Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
[Bundesrat Drucksache 97/26
13.02.26
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für
künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche
Intelligenz)
A. Problem und Ziel
Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013,
(EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche
Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024) in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die
Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von
Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Europäischen Union fest. Dadurch
soll ein einheitlicher Binnenmarkt für KI-gestützte Waren und Dienstleistungen
geschaffen, Innovationen gefördert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf
Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
Umweltschutz, sichergestellt werden. Die Verordnung (EU) 2024/1689 verfolgt dabei
einen risikobasierten Ansatz und enthält insbesondere Verbote bestimmter Praktiken im
KI-Bereich, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure
in Bezug auf solche Systeme, Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme sowie
Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere
Unternehmen sowie Start-ups.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem
2. August 2026. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 muss jeder
Mitgliedstaat der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 mindestens eine
Fristablauf: 27.03.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde, darunter eine
Marktüberwachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für die Verordnung (EU)
2024/1689 fungiert, als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689.
Die Durchführungsgesetzgebung muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bis zum 2. August 2025 abgeschlossen werden. Mit Artikel 1 werden die für die
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständigen Behörden benannt, deren
Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für
das Bußgeldverfahren erlassen. Mit den Artikeln 2 bis 4 werden einschlägige Gesetze
geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2024/1689 anzupassen.
C. Alternativen
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 ist zwingend. Insoweit gibt es keine
Alternativen. Es wurden verschiedene Varianten der Durchführung geprüft, die jedoch
nicht vorzugswürdig waren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bundesnetzagentur
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt
3 678 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 1 137 000 Euro sowie Gemeinkosten in
Höhe von 1 416 000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich
einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend.
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 33,2 Planstellen erforderlich (23,0 im
höheren Dienst (hD), 7,7 im gehobenen Dienst (gD) und 2,5 im mittleren Dienst (mD)), für
den Querschnittsbereich werden weitere 9,8 Planstellen benötigt (6,8 hD, 2,3 gD und 0,7
mD).
Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 3 000 000 Euro und laufende
Sachkosten in Höhe von 6 300 000 Euro, insbesondere für den Betrieb und die
Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, den Betrieb eines KI-Reallabors und die
Schnittstellenbereitstellung zur EU-Datenbank.
Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im
Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die
Fachaufgaben enthalten. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem
Hintergrund der in Abschnitt A Ziffer VIII der Begründung vorgesehenen
Evaluierungsklausel zu sehen, die gegebenenfalls eine bedarfsorientierte Nachsteuerung
der Kapazitäten notwendig macht. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens
für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums
der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Für Kosten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus ihrer
Zuständigkeit nach diesem Gesetzentstehen, gelten die Regelungen des Gesetzes über
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
– FinDAG, siehe Artikel 3).
3. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden
Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen
Fachaufgaben sind 13 Stellen / Planstellen (11 hD, 1 gD, 1 mD) erforderlich. Hieraus
resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 511 000 Euro,
Sacheinzelkosten in Höhe von 445 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 575 000
Euro.
4. Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden
Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik
im Sicherheitsbereich zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen
Fachaufgaben sind insgesamt 8 Planstellen (5 hD, 3 gD) erforderlich. Hieraus resultieren
voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 872 000 Euro, Sacheinzelkosten in
Höhe von 274 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 337 000 Euro.
Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von 850 000 Euro.
Der einmalige Sachaufwand ist erforderlich für die Beschaffung von technischer
Ausstattung (z.B. leistungsfähiger Workstations) einschließlich spezialisierter Analyse-
und Dokumentationswerkzeuge.
5. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden
Übertragung neuer Aufgaben entstehen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit zusätzliche Personalkosten in Höhe von 1 033 000 Euro. Diese
setzen sich aus Personaleinzelkosten in Höhe von 596 000 Euro, Sacheinzelkosten in
Höhe von 158 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 279 000 Euro zusammen. Die
Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung
- für die folgenden Jahre gleichbleibend.
6. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden
Übertragung neuer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und 2 entstehen bei der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung
der neuen Fachaufgaben sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands insgesamt 5 Planstellen (1 hD, 4 gD) erforderlich. Hieraus resultieren
voraussichtliche jährliche Personalgesamtkosten in Höhe von 773 052 Euro und
Sachgesamtkosten in Höhe von 221 598 Euro. Daraus ergeben sich Gesamtkosten in
Höhe von 994 649 Euro. Diese Kosten gelten ab dem Jahr 2027 und sind – vorbehaltlich
einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend.
7. Kostentragung
Der stellenmäßige Mehrbedarf in dem unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) stehenden Bereich der Bundesnetzagentur
soll im Einzelplan des zuständigen Ressorts ausgeglichen werden. Der finanzielle
Mehrbedarf soll im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen werden.
Im Übrigen soll der hier durch die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689
entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes finanziell
und stellenmäßig im jeweils betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden. Über die
Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der
kommenden Jahre entschieden.
E. Erfüllungsaufwand
Verpflichtungen für die Wirtschaft sowie für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus
der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1689. Mit diesem Durchführungsgesetz
werden für sie daher keine neuen Verpflichtungen geschaffen. Erfüllungsaufwand auf
Grund dieses Entwurfs entsteht daher weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen
und Bürger.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 48 997 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4 076 000 Euro. Davon entfallen
15 898 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 33 099 000 Euro auf
die Länder (inkl. Kommunen). An einmaligem Erfüllungsaufwand entfallen 4 048 000 Euro
auf den Bund und 28 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 97/26
13.02.26
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für
künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche
Intelligenz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 13. Februar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013,
(EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 27.03.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Bundesrepublik Deutschland
die KI-Verordnung bis zum 2. August 2025 durchführen musste. Es droht die
Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und die von der KI-Verordnung
betroffenen Unternehmen und öffentlichen Stellen sind bei der Erfüllung ihrer
Rechtsverpflichtungen auf die Benennung der zuständigen Behörde angewiesen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni
2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008,
(EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und
(EU) 2020/1828
(Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von
künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-
Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG)
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Es gilt für KI-
Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt
ergänzend zu den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden
gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Maßnahmen zur
Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der
Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.
T e i l 2
Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n u n d Z u s a m m e n a r b e i t
A b s c h n i t t 1
Z u s t ä n d i g e S t e l l e n
§ 2
Zuständige Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689
zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu
Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung
(EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen
auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in
Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften
anzuwenden sind.
(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige
Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten
Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb
genommen oder verwendet werden:
1. Institute nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist,
2. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1114,
3. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2023/1114,
4. Investmentholdinggesellschaften nach § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,
5. Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
6. gemischte Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes
in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
7. Kreditdienstleistungsinstitute im Sinne des § 2 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2),
8. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)
geändert worden ist,
9. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
10. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
11. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes,
12. Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2020/1503),
13. zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,
14. Zentralverwahrer im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes,
15. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,
16. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert
worden ist,
17. Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
18. separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen,
die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten,
gemäß § 2 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
19. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
20. gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
21. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
22. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
23. Sicherungsfonds gemäß § 223 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie juristische Personen des Privatrechts, denen Aufgaben und Befugnisse eines
oder beider Sicherungsfonds gemäß § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
übertragen worden sind,
24. den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne
des § 14 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.
2759) geändert worden ist, oder
25. Niederlassungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341), die ihren Sitz in einem Drittstaat
haben.
In den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für ein in der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut oder gemäß Artikel 4 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für eine in der Bundesrepublik errichtete Zweigstelle ist,
ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige
Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem
Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unter den Voraussetzungen des Satzes
1 auch zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer
regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, soweit die Zuständigkeit für die
Beaufsichtigung gemäß Artikel 43 Absatz 7 oder Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/1114 in Bezug auf den Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten
Tokens auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übertragen ist und der Emittent
weiterhin im Inland geschäftsansässig ist. Zudem ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem
Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
(4) Steht das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-
Systems in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit, welche von einem
Finanzinstitut erbracht wird, das nicht von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nach Absatz 3 überwacht wird, so obliegt die
Marktüberwachung derjenigen Aufsichtsbehörde, die gemäß Gesetz oder aufgrund
entsprechender Vereinbarung zwischen ihr und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Finanzaufsichtsbehörde ist.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird bei der Bundesnetzagentur gemäß § 4 eine
unabhängige KI-Marktüberwachungskammer zur Marktüberwachung der folgenden KI-
Systeme eingerichtet:
1. Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer
1 der Verordnung (EU) 2024/1689, sofern sie für Strafverfolgungszwecke,
Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt werden, sowie
2. Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer
6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1689.
(6) Für die Fälle, in denen öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 Absatz 2 und
3 des Bundesdatenschutzgesetzes KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder
verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Für die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und
Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8
können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen.
(7) Sieht die Bundesnetzagentur Grund zur Annahme, dass eine Bundesfinanzbehörde
nach § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, die KI-Systeme bei der Verwaltung von
Abgabenangelegenheiten in Verkehr bringt, in Betrieb nimmt oder verwendet, gegen die
Verordnung (EU) 2024/1689 verstößt, darf sie ihre Durchsetzungsbefugnisse nur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ausüben. Für die Erteilung des
Einvernehmens kann sie dem Bundesministerium der Finanzen eine angemessene Frist
setzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, geht die Zuständigkeit
für die Marktüberwachung bezüglich dieses Sachverhalts von der Bundesnetzagentur auf
das Bundesministerium der Finanzen über.
(8) Für die Fälle, in denen Mediendienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2024/1083 KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der
Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken
oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die
Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bei der Deutschen Welle
richtet sich die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 in dem in Satz
1 benannten Bereich abweichend von Satz 1 nach dem Deutsche-Welle-Gesetz sowie den
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Welle.
(9) Die nach den Absätzen 1 bis 7 zuständigen Behörden können Sachverständige des
wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69
der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen.
§ 3
Zuständige Behörden für die Notifizierung und Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen
(1) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu notifizierenden Behörden zur
Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als
zuständige notifizierende Behörden gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in
Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften
anzuwenden sind. Für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf
die die Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist, bestimmen die Länder die zuständigen
notifizierenden Behörden.
(2) Für die Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Marktüberwachungsbehörde, die nach
Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennen ist, die gemäß Artikel 28
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige notifizierende Behörde. Bis zur
Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in Satz 1
genannte Aufgabe wahr.
(3) Hat die notifizierende Behörde nach Absatz 1 oder 2 festgestellt, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
2024/1689 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen nach Artikel 3
Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1689 vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel
30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten. Die Befugnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie
kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher
Auflagen erteilt werden. Sie ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder
die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Einwände gegen die Notifizierung erheben.
(4) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß
Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben,
obliegt den jeweiligen Stellen, die diese Aufgabe bereits im Rahmen der in Anhang I
Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsvorschriften der
Europäischen Union wahrnehmen. Die Bewertung und Überwachung von
Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU)
2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben und Konformitätsbewertungen für die in
Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme
durchführen, obliegt abweichend von Satz 1 der Deutschen Akkreditierungsstelle.
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zuständigen Behörden und die Deutsche
Akkreditierungsstelle können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68
der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689
hinzuziehen.
§ 4
KI-Marktüberwachungskammer
(1) Die KI-Marktüberwachungskammer hat drei Mitglieder. Den Vorsitz der Kammer
führt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Bundesnetzagentur. Die
Vizepräsidenten beziehungsweise -präsidentinnen der Bundesnetzagentur sind beisitzende
Mitglieder. Die Entscheidungen der KI-Marktüberwachungskammer werden mit einfacher
Mehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden.
(2) Die KI-Marktüberwachungskammer wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Sie
kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Personen- und Sachmittel der Bundesnetzagentur
verfügen. Die Mitarbeitenden der Bundesnetzagentur unterstehen während ihrer Tätigkeit für
die KI-Marktüberwachungskammer ausschließlich den Mitgliedern der KI-
Marktüberwachungskammer.
(3) Die KI-Marktüberwachungskammer handelt völlig unabhängig. Sie unterliegt weder
direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch
nimmt sie Weisungen entgegen.
