Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/537, 21/1373, 21/1628 Nr. 26)
Text
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/537, 21/1373, 21/1628 Nr. 26)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1634
21. Wahlperiode 15.09.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/537, 21/1373, 21/1628 Nr. 26 –
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/587 –
Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung verdeutlicht, durch das Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts – StARModG – vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
104) sei unter anderem die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche
Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre erheblich herabgesetzt worden. Darüber
hinaus sei in § 10 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die
Möglichkeit zu einer weitergehenden Voraufenthaltszeitverkürzung auf bis zu drei Jahre
(zuvor: bis zu sechs Jahre) bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen
geschaffen worden, wenn Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER
bestünden und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert sei. Eine hinreichend lange
Voraufenthaltszeit im Inland sei jedoch eine wesentliche
Einbürgerungsvoraussetzung, durch die eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in
Deutschland sichergestellt werden soll. Dem werde die sogenannte
„Turboeinbürgerung“ nach Auffassung der Bundesregierung nicht gerecht.
Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Gesetzentwurf das Ziel, die im Rahmen
der jüngsten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts eingeführte
Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren abzuschaffen und künftig generell eine
Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde zu legen. Mit der Streichung der
„Turboeinbürgerung“ soll der grundlegenden Bedeutung der im Inland
zurückgelegten Voraufenthaltszeit als integrativer Einbürgerungsvoraussetzung
Nachdruck verliehen werden. Die für die Anspruchseinbürgerung grundsätzlich
erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren trage dem Umstand hinreichend
Rechnung, dass eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
Zeit benötige, sodass weitere Verkürzungsmöglichkeiten ausgeschlossen sein
sollten, nicht zuletzt auch, um das anzustrebende Abstandsgebot zum
Aufenthaltsrecht hinreichend zu wahren.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion Die Linke hebt hervor, durch das Ende Juni 2024 in Kraft getretene
StARModG sei die Regelung, wonach eine Einbürgerung auch dann erfolgen
könne, wenn Betroffene den Bezug sozialer Leistungen „nicht zu vertreten“
haben, gestrichen worden, was eine Verschärfung zur vorherigen Rechtslage
darstelle und insbesondere behinderte oder dauerhaft kranke Menschen, Pflegende
oder Menschen in der Altersgrundsicherung betreffe.
Sie fordert die Bundesregierung daher auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
Einbürgerungen grundsätzlich unabhängig vom Einkommen ermöglicht, um
insbesondere den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und
dauernden Erkrankungen sowie älteren Menschen, die nicht als Gast- oder
Werkvertragsarbeiter nach Deutschland eingereist sind, gerecht zu werden.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat beschlossen, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um
folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– Streichung des Verweises auf § 10 Absatz 3 StAG in § 44a Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als Folgeänderung aufgrund des Wegfalls
der „Turboeinbürgerung“;
– nationale Umsetzung des in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997
vorgesehenen Verfahrens im Passgesetz, um die Ausstellung von EU-
Rückkehrausweisen durch andere EU-Mitgliedstaaten an deutsche Staatsangehörige zu
ermöglichen;
– Schaffung einer Zugriffsberechtigung der mit der Verhütung, Aufdeckung
und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden auf die Daten aus dem
europäischen Einreise-/Ausreisesystem (EES) sowie auf die Daten aus dem
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS).
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/537, 21/1373 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/587 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs zu Buchstabe a und/oder Annahme des Antrags
zu Buchstabe b.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und
Kommunen nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand
geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder (inklusive Kommunen) reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand geringfügig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen
sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen
Sicherungssysteme verbunden.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/537, 21/1373 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird durch die folgende
Bezeichnung ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften“.
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 5 eingefügt:
Artikel 2‚
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr.
137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für Passangelegenheiten im Ausland ist das
Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde).
Passangelegenheit im Sinne des Satzes 1 ist auch die Durchführung des
Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU)
2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 als Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.“
2. Nach § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU)
2019/997 genannten Zwecken verarbeiteten, personenbezogenen
Daten der Person, die bei einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union einen EU-Rückkehrausweis im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der
Fassung vom 6. Mai 2024 beantragt hat, sind von der nach § 19
Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so lange wie
erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern.
