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Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 358/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 358/1/26 26.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse K - AIS - FSFJ zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren - Antrag der Länder Thüringen, Sachsen-Anhalt und Hamburg - A Der federführende Ausschusss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen: 1. Zu Nummer 1, 3 a) In Nummer 1 ist vor dem Wortlaut der folgende Satz einzufügen: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes).“ b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: „3. Schulen sind Orte des gemeinsamen Lernens und Lebens, an denen neben fachlichen Kompetenzen auch soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen, insbesondere Leistungsbereitschaft, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Respekt, Toleranz sowie das Verständnis für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vermittelt und eingeübt werden.“ ... Folgeänderung: Absatz 2 Satz 2 der Begründung ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Auch soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen, insbesondere Leistungsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein, Team- und Konfliktfähigkeit und Respekt gegenüber anderen Menschen und demokratischen Institutionen werden dort vermittelt und im sozialen Miteinander eingeübt.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Zu Buchstabe a Der Auszug aus dem Grundgesetz hebt die verfassungsrechtlich verankerte Verantwortung des Staates für das Schulwesen heraus, die sich u. a. in der Schulpflicht manifestiert, die der Staat sicherzustellen hat. Das elterliche Erziehungsrecht und der staatliche Erziehungsauftrag stehen gleichberechtigt nebeneinander (BVerfGE 34, 165, 183). Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Zu Buchstabe b Die Ergänzungen greifen Formulierungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf und heben hervor, dass neben den fachlichen Kompetenzen Schule ebenso soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen vermittelt, die dort auch eingeübt werden. Die im Anschluss genannten sozialen Kompetenzen sind im Folgenden exemplarisch benannt. Als Folge ist Absatz 2 Satz 2 der Begründung anzupassen. 2. Zu Nummer 2 In Nummer 2 ist nach der Angabe „Jugendlichen“ die Angabe „entsprechend ihren Fähigkeiten und,“ sowie nach der Angabe „Umfeld“ die Angabe „, Beeinträchtigung, Behinderung,“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Unter den neu hinzuzufügenden Angaben lassen sich besondere Bedarfe im Zusammenhang mit Behinderung, Neurodiversität sowie psychischen Erkrankungen subsummieren. Die Ergänzungen erweitern damit den Entschließungsantrag um diese Dimensionen von Heterogenität im System Schule. Die Angaben machen deutlich, dass unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit allen Kindern und Jugendlichen das Recht auf schulische Bildung sowie individuelle Unterstützung, Förderung und Lernbedingungen zustehen, um ihre Potenziale bestmöglich zu entfalten. Im Zusammenhang mit der Forderung nach Aufrechterhaltung der Schulpflicht hat sich nicht zuletzt in der Coronazeit gezeigt, dass insbesondere Schülerinnen und Schüler aus den genannten vulnerablen Gruppen besonders unter sozialer Isolierung gelitten haben und dass Lernen von Zuhause diese Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten oft vor große Herausforderungen gestellt hat. 3. Zu Nummer 2 In Nummer 2 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „ethnischer, kultureller oder sozialer“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die allgemeine Schulpflicht trägt dazu bei, die Auswirkungen ungleicher Ausgangsbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu verringern. Die Ergänzung dient der Präzisierung der unterschiedlichen Facetten des Aspekts der Herkunft vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsanspruchs im Bildungsbereich. 4. Zu Nummer 2 In Nummer 2 ist nach der Angabe „Umfeld“ die Angabe „, sexueller Identität“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Ergänzung erweitert die im Entschließungsantrag dargestellte Konzeption von Heterogenität im System Schule um die Dimension der sexuellen Identität. Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass gleiche Bildungs- und Teilhabechancen für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von persönlichen Merkmalen gewährleistet werden müssen. B 5. Der Auschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

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