(4) Die KI-Marktüberwachungskammer legt dem Bundestag jährlich einen
Tätigkeitsbericht vor. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und dem
Bundestag jeweils zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(5) Die Aufgaben der KI-Marktüberwachungskammer erstrecken sich nicht auf die
Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU)
2024/168 geregelten formellen und materiellen Anforderungen an die Anordnung des
Einsatzes von Hochrisiko-KI-Systemen sowie an den Einsatz dieser Systeme im Einzelfall.
§ 5
Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/1689
Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum
für die Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet. Das Zentrum hat die Aufgabe,
1. die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden
Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Sachverstand auf Anfrage zu
unterstützen,
2. die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander
und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu
koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich
beantwortet werden,
3. die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern, sowie
4. eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft,
der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der
Länder sicherzustellen.
Für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann das Zentrum im
Einzelfall in ihrer Zuständigkeit betroffene Bundesbehörden einbinden und externen
Sachverstand hinzuziehen. Für die Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 2 Nummer 2 kann
das Zentrum geeignete Ausschüsse, insbesondere bestehend aus Vertretern der
zuständigen Behörden, einrichten.
§ 6
Zentrale Anlaufstelle
(1) Zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU)
2024/1689 ist die Bundesnetzagentur.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden stellen der
zentralen Anlaufstelle Informationen über ihre Aufgaben und ihre elektronische
Kontaktadresse sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson und einer diese vertretende
Person zur Verfügung. Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden
informieren die zentrale Anlaufstelle unverzüglich über Änderungen zu diesen Informationen.
(3) Die zentrale Anlaufstelle gibt die elektronischen Kontaktadressen nach Absatz 2
sowie ihre eigene elektronische Kontaktadresse öffentlich bekannt. Die zentrale Anlaufstelle
teilt der Europäischen Kommission die Namen und die Aufgaben der
Marktüberwachungsbehörden und der notifizierenden Behörden, die in Satz 1 genannten
elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen
mit.
(4) Die zentrale Anlaufstelle nimmt Eingaben des nach Artikel 64 der Verordnung (EU)
2024/1689 eingerichteten Büros für Künstliche Intelligenz, der Öffentlichkeit und anderer
Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Union selbst entgegen und leitet diese an die zuständigen nationalen Stellen
weiter.
(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfüllen die nach den §§ 2
und 3 zuständigen Behörden die aus der Verordnung (EU) 2024/1689 resultierenden
Berichtspflichten über die zentrale Anlaufstelle, indem sie dieser die zur Erfüllung der
jeweiligen Berichtspflicht jeweils erforderlichen Dokumente in elektronischer Form zur
Verfügung stellen. Die zentrale Anlaufstelle stellt den zuständigen Behörden dafür Formulare
in elektronischer Form zur Verfügung, die zu verwenden sind. Satz 1 gilt nicht für die
Berichtspflicht gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, für deren
Erfüllung das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zuständig ist. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ihre Berichtspflichten nach der
Verordnung (EU) 2024/1689 abweichend von Satz 1 direkt gegenüber den anderen
Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union erfüllen, soweit rechtliche
Gründe einer Erfüllung durch die zentrale Anlaufstelle entgegenstehen.
§ 7
Unterrichtung bei Nichtkonformität oder Risiken eines KI-Systems
(1) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union bei einer nicht auf Deutschland beschränkten Nichtkonformität eines KI-
Systems nach Artikel 79 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 sowie nach Artikel 81 Absatz 2
Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin vorzunehmen.
(2) Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems nach Artikel 82
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde
unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt im Rahmen ihrer
Aufgaben die Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt gemäß einer der
Rechtsakte der Europäischen Union nach Anhang I, Abschnitt A, Nummer 1, 4, 5, 7, 9 oder
10 der Verordnung (EU) 2024/1689 integriert sind, insbesondere mit evidenzbasiertem
Spezialwissen für Betreiber, Anbieter und Normungsgremien.
§ 8
Zentrale Beschwerdestelle
(1) Beschwerden wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689
können unbeschadet der Vorgaben des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2024/1689 bei der
Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle eingereicht werden.
(2) Die zentrale Beschwerdestelle leitet Beschwerden wie folgt weiter:
1. eine Beschwerde, die in die Zuständigkeit einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2
Absatz 2 bis 8 fällt, an die zuständige Behörde oder den zuständigen einheitlichen
Ansprechpartner oder
2. eine Beschwerde, die auch in die Zuständigkeit einer Behörde oder öffentlichen Stelle
nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, an diese Behörde
beziehungsweise Stelle.
Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der
Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer im Fall des Satzes 1 Nummer 1 von
der zentralen Beschwerdestelle darüber zu informieren, welche Behörde nach § 2 Absatz 2
bis 8 für seine Beschwerde zuständig ist und dass die Beschwerde an diese Behörde oder
den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner abgegeben wurde.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die
Bundesnetzagentur ein Beschwerdemanagementsystem gemäß den Anforderungen der
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ein.
(4) Wird eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU)
2024/1689 bei einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 eingereicht, so
leitet diese die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, sofern sie nicht in die eigene
Zuständigkeit fällt. Andernfalls stellt die Marktüberwachungsbehörde der Bundesnetzagentur
in Textform eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung.
A b s c h n i t t 2
Z u s a m m e n a r b e i t
§ 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden arbeiten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und
vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die
für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Soweit ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei konkreten Marktüberwachungstätigkeiten
oder bei Prüfungen und Maßnahmen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1689
betroffen sind, informieren sich die Marktüberwachungsbehörden, die Behörden und
öffentlichen Stellen nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und die
sonstigen Behörden gegenseitig über Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigen. Im
Rahmen der Durchführung von Maßnahmen teilen sie einander Beobachtungen und
Feststellungen mit, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz
oder der Verordnung (EU) 2024/1689 benötigen.
(3) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass öffentliche
Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, gegen die
Verordnung (EU) 2024/1689 verstoßen, so ist dies der für die jeweilige öffentliche Stelle
zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen und dieser vor Durchführung
von Maßnahmen gegenüber der öffentlichen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
einer angemessenen Frist einzuräumen. Von der Einräumung der Gelegenheit zur
Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes
öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme der Rechts- oder
Fachaufsichtsbehörde soll auch eine Darstellung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
enthalten, die aufgrund der Mitteilung der Behörde oder öffentlichen Stelle nach Absatz 2
Satz 1 getroffen worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit es sich bei den öffentlichen
Stellen um Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 45 der Verordnung
(EU) 2024/1689 handelt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden beziehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach der Verordnung (EU) 2024/1689 insbesondere auch die folgenden sonstigen Behörden
ein, soweit deren jeweiliger Zuständigkeitsbereich berührt ist:
1. die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder,
2. der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden
Marktüberwachungsbehörde und
3. das Bundeskartellamt.
(5) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit
unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen
einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1689 und dieses Gesetzes unbedingt erforderlich ist. Sie können diese
Informationen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
bleiben unberührt.
(6) Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschäftigten und die
von ihr beauftragten Personen dürfen solche ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach der Verordnung (EU) 2024/1689
Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht wenn
sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Ein unbefugtes Offenbaren oder
Verwerten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
1. Tatsachen an Behörden oder andere öffentliche Stellen weitergegeben werden und die
Weitergabe der Informationen zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden oder Stellen
nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist oder
2. Tatsachen nach Artikel 74 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1689 an die
Europäische Zentralbank weitergegeben werden oder wenn sie an die Deutsche
Bundesbank weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der bankaufsichtlichen
Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.
(7) Werden die in Absatz 6 genannten Tatsachen an eine inländische Behörde oder
Stelle weitergegeben, so dürfen die bei dieser Behörde oder Stelle beschäftigten oder von
dieser beauftragten Personen die Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. An
ausländische Stellen dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn die bei
dieser Stelle beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen der Vertraulichkeit nach
Artikel 78 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder einer dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend
entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ausländische Stellen sind darauf
hinzuweisen, dass sie die Tatsachen nur zu dem Zweck verwerten dürfen, zu dessen
Erfüllung sie übermittelt werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften und die Befugnisse zur
Offenbarung und Verwertung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 10
Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen
Marktüberwachungsbehörden mit der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden und die nach
Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende
Marktüberwachungsbehörde arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander
Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im
jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sein können.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit informiert die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde die jeweils nach
diesem Gesetz zuständige Marküberwachungsbehörde über Verdachtsfälle hinsichtlich der
Nichtkonformität von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU)
2024/1689 mit den Anforderungen der Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe
b Doppelbuchstabe ii und Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die
nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft daraufhin, ob sie
Marktüberwachungsmaßnahmen ergreift. Die Bundesnetzagentur und die nach Artikel 52
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde
erstellen hierfür gemeinsame Vorgaben für die Prüfung der für Hochrisiko-KI-Systeme
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 geltenden Anforderungen an die
Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15
Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689. Diese Vorgaben gelten nicht für die
Marktüberwachung gegenüber Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2022/2554. Im Rahmen der Marktüberwachung nach § 2 Absatz 3 erstellt
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur und der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu
benennenden Marktüberwachungsbehörde eigenständige Vorgaben für die Prüfung der
Anforderungen an die Cybersicherheit gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe ii sowie Artikel 15 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 von
Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Aufgaben und
Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach der Verordnung (EU)
2022/2554 bleiben davon unberührt. Über das Ergebnis der Prüfung informiert die nach
diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde.
(3) Die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende
Marktüberwachungsbehörde und, sofern der Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2022/2554 betroffen ist, die in § 2 Absatz 3 genannte Behörde arbeiten mit
1. an der Erstellung der Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 96 Absatz
1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689,
2. bei der Entwicklung europäisch harmonisierter Normen nach Artikel 40 der Verordnung
(EU) 2024/1689 zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz
5 der Verordnung (EU) 2024/1689 und
3. bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu den Anforderungen an die
Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch die
Europäische Kommission nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689.
(4) Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben wahr.
T e i l 3
B e f u g n i s s e
§ 11
Befugnisse der zuständigen Behörden; Einschränkung eines Grundrechts
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 8 haben die Befugnisse
gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nach
der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden aufgrund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden können bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach
Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 dritte Personen als
Verwaltungshelfer heranziehen, die sie bei der Ausführung insbesondere von technischen
Prozessen unterstützen. Zusätzlich können die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel
14 Absatz 4 Buchstabe d und j der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse über
Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere technische Mittel, die den Fernzugriff
ermöglichen, ausüben.
(3) Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2 bis 4 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(5) Die Befugnisse nach Absatz 1 bis 4 berechtigen die zuständigen
Marktüberwachungsbehörden und von ihnen beauftragte Personen nicht dazu, Daten bei
öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu
erheben oder weiterzuverarbeiten, soweit Gründe des Quellenschutzes oder der
Sicherstellung der Geheimhaltung von Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes dem entgegenstehen. Die Verarbeitung der genannten
Daten durch die Marktüberwachungsbehörde ist jedoch im Einzelfall zulässig, wenn dies zur
Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Die Marktüberwachungsbehörde hat in einem solchen Fall die jeweils geltenden, besonderen
Vertraulichkeitsvorkehrungen zu ergreifen.
(6) Die Finanzbehörden haben nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten den
Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen unverzüglich zu offenbaren, wenn die
Marktüberwachungsbehörde gegenüber der Finanzbehörde begründet darlegt, dass die
Herausgabe der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde nach
Maßgabe der Verordnungen (EU) 2024/1689 sowie 2019/1020 erforderlich ist.
(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß Absatz 1 bis 4, die die
Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes treffen, haben keine
aufschiebende Wirkung, soweit die Entscheidungen ein KI-System betreffen, das ein Produkt
oder ein Sicherheitsbauteil eines Produktes ist, auf das § 36 Absatz 1 des
Funkanlagengesetzes oder § 45 Absatz 5 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes
anwendbar ist. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen gemäß Absatz 1 bis 4,
einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, die die
Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes trifft, haben keine
aufschiebende Wirkung.