Die Daten sind im Anschluss zu löschen. Die Speicherung nach
Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person nicht die Voraussetzung
des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt.“
Artikel 4
Änderung des EES-Durchführungsgesetzes
Das EES-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 106; 2025 I Nr. 202) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe
„Länder,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung
terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten
Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht
bereits von Nummer 3 erfasst sind.“
Artikel 5
Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes
Das ETIAS-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 106) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe
„Länder,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
13. „ die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung
terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten
Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht
bereits von Nummer 3 erfasst sind.“ ‘
3. Der bisherige Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 6 ersetzt:
„Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch
Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung
der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU)
2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom
19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020,
S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden
ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“
4. Nach dem neuen Artikel 6 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte
eingefügt:
„EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung
eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses
96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986,
16.7.2024) geändert worden ist.“;
b) den Antrag auf Drucksache 21/587 abzulehnen.
Berlin, den 10. September 2025
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Dr. Cornell-Anette Babendererde
Berichterstatterin
Dr. Gottfried Curio
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Filiz Polat
Berichterstatterin
Clara Bünger
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Cornell-Anette Babendererde, Dr. Gottfried Curio,
Hakan Demir, Filiz Polat und Clara Bünger
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/537 wurde in der 15. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Juni
2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Wirtschaft und Energie und den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Die
Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der
Bundesregierung lag auf Drucksache 21/1373 vor.
Zu Buchstabe b
Der Antrag auf Drucksache 21/587 wurde in der 15. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Juni 2025 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/537, 21/1373 in geänderter
Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/537, 21/1373 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 5. Sitzung am 10. September 2025 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/537, 21/1373 in geänderter Fassung empfohlen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/587 empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 5. Sitzung am 10. September 2025 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/587 empfohlen.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/587 empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat den Antrag der Fraktion Die Linke, zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/537, 21/1373
eine öffentliche Anhörung durchzuführen und in diese den Antrag der Fraktion Die Linke auf Drucksache 21/587
einzubeziehen, in seiner 7. Sitzung am 10. September 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt.
Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/537, 21/1373 in seiner 7. Sitzung am 10.
September 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)46, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde.
Zu Buchstabe b
Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/587 in seiner 7. Sitzung am 10. September 2025
abschließend beraten und empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
IV. Begründung
1. Begründung zum Änderungsantrag
Zur Begründung allgemein wird auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Innenausschuss aufgrund des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)46 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1
Durch die Aufnahme von weiteren Gesetzesänderungen ist die Bezeichnung des Gesetzentwurfs entsprechend
anzupassen.
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die vorgesehene Streichung von § 10 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes liefe der Verweis in § 44a Absatz 3 auf diese Norm ins Leere. Der Verweis bezog sich auf die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98) im § 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelte
Verkürzungsmöglichkeit der Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung um ein Jahr bei erfolgreicher Teilnahme an
einem Integrationskurs.
Zu Artikel 3 (Änderung des Passgesetzes)
Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-
Rückkehrausweises verabschiedet. Die delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 ändert die
Richtlinie (EU) 2019/997 im Hinblick auf den erforderlichen Eintrag für den Dokumententyp im maschinenlesbaren
Bereich des EU-Rückkehrausweises. Bei dem EU-Rückkehrausweis handelt es sich um ein spezielles
Notreisedokument für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Grundlage des EU-Rechts, mit dem die Rückkehr in den
Mitgliedstaat gewährleistet werden soll, in dem diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/997 wird ein neuer europaweit einheitlicher Dokumententyp als Maßnahme zur
Erleichterung des konsularischen Schutzes für Unionsbürger in einem Drittstaat durch die Ausstellung sicherer
und weithin akzeptierter Rückkehrausweise festgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt
im Wesentlichen mit dem neuen § 13a der Aufenthaltsverordnung und umfasst vor allem die Konstellationen, in
denen sich Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten zur Ausstellung eines solchen EU-
Rückkehrausweises an eine deutsche Auslandsvertretung wenden.
