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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)

dip / drucksache 28.09.2026 · WP 21 · 21/8239 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8239 21. Wahlperiode 28.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG) A. Problem und Ziel Frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege unterstützt Kinder dabei, sich zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Sie beeinflusst maßgeblich die Startchancen von Kindern, fördert ein gesundes Aufwachsen, befördert eine erfolgreiche Bildungsbiografie und legt somit wichtige Grundlagen für den weiteren Lebensweg. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Bedeutung einer verlässlichen, leicht zugänglichen und qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung für die kindliche Entwicklung und den Erwerb sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer Fähigkeiten. Dabei hängen die Startchancen von Kindern in Deutschland weiterhin stark vom sozialen Hintergrund ab und Studien zeigen, dass Leistungsunterschiede sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln. Kinder in herausfordernden Lebenslagen profitieren daher besonders von einer qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung. Aus diesem Grund lässt sich Bildungsungleichheit durch frühkindliche Förderung am effektivsten bekämpfen. Eine bundesweit qualitativ hochwertige Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege trägt überdies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Dies befördert die Erwerbstätigkeit von Eltern und damit das volkswirtschaftliche Wachstum und wirkt dem allgemeinen Fachkräftemangel in Deutschland entgegen. Mit der Stärkung der Kindertagesbetreuung als Regelangebot der Kinder- und Jugendhilfe wird zudem ein Beitrag dazu geleistet, die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen effektiv und effizient sichern bzw. herstellen kann. Daher unterstützt der Bund die Länder seit 2019 mit dem KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) dabei, die Qualität der Kindertagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und die Teilhabe an Angeboten frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung zu verbessern. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Auf Grundlage der Ergebnisse des begleitenden Monitorings sowie der gesetzlich vorgesehenen Evaluation wurde das KiQuTG bereits zweimal inhaltlich weiterentwickelt. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes vor, mit dem das KiTa- Qualitätsgesetz abgelöst werden soll. Im Qualitätsentwicklungsgesetz soll die verpflichtende Teilnahme aller vierjährigen Kinder an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und die verpflichtende Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas integriert werden (Kapitel 4.1., Seite 98, Zeile 3110-3119). Die frühkindliche Bildung sowie Bildungsübergänge sollen gestärkt werden (Kapitel 2.4., Seite 71, Zeile 2301-2305). Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hat in ihrem Beschluss vom Mai 2025 die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes begrüßt und den Bund aufgefordert, dessen Ausgestaltung gemeinsam mit den Ländern in bewährter kooperativer Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) zu verabreden. Hierbei solle das multidimensionale Qualitätsverständnis, das der Arbeitsgruppe Frühe Bildung bei der Erarbeitung des „Kompendiums für hohe Qualität in der frühen Bildung“ zugrunde lag, als Grundlage dienen. Vom Juli 2025 bis Januar 2026 tagte eine Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Gesetzes. Die Ergebnisse des Monitorings zum KiQuTG zeigen seit 2019 in einigen Bereichen bundesweite Verbesserungen bei der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung und den Abbau der Unterschiede in den Bedingungen des Aufwachsens von Kindern in Deutschland. Hierzu haben nach den Befunden der Evaluation auch die Maßnahmen der Länder zur Umsetzung des KiQuTG beigetragen (vgl. BMFSFJ 2023: Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG), BT-Drs. 20/7750). Jedoch bestehen weiterhin deutliche Unterschiede in zentralen Qualitätsbereichen zwischen den Ländern fort, sodass das Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Kindertagesbetreuung noch nicht erreicht ist. Folgerichtig sind weiterhin Anstrengungen erforderlich, um die Startchancen von Kindern bundesweit anzugleichen und die Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). So ist die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie anschließenden Fördermaßnahmen in den Ländern sehr divers. Verpflichtende Erhebungen des Sprachstands und des Entwicklungsstands in weiteren Kompetenzbereichen sind aktuell nur in drei Ländern vorgesehen bzw. in Einführung, in sieben weiteren Ländern ist nur der Sprachstand verbindlich zu erheben oder entsprechende Verfahren sollen zeitnah eingeführt werden. Dabei unterscheiden sich die Erhebungsverfahren in den Ländern – insbesondere beim Alter der Kinder zum Zeitpunkt der Erhebung, bei den Zielgruppen sowie bei den eingesetzten Instrumenten und den Erhebungsorten. Auch hinsichtlich der Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen mit zusätzlichen personellen Ressourcen ergibt sich ein heterogenes Bild. So haben einige Länder nach Auslaufen des Bundesprogramms „Sprach-Kitas“ die Förderung der zusätzlichen Fachkräfte in Form von Landesprogrammen fortgesetzt, dies erfolgte jedoch nicht flächendeckend. Zudem ist die Finanzierung dieser Stellen im Rahmen von Programmen in der Regel befristet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Auch Ressourcen für Kita-Sozialarbeit, die gerade für Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen eine wichtige Unterstützung darstellen, sind nicht überall vorhanden. Das Monitoring zum KiQuTG sowie Erkenntnisse aus weiteren Studien (vgl. u. a. Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland 2026. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildungsungleichheiten nach sozialer Herkunft; Bertelsmann Stiftung 2024: Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2023; Bertelsmann Stiftung 2026: Die Personalausstattungsquote in KiTas) verdeutlichen insgesamt, dass die Strukturqualität bislang nicht substanziell angeglichen werden konnte. Die Evaluation des KiQuTG empfiehlt daher, dass die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung über bundesweite qualitative Standards im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt werden sollte, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen. B. Lösung Der Gesetzentwurf soll die Startchancen von Kindern verbessern und die Qualität der Kindertagesbetreuung weiterentwickeln. Er sieht dazu insbesondere folgende Regelungen vor: Regelungen zur Feststellung des Sprachstands von Kindern spätestens im fünften Lebensjahr sowie ihres Entwicklungsstands sowie Regelungen zur anschließenden Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf, zur besonderen Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule. Darüber hinaus werden weitere unterstützende Rahmenbedingungen sowie das begleitende Monitoring und die Evaluation des Gesetzes geregelt. Für die verbindliche Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands aller Kinder in Kindertageseinrichtungen spätestens im fünften Lebensjahr sowie für die anschließende Förderung der Kinder bei Förderbedarf werden den Kindertageseinrichtungen personelle Ressourcen für die Erhebung im Umfang von zwei Stunden je Kind sowie für die Planung und Begleitung der Förderung im Umfang von mindestens dreißig Minuten je Kind pro Woche zur Verfügung gestellt. Bei Kindern, die nicht in Kindertageseinrichtungen betreut werden, soll ebenfalls eine Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und eine anschießende Förderung erfolgen. Das Nähere ist durch Landesrecht zu regeln. Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sollen zielgerichtet unterstützt werden. Den betreffenden Kindertageseinrichtungen werden zusätzliche personelle Ressourcen zur Begleitung der sprachlichen Bildung in der Einrichtung und zur Bewältigung sozialer Herausforderungen zur Verfügung gestellt. Von dieser zusätzlichen Förderung sollen mindestens zehn Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land profitieren. Der Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule soll verbessert werden. Die Regelungen des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes konkretisieren, dass es zu den Aufgaben der Kindertagesbetreuung gehört, Benachteiligungen abzubauen und Kinder auf Übergänge vorzubereiten. Die zu fördernden Entwicklungsbereiche werden näher konkretisiert; hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von sprachlichen Fähigkeiten, von Selbstregulationsfähigkeiten, von grob- und feinmotorischen Fähigkeiten sowie von mathematischen Fähigkeiten. Die Förderung soll alltagsintegriert und soweit erforderlich auch durch ergänzende Fördermaßnahmen erfolgen. Überdies wird die Datenweitergabe hinsicht- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lich der Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellung zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen ermöglicht. Der Entwurf sieht darüber hinaus weitere Regelungen zu unterstützenden Rahmenbedingungen vor. Für Kindertageseinrichtungen wird ein Fachberatungsschlüssel geregelt, der vorgibt, in welchem Verhältnis qualifizierte Fachberatung sichergestellt werden muss. Die Aspekte zur Bemessung der laufenden Geldleistung für Personen, die in der Kindertagespflege tätig sind, werden ergänzt. Zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen auf die Inanspruchnahme hinzuwirken. Die Verpflichtung zur Einhaltung der qualitativen Vorgaben wird neben den rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zur Voraussetzung für die Finanzierung von Trägern von Kindertageseinrichtungen. Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik wird weiterentwickelt, um die qualitativen Vorgaben besser abbilden zu können. Zu diesem Zweck werden neue Erhebungsmerkmale in die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik aufgenommen. Darüber hinaus erfolgen weitere Anpassungen der Statistik, unter anderem zum Zwecke des Bürokratieabbaus. Monitoring und Evaluation Die Umsetzung der geplanten Änderungen des SGB VIII wird durch ein bürokratiearmes Monitoring begleitet. Das BMBFSFJ veröffentlicht dazu in den Jahren 2029 und 2031 und anschließend alle drei Jahre Ergebnisse des Monitorings. Perspektivisches Ziel ist es, mit dem Monitoring die Anschlussfähigkeit an eine mit den Ländern abgestimmte integrierte Bildungsberichterstattung über den gesamten Bildungsverlauf sicherzustellen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgt erstmals nach sechs Jahren eine Evaluation in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung mit Wirkungsmessung. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund: Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Änderung des SGB VIII. Es ergeben sich für den Bund in den Jahren 2027 und 2028 Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von jeweils 1 493 Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. Für das Jahr 2029 belaufen sich die Umsatzsteuermindereinnahmen auf 1 243 Millionen Euro zulasten des Bundes und zugunsten der Länder. In den Jahren von 2030 bis 2034 entstehen dem Bund Umsatzsteuermindereinnahmen von 993 Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. Für die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes ist im Regierungsentwurf für den Bun- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. deshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 60 Vorsorge getroffen. Der haushaltsrelevante Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro ab 2027 ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 berücksichtigt. Die über einen Zeitraum von mehreren Jahren anfallenden einmaligen Kosten der Evaluierung in Höhe von 27 Millionen Euro sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 anteilig für den Zeitraum bis einschließlich 2030 berücksichtigt. Für das Statistische Bundesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand in Höhe von 42 670 Euro für Personalausgaben. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für befristetes Personal in Höhe von 197 210 Euro. Der dauerhafte und einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgeglichen. Für die Statistischen Landesämter: Für die Statistischen Landesämter entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalaus-gaben in Höhe von 322 115 EUR. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 182 563 EUR. Darüber hinaus entsteht ein dauerhafter geringfügiger Mehraufwand für Sachausgaben (Porto) sowie ein einmaliger Mehraufwand für Sachausgaben in Höhe von 18 055 EUR (Fortbildungen, Informationsmaterial, Porto). E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Einfügung eines neuen § 22b SGB VIII Erfüllungsaufwand insbesondere für alle Kinder im fünften Lebensjahr sowie deren Eltern, bei denen die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstandes nicht in einer Kindertageseinrichtung erfolgt. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich insgesamt auf 266.953 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöhte sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 2 614 000 Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Davon entfallen 2 614 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Länder und Kommunen In Folge der Änderungen des SGB VIII durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz entsteht der Kommunal- bzw. Landesverwaltung einschließlich der statistischen Landesämter durch neue beziehungsweise veränderte Vorgaben ein höherer jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 836 000 Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 297 000 Euro. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bund Der Bundesverwaltung entsteht durch dieses Gesetz ein Sachaufwand, insbesondere für die Schaffung der wissenschaftlichen Grundlagen für das Monitoring nach § 24b SGB VIII, für begleitende Gremien- und Informationsarbeit sowie für weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro. Im Statistischen Bundesamt entsteht durch die Änderung der Kinder- und Jugendhilfestatistik jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 30 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 171 000 Euro. Das BMBFSFJ beabsichtigt die durch dieses Gesetzesvorhaben entstehenden zusätzlichen bürokratischen Belastungen durch Entlastungen im Rahmen weiterer gesetzlicher Vorhaben zum Abbau von Bürokratie zu kompensieren. F. Weitere Kosten Durch die gemäß Artikel 6 vorgesehene Evaluierung des Vorhabens entstehen über einen Gesamtzeitraum von voraussichtlich 18 Jahren Kosten in Höhe von 27 Millionen Euro. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG) Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a die folgende Angabe eingefügt: „§ 24b Monitoring der Qualität der Kindertagesbetreuung“. 2. § 22 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie seiner Fähigkeiten bestmöglich fördern und Benachteiligungen abbauen, 2. das Kind in geeigneter Weise auf Übergänge zwischen Angeboten der Kindertagesbetreuung sowie auf den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule vorbereiten, 3. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie 4. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen die Tageseinrichtungen die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, sowie mit den Schulen der Primarstufe und den für die Einschulung zuständigen Stellen zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen. (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Hierzu gehört insbesondere die Entwicklung von 1. sprachlichen Fähigkeiten, 2. Selbstregulationsfähigkeiten, 3. grob- und feinmotorischen Fähigkeiten sowie 4. mathematischen Fähigkeiten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Förderungsauftrag schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein und unterstützt die natürliche Neugierde des Kindes. