Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8239
21. Wahlperiode 28.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur
Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung
(Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG)
A. Problem und Ziel
Frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege unterstützt Kinder dabei, sich zu einer selbstbestimmten,
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Sie
beeinflusst maßgeblich die Startchancen von Kindern, fördert ein gesundes
Aufwachsen, befördert eine erfolgreiche Bildungsbiografie und legt somit wichtige
Grundlagen für den weiteren Lebensweg. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche
Erkenntnisse zur Bedeutung einer verlässlichen, leicht zugänglichen und qualitativ
hochwertigen Kindertagesbetreuung für die kindliche Entwicklung und den Erwerb
sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer Fähigkeiten. Dabei
hängen die Startchancen von Kindern in Deutschland weiterhin stark vom
sozialen Hintergrund ab und Studien zeigen, dass Leistungsunterschiede sich
größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln. Kinder in herausfordernden Lebenslagen
profitieren daher besonders von einer qualitativ hochwertigen
Kindertagesbetreuung. Aus diesem Grund lässt sich Bildungsungleichheit durch frühkindliche
Förderung am effektivsten bekämpfen.
Eine bundesweit qualitativ hochwertige Erziehung, Bildung und Betreuung in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege trägt überdies zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im
Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Dies befördert
die Erwerbstätigkeit von Eltern und damit das volkswirtschaftliche Wachstum
und wirkt dem allgemeinen Fachkräftemangel in Deutschland entgegen. Mit der
Stärkung der Kindertagesbetreuung als Regelangebot der Kinder- und Jugendhilfe
wird zudem ein Beitrag dazu geleistet, die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe
nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in Zukunft
gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen effektiv
und effizient sichern bzw. herstellen kann.
Daher unterstützt der Bund die Länder seit 2019 mit dem KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) dabei, die Qualität der
Kindertagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und die Teilhabe an Angeboten
frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung zu verbessern.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Auf Grundlage der Ergebnisse des begleitenden Monitorings sowie der gesetzlich
vorgesehenen Evaluation wurde das KiQuTG bereits zweimal inhaltlich
weiterentwickelt.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht
die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes vor, mit dem das KiTa-
Qualitätsgesetz abgelöst werden soll. Im Qualitätsentwicklungsgesetz soll die
verpflichtende Teilnahme aller vierjährigen Kinder an einer flächendeckenden, mit
den Ländern vereinbarten Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und
die verpflichtende Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf geregelt
sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas
integriert werden (Kapitel 4.1., Seite 98, Zeile 3110-3119). Die frühkindliche Bildung
sowie Bildungsübergänge sollen gestärkt werden (Kapitel 2.4., Seite 71, Zeile
2301-2305).
Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hat in ihrem Beschluss vom
Mai 2025 die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes begrüßt und den
Bund aufgefordert, dessen Ausgestaltung gemeinsam mit den Ländern in
bewährter kooperativer Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesjugend- und Familienbehörden mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) zu verabreden. Hierbei solle das
multidimensionale Qualitätsverständnis, das der Arbeitsgruppe Frühe Bildung bei der
Erarbeitung des „Kompendiums für hohe Qualität in der frühen Bildung“
zugrunde lag, als Grundlage dienen. Vom Juli 2025 bis Januar 2026 tagte eine Bund-
Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Gesetzes.
Die Ergebnisse des Monitorings zum KiQuTG zeigen seit 2019 in einigen
Bereichen bundesweite Verbesserungen bei der Qualität und Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung und den Abbau der Unterschiede in den Bedingungen des
Aufwachsens von Kindern in Deutschland. Hierzu haben nach den Befunden der
Evaluation auch die Maßnahmen der Länder zur Umsetzung des KiQuTG beigetragen
(vgl. BMFSFJ 2023: Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG), BT-Drs. 20/7750).
Jedoch bestehen weiterhin deutliche Unterschiede in zentralen Qualitätsbereichen
zwischen den Ländern fort, sodass das Ziel der Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse in der Kindertagesbetreuung noch nicht erreicht ist. Folgerichtig sind
weiterhin Anstrengungen erforderlich, um die Startchancen von Kindern
bundesweit anzugleichen und die Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu
verbessern (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025).
So ist die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie
anschließenden Fördermaßnahmen in den Ländern sehr divers. Verpflichtende
Erhebungen des Sprachstands und des Entwicklungsstands in weiteren
Kompetenzbereichen sind aktuell nur in drei Ländern vorgesehen bzw. in Einführung, in
sieben weiteren Ländern ist nur der Sprachstand verbindlich zu erheben oder
entsprechende Verfahren sollen zeitnah eingeführt werden. Dabei unterscheiden sich
die Erhebungsverfahren in den Ländern – insbesondere beim Alter der Kinder
zum Zeitpunkt der Erhebung, bei den Zielgruppen sowie bei den eingesetzten
Instrumenten und den Erhebungsorten. Auch hinsichtlich der Unterstützung von
Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen mit zusätzlichen personellen Ressourcen ergibt sich ein
heterogenes Bild. So haben einige Länder nach Auslaufen des Bundesprogramms
„Sprach-Kitas“ die Förderung der zusätzlichen Fachkräfte in Form von
Landesprogrammen fortgesetzt, dies erfolgte jedoch nicht flächendeckend. Zudem ist die
Finanzierung dieser Stellen im Rahmen von Programmen in der Regel befristet.
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Auch Ressourcen für Kita-Sozialarbeit, die gerade für Kindertageseinrichtungen
mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen eine
wichtige Unterstützung darstellen, sind nicht überall vorhanden.
Das Monitoring zum KiQuTG sowie Erkenntnisse aus weiteren Studien (vgl. u. a.
Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland
2026. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu
Bildungsungleichheiten nach sozialer Herkunft; Bertelsmann Stiftung 2024: Länderreport
Frühkindliche Bildungssysteme 2023; Bertelsmann Stiftung 2026: Die
Personalausstattungsquote in KiTas) verdeutlichen insgesamt, dass die Strukturqualität
bislang nicht substanziell angeglichen werden konnte.
Die Evaluation des KiQuTG empfiehlt daher, dass die Weiterentwicklung der
Qualität in der Kindertagesbetreuung über bundesweite qualitative Standards im
Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt werden sollte, um
gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf soll die Startchancen von Kindern verbessern und die Qualität
der Kindertagesbetreuung weiterentwickeln. Er sieht dazu insbesondere folgende
Regelungen vor: Regelungen zur Feststellung des Sprachstands von Kindern
spätestens im fünften Lebensjahr sowie ihres Entwicklungsstands sowie Regelungen
zur anschließenden Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf, zur
besonderen Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil
von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines
gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule. Darüber hinaus
werden weitere unterstützende Rahmenbedingungen sowie das begleitende
Monitoring und die Evaluation des Gesetzes geregelt.
Für die verbindliche Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands aller
Kinder in Kindertageseinrichtungen spätestens im fünften Lebensjahr sowie für die
anschließende Förderung der Kinder bei Förderbedarf werden den
Kindertageseinrichtungen personelle Ressourcen für die Erhebung im Umfang von zwei
Stunden je Kind sowie für die Planung und Begleitung der Förderung im Umfang von
mindestens dreißig Minuten je Kind pro Woche zur Verfügung gestellt. Bei
Kindern, die nicht in Kindertageseinrichtungen betreut werden, soll ebenfalls eine
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und eine anschießende
Förderung erfolgen. Das Nähere ist durch Landesrecht zu regeln.
Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen sollen zielgerichtet unterstützt werden. Den betreffenden
Kindertageseinrichtungen werden zusätzliche personelle Ressourcen zur
Begleitung der sprachlichen Bildung in der Einrichtung und zur Bewältigung sozialer
Herausforderungen zur Verfügung gestellt. Von dieser zusätzlichen Förderung
sollen mindestens zehn Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land
profitieren.
Der Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule soll verbessert werden.
Die Regelungen des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes
konkretisieren, dass es zu den Aufgaben der Kindertagesbetreuung gehört,
Benachteiligungen abzubauen und Kinder auf Übergänge vorzubereiten. Die zu fördernden
Entwicklungsbereiche werden näher konkretisiert; hierzu zählen insbesondere die
Entwicklung von sprachlichen Fähigkeiten, von Selbstregulationsfähigkeiten, von
grob- und feinmotorischen Fähigkeiten sowie von mathematischen Fähigkeiten.
Die Förderung soll alltagsintegriert und soweit erforderlich auch durch
ergänzende Fördermaßnahmen erfolgen. Überdies wird die Datenweitergabe hinsicht-
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lich der Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellung zwischen
Kindertageseinrichtungen und Schulen ermöglicht.
Der Entwurf sieht darüber hinaus weitere Regelungen zu unterstützenden
Rahmenbedingungen vor.
Für Kindertageseinrichtungen wird ein Fachberatungsschlüssel geregelt, der
vorgibt, in welchem Verhältnis qualifizierte Fachberatung sichergestellt werden
muss.
Die Aspekte zur Bemessung der laufenden Geldleistung für Personen, die in der
Kindertagespflege tätig sind, werden ergänzt.
Zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung
werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, durch geeignete
Maßnahmen auf die Inanspruchnahme hinzuwirken.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der qualitativen Vorgaben wird neben den
rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zur
Voraussetzung für die Finanzierung von Trägern von Kindertageseinrichtungen.
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik wird weiterentwickelt, um die
qualitativen Vorgaben besser abbilden zu können. Zu diesem Zweck werden neue
Erhebungsmerkmale in die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik
aufgenommen. Darüber hinaus erfolgen weitere Anpassungen der Statistik, unter anderem
zum Zwecke des Bürokratieabbaus.
Monitoring und Evaluation
Die Umsetzung der geplanten Änderungen des SGB VIII wird durch ein
bürokratiearmes Monitoring begleitet. Das BMBFSFJ veröffentlicht dazu in den Jahren
2029 und 2031 und anschließend alle drei Jahre Ergebnisse des Monitorings.
Perspektivisches Ziel ist es, mit dem Monitoring die Anschlussfähigkeit an eine mit
den Ländern abgestimmte integrierte Bildungsberichterstattung über den
gesamten Bildungsverlauf sicherzustellen.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgt erstmals nach sechs
Jahren eine Evaluation in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung mit
Wirkungsmessung.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der
in diesem Gesetz enthaltenen Änderung des SGB VIII. Es ergeben sich für den
Bund in den Jahren 2027 und 2028 Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von
jeweils 1 493 Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinahmen der
Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. Für das Jahr 2029 belaufen sich die
Umsatzsteuermindereinnahmen auf 1 243 Millionen Euro zulasten des Bundes
und zugunsten der Länder. In den Jahren von 2030 bis 2034 entstehen dem Bund
Umsatzsteuermindereinnahmen von 993 Millionen Euro jährlich, denen
Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. Für die
Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes ist im Regierungsentwurf für den Bun-
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deshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 60 Vorsorge
getroffen.
Der haushaltsrelevante Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von jährlich 5
Millionen Euro ab 2027 ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027
und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 berücksichtigt. Die über einen
Zeitraum von mehreren Jahren anfallenden einmaligen Kosten der Evaluierung in
Höhe von 27 Millionen Euro sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt
2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 anteilig für den Zeitraum bis
einschließlich 2030 berücksichtigt.
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand in Höhe
von 42 670 Euro für Personalausgaben. Zudem entsteht ein einmaliger
Umstellungsaufwand für befristetes Personal in Höhe von 197 210 Euro. Der dauerhafte
und einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ausgeglichen.
Für die Statistischen Landesämter:
Für die Statistischen Landesämter entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für
Personalaus-gaben in Höhe von 322 115 EUR. Zudem entsteht ein einmaliger
Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 182 563 EUR. Darüber
hinaus entsteht ein dauerhafter geringfügiger Mehraufwand für Sachausgaben
(Porto) sowie ein einmaliger Mehraufwand für Sachausgaben in Höhe von 18 055
EUR (Fortbildungen, Informationsmaterial, Porto).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Einfügung eines neuen § 22b SGB
VIII Erfüllungsaufwand insbesondere für alle Kinder im fünften Lebensjahr
sowie deren Eltern, bei denen die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstandes
nicht in einer Kindertageseinrichtung erfolgt. Der jährliche Erfüllungsaufwand
beläuft sich insgesamt auf 266.953 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöhte sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 2 614 000
Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Davon entfallen 2 614 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Länder und Kommunen
In Folge der Änderungen des SGB VIII durch das Startchancen- und
Qualitätsentwicklungsgesetz entsteht der Kommunal- bzw. Landesverwaltung
einschließlich der statistischen Landesämter durch neue beziehungsweise veränderte
Vorgaben ein höherer jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 836 000 Euro
sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 297 000 Euro.
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Bund
Der Bundesverwaltung entsteht durch dieses Gesetz ein Sachaufwand,
insbesondere für die Schaffung der wissenschaftlichen Grundlagen für das Monitoring
nach § 24b SGB VIII, für begleitende Gremien- und Informationsarbeit sowie für
weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes in Höhe von
jährlich 5 Millionen Euro.
Im Statistischen Bundesamt entsteht durch die Änderung der Kinder- und
Jugendhilfestatistik jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 30 000 Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 171 000 Euro.
Das BMBFSFJ beabsichtigt die durch dieses Gesetzesvorhaben entstehenden
zusätzlichen bürokratischen Belastungen durch Entlastungen im Rahmen weiterer
gesetzlicher Vorhaben zum Abbau von Bürokratie zu kompensieren.
F. Weitere Kosten
Durch die gemäß Artikel 6 vorgesehene Evaluierung des Vorhabens entstehen
über einen Gesamtzeitraum von voraussichtlich 18 Jahren Kosten in Höhe von 27
Millionen Euro.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 28. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur
Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung
(Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders
eilbedürftig zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur
Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung
(Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24b Monitoring der Qualität der Kindertagesbetreuung“.
2. § 22 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie seiner Fähigkeiten bestmöglich fördern und Benachteiligungen abbauen,
2. das Kind in geeigneter Weise auf Übergänge zwischen Angeboten der Kindertagesbetreuung sowie auf
den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule vorbereiten,
3. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie
4. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander
vereinbaren zu können.
Hierzu sollen die Tageseinrichtungen die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung
für das Kind tätig werden, sowie mit den Schulen der Primarstufe und den für die Einschulung zuständigen
Stellen zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten
die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit
anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich
auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Hierzu gehört insbesondere
die Entwicklung von
1. sprachlichen Fähigkeiten,
2. Selbstregulationsfähigkeiten,
3. grob- und feinmotorischen Fähigkeiten sowie
4. mathematischen Fähigkeiten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Förderungsauftrag schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein und unterstützt
die natürliche Neugierde des Kindes. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den
sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des
einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Die Förderung der
kindlichen Entwicklung erfolgt alltagsintegriert und, soweit erforderlich, durch ergänzende
Förderungsmaßnahmen.“
3. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
„§ 24b
Monitoring der Qualität der Kindertagesbetreuung
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein bundesweites
Monitoring durch. Dieses umfasst insbesondere
1. eine bundesweite Beobachtung der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Angebotes früher
Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege und
2. eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände von Kindern bis zum Schuleintritt.
(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den
Jahren 2029 und 2031 und danach alle drei Jahre Ergebnisse des Monitorings.
