Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren
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Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 358/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
K - AIS - FSFJ
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für
Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt
bewahren
- Antrag der Länder Thüringen, Sachsen-Anhalt und Hamburg -
A
Der federführende Ausschusss für Kulturfragen
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen:
1. Zu Nummer 1, 3
a) In Nummer 1 ist vor dem Wortlaut der folgende Satz einzufügen:
„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (Artikel 7
Absatz 1 des Grundgesetzes).“
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. Schulen sind Orte des gemeinsamen Lernens und Lebens, an denen
neben fachlichen Kompetenzen auch soziale und staatsbürgerliche
Kompetenzen, insbesondere Leistungsbereitschaft,
Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Respekt, Toleranz sowie das
Verständnis für die Werte der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung vermittelt und eingeübt werden.“
...
Folgeänderung:
Absatz 2 Satz 2 der Begründung ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Auch soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen, insbesondere
Leistungsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein, Team- und Konfliktfähigkeit und
Respekt gegenüber anderen Menschen und demokratischen Institutionen werden
dort vermittelt und im sozialen Miteinander eingeübt.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a
Der Auszug aus dem Grundgesetz hebt die verfassungsrechtlich verankerte
Verantwortung des Staates für das Schulwesen heraus, die sich u. a. in der
Schulpflicht manifestiert, die der Staat sicherzustellen hat. Das elterliche
Erziehungsrecht und der staatliche Erziehungsauftrag stehen gleichberechtigt
nebeneinander (BVerfGE 34, 165, 183). Eltern und Schule wirken bei der
Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele vertrauensvoll und
partnerschaftlich zusammen.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzungen greifen Formulierungen aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auf und heben hervor, dass neben den fachlichen
Kompetenzen Schule ebenso soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen vermittelt,
die dort auch eingeübt werden. Die im Anschluss genannten sozialen
Kompetenzen sind im Folgenden exemplarisch benannt. Als Folge ist Absatz 2 Satz 2
der Begründung anzupassen.
2. Zu Nummer 2
In Nummer 2 ist nach der Angabe „Jugendlichen“ die Angabe „entsprechend
ihren Fähigkeiten und,“ sowie nach der Angabe „Umfeld“ die Angabe „,
Beeinträchtigung, Behinderung,“ einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Unter den neu hinzuzufügenden Angaben lassen sich besondere Bedarfe im
Zusammenhang mit Behinderung, Neurodiversität sowie psychischen
Erkrankungen subsummieren. Die Ergänzungen erweitern damit den
Entschließungsantrag um diese Dimensionen von Heterogenität im System Schule. Die
Angaben machen deutlich, dass unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit allen
Kindern und Jugendlichen das Recht auf schulische Bildung sowie individuelle
Unterstützung, Förderung und Lernbedingungen zustehen, um ihre Potenziale
bestmöglich zu entfalten.
Im Zusammenhang mit der Forderung nach Aufrechterhaltung der Schulpflicht
hat sich nicht zuletzt in der Coronazeit gezeigt, dass insbesondere Schülerinnen
und Schüler aus den genannten vulnerablen Gruppen besonders unter sozialer
Isolierung gelitten haben und dass Lernen von Zuhause diese Schülerinnen und
Schüler und ihre Sorgeberechtigten oft vor große Herausforderungen gestellt
hat.
3. Zu Nummer 2
In Nummer 2 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „ethnischer, kultureller
oder sozialer“ einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die allgemeine Schulpflicht trägt dazu bei, die Auswirkungen ungleicher
Ausgangsbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu verringern. Die
Ergänzung dient der Präzisierung der unterschiedlichen Facetten des Aspekts der
Herkunft vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsanspruchs im
Bildungsbereich.
4. Zu Nummer 2
In Nummer 2 ist nach der Angabe „Umfeld“ die Angabe „, sexueller Identität“
einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ergänzung erweitert die im Entschließungsantrag dargestellte Konzeption
von Heterogenität im System Schule um die Dimension der sexuellen Identität.
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass gleiche Bildungs- und
Teilhabechancen für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von persönlichen
Merkmalen gewährleistet werden müssen.
B
5. Der Auschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt bewahren (Empfehlungen der Ausschüsse)