Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
Text
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 300/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums des Innern
A
1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem
Gesetz gemäß Artikel 73 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Nummer 9a des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner,
zu dem Gesetz folgende Entschließung zu fassen:
2. a) Der Bundesrat stellt fest, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz im vom
Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz im Vergleich zum
Gesetzentwurf um zahlreiche weitere Änderungen ergänzt worden ist. Hierzu zählen
insbesondere die strukturelle Überarbeitung der Regelungen zur
elektronischen Kommunikation (Abschnitt 1a VwVfG-neu) und eine Regelung über
die Vollständigkeitsbescheinigung in Verfahren mit Genehmigungsfiktion
(§ 42 Absatz 2 VwVfG-neu).
...
b) Bund und Länder ändern ihre Verwaltungsverfahrensgesetze üblicherweise
im Wege der Konkordanzgesetzgebung. Grundlegende Änderungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes werden vor diesem Hintergrund in der
Regel zwischen dem Bund und den Ländern im Vorfeld eng abgestimmt.
Solche engen Abstimmungen sind bei Änderungen im Beratungsgang des
Deutschen Bundestages kaum bis gar nicht möglich. Der Bundesrat spricht
sich daher dafür aus, grundlegende Änderungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes im Vorfeld mit den Ländern umfassend abzustimmen und
nicht (erst) im parlamentarischen Beratungsgang vorzunehmen.
c) Der Bundesrat begrüßt, dass die Neuregelung der elektronischen
Kommunikation im Verwaltungsverfahrensgesetz erst am 1. Juli 2027 in Kraft
treten wird, um sowohl dem Bund als auch den Ländern Zeit für Anpassungen
des Fachrechts an diese Neuregelung zu geben.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die mit dem beschlossenen
Gesetz vorgenommenen weiteren Änderungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zusammenhang mit Abschnitt 1a VwVfG-neu zu überprüfen.
Nach der vorgesehenen Änderung von § 37 Absatz 2 Satz 3 VwVfG soll
zukünftig dem Betroffenen unter „denselben Voraussetzungen“ eine
Abschrift des elektronischen Verwaltungsaktes zur Verfügung gestellt werden.
Die Regelung knüpft wie bisher an die in § 37 Absatz 2 Satz 2 VwVfG
genannten Voraussetzungen an: berechtigtes Interesse und unverzügliches
Verlangen des Betroffenen. Mit der Neuregelung soll es Betroffenen
ermöglicht werden, im Bedarfsfalle eine Abschrift von dem elektronischen
Verwaltungsakt anzufordern, wenn sie diese etwa bei einer anderen
Behörde oder im Ausland vorlegen müssen und eine Verarbeitung des
elektronischen Verwaltungsaktes nicht möglich wäre. Der Bedarfsfall könnte
allerdings mit dem Erfordernis des unverzüglichen Verlangens konfligieren.
d) Der Bundesrat betrachtet die in § 42a Absatz 2 VwVfG-neu vorgesehene
Einführung einer Vollständigkeitsbescheinigung auf Verlangen des
Antragstellers mit Skepsis. Ob der mit der Ausstellung einer solchen
Bescheinigung für die Behörde verbundene Aufwand gerechtfertigt ist und ob hiermit
das Veraltungsverfahren beschleunigt werden kann, erscheint zweifelhaft.
...
3. e) Der Bundesrat regt an, das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) in einer
Weise zu ergänzen, die den deutschen Melde- und eID-Karte-Behörden
einen Zugriff auf die Sachfahndung des Schengener Informationssystems
(SIS) ermöglicht. Für den Zugriff von Melde- und eID-Karte-Behörden auf
nach den Kategorien des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung
(EU) 2018/1862 (gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise
abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte
Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente
und Führerscheine) im SIS ausgeschriebene Dokumente ist kurzfristig eine
weitere Nummer in § 33b Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen, nach der
auch die nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Melde- und eID-
Karte-Behörden für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2018/1862 zugriffsberechtigt sind.