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Die Förderung der kindlichen Entwicklung erfolgt alltagsintegriert und, soweit erforderlich, durch ergänzende Förderungsmaßnahmen.“ 3. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt: „§ 24b Monitoring der Qualität der Kindertagesbetreuung (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein bundesweites Monitoring durch. Dieses umfasst insbesondere 1. eine bundesweite Beobachtung der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Angebotes früher Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und 2. eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände von Kindern bis zum Schuleintritt. (2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2029 und 2031 und danach alle drei Jahre Ergebnisse des Monitorings. (3) Die Länder übermitteln die für die bundesweite Beobachtung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten jeweils im Jahr vor der Veröffentlichung der Ergebnisse des Monitorings bis zum 31. August an das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 22a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 22b Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und hierauf abgestimmte Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen § 22c Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen in Tageseinrichtungen“. b) Nach der Angabe zu § 108 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 109 Übergangsregelungen aus Anlass des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes“. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Qualität der Förderung in ihren Tageseinrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicher und entwickeln sie weiter. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags, der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen, die Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte sowie die Fachberatung.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (5) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicher.“ 3. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b bis 22c eingefügt: „§ 22b Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands von Kindern in Tageseinrichtungen und hierauf abgestimmte Förderung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen zur Erfüllung des Förderungsauftrags nach § 22 Absatz 3 in ihren Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 für Kinder bis zum Schuleintritt sicher, dass 1. die Entwicklung jedes Kindes regelmäßig beobachtet und dokumentiert wird, 2. bei jedem Kind spätestens im fünften Lebensjahr in einem Verfahren, das fachlich geeignet ist und wissenschaftlichen Standards entspricht, durch hierfür qualifizierte Fachkräfte rechtzeitig der Sprachstand (§ 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) sowie der Entwicklungsstand in den weiteren Entwicklungsbereichen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 festgestellt wird, 3. sich bei Feststellung eines Förderbedarfs durch das Verfahren nach Nummer 2 eine hierauf abgestimmte Förderung des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 5 anschließt und 4. das Ergebnis der Förderung nach Nummer 3 rechtzeitig vor Schuleintritt in geeigneter Weise dokumentiert wird. Die Personensorgeberechtigten sind vorab über die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands nach Satz 1 Nummer 2 zu informieren. Die Ergebnisse der Feststellung sowie der Förderung sind mit ihnen zu besprechen. Für die Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Absatzes dürfen die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. (2) Zur Vorbereitung des Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) übermittelt die nach Landesrecht für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Stelle der das Kind aufnehmenden Schule der Primarstufe auf deren Anforderung folgende Daten des Kindes: 1. Familienname und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Ergebnis der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands des Kindes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einschließlich der Informationen zu Förderbedarfen in den von der Feststellung umfassten Entwicklungsbereichen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 4. Ergebnis der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Die übermittelten Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch ein Jahr nach Schuleintritt des Kindes. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass ihren Tageseinrichtungen pro Kind folgende Zeiten zur Verfügung stehen: 1. für die Durchführung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Stunden und 2. für die Planung und Begleitung der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens dreißig Minuten in der Woche. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicher. (5) Bei Kindern, die im fünften Lebensjahr nicht in einer Tageseinrichtung gefördert werden, soll der Sprach- und Entwicklungsstand entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt und bei Feststellung eines Förderbedarfs eine hierauf abgestimmte Förderung des Kindes angeboten werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (6) Landesrecht kann hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands des Kindes (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) und die darauf abgestimmte Förderung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) abweichen. Sofern eine solche abweichende Regelung getroffen wird, ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands der das Kind betreuenden Tageseinrichtung zur Erfüllung ihres Förderungsauftrags übermittelt wird. (7) Das Nähere regelt das Landesrecht. § 22c Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen in Tageseinrichtungen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen zur Erfüllung des Förderungsauftrags nach § 22 Absatz 3 sicher, dass für diejenigen ihrer Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1, die einen erhöhten Anteil von Kindern bis zum Schuleintritt in herausfordernden Lebenslagen betreuen, zusätzlich einschlägig qualifizierte Fachkräfte zur Begleitung der sprachlichen Bildung in der Einrichtung und Bewältigung sozialer Herausforderungen zur Verfügung stehen. Dabei sind für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern mindestens 20 Stunden pro Woche, für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern mindestens 40 Stunden pro Woche und für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern mindestens 60 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bestimmung der Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen erfolgt anhand fachlich geeigneter Kriterien. Dabei ist mindestens die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Die Länder stellen sicher, dass landesweit mindestens 10 Prozent der Tageseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 unterstützt werden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des Förderungsauftrags in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicher. (4) Das Nähere regelt das Landesrecht.“ 4. § 24 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die für ihr Kind Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Darüber hinaus sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen durch geeignete Maßnahmen auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 hinwirken und dabei insbesondere Eltern oder Elternteile von Kindern in herausfordernden Lebenslagen unterstützen. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.“ 5. § 103 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Gemeinden, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.“ 6. Nach § 108 wird der folgende § 109 eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „§ 109 Übergangsregelungen aus Anlass des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes § 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die dort geregelten Verpflichtungen nur auf die sprachlichen Fähigkeiten des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 beziehen.“ Artikel 3 Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 102 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 102a Verlaufsuntersuchungen, Ordnungsnummer“. b) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 103 Übermittlung und Veröffentlichung“. c) Die Angabe zu § 109 wird gestrichen. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass für ihre Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt qualifizierte Fachberatung im Verhältnis von mindestens 80 Minuten pro Woche für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, von mindestens 120 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern sowie von mindestens 240 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern zur Verfügung steht. Die Aufgaben der Fachberatung umfassen insbesondere die Begleitung der Qualitätsentwicklung und der Förderung der sprachlichen Entwicklung des Kindes sowie der Entwicklung in den in § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten weiteren Entwicklungsbereichen.“ b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 4 bis 6. c) In Absatz 6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. 3. § 23 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Anzahl, das Alter sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, 2. die Qualifikation der Kindertagespflegeperson, 3. der zeitliche Umfang der unmittelbaren pädagogischen Arbeit, 4. Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, 5. Zeiten der Teilnahme an Fort- und Weiterbildung.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. § 24b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände von Kindern bis zum Schuleintritt, einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Feststellung nach § 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.“ 5. § 74a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und den Förderungsauftrag nach Maßgabe der §§ 22 bis 22c umsetzen, gefördert werden.“ 6. § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt: g) „ Monat und Jahr der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung, h) finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes sowie i) bei einem Kind, das sich im sechsten Lebensjahr befindet, die Angabe, ob ein Förderbedarf im Rahmen der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands nach § 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in den in § 22 Absatz 3 Satz 2 genannten Entwicklungsbereichen festgestellt wurde.“ 7. Nach § 102 wird der folgende § 102a eingefügt: „§ 102a Verlaufsuntersuchungen, Ordnungsnummer (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Einzelangaben aus der Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Jahre zu derselben Tageseinrichtung zusammenführen, um Verlaufsuntersuchung zu den dort genannten Zwecken durchzuführen und wissenschaftliche Analysen zu ermöglichen. (2) Die statistischen Ämter der Länder teilen jeder Tageseinrichtung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 zu den Zwecken nach Absatz 1 eine einheitliche und dauerhafte Ordnungsnummer zu. Sie besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Einrichtung gebildet oder abgeleitet werden darf. Jede Ordnungsnummer darf nur einmal vergeben werden.“ 8. § 103 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 103 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 103„ Übermittlung und Veröffentlichung“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen und mit den Ergebnissen der Verlaufsuntersuchung nach § 102a Absatz 1 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“ c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Ländersind berechtigt, aus der Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 und § 99 Absatz 7 jährlich ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu veröffentlichen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. Name, Anschrift, Bundesland, amtlicher Gemeindeschlüssel, altersspezifische Ausrichtung, Anzahl der genehmigten Plätze sowie Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen sowie 2. Name, Anschrift und Art des Trägers der Tageseinrichtungen nach Nummer 1 sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit.“ 9. § 109 wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … Dezember 2026 (BGBl. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird die Angabe „2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro 2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro 2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro“ durch die Angabe „2027 minus 17 032 407 683 Euro 10 828 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro 2028 minus 18 503 907 683 Euro 11 182 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro 2029 minus 16 561 407 683 Euro 11 211 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro“ ersetzt. 2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus den Änderungen durch Artikel 1 bis 3 des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] 1. verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro, d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro, e) in den Jahren 2030, 2031, 2032, 2033 und 2034 um jeweils 993 Millionen Euro und 2. erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro, d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro und e) in den Jahren 2030, 2031, 2032, 2033 und 2034 um jeweils 993 Millionen Euro.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 5 Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 6 wird der folgende § 7 eingefügt: § 7„ Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“ Artikel 6 Evaluierung Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. In dem Bericht ist zu untersuchen und zu bewerten, ob und inwieweit das Gesetz zur bundesweiten Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, zur Verbesserung von Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern, zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule sowie zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen hat. Es ist zu prüfen, ob es gesetzliche Anpassungsbedarfe gibt. Zudem sind die durch das Gesetz verursachten Kosten zu evaluieren. In die Evaluierung fließen die Ergebnisse des Monitorings nach § 24b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Gute frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung kann wesentlich dazu beitragen, dass Kinder sich zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln und ihren Bildungs- und Lebensweg erfolgreich beschreiten – dadurch legt sie die Basis für gerechte Startchancen. Neben dem Ausbau frühkindlicher Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist daher in den letzten Jahren vor allem die Qualität dieser Angebote stärker in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt und war Gegenstand von Regelungsvorhaben auf den verschiedenen staatlichen Ebenen. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Bedeutung einer verlässlichen, leicht zugänglichen und qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung für die kindliche Entwicklung und den Erwerb sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer Fähigkeiten (für einen Überblick vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung). Allerdings zeigt die Entwicklung der sprachlichen, kognitiven sowie sozial-emotionalen und motorischen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern in Deutschland im Zeitverlauf und im internationalen Vergleich auch Handlungsbedarf auf (vgl. u. a. die PISA-Studie (Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) 2023: PISA 2022 Results (Volume I): The State of Learning and Equity in Education) oder die IQB-Bildungstrends (Stanat et al. 2025: IQB-Bildungstrend 2024. Mathematische und naturwissenschaftliche Kompetenzen in der Sekundarstufe I; Stanat et al. 2023: IQB-Bildungstrend 2022. Sprachliche Kompetenzen am Ende der 9. Jahrgangsstufe im dritten Ländervergleich) zu kognitiven Kompetenzen und weitere Studien zu sozial-emotionalen und motorischen Kompetenzen (Ravens-Sieberer et al. 2021: Impact of the COVID-19 pandemic on quality of life and mental health in children and adolescents in Germany; Stojan et al. 2026: Motor Performance Before, During and After COVID-19 and the Role of Socioeconomic Background: A 10-Year Cohort Study of 68,996 Third Grade Children; Wälti et al. 2025: Basic motor competencies and the amount of physical education in European primary school children)). Darüber hinaus hängen die Startchancen von Kindern und damit Bildungserfolg und Teilhabe in Deutschland weiterhin sehr stark mit dem sozialen Hintergrund zusammen: Kinder aus armutsgefährdeten Familien, Familien mit geringerem Bildungsgrad oder Familien mit Migrationshintergrund haben schlechteren Zugang zu frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung, sind auch auf dem weiteren Bildungsweg oft strukturell benachteiligt und erreichen in Schulleistungsstudien häufig schlechtere Kompetenzwerte, daneben können sie in ihrer gesundheitlichen Entwicklung beeinträchtigt sein (vgl. Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland 2026. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildungsungleichheiten nach sozialer Herkunft; Dräger & Schneider 2025: Sprach- und Mathekompetenzen hängen in Deutschland bei Schulstart stärker von sozialer Herkunft ab als in anderen Ländern; Helbig et al. 2026: Von der Kita bis zur Uni. Wie soziale Ungleichheiten unseren Bildungsweg beeinflussen; United Nations Children’s Fund (UNICEF) 2026: Unequal Chances, Children and economic inequality). Dabei zeigen Daten des Nationalen Bildungspanels, dass Leistungsunterschiede sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln (vgl. Skopek & Passaretta 2021: Socioeconomic Inequality in Children’s Achievement from Infancy to Adolescence: The Case of Germany). Kindertagesbetreuung trägt dazu bei, die Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern zu verbessern, was sich positiv auf ihre zukünftigen Erwerbschancen auswirkt und somit mit fiskalischen Effekten einhergeht (vgl. Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Weßler-Poßberg et al. 2024: Ökonomische und volkswirtschaftliche Effekte von Kindertagesbetreuung). Kinder und Familien mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte, vor allem auch, wenn sie in Fluchtkontexten (neu) zugewandert sind, leben vielfach in herausfordernden Lebenslagen und in belasteten und z.T. segregierten Sozialräumen. Eine hochwertige Kindertagesbetreuung ist vor diesem Hintergrund auch integrationspolitisch von hoher Bedeutung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Darüber hinaus ist sie die Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. So haben Mütter mit einem Betreuungsplatz eine um 28 Prozent höhere Wahrscheinlichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Boll & Lagemann 2017: Elterliche Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung in Hamburg: Entwicklung und Zusammenhänge im Kontext knapper werdender Fachkräfte). Über 90 Prozent der Mütter mit ungedecktem Betreuungsbedarf, die derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, äußern einen Wunsch nach Erwerbstätigkeit (vgl. Huebener et al. 2023: Frühe Ungleichheiten. Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive). Kindertagesbetreuung trägt damit in mehrfacher Hinsicht zu volkswirtschaftlichem Wachstum und zur Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels in Deutschland bei (vgl. hierzu u. a. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2025: Perspektiven für morgen schaffen – Chancen nicht verspielen. Jahresgutachten 2025/2026; Krebs & Scheffel 2017: Öffentliche Investitionen als Garant der Generationengerechtigkeit). Hinzu kommt, dass frühe Bildungs- und Fördermaßnahmen äußerst kosteneffizient sind, da Kompetenzsteigerungen mit geringeren finanziellen Aufwendungen erreicht werden können. Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, erfordert eine Qualifizierung in späteren Lebensphasen erheblich höhere Investitionen. Bereits im Verlauf der Schulzeit wird ein Punkt erreicht, an dem die Investitionskosten die erwarteten Erträge übersteigen (vgl. Hasselhorn 2010: Möglichkeiten und Grenzen der Frühförderung aus entwicklungspsychologischer Sicht; Heckman 2006: Skill formation and the economics of investing in disadvantaged children). Vor diesem Hintergrund ist es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Notwendigkeit, das Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebot in Deutschland weiter auszubauen, um die Startchancen von Kindern zu verbessern und die Qualität des Angebots weiterzuentwickeln. Ein weiteres Ziel ist es, die Kindertagesbetreuung als ein Regelangebot der Kinder- und Jugendhilfe zu stärken. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen effektiv und effizient sichern bzw. herstellen kann. 1. Weiterentwicklung der Qualität seit 2019 im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) 2019 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) in Kraft. Es war das Ergebnis eines mehrjährigen, partizipativ angelegten Qualitätsprozesses von Bund und Ländern, in dem gemeinsame Qualitätsziele für die Kindertagesbetreuung erarbeitet wurden. Das Gesetz sieht die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe anhand der spezifischen Bedarfe der einzelnen Länder vor. Hierfür wählten die Länder auf Basis einer Analyse der Ausgangslage im jeweiligen Land Maßnahmen aus einem Instrumentenkasten mit zehn qualitativen Handlungsfeldern aus. Zusätzlich konnten die Länder auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kosten-beiträgen ergreifen. Das Gesetz sieht vor, dass jedes Land mit dem Bund einen Vertrag abschließt, in dem die konkreten Maßnahmen, die das Land ergreifen möchte, sowie deren geplante Finanzierung in einem Handlungs- und Finanzierungskonzept festgelegt werden. Die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wird begleitet durch ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Die Ergebnisse werden in regelmäßigen Monitoringberichten veröffentlicht. Das Gesetz schreibt vor, dass die Bundesregierung die Wirksamkeit des Gesetzes evaluiert. Das BMBFSFJ hat zwei Evaluationsstudien vergeben, die die Umsetzung sowie die Wirkung des Gesetzes untersuchen sollten. Im September 2021 legte die Bundesregierung den ersten und im September 2023 den zweiten Evaluationsbericht vor, jeweils bestehend aus den (Zwischen-)Berichten der Evaluationsstudien und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu. Das KiQuTG wurde bereits zweimal mit Wirkung zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2025 geändert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation inhaltlich weiterentwickelt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die zweite Novellierung basierte zudem auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Frühe Bildung für bundesweite Qualitätsstandards vom März 2024 (vgl. Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung). 2. Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Vorbereitung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes mit bundesweiten Standards Der Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode sah vor, das KiTa-Qualitätsgesetz gemeinsam mit den Ländern in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards zu überführen. Mit Beschluss der JFMK vom 12./13. Mai 2022 erklärten sich die Länder bereit, in einen strukturierten, ergebnisoffenen Prozess mit dem Bund einzutreten, um ein gemeinsames Verständnis über bundesweite Qualitätsmaßstäbe in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und Vorschläge für mögliche Regelungen des Gesetzes zu erarbeiten. Auf dieser Grundlage und in Anknüpfung an den ersten Qualitätsprozess von Bund und Ländern wurde 2022 eine Arbeitsgruppe auf Fachebene (Arbeitsgruppe Frühe Bildung), bestehend aus dem BMFSFJ und den für Kindertagesbetreuung zuständigen Landesministerien und unter enger Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände, damit beauftragt, Vorschläge für Handlungsziele und mögliche bundesweite Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung zu erarbeiten. Begleitet und unterstützt wurde die Arbeitsgruppe Frühe Bildung durch einen Expertendialog mit den für Kindertagesbetreuung zuständigen Verbänden und Organisationen sowie durch wissenschaftliche Expertisen und ein rechtswissenschaftliches Gutachten. Ihre Ergebnisse hat die Arbeitsgruppe Frühe Bildung im März 2024 im Bericht „Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung“ veröffentlicht. Begleitet wurde der Bericht durch eine gemeinsame politische Erklärung (Letter of Intent) der für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder und des Bundes. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes vor, mit dem das KiTa-Qualitätsgesetz abgelöst werden soll. Im Qualitätsentwicklungsgesetz soll die verpflichtende Teilnahme aller vierjährigen Kinder an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und die verpflichtende Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas integriert werden (Kapitel 4.1., Seite 98, Zeile 3110-3119). Die frühkindliche Bildung sowie Bildungsübergänge sollen gestärkt werden (Kapitel 2.4., Seite 71, Zeile 2301-2305). Die JFMK hat in ihrem Beschluss vom Mai 2025 die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes begrüßt und den Bund aufgefordert, dessen Ausgestaltung gemeinsam mit den Ländern in bewährter kooperativer Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden mit dem BMBFSFJ zu verabreden. Hierbei solle das multidimensionale Qualitätsverständnis, das der Arbeitsgruppe Frühe Bildung bei der Erarbeitung des „Kompendiums für hohe Qualität in der frühen Bildung" zugrunde lag, als Grundlage dienen. Vom Juli 2025 bis Januar 2026 tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Qualitätsentwicklungsgesetzes auf Ebene der Abteilungsleitungen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden am 26. Januar 2026 zwischen den zuständigen Ministerinnen und Ministern, Senatorinnen und Senatoren des Bundes und der Länder beraten. Über wesentliche Inhalte des Gesetzes konnte eine Einigung erreicht werden. 3. Notwendigkeit der gesetzlichen Verankerung bundesweiter qualitativer Standards Die bundesrechtliche Verankerung von qualitativen, bundesweit geltenden Standards, insbesondere zur Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Vierjährigen und anschließenden Förderung, zur Unterstützung von Kitas mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule, stellt einen notwendigen Schritt zur Angleichung der Qualitätsniveaus in der Kindertagesbetreuung und zur Herstellung bundesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern dar. Die Förderung der kindlichen Kompetenzen in der Kindertagesbetreuung ist maßgeblich für gute Startchancen. Sie legt den Grundstein für die Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie für den Bildungserfolg und die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern (für einen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Überblick vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung). Die Förderung der sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes sollte in der Kindertagesbetreuung durch alltagsintegrierte Bildung in Verbindung mit gezielten Unterstützungsangeboten für Kinder mit Förderbedarf erfolgen (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung; Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern). Zugleich sollen mit dem Gesetz die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung verbessert und so die Attraktivität des Berufsfelds sowie die Fachkräftebindung gesteigert und die gesundheitliche Prävention der Fachkräfte unterstützt werden. Zudem soll das System der Kindertagesbetreuung gestärkt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Eltern, insbesondere der Mütter, kann eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels leisten und somit positive Effekte auf die Gesamtwirtschaft erzielen. Von einer Angleichung der Qualität der Kindertagesbetreuung profitieren Kinder und ihre Familien, Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung und nicht zuletzt die Gesamtgesellschaft und Wirtschaft. Ergebnisse der Evaluationsstudien und des Monitorings zum KiQuTG sowie weiterer Studien Die Evaluationsstudien zum KiQuTG für den Zeitraum 2019-2022 zeigen zwar, dass die Investitionen in die Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe an Angeboten der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung wirksam waren, identifizieren jedoch auch Verbesserungspotentiale (vgl. BMFSFJ 2023: Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG), BT-Drs. 20/7750). So wies die Umsetzungsstudie darauf hin, dass Maßnahmen auf Grundlage landeseigener Strategien auch dazu führen können, dass bundesweit Ungleichheiten verstärkt anstatt abgebaut werden. Dies läuft dem Ziel des KiQuTG zuwider, zur Schaffung bundesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse beizutragen. Die Wirkungsstudie stellte zwar fest, dass positive Entwicklungen in einzelnen Handlungsfeldern vor allem dort zu beobachten sind, wo bei einem hohen Entwicklungspotential eine hohe Mittelfokussierung stattfand. Gleichzeitig haben sich aber die vor dem Inkrafttreten des KiQuTG bestehenden Unterschiede in der Strukturqualität der Kindertagesbetreuung zwischen den Ländern seitdem nicht substantiell angeglichen. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Unterschiede zwischen den Ländern empfehlen beide Evaluationsstudien, dass zur Erreichung gleichwertiger Lebensverhältnisse bundesweite Qualitätsstandards in zentralen Qualitätsbereichen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt werden sollten. Solche wissenschaftlich begründbaren, an fachlichen Empfehlungen orientierten Standards sollten insbesondere einen Beitrag zur Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation, zur Förderung der sprachlichen Bildung sowie zur Stärkung der Einrichtungsleitungen und der Kindertagespflege leisten (vgl. ebd.). Auch das Monitoring zum KiQuTG verweist einerseits in einigen Bereichen auf bundesweite Verbesserungen bei der Qualität der Kindertagesbetreuung, zeigt andererseits jedoch weiterhin große Unterschiede zwischen den Ländern (vgl. BMFSFJ 2024: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Zudem betonen weitere Studien die Heterogenität innerhalb des Bundesgebietes und zeigen Handlungsbedarfe auf (vgl. u. a. Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland 2026. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildungsungleichheiten nach sozialer Herkunft; Bertelsmann Stiftung 2024: Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2023; Bertelsmann Stiftung 2026: Die Personalausstattungsquote in KiTas). Konkreter Handlungsbedarf, die Startchancen von Kindern zu verbessern, lässt sich insbesondere in den folgenden Bereichen erkennen: Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Kindern im fünften Lebensjahr und darauf abgestimmte Förderung Durch die Erhebung des Sprachstands und der Kompetenzen in weiteren Bereichen der sozial-emotionalen, motorischen und kognitiven Entwicklung kann eine wesentliche Grundlage für eine bedarfsgerechte und individuelle Förderung von Kindern geschaffen werden. Dies trägt insbesondere zum Abbau von Bildungsungleichheit und zu gerechten Startchancen bei, wenn die Erhebungen und die anschließende Förderung rechtzeitig vor Schuleintritt erfolgen und möglichst alle Kinder erreichen – denn die Bildungsforschung zeigt, dass Leistungsunterschiede sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln und in späteren Bildungsetappen kaum mehr ausgeglichen werden V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. können (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung; Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern; Skopek & Passaretta 2021: Socioeconomic Inequality in Children’s Achievement from Infancy to Adolescence: The Case of Germany). Die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie anschließenden Fördermaßnahmen in den Ländern ist sehr divers. Verpflichtende Erhebungen des Sprachstands und des Entwicklungsstands in weiteren Kompetenzbereichen sind aktuell nur in drei Ländern vorgesehen bzw. in Einführung, in sieben weiteren Ländern ist nur der Sprachstand verbindlich zu erheben oder entsprechende Verfahren sollen zeitnah eingeführt werden. Dabei unterscheiden sich die Erhebungsverfahren in den Ländern – insbesondere beim Alter der Kinder zum Zeitpunkt der Erhebung, bei den Zielgruppen (alle Kinder, nur Kinder in Kindertageseinrichtungen, nur Kinder, die kein Angebot der Kindertagesbetreuung besuchen) sowie bei den eingesetzten Instrumenten und den Erhebungsorten (Kindertageseinrichtung oder Grundschule). In neun Ländern gibt es verpflichtende Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit festgestelltem Förderbedarf oder für Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen. Verpflichtende Fördermaßnahmen in weiteren Bereichen der kognitiven, sozial-emotionalen oder motorischen Entwicklung gibt es aktuell in keinem Land (vgl. Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern). Diese Befunde werden auch von einem Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz (SWK) bestätigt. Die SWK betont, dass in den Ländern eine Vielzahl verschiedener Erhebungsinstrumente eingesetzt wird, die teilweise auch innerhalb der Länder variieren und nicht alle validiert sind. Nicht immer sei sichergestellt, dass alle Kinder eines Jahrgangs an den Erhebungen zum Sprachstand und zu weiteren Entwicklungsmaßen teilnehmen (vgl. Ständige Wissenschaftliche Kommission (SWK) 2026: Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung. Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz). Die regional und auf Ebene der Kindertageseinrichtungen sehr heterogene Lage hinsichtlich der Feststellung des Sprachstands belegen auch Daten des Monitorings zum KiQuTG (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Pädagogische Fachkräfte für sprachliche Bildung bzw. Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen können eine wichtige Ressource für eine auf die Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandserhebung abgestimmte Förderung sein. Ergebnisse zum Monitoring des KiQuTG zeigen, dass ein entsprechender spezifischer Aufgabenbereich bundesweit nur in gut einem Drittel (38 Prozent) der Kindertageseinrichtungen definiert ist. Die Anteile der Kindertageseinrichtungen unterscheiden sich dabei deutlich zwischen den Ländern (9 bis 93 Prozent der Kindertageseinrichtungen in den Ländern) (Deutsches Jugendinstitut (DJI) 2026: Auswertungen im Rahmen des Monitorings zum KiQuTG). Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern bis zum Schuleintritt in herausfordernden Lebenslagen Kinder aus Familien mit niedrigem sozioökonomischem Status sowie mit nicht deutscher Familiensprache profitieren besonders von qualitativ hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung, die sich positiv auf ihre Startchancen auswirken (vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare and education centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany; Heckman 2006: Skill Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing inequality; Willard et al., 2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social development until age seven? A propensity score analysis). Weiterhin liegen Hinweise vor, dass die gezielte Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen – insbesondere mit zusätzlichen Ressourcen für die Kita-Sozialarbeit und zur Förderung der sprachlichen Entwicklung – einen Beitrag zur sozialen und gesundheitlichen Chancengerechtigkeit leisten kann (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung; Kompetenz- und Beratungsstelle zur Unterstützung von Maßnahmen für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen 2021: Bericht zum ESF-Programm KINDER STÄRKEN). Der Einsatz personeller Ressourcen richtet sich jedoch nicht immer an erhöhten Bedarfen der Kindertageseinrichtungen und ist zu wenig am Kriterium der Förderung von Chancengleichheit ausgerichtet. So arbeiten Einrichtungen mit einem höheren Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen (aus armutsgefährdeten Haushalten, aus Elternhäusern mit formal niedrigen Bildungsabschlüssen oder geringen Kenntnissen der deutschen Sprache) durchschnittlich unter schlechteren Rahmenbedingungen im Vergleich zu Einrichtungen mit geringeren Anteilen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. von Kindern in herausfordernden Lebenslagen. Sekundärdatenanalysen auf Basis der Monitoringergebnisse zum KiQuTG zeigen, dass Leitungskräfte in Einrichtungen mit einem höheren Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen signifikant häufiger von Personalausfällen und in Folge von nicht eingehaltenen Personalschlüsseln berichten (vgl. Huebener et al.2023: Frühe Ungleichheiten: Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive). Zudem wird in diesen Einrichtungen der Mangel an Fachkräften mit besonderen Kompetenzen in der Arbeit mit Kindern mit benachteiligtem sozioökonomischem Hintergrund sowie im Bereich Inklusion als höher empfunden (vgl. Menzel & Schieler 2024: Kitas 2. Klasse? Mehrfachbelastungen von Kitas mit Kindern aus sozioökonomisch benachteiligten Familien). Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) weist in seinem Jahresgutachten 2026 darauf hin, dass Kinder mit Zuwanderungsgeschichte häufiger Kindertageseinrichtungen besuchen, die bereits einen hohen Anteil von Kindern mit Zuwanderungsgeschichte aufweisen. Diese Einrichtungen sind laut Gutachten oft weniger gut ausgestattet und bieten schlechtere Lernbedingungen. Vor diesem Hintergrund sollten Einrichtungen in sozioökonomisch benachteiligten Räumen auf Basis von Sozialindizes besonders gefördert werden (vgl. Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) 2026: Jahresgutachten 2026. Raum für Entwicklung: Wohnen und Teilhabe in der Einwanderungsgesellschaft). Die begleitende Evaluation zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ hat die Bedeutung einer kontinuierlichen Unterstützung durch zusätzliche Fachkräfte in Einrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen und durch zusätzliche Fachberatung für die Weiterentwicklung der sprachpädagogischen Qualität hervorgehoben (vgl. Anders et. al. 2020: Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Evaluation des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“). Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, bundesweit zusätzliche Funktionsstellen mit Fokus auf sprachliche Bildung in Einrichtungen in besonders herausfordernden Lagen zu etablieren (vgl. Anders et. al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung). Einige Länder haben nach Auslaufen des Bundesprogramms „Sprach-Kitas“ die Förderung der zusätzlichen Fachkräfte in Form von Landesprogrammen fortgesetzt, dies erfolgte jedoch nicht flächendeckend. Darüber hinaus ist die Finanzierung dieser Stellen im Rahmen von Programmen in der Regel befristet. Auch der Aufgabenbereich der Kita-Sozialarbeit ist in Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen von besonderer Bedeutung (vgl. Kompetenz- und Beratungsstelle zur Unterstützung von Maßnahmen für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen 2021: Bericht zum ESF-Programm KINDER STÄRKEN). Insofern schlägt die Arbeitsgruppe Frühe Bildung die Einrichtung von Funktionsstellen zur Bewältigung sozialer Herausforderungen vor (vgl. Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung). Angebote der Kita-Sozialarbeit werden zwar in einzelnen Ländern in Form von Landesprogrammen, Modellprojekten oder über gesetzlich geregelte Sozialraumbudgets gefördert, sie sind aber nicht bundesweit etabliert (vgl. Klinkhammer 2025: Kita-Sozialarbeit in Deutschland. Einblicke in ein vielgestaltiges Handlungsfeld. Präsentation). Auch Befunde aus dem Monitoring zum KiQuTG geben Hinweise darauf, dass der Aufgabenbereich Kita-Sozialarbeit bisher nur in wenigen Kindertageseinrichtungen definiert ist. So gaben im Jahr 2024 bundesweit nur fünf Prozent der befragten Einrichtungsleitungen an, einen solchen Aufgabenbereich definiert zu haben, zum Beispiel in Form einer Funktionsstelle. Die Anteile der Einrichtungen unterscheiden sich dabei deutlich zwischen den Ländern (0 bis 39 Prozent der Einrichtungen in den Ländern) (Deutsches Jugendinstitut (DJI) 2026: Auswertungen im Rahmen des Monitorings zum KiQuTG). Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule Der Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule sollte so gestaltet sein, dass eine kontinuierliche, an den Entwicklungsstand des Kindes angepasste Förderung ohne größere Brüche möglich ist und in der Schule anschlussfähige Bildungsprozesse gestaltet werden können (vgl. Bildungsministerkonferenz (BMK) & Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) 2026: Gemeinsame Empfehlung zum Übergang vom Elementar- in den Primarbereich). Durch einen Austausch von Informationen aus den Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen und der anschließenden Förderung kann die weitere passgenaue Begleitung der kindlichen Entwicklung in der Schule der Primarstufe 1 vorbereitet werden (vgl. Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern). Bei Kooperationsbeziehungen zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen am Übergang zeigen sich auf der einen Seite sehr unterschiedliche Ausgangslagen, auf der anderen Seite auch deutliche Potenziale. In den Erhebungen zum Monitoring des KiQuTG gab im Jahr 2024 bundesweit nur etwa die Hälfte (52 Prozent) der Leitungskräfte an, dass ihre Kindertageseinrichtung intensiv mit Grundschulen zusammenarbeitet. In 38 Prozent der V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Einrichtungen gibt es eine sporadische Kooperation, in den restlichen 10 Prozent keine Form der Kooperation. Dabei sind deutliche regionale Unterschiede erkennbar – so reichte die Spanne der Anteile von Einrichtungen mit einer intensiven Kooperation mit Grundschulen auf Länderebene von 19 bis 71 Prozent (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). In vielen Rahmen- und Orientierungsplänen für die frühkindliche Bildung der Länder wird die Bedeutung des Austauschs individueller Entwicklungsdaten mit dem Grundschulbereich betont. In der Regel wird dafür das Einverständnis der Eltern gefordert oder die Weitergabe der Entwicklungsdokumentation erfolgt direkt durch die Eltern (vgl. Ständige Wissenschaftliche Kommission (SWK) 2026: Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung. Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz). In der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Qualitätsentwicklungsgesetzes wurde von Länderseite berichtet, dass eine Einwilligung der Eltern nicht immer vorliege, mit der Konsequenz, dass die Weitergabe von Daten an die Grundschule nicht erfolgen kann. Unterstützende Rahmenbedingungen: Fachberatung, Fort- und Weiterbildung, laufende Geldleistung von Kindertagespflegepersonen Fachberaterinnen und Fachberater unterstützen Fach- und Leitungskräfte in Kindertageseinrichtungen durch ihre Prozessbegleitung und Beratung dabei, die Qualität zu sichern und weiterzuentwickeln. Es bedarf daher eines ausreichenden Angebots an Fachberatung für pädagogisch Tätige (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung; Preissing et al. 2015: Fachberatung im System der Kindertagesbetreuung). Laut dem Monitoring zum KiQuTG war im Jahr 2024 eine Vollzeitäquivalentstelle in der Fachberatung beim Träger durchschnittlich für zwölf Kindertageseinrichtungen zuständig. Bei den Jugendämtern war der bundesweite Schlüssel deutlich höher – 55 Einrichtungen wurden von einer Vollzeitäquivalentstelle betreut. Dabei bestehen erhebliche regionale Unterschiede: im Jahr 2024 lag das Verhältnis von Fachberatung beim (öffentlichen oder freien) Träger (ein Vollzeitäquivalent) und Kindertageseinrichtungen in den Ländern zwischen 1:7 und 1:43. Werden die Schlüssel für Fachberatung beim Jugendamt (ein Vollzeitäquivalent) betrachtet, fallen diese insgesamt schlechter aus und mit einer größeren Spanne zwischen den Ländern von 1:24 bis 1:142. Die Qualität der Förderung in Kindertageseinrichtungen hängt maßgeblich von der Qualifizierung der Fachkräfte ab. Empirische Studien unterstreichen den positiven Effekt von Fort- und Weiterbildung auf die Kompetenzen von pädagogischen Fachkräften, die Qualität der pädagogischen Prozesse und die Kompetenzen der Kinder (vgl. Egert 2015: Meta-analysis on the impact of in-service professional development programs for preschool teachers on quality ratings and child outcomes; Fukkink & Lont 2007: Does training matter? A meta-analysis and review of caregiver training studies). Im Jahr 2024 haben über drei Viertel (77 Prozent) des befragten pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen in den letzten zwölf Monaten an mindestens einer Fort- oder Weiterbildung teilgenommen. Die Teilnahmequoten variierten dabei deutlich zwischen den Ländern – die Spanne lag zwischen 67 und 87 Prozent. Der am häufigsten genannte Grund für eine Nichtteilnahme (von 53 Prozent des pädagogischen Personals genannt) waren fehlende zeitliche Ressourcen aufgrund von Personalmangel in der Einrichtung. Nach eigenen Angaben wurde das pädagogische Personal im Jahr 2024 für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen im Bundesdurchschnitt für 4,1 Tage freigestellt. Insgesamt zeigen sich dabei deutliche Unterschiede zwischen den Ländern: Der Umfang reichte von durchschnittlich 2,8 Tagen bis zu 6,6 Tagen (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Zum Stichtag 1. März 2024 waren laut amtlicher Kinder- und Jugendhilfestatistik bundesweit 39.744 Kindertagespflegepersonen tätig. In den vergangenen Jahren ließ sich jedoch ein Rückgang an Kindertagespflegepersonen beobachten (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Die Arbeits- und Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege sollten daher verbessert werden, um Kindertagespflegepersonen zu unterstützen, zu professionalisieren und in der Tätigkeit zu halten. Eine leistungsgerechte Vergütung von Kindertagespflegepersonen trägt zur Attraktivität der Tätigkeit bei. Darüber hinaus ist die Gestaltung der laufenden Geldleistung eine Stellschraube, um Kindertagespflegepersonen ausreichend zeitliche Ressourcen für die pädagogische Arbeit, aber auch für mittelbare pädagogische Aufgaben oder die Fort- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen (vgl. Strehmel & Viernickel 2022: Bundesweite Standards zur Betreuungsrelation in der Kindertagesbetreuung). Internationale wissenschaftliche Befunde zeigen, dass das Haushaltseinkommen von Kindertagespflegepersonen und das Entgelt pro Tag positiv mit der Qualität in der Kindertagespflege zusammenhängen (vgl. Eckhardt & Egert 2020: Predictors for the quality of family child care: A meta-analysis). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bei der Ausgestaltung der Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung mittelbarer pädagogischer Tätigkeiten, zeigt sich laut Monitoring zum KiQuTG eine heterogene Situation: Bundesweit gaben 54 Prozent der Kindertagespflegepersonen an, hierfür keine Vergütung zu erhalten, 33 Prozent gaben an, eine teilweise und 14 Prozent eine vollständige Vergütung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten zu erhalten. Dabei reichten die Anteile der Kindertagespflegepersonen mit (teilweiser) Vergütung von mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten auf Länderebene von 13 bis 68 Prozent (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Auch die Qualifikation ist grundlegend für die Qualität der pädagogischen Arbeit von Kindertagespflegepersonen und sollte sich an aktuellen fachlichen Empfehlungen orientieren. Um entsprechende Anreize zur Qualifizierung zu setzen, sollte die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen in die Bemessung ihrer Vergütung Eingang finden (vgl. Viernickel et. al. 2015: Qualität für alle. Wissenschaftlich begründete Standards für die Kindertagesbetreuung). Entsprechende Regelungen sind auf Länderebene bisher kaum vorhanden. Gemäß einer Recherche der landesgesetzlichen Regelungen (Stand Dezember 2025) berücksichtigen nur vier Länder die Qualifikation bei der Vergütung von Kindertagespflegepersonen in ihren jeweiligen Landesgesetzen. Maßnahmen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung Auch wenn der ganz überwiegende Anteil der Kinder in Deutschland vor Schuleintritt ein Angebot der Kindertagesbetreuung besucht – 2024 waren 37,4 Prozent der unter Dreijährigen und 91,6 Prozent der Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren in Kindertagesbetreuung –, unterscheidet sich die Inanspruchnahme stark nach familialen Merkmalen. So sind Kinder aus armutsgefährdeten Familien oder aus Familien, in denen überwiegend kein Deutsch gesprochen wird, in Kindertageseinrichtungen unterrepräsentiert (vgl. Huebener et al. 2023: Frühe Ungleichheiten: Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive). Für das Jahr 2023 kann anhand des Mikrozensus für Kinder mit Migrationshintergrund bei den unter Dreijährigen eine Beteiligungsquote von 22 Prozent und bei den Kindern zwischen drei und unter sechs Jahren von 77 Prozent ausgewiesen werden. Bei Kindern unter drei Jahren lag die Beteiligungsquote damit deutlich unter der von gleichaltrigen Kindern ohne Migrationshintergrund (45 Prozent). Bei Kindern zwischen drei und unter sechs Jahren fiel die Differenz in Prozentpunkten ähnlich aus (Beteiligungsquote von Kindern ohne Migrationshintergrund: 99 Prozent). Unterschiede lassen sich auch bezüglich der Merkmale Bildungsgrad der Eltern, Haushaltseinkommen sowie in der Familie überwiegend gesprochener Sprache aufzeigen. Befragungsdaten zeigen, dass dies nicht hauptsächlich auf die Betreuungswünsche der Familien zurückzuführen ist. So unterscheidet sich der Bedarf nach einem Betreuungsplatz sowohl für Kinder unter drei als auch für Kinder zwischen drei und unter sechs Jahren kaum zwischen Familien mit und ohne Migrationshintergrund – sodass bei der zweiten Gruppe ein deutlich größerer ungedeckter Betreuungsbedarf besteht (vgl. Schmitz et al. 2024: Wer geht ab wann in die Kita? Wer hat Bedarf? Sozioökonomische Unterschiede und ihr zeitlicher Verlauf). Die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung kann durch verschiedene Zugangshürden wie fehlende Informationen oder komplizierte und intransparente Antrags- und Platzvergabeverfahren behindert werden (vgl. Bostancı & Wirth 2025: “Und raus bist du!“ – Institutioneller Rassismus in der frühen Bildung. Zugangsbarrieren und Teilhabepraktiken in Berliner Kitas; Hermes et al. 2023: Discrimination in Universal Social Programs? A Nationwide Field Experiment on Access to Child Care; Jessen et al. 2020: Understanding Day Care Enrolment Gaps; Mierendorff & Nebe 2022: Kitaplatzvergabe ist segregationsrelevant – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Verantwortung). Gleichzeitig zeigen Studien, dass Leistungsunterschiede zwischen Kindern mit niedrigem und hohem sozio-ökonomischen Status sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln und die Teilhabe an frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung diesen effektiv entgegenwirken, da Kinder aus bildungsbenachteiligten, mehrsprachigen oder armutsbelasteten Familien nachweislich überproportional von früher Förderung profitieren (vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare and education centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany; Heckman 2006: Skill Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing inequality; Willard et al., 2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social development until age seven? A propensity score analysis). Für gleiche Startchancen bedarf es daher einer Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagesbetreuung, um insbesondere Eltern oder Elternteile von Kindern in herausfordernden Lebenslagen zu unterstützen. Die Inanspruchnahme lässt sich zum Beispiel durch nied- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. rigschwellige und zielgruppengerechte Informations- und Brückenangebote oder vereinfachte Antragsverfahren steigern (vgl. BMFSFJ 2022: Bundesprogramm „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ – Abschlussbericht & Toolbox; Hermes et al. 2021: Application Barriers and the Socioeconomic Gap in Child Care Enrollment). Flankierende Regelungen: Umsetzung des Förderungsauftrags als Voraussetzung für die Finanzierung von Tageseinrichtungen, Monitoring, Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik, Evaluierung Um sicherzustellen, dass der Förderungsauftrag in allen Tageseinrichtungen umgesetzt wird, bedarf es einer einheitlichen Regelung, dass nicht nur, wie bislang in § 74a SGB VIII geregelt, das Vorliegen der rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen, sondern auch die Umsetzung des Förderungsauftrags für den Betrieb erforderlich ist. Die Einhaltung der Anforderungen an die Qualität der Förderung muss Voraussetzung für die Finanzierung der Träger von Tageseinrichtungen sein. Die Durchsetzung der qualitativen Vorgaben ist erforderlich, um eine Förderung von hoher Qualität zu gewährleisten. Für die Verbesserung der Qualität und Teilhabe ist es entscheidend, zu beobachten, welche Entwicklungen sich im System der Kindertagesbetreuung vollziehen. Dies erfordert eine weitere Verbesserung der Datengrundlage im Bereich der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung. Die Umsetzung des Gesetzes muss daher durch ein Monitoring begleitet werden, das das gesamte System der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in den Blick nimmt. Zudem bedarf es – neben der Betrachtung der Strukturqualität – auch einer kindbezogenen Betrachtung durch eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände der Kinder bis zum Schuleintritt. Perspektivisches Ziel ist es, mit dem Monitoring die Anschlussfähigkeit an eine mit den Ländern abgestimmte integrierte Bildungsberichterstattung sicherzustellen. Diese soll eine durchgängige Betrachtung von Bildungsverläufen über die gesamte Bildungskette ermöglichen. Um die vielfältigen Aspekte der Qualität von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und Entwicklungen über die Zeit möglichst passgenau abbilden zu können, bedarf es Anpassungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik (vgl. Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung). Auch die SWK weist darauf hin, dass der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik relevante Daten fehlen, die die Belastungen der Kinder und Familien abbilden, wie etwa zum Bezug von Transferleistungen (vgl. Ständige Wissenschaftliche Kommission (SWK) 2026: Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung. Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz). Über die amtliche Statistik hinaus sind weitere Daten über kontinuierliche begleitende Monitoringerhebungen auf unterschiedlichen Ebenen zu erfassen. Zudem ist eine Evaluierung erforderlich, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu untersuchen und etwaige Novellierungsbedarfe zu identifizieren. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch die Einführung qualitativer Standards eine bundesweite Angleichung der Qualität und dadurch ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern geleistet wurde sowie ob mit einer verbesserten Förderung bei Kindern aggregiert im Zeitverlauf Kompetenzzuwächse, ein Rückgang von Förderbedarfen und weniger Schwierigkeiten beim Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule zu verzeichnen sind. Mit der bundesweiten Verankerung dieser qualitativen Standards im SGB VIII wird sowohl den Empfehlungen der Evaluation zum KiQuTG, den Ergebnissen des Monitorings zum KiQuTG sowie den Erkenntnissen aus weiteren Studien Rechnung getragen als auch der Auftrag des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode erfüllt. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 4 bei, welches mit seiner Zielvorgabe 4.2 verlangt, bis 2030 sicherzustellen, dass alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die Grundschule vorbereitet sind. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In den §§ 22, 22a, 22b, 22c, 23, 24, 24b, 74a, 99, 102a und 103 SGB VIII werden die qualitativen Standards zur Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands in den Bereichen Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie mathematische Fähigkeiten und zur anschließenden Förderung bei festge- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. stelltem Förderbedarf, zur Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule, die weiteren unterstützenden Rahmenbedingungen sowie das begleitende Monitoring und die ergänzenden Vorschriften geregelt. So wird eine systematische Verzahnung mit den vorhandenen Bestimmungen zur Kindertagesbetreuung ermöglicht. Dabei werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Umsetzung bestimmter qualitativer Vorgaben in ihren Tageseinrichtungen sicherzustellen. Des Weiteren haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Umsetzung auch in Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Gesetzentwurf berücksichtigt, dass in den Ländern zum Teil bereits Verfahren und Maßnahmen bestehen, die zu den Zielsetzungen des Entwurfs beitragen und die geplanten bundesgesetzlichen Vorgaben teilweise auch schon erfüllen, sodass hieran bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen angeknüpft werden kann. Der Gesetzentwurf sieht folgende wesentliche inhaltliche Änderungen vor: 1. Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Kindern spätestens im fünften Lebensjahr und darauf abgestimmte Förderung § 22b regelt neben der regelmäßigen Beobachtung und Dokumentation die verbindliche Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands in den Bereichen Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie mathematische Fähigkeiten aller Kinder in Kindertageseinrichtungen spätestens im fünften Lebensjahr und die anschließende Förderung der Kinder bei Förderbedarf. Dafür werden den Kindertageseinrichtungen personelle Ressourcen für die Erhebung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Kind und für die Planung und Begleitung der Förderung im Umfang von mindestens dreißig Minuten je Kind pro Woche zur Verfügung gestellt. Auch bei Kindern, die nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, soll eine Feststellung und Förderung erfolgen. Das Nähere hierzu sowie zu den Verfahren der Feststellung und der näheren Ausgestaltung der Förderung regelt das Landesrecht. Landesrecht kann zudem abweichende Regelungen treffen, welche Stelle die Feststellung und die anschließende Förderung vornimmt. 2. Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern bis zum Schuleintritt in herausfordernden Lebenslagen § 22c normiert, dass Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen besonders unterstützt werden. Die Bestimmung der Kindertageseinrichtungen erfolgt kriteriengeleitet, dabei sind die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder stets zu berücksichtigen; weitere Kriterien können einbezogen werden. Den so identifizierten Kindertageseinrichtungen werden zusätzliche personelle Ressourcen im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche in Tageseinrichtungen für bis zu 80 Kinder, mindestens 40 Stunden pro Woche für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und mindestens 60 Stunden pro Woche für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern zur Begleitung der sprachlichen Bildung in der Einrichtung und Bewältigung sozialer Herausforderungen zur Verfügung gestellt. Dabei stellen die Länder sicher, dass mindestens zehn Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land von dieser zusätzlichen Förderung profitieren. Das Nähere regelt das Landesrecht. Mit der Regelung soll an die Erfahrungen aus dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ und aus dem Startchancen- Programm von Bund und Ländern im Schulbereich angeknüpft werden, um bewährte personelle Strukturen und Schwerpunktsetzungen aufzugreifen. 3. Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule § 22 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 ergänzen die Aufgaben der Kindertagesbetreuung hinsichtlich ihrer Verantwortung für jedes einzelne Kind bei der Schaffung fairer Entwicklungs- und Bildungschancen, beim Abbau herkunftsbedingter Benachteiligungen sowie bei der Gewährleistung einer kontinuierlichen Förderung bei Übergängen. § 22 Absatz 3 konkretisiert die insbesondere zu fördernden Kompetenzen (sprachliche Fähigkeiten, Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie mathematische Fähigkeiten) und normiert, dass die Förderung alltagsintegriert und soweit erforderlich auch durch ergänzende Fördermaßnahmen erfolgt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 22b Absatz 2 ermöglicht die Datenweitergabe hinsichtlich der Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandfeststellung zwischen Tageseinrichtungen und Schulen. 4. Weitere Regelungen zu unterstützenden Rahmenbedingungen: • Fachberatung: § 22a Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 verankern die Fachberatung für Kindertageseinrichtungen als ein zentrales Unterstützungssystem für das in Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal im SGB VIII. Eine qualifizierte Fachberatung muss im Verhältnis von mindestens 80 Minuten pro Woche für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, mindestens 120 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und mindestens 240 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern sichergestellt werden. Die Beratung umfasst insbesondere die Begleitung der Qualitätsentwicklung sowie der Förderung der sprachlichen Entwicklung von Kindern und der Entwicklung in den in § 22 Absatz 3 Satz 2 genannten weiteren Bereichen in den Einrichtungen. • Fort- und Weiterbildung: § 22a Absatz 1 Satz 2 legt fest, dass zu den Maßnahmen, die zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität der Förderung in Kindertageseinrichtungen zu ergreifen sind, auch die Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte zählt. • Laufende Geldleistung von Kindertagespflegepersonen: § 23 Absatz 2a Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, indem weitere Aspekte, die bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen zu berücksichtigen sind, ergänzt werden. 5. Maßnahmen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung § 24 Absatz 6 normiert neben der bestehenden Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Beratung der Eltern, die Angebote der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen wollen, die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen auf die Inanspruchnahme hinzuwirken. 6. Präzisierung der Voraussetzung für die Förderung von Trägern der Tageseinrichtungen § 74a Satz 2 regelt die Verpflichtung zur Einhaltung der in §§ 22 bis 22c formulierten Anforderungen an die Qualität der Förderung als Voraussetzung für die Finanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen. Dies dient der Durchsetzung dieser Vorgaben zur Gewährleistung einer Förderung von hoher Qualität. 7. Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik Korrespondierend zu den geplanten bundesweiten qualitativen Vorgaben werden in § 99 Absatz 7 Nr. 3 h) und i) Erhebungsmerkmale zur Abbildung der finanziellen Bedürftigkeit von Familien sowie zum festgestellten Förderbedarf bei Kindern in die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik aufgenommen. Darüber hinaus erfolgen in den §§ 102a und 103 weitere Anpassungen der Statistik, unter anderem zum Zwecke des Bürokratieabbaus. 