Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG, der Richtlinie 1999/37/EG des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/520 in Bezug auf die CO2-Emissionsklasse von schweren Nutzfahrzeugen mit Anhängern sowie zur Klärung und Vereinfachung einiger Bestimmungen
Text
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG, der Richtlinie 1999/37/EG des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/520 in Bezug auf die CO2-Emissionsklasse von schweren Nutzfahrzeugen mit Anhängern sowie zur Klärung und Vereinfachung einiger Bestimmungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 522/25
02.10.25
EU - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 1999/62/EG, der Richtlinie 1999/37/EG des Rates und der Richtlinie
(EU) 2019/520 in Bezug auf die CO2-Emissionsklasse von schweren Nutzfahrzeugen mit
Anhängern sowie zur Klärung und Vereinfachung einiger Bestimmungen
COM(2025) 589 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 915/96 = AE-Nr. 962850;
Drucksache 463/97 = AE-Nr. 971870;
Drucksache 436/17 = AE-Nr. 170536;
Drucksache 493/17 = AE-Nr. 170563;
Drucksache 284/18 = AE-Nr. 180626;
Drucksache 119/23 = AE-Nr. 230281;
Drucksache 206/23 = AE-Nr. 230407
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2025
COM(2025) 589 final
2023/0134 (COD)
Geänderter Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG, der Richtlinie 1999/37/EG des Rates und der
Richtlinie (EU) 2019/520 in Bezug auf die CO2-Emissionsklasse von schweren
Nutzfahrzeugen mit Anhängern sowie zur Klärung und Vereinfachung einiger
Bestimmungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In den Politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-20291 wurde
angekündigt, dass die Kommission Vorschläge zur Vereinfachung und Konsolidierung der
Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorlegen wird. Zudem wurde in der Mitteilung
„Ein einfacheres und schnelleres Europa“2 darauf hingewiesen, dass Rechtsvorschriften leicht
zu verstehen und umzusetzen, klar formuliert und eindeutig sein müssen.
Mit diesem geänderten Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie sollen einige Bestimmungen
der Richtlinie 1999/62/EG3, die sich auf andere EU-Rechtsvorschriften beziehen, geändert
werden, um sie klarer, einfacher und präziser zu gestalten.
Die Kommission nahm den ursprünglichen Vorschlag für diese Änderungsrichtlinie4 (im
Folgenden „ursprünglicher Vorschlag“) am 4. Mai 2023 an. Mit dem ursprünglichen
Vorschlag sollten die Regeln festgelegt werden, nach denen die Auswirkungen von
Anhängern auf die CO2-Emissionen von Lastkraftwagenkombinationen in
Gebührenregelungen einbezogen werden, in deren Rahmen die Straßenbenutzungsgebühren
nach den CO2-Emissionen der Fahrzeuge differenziert werden. Zudem sollten einige
Bestimmungen, die sich auf andere EU-Rechtsvorschriften beziehen, geändert werden, um für
rechtliche Klarheit zu sorgen.
In der Richtlinie 1999/62/EG ist die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für die
Straßeninfrastruktur geregelt. Die Richtlinie beruht auf dem Verursacher- und dem
Nutzerprinzip. Im Einklang mit dem Verursacherprinzip werden Straßenbenutzungsgebühren
auf der Grundlage der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen festgesetzt, um die Erneuerung
der Fahrzeugflotte so zu steuern, dass die negativen Auswirkungen des Straßenverkehrs auf
die Umwelt gemindert werden.
Mit der Richtlinie (EU) 2022/3625 wurde die Richtlinie 1999/62/EG unter anderem dahin
gehend geändert, dass Straßenbenutzungsgebühren abhängig von den CO2-Emissionen eines
Fahrzeugs festgesetzt werden können. Dies trägt dazu bei, im Straßenverkehr einen Beitrag
zur Erreichung der Klima- und Energieziele der EU zu leisten. Die Richtlinie enthält daher
mehrere Verweise auf die EU-Rechtsvorschriften zur Regelung der CO2-Emissionen schwerer
1 https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-
f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf.
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die
Umsetzung und Vereinfachung (COM/2025/47 final).
3 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom
20.7.1999, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/62/2022-03-24).
4 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
1999/62/EG, der Richtlinie 1999/37/EG des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/520 in Bezug auf die CO2-
Emissionsklasse von schweren Nutzfahrzeugen mit Anhängern.
5 Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur
Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2022/362/oj).
Nutzfahrzeuge. Dieser Aspekt wird in der EU insbesondere in der Verordnung (EU)
2019/1242 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge6 und
in der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission in Bezug auf die Bestimmung der CO2-
Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge7 geregelt.
