachung durch
die Bundesnetzagentur sowie die bei ihr gebildete unabhängige KI-
Marktüberwachungskammer lediglich für den Einsatz von KI-Systemen im
Bereich des Bundes vorgesehen und die Marktüberwachung in dem weitaus
größeren Anwendungsbereich, nach § 2 Absatz 2 KI-MIG und § 2 Absatz 6 KI-
MIG, der Eigenregulierung der Länder überlassen wird.
Die Ausgestaltung der Marktaufsicht ist als entscheidendes Element des
Gesetzes zu verstehen. Der einheitliche und verlässliche Umgang mit vergleichbaren
Sachverhalten ist im Bereich dieser komplexen Materie auschlaggebend. Dies
gilt auch für die nötige Rechtssicherheit als Grundpfeiler eines erfolgreichen
und stabilen Wirtschaftsstandorts.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die landesweite Zuständigkeitszuweisung
für die Marktüberwachung in einem Spannungsverhältnis zur Föderalen
Modernisierungsagenda steht. Bund und Länder vereinbarten dort, komplexe und
technisch anspruchsvolle Vollzugsaufgaben, auch beim Vollzug von EU-
Verordnungen, zu bündeln.
Der Bundesrat lehnt die bisher vorgesehene Übertragung der Marktaufsicht auf
die Länder nach § 2 Absatz 2 KI-MIG und § 2 Absatz 6 KI-MIG aus folgenden
Gründen ab:
– Der Bundesrat begreift wegen der Komplexität von KI-Systemen
technische Spezialexpertise, einheitliche Auslegung und Bewertung sowie die
Vermeidung divergierender Entscheidungen als essentielle Faktoren.
– Der Bundesrat befürchtet eine Zersplitterung der Marktüberwachung von
Hochrisiko-KI-Systemen in eine Vielzahl von Landesaufsichtsbehörden,
unübersichtliche und unklare Zuständigkeiten sowie die unterschiedliche
Auslegung der Vorgaben der KI-Verordnung.
– Der Bundesrat rechnet mit erheblichen finanziellen und personellen
Mehrfachaufwänden in einem Bereich, in dem bereits ein Mangel an
spezialisierten Kräften besteht. Der parallele Aufbau entsprechender Strukturen
beim Bund und in allen Ländern würde einen erheblichen Einsatz an
Ressourcen bedeuten.
– Der Bundesrat sieht durch die Fragmentierung der Aufsicht die
Beförderung von Doppelstrukturen, die einem effektiven, einheitlichen und
bürokratiearmen Vollzug der komplexen Materie entgegenstehen. Dies
widerspricht dem erklärten gemeinsamen Ziel einer Verschlankung und
Vereinfachung und insbesondere dem Harmonisierungsziel der EU.
Der Bundesrat bewertet eine bundesweite Zentralisierung der
Marktüberwachung als zielführend. Der Bundesrat erwartet eine umfassende Prüfung aller
verfassungsrechtskonformer Möglichkeiten für eine zentrale
Aufgabenwahrnehmung beim Bund (beispielsweise eine Anpassung der
Verwaltungskompetenzen des Bundes durch das KI-Ausführungsgesetz selbst in Verbindung mit
Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes oder einen Bund-Länder-Staatsvertrag),
auch im Sinne der von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen
Modernisierungsagenda.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisier (Empfehlungen der Ausschüsse)