Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
Text
Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
[...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 569/1/25
08.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - DS - In - Wi
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den
Prüfstand stellen!
- Antrag des Freistaates Bayern -
A
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 2
Nummer 2 ist durch folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der EU, den Einsatz von KI EU-
weit einheitlich zu regeln. Dabei stellt die breite Verankerung ethischer
Prinzipien als Grundlage von KI-Nutzung und ihre Ausrichtung auf den Menschen
gerade mit Blick auf die Entwicklung in anderen Weltregionen ein wichtiges
Alleinstellungsmerkmal und einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil dar. Im
Rahmen dieser Prämisse sollte jedoch vermieden werden, dass sich die EU-
Regulierung aufgrund von Bürokratie und Umsetzungshindernissen als KI-
Bremse erweist, welche die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und der
gesamten EU hemmen und zu erheblichen Nachteilen bei der Wettbewerbsfä-
AIS
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2)
...
higkeit deutscher und europäischer Unternehmen auf dem Weltmarkt führen
könnte.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In dem Antrag wird nicht nachvollziehbar oder valide dargelegt, warum die
Verordnung über Künstliche Intelligenz ((EU) 2024/1689, KI-VO) eine KI-
Bremse darstelle, welche die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und
der gesamten EU zu hemmen drohe oder durch diese erhebliche
Wettbewerbsnachteile auf dem Weltmarkt entstünden.
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG bereits eine Stellungnahme zur Umsetzung des KI-Aktionsplans
(BR-Drucksache 209/25 (Beschluss)) beschlossen. Der Entschließungsantrag
von BY widerspricht diesem Beschluss, der die KI-VO als Meilenstein für
Vertrauen in KI-Systeme begrüßt und dessen unverzügliche Umsetzung fordert.
Der eingefügte Satz entspricht Ziffer 24 aus der BR-Drucksache 209/25
(Beschluss). Mit der KI-VO unterstreicht die EU den hohen Stellenwert des
Schutzes von Grundrechten sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerrechten,
insbesondere im Zusammenhang mit Hochrisikotechnologien. Dieser
Grundrechtsschutz kann nicht gegen eine schnellere wirtschaftliche Entwicklung
aufgewogen werden.
Aus frauen- und gleichstellungspolitischer Sicht ist zudem darauf hinzuweisen,
dass Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes den Staat verpflichtet,
bestehende Nachteile aktiv abzubauen. Eine bundesweite Aussetzung zentraler
Regelungen könnte dieses verfassungsrechtliche Fördergebot unterlaufen und zu
einer Verstärkung struktureller Ungleichheiten führen.
2. Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der EU, den Einsatz von KI EU-weit
einheitlich zu regeln. Er stellt jedoch fest, dass sich die derzeitige EU-
Regulierung, so auch die Verordnung über künstliche Intelligenz ((EU) 2024/1689,
KI-VO), als innovationshemmend erweist und weiterer Anpassung bedarf.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es ist unstrittig, dass die KI-VO in ihrer bisherigen Form regulatorische Lasten
erzeugt und Compliance-Kosten verursacht, insbesondere bei KMU und
Startups. Es ist jedoch nicht zutreffend, dass diese Verordnung die wirtschaftliche
Entwicklung Deutschlands und der EU insgesamt zu hemmen droht. Zudem
hat die Kommission in ihrem Digital Omnibus Paket verschiedene Reformen
vorgeschlagen, die geeignet sind, um Innovationshemmnisse zu reduzieren.