Begründung:
Die empfohlene Ergänzung dient der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des
Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EU) 2018/1862.
Die eID-Karte wurde in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
(eIDAS-Verordnung) eingeführt, um EU-Bürgerinnen und -Bürgern unter
Gewährleistung eines gleichen Zugangs zu digitalen Leistungen die Nutzung der
Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) in Deutschland zu ermöglichen. Nach
polizeilichen Erkenntnissen werden mittels gestohlener oder zur
missbräuchlichen Nutzung zur Verfügung gestellter ausländischer Identitätsdokumente bei
der Beantragung von eID-Karten Strohpersonalien etabliert, die unter anderem
zu Geldwäsche oder Betrug genutzt werden. Auch schon bei der Anmeldung
eines Wohnsitzes werden in Einzelfällen gestohlene oder zur missbräuchlichen
Nutzung zur Verfügung gestellte Identitätsdokumente durch ähnlich
aussehende, fremde Personen vorgelegt. Mit der so etablierten Personalie werden im
Anschluss unter anderem Unionsbürgerkarten (eID-Karten) beantragt, Konten
eröffnet und Scheinfirmen gegründet. Es besteht Grund zu der Annahme, dass
die beschriebene Etablierung von Strohpersonalien als Dienstleistung (Crime
as a Service) für andere kriminelle Strukturen, beispielsweise die organisierte
Kriminalität, erbracht wird. Im Raum stehen hohe Schadenssummen.
Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, diesem Kriminalitätsphänomen
wirksame Maßnahmen entgegenzusetzen.
Mit der Verhinderung der Ausstellung auf Scheinidentitäten beruhender eID-
Karten wird auch ein Beitrag zur Bürokratieentlastung geleistet, da so die
missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen unterbunden
wird. Umgekehrt wird der Folgeaufwand gesenkt, den auf Scheinidentitäten
beruhende eID-Karten insbesondere für die öffentliche Verwaltung (z. B.
Einziehung und Sicherstellung) auslösen.
Ein effektiver Weg, eine Ausstellung von eID-Karten an Personen zu
verhindern, die sich als gestohlen gemeldeter ausländischer Ausweisdokumente
bedienen, liegt in einem standardmäßigen Abgleich der für die Beantragung der
eID-Karten vorgelegten ausländischen Identitätsdokumente mit der
Sachfahndung des Schengener Informationssystems (SIS) durch die eID-Karte-
Behörden. Ein entsprechender Zugang der eID-Karte-Behörden auf das SIS ist
nach aktueller Rechtslage allerdings nicht vorgesehen.
Daher sind die eID-Karte-Behörden als zugriffsberechtigte Stellen in § 33b
Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen.
Da bereits eine unter Verwendung eines gestohlenen Identitätsdokuments
erwirkte Wohnungsanmeldung und die auf dieser Grundlage etwa erlangte
Meldebescheinigung oder Melderegisterauskunft im Rechtsverkehr einen
Rechtsschein erzeugt, der zur Begehung der oben genannten Straftaten missbraucht
werden kann, muss auch den Meldebehörden der entsprechende Zugriff auf das
SIS ermöglicht werden.
Ein Zugriff auf das SIS müsste sich auf ausgeschriebene Dokumente der
Kategorie gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU)
2018/1862) (gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise
abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente
wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und
Führerscheine) beziehen.
f) Der Bundesrat regt ferner an, nach entsprechender Ergänzung des BKAG
die Meldebehörden sowie die eID-Karte-Behörden als zuständige Behörden
gemäß Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 in die
Änderungsliste zur Übermittlung an eu-LISA aufzunehmen.
Begründung:
Buchstabe f ist eine Verfahrensfolge aus Buchstabe e und sollte zusammen mit
Buchstabe e umgesetzt werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (Empfehlungen der Ausschüsse)