Da die derzeitigen Regelungen des Passgesetzes bereits bestimmte Vorgaben des in Artikel 4 der Richtlinie (EU)
2019/997 festgelegten Verfahrens mitumfassen, bedarf es lediglich geringfügiger Anpassungen im Passgesetz
hinsichtlich der Ausstellungsmodalitäten eines EU-Rückkehrausweises an deutsche Staatsangehörige durch
andere EU-Auslandsvertretungen.
Sofern deutsche Staatsangehörige bei einem anderen Mitgliedstaat um die Ausstellung eines EU-
Rückkehrausweises ersuchen, bedarf es für eine vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 Regelungen im
Passgesetz hinsichtlich des Konsultationsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, der Mitteilung von
Einwänden nach Artikel 4 Absatz 4, der Rückgabe des EU-Rückkehrausweises nach Artikel 4 Absatz 8, sowie dem
Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf deren Verwendung nach Artikel 15 Absatz 1, deren
Speicherung nach Artikel 15 Absatz 4 und der Vernichtung von zurückgegebenen EU-Rückkehrausweisen.
Konsultationsverfahren (Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997):
Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 bestimmt den Umgang mit Auskunftsersuchen
anderer Mitgliedstaaten bezüglich deutscher Staatsangehöriger. Dies betrifft die deutschen Behörden, die für die
Überprüfung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und zur Identität zuständig sind. Im Rahmen des Verfahrens
der Richtlinie (EU) 2019/997 leitet das Auswärtige Amt eingehende Konsultationsanfragen von EU-
Mitgliedstaaten auf Antrag eines deutschen Staatsangehörigen an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. Die
Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der
Informationen zu übermitteln.
Soweit es das Auskunftsersuchen des Auswärtigen Amtes als Passbehörde im Sinne des § 19 Absatz 2 des
Passgesetzes bei inländischen Passbehörden bzgl. der Staatsangehörigkeit (§ 21 Absatz 2 Nummer 9 des Passgesetzes)
betrifft, sind solche Auskunftsersuchen bereits nach Maßgabe von § 22 des Passgesetzes möglich, sodass es einer
dahingehenden Anpassung des Passgesetzes nicht bedarf. Aus Klarstellungsgründen wird § 19 Absatz 2 des
Passgesetzes dahingehend ergänzt, dass als Passangelegenheit im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes
auch die Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2019/997
verstanden werden soll und hierfür sachlich nur das Auswärtige Amt mit seinen Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik Deutschland zuständig sein sollen.
Mitteilung von Einwänden (Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997):
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes,
wonach die Freizügigkeit der Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes auch die Einreise
in das Bundesgebiet umfasst, um „an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu
nehmen“, dürfen im Rahmen des Konsultationsverfahrens grundsätzlich keine Einwände erhoben werden, die diesen
eine solche Einreise verweigern würden (vgl. BVerfGE 2, 266 (07.05.1953 – 1 BvL 104/52); BVerfGE 43, 203
(25.01.1977 – 1 BvR 210/74, 1 BvR 221/74, 1 BvR 222/74, 1 BvR 248/74, 1 BvR 301/74)). Diese Rechtsprechung
hat im Passwesen in § 7 Absatz 4 und in § 10 Absatz 3 des Passgesetzes seinen Niederschlag gefunden, sodass
aus passrechtlicher Sicht eine Einreise nur dann zulässigerweise verweigert werden darf, wenn es sich beim
Antragsteller nicht um einen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes handelt. Die
Mitteilung eines solchen Einwands darf im Wege des automatisierten Abrufs der Staatsangehörigkeit aus dem
Passregister (§ 21 Absatz 2 Nummer 9 des Passgesetzes) der zuständigen Passbehörde durch das Auswärtige Amt nach
Maßgabe von § 22 Absatz 1a des Passgesetzes erfolgen. Die Übermittlung des Einwands vom Auswärtigen Amt
an den anfragenden Mitgliedstaat erfolgt auf Grundlage des § 19 des Passgesetzes.
Weitere Änderungen im Passgesetz zu der Mitteilung von Einwänden sind daher nicht angezeigt.
Die Verweigerung einer Einreise aus den in Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Fällen und
entsprechende Regelungen durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bleiben unberührt.