T e i l 4
I n n o v a t i o n s f ö r d e r u n g
§ 12
Innovationsfördernde Maßnahmen
Die Bundesnetzagentur führt innovationsfördernde Maßnahmen gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. allgemeine Informationen und Anleitungen zur Anwendung der Verordnung (EU)
2024/1689 für die durch die Verordnung adressierten Akteure sowie zukünftigen
Akteure im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1689,
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen und
öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes,
bereitzustellen,
2. auf Anfrage einer öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes zum rechtlichen Status eines maschinengestützten
Systems als KI-System gemäß des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689
oder dessen Einstufung als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz
3 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beraten,
3. zur Innovationsförderung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2024/1689 Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen betreffend die Verordnung
(EU) 2024/1689 durchzuführen,
4. den Wissensaufbau und -austausch zu künstlicher Intelligenz zu fördern, insbesondere
durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen, soweit dies für
die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
5. die Vernetzung und Kooperation der relevanten Akteure des KI-Ökosystems um KI-
Systeme im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu fördern und
6. ihren Sachverstand auch für die Erfüllung der weiteren Aufgaben aus der Verordnung
(EU) 2024/1689 zur Innovationsförderung bereitzustellen, insbesondere durch die
Mitarbeit im Bereich der technischen Normung von künstlicher Intelligenz in nationalen
und internationalen Normungsgremien.
Die Erfüllung von Beratungsaufgaben durch die Bundesnetzagentur nach Satz 2
Nummer 2 setzt eine zwischen der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Bundes- oder
Landesministerium zu schließende Verwaltungsvereinbarung voraus. Darin ist insbesondere
die Übernahme der finanziellen und stellenmäßigen Aufwände durch das jeweilig zuständige
Bundes- oder Landesministerium zu regeln. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
wesentlichen Erwägungen ihres Beratungsergebnisses gemäß Satz 2 Nummer 2.
§ 13
KI-Reallabore; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt mindestens ein KI-Reallabor nach den
Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2024/1689. Dies lässt die Einrichtung und den
Betrieb von KI-Reallaboren im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU)
2024/1689 durch andere zuständige nationale Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 48 der
Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz
1 mit anderen Behörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen, soweit die Einrichtung
oder der Betrieb des KI-Reallabors deren Zuständigkeitsbereich berührt. Dies umfasst
insbesondere die Einbeziehung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, die die
Bewertung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Artikel 59 der Verordnung (EU)
2024/1689 übernimmt. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die
KI-Reallabore betreiben. Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse weiterer Behörden
aufgrund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur gewährt über Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1689 hinaus auch Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und
deren Ausgründungen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Europäischen
Union haben, vorrangigen Zugang zu dem KI-Reallabor nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese
die nach den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1689 zu erlassenden Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen und dadurch
der Zugang von KI-Systemen, die unmittelbar Gegenstand anwendungsnaher Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben sind, zum Unionsmarkt erleichtert oder beschleunigt wird.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats soweit dies zur Durchführung
des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Durchführungsrechtsakte im Sinne
des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist, die näheren
Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren nach Absatz 1 Satz 1 zu
regeln. Dies umfasst insbesondere Regelungen zu Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung,
Betrieb, Beaufsichtigung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen betroffenen
Bundesbehörden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
§ 14
Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-
Reallaboren
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden überwachen im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Durchführung von Tests unter Realbedingungen
gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 außerhalb von KI-Reallaboren und die
damit zusammenhängenden Hochrisiko-KI-Systeme.
(2) Bevor Anbieter oder zukünftige Anbieter die in Anhang III der Verordnung (EU)
2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme selbst oder in Zusammenarbeit mit einem oder
mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen, müssen sie
den Plan für den Test unter Realbedingungen bei der zuständigen
Marktüberwachungsbehörde vorlegen. Ist ein solcher Test geplant, so muss er vor dem
Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des zu testenden Hochrisiko-KI-Systems
stattfinden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde genehmigt den Test unter
Realbedingungen und den Plan für den Test unter Realbedingungen, wenn die Vorgaben
des Artikels 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingehalten sind. Die
Genehmigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gilt als erteilt, wenn der Anbieter
oder zukünftige Anbieter binnen 30 Tagen nach Eingang des Plans gemäß Satz 1 keine
Antwort erhalten hat.
T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 15
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1689
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine dort genannte Information oder Dokumentation nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen Artikel 21 Absatz 2 Zugang nicht gewährt,
3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 eine dort genannte Grundrechte-Folgenabschätzung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
4. entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich, nachdem er zu der dort genannten Auffassung gelangt ist, eine
Information aktualisiert,
5. entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder d die notifizierende Behörde auf
deren Anfrage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,
7. entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e die notifizierende Behörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
8. entgegen Artikel 45 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder
9. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems nach Artikel
6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU)
2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht dafür sorgt, dass einer betroffenen Person
nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024
eine dort genannte Erläuterung gegeben wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 16
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in
Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz
1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung
(EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das
Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes,
entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der
Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.
§ 17
Behörden
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99
Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 die Marktüberwachungsbehörden nach § 2
Absatz 1 bis 8, die notifizierenden Behörden nach § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und die Stellen
nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2
des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des § 15 Absatz 1 und 2 sowie des
Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 keine Geldbußen verhängt.
T e i l 6
A u f b e w a h r u n g s p f l i c h t e n
§ 18
Aufbewahrungspflichten
Stellt ein Anbieter nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder ein
in Deutschland niedergelassener Bevollmächtigter nach Artikel 3 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689 seine Geschäftstätigkeit ein, so hat der für die Liquidation oder
Auflösung der juristischen Person Verantwortliche die Pflicht aus Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689.
Artikel 2
Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
§ 2 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
140) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689,“
2. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11.
Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher
des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit
nicht
1. die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt
oder
2. die Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar
geltende Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei deren
Verarbeitung enthält.“
Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
14. „ durch
a) eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur
Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz
in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung
mit Maßnahmen nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-
Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1
und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020,
b) eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-
Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1
und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020,“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „sowie 13“ die Angabe „und 14“ eingefügt.
c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „belastet wird,“ die Wörter „oder die
der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer
nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-
Gesetzes entstehen,“ eingefügt.
2. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-
Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den
Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen:
1. soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-,
Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- oder das inländische
Investmentwesen handelt, dem Aufgabenbereich „Banken und sonstige
Finanzdienstleistungen“,
2. soweit es sich um Kosten des Versicherungswesens handelt, dem
Aufgabenbereich „Versicherungen“.
Innerhalb des Aufgabenbereichs „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen“
erfolgt eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen entsprechend § 16e.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder
nach Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder
nach Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
3. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
wird nach der Angabe „Nummer 6“ die Angabe „, 8“ eingefügt.
4. § 23 Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
(15) „ § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2
sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d in der ab dem 30. Dezember 2023
geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.“
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L
176 vom 27. 6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom
2.12.2020, S. 79; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 261 vom 22.7.2021, S. 60; L 398 vom 11.11.2021, S. 32;
L 277 vom 27.10.2022, S. 316; L 92 vom 30.3.2023, S. 29; L 90328 vom 16.4.2025, S. 1), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1498, 19.9.2025) geändert
worden ist),
2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben
im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
29.10.2013, S. 63; L 287 vom 29.10.2013, S. 63),
3. Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016, S. 1; L 266 vom
30.09.2016, S. 8),
4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35),
5. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L
354 vom 23.12.2016, S. 37, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember2023 (ABl.
L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist),
6. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und
der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; L
2024/90589, 1.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist,
7. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz
von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 (ABl L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist,
8. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über
Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 vom 13. Juli 2022 (Abl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert
worden ist,
9. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L, 333
vom 27.12.2022).
10. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte
für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie
der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L 2024/90275, 2.5.2024;
L 2024/90658, 30.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist),
11. Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2010/13/EU (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024),
12. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144
sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024;
2025/90802, 9.10.2025),
13. Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L,
2024/2847, 20.11.2024; 2025/90555, 2.7.2025; 2025/90828, 17.10.2025), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013,
(EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche
Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024) in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung,
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher
Intelligenz (KI-Systeme) in der Europäischen Union fest. Sie verfolgt einen risikobasierten
Ansatz und enthält insbesondere Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich, besondere
Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche
Systeme, Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme sowie Maßnahmen zur
Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) und Start-up-Unternehmen sowie die anwendungsorientierte Forschung. Dadurch
sollen ein einheitlicher Binnenmarkt für KI-gestützte Waren und Dienstleistungen
geschaffen, Innovationen gefördert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf
Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
Umweltschutz, sichergestellt werden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem
2. August 2026. Zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 muss
jeder Mitgliedstaat bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und
mindestens eine Marktüberwachungsbehörde (darunter eine Marktüberwachungsbehörde,
die als zentrale Anlaufstelle für die Verordnung (EU) 2024/1689 fungiert) als zuständige
nationale Behörden einrichten oder benennen und entsprechend den Vorgaben der
Verordnung (EU) 2024/1689 Vorschriften für Sanktionen und andere
Durchsetzungsmaßnahmen erlassen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 sind die notifizierenden Behörden für die
Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung von einer
nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
durchzuführen sind.
Die Marktüberwachungsbehörden führen die Tätigkeiten durch und ergreifen die
Maßnahmen, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind. Auch wenn unter
bestimmten Voraussetzungen Abweichungen möglich sind, sieht die Verordnung (EU)
2024/1689 vor, dass bei Hochrisiko-KI-Systemen und damit in Zusammenhang stehenden
Produkten, auf die die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union Anwendung
finden, als Marktüberwachungsbehörde die in jenen Rechtsakten für die
Marktüberwachung benannte Behörde gilt. Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die von auf der
Grundlage des Unionsrechts im Bereich der Finanzdienstleistungen regulierten
Finanzinstituten in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, gilt die
in jenen Rechtsvorschriften für die Finanzaufsicht über diese Institute benannte nationale
Behörde als Marktüberwachungsbehörde, sofern das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme
oder die Verwendung des KI-Systems mit der Erbringung dieser Finanztätigkeiten in
direktem Zusammenhang steht und keine andere einschlägige Behörde als
Marktüberwachungsbehörde benannt wird. Zudem gilt für die in Anhang III Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme, sofern diese Systeme für
Strafverfolgungszwecke, Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt
werden, und für die in Anhang III Nummern 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1689
genannten Hochrisiko-KI-Systeme, dass die Mitgliedstaaten als
Marktüberwachungsbehörden entweder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder der
Richtlinie (EU) 2016/680 für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden oder jede
andere Behörde gemäß denselben Bedingungen wie den in den Artikeln 41 bis 44 der
Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten benennen. Marktüberwachungstätigkeiten dürfen in
keiner Weise die Unabhängigkeit von Justizbehörden beeinträchtigen oder deren
Handlungen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit anderweitig beeinflussen. Zudem dürfen
Marktüberwachungstätigkeiten nicht das Steuergeheimnis verletzen oder die Handlungen
der Finanzbehörden im Rahmen ihrer fiskalischen Tätigkeit beeinträchtigen oder
anderweitig beeinflussen (Artikel 108 Absatz 1 und 2 GG). Die Koordinierung zwischen den
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1689 benannten
Marktüberwachungsbehörden und anderen nationalen Behörden und Stellen ist zu
erleichtern (vgl. Artikel 74 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1689).
Die Verordnung (EU) 2024/1689 fügt sich als Produktregulierung in das allgemeine System
der Marktüberwachung ein. Die Verordnung (EU) 2024/1689 gilt im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), dem Beschluss Nr.
768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des
Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und der
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der
Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) („neuer Rechtsrahmen“).
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“ und „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen
Entwicklung nutzen“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689.
Frist hierfür war der 2. August 2025. Mit Artikel 1 werden die für die Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1689 zuständigen Behörden benannt, deren Aufgaben geregelt
sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften über das
Bußgeldverfahren erlassen. Mit den Artikeln 2 bis 4 erfolgt die erforderliche Änderung
einschlägiger Gesetze.