8. Monitoring und Evaluation § 24b regelt die Begleitung der Umsetzung der geplanten Änderungen des SGB VIII durch ein Monitoring. Dieses knüpft zum einen an das durch das KiQuTG eingeführte Monitoring an und ermöglicht eine bundesweite Beobachtung des Feldes in den wichtigen strukturellen Qualitätsbereichen. Zum anderen wird im Monitoring eine kindbezogene Betrachtung durch eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände bei Kindern bis Schuleintritt ergänzt. Dazu erfolgt insbesondere eine bundesweite Darstellung der Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellungen. Das BMBFSFJ veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings in den Jahren 2029 und 2031 und anschließend alle drei Jahre. Nach Artikel 6 erfolgt zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes erstmals nach sechs Jahren eine Evaluation in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung mit Wirkungsmessung. In der Evaluation ist zu prüfen, ob das Gesetz wirksam ist oder ob es Anpassungsbedarfe gibt und weitere qualitative Standards notwendig sind, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. um die Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern zu verbessern und gleichwertige Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern zu schaffen. Ferner ist zu prüfen, ob das Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen hat. Weiterer Gegenstand ist die Evaluation der durch das Gesetz verursachten Kosten. Hierbei ist auch zu prüfen, ob der durch Artikel 4 vorgesehene Ausgleich der Mehrbelastungen der Länder aus der Umsetzung des Gesetzes weiterhin angemessen ist. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Regelungen des Entwurfs betreffend das Kindergartenwesen unterfallen dem Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge. Der Schwerpunkt liegt insofern auf der fürsorgenden Betreuung. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG. Das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz zielt darauf, bestehende Unterschiede in der Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung zwischen den Ländern auszugleichen und in ganz Deutschland eine hochwertige Kindertagesbetreuung sicherzustellen. Zwischen den Ländern bestehende Unterschiede in der Kindertagesbetreuung sollen verringert werden, die den Erwerb sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer Fähigkeiten betreffen und zu Leistungsunterschieden schon vor Schuleintritt beitragen. Insbesondere die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie anschließenden Fördermaßnahmen in den Ländern ist sehr divers, häufig setzen sie zu spät an und beschränken sich auf die sprachlichen Fähigkeiten. Uneinheitlich gestalten sich beispielsweise auch die Kooperationsbeziehungen zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen und die Ausstattung mit Fachberatung. Die hieraus resultierenden Unterschiede bei den Entwicklungs- und Teilhabechancen können bestehende Benachteiligungen verstärken und tragen zu ungleichen Lebensverhältnissen bei. Einheitliche Mindeststandards dienen gerade der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Gewährleistung vergleichbarer Entwicklungschancen der betreffenden Kinder. Angesichts dieser ungleichen Voraussetzungen in wesentlichen Bereichen der Kindertagesbetreuung ist die bundesgesetzliche Regelung von Qualitätsstandards für die Kindertagesbetreuung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eltern, die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie vereinbaren wollen und angesichts beruflicher Anforderungen ein hohes Maß an Mobilität aufbringen müssen, müssen darauf vertrauen können, in allen Ländern ein im Wesentlichen gleiches Angebot an qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Auch überregional agierende Unternehmen möchten in allen Ländern auf ein Potential qualifizierter weiblicher Arbeitskräfte zurückgreifen zu können (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 11 f.). Ein im Wesentlichen gleiches Angebote an qualitätsorientierter Kindertagesbetreuung dient damit auch der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums. Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen betreffend die Kinder- und Jugendhilfestatistik in Artikel 3 Nummer 7 und 8 dieses Entwurfs beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen in Artikel 4 dieses Entwurfs ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz GG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die weitere Entwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung durch bundesgesetzliche Regelungen dient auch der Umsetzung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention). Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Eltern in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, zu unterstützen und für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern zu sorgen (Artikel 18 Absatz 2 VN-Kinderrechtskonvention). Zudem trägt eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung dazu bei, das Recht auf Bildung des Artikel 28 VN-Kinderrechtskonvention sowie die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. in Artikel 29 VN-Kinderrechtskonvention niedergelegten Bildungsziele zu verwirklichen und im Kindesalter die wesentlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Bildungsbiografie zu legen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient ferner der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN- Behindertenrechtskonvention). Artikel 7 VN-Behindertenrechtskonvention sieht vor, dass die besondere Situation von Kindern mit Behinderungen bei allen sie betreffenden Maßnahmen eigenständig einbezogen werden. Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c VN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, angemessene Vorkehrungen für den Zugang zu Bildung für Menschen mit Behinderungen zu treffen. Schließlich steht der hiesige Gesetzentwurf auch in Einklang mit den Empfehlungen zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021). Dort wird unter dem Aspekt „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, inklusive Bildungsangebote und schulbezogene Aktivitäten sowie eine gesunde Mahlzeit pro Schultag“ das Ziel formuliert, bedürftigen Kindern einen effektiven und kostenlosen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu garantieren. Die bundesweite Verbesserung der Qualität der Angebote der Kindertagesbetreuung trägt dazu bei, allen Kindern ein hochwertiges Bildungs- und Betreuungsangebot machen zu können, und damit auch die Teilhabe von bedürftigen Kindern an den Angeboten zu verbessern. Auch die besondere Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen trägt zu einer besseren Förderung dieser Kinder und einer bedarfsgerechten Begleitung ihrer Familien bei. VI. Gesetzesfolgen Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird beabsichtigt, bundesweite qualitative Vorgaben im SGB VIII zu verankern und damit eine Angleichung der Qualität der Kindertagesbetreuung in Deutschland im Sinne einer Konvergenz nach oben zu erreichen. Die beabsichtigten Änderungen haben zum Ziel, die Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern zu verbessern, die Übergänge für Kinder zu erleichtern und gleichwertige Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern zu schaffen. Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung verbessert und so zur Attraktivität des Berufsfelds sowie zur Bindung und gesundheitlichen Prävention der Fachkräfte beigetragen werden. Zudem soll das System Kindertagesbetreuung gestärkt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Eltern, insbesondere von Müttern, kann eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels leisten und somit positive Effekte auf die Gesamtwirtschaft erzielen (für einen Überblick vgl. Weßler- Poßberg et al. 2024: Ökonomische und volkswirtschaftliche Effekte von Kindertagesbetreuung). Von einer Verbesserung der Qualität der Kindertagesbetreuung profitieren Kinder und ihre Familien, Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung und nicht zuletzt die Gesamtgesellschaft und Wirtschaft. Bereits mit dem KiQuTG wurde beabsichtigt, in einem ersten Schritt die Qualität der Kindertagesbetreuung in Richtung des langfristig angestrebten Ziels bundesweit gleichwertiger Qualitätsstandards weiterzuentwickeln. Dieses Ziel soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf durch die Einführung bundesweit verbindlich geltender qualitativer Vorgaben verwirklicht werden. Mit den darin vorgesehenen Änderungen soll bundesweit in wesentlichen Qualitätsbereichen ein einheitliches, hohes Niveau erreicht werden. Zugleich zielt das Gesetz auf eine verbesserte und passgenaue Förderung der Kinder ab, um ihre Entwicklungs- und Bildungschancen zu verbessern und Übergänge zu erleichtern. Damit Kinder überall im Land davon profitieren und somit der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Rechnung getragen wird, müssen Betreuungs- und Förderangebote in allen Regionen verfügbar und erreichbar sein. Studien zeigen, dass gerade Kinder in herausfordernden Lebenslagen von guter frühkindlicher Bildung profitieren (vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare and education centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany; Heckman 2006: Skill Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing inequality; Willard et al., 2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social development until age seven? A propensity score analysis). Durch diese intendierte Auswirkung des Gesetzes könnte zusätzlich die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung steigen, da Eltern für ihre Kinder gezielt nach guten und bedarfsgerechten Betreuungsan- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. geboten suchen (vgl. Neuberger et al. 2026: Wenn es erst an Personal und dann an Vertrauen mangelt; Spieß 2022: Kita-Ökonomik – eine Perspektive für Deutschland). Dies hätte eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Folge. Investitionen in die Kindertagesbetreuung lohnen sich zudem volkswirtschaftlich. Die Renditen fallen höher aus als in späteren Bildungsabschnitten und reichen bis zu 1:16 (vgl. Spieß 2013: Investitionen in Bildung: Frühkindlicher Bereich hat großes Potenzial). Investitionen in frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung tragen zu erfolgreicheren Bildungs- und Erwerbsverläufen der Kinder bei und führen damit zu höheren Steuereinnahmen und geringeren Sozialausgaben für den Staat, insbesondere den Bund (vgl. Dohmen 2016: Finanzierungsfragen der Kindertagesbetreuung im Rahmen der AG Frühe Bildung). Diese positiven Effekte frühkindlicher Bildungs- und Betreuungsangebote können nur mit qualitativ hochwertigen Angeboten erreicht werden (vgl. Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung). Eine qualitativ hochwertige, für alle Familien zugängliche Kindertagesbetreuung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auch diesbezüglich tragen bundesweite qualitative Vorgaben für die Kindertagesbetreuung zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Aufhebung des KiQuTG entfällt ab 2028 der Aufwand in der Bundes- und Landesverwaltung, der aus der Verhandlung und dem Abschluss der in § 4 KiQuTG vorgesehenen Bund-Länder-Verträge und der damit zusammenhängenden Berichtspflichten resultierte. Die Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik dient der effektiveren Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung, der Entlastung der auskunftspflichtigen Personen und der Entbürokratisierung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der vorliegende Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung im Sozialrecht des Bundes einheitlich neu regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 4 („Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“). Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 4.2, bis 2030 sicherzustellen, dass alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die Grundschule vorbereitet sind. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere die Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands einschließlich Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorischer sowie mathematischer Fähigkeiten und bei Bedarf eine daran anknüpfende Förderung verbindlich vorschreibt und gleichwertige Startchancen im gesamten Bundesgebiet ermöglicht. Aufgrund der Orientierung am Konzept des lebensbegleitenden Lernens deckt dieses SDG Bildungsprozesse über den gesamten Lebensweg hinweg ab, beginnend mit der Erziehung, Bildung und Betreuung in der frühen Kindheit. Wichtiges politisches Ziel für alle Bildungsbereiche ist die Herstellung von Chancengleichheit unabhängig von der Herkunft eines Menschen. Qualitativ hochwertige Angebote frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung tragen dazu bei, dieses Ziel zu erreichen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weist seit Jahren auf die Bedeutung der frühkindlichen Bildung für die kognitive und sozioemotionale Entwicklung sowie für die Abschwächung sozialer Ungleichheiten und die Erzielung insgesamt besserer Bildungserfolge hin. Sie stellt fest, dass eine langfristig gesicherte öffentliche Finanzierung für den weiteren Ausbau und die Qualität der frühkindlichen Bildung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OECD 2025: Bildung auf einen Blick 2025, S.317 ff.). Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand bestimmter Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Indem das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz dazu beiträgt, dass das Angebot an Plätzen in Kindertagesbetreuung qualitativ hochwertig ausgestattet ist, zahlt das Vorhaben auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4.2.a Perspektiven für Familien Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern Ganztagsbetreuung für Kinder (0- bis 2-Jährige) Anstieg auf 35 Prozent bis 2030 4.2.b Perspektiven für Familien Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern Ganztagsbetreuung für Kinder (3- bis 5-Jährige) Anstieg auf 70 Prozent bis 2030 Indem der Entwurf zu bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Betreuungsangeboten beiträgt, leistet wer – im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele – gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung weiterer Ziele, nämlich Ziel 1: „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ und Ziel 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“, indem er zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Erwerbstätigkeit von Eltern beiträgt. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund: Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen des SGB VIII. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung wird zulasten des Bundes und zugunsten der Länder angepasst. Diese Anpassung umfasst Steuermindereinnahmen des Bundes in den Jahren 2027 und 2028 in Höhe von 1.493 Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. Im Jahr 2029 belaufen sich die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes auf 1.243 Millionen Euro, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder analog in Höhe von 1.243 Millionen Euro gegenüberstehen. Für die Jahre 2030 bis 2034 wird die vertikale Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes und zugunsten der Länder um jährlich 993 Millionen Euro angepasst. Für die Änderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan 2030 im Einzelplan 60 Vorsorge getroffen. Zur Abschätzung der Mehrbelastungen der Länder und Kommunen durch die Änderung des SGB VIII wurden ex ante Kostenberechnungen auf Basis der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik von der TU Dortmund (gefördert vom BMBFSFJ) im Rahmen des gemeinsamen Qualitätsprozesses von Bund und Ländern durchgeführt. Zur Ermittlung der Kosten wurden die Personalbedarfe berechnet, die zur Umsetzung der einzelnen Regelungsinhalte notwendig sind. Die berechneten Personalbedarfe basieren, je nach Regelungsinhalt, auf der Anzahl der betreuten Kinder, der Kindertageseinrichtungen und des pädagogischen und Leitungspersonals gemäß amtlicher Kinder- und Jugendhilfestatistik zum Stichtag 01.03.2025, den elterlichen Bedarfen aus der Kinderbetreuungsstudie 2025 des Deutschen Jugendinstituts (DJI) sowie der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung. Die Kostenberechnungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2027. Deshalb erfolgte die Fortschreibung der Personalkosten auf Grundlage der im Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst vom April 2025 vereinbarten Entgelterhöhung von 2,8 Prozent zum 01.05.2026 sowie einer angenommenen pauschalen Steigerung von 2,2 Prozent für das Jahr 2027. Die berechneten Kosten beinhalten das Bruttoeinkommen eines Beschäftigten (Arbeitnehmerbrutto), das sämtliche finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, einschließlich Grundgehalt, Boni, Zulagen und Sachbezügen, umfasst. Für den Arbeitgeber fallen darüber hinaus weitere Kosten an, die mit der Anstellung verbunden V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sind, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, Aus- und Weiterbildungskosten, Lohnsteuer und sonstige Aufwendungen (Lohnnebenkosten). Für die Lohnnebenkosten wurden pauschal 25 Prozent des Arbeitnehmerbruttos veranschlagt. Die Gesamtkosten aus Arbeitnehmerbrutto und Lohnennebenkosten stellen das Arbeitgeberbrutto dar. Für eine Kindertageseinrichtung fallen zudem Sachkosten an. Als Berechnungsgrundlage wurden für die Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent des Arbeitgeberbruttos angesetzt. Personalbedarfe und Kosten, die unmittelbar von der Anzahl der Kinder abhängen, wurden auf Grundlage der prognostizierten Kinderzahlen aus der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung berechnet, die den Rückgang der Geburten und die damit verbundenen rückläufigen Kinderzahlen berücksichtigt und insgesamt von einem niedrigeren Geburtenniveau ausgeht als vorherige Vorausberechnungen. Dies betrifft die Regelungsinhalte zur Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands (§ 22b Absatz 3 Nummer 1) sowie zur Bereitstellung personeller Ressourcen für die Planung und Begleitung der Förderung (§ 22b Absatz 3 Nummer 2). Da die Regelungsinhalte zum 01.01.2029 verbindlich gelten sollen, wurde hierfür die prognostizierte Anzahl an Vierjährigen zum Stichtag 31.12.2028 zugrundegelegt. Zu den Auswirkungen der sinkenden Geburtenzahlen auf die Entwicklung des Personalbestands in der Kindertagesbetreuung und der Anzahl und Größe der Kindertageseinrichtungen liegen keine Vorausberechnungen vor. Vor diesem Hintergrund konnte die demografische Entwicklung bei den Personal- und Kostenberechnungen für die weiteren Regelungsinhalte nicht berücksichtigt werden. Diese basieren auf den zum Berechnungszeitpunkt neusten verfügbaren Daten aus der amtlichen Statistik zum Ist-Stand zum 01.03.2025. Es ist auf Limitationen bei der Gesamtkostenabschätzung hinzuweisen. So konnten zum einen nur für Regelungsinhalte, in denen konkrete Zielwerte vorgegeben sind, Kosten berechnet werden. Zum anderen lagen nicht für alle Regelungsinhalte bundesweit einheitliche Daten zum Umfang entsprechender Personalressourcen vor, die bereits im Feld sind, so dass der komplette Personalbedarf und die damit einhergehenden Kosten berechnet wurden. Zudem können die sinkenden Geburtenzahlen mittel- bis langfristig zu einer Verringerung des Personalbedarfs führen, wobei zu berücksichtigen ist, dass gleichzeitig Personalkosten (u. a. durch künftige Tarifabschlüsse) weiter ansteigen können. Die demografische Entwicklung konnte bei den Kostenberechnungen datenbedingt nicht bei allen Regelungsinhalten berücksichtigt werden. Die geschätzten Kosten stellen sich aufgeschlüsselt nach den vorgesehenen Regelungen im SGB VIII wie folgt dar: • Zusätzlicher Personalbedarf für die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands, § 22b Absatz 3 Nummer 1: rd. 72 Millionen Euro p. a. Für die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands wird dabei pro vierjährigem Kind in der Bevölkerung von einem zusätzlichen personellen Bedarf in Höhe von zwei Stunden ausgegangen. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass die Feststellung durch eine einschlägig fachschulisch qualifizierte Fachkraft mit langjähriger Berufserfahrung erfolgt (TVöD SuE S8b, Stufe 5). Personelle Ressourcen, die für die Durchführung von Erhebungen aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug gebracht, da keine bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen. • Zusätzlicher Personalbedarf für die Planung und Begleitung der Förderung nach § 22b Absatz 3 Nummer 2: rd. 754 Millionen Euro p. a. Veranschlagt werden für die Kostenberechnung personelle Ressourcen im Umfang von 0,5 Stunden/Woche pro vierjährigem Kind in Kindertageseinrichtungen. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass für die Planung und Begleitung der Förderung vielfach neues Personal gefunden werden muss, sodass verstärkt mit Berufsneueinstiegen zu rechnen ist. Daher erfolgten die Berechnungen zu den Kosten für Personal in Entgeltgruppe S8a und Entwicklungsstufe 3 des TVöD SuE. Personelle Ressourcen, die für diese Aufgaben aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug gebracht, da keine bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen. • Zusätzlicher Personalbedarf für Fachberatungsstellen für Kindertageseinrichtungen nach § 22a Absatz 3: rd. 197 Millionen Euro p. a. Berechnet wurden die Kosten für 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) für Fachberatung für je 30 Kindertageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, für je 20 Kindertageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern sowie für je 10 Kindertageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern. Dies entspricht der Rege- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lung, wonach umgerechnet Fachberatungszeit pro Woche im Umfang von 80 Minuten je Einrichtung mit bis zu 80 Kindern, 120 Minuten je Einrichtung mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und 240 Minuten je Einrichtung mit mehr als 120 Kindern vorgegeben wird. Der Berechnung liegt in Anlehnung an die Förderrichtline des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (2016-2023) die Annahme zugrunde, dass die Umsetzung durch qualifizierte Fachberaterinnen und Fachberater (TVöD SuE S17, Stufe 5) erfolgt. Der Personalbestand an Fachberaterinnen und Fachberatern im Jahr 2020 (aktuellste zum Berechnungszeitpunkt verfügbare Daten) wurde in Abzug gebracht. • Zusätzlicher Personalbedarf zur Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen nach § 22c Absatz 1: rd. 387 Millionen Euro p. a. Berechnet wurden die Kosten für personelle Ressourcen im Umfang von 20 Stunden pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, 40 Stunden pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und 60 Stunden pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern für 10 Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land. Zugrunde gelegt wurde die Annahme, dass die Umsetzung sowohl durch einschlägig fachschulisch qualifizierte Fachkräfte mit langjähriger Berufserfahrung (TVöD SuE S8b, Stufe 5) sowie Fachkräfte mit einem fachlich einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (TVöD SuE S12, Stufe 3) erfolgt. Personelle Ressourcen, die für diese Aufgaben aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug gebracht, da keine bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen. Der haushaltsrelevante Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro ab 2027 ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 berücksichtigt. Die über einen Zeitraum von mehreren Jahren anfallenden einmaligen Kosten der wissenschaftlichen Grundlage der Evaluierung in Höhe von 27 Millionen Euro sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 anteilig für den Zeitraum bis einschließlich 2030 berücksichtigt. Für das Statistische Bundesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand in Höhe von 42 670 Euro für Personalausgaben. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für befristetes Personal in Höhe von 197 210 Euro. Der dauerhafte und einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgeglichen. Für die Statistischen Landesämter: Für die Statistischen Landesämter entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 322 115 EUR. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 182 563 EUR. Darüber hinaus entsteht ein dauerhafter geringfügiger Mehraufwand für Sachausgaben (Porto) sowie ein einmaliger Mehraufwand für Sachausgaben in Höhe von 18 055 EUR (Fortbildungen, Informationsmaterial, Porto). 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden) 1.1 § 22b Abs. 1, 5; Mitwirkung an Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen (Kinder) Fallgruppe: Erhebungen finden extern statt 150.121 42,0 105.085,0 1.2 § 22b Abs. 1, 5; Begleitung Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen 150.121 42,0 105.085,0 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden) Fallgruppe: Erhebungen finden extern statt 1.3 § 22b Abs. 1, 5; Lesen von Informationsschreiben 681.400 5,0 56.783,0 Summe Zeitaufwand (in Stunden) 266.953,0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) / Durch die Einfügung von § 22b Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII und die dort geregelte Einführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei allen Kindern im fünften Lebensjahr entsteht den Bürgerinnen und Bürgern Erfüllungsaufwand in Form von Zeitaufwand. Dies betrifft Kinder sowie deren Sorgeberechtigte, sofern die Kinder nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut werden oder sofern sie dort betreut werden, aber die Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen nicht in der Kindertageseinrichtung erfolgen. Für diese Gruppe sind Zeitaufwände für die Mitwirkung an und Begleitung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen (lfd. Nr. 1.1) sowie zusätzlich Wegezeiten zum Ort der Durchführung zu berücksichtigen (lfd. Nr. 1.2). Es wird jeweils davon ausgegangen, dass dies insgesamt gut ein Viertel aller Kinder im fünften Lebensjahr bzw. deren Sorgeberechtigte betrifft (Fallzahl: 150.121; Quelle: KJH-Statistik 2025; prognostizierte Kinderzahlen aus der 16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028). Hierunter fallen zunächst jene Kinder im fünften Lebensjahr, die nicht in Kindertagesbetreuung betreut werden (10.900). Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass bei Kindern in Kindertagespflege die Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstandes in der Regel nicht in der Kindertagespflege erfolgen wird (2.941). Zudem wird auf Basis einer Analyse der bestehenden Praxis in den Ländern davon ausgegangen, dass bei einem Teil der Kinder in Kindertagesbetreuung die Sprach- und Entwicklungstandserhebungen außerhalb der Einrichtungen stattfinden werden. Dieser Anteil wird bundesweit pauschal auf 20 Prozent der Kinder in Kindertagesbetreuung geschätzt (136.280). Darüber hinaus wird für die Sorgeberechtigten aller Kinder im fünften Lebensjahr (Fallzahl: 681.400; Quelle: prognostizierte Kinderzahlen aus der 16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028) Erfüllungsaufwand in Form des Lesens von Informationsschreiben zur Durchführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen veranschlagt (lfd. Nr. 1.3). Für Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden und bei denen in der Kindertageseinrichtung der Sprach- und Entwicklungsstand festgestellt wird, und deren Sorgeberechtigte, entstehen hingegen keine zusätzlichen Zeitaufwände, da die Feststellung in der Einrichtung selbst und während der Betreuungszeit und ohne Mitwirkung der Sorgeberechtigten erfolgt. Auch für die nach § 22b Absatz 1 Satz 3 SGB VIII vorgesehen Vorgabe, dass die Ergebnisse der Feststellung sowie der Förderung mit den Personensorgeberechtigten zu besprechen sind, wird mit keinem erhöhten Aufwand seitens der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Status quo ausgegangen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass regelmäßige Entwicklungsgespräche der Fachkräfte mit den Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder als wesentliche Gelingensbedingung einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zwischen Kindertageseinrichtung und Personensorgeberechtigten bereits jetzt Bestandteil der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellung sowie der Förderung im Rahmen dieser bereits etablierten Gespräche stattfinden werden, sodass sich hieraus seitens der Personensorgeberechtigten voraussichtlich kein erhöhter Zeitaufwand ergibt. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand (Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.1 Artikel 3 Nr. 6; § 98 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 99 Abs. 7 SGB 8; Kinder- und Jugendhilfestatistik - Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (freie Jugendhilfe) (Änderung: id-ip 2013032714461501, EVAS 22541) (a*) Ja 40.467 Tageseinrichtungen 64,61 Euro = (73 / 60) h × 53,10 Euro/h (WZ: P) + 0 Euro 2.614 Fallzahl: OnDEA Aufwand pro Fall: 1 Minute pro Merkmal für durchschnittlich 65 (Merkmal h) bzw. 8 (Merkmal i) Kinder WZ P85 Summe (in Tsd. Euro) 2.614 davon aus Informationspflichten 2.614 aus nationalem Recht 2.614 aus EU-Vorgaben 0 * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Zu 2.1: Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (EVAS-Nr. 22541) wird der Merkmalskatalog um zwei Merkmale erweitert, die sich auf die dort geförderten Kinder beziehen. Bei der Vollerhebung waren im Jahr 2025 40.467 Einrichtungen der freien Jugendhilfe (ID in OnDEA 2013032714461501) und 20.195 Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe (siehe Vorgabe 3.16, ID in OnDEA 2021080800000004) meldepflichtig. Zusammen sind dies 60.662 Einrichtungen, in denen 3.913.417 Kinder betreut werden. Darunter sind 487.000 Kinder im Alter von 6 Jahren. (Quelle: Statistisches Bundesamt und OnDEA, Berichtsstand: 2025). Durchschnittlich muss eine Einrichtung für 65 Kinder, darunter 8 Kinder im Alter von 6 Jahren, Angaben zur Statistik machen. Angenommen, dass pro Kind für die geänderten Merkmale ein zusätzlicher Zeitaufwand von einer Minute anfällt, steigt der Zeitaufwand pro Einrichtung für eine Jahresmeldung bei Merkmal h) um 65 Minuten, bei Merkmal i) um 8 Minuten, was insgesamt einem zeitllichen Mehraufwand von 73 Minuten entspricht. Bei einem Lohnsatz von 53,10 Euro (Stundenlohnsatz beim Wirtschaftszweig P85 „Erzie-hung und Unterricht“ für hohes Qualifikationsniveau) ändert sich der Erfüllungsaufwand dadurch um rund 2.614.000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand: 73 Minuten * 53,10 Euro/Stunde * 40.467 Einrichtungen ~ 2.614.000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht der Wirtschaft nicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Länder und Kommunen lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 § 22a Abs. 3; Ermittlung von Fachberatungsressourcen; Vornehmen Ist- Soll- Abgleich (Jugendamt) Land / / / 573 4.787,20 (4.080 Min.*70,4 0 EUR/Std) 2.743 3.2 § 22a Abs. 3; periodische Bestandsaufnahme von Fachberatungskapazitäten (Jugendamt) Land 573 2,13 (5 Min.*25,5 0 EUR/Std.) 1 / / / 3.3 § 22b Abs. 1; Vertraut- machen mit Neuregelungen (Kita- Leitungen/ Träger) Land / / / 57.039 9,14 (13 Min.*42,2 0 EUR/Std.) 522 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.4 § 22b Abs. 1, 5; Prüfung der Umsetzung der Sprach- und Entwick lungsstandserhebungen (Jugendämter) Land 57.039 2,13 (5 Min.*25,5 0 EUR/Std.) 121 / / / 3.5 § 22b Abs. 1, 5; Versand von Informationsschreiben an Personensorgeberechtigten (erhebende Stelle) Land 681.400 2,98 (7 Min.