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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 300/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 300/26 (Beschluss) 12.06.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 21. Mai 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 73 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat regt an, das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) in einer Weise zu ergänzen, die den deutschen Melde- und eID-Karte-Behörden einen Zugriff auf die Sachfahndung des Schengener Informationssystems (SIS) ermöglicht. Für den Zugriff von Melde- und eID-Karte-Behörden auf nach den Kategorien des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1862 (gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und Führerscheine) im SIS ausgeschriebene Dokumente ist kurzfristig eine weitere Nummer in § 33b Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen, nach der auch die nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Melde- und eID-Karte-Behörden für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1862 zugriffsberechtigt sind. 2. Der Bundesrat regt ferner an, nach entsprechender Ergänzung des BKAG die Meldebehörden sowie die eID-Karte-Behörden als zuständige Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 in die Änderungsliste zur Übermittlung an eu-LISA aufzunehmen. Begründung: Die empfohlene Ergänzung dient der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1862. Die eID-Karte wurde in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) eingeführt, um EU-Bürgerinnen und -Bürgern unter Gewährleistung eines gleichen Zugangs zu digitalen Leistungen die Nutzung der Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) in Deutschland zu ermöglichen. Nach polizeilichen Erkenntnissen werden mittels gestohlener oder zur missbräuchlichen Nutzung zur Verfügung gestellter ausländischer Identitätsdokumente bei der Beantragung von eID-Karten Strohpersonalien etabliert, die unter anderem zu Geldwäsche oder Betrug genutzt werden. Auch schon bei der Anmeldung eines Wohnsitzes werden in Einzelfällen gestohlene oder zur missbräuchlichen Nutzung zur Verfügung gestellte Identitätsdokumente durch ähnlich aussehende, fremde Personen vorgelegt. Mit der so etablierten Personalie werden im Anschluss unter anderem Unionsbürgerkarten (eID-Karten) beantragt, Konten eröffnet und Scheinfirmen gegründet. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die beschriebene Etablierung von Strohpersonalien als Dienstleistung (Crime as a Service) für andere kriminelle Strukturen, beispielsweise die organisierte Kriminalität, erbracht wird. Im Raum stehen hohe Schadenssummen. Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, diesem Kriminalitätsphänomen wirksame Maßnahmen entgegenzusetzen. Mit der Verhinderung der Ausstellung auf Scheinidentitäten beruhender eID- Karten wird auch ein Beitrag zur Bürokratieentlastung geleistet, da so die missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen unterbunden wird. Umgekehrt wird der Folgeaufwand gesenkt, den auf Scheinidentitäten beruhende eID-Karten insbesondere für die öffentliche Verwaltung (z. B. Einziehung und Sicherstellung) auslösen. Ein effektiver Weg, eine Ausstellung von eID-Karten an Personen zu verhindern, die sich als gestohlen gemeldeter ausländischer Ausweisdokumente bedienen, liegt in einem standardmäßigen Abgleich der für die Beantragung der eID-Karten vorgelegten ausländischen Identitätsdokumente mit der Sachfahndung des Schengener Informationssystems (SIS) durch die eID-Karte- Behörden. Ein entsprechender Zugang der eID-Karte-Behörden auf das SIS ist nach aktueller Rechtslage allerdings nicht vorgesehen. Daher sind die eID-Karte-Behörden als zugriffsberechtigte Stellen in § 33b Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen. Da bereits eine unter Verwendung eines gestohlenen Identitätsdokuments erwirkte Wohnungsanmeldung und die auf dieser Grundlage etwa erlangte Meldebescheinigung oder Melderegisterauskunft im Rechtsverkehr einen Rechtsschein erzeugt, der zur Begehung der oben genannten Straftaten missbraucht werden kann, muss auch den Meldebehörden der entsprechende Zugriff auf das SIS ermöglicht werden. Ein Zugriff auf das SIS müsste sich auf ausgeschriebene Dokumente der Kategorie gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1862) (gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und Führerscheine) beziehen. Ziffer 2 ist eine Verfahrensfolge aus Ziffer 1 und sollte zusammen mit Ziffer 1 umgesetzt werden.

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