Rückgabe des EU-Rückkehrausweises (Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2019/997):
Ferner wird von dem Empfänger eines EU-Rückkehrausweises – aus Sicherheitsgründen – verlangt nach der
Rückkehr an den Zielort den EU-Rückkehrausweis zurückzugeben, auch wenn dieser abgelaufen sein sollte. Eine
dahingehende Rückgabemöglichkeit stellt bereits § 11 Absatz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1 des Passgesetzes sicher,
wonach Pässe oder Passersatzpapiere ungültig werden, etwa wenn ihr Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und sie
dann von der Passbehörde eingezogen werden können.
Eine Änderung des Passgesetzes im Hinblick auf die Rückgabe des EU-Rückkehrausweises ist daher nicht
angezeigt.
Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Daten, sowie Vernichtung von zurückgegebenen EU-
Rückkehrausweisen (Artikel 15 Absatz 1, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/997):
Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die für die
Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der einheitlichen Rückkehrausweismarke und die Erleichterung
der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Die Richtlinie (EU) 2019/997 regelt diese
datenschutzrechtlichen Belange in Artikel 15 Absatz 1. Zudem sieht Artikel 15 Absatz 4 dieser Richtlinie vor, dass die
personenbezogenen Daten von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nur so lange
gespeichert werden sollen, wie dies erforderlich ist, längstens aber zwei Jahre, und dann gelöscht werden sollen. Auch
soll nach Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/997 sichergestellt werden, dass die zurückgegebenen EU-
Rückkehrausweise und alle zugehörigen Kopien so schnell wie möglich und auf sichere Art und Weise vernichtet
werden.
Mit der Ergänzung in § 21 Absatz 4 des Passgesetzes sollen die Vorgaben im Hinblick auf die Verwendung der
personenbezogenen Daten zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Zwecken und die Dauer der
Speicherung dieser Daten im Passregister der Passbehörde im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes geregelt
werden. Durch die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises und die Speicherung der zu diesem Zweck
erhobenen personenbezogenen Daten im Passregister wird die Eigenschaft als Deutscher im Sinne von Artikel 116
Absatz 1 des Grundgesetzes nicht begründet. Die verbindliche behördliche Feststellung dieser Eigenschaft bleibt
dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren vorbehalten.
Eine Sicherstellung der Vernichtung von zurückgegebenen bzw. eingezogenen EU-Rückkehrausweises bedarf es
nicht, da diese – wie die übrigen von den Passbehörden wieder in Besitz genommenen Pässe und
Passersatzpapiere – nach Maßgabe der Nummer 12.1.3 der Passverwaltungsvorschrift vernichtet werden, wenn die Einziehung
bestandskräftig geworden ist. Über die Vernichtung ist ein Aktenvermerk anzufertigen. Aufgrund der Vorgabe
von Nummer 6.3.4 der Passverwaltungsvorschrift, wonach die Passbehörden für die Vernichtung von Pässen
grundsätzlich einen Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 66399 (siehe hierzu die Technischen Leitlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03420) zu verwenden haben, wird mit einer
Vernichtung durch einen solchen auch eine Vernichtung des EU-Rückkehrausweises auf sichere Weise im Sinne
des Artikels 15 Absatz 5 der Richtlinie gewährleistet.
Zu Artikel 4 (Änderung des EES-Durchführungsgesetzes)
Am 12. Oktober 2025 soll das europäische Einreise-/Ausreisesystem (EES), das auf der Verordnung (EU)
2017/2226 beruht, in Betrieb gehen. Im EES werden der Zeitpunkt und der Ort der Einreise von
Drittstaatsangehörigen hinterlegt. Dadurch entfällt das manuelle Abstempeln der Reisedokumente bei der Ein- oder Ausreise.
Zur Identifikation der Drittstaatsangehörigen werden alphanumerische und biometrische Daten im EES hinterlegt.
Die notwendigen rechtlichen Anpassungen auf nationaler Ebene zur Durchführung der Verordnung wurden durch
das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur
Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vorgenommen.
Nach aktueller Rechtslage können nur die Landeskriminalämter der Länder zum Zwecke der Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung auf die Daten von EES zugreifen. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des EES-
Durchführungsgesetzes wird dem Bedürfnis vieler Länder Rechnung getragen, auch ihren mit der Verhütung,
Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der
Landespolizeibehörden Zugriff auf die Daten von EES zu gewähren. Die Rechtsänderung ist von der zugrunde
liegenden europäischen Verordnung abgedeckt (siehe Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226).
