Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 300/26 (Beschluss)
12.06.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 21. Mai 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 73
Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
1. Der Bundesrat regt an, das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) in einer Weise
zu ergänzen, die den deutschen Melde- und eID-Karte-Behörden einen Zugriff
auf die Sachfahndung des Schengener Informationssystems (SIS) ermöglicht.
Für den Zugriff von Melde- und eID-Karte-Behörden auf nach den Kategorien
des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1862
(gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig
erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Pässe,
Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und Führerscheine) im SIS
ausgeschriebene Dokumente ist kurzfristig eine weitere Nummer in
§ 33b Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen, nach der auch die nach
landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Melde- und eID-Karte-Behörden für die
Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1862
zugriffsberechtigt sind.
2. Der Bundesrat regt ferner an, nach entsprechender Ergänzung des BKAG die
Meldebehörden sowie die eID-Karte-Behörden als zuständige Behörden gemäß
Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 in die Änderungsliste zur
Übermittlung an eu-LISA aufzunehmen.
Begründung:
Die empfohlene Ergänzung dient der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des
Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1862.
Die eID-Karte wurde in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
(eIDAS-Verordnung) eingeführt, um EU-Bürgerinnen und -Bürgern unter
Gewährleistung eines gleichen Zugangs zu digitalen Leistungen die Nutzung der
Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) in Deutschland zu ermöglichen. Nach
polizeilichen Erkenntnissen werden mittels gestohlener oder zur
missbräuchlichen Nutzung zur Verfügung gestellter ausländischer Identitätsdokumente bei
der Beantragung von eID-Karten Strohpersonalien etabliert, die unter anderem
zu Geldwäsche oder Betrug genutzt werden. Auch schon bei der Anmeldung
eines Wohnsitzes werden in Einzelfällen gestohlene oder zur missbräuchlichen
Nutzung zur Verfügung gestellte Identitätsdokumente durch ähnlich
aussehende, fremde Personen vorgelegt. Mit der so etablierten Personalie werden im
Anschluss unter anderem Unionsbürgerkarten (eID-Karten) beantragt, Konten
eröffnet und Scheinfirmen gegründet. Es besteht Grund zu der Annahme, dass
die beschriebene Etablierung von Strohpersonalien als Dienstleistung (Crime
as a Service) für andere kriminelle Strukturen, beispielsweise die organisierte
Kriminalität, erbracht wird. Im Raum stehen hohe Schadenssummen.
Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, diesem Kriminalitätsphänomen
wirksame Maßnahmen entgegenzusetzen.
Mit der Verhinderung der Ausstellung auf Scheinidentitäten beruhender eID-
Karten wird auch ein Beitrag zur Bürokratieentlastung geleistet, da so die
missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen unterbunden
wird. Umgekehrt wird der Folgeaufwand gesenkt, den auf Scheinidentitäten
beruhende eID-Karten insbesondere für die öffentliche Verwaltung (z. B.
Einziehung und Sicherstellung) auslösen.
Ein effektiver Weg, eine Ausstellung von eID-Karten an Personen zu
verhindern, die sich als gestohlen gemeldeter ausländischer Ausweisdokumente
bedienen, liegt in einem standardmäßigen Abgleich der für die Beantragung der
eID-Karten vorgelegten ausländischen Identitätsdokumente mit der
Sachfahndung des Schengener Informationssystems (SIS) durch die eID-Karte-
Behörden. Ein entsprechender Zugang der eID-Karte-Behörden auf das SIS ist
nach aktueller Rechtslage allerdings nicht vorgesehen.
Daher sind die eID-Karte-Behörden als zugriffsberechtigte Stellen in § 33b
Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen.
Da bereits eine unter Verwendung eines gestohlenen Identitätsdokuments
erwirkte Wohnungsanmeldung und die auf dieser Grundlage etwa erlangte
Meldebescheinigung oder Melderegisterauskunft im Rechtsverkehr einen
Rechtsschein erzeugt, der zur Begehung der oben genannten Straftaten missbraucht
werden kann, muss auch den Meldebehörden der entsprechende Zugriff auf das
SIS ermöglicht werden.
Ein Zugriff auf das SIS müsste sich auf ausgeschriebene Dokumente der
Kategorie gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU)
2018/1862) (gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise
abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente
wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und
Führerscheine) beziehen.
Ziffer 2 ist eine Verfahrensfolge aus Ziffer 1 und sollte zusammen mit Ziffer 1
umgesetzt werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Beschlussdrucksache)