Seit der Annahme des ursprünglichen Vorschlags wurden die genannten Verordnungen
geändert, was auch Auswirkungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG hatte,
die sich auf die Verordnungen beziehen. Dies hat die rechtliche Klarheit beeinträchtigt und zu
Hindernissen für die Umsetzung und Verwaltung geführt. Darüber hinaus wurden einige
Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG nach der Änderung dieser Verordnungen hinfällig.
Die Verordnung (EU) 2019/1242 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/16108 geändert. Zu
den wichtigsten Änderungen zählten die Festlegung neuer CO2-
Emissionsreduktionszielvorgaben bis 2040 und die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf
neue Fahrzeuggruppen. Zudem wurde die ursprüngliche Struktur dieser Verordnung geändert,
sodass einige Verweise sowohl aus der Richtlinie 1999/62/EG als auch aus dem
ursprünglichen Vorschlag hinfällig wurden. Mit der Verordnung (EU) 2022/1379 der
Kommission9 wurde die Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission geändert. Dazu zählte
auch eine Änderung der Struktur der Kundeninformationsdatei, d. h. des Dokuments zur
Angabe der CO2-Emissionen von Neufahrzeugen.
Im vorliegenden geänderten Vorschlag werden die Ziele des ursprünglichen Vorschlags
(insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen von Anhängern) beibehalten. Darüber hinaus
werden erstens die Verweise auf die genannten Verordnungen in der Richtlinie 1999/62/EG
angepasst, um die rechtliche Klarheit dieser Bestimmungen zu verbessern. Zweitens wird
sichergestellt, dass für die Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1242, die
sich in der Richtlinie 1999/62/EG widerspiegeln, wie etwa die Ausweitung auf neue
Fahrzeuguntergruppen,10 ausreichend Vorlaufzeit gewährt wird. Drittens wird gezielt geregelt,
wie bestimmte unter die genannten Verordnungen fallende Fahrzeuge in Fällen zu behandeln
sind, die zu einer mehrdeutigen Auslegung im Rahmen der Richtlinie 1999/62/EG führen
könnten, um einen harmonisierten Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.
6 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
7 Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der
CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).
8 Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für
neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1610/oj).
9 Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung
(EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von
mittelschweren und schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen sowie der Einbeziehung von
Elektrofahrzeugen und anderen neuen Technologien (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1379/oj).
10 Siehe Erwägungsgrund 29 der Richtlinie (EU) 2022/362.
Dieser Vorschlag wird ein Jahr nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2024/1610
vorgelegt, um klarzustellen, wie die mit dieser Verordnung verbundenen Änderungen in der
Richtlinie 1999/62/EG umgesetzt werden sollten. Die unbeabsichtigten Änderungen der
Emissionsreduktionskurve, mit der die Zuordnung von Fahrzeugen zu CO2-Emissionsklassen
bestimmt wird, werden am 1. Juli 2026 wirksam11.
Darüber hinaus wird die Richtlinie 1999/62/EG durch die Streichung von Bestimmungen
vereinfacht, die es ermöglichten, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Fahrzeuggruppen
auszuweiten, die bereits unter die Verordnung (EU) 2017/2400 fielen, aber noch nicht der
Verordnung (EU) 2019/1242 unterlagen. Die Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen
unterschieden sich nämlich ursprünglich. Mit der Verordnung (EU) 2024/1610 wurde der
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 jedoch erweitert, sodass er nun dem der
Verordnung (EU) 2017/2400 entspricht. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG, mit
denen die Lücke zwischen den Anwendungsbereichen dieser beiden Verordnungen
überbrückt wurde, sind daher hinfällig und können gestrichen werden.
Aus demselben Grund plant die Kommission, den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698
der Kommission12 aufzuheben, wenn die Bezugswerte für CO2-Emissionen für die
Fahrzeuguntergruppen 1, 2, 3, 11, 12 und 16 in den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1242 erlassenen Durchführungsrechtsakten veröffentlicht werden. Die
Fahrzeuguntergruppen, die unter diesen Durchführungsbeschluss fallen, unterliegen nun der
Verordnung (EU) 2019/1242, und es ist geplant, die Bezugswerte für CO2-Emissionen für
diese Fahrzeuguntergruppen im Rahmen dieser Verordnung zu veröffentlichen. In der
Richtlinie 1999/62/EG ist bereits festgelegt, dass nach der Veröffentlichung der Bezugswerte
für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 diese Werte und nicht die
gemäß der Richtlinie 1999/62/EG veröffentlichten Werte verwendet werden sollten.
Dieser Vorschlag trägt dazu bei, für hochwertige und kohärente EU-Rechtsvorschriften zu
sorgen. Er gewährleistet mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und verschafft den
nationalen Verwaltungen und Unternehmen somit auch mehr Klarheit hinsichtlich ihrer
Rechte und Pflichten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Ziel dieses Vorschlags ist es, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG anzupassen, die
Verweise auf bestimmte Verordnungen enthalten und nach der Änderung dieser
Verordnungen unklar wurden; zudem sollen einige andere Bestimmungen, die inzwischen
hinfällig sind, gestrichen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen (sowie die im
ursprünglichen Vorschlag vorgesehenen Änderungen) stehen inhaltlich im Einklang mit den
gemäß der Richtlinie (EU) 2022/362 erlassenen Maßnahmen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag betrifft Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1242 und die Verordnung
(EU) 2022/1379 der Kommission in der Richtlinie 1999/62/EG. Die Kohärenz der Verweise
11 Siehe die nachstehende ausführliche Erläuterung zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 37.
12 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698 der Kommission vom 4. Dezember 2023 zur Spezifikation
der Bezugswerte für CO2-Emissionen von Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die nicht unter die Verordnung
(EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, gemäß der Richtlinie 1999/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2698, 6.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2698/oj).
muss sichergestellt werden, wobei frühere und (so weit wie möglich) künftige Änderungen
dieser Verordnungen zu berücksichtigen sind.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage der Richtlinie 1999/62/EG sind Artikel 91 und 113 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der vorliegende Vorschlag betrifft die
Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, auf die Artikel 91 Absatz 1 AEUV
Anwendung findet. Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist daher Artikel 91 Absatz 1
AEUV.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g AEUV teilt die EU sich die Zuständigkeit für
Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich mit den Mitgliedstaaten. Nur die EU kann jedoch die
bestehenden EU-Vorschriften anpassen. Dies gilt auch für die Anpassungen der Verweise in
der Richtlinie 1999/62/EG auf andere EU-Rechtsvorschriften.
• Verhältnismäßigkeit
Mit diesem Vorschlag sollen Unstimmigkeiten zwischen EU-Rechtsakten beseitigt werden. Er
geht somit nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich ist.
• Wahl des Instruments
Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um eine Richtlinie handelt, sollte der
Änderungsrechtsakt ebenfalls eine Richtlinie sein.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Mit diesem Vorschlag wird der Rechtstext eines EU-Rechtsakts verbessert, wobei seine
ursprüngliche Bedeutung erhalten bleibt. Eine Ex-post-Bewertung ist daher nicht erforderlich.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit Mauterhebern und Mautdiensteanbietern
in den Mitgliedstaaten. Die ungenauen Verweise führen zu konkreten Schwierigkeiten, die
mit diesen Interessenträgern erörtert werden. Die Kommission hat die Interessenträger bei der
Umsetzung der Richtlinie unterstützt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Analyse der Kommission zur Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden die
Informationen von Interessenträgern und nationalen Sachverständigen berücksichtigt.
• Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag werden der Rechtstext eines EU-Rechtsakts und seine Kohärenz mit
anderen EU-Rechtsakten ohne Änderung der Politik verbessert. Eine Folgenabschätzung ist
daher nicht erforderlich.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag soll dazu beitragen, die Ziele einer effizienten Rechtsetzung zu erreichen,
da er den Wortlaut der Richtlinie vereinfacht und ihre rechtliche Klarheit verbessert. Dies hat
Vorteile für Straßenverkehrsunternehmen (bei denen es sich vor allem um
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen handelt), da klargestellt wird,
wann welche Fahrzeuge für günstigere Mautsätze in Betracht kommen.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag soll den Rechtstext eines EU-Rechtsakts ohne Änderung der Politik
verbessern. Er hat daher keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Richtlinie 1999/62/EG enthält spezifische Berichterstattungspflichten für die
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Differenzierung der Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren
nach der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen.
Mit dem geänderten Vorschlag wird der Rechtstext eines EU-Rechtsakts verbessert, um ihn
einfacher, klarer und präziser zu gestalten. Ein Umsetzungsplan, ein Monitoring und eine
Bewertung sind daher nicht erforderlich.
Es wird eine neue Bestimmung vorgeschlagen, die es den Herstellern ermöglicht, die CO2-
Emissionen von Zweistofffahrzeugen zu bestimmen, wenn die Fahrzeuge hergestellt wurden,
bevor diese Technologie unter die Verordnung (EU) 2017/2400 fiel. Zudem wird eine neue
Regelung für die Berichterstattung eingeführt, um die Verwendung des in der Verordnung
(EU) 2017/2400 vorgesehenen Simulationsinstruments für andere als die in der genannten
Verordnung festgelegten Zwecke zu überwachen, da das Simulationsinstrument quelloffen ist
und rechtswidrig genutzt werden könnte.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Die Mitgliedstaaten müssen die angepassten Verweise auf Rechtsvorschriften in dem Umfang
umsetzen, in dem diese Verweise bereits in ihr nationales Recht aufgenommen wurden13.