Die Schaffung einer Zugriffsberechtigung der mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer
oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden ist notwendig, damit die
Landespolizeibehörden ihre Aufgaben erfüllen können. Die Abfrage von Daten aus EES ermöglicht es im Rahmen
von Ermittlungen herauszufinden, wann und wo eine Person eingereist ist oder einreisen wollte. Anhand dieser
Information können Gefahrenprognosen konkretisiert und Verdachtsmomente erhärtet oder fallen gelassen
werden. Die europäische Verordnung sieht explizit die Zugriffsberechtigung jener Behörden vor, die mit der
Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betraut sind. National ist
lediglich die Benennung der zuständigen Behörden erforderlich.
Aufgeführt sind als zugriffsberechtigte Behörden in § 2 Absatz 1 EESDG die Landeskriminalämter, nicht jedoch
die Landespolizeibehörden, die für die Verhütung und Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer
Straftaten zuständig sind.
Die gesetzliche Regelung ist nach Ansicht vieler Länder insofern unzureichend, als die Landespolizeibehörden in
der Aufzählung nach § 2 Absatz 1 EESDG fehlen. In diesen Ländern sind neben den Landeskriminalämtern
weitere Landespolizeibehörden für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger
schwerer Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständig und benötigten daher eine
Zugriffsberechtigung. Entsprechend sind die insofern zuständigen Landespolizeibehörden auch mit der Zugriffsberechtigung auf
die VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen Straftaten oder
sonstigen schwerwiegenden Straftaten ausgestattet und wurden nach § 2 VISZG benannt.
Ferner genügt die eingerichtete Zugriffsberechtigung der Landespolizeibehörden über die Staatsanwaltschaften
der Länder nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 EESDG allein nicht. Für eine effiziente Ermittlungsarbeit benötigen
die Landespolizeibehörden vielmehr einen unmittelbaren eigenen Zugriff. In Fällen, in denen die
Landespolizeibehörden präventiv und nicht repressiv vorgehen, besteht ferner gar keine rechtliche Möglichkeit der
Landespolizeibehörden, über den ansonsten bestehenden Weg der Staatsanwaltschaften die Daten von EES abzufragen.
Zur Lösung des Problems werden die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder
sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden mit einer eigenen
Zugriffsberechtigung auf die Daten von EES ausgestattet.
Artikel 4 bestimmt insofern die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger
schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden zu zugriffsberechtigten Behörden im
Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226. Sie werden damit ermächtigt, Daten im EES abzufragen.
Der zweite Halbsatz ist deshalb erforderlich, weil in manchen Ländern die Landeskriminalämter
Organisationseinheiten der Landespolizeibehörden sind.
Zu Artikel 5 (Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes)
Ein Jahr nach der Inbetriebnahme von EES soll ferner das Europäische Reiseinformations- und -
genehmigungssystem (ETIAS) in Betrieb gehen. ETIAS ist vergleichbar mit dem U.S.-amerikanischen ESTA. Es beruht auf der
Verordnung (EU) 2018/1240. Mit der Verordnung wird ein „Europäisches Reiseinformations- und -
genehmigungssystem“ (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten
der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein („Visumpflicht“), damit geprüft werden kann, ob mit der
Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein
Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre. Zu diesem Zweck wird eine
Reisegenehmigung eingeführt, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung dieser
Genehmigung werden festgelegt (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240).
Die notwendigen rechtlichen Anpassungen auf nationaler Ebene zur Durchführung der Verordnung wurden durch
das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur
Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vorgenommen.
Die Zugriffsberechtigung auf die Daten von ETIAS ist parallel zu der Zugriffsberechtigung auf die Daten von
EES ausgestaltet. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Regelung wird insofern auf die Begründung zu Artikel 4
verwiesen.
Artikel 5 bestimmt insofern die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger
schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden zu zugriffsberechtigten Behörden im
Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2018/1240. Sie werden damit ermächtigt, Daten in ETIAS abzufragen.
