Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 97/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
DS - AIS - AV - Fz - In - K - R - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für
künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien
2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur
Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)
A
Der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
...
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 und Absatz 2 KI-MIG)
Artikel 1 § 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ die Angabe
„einschließlich der in Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fälle“
einzufügen.
b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf befördert Doppelstrukturen bei Bund und
Ländern. Um einen effektiven, einheitlichen und bürokratiearmen Vollzug der
komplexen Fachmaterie sicherzustellen, sollte der Bund von seiner
Abweichungsmöglichkeit i. S. des Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1689 Gebrauch machen und damit die Aufwendungen der Länder
minimieren. Der Grundsatz „eine Behörde, ein Produkt“ ist in diesem Fall
verfehlt.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – und 3 – neu – und § 13 Absatz 1 Satz 3
– neu – KI-MIG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Für die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren durch
Landesbehörden sind vorrangig die nach Landesrecht für die Einrichtung solcher
Labore als zuständig benannten Behörden die dafür zuständigen
Marktüberwachungsbehörden; im Übrigen die in § 2 Absatz 6 und 8 benannten
Behörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres zur
Durchführung durch Rechtsverordnung zu regeln.“
b) Nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Länder werden ermächtigt, entsprechende KI-Reallabore einzurichten
und zu betreiben.“
Begründung:
Der Vorschlag stellt sicher, dass auch auf Landesebene KI-Reallabore mit
landesspezifischen Schwerpunkten im Sinne des Artikel 57 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet und betrieben werden können. Die
AIS
DS
Wi
Bei
Annahme
entfallen
Ziffer 3
und
Ziffer 4
und Ziffer
Wi
...
Länder können die zuständige Landes-Marktüberwachungsbehörde sowie die
näheren Einzelheiten der Einrichtung und des Betriebs von KI-Reallaboren
regeln. Um KI-Reallabore auf regionaler oder lokaler Ebene handelt es sich
auch dann, wenn Akteuren aus anderen Ländern oder Staaten, insbesondere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Teilnahme erlaubt wird.
Entscheidend ist die Begleitung durch die Landes-Marktüberwachungsbehörde.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 KI-MIG)*
Artikel 1 § 2 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der Marktüberwachung gemäß
der Verordnung (EU) 2024/1689 im Sinne des Absatzes 1 wahr, soweit KI-
Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen,
auf die die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt auch für die
Aufgaben nach Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1689, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach Ablauf
des in Satz 1 genannten Zeitraums richtet sich die Zuständigkeit nach den durch
Bundes- oder Landesrecht bestimmten Marktüberwachungsbehörden.
Die Befugnis der Länder, von der Bündelungsoption nach Artikel 74 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 nach Ablauf der 12 Monatsfrist
Gebrauch zu machen, bleibt davon unberührt.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung verfolgt das Ziel, zwei gegenwärtig bestehende
Problemfelder einer konsistenten und sachgerechten Lösung zuzuführen. Zum
einen besteht ein unmittelbarer Regelungsbedarf hinsichtlich der
Marktüberwachung von KI-Systemen. Zum anderen ist im Lichte der föderalen
Modernisierungsagenda dem Ziel der Zentralisierung und strukturellen Verschlankung
staatlicher Aufgaben Rechnung zu tragen.
Die föderale Modernisierungsagenda enthält bislang keine zeitliche
Konkretisierung für eine entsprechende Reform. Um dennoch zeitnah zu einer
tragfähigen und strukturell kohärenten Lösung mit Blick auf die Regelung der
Marktüberwachung zu gelangen, wird vorgeschlagen, die Aufgabe der
Marktüberwachung nach § 2 Absatz 2 KI-MIG vorübergehend vollständig dem Bund
zuzuweisen und damit die in der KI-Verordnung eröffnete Bündelungsoption zu
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
DS
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4
...
nutzen. Diese Aufgabenzuweisung soll auf einen Zeitraum von zwölf Monaten
befristet werden.
Diese Frist stellt eine Maximalfrist dar und kann nach Schaffung von
entsprechenden Bündelungsregelungen verringert werden.
Die vorgesehene Frist erscheint auch angemessen, um auf der Grundlage
praktischer Erfahrungen und organisatorischer Erkenntnisse konkrete
Reformvorschläge zu erarbeiten. Sie schafft zugleich einen verbindlichen zeitlichen
Rahmen für die Prüfung und Umsetzung dauerhafter Strukturentscheidungen.
Soweit als dauerhafte Lösung der Abschluss von Staatsverträgen zwischen den
Ländern in Betracht gezogen wird, was im Bereich der Produktsicherheit
gelebte Praxis darstellt, ist die vorgesehene Frist zwar ambitioniert, jedoch
realistisch erreichbar. Die Befristung setzt dabei einen notwendigen Impuls zur
zügigen Abstimmung und Entscheidungsfindung.
Die interimsweise Zuweisung der Aufgabe an den Bund trägt darüber hinaus
dem Ziel Rechnung, redundante Organisationsstrukturen auf Ebene der Länder
zu vermeiden. Sie ermöglicht eine vorübergehende Bündelung von Expertise
und Ressourcen und verhindert den Aufbau paralleler Strukturen, deren
dauerhafte Notwendigkeit noch nicht abschließend geklärt ist.
