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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 300/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 300/1/26 29.05.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern A 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 73 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, zu dem Gesetz folgende Entschließung zu fassen: 2. a) Der Bundesrat stellt fest, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz im vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz im Vergleich zum Gesetzentwurf um zahlreiche weitere Änderungen ergänzt worden ist. Hierzu zählen insbesondere die strukturelle Überarbeitung der Regelungen zur elektronischen Kommunikation (Abschnitt 1a VwVfG-neu) und eine Regelung über die Vollständigkeitsbescheinigung in Verfahren mit Genehmigungsfiktion (§ 42 Absatz 2 VwVfG-neu). ... b) Bund und Länder ändern ihre Verwaltungsverfahrensgesetze üblicherweise im Wege der Konkordanzgesetzgebung. Grundlegende Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden vor diesem Hintergrund in der Regel zwischen dem Bund und den Ländern im Vorfeld eng abgestimmt. Solche engen Abstimmungen sind bei Änderungen im Beratungsgang des Deutschen Bundestages kaum bis gar nicht möglich. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, grundlegende Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Vorfeld mit den Ländern umfassend abzustimmen und nicht (erst) im parlamentarischen Beratungsgang vorzunehmen. c) Der Bundesrat begrüßt, dass die Neuregelung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahrensgesetz erst am 1. Juli 2027 in Kraft treten wird, um sowohl dem Bund als auch den Ländern Zeit für Anpassungen des Fachrechts an diese Neuregelung zu geben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die mit dem beschlossenen Gesetz vorgenommenen weiteren Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zusammenhang mit Abschnitt 1a VwVfG-neu zu überprüfen. Nach der vorgesehenen Änderung von § 37 Absatz 2 Satz 3 VwVfG soll zukünftig dem Betroffenen unter „denselben Voraussetzungen“ eine Abschrift des elektronischen Verwaltungsaktes zur Verfügung gestellt werden. Die Regelung knüpft wie bisher an die in § 37 Absatz 2 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen an: berechtigtes Interesse und unverzügliches Verlangen des Betroffenen. Mit der Neuregelung soll es Betroffenen ermöglicht werden, im Bedarfsfalle eine Abschrift von dem elektronischen Verwaltungsakt anzufordern, wenn sie diese etwa bei einer anderen Behörde oder im Ausland vorlegen müssen und eine Verarbeitung des elektronischen Verwaltungsaktes nicht möglich wäre. Der Bedarfsfall könnte allerdings mit dem Erfordernis des unverzüglichen Verlangens konfligieren. d) Der Bundesrat betrachtet die in § 42a Absatz 2 VwVfG-neu vorgesehene Einführung einer Vollständigkeitsbescheinigung auf Verlangen des Antragstellers mit Skepsis. Ob der mit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung für die Behörde verbundene Aufwand gerechtfertigt ist und ob hiermit das Veraltungsverfahren beschleunigt werden kann, erscheint zweifelhaft. ... 3. e) Der Bundesrat regt an, das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) in einer Weise zu ergänzen, die den deutschen Melde- und eID-Karte-Behörden einen Zugriff auf die Sachfahndung des Schengener Informationssystems (SIS) ermöglicht. Für den Zugriff von Melde- und eID-Karte-Behörden auf nach den Kategorien des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1862 (gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und Führerscheine) im SIS ausgeschriebene Dokumente ist kurzfristig eine weitere Nummer in § 33b Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen, nach der auch die nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Melde- und eID- Karte-Behörden für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1862 zugriffsberechtigt sind. Begründung: Die empfohlene Ergänzung dient der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EU) 2018/1862. Die eID-Karte wurde in Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) eingeführt, um EU-Bürgerinnen und -Bürgern unter Gewährleistung eines gleichen Zugangs zu digitalen Leistungen die Nutzung der Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) in Deutschland zu ermöglichen. Nach polizeilichen Erkenntnissen werden mittels gestohlener oder zur missbräuchlichen Nutzung zur Verfügung gestellter ausländischer Identitätsdokumente bei der Beantragung von eID-Karten Strohpersonalien etabliert, die unter anderem zu Geldwäsche oder Betrug genutzt werden. Auch schon bei der Anmeldung eines Wohnsitzes werden in Einzelfällen gestohlene oder zur missbräuchlichen Nutzung zur Verfügung gestellte Identitätsdokumente durch ähnlich aussehende, fremde Personen vorgelegt. Mit der so etablierten Personalie werden im Anschluss unter anderem Unionsbürgerkarten (eID-Karten) beantragt, Konten eröffnet und Scheinfirmen gegründet. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die beschriebene Etablierung von Strohpersonalien als Dienstleistung (Crime as a Service) für andere kriminelle Strukturen, beispielsweise die organisierte Kriminalität, erbracht wird. Im Raum stehen hohe Schadenssummen. Aus Sicht des Bundesrates ist es erforderlich, diesem Kriminalitätsphänomen wirksame Maßnahmen entgegenzusetzen. Mit der Verhinderung der Ausstellung auf Scheinidentitäten beruhender eID- Karten wird auch ein Beitrag zur Bürokratieentlastung geleistet, da so die missbräuchliche Inanspruchnahme von Verwaltungsressourcen unterbunden wird. Umgekehrt wird der Folgeaufwand gesenkt, den auf Scheinidentitäten beruhende eID-Karten insbesondere für die öffentliche Verwaltung (z. B. Einziehung und Sicherstellung) auslösen. Ein effektiver Weg, eine Ausstellung von eID-Karten an Personen zu verhindern, die sich als gestohlen gemeldeter ausländischer Ausweisdokumente bedienen, liegt in einem standardmäßigen Abgleich der für die Beantragung der eID-Karten vorgelegten ausländischen Identitätsdokumente mit der Sachfahndung des Schengener Informationssystems (SIS) durch die eID-Karte- Behörden. Ein entsprechender Zugang der eID-Karte-Behörden auf das SIS ist nach aktueller Rechtslage allerdings nicht vorgesehen. Daher sind die eID-Karte-Behörden als zugriffsberechtigte Stellen in § 33b Absatz 1 Satz 1 BKAG aufzunehmen. Da bereits eine unter Verwendung eines gestohlenen Identitätsdokuments erwirkte Wohnungsanmeldung und die auf dieser Grundlage etwa erlangte Meldebescheinigung oder Melderegisterauskunft im Rechtsverkehr einen Rechtsschein erzeugt, der zur Begehung der oben genannten Straftaten missbraucht werden kann, muss auch den Meldebehörden der entsprechende Zugriff auf das SIS ermöglicht werden. Ein Zugriff auf das SIS müsste sich auf ausgeschriebene Dokumente der Kategorie gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1862) (gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und Führerscheine) beziehen. f) Der Bundesrat regt ferner an, nach entsprechender Ergänzung des BKAG die Meldebehörden sowie die eID-Karte-Behörden als zuständige Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 in die Änderungsliste zur Übermittlung an eu-LISA aufzunehmen. Begründung: Buchstabe f ist eine Verfahrensfolge aus Buchstabe e und sollte zusammen mit Buchstabe e umgesetzt werden.

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