Der zweite Halbsatz ist deshalb erforderlich, weil in manchen Ländern die Landeskriminalämter
Organisationseinheiten der Landespolizeibehörden sind.
Die Rechtsänderung ist von der zugrunde liegenden europäischen Verordnung abgedeckt (siehe Artikel 50 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2018/1240).
Zu Nummer 3
Artikel 6 dient dazu, die in Nummer 2 Artikel 5 vorgesehene Änderung zeitgleich mit der Anwendbarkeit des
ETIAS-Durchführungsgesetzes in Kraft treten zu lassen.
Zu Nummer 4
Mit der Liste der EU-Rechtsakte werden die in Bezug genommenen EU-Rechtsakte mit ihrem Vollzitat
wiedergegeben.
2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss
Die Fraktion der CDU/CSU hebt hervor, durch den Gesetzentwurf werde das von der vorherigen
Bundesregierung beschlossene Gesetz zur Moderierung des Staatsangehörigkeitsrechts revidiert und man nehme die
„Turboeinbürgerung“ nach bereits drei Jahren Aufenthaltsdauer zurück, was eine große Signalwirkung entfalte.
Künftig setze eine Einbürgerung eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren voraus. Die Integration in die
deutschen Lebensverhältnisse, die Identifikation mit dem Gemeinwesen und eine Werteverinnerlichung
benötigten Zeit. Durch diese Reform trage man der Überzeugung Rechnung, dass die Einbürgerung am Ende eines
Integrationsprozesses stehen müsse und beseitige darüber hinaus einen Pull-Faktor, der die Migrationskrise in
Deutschland zusätzlich verschärft habe. Gleichwohl habe sich die CDU/CSU-Fraktion weitergehende Reformen,
etwa im Bereich der Mehrstaatigkeit, gewünscht. Dennoch sei die Signalwirkung, die von dieser Reform und
weiteren Maßnahmen, etwa der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten,
Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den deutschen Grenzen ausgehe, wichtig. Künftig werde sich die
Migrationspolitik in Deutschland wieder maßgeblich an den Grundsätzen Humanität, Begrenzung und Ordnung orientieren.
Durch den Änderungsantrag nehme man notwenige Anpassungen im Passgesetz vor, da die europarechtliche
Umsetzungsfrist hierzu verstrichen sei und eine Vertragsverletzungsstrafe drohe und schaffe bei EES und ETIAS
notwendige Zugriffsmöglichkeiten für die Polizeien der Länder.
Die Fraktion der AfD betont, die durch diese Reform bezweckte Abkehr von der Migrationspolitik der
Ampelkoalition sei zwar richtig, aber nicht ausreichend. Die „Turboeinbürgerung“ umfasse nicht bloß die Sonderfälle,
bei denen bereits nach drei Jahren eine Einbürgerung möglich gewesen sei, sondern generell alle Fälle, indem die
Frist von acht auf fünf Jahre abgesenkt worden sei. Hieran ändere diese Reform nichts, sodass auch durch die
Koalition zwischen CDU, CSU und SPD die „Turboeinbürgerung“ im Wesentlichen bestehen bleibe, was
abzulehnen sei. Überdies werde weiterhin dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass eine Vielzahl der betroffenen
Personen von Beginn an nie hätten nach Deutschland einreisen dürfen, was durch die flächendeckenden
Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den Grenzen inzwischen auch in der Bundesregierung anerkannt werde.
Dennoch werde genau diese Zeit des von Beginn an rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nun begünstigend
berücksichtigt. Dies könne keine Grundlage für eine Einbürgerung sein. Die Reform sei daher nicht ausreichend,
jedoch in der politischen Richtung zu begrüßen, weshalb sie die Zustimmung der Fraktion erfahre.