Ziel ist eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689. Dabei kommt der Festlegung der nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur
in Artikel 1 eine wesentliche Bedeutung zu. Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird daher
ein Koordinierungszentrum geschaffen, um alle Marktüberwachungsbehörden und
notifizierenden Behörden bei ihren aus der Verordnung (EU) 2024/1689 resultierenden
Aufgaben zu unterstützen. Dadurch wird KI-Expertise zentral gebündelt und
ressourcenschonend den bestehenden Behörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Behörden, die bereits in vollharmonisierten Bereichen der Produktregulierung als
Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden zuständig sind, sollen auch im
Bereich der Verordnung (EU) 2024/1689 die für Marktüberwachung und Notifizierung
zuständigen Behörden werden. Insoweit sollen die bestehenden Strukturen genutzt
werden, da anderenfalls zulasten der betroffenen Unternehmen Doppelstrukturen
geschaffen würden. Werden in diesem Bereich der vollharmonisierten Produkte relevante
europäische Rechtsvorhaben verabschiedet, werden die dort geschaffenen Strukturen
entsprechend auch für die Verordnung (EU) 2024/1689 zuständig (Zukunftsklausel). Das
könnte in Zukunft Fälle des Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) 2024/1689 (u.a. im
Bereich Kraftfahrzeuge) betreffen. Dadurch wird bestehende sektorspezifische Expertise
genutzt und für die Unternehmen bleibt es bei den bestehenden Behörden- und
Aufsichtsstrukturen.
Das Gleiche gilt in den Bereichen, auf die durch die Verordnung (EU) 2024/1689 das
System der Marktüberwachung erstreckt wird und in denen systematisch anders gelagerte
Aufsichtsstrukturen teilweise schon bestehen (z.B. der Bereich der Medienaufsicht). Auch
hier gilt, dass die Behörden aus den bestehenden Strukturen für die Marktüberwachung im
Bereich der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständig werden.
In Bereichen, in denen nicht auf bestehende Strukturen im Bereich der Produktregulierung
oder andere bestehende Aufsichtsstrukturen zurückgegriffen werden kann oder muss, wird
die Bundesnetzagentur zuständige Marktüberwachungsbehörde und notifizierende
Behörde.
Werden KI-Systeme von öffentlichen Stellen der Länder in Verkehr gebracht, in Betrieb
genommen oder verwendet, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zu
benennenden zuständigen Behörden.
Zusätzlich wird die Bundesnetzagentur für die Innovationsförderung im Bereich der
künstlichen Intelligenz (insbesondere die Einrichtung und den Betrieb eines KI-Reallabors)
zuständig.
Die Expertise anderer Behörden (insbesondere des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik, des Bundeskartellamts und der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit) wird im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeitsbereiche eingebunden.
Die zuständigen Behörden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für
innovationsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse. Prozesse, bei denen
künstliche Intelligenz technisch verfügbar und wirtschaftlich sinnvoll vertrauenswürdig,
sicher und ethisch vertretbar einsetzbar sind, sollen im Rahmen der gesetzlichen
Anforderungen durch KI-Systeme automatisiert werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Bundesregierung hat die allgemein zugänglichen und ihr unmittelbar zugeleiteten
Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern ausgewertet und
berücksichtigt. Eine Stellungnahme, die den Inhalt des Gesetzentwurfs wesentlich
bestimmt hat, lag nicht vor.
IV. Alternativen
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 ist zwingend. Insoweit gibt es keine
Alternativen.
Für die Marktüberwachung ist geprüft worden, ob eine zentrale Behörde mit einer
Zuständigkeit für alle KI-Systeme geschaffen werden sollte, ggf. durch einen Staatsvertrag,
sowie ob eine Überwachung für alle Bereiche auf Länderebene erfolgen kann. Gegen
erstgenannte Alternative sprechen vor allem Zeitgründe. Ein solcher Prozess wäre
innerhalb der gesetzlichen Durchführungsfrist nicht abzuschließen. Gegen die zweite
Alternative spricht, dass eine möglichst einheitliche Anwendung der Verordnung (EU)
2024/1689 Voraussetzung für Rechtssicherheit, grenzüberschreitende einheitliche
Rechtanwendung und Innovationsförderung ist. Im Ergebnis werden diese Ziele am besten
durch einen Ansatz erreicht, der die Nutzung bestehender Strukturen und Schaffung einer
neuen zentralen Zuständigkeit bei der Bundesnetzagentur vereint, was eine weitergehende
Bündelung mit anderen Digitalthemen im weiteren Verlauf einschließt. So ist zum Beispiel
geplant, die Bundesnetzagentur auch als zentrale Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung
und Überwachung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen
Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) und – neben dem
Statistische Bundesamt – als zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung
(EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über
europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(Daten-Governance-Rechtsakt) einzusetzen.
Für den von Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1689 geforderten Bereich der
völligen Unabhängigkeit der Marktüberwachung sind verschiedene Alternativen geprüft
worden. So wäre es denkbar, die Marktüberwachung auf eine bereits eingerichtete Behörde
(wie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) zu
übertragen. Hiergegen sprechen gewichtige Gründe:
Bei der Aufteilung der Zuständigkeiten auf verschiedene Behörden ergeben sich
Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu unklaren Zuständigkeiten und auseinanderfallenden
Ansprechpartnern für Unternehmen und Verwaltungen führen können.
Unterschiedliche Auslegungen der Verordnung (EU) 2024/1689 durch verschiedene
Behörden sollen vermieden werden. Die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung
bestünde jedoch bei Benennung einer anderen Behörde als der Bundesnetzagentur, da
sich die Datenschutzbehörden primär auf den Grundrechtsschutz fokussieren und keine
Erfahrung im Bereich Produktregulierung haben. Die Verordnung (EU) 2024/1689 hat
neben dem Grundrechtsschutz vor allem das Ziel, einheitliche Marktregeln und
Rechtssicherheit zu schaffen, um Innovationen zu fördern.
Schließlich gibt es absehbar einen Mangel an KI-Fachkräften. Bei einer Aufteilung der
Marktüberwachung auf verschiedene Behörden würden diese um knappe Ressourcen
konkurrieren und müssten jeweils getrennt Kompetenzen aufbauen. Dies wäre ineffizient
und unwirtschaftlich.
Auch für die Ausgestaltung der völligen Unabhängigkeit innerhalb der Bundesnetzagentur
sind verschiedene Modelle geprüft worden, u.a. die Gewährleistung der Unabhängigkeit der
Behörde als Ganzes oder die Schaffung einer völlig unabhängigen Abteilung innerhalb der
Bundesnetzagentur. In der Abwägung zwischen rechtlichen Anforderungen und praktischer
Durchführbarkeit ist die gefundene Lösung, die sich am Prinzip der bestehenden
Beschlusskammern orientiert, am zweckdienlichsten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht im Schwerpunkt auf Artikel 74 Nummer
11 des Grundgesetzes (GG; Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
GG und hinsichtlich der Bußgeldvorschriften (Teil 5 des KI-Marktüberwachungs-und-
Innovationsförderungs-Gesetzes in Artikel 1 des Entwurfs) auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer
1 GG (Strafrecht). Das vorliegende Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689, die im Schwerpunkt als Produktregulierung wirtschaftsbezogene
Anforderungen enthält. Die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor. Eine
bundesgesetzliche Regelung ist hier im gesamtstaatlichen Interesse zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich, um ein einheitliches Vorgehen bei der
Anwendung der EU-Regelungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit
zugleich die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen. Eine
bundeseinheitliche Ausgestaltung der Durchführungsbestimmungen gewährleistet die
Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und Rechtsdurchsetzung hinsichtlich
der Maßnahmen, die insbesondere Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1689 ergreifen müssen, um KI-Systeme verordnungskonform in
Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen und zu verwenden. Dem dient insbesondere das
durch dieses Gesetz geschaffene Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, das alle
Marktüberwachungsbehörden und notifizierenden Behörden bei ihren aus der Verordnung
(EU) 2024/1689 resultierenden Aufgaben unterstützen soll. Zudem wird die
Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz bundesweit für die Innovationsförderung im
Bereich der künstlichen Intelligenz zuständig. Das Regelungsziel einer
innovationsfreundlichen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 macht eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 (Strafrecht, gerichtliches Verfahren), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG, Artikel 74 Absatz 1 Nummer
12 (Arbeitsrecht) GG, sowie ergänzend als Annexkompetenz des Bundes zu den jeweiligen
vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs berührten
Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes nach Artikel 73 und 74 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 ergibt sich kraft
Sachzusammenhangs aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Arbeitsrecht,
Sozialversicherung) beziehungsweise Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche
Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das vorliegende Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Es dient
der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine bestehenden Regelungen vereinfacht oder aufgehoben. Mit der Schaffung
einer Behördenstruktur für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 und der
Formulierung von Vorschriften für die Zusammenarbeit und Kooperation der Behörden wird
das Ziel verfolgt, eine möglichst einheitliche und praktikable Rechtsanwendung zu
erreichen und damit den Verwaltungsaufwand für die Durchsetzung der Verordnung (EU)
2024/1689 bei allen zuständigen Behörden so gering wie möglich zu halten. Diesem Ziel
dient auch die weitestmögliche Bündelung von KI-Kompetenz und Ressourcen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Es
dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Zweck der Verordnung (EU)
2024/1689 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Einführung
einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI)
und damit verbundene Innovationen zu fördern. Gleichzeitig soll ein hohes Schutzniveau in
Bezug auf Gesundheit und Sicherheit und die in der Charta verankerten Grundrechte
gewährleistet werden.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 fördert das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes, indem sie einen horizontalen Rechtsrahmen für KI-Modelle und -Systeme
schafft. Die Regelungen des Gesetzentwurfs dienen den Zielen der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere soll der Entwurf zu einem stetigen und
angemessenen Wirtschaftswachstum (vgl. Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung, Indikator 8.4) beitragen, indem die Voraussetzungen für einen
wirksamen Wettbewerb gestärkt werden. Die Etablierung verlässlicher rechtlicher
Rahmenbedingungen fördert zudem Innovationen, die es ermöglichen, die Zukunft mit
neuen Lösungen nachhaltig zu gestalten (Nachhaltigkeitsstrategie, Ziel 9).
Der Entwurf folgt damit insbesondere den Nachhaltigkeitsprinzipien „Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „Bildung,
Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a. Bundesnetzagentur
Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt
3 678 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 1 137 000 Euro sowie Gemeinkosten in
Höhe von 1 416 000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich
einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend.1
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 33,2 Planstellen erforderlich (23 im höheren
Dienst (hD), 7,7 im gehobenen Dienst (gD) und 2,5 im mittleren Dienst (mD)), für den
Querschnittsbereich werden weitere 9,8 Planstellen benötigt (6,8 hD, 2,3 gD und 0,7 mD).
hD gD mD
Fachbereich 23 7,7 2,5 33,2
Querschnittsbereich
6,8 2,3 0,7 9,8
Gesamt 29,8 10 3,2 43
Damit ergeben sich über die nächsten vier Haushaltsjahre folgenden Bedarfe.
In Tsd. Euro 2026 2027 2028 2029
BNetzA Personaleinzelkosten 3 678 3 678 3 678 3 678
BNetzA Sacheinzelkosten 1 137 1 137 1 137 1 137
BNetzA Gemeinkosten 1 416 1 416 1 416 1 416
einmalige Sachkosten 1 000 1 000 1 000
lfd. Sachkosten 6 300 6 300 6 300 6 300
Gesamtkosten 13 531 13 531 13 531 12 531
Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich (u. a.
Personalverwaltung, IT-Management, Beschaffungswesen, Pressearbeit) sind im
Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die
Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der
Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die
Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in Abschnitt A
Ziffer VIII der Begründung vorgesehenen Evaluierung zu sehen, die ggfs. eine
bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht.
Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 3 000 000 Euro und laufende Sachkosten
in Höhe von 6 300 000 Euro insbesondere für den Betrieb und die Weiterentwicklung
erforderlicher IT-Verfahren, den Betrieb eines KI-Reallabors sowie die
1 Sämtliche in diesem Kapitel aufgeführten Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Schnittstellenbereitstellung zur EU-Datenbank. Im Zusammenhang mit der Datenbank ist
bei der Verarbeitung der Daten Vertraulichkeit gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU)
2024/1689 herzustellen. In diesem Zusammenhang muss eine digitale VS-Registratur
aufgebaut und betrieben werden. Zudem ist der Aufbau und Betrieb einer zentralen
Beschwerdestelle und eines Koordinierungs- und Kompetenzzentrums für Fragen von
nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden zum Thema KI erforderlich.