*25,5 0 EUR/Std.) 2.027 / / / V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.6 § 22b Abs. 2; Etablierung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur datenschutz konformen Übermittlung kindbezogener Daten an Schulen der Primarstufe (Jugendamt) Land / / / 573 4.796,59 (4.088 Min.*70,4 0 EUR/Std.) 2.748 3.7 § 22b Abs. 2; Datenübermittlung der Ergebnisse der Sprach- und Entwick lungsstandserhebungen an Schulen der Primarstufe (Kita- Leitungen) Land 45.631 7,03 (10 Min.*42,2 0 EUR/Std.) 321 / / / V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.8 § 22b Abs. 6; Datenübermittlung der Ergebnisse der Sprach- und Entwick lungsstandserhebungen an Kitas (erhebende Stelle) Land 573 7,03 (10 Min.*42,2 0 EUR/Std.) 4 / / / 3.9 § 22c Abs. 2; Aufstellung eines Verfahrens zur Identifizierung von Kitas in herausfordernden Lagen (Jugendamt) Land / / / 573 156,05 (133 Min.*70,4 0 EUR/Std.) 89 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 0 § 22c Abs. 2; Periodische Identifizierung (Neuabgleich) von Kitas in herausfordernden Lagen (Jugendamt) Land 573 21,10 (30 Min.*42,2 0 EUR/Std.) 12 / / / 3.1 1 § 22c Abs. 2; Bereitstellung benötigter Daten (Einrichtungsleitungen) Land 57.039 28,13 (40 Min.*42,2 0 EUR/Std.) 1.605 / / / 3.1 2 § 24 Abs. 6; Anpassung eines Informationsschreibens (Jugendamt) Land / / / 573 70,40 (60 Min.*70,4 0 EUR/Std) 41 3.1 3 § 24 Abs. 6; laufende Information / Vernetzung zur Verbesserung Inanspruchnahme (Jugendamt) Land 573 3.097,6 (2.640 Min.*70,4 0 EUR/Std.) 1.775 / / / V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 4 § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 99 Abs. 7; Ergänzung von Erhebungs Merkmalen Land 20.195 Tageseinrichtungen 85,65 Euro = (73/ 60) x 70,40 Euro/h (100% hD) + 0 Euro 1.730 / / / 3.1 5 § 98 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 99 Abs. 7; Kinder- und Jugendhilfestatistik - Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (StLÄ) (Änderung: id-ip EVAS 22541) (a*) Land 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 207.138,7 2 Euro = (381.120 / 60) h × 32,61 Euro/h (84% mD; 16% gD; 0% hD) 207 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 100.968,0 0 Euro = (168.000 / 60) h × 36,06 Euro/h (68% mD; 26% gD; 6% hD) 101 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 6 § 102a i.V.m. § 103 Abs. 1; Verlaufsuntersuchung zur Erhebung über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen (Neu: id-ip n.v.) Land 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 11.398,40 Euro = (19.200 / 60) h × 35,62 Euro/h (70% mD; 25% gD; 5% hD) 11 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 12.962,56 Euro = (18.240 / 60) h × 42,64 Euro/h (37% mD; 47% gD; 16% hD) 13 3.1 7 § 102a; einmalige Vergabe einer Ordnungsnummer für Tageseinrichtungen (Neu: id-ip n.v.) Land 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 830 Euro = (1.056 / 60) h × 42,05 Euro/h (9% mD; 91% gD) + 90 Euro 1 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 26.611,80 Euro = (10.560 / 60) h × 69,30 Euro/h (100% hD) + 14.415 Euro 27 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 8 § 103 Abs. 1; Übermittlung von statistischen Ergebnissen und Ergebnissen der Verlaufsuntersuchung an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden (Änderung: id-ip n.v.) Land 706,75 Euro = (864 / 60) h × 49,08 Euro/h (22% mD; 44% gD; 33% hD) 1 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 1.848,67 Euro = (2.016 / 60) h × 55,02 Euro/h (5% mD; 48% gD; 48% hD) 2 3.1 9 § 103 Abs. 5; Erstellung und Veröffentlichung eines Einrichtungs- und Trägerver zeichnisses (Neu: id-ip n.v.) Land 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 20.242,48 Euro = (38.496 / 60) h × 31,55 Euro/h (92% mD; 7% gD; 0% hD) 20 1 Statistischer Verbund (ohne StBA) 11.161 Euro = (13.440 / 60) h × 48,04 Euro/h (50% mD; 7% gD; 43% hD) + 400 Euro 11 Summe (in Tsd. Euro) 7.836 6.297 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) davon Bund 0 0 davon Land (inklusive Kommunen) 7.836 6.297 Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (§ 3 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII). Die Leistungsverpflichtungen nach dem SGB VIII richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt auch für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in Kindertagesbetreuung nach Maßgabe des § 24 SGB VIII. Die ermittelten Aufwände aufgrund der Konkretisierung von Vorgaben an die Qualität der Förderung in Kindertagesbetreuung werden daher dem Bereich der Verwaltung zugeordnet. Zu 3.1 und 3.2: Mit der Einfügung eines neuen § 22a Absatz 3 SGB VIII wird die Verpflichtung zur Bereitstellung von Angeboten der Fachberatung nach einem verbindlichen Fachberatungsschlüssel festgeschrieben. Dies bedingt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die vorhandenen Fachberatungsressourcen zunächst erfassen und einen Ist-Soll-Abgleich vornehmen (einmaliger Erfüllungsaufwand, lfd. Nr. 3.1) sowie anschließend periodische Aktualisierungen dieser Bestandsaufnahme (jährlicher Erfüllungsaufwand, lfd. Nr. 3.2) vornehmen müssen (Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Zu 3.3 bis 3.5: Die flächendeckende Einführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen durch § 22b SGB VIII im fünften Lebensjahr sowohl bei Kindern in Kindertageseinrichtungen (Absatz 1) als auch bei Kindern, welche nicht in Kindertageseinrichtungen gefördert werden (Absatz 5), bedingt folgenden einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Vertraut machen mit den Neuregelungen durch die Leitungen von Kindertageseinrichtungen (lfd. Nr. 3.5; Fallzahl: Anzahl Kindertageseinrichtungen: 57.039). Fortlaufende Erfüllungsaufwände werden bei der Verwaltung sowohl für die periodische Überprüfung der Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen in Kindertageseinrichtungen (lfd. Nr. 3.6; Fallzahl: 57.039; Quelle: KJH-Statistik 2025) als auch für den Versand von Informationsschreiben an die Sorgeberechtigen von Kindern, die das fünfte Lebensjahr erreichen (lfd. Nr. 3.7; Fallzahl: Anzahl: 681.400, Quelle: prognostizierte Kinderzahlen aus der 16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028) angesetzt. Zu 3.6 bis 3.8: Mit der Einführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei Kindern im fünften Lebensjahr durch § 22b SGB VIII soll im dortigen Absatz 2 der Datenaustausch von personenbezogenen Daten zwischen Kindertageseinrichtungen und den regional zugehörigen Schulen der Primarstufe geregelt werden. Dies führt zu einmaligem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da hier technische und organisatorische Maßnahmen zur datenschutzkonformen Übermittlung von kindbezogenen Daten an die zuständigen Schulen der Primarstufe getroffen werden müssen (lfd. Nr. 3.8; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Fortlaufende Erfüllungsaufwände werden für die Verwaltung für die periodische Übermittlung von Ergebnissen der Sprach- und Ent- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wicklungsstandserhebungen durch die -Leitungen von Kindertageseinrichtungen an die zuständigen Schulen der Primarstufe (lfd. Nr. 3.9). Dabei wird auf Basis einer Analyse der bestehenden Praxis in den Ländern davon ausgegangen, dass ein Teil der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen außerhalb der Einrichtungen stattfinden werden. Ausgegangen wird bundesweit von einem Anteil von 80 Prozent aller Kindertageseinrichtungen, in denen die Durchführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen erfolgt (Fallzahl 45.631; Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von KJH-Statistik 2025). In Fällen, in denen eine Sprach- und Entwicklungsstandserhebung außerhalb der Kindertageseinrichtungen erfolgt, ist nach § 22b Absatz 6 die Übermittlung von Ergebnisdaten der Entwicklungsstandserhebungen durch die erhebende Stelle an die Kindertageseinrichtung vorgesehen. Durch diese Übermittlungen werden ebenfalls fortlaufende Aufwände für die Verwaltung auf kommunaler Ebene berechnet (lfd. Nr. 3.10; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Zu 3.9 bis 3.11: Mit der Ergänzung von § 22c Absatz 1 SGB VIII sollen Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen eine besondere Unterstützung in Form von zusätzlichen einschlägig qualifizierten Fachkräften zur Begleitung der sprachlichen Bildung und Bewältigung sozialer Herausforderungen erhalten. Die anzuwendenden Kriterien zur Bestimmung entsprechender Kindertageseinrichtungen werden im Absatz 2 definiert. Der Verwaltung wird in diesem Zusammenhang ein einmaliger Erfüllungsaufwand zur Aufstellung eines Verfahrens zur Identifizierung entsprechender Kindertageseinrichtungen angerechnet (lfd. Nr. 3.11; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Fortlaufende Erfüllungsaufwände für die Verwaltung sind anzunehmen für eine regelmäßige Identifizierung (Neuabgleich) von Einrichtungen mit einem erhöhtem Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen (lfd. Nr. 3.12; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573) sowie für die Bereitstellung benötigter Daten durch die jeweilige Leitung (lfd. Nr. 3.13; Fallzahl: Anzahl Kindertageseinrichtungen: 57.039). Zu 3.12 und 3.13: Mit der Änderung von § 24 Absatz 6 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen mit geeigneten Maßnahmen auf die Inanspruchnahme von Angeboten der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung aktiv hinwirken und dabei insbesondere Eltern oder Elternteile von Kindern in herausfordernden Lebenslagen unterstützen. In diesem Zusammenhang wird für die Verwaltung von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Umsetzung dieser Verpflichtung - etwa die Anpassung bestehender Muster-Informationsschreiben an die Eltern - ausgegangen (lfd. Nr. 3.14: Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Von laufenden Erfüllungsaufwänden für die Verwaltung kann durch geeignete Maßnahmen – wie zum Beispiel Vernetzung, Informationsangebote – zur Verbesserung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung durch Kinder in herausfordernden Lebenslagen ausgegangen werden (lfd. Nr. 3.15; Fallzahl: Anzahl kommunaler Jugendämter: 573). Zu 3.14: Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (EVAS-Nr. 22541) wird der Merkmalskatalog um zwei Merkmale erweitert, die sich auf die dort geförderten Kinder beziehen. Bei der Vollerhebung waren im Jahr 2025 40 467 Einrichtungen der freien Jugendhilfe (siehe Vorgabe 2.1, ID in OnDEA 2013032714461501) und 20.195 Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe (ID in OnDEA 2021080800000004) meldepflichtig. Zusammen sind dies 60.662 Einrichtungen, in denen 3.913.417 Kinder betreut werden. Darunter sind 487.000 Kinder im Alter von 6 Jahren. (Quelle: Statistisches Bundesamt und OnDEA, Berichtsstand: 2025). Durchschnittlich muss eine Einrichtung für 65 Kinder, darunter 8 Kinder im Alter von 6 Jahren, Angaben zur Statistik machen. Angenommen, dass pro Kind für die geänderten Merkmale ein zusätzlicher Zeitaufwand von einer Minute anfällt, steigt der Zeitaufwand pro Einrichtung für eine Jahresmeldung bei Merkmal h) um 65 Minuten, bei Merkmal i) um 8 Minuten, was insgesamt einem zeitlichen Mehraufwand von 73 Minuten entspricht. Bei einem Lohnsatz von 70,40 Euro (Stundenlohnsatz der Verwaltungsebene Kommune für den höheren Dienst) ändert sich der Erfüllungsaufwand dadurch um rund 1.730.000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand: 73 Minuten * 70,40 Euro/Stunde * 20.195 Einrichtungen ~ 1.730.000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht den Tageseinrichtungen nicht. Zu 3.15 bis 3.19: Durch die Änderung des SGB VIII wird eine Erhebung geändert. Außerdem wird die Grundlage geschaffen, Panelanalysen durchzuführen und ein Einrichtungs- und Trägerverzeichnis zu führen und zu veröffentlichen. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder: Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich um circa 240.000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von rund 154.000 Euro an. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu 3.19: Erst wenn die Entscheidung über die verzeichnisführende Stelle durch Beschluss der zuständigen Gremien im Statistischen Verbund getroffen wurde und der Aufgaben- und Funktionsumfang der Fachanwendung festgelegt worden ist, können die IT-Ausgaben kalkuliert werden. Die IT-Ausgaben können folglich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden. Bund Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.2 0 § 98 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 99 Abs. 7; Ergänzung von Erhebungs merkmalen Bund 1 StBA 6.464 Euro = (9.600 / 60) h x 40,40 Euro/h (100% gD) + 0 Euro 4 1 StBA 29.682 Euro = (36.000 / 60) h x 49,47 Euro/h (67 %, gD; 33 % hD) + 0 Euro 30 3.2 1 § 102a i.V.m. § 103 Abs. 1; Verlaufsuntersuchung Bund 1 StBA 6.464 Euro = (9.600 / 60) h x 40,40 Euro/h (100% gD) + 0 Euro 6 1 StBA 52.489,28 Euro = (58.560/ 60) h x 53,78 Euro/j (51 % gD; 49 % hd) + 0 Euro 52 3.2 2 § 103 Abs. 5, Erstellung u. Veröffentlichung eines Träger- und Einrichtungsver zeichnisses Bund 1 StBA 19.392 Euro = (28.800 / 60) h x 40,40 Euro/h (100 % gD) + 0 Euro 19 1 StBA 89.046 Euro = (108.000 / 60) h x 49,47 Euro/h (67 % gD; 33% hD) + 0 Euro 89 Summe (in Tsd. Euro) 29 171 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund / Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) davon Bund 29 171 Zu 3.20 bis 3.22: Durch die Änderung des SGB VIII wird eine Erhebung geändert. Außerdem wird die Grundlage geschaffen, Panelanalysen durchzuführen und ein Einrichtungs- und Trägerverzeichnis zu führen und zu veröffentlichen. Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamts: Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich um circa 30.000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von rund 171.000 Euro an. Zu 3.22: Erst wenn die Entscheidung über die verzeichnisführende Stelle durch Beschluss der zuständigen Gremien im Statistischen Verbund getroffen wurde und der Aufgaben- und Funktionsumfang der Fachanwendung festgelegt worden ist, können die IT-Ausgaben kalkuliert werden. Die IT-Ausgaben können folglich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden. Weitere Änderungen des SGB VIII, Außerkraftsetzung des KiQuTG Im Übrigen entstehen durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz auf Ebene des Bundes im Ergebnis keine zusätzlichen Personalaufwände. Zwar entstehen durch Artikel 1-3, insbesondere §§ 24b, 22a, 22c SGB VIII, neue Aufgaben beim Bund, die Personalaufwände auslösen. Zugleich entfallen aber infolge der beabsichtigten Aufhebung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) durch Artikel 5 auch Aufgaben des Bundes, so dass diesbezügliche Personalaufwände ebenfalls künftig entfallen. Durch die freiwerdenden Personalressourcen können die durch die Änderungen des SGB VIII zusätzlichen Personalaufwände gedeckt werden. Es ergeben sich daher keine Änderungen am Gesamtvolumen bestehender Personalaufwände. Durch die in Artikel 5 geregelte Außerkraftsetzung des KiQuTG entfallen die darin geregelten Aufgaben des Bundes. Hierzu gehören die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu den gemäß § 4 KiQuTG abzuschließenden Verträgen, die Aufgaben der Geschäftsstelle gemäß § 5 KiQuTG sowie das Monitoring.Der hierdurch verursachte Personalaufwand entfällt somit mit Außerkrafttreten des KiQuTG. Gleichzeitig wird durch Artikel 1 des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes in § 24b SGB VIII die Pflicht des BMBFSFJ zur Durchführung eines Monitorings der Qualität der Kindertagesbetreuung eingeführt, die an die vorherige Verpflichtung im Rahmen des KiQuTG anknüpft. Während das Monitoring des KiQuTG insbesondere Strukturmerkmale untersucht hat, soll das Monitoring nach § 24b SGB VIII aufgrund der Schwerpunktsetzung des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes auf eine bessere Förderung der kindlichen Entwicklung neben der bundesweiten Beobachtung der qua

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