Insgesamt schafft die vorgeschlagene Regelung damit einen pragmatischen,
zeitlich klar strukturierten Rahmen, um sowohl den regulatorischen
Anforderungen im Bereich der KI-Marktüberwachung als auch den Zielsetzungen der
föderalen Modernisierung gerecht zu werden.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 und 2 KI-MIG)
a)* Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Bund die Absicht hat, die
Aufgabe der Marktüberwachung bezüglich KI-Systemen, die im
Zusammenhang mit Produkten stehen, auf welche die in Anhang I
Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten
Harmonisierungsvorschriften Anwendung finden, denjenigen Behörden
zuzuweisen, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Marktüberwachung
zuständig sind. Der Bundesrat hält den Grundsatz „eine Behörde, ein
Produkt“ angesichts der komplexen Fachmaterie in diesem Fall für
verfehlt. Die deutschen Hersteller von Produkten, in denen KI verwendet
wird, stehen einer massiven außereuropäischen Konkurrenz gegenüber,
die im Wege des Internethandels versuchen wird, nicht konforme
Produkte in der EU anzubieten. Das heißt, die deutschen Hersteller sind
darauf angewiesen, dass es für den Vollzug der KI-Verordnung eine
einheitliche, kompetente und leistungsstarke Behörde gibt. Wird die Zu-
* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen.
AIS
AV
R
Wi
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 3
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26
...
ständigkeit für den Vollzug von Produkten mit KI aber auf die zum
Beispiel für Maschinen, Spielzeug bzw. Medizinprodukte zuständigen
Landesbehörden übertragen, führte dies zu maximaler Zersplitterung
auf mehr als fünfzig Behörden. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren eine Streichung des § 2 Absatz 2 KI-MIG-E
zu prüfen.
b)* Der Bundesrat weist dessen unbeschadet darauf hin, dass die
Verordnung (EU) 2024/1689 ausdrücklich zulässt, eine andere einschlägige
Marktüberwachungsbehörde zu benennen. Der Bundesrat weist
außerdem darauf hin, dass demgegenüber die aktuelle vom Bund gewählte
Formulierung auf Länderebene keine Abweichung von der im Entwurf
getroffenen Zuständigkeitsregelung zulässt. Somit schließt sich eine
Zentralisierung der sich aus der Verordnung (EU) 2024/1689
ergebenden Vollzugsaufgaben aus, wenn nicht gleichzeitig die
Vollzugsaufgaben bezüglich der harmonisierten Vorschriften mit zentralisiert werden.
Hierin sieht der Bundesrat einen bedenklichen Eingriff in die
Selbstorganisation der Länder. Er bittet daher darum, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren von der Abweichungsmöglichkeit Gebrauch zu machen
und zumindest eine an Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1689 angelehnte Öffnungsklausel aufzunehmen, dass
die Länder die für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024/1689
zuständige Marktüberwachungsbehörde bestimmen können, unabhängig
von den Zuständigkeiten für die Marktüberwachung der in Anhang I
Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten
Harmonisierungsrechtsakte.
5. c) Der Bundesrat stellt des Weiteren fest, dass der Bund in § 2 Absatz 2
KI-MIG-E über die in Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1689 formulierte Aufgabenzuweisung hinausgeht. Artikel 74
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 bezieht sich ausschließlich auf
Hochrisiko-KI-Systeme und damit in Zusammenhang stehende
Produkte, auf die die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anwendung finden. Der Vollzug der in
Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1689 geregelten Verbote ist
hiervon nur erfasst, wenn es sich um ein Hochrisiko-KI-System oder ein
* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen.
AIS
AV
DS
R
Wi
...
damit in Zusammenhang stehendes Produkt handelt. Für den Vollzug
von Kapitel II müsste in den Ländern zusätzliche Fachkompetenz
aufgebaut werden, die über die anderen Aufgaben nach KI-Verordnung
hinausgeht.
Daher bittet der Bundesrat, auch im Interesse eines schlanken
Vollzuges, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, die Überwachung
von Kapitel II, soweit erforderlich unter Inanspruchnahme der
Abweichungskompetenz, einheitlich der in § 2 Absatz 1 KI-MIG-E benannten
Behörde zuzuweisen.
6. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 KI-MIG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 ist die Angabe „in direktem
Zusammenhang“ jeweils durch die Angabe „im Zusammenhang“ zu ersetzen.
Begründung:
Laut Gesetzentwurf soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) als KI-Marktaufsichtsbehörde nur für KI-Systeme zuständig sein, die
von Finanzunternehmen eingesetzt werden und „in direktem Zusammenhang“
mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Es ist aber unklar, warum es eines
zusätzlichen Erfordernisses des „direkten“ Zusammenhangs bedarf.
Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen, setzen KI-Systeme in ganz
unterschiedlicher Form ein: Die Spanne dürfte mindestens von Chatbots über
KI-Anwendungen für die interne Unternehmensführung und das
Risikomanagement bis hin zum Einsatz bei Kreditwürdigkeitsprüfungen reichen.
Die Bundesregierung verlangt in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf
einen direkten Zusammenhang zwischen dem KI-System und der Erbringung der
Finanztätigkeit. Exemplarisch nennt sie hierfür KI-Systeme, die für die
Kreditwürdigkeitsprüfung oder für die Risikobewertung und Preisbildung im Fall
von Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden sollen. KI-
Anwendungen in diesen Bereichen sind ausdrücklich im Anhang III gemäß
Artikel 6 Absatz 2 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) als
Hochrisiko-KI-Systeme aufgeführt.
Der geforderte direkte Zusammenhang zwischen dem KI-System und der
Erbringung der Finanztätigkeit ist in diesen Fällen unzweifelhaft gegeben, denn
diese KI-Systeme werden unmittelbar im Rahmen der Leistungserbringung
gegenüber Kundinnen und Kunden eingesetzt.
Unklar bleibt die Situation bei KI-Systemen, die eher in einem indirekten
Zusammenhang mit der Erbringung der beaufsichtigten Finanztätigkeit (z. B.