(3) Die Länder übermitteln die für die bundesweite Beobachtung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen
Daten jeweils im Jahr vor der Veröffentlichung der Ergebnisse des Monitorings bis zum 31. August an das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 22b Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und hierauf abgestimmte Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen
§ 22c Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen in Tageseinrichtungen“.
b) Nach der Angabe zu § 108 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 109 Übergangsregelungen aus Anlass des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes“.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Qualität der Förderung in ihren
Tageseinrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicher und entwickeln sie weiter. Dazu gehören die
Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des
Förderungsauftrags, der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen,
die Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte sowie die Fachberatung.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(5) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des Förderungsauftrags nach
Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicher.“
3. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b bis 22c eingefügt:
„§ 22b
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands von Kindern in Tageseinrichtungen und hierauf
abgestimmte Förderung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen zur Erfüllung des Förderungsauftrags nach § 22
Absatz 3 in ihren Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 für Kinder bis zum Schuleintritt sicher, dass
1. die Entwicklung jedes Kindes regelmäßig beobachtet und dokumentiert wird,
2. bei jedem Kind spätestens im fünften Lebensjahr in einem Verfahren, das fachlich geeignet ist und
wissenschaftlichen Standards entspricht, durch hierfür qualifizierte Fachkräfte rechtzeitig der
Sprachstand (§ 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) sowie der Entwicklungsstand in den weiteren
Entwicklungsbereichen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 festgestellt wird,
3. sich bei Feststellung eines Förderbedarfs durch das Verfahren nach Nummer 2 eine hierauf abgestimmte
Förderung des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 5 anschließt und
4. das Ergebnis der Förderung nach Nummer 3 rechtzeitig vor Schuleintritt in geeigneter Weise
dokumentiert wird.
Die Personensorgeberechtigten sind vorab über die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands nach
Satz 1 Nummer 2 zu informieren. Die Ergebnisse der Feststellung sowie der Förderung sind mit ihnen zu
besprechen. Für die Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Absatzes dürfen die hierfür erforderlichen
personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(2) Zur Vorbereitung des Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule (§ 22 Absatz 2 Satz
1 Nummer 2) übermittelt die nach Landesrecht für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die
Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Stelle der das Kind aufnehmenden Schule der
Primarstufe auf deren Anforderung folgende Daten des Kindes:
1. Familienname und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Ergebnis der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands des Kindes nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 einschließlich der Informationen zu Förderbedarfen in den von der Feststellung umfassten
Entwicklungsbereichen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4,
4. Ergebnis der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
Die übermittelten Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nicht
mehr erforderlich sind, spätestens jedoch ein Jahr nach Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass ihren Tageseinrichtungen pro Kind
folgende Zeiten zur Verfügung stehen:
1. für die Durchführung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Stunden und
2. für die Planung und Begleitung der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens dreißig
Minuten in der Woche.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des Förderungsauftrags nach
Maßgabe der Absätze 1 und 3 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicher.
(5) Bei Kindern, die im fünften Lebensjahr nicht in einer Tageseinrichtung gefördert werden, soll der
Sprach- und Entwicklungsstand entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt und bei Feststellung
eines Förderbedarfs eine hierauf abgestimmte Förderung des Kindes angeboten werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(6) Landesrecht kann hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung des Sprach- und
Entwicklungsstands des Kindes (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) und die darauf abgestimmte Förderung (Absatz 1 Satz
1 Nummer 3) abweichen. Sofern eine solche abweichende Regelung getroffen wird, ist sicherzustellen, dass
das Ergebnis der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands der das Kind betreuenden
Tageseinrichtung zur Erfüllung ihres Förderungsauftrags übermittelt wird.
(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 22c
Unterstützung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen in Tageseinrichtungen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen zur Erfüllung des Förderungsauftrags nach § 22
Absatz 3 sicher, dass für diejenigen ihrer Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1, die einen erhöhten
Anteil von Kindern bis zum Schuleintritt in herausfordernden Lebenslagen betreuen, zusätzlich einschlägig
qualifizierte Fachkräfte zur Begleitung der sprachlichen Bildung in der Einrichtung und Bewältigung
sozialer Herausforderungen zur Verfügung stehen. Dabei sind für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern
mindestens 20 Stunden pro Woche, für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern mindestens
40 Stunden pro Woche und für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern mindestens 60 Stunden pro
Woche zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bestimmung der Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen erfolgt anhand fachlich geeigneter Kriterien. Dabei ist mindestens die finanzielle
Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder zu
berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Die Länder stellen sicher, dass
landesweit mindestens 10 Prozent der Tageseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 unterstützt werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die Realisierung des Förderungsauftrags in den
Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicher.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.“
4. § 24 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet,
Eltern oder Elternteile, die für ihr Kind Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 in Anspruch nehmen wollen,
über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu
informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Darüber hinaus sollen die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen durch geeignete Maßnahmen auf die Inanspruchnahme von
Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 hinwirken und dabei insbesondere Eltern oder Elternteile von Kindern
in herausfordernden Lebenslagen unterstützen. Landesrecht kann bestimmen, dass die
erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer
bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.“
5. § 103 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden,
wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Gemeinden, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene,
aufbereitet sind.“
6. Nach § 108 wird der folgende § 109 eingefügt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 109
Übergangsregelungen aus Anlass des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes
§ 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass sich die dort geregelten Verpflichtungen nur auf die sprachlichen
Fähigkeiten des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 beziehen.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 102 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 102a Verlaufsuntersuchungen, Ordnungsnummer“.
b) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 103 Übermittlung und Veröffentlichung“.
c) Die Angabe zu § 109 wird gestrichen.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen sicher, dass für ihre Tageseinrichtungen für
Kinder bis zum Schuleintritt qualifizierte Fachberatung im Verhältnis von mindestens 80 Minuten pro
Woche für Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, von mindestens 120 Minuten für
Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern sowie von mindestens 240 Minuten für
Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern zur Verfügung steht. Die Aufgaben der Fachberatung umfassen
insbesondere die Begleitung der Qualitätsentwicklung und der Förderung der sprachlichen Entwicklung
des Kindes sowie der Entwicklung in den in § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten weiteren
Entwicklungsbereichen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 4 bis 6.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
3. § 23 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung
der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Anzahl, das Alter sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder,
2. die Qualifikation der Kindertagespflegeperson,
3. der zeitliche Umfang der unmittelbaren pädagogischen Arbeit,
4. Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit,
5. Zeiten der Teilnahme an Fort- und Weiterbildung.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. § 24b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände von Kindern bis zum
Schuleintritt, einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Feststellung nach § 22b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2.“
5. § 74a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den
Betrieb der Einrichtung erfüllen und den Förderungsauftrag nach Maßgabe der §§ 22 bis 22c umsetzen,
gefördert werden.“
6. § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt:
g) „ Monat und Jahr der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung,
h) finanzielle Bedürftigkeit der Familie des Kindes sowie
i) bei einem Kind, das sich im sechsten Lebensjahr befindet, die Angabe, ob ein Förderbedarf im Rahmen
der Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands nach § 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils
in den in § 22 Absatz 3 Satz 2 genannten Entwicklungsbereichen festgestellt wurde.“
7. Nach § 102 wird der folgende § 102a eingefügt:
„§ 102a
Verlaufsuntersuchungen, Ordnungsnummer
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Einzelangaben aus
der Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Jahre
zu derselben Tageseinrichtung zusammenführen, um Verlaufsuntersuchung zu den dort genannten Zwecken
durchzuführen und wissenschaftliche Analysen zu ermöglichen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder teilen jeder Tageseinrichtung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz
1 zu den Zwecken nach Absatz 1 eine einheitliche und dauerhafte Ordnungsnummer zu. Sie besteht aus einer
Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Einrichtung gebildet oder abgeleitet werden
darf. Jede Ordnungsnummer darf nur einmal vergeben werden.“
8. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 103 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 103„
Übermittlung und Veröffentlichung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die
Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen
mit statistischen Ergebnissen und mit den Ergebnissen der Verlaufsuntersuchung nach § 102a Absatz 1
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Ländersind berechtigt, aus der
Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 und § 99 Absatz 7 jährlich ein Verzeichnis mit folgenden
Angaben zu veröffentlichen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. Name, Anschrift, Bundesland, amtlicher Gemeindeschlüssel, altersspezifische Ausrichtung,
Anzahl der genehmigten Plätze sowie Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen sowie
2. Name, Anschrift und Art des Trägers der Tageseinrichtungen nach Nummer 1 sowie bei Trägern
der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit.“
9. § 109 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom … Dezember 2026 (BGBl. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe
„2027 minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro“
durch die Angabe
„2027 minus 17 032 407 683 Euro 10 828 407 683 Euro 6 204 000 000 Euro
2028 minus 18 503 907 683 Euro 11 182 907 683 Euro 7 321 000 000 Euro
2029 minus 16 561 407 683 Euro 11 211 407 683 Euro 5 350 000 000 Euro“
ersetzt.
2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus den Änderungen
durch Artikel 1 bis 3 des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes vom [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
1. verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund
a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro,
d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
e) in den Jahren 2030, 2031, 2032, 2033 und 2034 um jeweils 993 Millionen Euro und
2. erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder
a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro,
d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro und
e) in den Jahren 2030, 2031, 2032, 2033 und 2034 um jeweils 993 Millionen Euro.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 5
Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 6 wird der folgende § 7 eingefügt:
§ 7„
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 6
Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals sechs Jahre nach
seinem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. In dem Bericht ist zu
untersuchen und zu bewerten, ob und inwieweit das Gesetz zur bundesweiten Weiterentwicklung der Qualität in der
Kindertagesbetreuung, zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, zur Verbesserung von Entwicklungs-
und Bildungschancen von Kindern, zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung
in die Schule sowie zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen hat. Es ist zu prüfen, ob es
gesetzliche Anpassungsbedarfe gibt. Zudem sind die durch das Gesetz verursachten Kosten zu evaluieren. In die
Evaluierung fließen die Ergebnisse des Monitorings nach § 24b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gute frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung kann wesentlich dazu beitragen, dass Kinder sich zu einer
selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln und ihren
Bildungs- und Lebensweg erfolgreich beschreiten – dadurch legt sie die Basis für gerechte Startchancen. Neben dem
Ausbau frühkindlicher Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege ist daher in den letzten Jahren vor allem die Qualität dieser Angebote stärker in den Fokus der
öffentlichen Wahrnehmung gerückt und war Gegenstand von Regelungsvorhaben auf den verschiedenen
staatlichen Ebenen.
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Bedeutung einer verlässlichen, leicht zugänglichen und
qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung für die kindliche Entwicklung und den Erwerb sprachlicher,
kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer Fähigkeiten (für einen Überblick vgl. Anders 2013: Stichwort:
Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von
Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung). Allerdings zeigt die Entwicklung der sprachlichen, kognitiven
sowie sozial-emotionalen und motorischen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern in Deutschland im
Zeitverlauf und im internationalen Vergleich auch Handlungsbedarf auf (vgl. u. a. die PISA-Studie (Organisation for
Economic Co-operation and Development (OECD) 2023: PISA 2022 Results (Volume I): The State of Learning
and Equity in Education) oder die IQB-Bildungstrends (Stanat et al. 2025: IQB-Bildungstrend 2024.
Mathematische und naturwissenschaftliche Kompetenzen in der Sekundarstufe I; Stanat et al. 2023: IQB-Bildungstrend
2022. Sprachliche Kompetenzen am Ende der 9. Jahrgangsstufe im dritten Ländervergleich) zu kognitiven
Kompetenzen und weitere Studien zu sozial-emotionalen und motorischen Kompetenzen (Ravens-Sieberer et al. 2021:
Impact of the COVID-19 pandemic on quality of life and mental health in children and adolescents in Germany;
Stojan et al. 2026: Motor Performance Before, During and After COVID-19 and the Role of Socioeconomic
Background: A 10-Year Cohort Study of 68,996 Third Grade Children; Wälti et al. 2025: Basic motor
competencies and the amount of physical education in European primary school children)).
Darüber hinaus hängen die Startchancen von Kindern und damit Bildungserfolg und Teilhabe in Deutschland
weiterhin sehr stark mit dem sozialen Hintergrund zusammen: Kinder aus armutsgefährdeten Familien, Familien
mit geringerem Bildungsgrad oder Familien mit Migrationshintergrund haben schlechteren Zugang zu
frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung, sind auch auf dem weiteren Bildungsweg oft strukturell benachteiligt
und erreichen in Schulleistungsstudien häufig schlechtere Kompetenzwerte, daneben können sie in ihrer
gesundheitlichen Entwicklung beeinträchtigt sein (vgl. Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in
Deutschland 2026. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildungsungleichheiten nach sozialer
Herkunft; Dräger & Schneider 2025: Sprach- und Mathekompetenzen hängen in Deutschland bei Schulstart
stärker von sozialer Herkunft ab als in anderen Ländern; Helbig et al. 2026: Von der Kita bis zur Uni. Wie soziale
Ungleichheiten unseren Bildungsweg beeinflussen; United Nations Children’s Fund (UNICEF) 2026: Unequal
Chances, Children and economic inequality). Dabei zeigen Daten des Nationalen Bildungspanels, dass
Leistungsunterschiede sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln (vgl. Skopek & Passaretta 2021: Socioeconomic
Inequality in Children’s Achievement from Infancy to Adolescence: The Case of Germany).
Kindertagesbetreuung trägt dazu bei, die Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern zu verbessern, was
sich positiv auf ihre zukünftigen Erwerbschancen auswirkt und somit mit fiskalischen Effekten einhergeht (vgl.
Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Weßler-Poßberg
et al. 2024: Ökonomische und volkswirtschaftliche Effekte von Kindertagesbetreuung). Kinder und Familien mit
eigener oder familiärer Migrationsgeschichte, vor allem auch, wenn sie in Fluchtkontexten (neu) zugewandert
sind, leben vielfach in herausfordernden Lebenslagen und in belasteten und z.T. segregierten Sozialräumen. Eine
hochwertige Kindertagesbetreuung ist vor diesem Hintergrund auch integrationspolitisch von hoher Bedeutung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Darüber hinaus ist sie die Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. So haben Mütter mit einem
Betreuungsplatz eine um 28 Prozent höhere Wahrscheinlichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Boll &
Lagemann 2017: Elterliche Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung in Hamburg: Entwicklung und
Zusammenhänge im Kontext knapper werdender Fachkräfte). Über 90 Prozent der Mütter mit ungedecktem
Betreuungsbedarf, die derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, äußern einen Wunsch nach Erwerbstätigkeit (vgl. Huebener
et al. 2023: Frühe Ungleichheiten. Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer
Perspektive).
Kindertagesbetreuung trägt damit in mehrfacher Hinsicht zu volkswirtschaftlichem Wachstum und zur
Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels in Deutschland bei (vgl. hierzu u. a. Sachverständigenrat zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2025: Perspektiven für morgen schaffen – Chancen nicht
verspielen. Jahresgutachten 2025/2026; Krebs & Scheffel 2017: Öffentliche Investitionen als Garant der
Generationengerechtigkeit). Hinzu kommt, dass frühe Bildungs- und Fördermaßnahmen äußerst kosteneffizient sind, da
Kompetenzsteigerungen mit geringeren finanziellen Aufwendungen erreicht werden können. Um vergleichbare
Ergebnisse zu erzielen, erfordert eine Qualifizierung in späteren Lebensphasen erheblich höhere Investitionen. Bereits
im Verlauf der Schulzeit wird ein Punkt erreicht, an dem die Investitionskosten die erwarteten Erträge übersteigen
(vgl. Hasselhorn 2010: Möglichkeiten und Grenzen der Frühförderung aus entwicklungspsychologischer Sicht;
Heckman 2006: Skill formation and the economics of investing in disadvantaged children).