Damit das Koordinierungs- und Kompetenzzentrumentsprechend Fachexpertise
bereitstellen kann, muss ergänzend auf externe Sachverständige zurückgegriffen werden,
da die horizontalen Anforderungen an KI nicht ohne externe Fachexpertise nachvollzogen
werden können. Oft verfügt internes Personal über breites Wissen, aber es mangelt an der
Spezialisierung in spezifischen KI-Bereichen. In den einzelnen Bereichen der 20
Harmonisierungsvorschriften aus Anhang I muss ein weites Feld mit rasanter Entwicklung
abgedeckt werden. Hierfür muss sektoral spezifische KI-Kompetenz entwickelt werden.
Zwar ist teilweise damit zu rechnen, dass die Implementierung von KI-Systemen in der
Verwaltung mittelfristig zu Effizienzen und einer Fokussierung auf Kernaufgaben führt.
Allerdings muss neue Kompetenz in neuen technologischen Bereichen zunächst aufgebaut
werden. Mittelfristig dürfte damit ein geringerer Bedarf für die Einbindung externer
Sachverständiger verbunden sein.
Die Marktüberwachung prüft Produkte bei Akteuren in Zusammenarbeit mit dem Zoll, im
Internet in Zusammenarbeit mit Online-Plattformen und mittels anonymer Testeinkäufe von
Produkten, sowohl im Bereich E-Commerce als auch in einzelnen Geschäften. Damit
sichere Produkte auf dem Markt zur Verfügung stehen, muss die Marktüberwachung mit
entsprechenden Werkzeugen, wie Testsoftware oder Testlaboren, ausgestattet werden, um
die Produkte auf ihre Konformität hin zu überprüfen.
In der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Einrichtung mindestens eines nationalen KI-
Reallabors bis zum 2. August 2026 vorgesehen. Detaillierte Regelungen für dessen
Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, Betrieb und Beaufsichtigung müssen noch durch die
Europäische Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden.
Die Sachkostenschätzung für das nationale KI-Reallabor hängt maßgeblich vom Umfang
des angestrebten Angebots ab. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass lediglich eine
regulatorische Begleitung ohne zusätzliche Leistung, wie etwa die Bereitstellung von
technischer Infrastruktur und Daten im KI-Reallabor, stattfindet.
Nach einer ersten Phase mit dem Schwerpunkt auf Aufbau und Erprobung (2026-2030)
muss die Schätzung der Sachkosten erneut überarbeitet werden. Dabei sollen mögliche
Veränderungen berücksichtigt werden – etwa beim Bedarf an externer Expertise (zum
Beispiel ein geringerer Bedarf durch den Aufbau interner Kompetenzen), beim
Leistungsumfang des KI-Reallabors (z. B. nur Begleitung von Trainings und Tests oder
zusätzlich auch Tests unter realen Bedingungen) sowie bei der Anzahl der Teilnehmenden.
b. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Für Kosten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus ihrer Zuständigkeit
nach diesem Gesetz entstehen, gelten die Regelungen des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz –
FinDAG, siehe Artikel 3).
c. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung
neuer Aufgaben entstehen bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind
insgesamt 13 Stellen / Planstellen (11 hD, 1 gD, 1 mD) erforderlich.
Hieraus resultieren voraussichtlich jährliche Personalkosten in Höhe von 1 511 000 Euro,
Sacheinzelkosten in Höhe von 445 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 575 000
Euro.
d. Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung
neuer Aufgaben entstehen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich zusätzliche Personalkosten für die Algorithmenbewertungsstelle für
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (ABOS). ABOS berät zu KI-
Systemen im sicherheitsbehördlichen Kontext, begleitet beratend Erprobungen sowie Tests
nach Maßgabe dieses Gesetzes und wirkt aktiv in der Standardisierung mit. Für die
Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind insgesamt 8 Stellen / Planstellen (5 hD, 3 gD)
erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von
872 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 274 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe
von 337 000 Euro.
Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von 850 000 Euro. Der einmalige
Sachaufwand ist erforderlich für die Beschaffung von technischer Ausstattung (z.B.
leistungsfähiger Workstations) einschließlich spezialisierter Analyse- und
Dokumentationswerkzeuge.
e. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Durch die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur nach § 9 dieses Gesetzes
entstehen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zusätzliche Personalbedarfe im höheren Dienst. Die vorgesehene Einbeziehung der
Datenschutzbeauftragten begründet neue Fachaufgaben durch regelmäßigen,
strukturierten Austausch zu aufsichtsrelevanten Fragestellungen, insbesondere zur
Abgrenzung und Koordinierung der jeweiligen Zuständigkeiten. Darüber hinaus sollen
gemeinsame Leitfäden erarbeitet werden, um Behörden, Unternehmen und sonstigen
Verpflichteten praxisnahe Orientierung zu Anwendung der KI-VO im Zusammenspiel mit
dem Datenschutzrecht zu geben. Ferner sind gemeinsame Leitlinien zur einheitlichen
Auslegung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften angezeigt, um divergierende
Verwaltungspraxis zu vermeiden. Schließlich umfasst die künftige Zusammenarbeit die
gemeinsame Besprechung komplexer Einzelfälle mit dem Ziel kohärenter einheitlicher
Rechtsanwendung im KI-Bereich. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 4,6
Planstellen im höheren Dienst (hD), erforderlich.
Für die Wahrnehmung der Fachaufgabe entstehen jährlich Personalausgaben in
Gesamthöhe von 1 033 000 Euro. Diese setzten sich aus Personaleinzelkosten in Höhe
von 596 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 158 000 Euro sowie Gemeinkosten in
Höhe von 279 000 Euro zusammen. Die Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind -
vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung - für die folgenden Jahre gleichbleibend.
f. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung
neuer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und 2 entstehen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen
Fachaufgaben sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands insgesamt 5 Planstellen (1 hD, 4 gD) erforderlich. Hieraus resultieren
voraussichtliche jährliche Personalgesamtkosten in Höhe von 773 052 Euro und
Sachgesamtkosten in Höhe von 221 598 Euro. Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe
von 994 649 Euro. Diese Kosten gelten ab dem Jahr 2027 und sind – vorbehaltlich einer
anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend.
g. Kostentragung
Der stellenmäßige Mehrbedarf in dem unter der Fachaufsicht des BMDS stehenden
Bereichs der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan des zuständigen Ressorts ausgeglichen
werden. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Im Übrigen soll der hier durch die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689
entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes finanziell
und stellenmäßig im jeweils betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden. Über die
Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der
kommenden Jahre entschieden.
4. Erfüllungsaufwand
a. Kurzbeschreibung
Die Verpflichtungen für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus
der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1689. Mit diesem Durchführungsgesetz
werden für sie keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern lediglich die zuständigen
Behörden benannt und deren Aufgaben und Zusammenarbeit geregelt. Ein
Erfüllungsaufwand ergibt sich daher aus diesem Gesetz nicht für die Wirtschaft und die
Bürgerinnen und Bürger.
Vor dem Hintergrund des weit gefassten horizontalen Regulierungsansatzes, der
komplexen Regelungsmaterie sowie des dynamisch wachsenden Marktumfeldes im
Bereich der künstlichen Intelligenz ist die Ermittlung der Ressourcen zur Anwendung und
Durchsetzung der KI-Verordnung mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet, wodurch ggfs.
eine spätere bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten erforderlich wird. Die
Beurteilung eines notwendigen Mehrbedarfs ist insbesondere nach Durchführung der
vorgesehenen Evaluierungen durch den europäischen und nationalen Gesetzgeber
möglich und sollte mit diesen verknüpft werden. (vgl. Abschnitt A Ziffer VIII der
Begründung).
b. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
Nach dem Verursacherprinzip wird die Belastung der Ebene zugeschrieben, die die
Regelung zuerst eingeführt hat (nach Beschlussdatum). Das bedeutet, dass die reine
Überführung einer Regelung aus einer EU-Verordnung ins Bundesrecht keine
Aufwandsänderung der Normadressaten verursacht. Neben dem Normadressaten
Wirtschaft (bei diesem in Gänze) entstehen durch die KI-VO auch für die Verwaltung
Aufwände, welche dieser 1:1-Umsetzung zuzuordnen sind. Für diese Vorgaben, die vom
Rahmen der EU-Verordnung abgedeckt sind, entsteht kein Erfüllungsaufwand aufgrund der
Bundesgesetzgebung. Folglich werden diese Vorgaben in der Schätzung nicht aufgeführt.
Dies betrifft beispielsweise viele Aufwände für KI-Reallabore (Artikel 57 ff. KI-VO) oder im
Kontext von Hochrisiko-KI-Systemen (Artikel 16, 26, 27, 49, 60, 84 i.V. mit den Anhängen
der KIVO).
Erfüllungsaufwand im Sinne dieser Schätzung entsteht nur dort, wo der nationale
Gesetzgeber Konkretisierungen vornimmt und beispielsweise eine Behörde benennt (z.B.
die BNetzA in § 2 Absatz 1 KI-MIG). In einem solchen Fall ist die Bundesregierung als
Verursacher zu betrachten und die Regelung mit einer Änderung des Erfüllungsaufwands
verbunden.
c. Aufwände der Länder
Der im Folgenden ausgewiesene Erfüllungsaufwand der Bundesländer basiert auf einer
Hochrechnung. In der Feldphase konnte ein Großteil der Bundesländer befragt werden.
Diese befragten Länder stehen für 76,5% aller Marktüberwachungstätigkeiten aller Länder.
Davon ausgehend wurde der Aufwand auf die Grundgesamtheit aller Bundesländer
hochgerechnet. Deshalb ist hier die Fallzahl bei 1. Der ausgewiesene Aufwand im
gehobenen sowie im höheren Dienst ist somit ebenso äquivalent zur Relation der befragten
Länder.
Darüber hinaus gibt es mit der Zentralstelle der Länder noch eine Einrichtung, die in
Vorgabe 2 aufgeführt ist. Diese erfüllt die Aufgaben in diesem Bereich für alle
Bundesländer. Dieser Aufwand wurde dementsprechend nicht hochgerechnet.
d. Aufwände der Bundesbehörden
Vielfach wurden die Aufwände der Bundesbehörden mit einer Fallzahl von 1 ausgewiesen.
Dies ist durch verschiedene Faktoren bedingt. Zum einen fiel es den Behörden schwer den
Aufwand konkret zu schätzen, da oftmals keine vergleichbaren Vorgänger etabliert sind mit
denen der neue KI-Bereich vergleichbar ist und dementsprechend Vorerfahrungen für
Einschätzungen fehlten. Hier wurden oftmals Prozesse geschätzt, die auch mehrere Fälle
beinhalten können (bspw. Parallelbearbeitung). Darüber hinaus gibt es eine große
Heterogenität zwischen den Fällen, wodurch eine valide Darstellung eines typischen
Einzelfalles nicht möglich ist. Des Weiteren fallen die Sachkosten meistens insgesamt
(bspw. IT-Infrastruktur) an und nicht für die jeweiligen Einzelfälle.