DS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
3. Zu Nummer 6
Nummer 6 ist durch folgende Nummer 6 zu ersetzen:
„6. Die Verordnung über Künstliche Intelligenz ((EU) 2024/1689, KI-VO) soll
wesentlich zur Rechtssicherheit im Umgang mit KI beitragen. Bezüglich der
Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere
die in Anhang III genannten Anwendungsfälle für Hochrisiko-KI-Systeme zu
ändern sowie die geregelten Ausnahmen zu Hochrisiko-KI unter bestimmten
Bedingungen zu streichen, sollte die Bundesregierung sicherstellen, dass
Sachverständige aus den genannten Anwendungsbereichen, die im Anhang III
genannt werden, rechtzeitig in die Abstimmungsprozesse zu Entwürfen delegierter
Rechtsakte der Kommission einbezogen werden. So können der
Informationsfluss und Mitgestaltungsmöglichkeiten durch sachverständige Vertreterinnen
und Vertreter aus diesen Bereichen sichergestellt werden. Darüber hinaus sollte
die Vorgabe geeigneter Vorlaufzeiten beziehungsweise der Einbeziehung von
Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in der KI-VO verankert werden.
Andernfalls könnten Behörden und insbesondere Polizeien durch die genannten
Änderungen mit neuen, verschärften oder gänzlich anderen Anforderungen
konfrontiert werden, ohne dass damit eine angemessene Vorlaufzeit oder
Planungssicherheit verbunden ist.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Möglichkeit rasanter technologischer Entwicklungen im Bereich der KI
tragen das Risiko in sich, zu rechtlichen Regelungslücken bezüglich des
Schutzes von Grund- und Menschenrechten zu führen. Die in den durch die KI-VO
in Anhang III benannten Bereiche eines hohen Risikos der
Grundrechteverletzung – unter anderem zur Verwendung biometrischer Daten, Regulierung
kritischer Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und
Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmermanagement, Zugänglichkeit und
Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender öffentlicher Dienste
und Leistungen, Strafverfolgung, Migrations-, Asyl- und
Grenzkontrollmanagement sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse – würde eine solche
Regelungslücke bezüglich des Schutzes von Grundrechten, das Potential einer
nachhaltigen Gefährdung der demokratischen Grundordnung nach sich ziehen.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, strukturelle Benachteiligungen zu vermeiden. Eine
Aussetzung zentraler Vorgaben birgt das Risiko, dass notwendige
Prüfmechanismen – insbesondere zur Vermeidung mittelbarer Diskriminierungen –
vorübergehend entfallen und Rechtsunsicherheiten entstehen.
Die Befugnis der Kommission schnell und flexibel mit delegierten Rechtsakten
nachzusteuern, ist in diesem Zusammenhang als sehr wichtig zu bewerten.
Zugleich ist das Verfahren des Erarbeitens und Verfassens von Entwürfen dele-
AIS
...
gierter Rechtsakte durch die Kommission mit einem umfassenden
Abstimmungsverfahren verbunden. Entwürfe werden von der Kommission rechtzeitig
und gleichzeitig an das Europäische Parlament und den Rat sowie zur gleichen
Zeit an die Sachverständigen der Mitgliedstaaten übermittelt. Hier besteht eine
inhaltliche Mitgestaltungsmöglichkeit für die Mitgliedstaaten und ihre
Sachverständigen. Die Einbeziehung von Sachverständigen ist auch auf Ebene der
Mitgliedstaaten, also der Bunderegierung zu regeln. Auch nach Erlassen des
delegierten Rechtsaktes bestehen für den Rat beziehungsweise die zuständigen
Ratsarbeitsgruppen Einspruchsmöglichkeiten. Eine geringe Vorlaufzeit und
Planungssicherheit bezüglich geplanter delegierter Rechtsakte liegen eher an
einem nicht ausgestalteten Informationsfluss, denn in dem Verfahren des
Erarbeitens oder Erlassens dieser Rechtsakte begründet.
Wie für alle KI-Anwendungen in Hochrisikobereichen gilt insbesondere für
KI-Anwendungen für Strafverfolgungsbehörden, dass diese auf ihre
Konformität hin geprüft werden müssen und jegliches Risiko einer nicht
menschenrechtsbasierten und grundrechtskonformen Ausgestaltung vermieden werden
muss. Marktanbieter und -anbieterinnen müssen sich dieser Verantwortung
bewusst sein. Sollten Sie diese nicht übernehmen wollen, oder sich diese
Verantwortung nicht mit ihren Marktinteressen decken, müssen KI-Programme
und Anwendungen für Strafverfolgungsbehörden durch staatliche
beziehungsweise staatlich geförderte Institutionen entwickelt werden.