Vor diesem Hintergrund ist es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Notwendigkeit, das Erziehungs-,
Bildungs- und Betreuungsangebot in Deutschland weiter auszubauen, um die Startchancen von Kindern zu
verbessern und die Qualität des Angebots weiterzuentwickeln.
Ein weiteres Ziel ist es, die Kindertagesbetreuung als ein Regelangebot der Kinder- und Jugendhilfe zu stärken.
Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und
zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen
Menschen effektiv und effizient sichern bzw. herstellen kann.
1. Weiterentwicklung der Qualität seit 2019 im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG)
2019 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) in Kraft. Es
war das Ergebnis eines mehrjährigen, partizipativ angelegten Qualitätsprozesses von Bund und Ländern, in dem
gemeinsame Qualitätsziele für die Kindertagesbetreuung erarbeitet wurden. Das Gesetz sieht die
Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe anhand der spezifischen Bedarfe
der einzelnen Länder vor.
Hierfür wählten die Länder auf Basis einer Analyse der Ausgangslage im jeweiligen Land Maßnahmen aus einem
Instrumentenkasten mit zehn qualitativen Handlungsfeldern aus. Zusätzlich konnten die Länder auch Maßnahmen
zur Entlastung der Eltern bei den Kosten-beiträgen ergreifen. Das Gesetz sieht vor, dass jedes Land mit dem Bund
einen Vertrag abschließt, in dem die konkreten Maßnahmen, die das Land ergreifen möchte, sowie deren geplante
Finanzierung in einem Handlungs- und Finanzierungskonzept festgelegt werden.
Die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wird begleitet durch ein länderspezifisches sowie
länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ). Die Ergebnisse werden in regelmäßigen Monitoringberichten veröffentlicht.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Bundesregierung die Wirksamkeit des Gesetzes evaluiert. Das BMBFSFJ hat
zwei Evaluationsstudien vergeben, die die Umsetzung sowie die Wirkung des Gesetzes untersuchen sollten. Im
September 2021 legte die Bundesregierung den ersten und im September 2023 den zweiten Evaluationsbericht
vor, jeweils bestehend aus den (Zwischen-)Berichten der Evaluationsstudien und der Stellungnahme der
Bundesregierung hierzu.
Das KiQuTG wurde bereits zweimal mit Wirkung zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2025 geändert und auf
Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation inhaltlich weiterentwickelt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die zweite Novellierung basierte zudem auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Frühe Bildung für bundesweite
Qualitätsstandards vom März 2024 (vgl. Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und
Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung).
2. Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Vorbereitung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes mit
bundesweiten Standards
Der Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode sah vor,
das KiTa-Qualitätsgesetz gemeinsam mit den Ländern in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten
Standards zu überführen. Mit Beschluss der JFMK vom 12./13. Mai 2022 erklärten sich die Länder bereit, in einen
strukturierten, ergebnisoffenen Prozess mit dem Bund einzutreten, um ein gemeinsames Verständnis über
bundesweite Qualitätsmaßstäbe in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und Vorschläge für
mögliche Regelungen des Gesetzes zu erarbeiten.
Auf dieser Grundlage und in Anknüpfung an den ersten Qualitätsprozess von Bund und Ländern wurde 2022 eine
Arbeitsgruppe auf Fachebene (Arbeitsgruppe Frühe Bildung), bestehend aus dem BMFSFJ und den für
Kindertagesbetreuung zuständigen Landesministerien und unter enger Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände,
damit beauftragt, Vorschläge für Handlungsziele und mögliche bundesweite Qualitätsstandards in der
Kindertagesbetreuung zu erarbeiten. Begleitet und unterstützt wurde die Arbeitsgruppe Frühe Bildung durch einen
Expertendialog mit den für Kindertagesbetreuung zuständigen Verbänden und Organisationen sowie durch
wissenschaftliche Expertisen und ein rechtswissenschaftliches Gutachten.
Ihre Ergebnisse hat die Arbeitsgruppe Frühe Bildung im März 2024 im Bericht „Gutes Aufwachsen und
Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung“
veröffentlicht. Begleitet wurde der Bericht durch eine gemeinsame politische Erklärung (Letter of Intent) der für
Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder und des
Bundes.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht die Einführung eines
Qualitätsentwicklungsgesetzes vor, mit dem das KiTa-Qualitätsgesetz abgelöst werden soll. Im
Qualitätsentwicklungsgesetz soll die verpflichtende Teilnahme aller vierjährigen Kinder an einer flächendeckenden, mit den Ländern
vereinbarten Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und die verpflichtende Förderung der Kinder bei
ermitteltem Förderbedarf geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas
integriert werden (Kapitel 4.1., Seite 98, Zeile 3110-3119). Die frühkindliche Bildung sowie Bildungsübergänge
sollen gestärkt werden (Kapitel 2.4., Seite 71, Zeile 2301-2305).
Die JFMK hat in ihrem Beschluss vom Mai 2025 die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes begrüßt
und den Bund aufgefordert, dessen Ausgestaltung gemeinsam mit den Ländern in bewährter kooperativer
Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden mit dem BMBFSFJ zu
verabreden. Hierbei solle das multidimensionale Qualitätsverständnis, das der Arbeitsgruppe Frühe Bildung bei
der Erarbeitung des „Kompendiums für hohe Qualität in der frühen Bildung" zugrunde lag, als Grundlage dienen.
Vom Juli 2025 bis Januar 2026 tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des
Qualitätsentwicklungsgesetzes auf Ebene der Abteilungsleitungen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden am 26. Januar 2026
zwischen den zuständigen Ministerinnen und Ministern, Senatorinnen und Senatoren des Bundes und der Länder
beraten. Über wesentliche Inhalte des Gesetzes konnte eine Einigung erreicht werden.
3. Notwendigkeit der gesetzlichen Verankerung bundesweiter qualitativer Standards
Die bundesrechtliche Verankerung von qualitativen, bundesweit geltenden Standards, insbesondere zur
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Vierjährigen und anschließenden Förderung, zur Unterstützung von
Kitas mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines
gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule, stellt einen notwendigen Schritt zur Angleichung
der Qualitätsniveaus in der Kindertagesbetreuung und zur Herstellung bundesweit gleichwertiger
Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern dar.
Die Förderung der kindlichen Kompetenzen in der Kindertagesbetreuung ist maßgeblich für gute Startchancen.
Sie legt den Grundstein für die Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie für den Bildungserfolg und die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern (für einen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Überblick vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und Bildung;
Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung). Die Förderung
der sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes sollte in der Kindertagesbetreuung
durch alltagsintegrierte Bildung in Verbindung mit gezielten Unterstützungsangeboten für Kinder mit
Förderbedarf erfolgen (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der
Kindertagesbetreuung; Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei
vierjährigen Kindern).
Zugleich sollen mit dem Gesetz die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung verbessert
und so die Attraktivität des Berufsfelds sowie die Fachkräftebindung gesteigert und die gesundheitliche
Prävention der Fachkräfte unterstützt werden. Zudem soll das System der Kindertagesbetreuung gestärkt und die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Eltern,
insbesondere der Mütter, kann eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung einen entscheidenden Beitrag zur
Bewältigung des allgemeinen Fachkräftemangels leisten und somit positive Effekte auf die Gesamtwirtschaft erzielen.
Von einer Angleichung der Qualität der Kindertagesbetreuung profitieren Kinder und ihre Familien, Fachkräfte
in der Kindertagesbetreuung und nicht zuletzt die Gesamtgesellschaft und Wirtschaft.
Ergebnisse der Evaluationsstudien und des Monitorings zum KiQuTG sowie weiterer Studien
Die Evaluationsstudien zum KiQuTG für den Zeitraum 2019-2022 zeigen zwar, dass die Investitionen in die
Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe an Angeboten der frühkindlichen
Erziehung, Bildung und Betreuung wirksam waren, identifizieren jedoch auch Verbesserungspotentiale (vgl. BMFSFJ
2023: Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und
zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG), BT-Drs. 20/7750).
So wies die Umsetzungsstudie darauf hin, dass Maßnahmen auf Grundlage landeseigener Strategien auch dazu
führen können, dass bundesweit Ungleichheiten verstärkt anstatt abgebaut werden. Dies läuft dem Ziel des
KiQuTG zuwider, zur Schaffung bundesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse beizutragen. Die Wirkungsstudie
stellte zwar fest, dass positive Entwicklungen in einzelnen Handlungsfeldern vor allem dort zu beobachten sind,
wo bei einem hohen Entwicklungspotential eine hohe Mittelfokussierung stattfand. Gleichzeitig haben sich aber
die vor dem Inkrafttreten des KiQuTG bestehenden Unterschiede in der Strukturqualität der Kindertagesbetreuung
zwischen den Ländern seitdem nicht substantiell angeglichen.
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Unterschiede zwischen den Ländern empfehlen beide
Evaluationsstudien, dass zur Erreichung gleichwertiger Lebensverhältnisse bundesweite Qualitätsstandards in zentralen
Qualitätsbereichen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt werden sollten. Solche wissenschaftlich
begründbaren, an fachlichen Empfehlungen orientierten Standards sollten insbesondere einen Beitrag zur
Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation, zur Förderung der sprachlichen Bildung sowie zur Stärkung der
Einrichtungsleitungen und der Kindertagespflege leisten (vgl. ebd.).
Auch das Monitoring zum KiQuTG verweist einerseits in einigen Bereichen auf bundesweite Verbesserungen bei
der Qualität der Kindertagesbetreuung, zeigt andererseits jedoch weiterhin große Unterschiede zwischen den
Ländern (vgl. BMFSFJ 2024: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Zudem betonen weitere Studien die
Heterogenität innerhalb des Bundesgebietes und zeigen Handlungsbedarfe auf (vgl. u. a. Autor:innengruppe
Bildungsberichterstattung 2026: Bildung in Deutschland 2026. Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu
Bildungsungleichheiten nach sozialer Herkunft; Bertelsmann Stiftung 2024: Länderreport Frühkindliche
Bildungssysteme 2023; Bertelsmann Stiftung 2026: Die Personalausstattungsquote in KiTas).
Konkreter Handlungsbedarf, die Startchancen von Kindern zu verbessern, lässt sich insbesondere in den
folgenden Bereichen erkennen:
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Kindern im fünften Lebensjahr und darauf
abgestimmte Förderung
Durch die Erhebung des Sprachstands und der Kompetenzen in weiteren Bereichen der sozial-emotionalen,
motorischen und kognitiven Entwicklung kann eine wesentliche Grundlage für eine bedarfsgerechte und individuelle
Förderung von Kindern geschaffen werden. Dies trägt insbesondere zum Abbau von Bildungsungleichheit und zu
gerechten Startchancen bei, wenn die Erhebungen und die anschließende Förderung rechtzeitig vor Schuleintritt
erfolgen und möglichst alle Kinder erreichen – denn die Bildungsforschung zeigt, dass Leistungsunterschiede sich
größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln und in späteren Bildungsetappen kaum mehr ausgeglichen werden
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
können (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung;
Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen
Kindern; Skopek & Passaretta 2021: Socioeconomic Inequality in Children’s Achievement from Infancy to
Adolescence: The Case of Germany).
Die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie anschließenden Fördermaßnahmen in den
Ländern ist sehr divers. Verpflichtende Erhebungen des Sprachstands und des Entwicklungsstands in weiteren
Kompetenzbereichen sind aktuell nur in drei Ländern vorgesehen bzw. in Einführung, in sieben weiteren Ländern
ist nur der Sprachstand verbindlich zu erheben oder entsprechende Verfahren sollen zeitnah eingeführt werden.
Dabei unterscheiden sich die Erhebungsverfahren in den Ländern – insbesondere beim Alter der Kinder zum
Zeitpunkt der Erhebung, bei den Zielgruppen (alle Kinder, nur Kinder in Kindertageseinrichtungen, nur Kinder,
die kein Angebot der Kindertagesbetreuung besuchen) sowie bei den eingesetzten Instrumenten und den
Erhebungsorten (Kindertageseinrichtung oder Grundschule). In neun Ländern gibt es verpflichtende
Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit festgestelltem Förderbedarf oder für Kinder, die keine Kindertageseinrichtung
besuchen. Verpflichtende Fördermaßnahmen in weiteren Bereichen der kognitiven, sozial-emotionalen oder
motorischen Entwicklung gibt es aktuell in keinem Land (vgl. Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach-
und Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern). Diese Befunde werden auch von einem Gutachten
der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz (SWK) bestätigt. Die SWK betont,
dass in den Ländern eine Vielzahl verschiedener Erhebungsinstrumente eingesetzt wird, die teilweise auch
innerhalb der Länder variieren und nicht alle validiert sind. Nicht immer sei sichergestellt, dass alle Kinder eines
Jahrgangs an den Erhebungen zum Sprachstand und zu weiteren Entwicklungsmaßen teilnehmen (vgl. Ständige
Wissenschaftliche Kommission (SWK) 2026: Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und
frühkindlicher Bildung. Gutachten der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz). Die
regional und auf Ebene der Kindertageseinrichtungen sehr heterogene Lage hinsichtlich der Feststellung des
Sprachstands belegen auch Daten des Monitorings zum KiQuTG (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG
2025). Pädagogische Fachkräfte für sprachliche Bildung bzw. Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen
können eine wichtige Ressource für eine auf die Ergebnisse der Sprach- und Entwicklungsstandserhebung
abgestimmte Förderung sein. Ergebnisse zum Monitoring des KiQuTG zeigen, dass ein entsprechender spezifischer
Aufgabenbereich bundesweit nur in gut einem Drittel (38 Prozent) der Kindertageseinrichtungen definiert ist. Die
Anteile der Kindertageseinrichtungen unterscheiden sich dabei deutlich zwischen den Ländern (9 bis 93 Prozent
der Kindertageseinrichtungen in den Ländern) (Deutsches Jugendinstitut (DJI) 2026: Auswertungen im Rahmen
des Monitorings zum KiQuTG).
Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern bis zum Schuleintritt in
herausfordernden Lebenslagen
Kinder aus Familien mit niedrigem sozioökonomischem Status sowie mit nicht deutscher Familiensprache
profitieren besonders von qualitativ hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung, die sich positiv
auf ihre Startchancen auswirken (vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller
Betreuung und Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare and
education centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany; Heckman 2006: Skill
Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von
Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing
inequality; Willard et al., 2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social
development until age seven? A propensity score analysis). Weiterhin liegen Hinweise vor, dass die gezielte
Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen –
insbesondere mit zusätzlichen Ressourcen für die Kita-Sozialarbeit und zur Förderung der sprachlichen
Entwicklung – einen Beitrag zur sozialen und gesundheitlichen Chancengerechtigkeit leisten kann (vgl. Anders et al. 2022:
Bundesweite Standards in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung; Kompetenz- und
Beratungsstelle zur Unterstützung von Maßnahmen für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen 2021:
Bericht zum ESF-Programm KINDER STÄRKEN).