Eine Darstellung des Einzelfalles wäre in diesen Fällen nur scheingenau.
e. Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
§ 2 i.V. m §§
4, 9 KI-MIG;
Marktüberwachung für
KI-Systeme
(Neu)
Bund 1 BNetzA
5.799.971
Euro
= (1.708.800
/ 60 * 59,69
Euro/h (9%
mD; 18%
gD; 73% hD)
+4.100.000
Euro)
5.800
1.0
BNetzA
3.000.000
Euro
= (0
+3.000.000
Euro)
3.000
1.2
§ 2 i.V. m §§
4, 9 KI-MIG;
Marktüberwachung für
KI-Systeme
(Neu)
Bund 1 BaFin
2.105.264
Euro
= (1.879.980
/ 60 * 67,19
Euro/h (1%
mD; 99%
hD))
2.105 1.0 BaFin
160.767,4
Euro
= (142.693 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
1.3
§ 2 i.V. m §§
4, 9 KI-MIG;
Marktüberwachung für
KI-Systeme
(Neu)
Land 1 Länder
26.136.587
Euro
=
(16.521.605
/ 60 * 46,81
Euro/h (86%
gD; 14% hD)
+13.246.981
,78 Euro)
26.136 1.0 Länder
2.614 Euro
= (0 +2.614
Euro)
2
§ 2 Abs. 7 KI-
MIG;
Marktüberwachung für KI-
Systeme
(Neu)
Land 1 LMAs
621.000
Euro
= (0
+621.000
Euro)
- 27 - Drucksache 97/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 3 KI-MIG;
Befugniserteilung und
Notifizierung (Neu)
Bund 1 BNetzA
108.160
Euro
= (96.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
3.2
§ 3 KI-MIG;
Befugniserteilung und
Notifizierung (Neu)
Bund 1 BSI
86.803 Euro
= (82.788 /
60 * 62,91
Euro/h (8%
mD; 8% gD;
85% hD))
4
§ 5 KI-MIG;
Aufwände
im Kontext
der
Algorithmenbewertungsstelle
für
Behörden und
Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
(ABOS)
(Neu)
Bund 1 ZITIs
1.008.720
Euro
= (768.000 /
60 * 57,40
Euro/h (38%
gD; 63% hD)
+274.000
Euro)
1.009 1 ZITIs
850.000
Euro
= (0
+850.000
Euro)
5
§ 5 BNetzA;
Einrichtung
eines
Koordinierungs-
und
Kompetenzzentrums (Ko-
KIVO) (Neu)
Bund 1 BNetzA
432.640
Euro
= (384.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
6
§ 6 KI-MIG;
Zentrale
Anlaufstelle
(Neu)
Bund 1 BNetzA
156.632
Euro
= (168.000 /
60 * 55,94
Euro/h (43%
gD; 57%
hD))
7
§ 7 KI-MIG;
Unterrichtungen der
Marktüberwachungsbehörden
(Neu)
Land 1 Länder
693.443
Euro
= (217.748 /
60 * 50,25
Euro/h (73%
gD; 27% hD)
+511.079
Euro)
- 28 -Drucksache 97/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
7.1 § 7 Abs. 1
und 2 KI-
MIG;
Unterrichtungen der
Marktüberwa
chungsbehörden
Bund 1 BAuA 366.720
Euro
= (480.000
/ 60 *
45,84
Euro/h
(80% gD;
20% hD))
8
§ 8 KI-MIG;
Beschwerdenmanagement (Neu)
Bund 1 BNetzA
433.152
Euro
= (552.960 /
60 * 47,00
Euro/h (14%
mD; 58%
gD; 28%
hD))
9.1
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 1 BSI
900.401
Euro
= (858.752 /
60 * 62,91
Euro/h (8%
mD; 8% gD;
85% hD))
9.2
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 10 BaFin
3.324 Euro
= (2.950 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
9.3
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 1 ADS
248.640
Euro
= (240.000 /
60 * 62,16
Euro/h (20%
gD; 80%
hD))
9.4
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 1 BfDI
497.536
Euro
= (441.600 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
498 1 BfDI
37.180 Euro
= (33.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
9.5
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Land 1 Länder
5.222.742
Euro
= (5.261.236
/ 60 * 47,29
Euro/h (84%
5.222 1 Länder
13.725 Euro
= (0 +13.725
Euro)
- 29 - Drucksache 97/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Behörden
(Neu)
gD; 16% hD)
+1.076.011
Euro)
§ 10 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
Marktüberwachungsbehörden
mit dem BSI
(Neu)
Bund 1 BSI
321.323
Euro
= (306.460 /
60 * 62,91
Euro/h (8%
mD; 8% gD;
85% hD))
11
§ 12 KI-MIG;
Innovationsfördernde
Maßnahmen (Neu)
Bund 1 BNetzA
178.514
Euro
= (184.320 /
60 * 58,11
Euro/h (35%
gD; 65%
hD))
12
§ 13 KI-MIG;
Wahrnehmung von
Aufsichtsaufgaben im
KI-Reallabor
(Neu)
Bund 1 BNetzA
2.541.898
Euro
= (319.680 /
60 * 64,17
Euro/h (13%
gD; 87% hD)
+2.200.000
Euro)
2.542
13.
§ 14 KI-MIG;
Test von
Hochrisiko-
KI-Systemen
(Neu)
Bund 1 BNetzA
535.164
Euro
= (552.000 /
60 * 58,17
Euro/h (17%
mD; 13%
gD; 70%
hD))
13.
§ 14 KI-MIG;
Test von
Hochrisiko-
KI-Systemen
(Neu)
Land 1 Länder
293.624
Euro
= (153.833 /
60 * 68,74
Euro/h (2%
gD; 98% hD)
+117.383
Euro)
294 1 Länder
7.079,6 Euro
= (3.137 / 60
* 43,20
Euro/h
(100% gD)
+4.821
Euro)
14.
§ 17 KI-MIG;
Für das
Bußgeldverfahren
zuständigen
Bund 1 BNetzA
143.424
Euro
= (159.360 /
60 * 54,00
Euro/h (50%
gD; 50%
hD))
- 30 -Drucksache 97/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Verwaltungsbehörden (Neu)
14.
§ 17 KI-MIG;
Für das
Bußgeldverfahren
zuständigen
Verwaltungsbehörden
(Neu)
Land 1 Länder
10.333 Euro
= (0 +10.333
Euro)
132 1 Länder
4.653 Euro
= (0 +4.653
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
48.997 4.076
davon auf
Bundesebene
15.898 4.048
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
33.099 28
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
f. Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Vorgabe 1: Marktüberwachung nach § 2 KI-MIG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
§ 2 i.V. m §§
4, 9 KIMIG;
Marktüberwachung für
KI-Systeme
(Neu)
Bund
1.0
BNetzA
5.799.971
Euro
= (1.708.800
/ 60 * 59,69
Euro/h (9%
mD; 18%
gD; 73% hD)
+4.100.000
Euro)
5.800
1.0
BNetzA
3.000.000
Euro
= (0
+3.000.000
Euro)
3.000
1.2
§ 2 i.V. m §§
4, 9 KI-MIG;
Marktüberwachung für
KI-Systeme
(Neu)
Bund
1.0 BaFin
2.105.264
Euro
= (1.879.980
/ 60 * 67,19
Euro/h (1%
mD; 99%
hD))
2.105 1.0 BaFin
160.767
Euro
= (142.693 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
1.3
§ 2 i.V. m §§
4, 9 KI-MIG;
Marktüberwachung für
KI-Systeme
(Neu)
Land
1.0 Länder
26.136.587
Euro
=
(16.521.605
/ 60 * 46,81
Euro/h (86%
gD; 14% hD)
+13.246.981
,78 Euro)
26.136 1.0 Länder
2.614 Euro
= (0 +2.614
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
34.042 3.163
davon auf
Bundesebene
7.905 3.161
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
26.136 3
Aus § 2 ergeben sich Aufwände für die Marktüberwachungsbehörden. Hiervon ist auf
Bundesebene zum großen Teil die Bundesnetzagentur betroffen, welche in § 2 Absatz 1
KI-MIG explizit als Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 benannt wird. Deren einmalige Sachkosten ergeben sich aus
der Einrichtung eines geeigneten IT-Systems. Die Personalaufwände entstehen aus der
Wahrnehmung der Fachaufgaben der Marktüberwachung Die jährlichen Sachkosten
ergeben sich aus dem Betrieb des IT-Systems, KI-spezifischen Schulungen und
Netzwerkarbeit.
Darüber hinaus entstehen auch für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Aufwände. Im Detail resultieren die jährlichen Aufwände aus der Analyse und Auswertung
von Unterlagen, Inspektionen oder der Einforderung von Informationen. Des Weiteren kann
es zu Ermittlungen kommen, um Verstöße festzustellen, was darüber hinaus die
Einforderung und Überprüfung von Korrekturmaßnahmen zur Folge haben kann. Die
einmaligen Kosten entstehen durch die Schaffung interner Strukturen und organisatorischer
Rahmenbedingungen sowie durch den Aufbau von KI-Kompetenz.
Den Ländern entstehen Aufwände durch die Einbeziehung ihrer
Marktüberwachungsbehörden, die in § 2 Absatz 2 explizit benannt werden und zur
Ausführung von Aufgaben nach der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU)
2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden. So
übernehmen die Landesbehörden, die bereits für die Marktüberwachung in bestimmten
Produktbereichen zuständig sind, zusätzlich die Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde
auch für KI-Systeme, die in diesen Bereichen eingesetzt werden. Dementsprechend
müssen die Geschäftsbereiche, die beispielsweise technische Geräte oder Agrarprodukte
überwachen, künftig auch KI-bezogene Sicherheits-, Risiko- und
Transparenzanforderungen prüfen. Hierfür müssen für die Marktüberwachung in den
jeweiligen Produktsektoren Personal für Produktkontrollen und Sachmittel für die benötigte
technische Ausstattung bereitgestellt werden.
Vorgabe 2: § 2 Absatz 7 KI-MIG; Marktüberwachung für KI-Systeme
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 2 Abs. 7 KI-
MIG;
Marktüberwachung für KI-
Systeme
(Neu)
Land 1 LMAs
621.000
Euro
= (0
+621.000
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
- 33 - Drucksache 97/26
Die Landesmedienanstalten sind staatsferne Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Zu den
Aufgaben der Landesmedienanstalten zählt unter anderem die Überwachung privater
Rundfunk- und Fernsehanbieter sowie von Telemedien. Sie überwachen vor allem die
Einhaltung der Vorschriften aus dem Medienstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag sowie den Landesmediengesetzen bzw. Medienstaatsverträgen der Länder.
Um diese schon bestehenden Aufsichtsstrukturen zu nutzen, sollen die
Landesmedienanstalten die Marktüberwachung übernehmen, wenn zu journalistischen
Zwecken oder zu Werbezwecken KI-Systeme eingesetzt werden.
Vorgabe 3: Befugniserteilung und Notifizierung nach § 3 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 3 KI-MIG;
Befugniserteilung und
Notifizierung (Neu)
Bund 1 BNetzA
108.160
Euro
= (96.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
3.2
§ 3 KI-MIG;
Befugniserteilung und
Notifizierung (Neu)
Bund 1 BSI
86.803 Euro
= (82.788 /
60 * 62,91
Euro/h (8%
mD; 8% gD;
85% hD))
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
Dieses Gesetz benennt die Bundesnetzagentur in Absatz 1 als notifizierende Behörde
gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689. Ihr entstehen
Personalaufwände durch Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur
Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und deren
Überwachung.
Zugleich ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Stelle für
Informationssicherheit auf nationaler Ebene gemäß § 1 Satz 2 BSIG die auf Bundesebene
zuständige Behörde. Die Personalaufwände des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik entstehen durch Begutachtung, Überwachung oder der Pflege von
Programmen im Rahmen von Verwaltungsverfahren der Befugniserteilung und
Notifizierung.
Vorgabe 4: Aufwände im Kontext Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689nach § 5 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 5 KI-MIG;
Aufwände
im Kontext
der
Algorithmenbewertungsstelle
für
Behörden und
Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
(ABOS)
(Neu)
Bund 1 ZITIs
1.008.720
Euro
= (768.000 /
60 * 57,40
Euro/h (38%
gD; 63% hD)
+274.000
Euro)
1.009 1 ZITIs
850.000
Euro
= (0
+850.000
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
1.009 850
davon auf
Bundesebene
1.009 850
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
0 0
Im Rahmen der Vorgabe 5 kann die Bundesnetzagentur auch externen Sachverstand
hinzuziehen. Zu den externen Experten, die die Bundesnetzagentur hinzuziehen kann, zählt
zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich und die dort angesiedelte
Algorithmenbewertungsstelle für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(ABOS) Durch den nach der Begründung zu dieser Vorschrift vorgesehenen Rückgriff auf
die dort bestehende Expertise entsteht bei der zentralen Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich Aufwand.