4. Zu Nummer 9 Satz 2, Aufzählungspunkte 3., 4., 5. und 6.
Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Im 3. Aufzählungspunkt sind die Wörter „bislang überbordende“ zu
streichen.
b) Der 4. Aufzählungspunkt ist zu streichen.
c) Im 5. Aufzählungspunkt sind die Wörter „,statt parallele horizontale
Verfahren aufrechtzuerhalten;“ durch die Wörter „,wobei auf eine
Konformitätsprüfung durch Aufsichtsbehörden nicht verzichtet werden kann;“ zu
ersetzen.
[d) Der 6. Aufzählungspunkt ist durch folgenden Aufzählungspunkt zu
ersetzen:
„- die Kapazitäten von Regulatory Sandboxes („KI-Reallabore“) zum
risikofreien Testen von KI-Anwendungen unter Realbedingungen zu erhöhen
und einer breiten Masse an Unternehmen zugänglich zu machen“]
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
zu Buchstabe a:
AIS
[AIS
DS]
AIS
...
Die verwendete Formulierung impliziert eine nicht angebrachte und weit
unverhältnismäßige Mehrbelastung der Industrie durch eine massive
Überregulierung durch die EU. Sie steht hingegen einer konstruktiven Überprüfung
tatsächlicher bürokratischer Mehrlasten entgegen, weswegen auf sie verzichtet
werden sollte.
zu Buchstaben b bis d:
Die Grundrechte-Folgenabschätzung ist zentral für die Sicherstellung des
Grundrechtsschutzes, des Rechts auf Gleichbehandlung und
Antidiskriminierung und eines menschen- und wertezentrierten Einsatzes von KI-Systemen,
den der Beschluss des Bundesrates in BR-Drucksache 209/25 (Beschluss)
ausdrücklich fordert (dort Nummer 6).
Dieser Beschluss stellt ebenso fest, dass Konformitätsprüfungen unerlässlich
sind, Konformitätsvermutungen werden abgelehnt (BR-Drucksache 209/25
(Beschluss) Nummer 14).
Die KI-VO stuft KI-Systeme, die etwa zur Personalbewertung, Überwachung
oder Entscheidungsunterstützung bei Einstellungen und Beförderungen
eingesetzt werden, ausdrücklich als hochriskant ein. Damit reagiert sie auf die
Gefahr, dass solche Systeme Fehlentscheidungen treffen, diskriminierende Muster
verstärken oder die Privatsphäre der Beschäftigten verletzen können.
Insbesondere automatisierte Leistungsanalysen oder Überwachungssysteme sind
potenziell eine große Gefahr für Grundrechtseingriffe bei Beschäftigten. Die KI-VO
verpflichtet dahingehend in Artikel 10 zur Sicherstellung
diskriminierungsfreier und repräsentativer Datengrundlagen. Eine Aussetzung nationaler Vorgaben
im Zusammenhang mit diesen Anforderungen könnte dazu führen, dass
algorithmische Verzerrungen – die insbesondere Frauen und marginalisierte
Gruppen überproportional betreffen – weiter fortgeschrieben werden. Damit steigt
das Risiko struktureller Benachteiligungen im Zugang zu Beschäftigung,
Leistungen und öffentlichem Dienst. Die KI-VO verpflichtet daher
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Anbieterinnen und Anbieter solcher Systeme zu
umfassender Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Risikobewertung, um
sicherzustellen, dass die eingesetzte Technologie fair und vor allem
menschenzentriert bleibt.
In diesem Zusammenhang ist die Grundrechte-Folgenabschätzung ein zentrales
Instrument der KI-VO, welches besonders im Umgang mit Hochrisiko-
Anwendungen zum Einsatz kommen soll. Insofern ist auch die Forderung nach
einer Reduzierung der Pflichten zur Durchführung einer Grundrechte-
Folgenabschätzung aus arbeitsmarktpolitischer Sicht abzulehnen.