Der Einsatz personeller Ressourcen richtet sich jedoch nicht immer an erhöhten Bedarfen der
Kindertageseinrichtungen und ist zu wenig am Kriterium der Förderung von Chancengleichheit ausgerichtet. So arbeiten
Einrichtungen mit einem höheren Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen (aus armutsgefährdeten Haushalten,
aus Elternhäusern mit formal niedrigen Bildungsabschlüssen oder geringen Kenntnissen der deutschen Sprache)
durchschnittlich unter schlechteren Rahmenbedingungen im Vergleich zu Einrichtungen mit geringeren Anteilen
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
von Kindern in herausfordernden Lebenslagen. Sekundärdatenanalysen auf Basis der Monitoringergebnisse zum
KiQuTG zeigen, dass Leitungskräfte in Einrichtungen mit einem höheren Anteil von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen signifikant häufiger von Personalausfällen und in Folge von nicht eingehaltenen Personalschlüsseln
berichten (vgl. Huebener et al.2023: Frühe Ungleichheiten: Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und
gleichstellungspolitischer Perspektive). Zudem wird in diesen Einrichtungen der Mangel an Fachkräften mit
besonderen Kompetenzen in der Arbeit mit Kindern mit benachteiligtem sozioökonomischem Hintergrund sowie
im Bereich Inklusion als höher empfunden (vgl. Menzel & Schieler 2024: Kitas 2. Klasse? Mehrfachbelastungen
von Kitas mit Kindern aus sozioökonomisch benachteiligten Familien). Der Sachverständigenrat für Integration
und Migration (SVR) weist in seinem Jahresgutachten 2026 darauf hin, dass Kinder mit Zuwanderungsgeschichte
häufiger Kindertageseinrichtungen besuchen, die bereits einen hohen Anteil von Kindern mit
Zuwanderungsgeschichte aufweisen. Diese Einrichtungen sind laut Gutachten oft weniger gut ausgestattet und bieten schlechtere
Lernbedingungen. Vor diesem Hintergrund sollten Einrichtungen in sozioökonomisch benachteiligten Räumen
auf Basis von Sozialindizes besonders gefördert werden (vgl. Sachverständigenrat für Integration und Migration
(SVR) 2026: Jahresgutachten 2026. Raum für Entwicklung: Wohnen und Teilhabe in der
Einwanderungsgesellschaft).
Die begleitende Evaluation zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ hat die Bedeutung einer kontinuierlichen
Unterstützung durch zusätzliche Fachkräfte in Einrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen und durch zusätzliche Fachberatung für die Weiterentwicklung der sprachpädagogischen
Qualität hervorgehoben (vgl. Anders et. al. 2020: Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Evaluation des
Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“). Vor diesem Hintergrund wird
empfohlen, bundesweit zusätzliche Funktionsstellen mit Fokus auf sprachliche Bildung in Einrichtungen in besonders
herausfordernden Lagen zu etablieren (vgl. Anders et. al. 2022: Bundesweite Standards in der sprachlichen
Bildung in der Kindertagesbetreuung). Einige Länder haben nach Auslaufen des Bundesprogramms „Sprach-Kitas“
die Förderung der zusätzlichen Fachkräfte in Form von Landesprogrammen fortgesetzt, dies erfolgte jedoch nicht
flächendeckend. Darüber hinaus ist die Finanzierung dieser Stellen im Rahmen von Programmen in der Regel
befristet. Auch der Aufgabenbereich der Kita-Sozialarbeit ist in Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten
Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen von besonderer Bedeutung (vgl. Kompetenz- und
Beratungsstelle zur Unterstützung von Maßnahmen für Kinder mit besonderen Lern- und Lebenserschwernissen 2021:
Bericht zum ESF-Programm KINDER STÄRKEN). Insofern schlägt die Arbeitsgruppe Frühe Bildung die
Einrichtung von Funktionsstellen zur Bewältigung sozialer Herausforderungen vor (vgl. Arbeitsgruppe Frühe
Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe
Qualität in der frühen Bildung). Angebote der Kita-Sozialarbeit werden zwar in einzelnen Ländern in Form von
Landesprogrammen, Modellprojekten oder über gesetzlich geregelte Sozialraumbudgets gefördert, sie sind aber
nicht bundesweit etabliert (vgl. Klinkhammer 2025: Kita-Sozialarbeit in Deutschland. Einblicke in ein
vielgestaltiges Handlungsfeld. Präsentation). Auch Befunde aus dem Monitoring zum KiQuTG geben Hinweise darauf,
dass der Aufgabenbereich Kita-Sozialarbeit bisher nur in wenigen Kindertageseinrichtungen definiert ist. So
gaben im Jahr 2024 bundesweit nur fünf Prozent der befragten Einrichtungsleitungen an, einen solchen
Aufgabenbereich definiert zu haben, zum Beispiel in Form einer Funktionsstelle. Die Anteile der Einrichtungen
unterscheiden sich dabei deutlich zwischen den Ländern (0 bis 39 Prozent der Einrichtungen in den Ländern) (Deutsches
Jugendinstitut (DJI) 2026: Auswertungen im Rahmen des Monitorings zum KiQuTG).
Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule
Der Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule sollte so gestaltet sein, dass eine kontinuierliche, an
den Entwicklungsstand des Kindes angepasste Förderung ohne größere Brüche möglich ist und in der Schule
anschlussfähige Bildungsprozesse gestaltet werden können (vgl. Bildungsministerkonferenz (BMK) & Jugend-
und Familienministerkonferenz (JFMK) 2026: Gemeinsame Empfehlung zum Übergang vom Elementar- in den
Primarbereich). Durch einen Austausch von Informationen aus den Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen
und der anschließenden Förderung kann die weitere passgenaue Begleitung der kindlichen Entwicklung in der
Schule der Primarstufe 1 vorbereitet werden (vgl. Schmidt et al. 2026: Expertise zur Umsetzung der Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen bei vierjährigen Kindern).
Bei Kooperationsbeziehungen zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen am Übergang zeigen sich auf der
einen Seite sehr unterschiedliche Ausgangslagen, auf der anderen Seite auch deutliche Potenziale. In den
Erhebungen zum Monitoring des KiQuTG gab im Jahr 2024 bundesweit nur etwa die Hälfte (52 Prozent) der
Leitungskräfte an, dass ihre Kindertageseinrichtung intensiv mit Grundschulen zusammenarbeitet. In 38 Prozent der
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Einrichtungen gibt es eine sporadische Kooperation, in den restlichen 10 Prozent keine Form der Kooperation.
Dabei sind deutliche regionale Unterschiede erkennbar – so reichte die Spanne der Anteile von Einrichtungen mit
einer intensiven Kooperation mit Grundschulen auf Länderebene von 19 bis 71 Prozent (vgl. BMBFSFJ 2026:
Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). In vielen Rahmen- und Orientierungsplänen für die frühkindliche Bildung
der Länder wird die Bedeutung des Austauschs individueller Entwicklungsdaten mit dem Grundschulbereich
betont. In der Regel wird dafür das Einverständnis der Eltern gefordert oder die Weitergabe der
Entwicklungsdokumentation erfolgt direkt durch die Eltern (vgl. Ständige Wissenschaftliche Kommission (SWK) 2026:
Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung. Gutachten der Ständigen
Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz). In der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des
Qualitätsentwicklungsgesetzes wurde von Länderseite berichtet, dass eine Einwilligung der Eltern nicht immer
vorliege, mit der Konsequenz, dass die Weitergabe von Daten an die Grundschule nicht erfolgen kann.
Unterstützende Rahmenbedingungen: Fachberatung, Fort- und Weiterbildung, laufende Geldleistung von
Kindertagespflegepersonen
Fachberaterinnen und Fachberater unterstützen Fach- und Leitungskräfte in Kindertageseinrichtungen durch ihre
Prozessbegleitung und Beratung dabei, die Qualität zu sichern und weiterzuentwickeln. Es bedarf daher eines
ausreichenden Angebots an Fachberatung für pädagogisch Tätige (vgl. Anders et al. 2022: Bundesweite Standards
in der sprachlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung; Preissing et al. 2015: Fachberatung im System der
Kindertagesbetreuung).
Laut dem Monitoring zum KiQuTG war im Jahr 2024 eine Vollzeitäquivalentstelle in der Fachberatung beim
Träger durchschnittlich für zwölf Kindertageseinrichtungen zuständig. Bei den Jugendämtern war der
bundesweite Schlüssel deutlich höher – 55 Einrichtungen wurden von einer Vollzeitäquivalentstelle betreut. Dabei
bestehen erhebliche regionale Unterschiede: im Jahr 2024 lag das Verhältnis von Fachberatung beim (öffentlichen
oder freien) Träger (ein Vollzeitäquivalent) und Kindertageseinrichtungen in den Ländern zwischen 1:7 und 1:43.
Werden die Schlüssel für Fachberatung beim Jugendamt (ein Vollzeitäquivalent) betrachtet, fallen diese
insgesamt schlechter aus und mit einer größeren Spanne zwischen den Ländern von 1:24 bis 1:142.
Die Qualität der Förderung in Kindertageseinrichtungen hängt maßgeblich von der Qualifizierung der Fachkräfte
ab. Empirische Studien unterstreichen den positiven Effekt von Fort- und Weiterbildung auf die Kompetenzen
von pädagogischen Fachkräften, die Qualität der pädagogischen Prozesse und die Kompetenzen der Kinder (vgl.
Egert 2015: Meta-analysis on the impact of in-service professional development programs for preschool teachers
on quality ratings and child outcomes; Fukkink & Lont 2007: Does training matter? A meta-analysis and review
of caregiver training studies). Im Jahr 2024 haben über drei Viertel (77 Prozent) des befragten pädagogischen
Personals in Kindertageseinrichtungen in den letzten zwölf Monaten an mindestens einer Fort- oder
Weiterbildung teilgenommen. Die Teilnahmequoten variierten dabei deutlich zwischen den Ländern – die Spanne lag
zwischen 67 und 87 Prozent. Der am häufigsten genannte Grund für eine Nichtteilnahme (von 53 Prozent des
pädagogischen Personals genannt) waren fehlende zeitliche Ressourcen aufgrund von Personalmangel in der
Einrichtung. Nach eigenen Angaben wurde das pädagogische Personal im Jahr 2024 für die Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungen im Bundesdurchschnitt für 4,1 Tage freigestellt. Insgesamt zeigen sich dabei deutliche
Unterschiede zwischen den Ländern: Der Umfang reichte von durchschnittlich 2,8 Tagen bis zu 6,6 Tagen (vgl.
BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025).
Zum Stichtag 1. März 2024 waren laut amtlicher Kinder- und Jugendhilfestatistik bundesweit 39.744
Kindertagespflegepersonen tätig. In den vergangenen Jahren ließ sich jedoch ein Rückgang an Kindertagespflegepersonen
beobachten (vgl. BMBFSFJ 2026: Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Die Arbeits- und Rahmenbedingungen
in der Kindertagespflege sollten daher verbessert werden, um Kindertagespflegepersonen zu unterstützen, zu
professionalisieren und in der Tätigkeit zu halten.
Eine leistungsgerechte Vergütung von Kindertagespflegepersonen trägt zur Attraktivität der Tätigkeit bei.
Darüber hinaus ist die Gestaltung der laufenden Geldleistung eine Stellschraube, um Kindertagespflegepersonen
ausreichend zeitliche Ressourcen für die pädagogische Arbeit, aber auch für mittelbare pädagogische Aufgaben oder
die Fort- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen (vgl. Strehmel & Viernickel 2022: Bundesweite Standards
zur Betreuungsrelation in der Kindertagesbetreuung). Internationale wissenschaftliche Befunde zeigen, dass das
Haushaltseinkommen von Kindertagespflegepersonen und das Entgelt pro Tag positiv mit der Qualität in der
Kindertagespflege zusammenhängen (vgl. Eckhardt & Egert 2020: Predictors for the quality of family child care:
A meta-analysis).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bei der Ausgestaltung der Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen, insbesondere hinsichtlich der
Berücksichtigung mittelbarer pädagogischer Tätigkeiten, zeigt sich laut Monitoring zum KiQuTG eine heterogene
Situation: Bundesweit gaben 54 Prozent der Kindertagespflegepersonen an, hierfür keine Vergütung zu erhalten,
33 Prozent gaben an, eine teilweise und 14 Prozent eine vollständige Vergütung der mittelbaren pädagogischen
Tätigkeiten zu erhalten. Dabei reichten die Anteile der Kindertagespflegepersonen mit (teilweiser) Vergütung von
mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten auf Länderebene von 13 bis 68 Prozent (vgl. BMBFSFJ 2026:
Monitoringbericht zum KiQuTG 2025). Auch die Qualifikation ist grundlegend für die Qualität der pädagogischen Arbeit
von Kindertagespflegepersonen und sollte sich an aktuellen fachlichen Empfehlungen orientieren.
Um entsprechende Anreize zur Qualifizierung zu setzen, sollte die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen
in die Bemessung ihrer Vergütung Eingang finden (vgl. Viernickel et. al. 2015: Qualität für alle. Wissenschaftlich
begründete Standards für die Kindertagesbetreuung). Entsprechende Regelungen sind auf Länderebene bisher
kaum vorhanden. Gemäß einer Recherche der landesgesetzlichen Regelungen (Stand Dezember 2025)
berücksichtigen nur vier Länder die Qualifikation bei der Vergütung von Kindertagespflegepersonen in ihren jeweiligen
Landesgesetzen.
Maßnahmen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung
Auch wenn der ganz überwiegende Anteil der Kinder in Deutschland vor Schuleintritt ein Angebot der
Kindertagesbetreuung besucht – 2024 waren 37,4 Prozent der unter Dreijährigen und 91,6 Prozent der Kinder im Alter
zwischen drei und sechs Jahren in Kindertagesbetreuung –, unterscheidet sich die Inanspruchnahme stark nach
familialen Merkmalen. So sind Kinder aus armutsgefährdeten Familien oder aus Familien, in denen überwiegend
kein Deutsch gesprochen wird, in Kindertageseinrichtungen unterrepräsentiert (vgl. Huebener et al. 2023: Frühe
Ungleichheiten: Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive).
Für das Jahr 2023 kann anhand des Mikrozensus für Kinder mit Migrationshintergrund bei den unter Dreijährigen
eine Beteiligungsquote von 22 Prozent und bei den Kindern zwischen drei und unter sechs Jahren von 77 Prozent
ausgewiesen werden. Bei Kindern unter drei Jahren lag die Beteiligungsquote damit deutlich unter der von
gleichaltrigen Kindern ohne Migrationshintergrund (45 Prozent). Bei Kindern zwischen drei und unter sechs Jahren fiel
die Differenz in Prozentpunkten ähnlich aus (Beteiligungsquote von Kindern ohne Migrationshintergrund: 99
Prozent). Unterschiede lassen sich auch bezüglich der Merkmale Bildungsgrad der Eltern, Haushaltseinkommen
sowie in der Familie überwiegend gesprochener Sprache aufzeigen. Befragungsdaten zeigen, dass dies nicht
hauptsächlich auf die Betreuungswünsche der Familien zurückzuführen ist. So unterscheidet sich der Bedarf nach
einem Betreuungsplatz sowohl für Kinder unter drei als auch für Kinder zwischen drei und unter sechs Jahren kaum
zwischen Familien mit und ohne Migrationshintergrund – sodass bei der zweiten Gruppe ein deutlich größerer
ungedeckter Betreuungsbedarf besteht (vgl. Schmitz et al. 2024: Wer geht ab wann in die Kita? Wer hat Bedarf?
Sozioökonomische Unterschiede und ihr zeitlicher Verlauf).
Die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung kann durch verschiedene Zugangshürden wie fehlende
Informationen oder komplizierte und intransparente Antrags- und Platzvergabeverfahren behindert werden (vgl. Bostancı
& Wirth 2025: “Und raus bist du!“ – Institutioneller Rassismus in der frühen Bildung. Zugangsbarrieren und
Teilhabepraktiken in Berliner Kitas; Hermes et al. 2023: Discrimination in Universal Social Programs? A
Nationwide Field Experiment on Access to Child Care; Jessen et al. 2020: Understanding Day Care Enrolment Gaps;
Mierendorff & Nebe 2022: Kitaplatzvergabe ist segregationsrelevant – Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe in der Verantwortung). Gleichzeitig zeigen Studien, dass Leistungsunterschiede zwischen Kindern mit
niedrigem und hohem sozio-ökonomischen Status sich größtenteils schon vor Schuleintritt entwickeln und die
Teilhabe an frühkindlicher Erziehung, Bildung und Betreuung diesen effektiv entgegenwirken, da Kinder aus
bildungsbenachteiligten, mehrsprachigen oder armutsbelasteten Familien nachweislich überproportional von früher
Förderung profitieren (vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller Betreuung und
Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare and education
centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany; Heckman 2006: Skill Formation and
the Economics of Investing in Disadvantaged Children; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von
Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing inequality; Willard et
al., 2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social development until age
seven? A propensity score analysis). Für gleiche Startchancen bedarf es daher einer Hinwirkung auf die
Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagesbetreuung, um insbesondere Eltern oder Elternteile von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen zu unterstützen. Die Inanspruchnahme lässt sich zum Beispiel durch nied-
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rigschwellige und zielgruppengerechte Informations- und Brückenangebote oder vereinfachte Antragsverfahren
steigern (vgl. BMFSFJ 2022: Bundesprogramm „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ –
Abschlussbericht & Toolbox; Hermes et al. 2021: Application Barriers and the Socioeconomic Gap in Child Care Enrollment).
Flankierende Regelungen: Umsetzung des Förderungsauftrags als Voraussetzung für die Finanzierung von
Tageseinrichtungen, Monitoring, Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik,
Evaluierung
Um sicherzustellen, dass der Förderungsauftrag in allen Tageseinrichtungen umgesetzt wird, bedarf es einer
einheitlichen Regelung, dass nicht nur, wie bislang in § 74a SGB VIII geregelt, das Vorliegen der rechtlichen und
fachlichen Voraussetzungen, sondern auch die Umsetzung des Förderungsauftrags für den Betrieb erforderlich
ist. Die Einhaltung der Anforderungen an die Qualität der Förderung muss Voraussetzung für die Finanzierung
der Träger von Tageseinrichtungen sein. Die Durchsetzung der qualitativen Vorgaben ist erforderlich, um eine
Förderung von hoher Qualität zu gewährleisten.
Für die Verbesserung der Qualität und Teilhabe ist es entscheidend, zu beobachten, welche Entwicklungen sich
im System der Kindertagesbetreuung vollziehen. Dies erfordert eine weitere Verbesserung der Datengrundlage
im Bereich der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung. Die Umsetzung des Gesetzes muss daher durch
ein Monitoring begleitet werden, das das gesamte System der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung
für Kinder bis zum Schuleintritt in den Blick nimmt. Zudem bedarf es – neben der Betrachtung der Strukturqualität
– auch einer kindbezogenen Betrachtung durch eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und
Entwicklungsstände der Kinder bis zum Schuleintritt. Perspektivisches Ziel ist es, mit dem Monitoring die Anschlussfähigkeit
an eine mit den Ländern abgestimmte integrierte Bildungsberichterstattung sicherzustellen. Diese soll eine
durchgängige Betrachtung von Bildungsverläufen über die gesamte Bildungskette ermöglichen.
Um die vielfältigen Aspekte der Qualität von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und
Entwicklungen über die Zeit möglichst passgenau abbilden zu können, bedarf es Anpassungen der amtlichen Kinder- und
Jugendhilfestatistik (vgl. Arbeitsgruppe Frühe Bildung 2024: Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für
alle Kinder in Deutschland. Kompendium für hohe Qualität in der frühen Bildung). Auch die SWK weist darauf
hin, dass der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik relevante Daten fehlen, die die Belastungen der Kinder
und Familien abbilden, wie etwa zum Bezug von Transferleistungen (vgl. Ständige Wissenschaftliche
Kommission (SWK) 2026: Datengestützte Entwicklung und Steuerung in Schulen und frühkindlicher Bildung. Gutachten
der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz). Über die amtliche Statistik hinaus
sind weitere Daten über kontinuierliche begleitende Monitoringerhebungen auf unterschiedlichen Ebenen zu
erfassen.
Zudem ist eine Evaluierung erforderlich, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu untersuchen und etwaige
Novellierungsbedarfe zu identifizieren. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch die Einführung qualitativer Standards eine
bundesweite Angleichung der Qualität und dadurch ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
für das Aufwachsen von Kindern geleistet wurde sowie ob mit einer verbesserten Förderung bei Kindern
aggregiert im Zeitverlauf Kompetenzzuwächse, ein Rückgang von Förderbedarfen und weniger Schwierigkeiten beim
Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Schule zu verzeichnen sind.
Mit der bundesweiten Verankerung dieser qualitativen Standards im SGB VIII wird sowohl den Empfehlungen
der Evaluation zum KiQuTG, den Ergebnissen des Monitorings zum KiQuTG sowie den Erkenntnissen aus
weiteren Studien Rechnung getragen als auch der Auftrag des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode erfüllt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 4 bei, welches mit seiner
Zielvorgabe 4.2 verlangt, bis 2030 sicherzustellen, dass alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger
frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die Grundschule vorbereitet sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In den §§ 22, 22a, 22b, 22c, 23, 24, 24b, 74a, 99, 102a und 103 SGB VIII werden die qualitativen Standards zur
Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands in den Bereichen Selbstregulationsfähigkeiten, grob-
und feinmotorische Fähigkeiten sowie mathematische Fähigkeiten und zur anschließenden Förderung bei festge-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
stelltem Förderbedarf, zur Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in
herausfordernden Lebenslagen sowie zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in
die Schule, die weiteren unterstützenden Rahmenbedingungen sowie das begleitende Monitoring und die
ergänzenden Vorschriften geregelt.
So wird eine systematische Verzahnung mit den vorhandenen Bestimmungen zur Kindertagesbetreuung
ermöglicht. Dabei werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Umsetzung bestimmter qualitativer
Vorgaben in ihren Tageseinrichtungen sicherzustellen. Des Weiteren haben die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Umsetzung auch in Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt, dass in den Ländern zum Teil bereits Verfahren und Maßnahmen bestehen, die
zu den Zielsetzungen des Entwurfs beitragen und die geplanten bundesgesetzlichen Vorgaben teilweise auch
schon erfüllen, sodass hieran bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen angeknüpft werden kann.
Der Gesetzentwurf sieht folgende wesentliche inhaltliche Änderungen vor:
1. Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Kindern spätestens im fünften Lebensjahr und
darauf abgestimmte Förderung
§ 22b regelt neben der regelmäßigen Beobachtung und Dokumentation die verbindliche Feststellung des
Sprachstands und des Entwicklungsstands in den Bereichen Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische
Fähigkeiten sowie mathematische Fähigkeiten aller Kinder in Kindertageseinrichtungen spätestens im fünften
Lebensjahr und die anschließende Förderung der Kinder bei Förderbedarf. Dafür werden den
Kindertageseinrichtungen personelle Ressourcen für die Erhebung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Kind und für die
Planung und Begleitung der Förderung im Umfang von mindestens dreißig Minuten je Kind pro Woche zur
Verfügung gestellt. Auch bei Kindern, die nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, soll eine Feststellung
und Förderung erfolgen. Das Nähere hierzu sowie zu den Verfahren der Feststellung und der näheren
Ausgestaltung der Förderung regelt das Landesrecht. Landesrecht kann zudem abweichende Regelungen treffen, welche
Stelle die Feststellung und die anschließende Förderung vornimmt.
2. Unterstützung von Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern bis zum Schuleintritt in
herausfordernden Lebenslagen
§ 22c normiert, dass Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden
Lebenslagen besonders unterstützt werden. Die Bestimmung der Kindertageseinrichtungen erfolgt kriteriengeleitet,
dabei sind die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der
Kinder stets zu berücksichtigen; weitere Kriterien können einbezogen werden.
Den so identifizierten Kindertageseinrichtungen werden zusätzliche personelle Ressourcen im Umfang von
mindestens 20 Stunden pro Woche in Tageseinrichtungen für bis zu 80 Kinder, mindestens 40 Stunden pro Woche
für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und mindestens 60 Stunden pro Woche für
Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern zur Begleitung der sprachlichen Bildung in der Einrichtung und
Bewältigung sozialer Herausforderungen zur Verfügung gestellt. Dabei stellen die Länder sicher, dass mindestens
zehn Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land von dieser zusätzlichen Förderung profitieren.
Das Nähere regelt das Landesrecht.
Mit der Regelung soll an die Erfahrungen aus dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ und aus dem Startchancen-
Programm von Bund und Ländern im Schulbereich angeknüpft werden, um bewährte personelle Strukturen und
Schwerpunktsetzungen aufzugreifen.
3. Gestaltung eines gelingenden Übergangs von der Kindertagesbetreuung in die Schule
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 ergänzen die Aufgaben der Kindertagesbetreuung hinsichtlich ihrer
Verantwortung für jedes einzelne Kind bei der Schaffung fairer Entwicklungs- und Bildungschancen, beim Abbau
herkunftsbedingter Benachteiligungen sowie bei der Gewährleistung einer kontinuierlichen Förderung bei
Übergängen.
§ 22 Absatz 3 konkretisiert die insbesondere zu fördernden Kompetenzen (sprachliche Fähigkeiten,
Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie mathematische Fähigkeiten) und normiert, dass die
Förderung alltagsintegriert und soweit erforderlich auch durch ergänzende Fördermaßnahmen erfolgt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 22b Absatz 2 ermöglicht die Datenweitergabe hinsichtlich der Ergebnisse der Sprach- und
Entwicklungsstandfeststellung zwischen Tageseinrichtungen und Schulen.
4. Weitere Regelungen zu unterstützenden Rahmenbedingungen:
• Fachberatung:
§ 22a Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 verankern die Fachberatung für Kindertageseinrichtungen als ein zentrales
Unterstützungssystem für das in Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal im SGB VIII.
Eine qualifizierte Fachberatung muss im Verhältnis von mindestens 80 Minuten pro Woche für
Tageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, mindestens 120 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120
Kindern und mindestens 240 Minuten für Tageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern sichergestellt werden.
Die Beratung umfasst insbesondere die Begleitung der Qualitätsentwicklung sowie der Förderung der
sprachlichen Entwicklung von Kindern und der Entwicklung in den in § 22 Absatz 3 Satz 2 genannten weiteren Bereichen
in den Einrichtungen.
• Fort- und Weiterbildung:
§ 22a Absatz 1 Satz 2 legt fest, dass zu den Maßnahmen, die zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der
Qualität der Förderung in Kindertageseinrichtungen zu ergreifen sind, auch die Fort- und Weiterbildung der
Fachkräfte zählt.
• Laufende Geldleistung von Kindertagespflegepersonen:
§ 23 Absatz 2a Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, indem
weitere Aspekte, die bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen zu
berücksichtigen sind, ergänzt werden.
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung
§ 24 Absatz 6 normiert neben der bestehenden Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Beratung der
Eltern, die Angebote der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen wollen, die Aufgabe, durch geeignete
Maßnahmen auf die Inanspruchnahme hinzuwirken.
6. Präzisierung der Voraussetzung für die Förderung von Trägern der Tageseinrichtungen
§ 74a Satz 2 regelt die Verpflichtung zur Einhaltung der in §§ 22 bis 22c formulierten Anforderungen an die
Qualität der Förderung als Voraussetzung für die Finanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen. Dies dient
der Durchsetzung dieser Vorgaben zur Gewährleistung einer Förderung von hoher Qualität.
7. Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik
Korrespondierend zu den geplanten bundesweiten qualitativen Vorgaben werden in § 99 Absatz 7 Nr. 3 h) und i)
Erhebungsmerkmale zur Abbildung der finanziellen Bedürftigkeit von Familien sowie zum festgestellten
Förderbedarf bei Kindern in die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik aufgenommen.
Darüber hinaus erfolgen in den §§ 102a und 103 weitere Anpassungen der Statistik, unter anderem zum Zwecke
des Bürokratieabbaus.
8. Monitoring und Evaluation
§ 24b regelt die Begleitung der Umsetzung der geplanten Änderungen des SGB VIII durch ein Monitoring. Dieses
knüpft zum einen an das durch das KiQuTG eingeführte Monitoring an und ermöglicht eine bundesweite
Beobachtung des Feldes in den wichtigen strukturellen Qualitätsbereichen. Zum anderen wird im Monitoring eine
kindbezogene Betrachtung durch eine bundesweite Beobachtung der Sprach- und Entwicklungsstände bei
Kindern bis Schuleintritt ergänzt. Dazu erfolgt insbesondere eine bundesweite Darstellung der Ergebnisse der Sprach-
und Entwicklungsstandsfeststellungen. Das BMBFSFJ veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings in den
Jahren 2029 und 2031 und anschließend alle drei Jahre.
Nach Artikel 6 erfolgt zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes erstmals nach sechs Jahren eine Evaluation
in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung mit Wirkungsmessung. In der Evaluation ist zu prüfen,
ob das Gesetz wirksam ist oder ob es Anpassungsbedarfe gibt und weitere qualitative Standards notwendig sind,
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um die Entwicklungs- und Bildungschancen von Kindern zu verbessern und gleichwertige Lebensverhältnisse für
das Aufwachsen von Kindern zu schaffen. Ferner ist zu prüfen, ob das Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf beigetragen hat. Weiterer Gegenstand ist die Evaluation der durch das Gesetz verursachten
Kosten. Hierbei ist auch zu prüfen, ob der durch Artikel 4 vorgesehene Ausgleich der Mehrbelastungen der Länder
aus der Umsetzung des Gesetzes weiterhin angemessen ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Regelungen des Entwurfs betreffend das Kindergartenwesen unterfallen dem
Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge. Der Schwerpunkt liegt insofern auf der fürsorgenden Betreuung.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG.
Das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz zielt darauf, bestehende Unterschiede in der Qualität der
Erziehung, Bildung und Betreuung zwischen den Ländern auszugleichen und in ganz Deutschland eine hochwertige
Kindertagesbetreuung sicherzustellen. Zwischen den Ländern bestehende Unterschiede in der
Kindertagesbetreuung sollen verringert werden, die den Erwerb sprachlicher, kognitiver, sozial-emotionaler und motorischer
Fähigkeiten betreffen und zu Leistungsunterschieden schon vor Schuleintritt beitragen.
Insbesondere die Umsetzung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen sowie anschließenden
Fördermaßnahmen in den Ländern ist sehr divers, häufig setzen sie zu spät an und beschränken sich auf die sprachlichen
Fähigkeiten. Uneinheitlich gestalten sich beispielsweise auch die Kooperationsbeziehungen zwischen
Kindertageseinrichtungen und Grundschulen und die Ausstattung mit Fachberatung. Die hieraus resultierenden
Unterschiede bei den Entwicklungs- und Teilhabechancen können bestehende Benachteiligungen verstärken und tragen
zu ungleichen Lebensverhältnissen bei. Einheitliche Mindeststandards dienen gerade der Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Gewährleistung vergleichbarer Entwicklungschancen der betreffenden Kinder.
Angesichts dieser ungleichen Voraussetzungen in wesentlichen Bereichen der Kindertagesbetreuung ist die
bundesgesetzliche Regelung von Qualitätsstandards für die Kindertagesbetreuung zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Eltern, die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie vereinbaren wollen und angesichts beruflicher
Anforderungen ein hohes Maß an Mobilität aufbringen müssen, müssen darauf vertrauen können, in allen Ländern
ein im Wesentlichen gleiches Angebot an qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Auch überregional
agierende Unternehmen möchten in allen Ländern auf ein Potential qualifizierter weiblicher Arbeitskräfte
zurückgreifen zu können (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 11 f.). Ein im Wesentlichen gleiches Angebote an qualitätsorientierter
Kindertagesbetreuung dient damit auch der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen betreffend die Kinder- und Jugendhilfestatistik in Artikel 3
Nummer 7 und 8 dieses Entwurfs beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG. Die Gesetzgebungskompetenz
für die Regelungen in Artikel 4 dieses Entwurfs ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die weitere Entwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung durch bundesgesetzliche Regelungen dient auch
der Umsetzung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention). Darin
verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Eltern in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind
zu erziehen, zu unterstützen und für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung
von Kindern zu sorgen (Artikel 18 Absatz 2 VN-Kinderrechtskonvention). Zudem trägt eine qualitativ
hochwertige Kindertagesbetreuung dazu bei, das Recht auf Bildung des Artikel 28 VN-Kinderrechtskonvention sowie die
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in Artikel 29 VN-Kinderrechtskonvention niedergelegten Bildungsziele zu verwirklichen und im Kindesalter die
wesentlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Bildungsbiografie zu legen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient
ferner der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-
Behindertenrechtskonvention). Artikel 7 VN-Behindertenrechtskonvention sieht vor, dass die besondere Situation von
Kindern mit Behinderungen bei allen sie betreffenden Maßnahmen eigenständig einbezogen werden. Artikel 24
Absatz 2 Buchstabe c VN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, angemessene
Vorkehrungen für den Zugang zu Bildung für Menschen mit Behinderungen zu treffen.
Schließlich steht der hiesige Gesetzentwurf auch in Einklang mit den Empfehlungen zur Einführung einer
Europäischen Garantie für Kinder (Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021). Dort wird unter dem
Aspekt „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, inklusive Bildungsangebote und schulbezogene
Aktivitäten sowie eine gesunde Mahlzeit pro Schultag“ das Ziel formuliert, bedürftigen Kindern einen effektiven und
kostenlosen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu garantieren. Die
bundesweite Verbesserung der Qualität der Angebote der Kindertagesbetreuung trägt dazu bei, allen Kindern ein
hochwertiges Bildungs- und Betreuungsangebot machen zu können, und damit auch die Teilhabe von bedürftigen
Kindern an den Angeboten zu verbessern. Auch die besondere Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit
einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen trägt zu einer besseren Förderung dieser
Kinder und einer bedarfsgerechten Begleitung ihrer Familien bei.
VI. Gesetzesfolgen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird beabsichtigt, bundesweite qualitative Vorgaben im SGB VIII zu
verankern und damit eine Angleichung der Qualität der Kindertagesbetreuung in Deutschland im Sinne einer
Konvergenz nach oben zu erreichen. Die beabsichtigten Änderungen haben zum Ziel, die Entwicklungs- und
Bildungschancen von Kindern zu verbessern, die Übergänge für Kinder zu erleichtern und gleichwertige
Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern zu schaffen.
Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung verbessert und so zur
Attraktivität des Berufsfelds sowie zur Bindung und gesundheitlichen Prävention der Fachkräfte beigetragen
werden. Zudem soll das System Kindertagesbetreuung gestärkt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
gefördert werden. Durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Eltern, insbesondere von Müttern, kann eine qualitativ
hochwertige Kindertagesbetreuung einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung des allgemeinen
Fachkräftemangels leisten und somit positive Effekte auf die Gesamtwirtschaft erzielen (für einen Überblick vgl. Weßler-
Poßberg et al. 2024: Ökonomische und volkswirtschaftliche Effekte von Kindertagesbetreuung). Von einer
Verbesserung der Qualität der Kindertagesbetreuung profitieren Kinder und ihre Familien, Fachkräfte in der
Kindertagesbetreuung und nicht zuletzt die Gesamtgesellschaft und Wirtschaft.
Bereits mit dem KiQuTG wurde beabsichtigt, in einem ersten Schritt die Qualität der Kindertagesbetreuung in
Richtung des langfristig angestrebten Ziels bundesweit gleichwertiger Qualitätsstandards weiterzuentwickeln.
Dieses Ziel soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf durch die Einführung bundesweit verbindlich geltender
qualitativer Vorgaben verwirklicht werden. Mit den darin vorgesehenen Änderungen soll bundesweit in
wesentlichen Qualitätsbereichen ein einheitliches, hohes Niveau erreicht werden. Zugleich zielt das Gesetz auf eine
verbesserte und passgenaue Förderung der Kinder ab, um ihre Entwicklungs- und Bildungschancen zu verbessern
und Übergänge zu erleichtern. Damit Kinder überall im Land davon profitieren und somit der Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse Rechnung getragen wird, müssen Betreuungs- und Förderangebote in allen Regionen
verfügbar und erreichbar sein. Studien zeigen, dass gerade Kinder in herausfordernden Lebenslagen von guter
frühkindlicher Bildung profitieren (vgl. Anders 2013: Stichwort: Auswirkungen frühkindlicher institutioneller
Betreuung und Bildung; Ghirardi et al. 2023: Is early formal childcare an equalizer? How attending childcare and
education centres affects children’s cognitive and socio-emotional skills in Germany; Heckman 2006: Skill
Formation and the Economics of Investing in Disadvantaged Children; Kluczniok et al. 2024: Auswirkungen von
Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung; Waldfogel 2015: The role of preschool in reducing
inequality; Willard et al., 2024: Does entering early childhood education as a toddler benefit language and social
development until age seven? A propensity score analysis).
Durch diese intendierte Auswirkung des Gesetzes könnte zusätzlich die Inanspruchnahme von Angeboten der
Kindertagesbetreuung steigen, da Eltern für ihre Kinder gezielt nach guten und bedarfsgerechten Betreuungsan-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
geboten suchen (vgl. Neuberger et al. 2026: Wenn es erst an Personal und dann an Vertrauen mangelt; Spieß
2022: Kita-Ökonomik – eine Perspektive für Deutschland). Dies hätte eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zur Folge.
Investitionen in die Kindertagesbetreuung lohnen sich zudem volkswirtschaftlich. Die Renditen fallen höher aus
als in späteren Bildungsabschnitten und reichen bis zu 1:16 (vgl. Spieß 2013: Investitionen in Bildung:
Frühkindlicher Bereich hat großes Potenzial). Investitionen in frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung tragen zu
erfolgreicheren Bildungs- und Erwerbsverläufen der Kinder bei und führen damit zu höheren Steuereinnahmen
und geringeren Sozialausgaben für den Staat, insbesondere den Bund (vgl. Dohmen 2016: Finanzierungsfragen
der Kindertagesbetreuung im Rahmen der AG Frühe Bildung). Diese positiven Effekte frühkindlicher Bildungs-
und Betreuungsangebote können nur mit qualitativ hochwertigen Angeboten erreicht werden (vgl. Kluczniok et
al. 2024: Auswirkungen von Kindertagesbetreuung auf die kindliche Entwicklung).
Eine qualitativ hochwertige, für alle Familien zugängliche Kindertagesbetreuung leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auch diesbezüglich tragen bundesweite qualitative Vorgaben für
die Kindertagesbetreuung zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Aufhebung des KiQuTG entfällt ab 2028 der Aufwand in der Bundes- und Landesverwaltung, der aus der
Verhandlung und dem Abschluss der in § 4 KiQuTG vorgesehenen Bund-Länder-Verträge und der damit
zusammenhängenden Berichtspflichten resultierte.
Die Weiterentwicklung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik dient der effektiveren Steuerung des
Systems der Kindertagesbetreuung, der Entlastung der auskunftspflichtigen Personen und der Entbürokratisierung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der vorliegende Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der
Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung im Sozialrecht des Bundes einheitlich
neu regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 4 („Inklusive, gleichberechtigte
und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“). Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 4.2, bis 2030 sicherzustellen, dass alle Mädchen und Jungen
Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die
Grundschule vorbereitet sind. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere die
Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands einschließlich Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und
feinmotorischer sowie mathematischer Fähigkeiten und bei Bedarf eine daran anknüpfende Förderung verbindlich
vorschreibt und gleichwertige Startchancen im gesamten Bundesgebiet ermöglicht.
Aufgrund der Orientierung am Konzept des lebensbegleitenden Lernens deckt dieses SDG Bildungsprozesse über
den gesamten Lebensweg hinweg ab, beginnend mit der Erziehung, Bildung und Betreuung in der frühen
Kindheit. Wichtiges politisches Ziel für alle Bildungsbereiche ist die Herstellung von Chancengleichheit unabhängig
von der Herkunft eines Menschen. Qualitativ hochwertige Angebote frühkindlicher Erziehung, Bildung und
Betreuung tragen dazu bei, dieses Ziel zu erreichen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) weist seit Jahren auf die Bedeutung der frühkindlichen Bildung für die kognitive und
sozioemotionale Entwicklung sowie für die Abschwächung sozialer Ungleichheiten und die Erzielung insgesamt
besserer Bildungserfolge hin. Sie stellt fest, dass eine langfristig gesicherte öffentliche Finanzierung für den weiteren
Ausbau und die Qualität der frühkindlichen Bildung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OECD 2025: Bildung
auf einen Blick 2025, S.317 ff.).
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand bestimmter
Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Indem das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz dazu
beiträgt, dass das Angebot an Plätzen in Kindertagesbetreuung qualitativ hochwertig ausgestattet ist, zahlt das
Vorhaben auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.2.a Perspektiven für Familien
Vereinbarkeit von Familie
und Beruf verbessern
Ganztagsbetreuung für
Kinder (0- bis 2-Jährige)
Anstieg auf 35 Prozent bis
2030
4.2.b Perspektiven für Familien
Vereinbarkeit von Familie
und Beruf verbessern
Ganztagsbetreuung für
Kinder (3- bis 5-Jährige)
Anstieg auf 70 Prozent bis
2030
Indem der Entwurf zu bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Betreuungsangeboten beiträgt, leistet wer –
im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele – gleichzeitig einen Beitrag zur
Verwirklichung weiterer Ziele, nämlich
Ziel 1: „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ und
Ziel 5: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“,
indem er zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Erwerbstätigkeit von Eltern beiträgt. Damit
berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren
integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender
Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS
„(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
„(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und
„(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen
Änderungen des SGB VIII. Die vertikale Umsatzsteuerverteilung wird zulasten des Bundes und zugunsten der
Länder angepasst. Diese Anpassung umfasst Steuermindereinnahmen des Bundes in den Jahren 2027 und 2028
in Höhe von 1.493 Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe
gegenüberstehen. Im Jahr 2029 belaufen sich die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes auf 1.243 Millionen
Euro, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder analog in Höhe von 1.243 Millionen Euro gegenüberstehen.
Für die Jahre 2030 bis 2034 wird die vertikale Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes und zugunsten der
Länder um jährlich 993 Millionen Euro angepasst.
Für die Änderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes ist im Regierungsentwurf für den
Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan 2030 im Einzelplan 60 Vorsorge getroffen.
Zur Abschätzung der Mehrbelastungen der Länder und Kommunen durch die Änderung des SGB VIII wurden ex
ante Kostenberechnungen auf Basis der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik von der TU Dortmund
(gefördert vom BMBFSFJ) im Rahmen des gemeinsamen Qualitätsprozesses von Bund und Ländern durchgeführt. Zur
Ermittlung der Kosten wurden die Personalbedarfe berechnet, die zur Umsetzung der einzelnen Regelungsinhalte
notwendig sind. Die berechneten Personalbedarfe basieren, je nach Regelungsinhalt, auf der Anzahl der betreuten
Kinder, der Kindertageseinrichtungen und des pädagogischen und Leitungspersonals gemäß amtlicher Kinder-
und Jugendhilfestatistik zum Stichtag 01.03.2025, den elterlichen Bedarfen aus der Kinderbetreuungsstudie 2025
des Deutschen Jugendinstituts (DJI) sowie der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung.
Die Kostenberechnungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen zum
01.01.2027. Deshalb erfolgte die Fortschreibung der Personalkosten auf Grundlage der im Tarifabschluss für den
öffentlichen Dienst vom April 2025 vereinbarten Entgelterhöhung von 2,8 Prozent zum 01.05.2026 sowie einer
angenommenen pauschalen Steigerung von 2,2 Prozent für das Jahr 2027. Die berechneten Kosten beinhalten das
Bruttoeinkommen eines Beschäftigten (Arbeitnehmerbrutto), das sämtliche finanziellen Zuwendungen, die im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, einschließlich Grundgehalt, Boni, Zulagen und
Sachbezügen, umfasst. Für den Arbeitgeber fallen darüber hinaus weitere Kosten an, die mit der Anstellung verbunden
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sind, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, Aus- und Weiterbildungskosten, Lohnsteuer und sonstige
Aufwendungen (Lohnnebenkosten). Für die Lohnnebenkosten wurden pauschal 25 Prozent des
Arbeitnehmerbruttos veranschlagt. Die Gesamtkosten aus Arbeitnehmerbrutto und Lohnennebenkosten stellen das
Arbeitgeberbrutto dar. Für eine Kindertageseinrichtung fallen zudem Sachkosten an. Als Berechnungsgrundlage wurden
für die Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent des Arbeitgeberbruttos angesetzt.
Personalbedarfe und Kosten, die unmittelbar von der Anzahl der Kinder abhängen, wurden auf Grundlage der
prognostizierten Kinderzahlen aus der 16. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung berechnet, die den
Rückgang der Geburten und die damit verbundenen rückläufigen Kinderzahlen berücksichtigt und insgesamt von
einem niedrigeren Geburtenniveau ausgeht als vorherige Vorausberechnungen. Dies betrifft die Regelungsinhalte
zur Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands (§ 22b Absatz 3 Nummer 1) sowie zur Bereitstellung
personeller Ressourcen für die Planung und Begleitung der Förderung (§ 22b Absatz 3 Nummer 2). Da die
Regelungsinhalte zum 01.01.2029 verbindlich gelten sollen, wurde hierfür die prognostizierte Anzahl an Vierjährigen
zum Stichtag 31.12.2028 zugrundegelegt.
Zu den Auswirkungen der sinkenden Geburtenzahlen auf die Entwicklung des Personalbestands in der
Kindertagesbetreuung und der Anzahl und Größe der Kindertageseinrichtungen liegen keine Vorausberechnungen vor.
Vor diesem Hintergrund konnte die demografische Entwicklung bei den Personal- und Kostenberechnungen für
die weiteren Regelungsinhalte nicht berücksichtigt werden. Diese basieren auf den zum Berechnungszeitpunkt
neusten verfügbaren Daten aus der amtlichen Statistik zum Ist-Stand zum 01.03.2025.
Es ist auf Limitationen bei der Gesamtkostenabschätzung hinzuweisen. So konnten zum einen nur für
Regelungsinhalte, in denen konkrete Zielwerte vorgegeben sind, Kosten berechnet werden. Zum anderen lagen nicht für alle
Regelungsinhalte bundesweit einheitliche Daten zum Umfang entsprechender Personalressourcen vor, die bereits
im Feld sind, so dass der komplette Personalbedarf und die damit einhergehenden Kosten berechnet wurden.
Zudem können die sinkenden Geburtenzahlen mittel- bis langfristig zu einer Verringerung des Personalbedarfs
führen, wobei zu berücksichtigen ist, dass gleichzeitig Personalkosten (u. a. durch künftige Tarifabschlüsse)
weiter ansteigen können. Die demografische Entwicklung konnte bei den Kostenberechnungen datenbedingt nicht
bei allen Regelungsinhalten berücksichtigt werden.
Die geschätzten Kosten stellen sich aufgeschlüsselt nach den vorgesehenen Regelungen im SGB VIII wie folgt
dar:
• Zusätzlicher Personalbedarf für die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands, § 22b Absatz 3
Nummer 1: rd. 72 Millionen Euro p. a.
Für die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands wird dabei pro vierjährigem Kind in der
Bevölkerung von einem zusätzlichen personellen Bedarf in Höhe von zwei Stunden ausgegangen. Der
Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass die Feststellung durch eine einschlägig fachschulisch
qualifizierte Fachkraft mit langjähriger Berufserfahrung erfolgt (TVöD SuE S8b, Stufe 5). Personelle
Ressourcen, die für die Durchführung von Erhebungen aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht
in Abzug gebracht, da keine bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen.
• Zusätzlicher Personalbedarf für die Planung und Begleitung der Förderung nach § 22b Absatz 3 Nummer
2: rd. 754 Millionen Euro p. a.
Veranschlagt werden für die Kostenberechnung personelle Ressourcen im Umfang von 0,5
Stunden/Woche pro vierjährigem Kind in Kindertageseinrichtungen. Der Berechnung liegt die Annahme
zugrunde, dass für die Planung und Begleitung der Förderung vielfach neues Personal gefunden werden
muss, sodass verstärkt mit Berufsneueinstiegen zu rechnen ist. Daher erfolgten die Berechnungen zu
den Kosten für Personal in Entgeltgruppe S8a und Entwicklungsstufe 3 des TVöD SuE. Personelle
Ressourcen, die für diese Aufgaben aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug
gebracht, da keine bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen.
• Zusätzlicher Personalbedarf für Fachberatungsstellen für Kindertageseinrichtungen nach § 22a Absatz 3:
rd. 197 Millionen Euro p. a.
Berechnet wurden die Kosten für 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) für Fachberatung für je 30
Kindertageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, für je 20 Kindertageseinrichtungen mit mehr als 80 und bis zu 120
Kindern sowie für je 10 Kindertageseinrichtungen mit mehr als 120 Kindern. Dies entspricht der Rege-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lung, wonach umgerechnet Fachberatungszeit pro Woche im Umfang von 80 Minuten je Einrichtung
mit bis zu 80 Kindern, 120 Minuten je Einrichtung mit mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und 240
Minuten je Einrichtung mit mehr als 120 Kindern vorgegeben wird. Der Berechnung liegt in
Anlehnung an die Förderrichtline des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt
ist“ (2016-2023) die Annahme zugrunde, dass die Umsetzung durch qualifizierte Fachberaterinnen und
Fachberater (TVöD SuE S17, Stufe 5) erfolgt. Der Personalbestand an Fachberaterinnen und
Fachberatern im Jahr 2020 (aktuellste zum Berechnungszeitpunkt verfügbare Daten) wurde in Abzug gebracht.
• Zusätzlicher Personalbedarf zur Unterstützung von Kindertageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil
von Kindern in herausfordernden Lebenslagen nach § 22c Absatz 1: rd. 387 Millionen Euro p. a.
Berechnet wurden die Kosten für personelle Ressourcen im Umfang von 20 Stunden pro Woche für
Kindertageseinrichtungen mit bis zu 80 Kindern, 40 Stunden pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit
mehr als 80 und bis zu 120 Kindern und 60 Stunden pro Woche für Kindertageseinrichtungen mit mehr
als 120 Kindern für 10 Prozent der Kindertageseinrichtungen in jedem Land. Zugrunde gelegt wurde die
Annahme, dass die Umsetzung sowohl durch einschlägig fachschulisch qualifizierte Fachkräfte mit
langjähriger Berufserfahrung (TVöD SuE S8b, Stufe 5) sowie Fachkräfte mit einem fachlich einschlägigen
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (TVöD SuE S12, Stufe 3) erfolgt. Personelle Ressourcen, die
für diese Aufgaben aktuell bereits im Feld vorhanden sind, wurden nicht in Abzug gebracht, da keine
bundesweit einheitlichen Daten zum Umfang vorliegen.
Der haushaltsrelevante Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro ab 2027 ist im
Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 berücksichtigt.
Die über einen Zeitraum von mehreren Jahren anfallenden einmaligen Kosten der wissenschaftlichen Grundlage
der Evaluierung in Höhe von 27 Millionen Euro sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im
Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 anteilig für den Zeitraum bis einschließlich 2030 berücksichtigt.
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand in Höhe von 42 670 Euro für
Personalausgaben. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für befristetes Personal in Höhe von 197 210 Euro.
Der dauerhafte und einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgeglichen.
Für die Statistischen Landesämter:
Für die Statistischen Landesämter entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von
322 115 EUR.
Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 182 563 EUR.
Darüber hinaus entsteht ein dauerhafter geringfügiger Mehraufwand für Sachausgaben (Porto) sowie ein
einmaliger Mehraufwand für Sachausgaben in Höhe von 18 055 EUR (Fortbildungen, Informationsmaterial, Porto).
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall (in
Minuten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden)
1.1 § 22b Abs. 1, 5; Mitwirkung an
Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen (Kinder)
Fallgruppe: Erhebungen finden
extern statt
150.121 42,0 105.085,0
1.2 § 22b Abs. 1, 5; Begleitung
Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen
150.121 42,0 105.085,0
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall (in
Minuten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden)
Fallgruppe: Erhebungen finden
extern statt
1.3 § 22b Abs. 1, 5; Lesen von
Informationsschreiben
681.400 5,0 56.783,0
Summe Zeitaufwand (in
Stunden)
266.953,0
Summe Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
/
Durch die Einfügung von § 22b Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII und die dort geregelte Einführung von Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen bei allen Kindern im fünften Lebensjahr entsteht den Bürgerinnen und Bürgern
Erfüllungsaufwand in Form von Zeitaufwand. Dies betrifft Kinder sowie deren Sorgeberechtigte, sofern die
Kinder nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut werden oder sofern sie dort betreut werden, aber die Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen nicht in der Kindertageseinrichtung erfolgen. Für diese Gruppe sind
Zeitaufwände für die Mitwirkung an und Begleitung der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen (lfd. Nr. 1.1) sowie
zusätzlich Wegezeiten zum Ort der Durchführung zu berücksichtigen (lfd. Nr. 1.2). Es wird jeweils davon
ausgegangen, dass dies insgesamt gut ein Viertel aller Kinder im fünften Lebensjahr bzw. deren Sorgeberechtigte
betrifft (Fallzahl: 150.121; Quelle: KJH-Statistik 2025; prognostizierte Kinderzahlen aus der 16. koordinierte
Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028). Hierunter fallen zunächst jene Kinder im fünften
Lebensjahr, die nicht in Kindertagesbetreuung betreut werden (10.900). Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass
bei Kindern in Kindertagespflege die Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstandes in der Regel nicht in der
Kindertagespflege erfolgen wird (2.941). Zudem wird auf Basis einer Analyse der bestehenden Praxis in den
Ländern davon ausgegangen, dass bei einem Teil der Kinder in Kindertagesbetreuung die Sprach- und
Entwicklungstandserhebungen außerhalb der Einrichtungen stattfinden werden. Dieser Anteil wird bundesweit pauschal
auf 20 Prozent der Kinder in Kindertagesbetreuung geschätzt (136.280).
Darüber hinaus wird für die Sorgeberechtigten aller Kinder im fünften Lebensjahr (Fallzahl: 681.400; Quelle:
prognostizierte Kinderzahlen aus der 16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028)
Erfüllungsaufwand in Form des Lesens von Informationsschreiben zur Durchführung von Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen veranschlagt (lfd. Nr. 1.3).
Für Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden und bei denen in der Kindertageseinrichtung der
Sprach- und Entwicklungsstand festgestellt wird, und deren Sorgeberechtigte, entstehen hingegen keine
zusätzlichen Zeitaufwände, da die Feststellung in der Einrichtung selbst und während der Betreuungszeit und ohne
Mitwirkung der Sorgeberechtigten erfolgt. Auch für die nach § 22b Absatz 1 Satz 3 SGB VIII vorgesehen Vorgabe,
dass die Ergebnisse der Feststellung sowie der Förderung mit den Personensorgeberechtigten zu besprechen sind,
wird mit keinem erhöhten Aufwand seitens der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Status quo ausgegangen.
Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass regelmäßige Entwicklungsgespräche der Fachkräfte mit den
Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder als wesentliche Gelingensbedingung einer vertrauensvollen
Erziehungspartnerschaft zwischen Kindertageseinrichtung und Personensorgeberechtigten bereits jetzt Bestandteil der
pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der
Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellung sowie der Förderung im Rahmen dieser bereits etablierten Gespräche
stattfinden werden, sodass sich hieraus seitens der Personensorgeberechtigten voraussichtlich kein erhöhter
Zeitaufwand ergibt.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional), Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1
Artikel 3 Nr. 6; § 98
Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §
99 Abs. 7 SGB 8;
Kinder- und
Jugendhilfestatistik - Statistik
der Kinder und tätigen
Personen in
Tageseinrichtungen (freie
Jugendhilfe)
(Änderung: id-ip
2013032714461501,
EVAS 22541) (a*)
Ja
40.467
Tageseinrichtungen
64,61 Euro
= (73 / 60) h
× 53,10
Euro/h (WZ:
P) + 0 Euro
2.614
Fallzahl: OnDEA
Aufwand pro Fall: 1
Minute pro Merkmal
für durchschnittlich
65 (Merkmal h) bzw.
8 (Merkmal i)
Kinder
WZ P85
Summe (in Tsd. Euro) 2.614
davon aus
Informationspflichten 2.614
aus nationalem Recht 2.614
aus EU-Vorgaben 0
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Zu 2.1: Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (EVAS-Nr. 22541) wird der
Merkmalskatalog um zwei Merkmale erweitert, die sich auf die dort geförderten Kinder beziehen. Bei der
Vollerhebung waren im Jahr 2025 40.467 Einrichtungen der freien Jugendhilfe (ID in OnDEA 2013032714461501) und
20.195 Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe (siehe Vorgabe 3.16, ID in OnDEA 2021080800000004)
meldepflichtig. Zusammen sind dies 60.662 Einrichtungen, in denen 3.913.417 Kinder betreut werden. Darunter sind
487.000 Kinder im Alter von 6 Jahren. (Quelle: Statistisches Bundesamt und OnDEA, Berichtsstand: 2025).
Durchschnittlich muss eine Einrichtung für 65 Kinder, darunter 8 Kinder im Alter von 6 Jahren, Angaben zur
Statistik machen. Angenommen, dass pro Kind für die geänderten Merkmale ein zusätzlicher Zeitaufwand von
einer Minute anfällt, steigt der Zeitaufwand pro Einrichtung für eine Jahresmeldung bei Merkmal h) um 65
Minuten, bei Merkmal i) um 8 Minuten, was insgesamt einem zeitllichen Mehraufwand von 73 Minuten entspricht.
Bei einem Lohnsatz von 53,10 Euro (Stundenlohnsatz beim Wirtschaftszweig P85 „Erzie-hung und Unterricht“
für hohes Qualifikationsniveau) ändert sich der Erfüllungsaufwand dadurch um rund 2.614.000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 73 Minuten * 53,10 Euro/Stunde * 40.467 Einrichtungen ~ 2.614.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht der Wirtschaft nicht.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Länder und Kommunen
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.1
§ 22a Abs.
3;
Ermittlung von
Fachberatungsressourcen;
Vornehmen Ist-
Soll-
Abgleich
(Jugendamt)
Land / / / 573 4.787,20
(4.080
Min.*70,4
0
EUR/Std)
2.743
3.2
§ 22a Abs.
3;
periodische
Bestandsaufnahme von
Fachberatungskapazitäten
(Jugendamt)
Land 573 2,13 (5
Min.*25,5
0
EUR/Std.)
1 / / /
3.3
§ 22b Abs.
1;
Vertraut-
machen mit
Neuregelungen
(Kita-
Leitungen/
Träger)
Land / / / 57.039 9,14 (13
Min.*42,2
0
EUR/Std.)
522
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.4
§ 22b Abs.
1, 5;
Prüfung der
Umsetzung der
Sprach-
und
Entwick
lungsstandserhebungen
(Jugendämter)
Land 57.039 2,13 (5
Min.*25,5
0
EUR/Std.)
121 / / /
3.5
§ 22b Abs.
1, 5;
Versand von
Informationsschreiben an
Personensorgeberechtigten
(erhebende
Stelle)
Land 681.400 2,98 (7
Min.*25,5
0
EUR/Std.)
2.027 / / /
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.6
§ 22b Abs.
2;
Etablierung
technischer
und
organisatorischer
Maßnahmen zur
datenschutz
konformen
Übermittlung
kindbezogener
Daten an
Schulen
der
Primarstufe
(Jugendamt)
Land / / / 573 4.796,59
(4.088
Min.*70,4
0
EUR/Std.)
2.748
3.7
§ 22b Abs.
2;
Datenübermittlung der
Ergebnisse der
Sprach-
und
Entwick
lungsstandserhebungen
an Schulen
der
Primarstufe
(Kita-
Leitungen)
Land 45.631 7,03 (10
Min.*42,2
0
EUR/Std.)
321 / / /
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.8
§ 22b Abs.
6;
Datenübermittlung der
Ergebnisse der
Sprach-
und
Entwick
lungsstandserhebungen
an Kitas
(erhebende
Stelle)
Land 573 7,03 (10
Min.*42,2
0
EUR/Std.)
4 / / /
3.9
§ 22c Abs.
2;
Aufstellung eines
Verfahrens zur
Identifizierung
von Kitas
in
herausfordernden Lagen
(Jugendamt)
Land / / / 573 156,05
(133
Min.*70,4
0
EUR/Std.)
89
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.1
0
§ 22c Abs.
2;
Periodische
Identifizierung
(Neuabgleich)
von Kitas
in
herausfordernden Lagen
(Jugendamt)
Land 573 21,10 (30
Min.*42,2
0
EUR/Std.)
12 / / /
3.1
1
§ 22c Abs.
2;
Bereitstellung
benötigter
Daten
(Einrichtungsleitungen)
Land 57.039 28,13 (40
Min.*42,2
0
EUR/Std.)
1.605 / / /
3.1
2
§ 24 Abs.
6;
Anpassung eines
Informationsschreibens
(Jugendamt)
Land / / / 573 70,40 (60
Min.*70,4
0
EUR/Std)
41
3.1
3
§ 24 Abs.
6;
laufende
Information
/
Vernetzung zur
Verbesserung
Inanspruchnahme
(Jugendamt)
Land 573 3.097,6
(2.640
Min.*70,4
0
EUR/Std.)
1.775 / / /
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.1
4
§ 98 Abs.
2 Nr. 1
i.V.m. §
99 Abs. 7;
Ergänzung
von
Erhebungs
Merkmalen
Land 20.195
Tageseinrichtungen
85,65
Euro =
(73/ 60) x
70,40
Euro/h
(100%
hD) + 0
Euro
1.730 / / /
3.1
5
§ 98 Abs.