Vorgabe 5: Einrichtung eines Koordinierungs- und Kompetenzzentrums (KoKIVO)
nach § 5 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 5 BNetzA;
Einrichtung
eines
Koordinierungs-
und
Kompetenzzentrums (Ko-
KIVO) (Neu)
Bund 1 BNetzA
432.640
Euro
= (384.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
Die Bundesnetzagentur hat ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum einzurichten, um
die Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu erleichtern. Der Bundesnetzagentur
entsteht infolgedessen Personalaufwand. Das Zentrum wird permanenter Ansprechpartner
für die nach § 2 und § 3 zuständigen Behörden, Koordinierungsstelle für diese und sonstige
Behörden und wichtiger Akteur bei der Aufstellung von Verhaltenskodizes.
Vorgabe 6: Zentrale Anlaufstelle nach § 6 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 6 KI-MIG;
Zentrale
Anlaufstelle
(Neu)
Bund 1 BNetzA
156.632
Euro
= (168.000 /
60 * 55,94
Euro/h (43%
gD; 57%
hD))
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
§ 6 Absatz 1 des KI-MIG benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle im Sinne
von Artikel 70 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Aufwände in diesem
Zusammenhang resultieren für die Bundesnetzagentur dadurch, dass sie
Ansprechpartnerin der Europäischen Union ist und die nach dieser Vorschrift vorgesehenen
Meldungen (über notifizierende Behörden und Marktüberwachungsbehörden) macht. Die
zentrale Anlaufstelle fungiert als Schnittstelle zum Büro für Künstliche Intelligenz auf EU-
Ebene und ist Ansprechpartnerin gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Akteure auf
EU-Ebene.
Vorgabe 7: Unterrichtung durch Marktüberwachungsbehörden nach § 7 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
7.1
§ 7 KI-MIG;
Unterrichtungen der
Land 1 Länder
693.443
Euro
= (217.748 /
60 * 50,25
- 37 - Drucksache 97/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Marktüberwachungsbehörden
(Neu)
Euro/h (73%
gD; 27% hD)
+511.079
Euro)
7.2
§ 7 Abs. 1
und 2 KI-
MIG;
Unterrichtungen der
Marktüberwa
chungsbehörden
(Neu)
Bund 1 BAuA 366.720
Euro
= (480.000
/ 60 *
45,84
Euro/h
(80% gD;
20% hD))
Summe (in
Tsd. Euro)
1.060
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
1.060
§ 7 bestimmt, dass die zuständige Marktüberwachungsbehörde die Unterrichtungen nach
Artikel 79, 81, und 82 der Verordnung (EU) 2024/1689 über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen hat.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als nationaler Knotenpunkt für
Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und
übrige Mitgliedstaaten etabliert.
Somit übernimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hier die Aufgaben
der zuständigen Behörde im Kontext von Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt.
Diese bestehen bspw. aus dem Beobachten nach Inverkehrbringen (Artikel 72 ff.
Verordnung (EU) 2024/1689). Darüber hinaus agiert sie als Schnittstelle zwischen EU-
Ebene und den Bundes- sowie Länderbehörden der Marktüberwachung im Kontext
unsicherer KI-Produkte.
Auf Länderebene entstehen den Marktüberwachungsbehörden durch die Konzeption und
Durchführung der bereits genannten Unterrichtungen ebenfalls Personalaufwände. Die
durchgeführten Marktüberwachungsmaßnahmen dienen der Sicherstellung der
Konformität. Deshalb gibt es notwendigerweise Meldungen bei Nichtkonformität oder
Risiken. Hierdurch entstehen Berichtspflichten an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin. Die Ansprechpersonen erwarten hier auch Fälle, die in Zusammenarbeit
zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
erfolgen. Sachkosten können für die Einschaltung externer Expertise (Inanspruchnahme
von Dienstleistern) für den Bereich Produktsicherheit entstehen.
Vorgabe 8: Beschwerdemanagement nach § 8 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 8 KI-MIG;
Beschwerdenmanagement (Neu)
Bund 1 BNetzA
433.152,0
Euro
= (552.960 /
60 * 47,00
Euro/h (14%
mD; 58%
gD; 28%
hD))
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
Die Bundesnetzagentur wird in § 8 KI-MIG als zentrale Beschwerdestelle benannt. Sie
befasst sich in diesem Kontext mit Beschwerden über Verstöße gegen Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2024/1689. Nach Eingang der Beschwerde wird eine Prüfung der
Zuständigkeit durchgeführt und daraufhin wird die Beschwerde an die für sie zuständige
Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet. Die Bundesnetzagentur informiert den
Beschwerdeführer über die Weiterleitung an die andere nach § 2 KI-MIG zuständige
Marktüberwachungsbehörde.
Vorgabe 9: Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 u. 2 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
9.1
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 1 BSI
900.401
Euro
= (858.752 /
60 * 62,91
Euro/h (8%
mD; 8% gD;
85% hD))
9.2
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 10 BaFin
3.324 Euro
= (2.950 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
9.3
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 1 ADS
248.640
Euro
= (240.000 /
60 * 62,16
Euro/h (20%
gD; 80%
hD))
9.4
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Bund 1 BfDI
497.536
Euro
= (441.600 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
498 1 BfDI
37.180 Euro
= (33.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
9.5
§ 9 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
zuständigen
Behörden
(Neu)
Land 1 Länder
5.222.742
Euro
= (5.261.236
/ 60 * 47,29
Euro/h (84%
gD; 16% hD)
+1.076.011
Euro)
5.222 1 Länder
13.725 Euro
= (0 +13.725
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
6.902 51
davon auf
Bundesebene
1.680 37
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
5.222 14
Die Vorschrift sieht verschiedene Formen der Zusammenarbeit vor, die zu Aufwänden bei
den betroffenen Behörden führen. So hat ein allgemeiner Austausch stattzufinden, bei dem
die gegenseitige Information über konkrete Marktüberwachungstätigkeiten oder -prüfungen
und Maßnahmen im Vordergrund steht. Aufgrund regelmäßiger Ermittlungen, die
Erkenntnisse zu technischen, rechtlichen und normativen Entwicklungen des KI-Marktes
hervorbringen, gibt es zudem Bedarf diese datenschutzrechtlich zu analysieren, zu
bewerten und zu dokumentieren. Dies wird ebenfalls Bestandteil regelmäßiger
Abstimmungen der Behörden sein.
Darüber hinaus erfüllen die Behörden weitere Aufgaben. So entsteht für das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zusätzlicher Aufwand aufgrund von ihr zu erstellender
Fachgutachten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt die
Aufsichtskonvergenz sicher (KI-Gremium).
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes informiert die zuständigen
Marktüberwachungsbehörden über beabsichtigte Maßnahmen. Darüber hinaus teilt sie
Beobachtungen und Feststellungen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden mit,
die diese zur Erfüllung beidseitiger Aufgaben nach der Verordnung benötigen.
Nach § 9 KI-MIG sollen die Landesbehörden eng mit Bundesbehörden
zusammenzuarbeiten, Beobachtungen und Prüfberichte zu KI-Systemen austauschen und
ggf. auch personenbezogene oder betriebsinterne Daten teilen, soweit dies erforderlich ist.
Für die Länder entstehen somit Prüf-, Dokumentations- und ggf. Meldepflichten für
behördliche Stellungnahmen gegenüber der von der KI-Marktüberwachung zur
Stellungnahme aufgeforderten Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde. Hier werden
Verdachtsmeldungen der KI-Marktüberwachungsbehörden an die zuständige Rechts- und
Fachaufsichtsbehörde erfolgen, die einen Prüfungs- und Stellungnahmeaufwand für die
jeweilige Landesbehörde verursacht.
Diese Aufgaben erfordern den Aufbau neuer Koordinations- und
Kommunikationsstrukturen, was zu den ausgewiesenen Sachkosten führt.
Vorgabe 10: Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 10 KI-MIG;
Zusammenarbeit der
Marktüberwachungsbehörden
mit dem BSI
(Neu)
Bund 1 BSI
321.323
Euro
= (306.460 /
60 * 62,91
Euro/h (8%
mD; 8% gD;
85% hD))
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
- 41 - Drucksache 97/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben nach § 10
wahr. Sie teilt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden Informationen über
Verdachtsfälle hinsichtlich der Nichtkonformität der Hochrisiko-KI-Systeme mit den
Anforderungen der Cybersicherheit mit, arbeitet an der Erstellung von Normen und
Leitlinien der Europäischen Kommission, Gremienkoordination und gemeinsamen
Spezifikationen mit.
Vorgabe 11: Innovationsfördernde Maßnahmen nach § 12 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 12 KI-MIG;
Innovationsfördernde
Maßnahmen (Neu)
Bund 1 BNetzA
178.514
Euro
= (184.320 /
60 * 58,11
Euro/h (35%
gD; 65%
hD))
Summe (in
Tsd. Euro)
davon auf
Bundesebene
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
- 42 -Drucksache 97/26
Die Vorschrift sieht vor, dass die Bundesnetzagentur innovationsfördernde Maßnahmen
gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durchführen soll. Die Bundesnetzagentur stellt
Informationen zur Verfügung, führt Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie
Studien, Analysen und Fachveranstaltungen durch und fördert Wissensaufbau und
Vernetzung.
Vorgabe 12: Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben im KI-Reallabor nach § 13 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 13 KI-MIG;
Wahrnehmung von
Aufsichtsaufgaben im
KI-Reallabor
(Neu)
Bund 1 BNetzA
2.541.897,8
Euro
= (319.680 /
60 * 64,17
Euro/h (13%
gD; 87% hD)
+2.200.000
Euro)
2.542
Summe (in
Tsd. Euro)
2.542
davon auf
Bundesebene
2.542
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
Die Bundesnetzagentur betreibt nach §13 Absatz 1 mindestens ein KI-Reallabor nach den
Artikeln 57 u. 58 der Verordnung (EU) 2024/1689. Das KI-Reallabor soll insbesondere für
kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-up-Unternehmens nützlich sein. Für die
Einrichtung und den Betrieb des Labors fallen jährliche Sachkosten an. Neben den
Aufwänden für den Betrieb entstehen für die Bundesnetzagentur auch Personalaufwände
für die Kooperation mit beteiligten Akteuren. Die Pflicht zur Kooperation umfasst
insbesondere die enge Zusammenarbeit mit der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde, die auch die Prüfung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1689 übernimmt.
Vorgabe 13: Test von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb
von KI-Reallaboren nach § 14 KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
13.
§ 14 KI-MIG;
Test von
Hochrisiko-
KI-Systemen
(Neu)
Bund
1.0
BNetzA
535.164,0
Euro
= (552.000 /
60 * 58,17
Euro/h (17%
mD; 13%
gD; 70%
hD))
13.
§ 14 KI-MIG;
Test von
Hochrisiko-
KI-Systemen
(Neu)
Land 1.0 Länder
293.625,4
Euro
=
(153.833,50
/ 60 * 68,74
Euro/h (2%
gD; 98% hD)
+117.383,50
Euro)
294 1.0 Länder
7.079,3 Euro
= (3.137,06 /
60 * 43,20
Euro/h
(100% gD)
+4.820,61
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
829 7
davon auf
Bundesebene
535 0
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
294 7
Um Hochrisiko-KI-Systeme unter Realbedingungen testen zu können, müssen Anbieter
oder künftige Anbieter Pläne für die entsprechenden Tests den jeweils zuständigen
Marktüberwachungsbehörden vorlegen. Hieraus entstehen der BNetzA Aufwände, da sie
den Plan für den Test prüfen und sowohl den Plan als auch den Test unter
Realbedingungen selbst genehmigen muss..
Für die Überwachung der Durchführung von Tests unter Realbedingungen außerhalb von
KI-Reallaboren für Hochrisiko-KI-Systeme entstehen auch für die Länder Aufwände. So
muss die Durchführung der Tests unter Realbedingungen sowie der Plan für den Test unter
Realbedingungen, wenn die Vorgaben des Artikels 60 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2024/1689 eingehalten sind, genehmigt werden.
Vorgabe 14: Für das Bußgeldverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden nach § 17
KI-MIG
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
14.
§ 17 KI-MIG;
Für das
Bußgeldverfahren
zuständigen
Verwaltungsbehörden
(Neu)
Bund
1.0
BNetzA
143.424
Euro
= (159.360 /
60 * 54,00
Euro/h (50%
gD; 50%
hD))
14.
§ 17 KI-MIG;
Für das
Bußgeldverfahren
zuständigen
Verwaltungsbehörden
(Neu)
Land 1.0 Länder
10.332 Euro
= (0
+10.332,69
Euro)
132 1.0 Länder
4.653 Euro
= (0
+4.653,30
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
275 5
davon auf
Bundesebene
143 0
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
132 5
§ 17 Absatz 1 legt die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Bußgeldverfahren fest.
Für diese Verwaltungsbehörden entsteht Erfüllungsaufwand, da sie bei Verstößen gegen
die Verordnung (EU) 2024/1689 Ordnungswidrigkeiten sanktionieren. Bei der
Überwachung der Transparenzstellen entsteht auf Bundesebene nur bei der
Bundesnetzagentur Erfüllungsaufwand.
Auf Länderebene entstehen den Marktüberwachungsbehörden ebenfalls Aufwände durch
die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz keine über die Verordnung (EU)
2024/1689 hinausgehenden weiteren Kosten. Preisauswirkungen sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Aus ihm ergeben
sich keine über die Verordnung (EU) 2024/1689 hinausgehenden Gesetzesfolgen. Mit der
Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle wird dem nach Artikel 85 der Verordnung
(EU) 2024/1689 vorgesehenen Recht der Beschwerde bei der zuständigen
Marktüberwachungsbehörde Geltung verschafft. Dadurch werden die Rechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz
kommt nicht in Betracht, da die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689 auf Dauer angelegt sind.
Eine Evaluierung ist auf Ebene der Europäischen Union in Artikel 112 der Verordnung (EU)
2024/1689 vorgesehen. Artikel 112 der Verordnung (EU) 2024/1689 enthält verschiedene
Evaluierungsaufträge an die Europäische Kommission. Gemäß Absatz 2 Buchstabe c) zählt
dazu unter anderem, dass die Europäische Kommission bis zum 2. August 2028 und
danach alle vier Jahre Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Überwachungs-
und Governance-Systems bewertet und dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu
Bericht erstattet. In den Berichten soll insbesondere auch auf folgende Aspekte
eingegangen werden: den Sachstand bezüglich der finanziellen, technischen und
personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf deren
Fähigkeit, die ihnen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1689 übertragenen
Aufgaben wirksam zu erfüllen, und den Stand der Sanktionen, insbesondere der Bußgelder
nach Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, die Mitgliedstaaten bei Verstößen
gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 verhängt haben (vgl. Artikel 112 Absatz 4
Buchstabe a) und b) der Verordnung (EU) 2024/1689). Gemäß Artikel 112 Absatz 13 der
Verordnung (EU) 2024/1689 nimmt die Europäische Kommission zudem bis zum 2. August
2031 unter Berücksichtigung der ersten Jahre der Anwendung der Verordnung (EU)
2024/1689 eine Bewertung der Durchsetzung der Verordnung vor und erstattet dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss darüber Bericht. Auf Grundlage der Ergebnisse wird dem Bericht
gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 beigefügt, der
die Struktur der Durchsetzung und die Notwendigkeit einer Agentur der Union für die
Lösung festgestellter Mängel betrifft. Soweit sich aus den Evaluierungen auf Ebene der
Europäischen Union Änderungsbedarf ergeben sollte, ist das Durchführungsgesetz
entsprechend anzupassen.
Eine umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts-
und Behördenstruktur soll spätestens nach drei Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert
werden, ob mit der Aufsichts- und Behördenstruktur, einschließlich der
Kooperationsvorschriften, eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung
der Verordnung (EU) 2024/1689 erreicht wurde. Kriterien könnten dabei Einschätzungen
zur Innovationsfreundlichkeit aus Unternehmensperspektive sowie Einschätzungen der
zuständigen Behörden zu deren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und
deren Zusammenarbeit mit dem Koordinierungs- und Kompetenzzentrum sowie der
bürokratiearmen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 sein. Für die Zwecke der
Evaluierung sollen insbesondere die Bundesnetzagentur sowie weitere repräsentativ aus
den verschiedenen von der Verordnung (EU) 2024/1689 betroffenen Bereichen
ausgewählte zuständige Behörden befragt werden und die an die Europäische Kommission
zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 13 der
Verordnung (EU) 2024/1689 übermittelten Informationen ausgewertet werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität
von Systemen künstlicher Intelligenz – KI-Marktüberwachungs-und-
Innovationsförderungs-Gesetz)
Zu Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Dieser ergibt sich aus jenen
Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689, die einer Durchführung durch nationale
Vorschriften bedürfen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt diese
unter den dort genannten Voraussetzungen u.a. für Anbieter, Betreiber, Einführer und
Händler von KI-Systemen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689
sowie für Bevollmächtigte von Anbietern, die sich nicht in der Europäischen Union befinden,
und für Produkthersteller, die solche KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem
eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Ergänzend zu der insoweit anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1689 legt das vorliegende
Gesetz die zuständigen nationalen Behörden fest, trifft verfahrensrechtliche Festlegungen
zu den von diesen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen, regelt die
durchführungsbedürftigen Einzelheiten zur Innovationsförderung und trifft notwendige
Festlegungen zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung
(EU) 2024/1689.
Die Beaufsichtigung und Durchsetzung der in Kapitel V der Verordnung (EU) 2024/1689
geregelten Anforderungen an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck liegt dabei
ausschließlich bei der Europäischen Kommission, die die Durchführung dieser Aufgaben
mit Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 dem Büro für Künstliche
Intelligenz übertragen hat.
Zu Teil 2 (Zuständige Behörden und Zusammenarbeit)
Zu Abschnitt 1 (Zuständige Behörden)
§§ 2 und 3 dienen der Durchführung von Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 28 Absatz
1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1689. Danach muss jeder Mitgliedstaat für die Zwecke
dieser Verordnung mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine
Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen.
Diese Behörden üben ihre Befugnisse gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1689 unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen aus, um die Objektivität
ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu gewährleisten und die Anwendung und Durchführung
der Verordnung sicherzustellen.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist im Kern eine Produktregulierung und greift mit dem
System der nachträglichen Marktüberwachung und der Konformitätsbewertung und
Notifizierung auf bekannte Regulierungskonzepte aus Marktüberwachungsbehörden,
notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen zurück.
Das System der Marktüberwachung wird durch die Verordnung (EU) 2024/1689 zudem auf
neue Bereiche erstreckt, die von ihm bisher nicht erfasst waren. Dies gilt vor allem für
Bereiche, in denen systematisch anders gelagerte Aufsichtsstrukturen bestehen (u.a. der
Finanzdienstleistungsbereich und der Bereich der Medienaufsicht) und Bereiche wie den in
Anhang III genannten (Hochrisiko-KI-Systeme in den Bereichen Biometrie, Kritische
Infrastruktur, KI am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, Gewährung grundlegender
öffentlicher Leistungen, Strafverfolgung, Migration, Asyl, Grenzkontrolle und Justiz), in
denen nicht auf bestehende Aufsichtsstrukturen zurückgegriffen werden kann.
Vor diesem Hintergrund werden in §§ 2 und 3 einerseits die bereits bestehenden Behörden
als Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1689 benannt oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden die
Marktüberwachung über KI-Systeme von öffentlichen Stellen der Länder übertragen.
Andererseits wird mit der Bundesnetzagentur ergänzend eine zentrale Behörde benannt,
der über ihre Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Absatz 1) und notifizierende
Behörde (§ 3 Absatz 1) hinaus auch eine Koordinierungs- und Kompetenzfunktion
zukommen soll (§ 5), wodurch die Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung und Anwendung
der Verordnung (EU) 2024/1689 deutlich reduziert sowie der begrenzten Verfügbarkeit von
KI-Fachkräften begegnet werden soll.
Für die Überwachung bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme wird gemäß Artikel 74 Absatz 8
der Verordnung (EU) 2024/1689 bei der Bundesnetzagentur zudem eine Unabhängige KI-
Marktüberwachungskammer eingerichtet (§ 4).
Die Bundesnetzagentur wird auch Zentrale Anlaufstelle (§ 6) und Zentrale
Beschwerdestelle (§ 8).
Zu § 2 (Marktüberwachungsbehörden)
§ 2 legt die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde fest.
Inhaltlich umfassen die Aufgaben der Marktüberwachung die Aufsicht über die Einhaltung
der Vorschriften zu verbotenen Praktiken im KI-Bereich (Kapitel II der Verordnung (EU)
2024/1689), zu Hochrisiko-KI-Systemen (Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1689) und
zu Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme (Kapitel IV der
Verordnung (EU) 2024/1689).
Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden nach dieser Vorschrift erstreckt sich
auch auf die Prüfung eines KI-Systems im Hinblick auf seine Einstufung als Hochrisiko-KI-
System auf der Grundlage der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten
Bedingungen und der Leitlinien der Kommission.
Zu Absatz 1
§ 2 Absatz 1 benennt die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde gemäß
Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, soweit diese Aufgabe keiner
anderen Behörde zugewiesen wird. Das betrifft die Bereiche, in denen nicht bereits
bestehende Behörden benannt werden (vgl. hierzu die Absätze 2 bis 7) und damit vor allem
die in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Bereiche.
Die Benennung der Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde für die in
Artikel 74 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Bereiche hat gemäß
Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 auch zur Folge,
dass die Bundesnetzagentur die Funktion der notifizierten Stelle übernimmt, wenn ein
Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 von Strafverfolgungs-,
Einwanderungs- oder Asylbehörden in Betrieb genommen werden soll. Die
Bundesnetzagentur bedarf insoweit jedoch nicht der Anerkennung als notifizierte Stelle.
Bei KI-Systemen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847
(Cyberresilienz-Verordnung) fallen und nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 als
Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft sind, sind die für die Zwecke der Verordnung (EU)
2024/1689 benannten Marktüberwachungsbehörden auch für die nach der Verordnung
(EU) 2024/2847 erforderlichen Marktüberwachungstätigkeiten zuständig. Das ergibt sich
aus Artikel 52 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2024/2847. Diese Vorschrift regelt den Fall,
dass es unterschiedliche Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU)
2024/1689 einerseits und nach der Verordnung (EU) 2024/2847 andererseits gibt. Fällt ein
Produkt unter beide Verordnungen, ist die Bundesnetzagentur nach § 2 Absatz 1 oder jede
andere nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde in solchen Fällen
wegen der Regelung in Artikel 52 Absatz 14 Satz 1 Verordnung (EU) 2024/2847 auch für
die Überwachung der Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/2847 zuständig. Sie arbeitet
in diesem Fall gemäß Artikel 52 Absatz 14 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 mit der
unter der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde
zusammen. Die nach diesem Gesetz zuständige Marktüberwachungsbehörde unterrichtet
insbesondere die nach der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende
Marktüberwachungsbehörde über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 von
Bedeutung sind. Einer gesetzgeberischen Entscheidung im Zusammenhang mit der
Benennung einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/2847 wird nicht vorgriffen.
Zu Absatz 2
§ 2 Absatz 2 benennt die zuständigen Marktüberwachungsbehörden für den
Anwendungsbereich des Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689.
Dazu orientiert sich § 2 Absatz 2 an Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1689. Danach gilt bei Hochrisiko-KI-Systemen und damit in Zusammenhang
stehenden Produkten, auf die die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union Anwendung
finden, als Marktüberwachungsbehörde für die Zweck
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisier (Gesetzentwurf)