Kreditgeschäft bei Banken) stehen, etwa wenn sie bei der Unternehmensteue-
Fz
...
rung (Controlling, Risikomanagement, Personal) eingesetzt werden. Die
aufsichtsrechtlichen Vorgaben in den Bereichen Risikomanagement und
Unternehmensführung werden in dem Erwägungsgrund 158 der KI-Verordnung
ausdrücklich als Grund genannt, warum die nationale Finanzaufsichtsbehörde (in
Deutschland die BaFin) auch als KI-Marktaufsichtsbehörde für beaufsichtigte
Unternehmen zuständig werden soll.
Ob beaufsichtigte Unternehmen KI-Systeme nutzen, die in keinem
Zusammenhang mit der beaufsichtigten Finanztätigkeit stehen, ist mangels Einblicks des
Bundesrates in die Unternehmen nicht bekannt.
Auch aus systematischen Gründen lässt sich das Erfordernis eines „direkten“
Zusammenhangs nicht begründen. Nach § 2 Absatz 2 KI-MIG-E werden
andere Behörden mit spezifischen Aufsichtsbefugnissen ebenfalls zu
KI-Marktaufsichtsbehörden bestimmt, soweit ein Zusammenhang mit ihrer
jeweiligen Aufsichtsbefugnis besteht. Eine Einschränkung auf einen „direkten“
Zusammenhang fehlt dort.
Aus diesen Gründen spricht sich der Bundesrat für eine klare Zuständigkeit der
BaFin als KI-Marktaufsichtsbehörde für die von ihr beaufsichtigten
Unternehmen aus.
7. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 KI-MIG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, inwieweit es durch die Regelung des § 2 Absatz 3 zum Aufbau einer
Doppelstruktur bei der Aufsicht über den Einsatz von KI-Systemen bei
Kreditinstituten kommen könnte, indem dort für KI-gestützte Systeme im
Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, für die übrigen KI-Systeme aber die Bundesnetzagentur
zuständig ist.
Begründung:
Der Festlegung der nationalen Aufsichts- und Behördenstrukturen kommt für
die Schaffung der angestrebten Innovationsförderung eine wesentliche
Bedeutung zu. Nach § 2 Absatz 1 KI-MIG-E ist die Bundesnetzagentur die
zuständige Marktüberwachungsbehörde für KI-gestützte Systeme, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Nach § 2 Absatz 3 KI-MIG-E ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aber die zuständige
Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit
stehende KI-Systeme. Innerhalb einer Bank werden KI-Systeme sowohl
innerhalb als auch außerhalb der Tätigkeiten, welche in direktem Zusammenhang
mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen, verwendet. Für die Aufsicht und
die Beaufsichtigten stellt sich also fortwährend die Frage, in welchem
Zusammenhang ein konkretes KI-System eingesetzt wird. Da gerade der Bereich der
Wi
...
KI-Systeme von besonderer Dynamik geprägt ist, könnte dies zu
Unsicherheiten bei der Zuordnung führen. Dies könnte Innovationen hemmen und
bürokratieintensive Prüfungen nach sich ziehen. § 2 Absatz 3 KI-MIG-E belegt gerade,
dass Doppelstrukturen erkannt wurden und bei der Aufsicht bewusst vermieden
werden sollen. Indem im Bankenbereich die KI-Systeme ohne direkten
Zusammenhang zur regulierten Finanztätigkeit auch der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt werden, könnte diesem Ziel
womöglich besser entsprochen werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6 KI-MIG)
Artikel 1 § 2 Absatz 6 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 2 Absatz 5 ist die Angabe „Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird bei
der Bundesnetzagentur“ durch die Angabe „Bei der Bundesnetzagentur wird“
zu ersetzen.
Begründung:
§ 2 Absatz 6 KI-MIG-E wird abgelehnt. Die Marktüberwachung nach der KI-
Verordnung erfordert hochspezialisiertes, derzeit kaum verfügbares Personal.
Bei einer Delegation auf die Länderebene würde der Bedarf an Fachkräften
weiter steigen, ohne effektiv gedeckt werden zu können. Zudem käme es bei
einer Übertragung von Teilaufgaben auf Länder und andere Behörden, etwa
Landesdatenschutzbehörden, zu Abgrenzungsschwierigkeiten und der Gefahr
einer uneinheitlichen Auslegung der KI-Verordnung. Der geordnete Aufbau
zuständiger Landesstellen, die Klärung von Zuständigkeiten und Prozessen, die
Personalausstattung sowie notwendige landes- und haushaltsrechtliche
Anpassungen würden erhebliche Ressourcen in den Ländern binden und unnötige
Mehrfachstrukturen schaffen. Demgegenüber ermöglicht die möglichst
umfassende Bündelung der Aufgaben bei der Bundesnetzagentur die Nutzung von
Synergien, den nachhaltigen Aufbau von Fachwissen und eine stärkere
Durchsetzungskraft – auch gegenüber Drittstaaten. So kann eine wirksame
Marktüberwachung gewährleistet werden, die den komplexen Anforderungen der KI-
Verordnung gerecht wird. Die von der Bundesregierung angeführten
verfassungsrechtlichen Bedenken müssten durch den Abschluss eines Staatsvertrags
ausgeräumt werden.
DS
Bei
Annahme
entfallen
Ziffer 9
und
Ziffer 10
und
Ziffer 27
...
9. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6 Satz 1a – neu – und Satz 1b – neu – KI-MIG)*
Nach Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Abweichend von Satz 1 kann durch Staatsvertrag zwischen dem Bund und
einem oder mehreren Ländern eine Übertragung der Aufgaben der
Marktüberwachung auf die Bundesnetzagentur im Sinne des § 2 Absatz 1 und Absatz 5 oder
eine andere Bundesbehörde vereinbart werden. Der Abschluss von
Staatsverträgen zwischen den Ländern bleibt davon unberührt.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene landesweite Zuständigkeitszuweisung für
die Marktüberwachung von KI-Systemen öffentlicher Stellen steht nicht nur
vor erheblichen praktischen und strukturellen Herausforderungen, sondern
steht auch in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur Föderalen
Modernisierungsagenda. Diese formuliert ausdrücklich das Ziel, komplexe und technisch
anspruchsvolle Vollzugsaufgaben, auch beim Vollzug von EU-Verordnungen,
zu bündeln. Die KI-Verordnung wird dabei ausdrücklich als eine
bündelungsfähige Materie benannt (vgl. MPK-Beschluss vom 4. Dezember 2025, TOP
1.2.2 AG Staatsmodernisierung, Föderale Modernisierungsagenda, Drittes
Kapitel, I. Bündelung und Zusammenarbeit, Nummer 1 und 2, S. 34f). Die im
Gesetzentwurf vorgesehene Regelung lässt allerdings eine solche Option nicht zu,
weshalb eine entsprechende Ergänzung dringend empfohlen wird.
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 erfordert insbesondere
hochspezialisierte technische Expertise, effiziente und pragmatische
Bewertungsverfahren sowie konsistente Maßstäbe im Vollzug. Der parallele Aufbau
entsprechender Strukturen beim Bund und in allen Ländern würde einen
erheblichen Einsatz an Ressourcen bedeuten. Dies könnte die Gewinnung
qualifizierter Fachkräfte zusätzlich erschweren und die Gefahr divergierender
Vollzugspraxis begründen. Eine fragmentierte Aufsichtsarchitektur würde zudem
dem Harmonisierungsziel der EU, das mithilfe der unmittelbar geltenden
Verordnung erreicht werden soll, widersprechen.
Demgegenüber entspricht eine staatsvertraglich eröffnete Bündelungsoption
dem kooperativen Föderalismus und dem Modernisierungsgedanken
gleichermaßen. Sie wahrt die Eigenstaatlichkeit der Länder, schafft jedoch die
Möglichkeit, die Marktüberwachung sachgerecht zu konzentrieren, Expertise zu
bündeln und eine bundesweit kohärente Rechtsanwendung sicherzustellen.
Damit wird der strukturelle Leitgedanke der Modernisierungsagenda
konsequent auf die Durchführung der KI-Verordnung übertragen.
Im Übrigen wäre eine Ergänzung des Grundgesetzes im Bereich der
"Gemeinschaftsaufgaben" denkbar und sinnstiftend.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
DS
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8
...
10. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6a – neu – KI-MIG)
Nach Artikel 1 § 2 Absatz 6 ist der folgende Absatz 6a einzufügen:
„(6a) Entwickelt eine Finanzbehörde eines Landes ein KI-System im
Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 im
Anwendungsbereich der Abgabenordnung für Finanzbehörden anderer Länder, obliegt
die Marktüberwachung der Behörde im Sinne des Absatzes 6 Satz 1, die für die
entwickelnde Finanzbehörde zuständig ist. Soweit das KI-System von den
Finanzbehörden der Länder im Hinblick auf die nach der
Verordnung (EU) 2024/1689 regulierten Funktionen unverändert übernommen und in
Betrieb genommen oder verwendet wird, gilt die Beurteilung der nach Satz 1
zuständigen Marktüberwachungsbehörde auch für die übernehmenden
Finanzbehörden.“
Begründung:
Die Entwicklung der Automatisierung der Steuerverwaltung erfolgt durch
KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung),
einen auf Arbeitsteilung angelegten Programmierverbund der Länder. Ein
Auftrag nehmendes Land führt die Entwicklung für alle Länder durch, die dann in
allen Ländern und damit flächendeckend zum Einsatz kommt. Der
gleichförmige flächendeckende Einsatz von Automation ist Voraussetzung für die
bundesweite Einheitlichkeit des Steuervollzugs, die bei den Steuern, die ganz oder
zum Teil dem Bund zufließen, über die grundgesetzlich vorgesehene
Bundesauftragsverwaltung zum Ausdruck kommt.
Mit einem arbeitsteiligen Programmierverbund und dem Erfordernis eines
bundesweit einheitlichen Steuervollzugs ist nicht zu vereinbaren, dass ein
einheitlich in allen Ländern zum Einsatz kommendes Automatisierungsinstrument
von verschiedenen nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 2
Absatzes 6 Satz 1 KI-MIG-E unterschiedlich beurteilt würde. Auch wäre mit
einer parallelen Beurteilung eines KI-Verfahrens durch bis zu
16 Marktüberwachungsbehörden ein unangemessener Bürokratieaufbau
verbunden.
Der neue § 2 Absatz 6a KI-MIG-E sieht deshalb vor, dass für die Beurteilung
eines Automatisierungsinstruments allein die nach Landesrecht zuständige
Behörde im Sinne des § 2 Absatzes 6 Satz 1 KI-MIG-E zuständig ist, die für jene
Finanzbehörde zuständig ist, die dieses Instrument entwickelt hat. Die von ihr
vorgenommene Beurteilung entfaltet daher auch in den anderen Ländern, in
denen dieses Automatisierungsinstrument zum Einsatz kommt, unmittelbare
Geltung.
Die Regelung lehnt sich an § 32h AO an. Dort geht es um die
datenschutzrechtliche Beurteilung der Entwicklung eines Automatisierungsinstruments,
das von einer Finanzbehörde entwickelt wird und in anderen Ländern ebenfalls
Fz
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8
...
zum Einsatz kommt. Das Regelungsbedürfnis entspricht damit der
vorliegenden Thematik, sodass es sachangemessen und folgerichtig ist, die in § 32h AO
getroffene gesetzliche Wertung auf die vorliegende Thematik der
Marktüberwachung zu übertragen.
11. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 KI-MIG)
Artikel 1 § 3 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der zuständigen notifizierenden
Behörden gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr,
soweit KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang
stehen, auf die die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689
genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt auch
für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die
die Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist. Nach Ablauf des in Satz 1
genannten Zeitraums richtet sich die Zuständigkeit an die Behörden, die durch
Bundes- oder Landesrecht zu notifizierenden Behörden zur Ausführung der in
Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden.“
Begründung:
Der vorliegende Änderungsvorschlag versucht die zu § 2 Absatz 2 KI-MIG-E
angeregte Änderung konsistenterweise auch auf die notifizierenden Behörden
anzuwenden. Auf diese Weise soll eine Perspektive für eine gebündelte,
zukunftssichere und pragmatische Regelung von Notifizierungsverfahren für KI-
Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im
Anhang I Abschnitt A der KI-VO genannten Vorschriften anzuwenden sind,
ermöglicht werden.
12. Zu Artikel 1 (§ 3 KI-MIG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Benennung der notifizierenden Behörden in § 3 KI-MIG-E vollständig ist und
ggf. eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.
Nach Auffassung des Bundesrates besteht in § 3 KI-MIG-E eine
Regelungslücke hinsichtlich der Benennung der notifizierenden Behörden für bestimmte
DS
DS
...
Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der KI-VO (außer Nummer 1).
Zwar übernimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) gemäß § 3
Absatz 4 Satz 2 KI-MIG-E die Bewertung und Überwachung der
Konformitätsbewertungsstellen. Die Aufgaben der Benennung und Notifizierung der
Konformitätsbewertungsstellen sind jedoch nicht auf die DAkkS übertragbar. Für diese
Aufgaben ist vielmehr die Bestimmung einer zuständigen notifizierenden
Behörde erforderlich.
13. Zu Artikel 1 (§ 3 KI-MIG)
Unter dem Gesichtspunkt der Selbstorganisation der Länder bittet der
Bundesrat, auch die in § 3 KI-MIG-E getroffenen Aufgabenzuweisungen zu
notifizierenden Behörden zu überprüfen.
14. Zu Artikel 1 (§ 4 KI-MIG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Errichtung einer unabhängigen KI-Marktüberwachungskammer unter Einbindung
der Datenschutzbehörden sowie unter Beachtung der Artikel 41 bis 44 der
Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen (JI-Richtlinie) erfolgen kann, um
eine unionsrechtskonforme Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689
sicherzustellen und ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.
Begründung:
Die Unionsrechtskonformität der Errichtung der KI-
Marktüberwachungskammer nach § 4 KI-MIG-E sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren
nochmals überprüft werden. Die derzeit geplante Errichtung der KI-
Marktüberwachungskammer, die sich aus Mitgliedern der Bundesnetzagentur
zusammensetzen soll, könnte mit Artikel 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz […] (KI-VO) nicht vereinbar sein, da die Anforderungen an Artikel 41
bis 44 der JI-Richtlinie nicht eingehalten werden.
Zudem könnte ein Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 8 KI-VO vorliegen, der in
bestimmten besonders grundrechtssensiblen Bereichen, etwa bei der
Anwendung von KI im Kontext von Strafverfolgung, Migration, Justiz oder Wahlen,
vorschreibt, dass die Marktüberwachung durch die zuständige
Datenschutzbehörde oder einer gemäß der JI-Richtlinie benannten Behörde erfolgen muss.
AIS
AV
DS
R
Wi
R
...
Eine Abweichungsmöglichkeit bei der Benennung der
Marktüberwachungsbehörde sieht die KI-VO nicht vor.
15. Zu Artikel 1 (§ 5 Satz 2 Nummer 1 KI-MIG)
In Artikel 1 § 5 Satz 2 Nummer 1 ist nach der Angabe
„Marktüberwachungsbehörden,“ die Angabe „sonstige, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffene
Marktüberwachungsbehörden, die“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, die Unterstützung des
Koordinierungs- und Kompetenzzentrums für die Durchführung der KI-Verordnung, das
bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingerichtet werden soll, auch für die
Marktüberwachungsbehörden zu sichern, die nicht unter § 2 Absatz 2
KI-MIG-E fallen.
Im Gesetzesentwurf werden in § 2 Absatz 2 KI-MIG-E die neuen
Zuständigkeiten aus der Verordnung (EU) 2024/1689 für die
Marktüberwachungsbehörden festgelegt, die bereits durch Bundes- oder Landesrecht zu
Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung
(EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt
wurden. In Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 werden zwölf
europäische Rechtsvorschriften aufgelistet, die bestimmte Produkte regulieren.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Nummer 1 KI-MIG-E wird allen
anderen Marktüberwachungsbehörden die Unterstützung des Koordinierungs-
und Kompetenzzentrums für die Durchführung der KI-Verordnung bei der
BNetzA ermöglicht, deren Zuständigkeit für KI-Systeme nicht mit Produkten
in Zusammenhang steht, auf die die Rechtsvorschriften im Anhang I Abschnitt
A der Verordnung (EU) 2024/1689 Bezug nehmen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 werden nicht nur KI-Systeme im
Zusammenhang mit Rechtsvorschriften in Anhang I Abschnitt A der Verordnung
(EU) 2024/1689 reguliert, sondern auch KI-Systeme, die im Zusammenhang
mit anderen europäischen Rechtsgrundlagen stehen (vgl. Anhang I Abschnitt B
der Verordnung (EU) 2024/1689). Außerdem werden in Anhang III der
Verordnung (EU) 2024/1689 Bereiche spezifiziert, in denen KI-Systeme als
Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden. Für diese Hochrisiko-KI-Systeme
werden keine Rechtsgrundlagen angegeben und im vorgelegten Gesetzentwurf
wird auch keine Zuständigkeit für Überwachungsbehörden festgelegt. Aber
auch Überwachungsbehörden, deren Zuständigkeit für KI-Systeme sich (ggf.
erst in Zukunft) aus Anhang I Abschnitt B oder Anhang III der Verordnung
(EU) 2024/1689 ergibt, sollten auf die Unterstützung des Koordinierungs- und
Kompetenzzentrums für die Durchführung der KI-Verordnung bei der BNetzA
zurückgreifen können.