1 Nr. 1 i.
V. m. § 99
Abs. 7;
Kinder-
und
Jugendhilfestatistik
- Statistik
der Kinder
und
tätigen
Personen in
Tageseinrichtungen
(StLÄ)
(Änderung: id-ip
EVAS
22541)
(a*)
Land
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
207.138,7
2 Euro
= (381.120
/ 60) h ×
32,61
Euro/h
(84% mD;
16% gD;
0% hD)
207
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
100.968,0
0 Euro
= (168.000
/ 60) h ×
36,06
Euro/h
(68% mD;
26% gD;
6% hD)
101
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.1
6
§ 102a
i.V.m. §
103 Abs.
1;
Verlaufsuntersuchung zur
Erhebung
über
Kinder und
tätige
Personen in
Tageseinrichtungen
(Neu: id-ip
n.v.)
Land
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
11.398,40
Euro
= (19.200 /
60) h ×
35,62
Euro/h
(70% mD;
25% gD;
5% hD)
11
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
12.962,56
Euro
= (18.240 /
60) h ×
42,64
Euro/h
(37% mD;
47% gD;
16% hD)
13
3.1
7
§ 102a;
einmalige
Vergabe
einer
Ordnungsnummer
für
Tageseinrichtungen
(Neu: id-ip
n.v.)
Land
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
830 Euro
= (1.056 /
60) h ×
42,05
Euro/h
(9% mD;
91% gD) +
90 Euro
1
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
26.611,80
Euro
= (10.560 /
60) h ×
69,30
Euro/h
(100%
hD) +
14.415
Euro
27
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.1
8
§ 103 Abs.
1;
Übermittlung
von
statistischen
Ergebnissen
und
Ergebnissen
der
Verlaufsuntersuchung
an die
fachlich
zuständigen
obersten
Bundes- oder
Landesbehörden
(Änderung: id-ip
n.v.)
Land
706,75
Euro
= (864 /
60) h ×
49,08
Euro/h
(22% mD;
44% gD;
33% hD)
1
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
1.848,67
Euro
= (2.016 /
60) h ×
55,02
Euro/h
(5% mD;
48% gD;
48% hD)
2
3.1
9
§ 103 Abs.
5;
Erstellung und
Veröffentlichung
eines
Einrichtungs-
und
Trägerver
zeichnisses (Neu:
id-ip n.v.)
Land
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
20.242,48
Euro
= (38.496 /
60) h ×
31,55
Euro/h
(92% mD;
7% gD;
0% hD)
20
1
Statistischer
Verbund
(ohne
StBA)
11.161
Euro
= (13.440 /
60) h ×
48,04
Euro/h
(50% mD;
7% gD;
43% hD) +
400 Euro
11
Summe (in
Tsd. Euro)
7.836 6.297
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
davon
Bund
0 0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
7.836
6.297
Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe erbracht (§ 3 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII). Die Leistungsverpflichtungen nach dem SGB VIII richten sich an
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt auch für die Erfüllung des
Rechtsanspruchs auf Förderung in Kindertagesbetreuung nach Maßgabe des § 24 SGB VIII. Die ermittelten
Aufwände aufgrund der Konkretisierung von Vorgaben an die Qualität der Förderung in Kindertagesbetreuung
werden daher dem Bereich der Verwaltung zugeordnet.
Zu 3.1 und 3.2: Mit der Einfügung eines neuen § 22a Absatz 3 SGB VIII wird die Verpflichtung zur Bereitstellung
von Angeboten der Fachberatung nach einem verbindlichen Fachberatungsschlüssel festgeschrieben. Dies
bedingt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die vorhandenen Fachberatungsressourcen zunächst erfassen
und einen Ist-Soll-Abgleich vornehmen (einmaliger Erfüllungsaufwand, lfd. Nr. 3.1) sowie anschließend
periodische Aktualisierungen dieser Bestandsaufnahme (jährlicher Erfüllungsaufwand, lfd. Nr. 3.2) vornehmen müssen
(Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573).
Zu 3.3 bis 3.5: Die flächendeckende Einführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen durch § 22b
SGB VIII im fünften Lebensjahr sowohl bei Kindern in Kindertageseinrichtungen (Absatz 1) als auch bei Kindern,
welche nicht in Kindertageseinrichtungen gefördert werden (Absatz 5), bedingt folgenden einmaligen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Vertraut machen mit den Neuregelungen durch die Leitungen von
Kindertageseinrichtungen (lfd. Nr. 3.5; Fallzahl: Anzahl Kindertageseinrichtungen: 57.039). Fortlaufende Erfüllungsaufwände
werden bei der Verwaltung sowohl für die periodische Überprüfung der Umsetzung von Sprach- und
Entwicklungsstandserhebungen in Kindertageseinrichtungen (lfd. Nr. 3.6; Fallzahl: 57.039; Quelle: KJH-Statistik 2025)
als auch für den Versand von Informationsschreiben an die Sorgeberechtigen von Kindern, die das fünfte
Lebensjahr erreichen (lfd. Nr. 3.7; Fallzahl: Anzahl: 681.400, Quelle: prognostizierte Kinderzahlen aus der 16.
koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung zum Stichtag 31.12.2028) angesetzt.
Zu 3.6 bis 3.8: Mit der Einführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen bei Kindern im fünften
Lebensjahr durch § 22b SGB VIII soll im dortigen Absatz 2 der Datenaustausch von personenbezogenen Daten
zwischen Kindertageseinrichtungen und den regional zugehörigen Schulen der Primarstufe geregelt werden. Dies
führt zu einmaligem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da hier technische und organisatorische Maßnahmen
zur datenschutzkonformen Übermittlung von kindbezogenen Daten an die zuständigen Schulen der Primarstufe
getroffen werden müssen (lfd. Nr. 3.8; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Fortlaufende
Erfüllungsaufwände werden für die Verwaltung für die periodische Übermittlung von Ergebnissen der Sprach- und Ent-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
wicklungsstandserhebungen durch die -Leitungen von Kindertageseinrichtungen an die zuständigen Schulen der
Primarstufe (lfd. Nr. 3.9). Dabei wird auf Basis einer Analyse der bestehenden Praxis in den Ländern davon
ausgegangen, dass ein Teil der Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen außerhalb der Einrichtungen
stattfinden werden. Ausgegangen wird bundesweit von einem Anteil von 80 Prozent aller Kindertageseinrichtungen, in
denen die Durchführung von Sprach- und Entwicklungsstandserhebungen erfolgt (Fallzahl 45.631; Quelle: Eigene
Berechnungen auf Basis von KJH-Statistik 2025). In Fällen, in denen eine Sprach- und
Entwicklungsstandserhebung außerhalb der Kindertageseinrichtungen erfolgt, ist nach § 22b Absatz 6 die Übermittlung von Ergebnisdaten
der Entwicklungsstandserhebungen durch die erhebende Stelle an die Kindertageseinrichtung vorgesehen. Durch
diese Übermittlungen werden ebenfalls fortlaufende Aufwände für die Verwaltung auf kommunaler Ebene
berechnet (lfd. Nr. 3.10; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573).
Zu 3.9 bis 3.11: Mit der Ergänzung von § 22c Absatz 1 SGB VIII sollen Kindertageseinrichtungen mit einem
erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen eine besondere Unterstützung in Form von
zusätzlichen einschlägig qualifizierten Fachkräften zur Begleitung der sprachlichen Bildung und Bewältigung sozialer
Herausforderungen erhalten. Die anzuwendenden Kriterien zur Bestimmung entsprechender
Kindertageseinrichtungen werden im Absatz 2 definiert. Der Verwaltung wird in diesem Zusammenhang ein einmaliger
Erfüllungsaufwand zur Aufstellung eines Verfahrens zur Identifizierung entsprechender Kindertageseinrichtungen
angerechnet (lfd. Nr. 3.11; Fallzahl: Anzahl kommunale Jugendämter: 573). Fortlaufende Erfüllungsaufwände für die
Verwaltung sind anzunehmen für eine regelmäßige Identifizierung (Neuabgleich) von Einrichtungen mit einem
erhöhtem Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen (lfd. Nr. 3.12; Fallzahl: Anzahl kommunale
Jugendämter: 573) sowie für die Bereitstellung benötigter Daten durch die jeweilige Leitung (lfd. Nr. 3.13; Fallzahl:
Anzahl Kindertageseinrichtungen: 57.039).
Zu 3.12 und 3.13: Mit der Änderung von § 24 Absatz 6 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
oder die von ihnen beauftragten Stellen mit geeigneten Maßnahmen auf die Inanspruchnahme von Angeboten der
frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung aktiv hinwirken und dabei insbesondere Eltern oder Elternteile
von Kindern in herausfordernden Lebenslagen unterstützen. In diesem Zusammenhang wird für die Verwaltung
von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Umsetzung dieser Verpflichtung - etwa die Anpassung
bestehender Muster-Informationsschreiben an die Eltern - ausgegangen (lfd. Nr. 3.14: Fallzahl: Anzahl kommunale
Jugendämter: 573). Von laufenden Erfüllungsaufwänden für die Verwaltung kann durch geeignete Maßnahmen
– wie zum Beispiel Vernetzung, Informationsangebote – zur Verbesserung der Inanspruchnahme von Angeboten
der Kindertagesbetreuung durch Kinder in herausfordernden Lebenslagen ausgegangen werden (lfd. Nr. 3.15;
Fallzahl: Anzahl kommunaler Jugendämter: 573).
Zu 3.14: Bei der Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen (EVAS-Nr. 22541) wird der
Merkmalskatalog um zwei Merkmale erweitert, die sich auf die dort geförderten Kinder beziehen. Bei der
Vollerhebung waren im Jahr 2025 40 467 Einrichtungen der freien Jugendhilfe (siehe Vorgabe 2.1, ID in OnDEA
2013032714461501) und 20.195 Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe (ID in OnDEA 2021080800000004)
meldepflichtig. Zusammen sind dies 60.662 Einrichtungen, in denen 3.913.417 Kinder betreut werden. Darunter
sind 487.000 Kinder im Alter von 6 Jahren. (Quelle: Statistisches Bundesamt und OnDEA, Berichtsstand: 2025).
Durchschnittlich muss eine Einrichtung für 65 Kinder, darunter 8 Kinder im Alter von 6 Jahren, Angaben zur
Statistik machen. Angenommen, dass pro Kind für die geänderten Merkmale ein zusätzlicher Zeitaufwand von
einer Minute anfällt, steigt der Zeitaufwand pro Einrichtung für eine Jahresmeldung bei Merkmal h) um 65
Minuten, bei Merkmal i) um 8 Minuten, was insgesamt einem zeitlichen Mehraufwand von 73 Minuten entspricht.
Bei einem Lohnsatz von 70,40 Euro (Stundenlohnsatz der Verwaltungsebene Kommune für den höheren Dienst)
ändert sich der Erfüllungsaufwand dadurch um rund 1.730.000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 73 Minuten * 70,40 Euro/Stunde * 20.195 Einrichtungen ~ 1.730.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht den Tageseinrichtungen nicht.
Zu 3.15 bis 3.19: Durch die Änderung des SGB VIII wird eine Erhebung geändert. Außerdem wird die Grundlage
geschaffen, Panelanalysen durchzuführen und ein Einrichtungs- und Trägerverzeichnis zu führen und zu
veröffentlichen. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder: Der jährliche
Erfüllungsaufwand erhöht sich um circa 240.000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von rund 154.000
Euro an.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu 3.19: Erst wenn die Entscheidung über die verzeichnisführende Stelle durch Beschluss der zuständigen
Gremien im Statistischen Verbund getroffen wurde und der Aufgaben- und Funktionsumfang der Fachanwendung
festgelegt worden ist, können die IT-Ausgaben kalkuliert werden. Die IT-Ausgaben können folglich zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden.
Bund
Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3.2
0
§ 98 Abs.
1 Nr. 1
i.V.m. §
99 Abs. 7;
Ergänzung
von
Erhebungs
merkmalen
Bund 1 StBA 6.464
Euro =
(9.600 /
60) h x
40,40
Euro/h
(100%
gD) + 0
Euro
4 1 StBA 29.682
Euro =
(36.000 /
60) h x
49,47
Euro/h (67
%, gD; 33
% hD) + 0
Euro
30
3.2
1
§ 102a
i.V.m. §
103 Abs.
1;
Verlaufsuntersuchung
Bund 1 StBA 6.464
Euro =
(9.600 /
60) h x
40,40
Euro/h
(100%
gD) + 0
Euro
6 1 StBA 52.489,28
Euro =
(58.560/
60) h x
53,78
Euro/j (51
% gD; 49
% hd) + 0
Euro
52
3.2
2
§ 103 Abs.
5,
Erstellung u.
Veröffentlichung
eines
Träger- und
Einrichtungsver
zeichnisses
Bund 1 StBA 19.392
Euro =
(28.800 /
60) h x
40,40
Euro/h
(100 %
gD) + 0
Euro
19 1 StBA 89.046
Euro =
(108.000 /
60) h x
49,47
Euro/h (67
% gD;
33% hD) +
0 Euro
89
Summe (in
Tsd. Euro)
29 171
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
davon
Bund
29 171
Zu 3.20 bis 3.22: Durch die Änderung des SGB VIII wird eine Erhebung geändert. Außerdem wird die Grundlage
geschaffen, Panelanalysen durchzuführen und ein Einrichtungs- und Trägerverzeichnis zu führen und zu
veröffentlichen.
Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamts:
Der jährliche Erfüllungsaufwand erhöht sich um circa 30.000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe
von rund 171.000 Euro an.
Zu 3.22: Erst wenn die Entscheidung über die verzeichnisführende Stelle durch Beschluss der zuständigen
Gremien im Statistischen Verbund getroffen wurde und der Aufgaben- und Funktionsumfang der Fachanwendung
festgelegt worden ist, können die IT-Ausgaben kalkuliert werden. Die IT-Ausgaben können folglich zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden.
Weitere Änderungen des SGB VIII, Außerkraftsetzung des KiQuTG
Im Übrigen entstehen durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz auf Ebene des Bundes im
Ergebnis keine zusätzlichen Personalaufwände. Zwar entstehen durch Artikel 1-3, insbesondere §§ 24b, 22a, 22c SGB
VIII, neue Aufgaben beim Bund, die Personalaufwände auslösen. Zugleich entfallen aber infolge der
beabsichtigten Aufhebung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) durch Artikel 5 auch
Aufgaben des Bundes, so dass diesbezügliche Personalaufwände ebenfalls künftig entfallen. Durch die freiwerdenden
Personalressourcen können die durch die Änderungen des SGB VIII zusätzlichen Personalaufwände gedeckt
werden. Es ergeben sich daher keine Änderungen am Gesamtvolumen bestehender Personalaufwände.
Durch die in Artikel 5 geregelte Außerkraftsetzung des KiQuTG entfallen die darin geregelten Aufgaben des
Bundes. Hierzu gehören die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu den gemäß § 4 KiQuTG
abzuschließenden Verträgen, die Aufgaben der Geschäftsstelle gemäß § 5 KiQuTG sowie das Monitoring.Der hierdurch
verursachte Personalaufwand entfällt somit mit Außerkrafttreten des KiQuTG.
Gleichzeitig wird durch Artikel 1 des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes in § 24b SGB VIII die
Pflicht des BMBFSFJ zur Durchführung eines Monitorings der Qualität der Kindertagesbetreuung eingeführt, die
an die vorherige Verpflichtung im Rahmen des KiQuTG anknüpft. Während das Monitoring des KiQuTG
insbesondere Strukturmerkmale untersucht hat, soll das Monitoring nach § 24b SGB VIII aufgrund der
Schwerpunktsetzung des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes auf eine bessere Förderung der kindlichen
Entwicklung neben der bundesweiten Beobachtung der qua
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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