Die Fraktion der SPD macht deutlich, die Einbürgerung setze neben der entsprechenden Zeit des Voraufenthalts
weitere Bedingungen voraus, etwa die Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache der
Stufe B 1 oder Straffreiheit. Die Mehrstaatigkeit werde man erhalten. Im Koalitionsvertrag habe man sich darauf
verständigt, die Möglichkeit der Einbürgerung nach drei Jahren abzuschaffen und die entsprechende Frist zur
priorisierten Einbürgerung auf fünf Jahre anzuheben. In § 8 StAG zur Ermessenseinbürgerung trage man
insbesondere den Belangen von Menschen mit Behinderungen und pflegenden Angehörigen Rechnung. Durch den
eingebrachten Änderungsantrag treffe man wichtige Regelungen im Passgesetz, beim Einreise-/Ausreisesystem
EES sowie beim Reiseinformations- und Genehmigungssystem ETIAS an und schaffe insbesondere
Zugriffsrechte für die Länderpolizeien auf die betreffenden Daten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnet den Sprachgebrauch von „Turboeinbürgerung“ durch
die CDU/CSU-Fraktion als populistisch. Die privilegierte Einbürgerung habe auch während der CDU-geführten
Bundesregierung bestanden und habe dem Umstand Rechnung getragen, dass Menschen, die besondere
Integrationsleistungen gezeigt hätten oder hochqualifizierte Fachkräfte seien, frühzeitiger eingebürgert werden könnten.
Zudem seien die Fristen der Einbürgerung auf ein vergleichbares europäisches Niveau von fünf Jahren angepasst
worden, vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, dass spiegelbildlich auch die Frist für privilegierte
Einbürgerung im Rahmen der Reform auf drei Jahre abgesenkt wurde. Die Einbürgerungsstatistik zeige, dass ein
bedeutsamer Anteil der Eingebürgerten auch schon unter unionsgeführten Regierungen von der privilegierten
Einbürgerung profitiert habe. Insbesondere die Gruppe der syrischen Flüchtlinge habe sich besonders gut integriert und
sehr schnell die hohen Anforderungen des Spracherfordernisses und die Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt
und besondere Integrationsleistungen erbracht. Der Gesetzentwurf schade dem Ansinnen, benötigte Fachkräfte in
Deutschland zu gewinnen und zu halten.
Die Fraktion Die Linke kritisiert das Gesetzgebungsverfahren. Die kurzfristige Zuleitung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen am Vorabend der Sitzung werde einer ernstzunehmenden parlamentarischen Beratung
nicht gerecht. Gerade die CDU/CSU-Fraktion habe ein solches Vorgehen in der vergangenen Wahlperiode noch
lautstark kritisiert. Es sei notwendig, dass zu den jeweiligen Punkten des Änderungsantrags ausgeführt werde. Die
Redebeiträge machten die Diskrepanzen innerhalb der Koalition deutlich. In der Wissenschaft seien Pull-Faktoren
nicht belegt, gleichwohl werde dies weiterhin von der CDU/CSU-Fraktion behauptet. Die Rücknahme der
erleichterten Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren lehne die Fraktion ab. Bereits die vorherige Bundesregierung
habe Verschärfungen im Staatsangehörigkeitsrecht beschlossen, insbesondere zur Frage der eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung, was man durch den eigenen Antrag aufgreife. Hierin fordere die Fraktion,
Einbürgerungen grundsätzlich unabhängig vom Einkommen zu ermöglichen, um insbesondere den besonderen Bedürfnissen
von Menschen mit Behinderungen und dauernden Erkrankungen sowie älteren Menschen, die nicht als Gast- oder
Werkvertragsarbeiter nach Deutschland eingereist sind, gerecht zu werden. Der Bundesrat habe in seiner
Stellungnahme Änderungsbedarf geäußert. Es sei unklar, weshalb die Bundesregierung keinem dieser Vorschläge
gefolgt sei. Aus diesen Gründen habe die Fraktion eine öffentliche Anhörung beantragt, um diese und weitere
Fragen mit Sachverständigen zu erörtern.
Berlin, den 10. September 2025
Dr. Cornell-Anette Babendererde
Berichterstatterin
Dr. Gottfried Curio
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Filiz Polat
Berichterstatterin
Clara Bünger
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Clara Bünger (Berichterstattung)
- authored ← Cornell-Anette Babendererde (Berichterstattung)
- authored ← Filiz Polat (Berichterstattung)
- authored ← Gottfried Curio (Berichterstattung)
- authored ← Hakan Demir (Berichterstattung)
- authored ← Innenausschuss
- part_of_vorgang → Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichen (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht)