Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
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Entschließung des Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 569/25 (Beschluss)
21.04.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates: KI-Regulierung der EU auf den Prüfstand stellen!
Bundesministerium Berlin, 21. April 2026
für Digitales und
Staatsmodernisierung
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme
der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates „KI-Regulierung
der EU auf den Prüfstand stellen!“ vom 19. Dezember 2025
(BR-Drucksache 569/25(B)).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Jarzombek
Stellungnahme
zu der Entschließung des Bundesrates: „KI-Regulierung der EU auf den
Prüfstand stellen!“ vom 19. Dezember 2025 (BR-Drs. 569/25(B))
Zu Ziffern 1, 2, 9, 10: Die Bundesregierung misst dem KI-Omnibus eine sehr hohe Bedeutung
und Dringlichkeit zu. Sie verfolgt seit Beginn der Verhandlungen zum KI-Omnibus aktiv
ambitionierte Anpassungen, die die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft unserer
Unternehmen entfesseln, das Skalierungspotential von KI erschließen und echte
Vereinfachungen des Rechtsrahmens bedeuten, ohne dabei das Schutzniveau der KI-
Verordnung zu reduzieren. Die Bundesregierung hat deshalb konsequent gegenüber den
Institutionen in Brüssel ein höheres Ambitionsniveau angemahnt und sich in den
Verhandlungen durchgehend mit eigenen Vorschlägen eingebracht, um die
Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der EU spürbar zu steigern.
Zu Ziffern 3 und 4: Die Bundesregierung hat in den Verhandlungen konsequent darauf
hingewiesen, dass in stark regulierten Industrien dringend auf Klarstellungen,
Simplifizierungen und Präzisierungen hingewirkt und zugleich Doppelregulierung und
Inkohärenz vermieden werden muss. Das betrifft gerade deutsche Industrieunternehmen, die
sektorale KI-Anwendungen entwickeln und insoweit auf einen rechtssicheren und kohärenten
Rechtsrahmen angewiesen sind. Die Bundesregierung hat zudem darauf hingewirkt, dass
Konformitätsprüfungen – wo anwendbar – nach den jeweils bereits gängigen Verfahren im
sektoralen Recht zu erfolgen haben, auch um Flaschenhälse bei notifizierten Stellen
abzuwenden. Auch darüber hinaus ist für die Bundesregierung, ein sinnvolles Zusammenspiel
der KI-Verordnung mit dem gesamten acquis (etwa DSGVO) ein wichtiges Anliegen sowie
auch die Regeln der KI-Verordnung besser mit bestehenden sektoralen Vorgaben zu
verzahnen (etwa DSGVO, DORA, CRA). Sowohl in den Verhandlungen des KI-Omnibus als
auch in den Sitzungen des KI-Gremiums und seiner Unterarbeitsgruppen fordert die
Bundesregierung regelmäßig eine Überarbeitung der Leitlinie zur KI-System Definition, um
darin enthaltene Unstimmigkeiten auszuräumen und insbesondere eine Klarstellung
herbeizuführen, dass einfache statistische Modelle (wie etwa lineare oder logistische
Regression) nicht der KI-Verordnung unterliegen.
Zu Ziffern 5 und 9: Die Bundesregierung hat Formulierungsvorschläge in die Diskussion
eingebracht, die den Zweck verfolgen, zentrale Rechtsbegriffe der KI-Verordnung sowie den
Anwendungsbereich der Hoch-Risiko-Kategorie klarer zu fassen. Dies betrifft auch den
Begriff des Anbieters.
Zu Ziffer 6: Die Bundesregierung hat sich für die Klärung und Streichung bestimmter
Anwendungsbereiche aus Anhang III eingesetzt, auch durch aktive Anwendung der in Artikel
6 Absätze 6, 7 sowie Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren und unter den dort
festgelegten Bedingungen.
Zu Ziffer 7: Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass die zentrale Zuständigkeit
des AI-Office nach Artikel 75ff. effektive Ausnahmen für Sicherheitsbehörden enthält und
insoweit die Zuständigkeit bei den nationalen Behörden verbleibt.
zu Drucksache 569/25 (Beschluss)
Zu Ziffer 8: Die Bundesregierung hat sich bereits in einem Positionspapier zum KI-Omnibus
im Oktober 2025 für eine Streichung der gesonderten Grundrechte-Folgenabschätzung (Art.
27 der KI-Verordnung) ausgesprochen. Sie hält insoweit die anwendbare Datenschutz-
Folgenabschätzung nach DSGVO nunmehr für ausreichend erachtet. Das entspricht im
Wesentlichen der Position des Europäischen Parlaments in den derzeit laufenden
Trilogverhandlungen.
Zu Ziffer 11: Die Bundesregierung nimmt die Entschließung des Bundesrates insoweit zur
Kenntnis. Sie verweist auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates in der Drucksache 97/26, in der sie sich zu den Punkten des Bundesrates
umfassend eingelassen hat.
zu Drucksache 569/25 (Beschluss) - 2 -
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