AIS
...
Daher sollte § 5 Nummer 1 KI-MIG-E entsprechend diesem
Änderungsvorschlag umformuliert werden.
16. Zu Artikel 1 (§ 5 KI-MIG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Aufgabenprofil des Koordinierungs-
und Kompetenzzentrums bei der Bundesnetzagentur um die Entwicklung und
Förderung des „Einer prüft für Alle“-Ansatzes (EfA) im Zuständigkeitsbereich
des Zentrums erweitert werden sollte. Er bittet im weiteren
Gesetzgebungsverfahren das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum zu beauftragen, innerhalb
eines festzulegenden Zeitraums die Voraussetzungen, Möglichkeiten und
Auswirkungen einer verbindlichen Einführung des EfA-Prinzips für die KI-
Marktüberwachung zu evaluieren.
Begründung
Der Bundesrat begrüßt das Ansinnen der Bundesregierung, ein
Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der KI-Verordnung
einzurichten und damit vor allem im Sinne des § 5 Satz 2 Nummer 2 KI-MIG-E
die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden zu fördern, um
dadurch auf einheitliche Beantwortungen von rechtlichen Fragestellungen zu
der KI-Verordnung hinzuwirken.
Das mit dem EfA-Ansatz erfolgte Ziel ist es, die gegenseitige Anerkennung
von Prüfungen und Bewertungen zwischen den zuständigen Behörden von
Bund und Ländern vorzubereiten und zu koordinieren. Dadurch sind
verbindliche Mechanismen zur Abstimmung und Durchsetzung einheitlicher Standards
und Verfahren zwischen Bund und Ländern zu schaffen, um eine harmonisierte
Marktüberwachung sicherzustellen. Die Marktüberwachung würde dadurch
effizienter und ressourcenschonender ausgestaltet werden. Aus diesem Grund
sollte § 5 Satz 2 Nummer 2 KI-MIG-E entsprechend um den „Einer prüft für
Alle“-Ansatz erweitert werden.
17. Zu Artikel 1 (§ 5 KI-MIG)
Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit der Gründung eines Koordinierungs-
und Kompetenzzentrums für die Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1689 Unterstützung anbietet, hält jedoch den in § 5 KI-MIG-E enthaltenen
Aufgabenkatalog für nicht weitreichend genug. Der Bundesrat bittet daher, den
Aufgabenkatalog des Koordinierungs- und Kompetenzzentrums im weiteren
Gesetzgebungsverfahren um eine Unterstützungskomponente für die Länder
DS
AIS
AV
DS
R
Wi
...
beim Aufbau der für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024/1689
erforderlichen Fachkompetenzen zu ergänzen.
18. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 6 KI-MIG)
Artikel 1 § 11 Absatz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat sieht die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im
Gesetzentwurf kritisch. Mit der in § 11 Absatz 6 KI-MIG-E normierten
Offenbarungspflicht für Finanzbehörden schafft der Bund explizit eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO.
Das legalisiert für Marktüberwachungsbehörden den direkten Zugriff auf
unmaskierte, echte Steuerdaten auf der Datenebene. Diese weitreichende
Konsequenz für die aufsichtliche Datenpraxis muss bei der künftigen Ausgestaltung
der Aufsichtsstellen transparent berücksichtigt werden. In diesem
Zusammenhang ist eine strikte Verhältnismäßigkeit zwischen der aufsichtlichen
Eingriffstiefe und dem Schutz des Steuergeheimnisses zu wahren. Der Bundesrat lehnt
daher einen direkten Zugriff der Marktüberwachungsbehörden auf Steuerdaten
ab. Eine aufsichtliche Prüfung darf ausschließlich auf der Architekturebene
erfolgen.
19. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 KI-MIG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Pläne der Bundesregierung zur Einrichtung
mindestens eines nationalen KI-Reallabors.
b) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die fehlende Bereitstellung von
technischer Infrastruktur die Entwicklung, das Training und das Testen von
KI‑Systemen im KI-Reallabor erheblich erschwert werden. Insbesondere
für eine effektive Nutzung der Möglichkeiten des Artikels 59 der
Verordnung (EU) 2024/1689, der die Weiterverarbeitung personenbezogener
Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse
im KI-Reallabor erlaubt, erscheint die Bereitstellung einer entsprechenden
Infrastruktur essentiell.
Fz
Wi
...
20. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KI-MIG)
In Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „ohne Zustimmung“ durch die
Angabe „mit Zustimmung“ zu ersetzen.
Begründung:
[Aus Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ergibt sich, dass
Rechtsverordnungen, die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene
Angelegenheit ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.]
{Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
ist verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit, Teile einer Materie aus dem
Gesetz auszugliedern und sie der Regelung durch die Exekutive zu überlassen,
darf nicht zu einer Verkürzung der Mitwirkung des Bundesrates an der
Rechtsetzung führen. Die Einrichtung und der Betrieb von KI-Reallaboren greift in
tiefgreifende regulatorische Fragen ein und berührt die Interessen der Länder
(wirtschaftspolitische Bedeutung, Innovations- und Strukturpolitik, etc.). Die
Zustimmungsbedürftigkeit ist auch politisch sinnvoll, um eine abgestimmte
und föderal ausgewogene Entwicklung der KI-Forschungsinfrastruktur in
Deutschland zu gewährleisten. Durch die Beteiligung des Bundesrates soll
sichergestellt werden, dass die Standards für diese Labore überregional
kompatibel sind und einheitliche, praxistaugliche Regeln gefunden werden, die
beispielsweise auch den Ländern Rückgriffe auf Erkenntnisse aus den KI-
Reallaboren ermöglichen. Da die genaue Ausgestaltung der Reallabore in einer
Rechtsverordnung geregelt wird, ist die Expertise der Länder (die oft näher an
Forschungseinrichtungen und lokalen Unternehmen sind) bei der inhaltlichen
Ausgestaltung notwendig.}
21. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 KI-MIG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 13 Absatz 4
KI-MIG-E vorgesehene Rechtsverordnungsermächtigung dahingehend zu
ändern, dass der Erlass sowie die Änderung entsprechender Rechtsverordnungen
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, soweit diese auch KI-Reallabore
auf Landesebene betreffen.
AIS
Wi
Bei
Annahme
entfallen
Ziffer 21
und
Ziffer 23
[AIS]
{Wi}
DS
Entfällt
bei
Annahme
von Ziffer
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 23
...
Hierdurch würde sichergestellt, dass die Länder bei Regelungen, die ihre
Vollzugs- und Organisationszuständigkeiten unmittelbar berühren, angemessen
beteiligt werden. Dies entspricht dem im Grundgesetz verankerten föderalen
Kompetenzgefüge und trägt dem Umstand Rechnung, dass KI-Reallabore
regelmäßig in die Verwaltungsstrukturen der Länder eingebunden sind oder deren
Zuständigkeitsbereiche berühren.
Zu Artikel 1 (§ 13 KI-MIG)
22. Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund in Umsetzung der Verpflichtung aus
Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1689 ein KI-Reallabor einrichtet. Der
Bundesrat hält die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zu den KI-
Reallaboren aufgrund der beabsichtigten Überwachungszuständigkeiten für die
in Anhang I Abschnitt A geregelten KI-Systeme für nicht eindeutig und im
Übrigen für nicht konsistent.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in KI-Reallaboren getroffenen
Entscheidungen der zuständigen Behörde unmittelbaren Einfluss auf Vollzug und
Konformitätsbewertungsverfahren haben können (vgl. Artikel 57 Absatz 7
Unterabsatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689). Das führt dazu, dass
die betroffenen Wirtschaftsakteure mit zwei verschiedenen
Überwachungsbehörden konfrontiert wären.
23. Würde das Verfahren in den KI-Reallaboren bei den oben genannten Systemen
jedoch von den Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit begleitet, ist
§ 13 Absatz 4 KI-MIG, nach dem die Bundesregierung ohne Zustimmung des
Bundesrates per Rechtsverordnung Regelungen zu Einrichtung, Entwicklung,
Umsetzung, Betrieb, Beaufsichtigung sowie zur Zusammenarbeit mit anderen
betroffenen Bundesbehörden regeln kann, als kritisch zu bewerten.
* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 beschlossen.
AIS
AV
R
Wi
AIS*
AV
R
Wi
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20
oder
Ziffer 21
...
24. Der Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, unter
Beachtung der vom Bund getroffenen Zuweisung von Aufgaben eine
sachdienliche und innovationsfördernde Lösung zu finden.
25. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat nimmt den vorliegenden Gesetzentwurf, insbesondere das in
Artikel 1 vorgesehene Gesetz zur Marktüberwachung und
Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, zur Kenntnis und begrüßt, dass der
Bund die Vorgaben aus der KI-Verordnung ohne zusätzliche nationale
Vorgaben und so schlank wie möglich umzusetzen versucht, um Innovationen
zu fördern und den Wirtschaftsstandort zu stärken.
b) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Gesetzentwurf eine
Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur sowie die bei ihr gebildete
unabhängige KI-Marktüberwachungskammer lediglich für den Einsatz von
KI-Systemen im Bereich des Bundes vorsieht. Demgegenüber überlässt er
die Marktüberwachung in dem weitaus größeren Anwendungsbereich,
nämlich für die Fälle, in denen öffentliche Stellen der Länder und Kommunen
KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, der
Eigenregulierung der Länder, ohne die erforderliche Unterstützung in
diesem Bereich zu bieten.
c) Der Bundesrat befürchtet in Folge des Gesetzentwurfs eine Zersplitterung
der Marktüberwachung von Hochrisiko-KI-Systemen in einer Vielzahl von
Landesaufsichtsbehörden. Dies birgt die erhebliche Gefahr von
unübersichtlichen und unklaren Zuständigkeiten, einer unterschiedlichen
Auslegung der Vorgaben der KI-Verordnung durch verschiedene, jeweils
unabhängige Marktaufsichtsbehörden, von Mehrfachbefassungen verschiedener
Marktaufsichtsbehörden zu gleichen Systemen in Bezug auf die identische
Regelungslage sowie erheblicher finanzieller und personeller
Mehrfachaufwände – in einem Bereich, in dem ein Mangel an spezialisierten Kräften
besteht. Im Bereich der Hochrisiko-KI-Systeme öffentlicher Stellen sind
insbesondere die polizei- und sicherheitsrechtlichen Bereiche betroffen.
Unterschiedliche Bewertungen führen zu Rechtsunsicherheiten und
abstimmungsbedingte Verzögerungen bei der Bewertung von KI-Systemen
können den gesetzlichen Auftrag der Polizei zur Wahrung der inneren
Sicherheit gefährden.