[zu Buchstabe d:
Reallabore führen keine Konformitätsbewertungen durch und sind
gegebenenfalls auch nicht dafür qualifiziert und notifiziert. Ihnen fehlt die Erfahrung mit
standardisierten Prüfprozessen und Vergleichsmaßstäben, was im System der
Konformitätsbewertung Unsicherheit erzeugen würde. Zudem setzen sie als
Instrument der Innovationsförderung in einem früheren Stadium an als
Konformitätsbewertungsstellen und haben auch einen anderen Auftrag.
Während Unternehmen also im Rahmen eines Reallabors ihr Produkt noch
entwickeln, wird bei der Konformitätsbewertung erst das fertiggestellte Pro-
[DS]
...
dukt geprüft. Nicht zuletzt würde durch die Vermischung der beiden Aufgaben
ein Fehlanreiz für teilnehmende Unternehmen geschaffen, im Reallaborprozess
Risiken nicht anzusprechen, die einer Konformitätserteilung möglicherweise
im Wege stehen könnten. Die Regelung in Artikel 57 (7), wonach die
Teilnahme an einem Reallabor „von den Marktüberwachungsbehörden und den
notifizierten Stellen im Hinblick auf eine Beschleunigung der
Konformitätsbewertungsverfahren in angemessenem Maße positiv gewertet (werden)“ soll daher
beibehalten werden.]
5. Zu Nummern 10, 11 3. Aufzählungspunkt
a) Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
„10. Damit deutschen und europäischen Unternehmen keine weiteren
Wettbewerbsnachteile auf dem Weltmarkt entstehen, hat die Behebung dieser
Mängel mit besonderer Dringlichkeit zu erfolgen. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, bei der EU auf eine unmittelbare und prioritäre
Umsetzung der genannten Forderungen hinzuwirken.“
b) In Nummer 11 ist der 3. Aufzählungspunkt zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Die Behebung bestehender Mängel ist angezeigt. Ein KI-Regulierungs- und
Anwendungsmoratorium stellt jedoch nicht das geeignete Mittel dar. Mit einem
sofortigen KI-Regulierungs- und Anwendungsmoratorium würden sich bereits
laufende und angekündigte, begrüßenswerte Aktivitäten der Kommission sowie
des Bundes zur Unterstützung einer rechtssicheren und bürokratiearmen
Umsetzung der KI-VO verzögern. Unsicherheiten würden damit temporär
voraussichtlich eher verstärkt als beseitigt, was sich wiederum eher nachteilig auf die
Wettbewerbsfähigkeit auswirken könnte.
Zu Buchstabe b:
Die KI-VO soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene vollzogen werden.
Soll die Aufsicht über den KI-Einsatz bei Behörden des Landes nicht durch den
Bund erfolgen, wären neue Aufsichtsstrukturen auf Ebene der Länder zu
schaffen. Der Bedarf an kaum verfügbarem hochspezialisiertem Personal, das zur
Wahrnehmung der Marktüberwachungsfunktion erforderlich ist, würde bei
einer (teilweisen) Delegation auf Ebene der Länder weiter steigen und könnte
nicht effektiv gedeckt werden. Zudem bestünde die Gefahr einer
unterschiedlichen Auslegung der KI-VO. Durch die derzeit vorgesehene möglichst
umfassende Bündelung der Aufgaben bei der Bundesnetzagentur (gemäß
Referentenentwurf des Bundes) können Synergien genutzt, Fachwissen nachhaltig
aufgebaut und eine stärkere Durchsetzungskraft – auch gegenüber Drittstaaten –
erreicht werden. Damit kann eine wirksame Marktüberwachung ermöglicht wer-
AIS
DS
In
den, die den komplexen Anforderungen der KI-VO gerecht werden kann.
B
6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen! (Empfehlungen der Ausschüsse)