AIS
AV
R
Wi
In
...
d) Zwischen den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und
dem Bundeskanzler wurde in der Modernisierungsagenda am
4. Dezember 2025 beschlossen, dass Bund und Länder insbesondere im
Bereich der KI-Verordnung die von ihnen verantworteten
Verwaltungsleistungen einschließlich des Vollzugs von EU-Verordnungen bündeln sollen,
unter anderem durch eine zentrale Bereitstellung von IT wie Portalen, sowie
eine Bündelung von Online- und Fachverfahren. Gerade im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr können hier Mehrfachprüfungen
vermieden und Synergien genutzt werden; dies schon deshalb, weil auf
Ebene der Bundespolizeiverwaltung ohnehin eine Marktüberwachung auf
Bundesebene stattfinden muss.
e) Der Bundesrat erachtet eine bundesweite Zentralisierung der
Marktüberwachung für zielführend. Aus diesem Grund wird die Bundesregierung
gebeten, unter Einbeziehung der Länder zu prüfen, wie eine effiziente und
kompetente Zentralisierung im Sinne der Modernisierungsagenda,
beispielsweise mithilfe eines Staatsvertrags, umgesetzt werden kann.
26. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich das Anliegen der Bundesregierung zur
Schaffung von Marktüberwachungsbehörden auf Landesebene.
27. Zu Artikel 5 Satz 1 und Satz 2 – neu – KI-MIG*
Artikel 5 ist durch den folgenden Artikel 5 zu ersetzen:
„Artikel 5
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 6 des KI-Marktüberwachungs-und-
Innovationsförderungsgesetzes am [einsetzen: Datum des Tages und des
Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des auf die Verkündung
folgenden Jahres] in Kraft.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Fz
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder
Ziffer 4
DS
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8
...
Begründung:
§ 2 Absatz 6 KI-MIG-E überträgt die Marktüberwachung auf die Länder, wenn
deren öffentliche Stellen KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen
oder verwenden. Für den geordneten Aufbau zuständiger Landesstellen, die
Klärung von Zuständigkeiten und Prozesse, die Personalausstattung sowie
notwendige landesrechtliche und haushaltsrechtliche Anpassungen ist eine
Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten erforderlich.
Diese Frist gewährleistet Rechtssicherheit, verhindert Doppelzuständigkeiten
und ermöglicht ggf. notwendige parlamentarische Verfahren in den Ländern
durchzuführen. Artikel 5 ist daher entsprechend zu ergänzen.
28. Zum Gesetzentwurf allgemein*
a) Der Bundesrat sieht jedoch noch einen Konkretisierungsbedarf hinsichtlich
der genauen Ausgestaltung sowie der damit einhergehenden
Umsetzungskosten.
b) Der im Gesetzentwurf ausgewiesene einmalige Erfüllungsaufwand für die
Länder von lediglich 28 000 Euro bildet die Realität nicht ab.
c) Der Aufbau eigener Aufsichtsstrukturen für die Eigenüberwachung von
Hochrisiko-KI wird unweigerlich zu erheblichen Folgekosten führen
(IT-Anpassungen, Personalaufbau, erweiterte Protokollierung).
d) Der Bundesrat bittet daher um eine transparente Kostendarstellung, um eine
Grundlage für einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.
29. Zum Gesetzentwurf allgemein*
a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die ermittelten
Erfüllungsaufwände für die Länder zu prüfen. Die Auswirkungen auf die Länder durch
die nach § 2 KI-MIG-E vorgesehene Übertragung neuer Aufgaben sind aus
Sicht der Länder nicht ausreichend umfassend und differenziert dargestellt.
b) Zudem bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
klarzustellen, dass der Bund die dabei entstehenden Kosten nach dem
Verursacherprinzip trägt.
* Ziffern werden bei gemeinsamer Annahme redaktionell zusammengefasst.
Fz
DS
Begründung:
Den Ländern entstehen durch neu übertragene Aufgaben – insbesondere nach
§ 2 KI-MIG-E – erhebliche Aufwände. Es sind bestehende Strukturen
auszubauen und neue Strukturen zu schaffen. Daher ist eine ganzheitliche, fundierte
und differenzierte Betrachtung der Erfüllungsaufwände für Länder inkl.
Kommunen unabdingbar.
Die Berechnung der Erfüllungsaufwände für die Länder im vorliegenden
Gesetzentwurf beruht auf einer Hochrechnung aus einer Feldphase mit
Erhebungen in den Ländern im Oktober 2025 sowie Januar 2026. Die dabei ermittelten
Werte sind jedoch nicht belastbar, da innerhalb der gesetzten Fristen keine
valide Aufwandsschätzung möglich war. Zudem ist bislang unklar, wie die
Prozesse der Marktüberwachung praktisch ausgestaltet werden. Daher ist eine
umfassende und fundierte Betrachtung der Erfüllungsaufwände erforderlich,
insbesondere für die im nun vorgelegten Gesetzentwurf erstmals vorgesehene
neue Aufgabe nach § 2 Absatz 6 KI-MIG-E.
Die nach § 2 KI-MIG-E übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung sind in
den Ländern von verschiedensten Behörden unter unterschiedlichsten
Voraussetzungen zu erfüllen. Einerseits sind neue Aufgaben durch bestehende
Marktüberwachungsstrukturen zu übernehmen (z. B. § 2 Absatz 2 KI-MIG-E),
andererseits sind neue Strukturen (§ 2 Absatz 6 KI-MIG-E) zu schaffen. Für eine
fundierte Bewertung der im Gesetzentwurf ausgewiesenen Erfüllungsaufwände
der Länder bedarf es einer entsprechend detaillierten Darstellung der
Erfüllungsaufwände, die insbesondere für die nach § 2 Absätze 2, 6 und 8 KI-MIG-
E dargestellten Aufgaben differenziert.
B
30. Der Ausschuss für Kulturfragen
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisier (Empfehlungen der Ausschüsse)