Zudem müssen sie den Mitteilungen über ihre Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere
Dokumente beifügen, in denen der Zusammenhang zwischen den geänderten Teilen der
Richtlinie 1999/62/EG und den entsprechenden Teilen der nationalen Rechtsvorschriften
erläutert wird.
13 Einige Mitgliedstaaten haben ihre Umsetzungspflichten durch Aufnahme von Verweisen auf das EU-
Recht in ihr nationales Recht erfüllt. Diese Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Umsetzungsvorschriften
daher möglicherweise nicht anpassen. Sie sollten die Kommission jedoch darüber unterrichten, dass dies der Fall
ist.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Nachstehend werden die Änderungen des ursprünglichen Vorschlags erläutert.
Artikel 1 Absatz 1: Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28: Begriffsbestimmung „CO2-Emissionen“
Die rechtliche Klarheit dieser Begriffsbestimmung sollte verbessert werden, da der Verweis
auf die Verordnung (EU) 2017/2400 inkorrekt ist. Im ursprünglichen Vorschlag wurde diese
Begriffsbestimmung nicht geändert.
In der Verordnung (EU) 2017/2400 ist die Struktur der Kundeninformationsdatei, d. h. des
von den Herstellern erstellten Dokuments zum Nachweis der CO2-Emissionen von
Neufahrzeugen, festgelegt. Ursprünglich wurden die spezifischen CO2-Emissionen eines
Fahrzeugs unter Nummer 2.3 der Kundeninformationsdatei aufgeführt. Nach dem Erlass der
Verordnung (EU) 2022/1379 sind diese Informationen nun unter Nummer 2.6 der
Kundeninformationsdatei zu finden. Die neue Struktur der Kundeninformationsdatei ist im
Hinblick auf künftige Änderungen als stabil anzusehen.
Darüber hinaus wird in der Richtlinie 1999/62/EG nun berücksichtigt, dass der
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 mit dem Erlass der Verordnung (EU)
2024/1610 auf Kraftomnibusse erweitert wurde. In der Begriffsbestimmung sollte daher
klargestellt werden, dass die spezifischen CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (in
g CO2/t-km) unter Nummer 2.6.1 der Kundeninformationsdatei aufgeführt sind, die
spezifischen CO2-Emissionen von Kraftomnibussen (in g CO2/p-km) hingegen unter
Nummer 2.6.4 der Kundeninformationsdatei.
Die Definition des Begriffs „CO2-Emissionen“ eines schweren Nutzfahrzeugs wird somit
durch Verweise auf die korrekten Felder der Kundeninformationsdatei angepasst.
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30: Begriffsbestimmung „emissionsarmes Fahrzeug“
Der ursprüngliche Vorschlag enthielt eine Änderung dieser Begriffsbestimmung, die jedoch
nach dem Erlass der Verordnung (EU) 2024/1610 hinfällig ist.
Diese Begriffsbestimmung sollte vereinfacht werden. Die nachstehende Erläuterung ist auch
für die folgenden Bestimmungen der Richtlinie relevant: Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30
Buchstabe b und Nummer 38 Buchstabe b, Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 3 und
Artikel 7ga Absatz 7. In der ausführlichen Erläuterung dieser Bestimmungen wird daher auf
diesen Abschnitt zurückverwiesen.
Die Richtlinie 1999/62/EG enthält Bestimmungen zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs
auf neue Fahrzeuggruppen, die noch nicht der Verordnung (EU) 2019/1242 unterlagen, aber
bereits unter die Verordnung (EU) 2017/2400 fielen. Die Verordnung (EU) 2019/1242 deckte
nämlich ursprünglich nur eine Untergruppe der Fahrzeuggruppen ab, die unter die
Verordnung (EU) 2017/2400 fielen14.
14 Die Fahrzeuguntergruppe, die ursprünglich unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fiel
(Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH), ist für rund 73 % der
CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge verantwortlich. Auf die unter die Verordnung (EU) 2017/2400
Die Richtlinie 1999/62/EG sah die Möglichkeit vor, die übrigen Fahrzeuggruppen in ihren
Anwendungsbereich aufzunehmen, sobald Daten über die CO2-Emissionen der Fahrzeuge in
diesen Fahrzeuggruppen verfügbar werden15. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung
(EU) 2019/1242 war nämlich nicht bekannt, wann ihr Anwendungsbereich auf die übrigen
Fahrzeuggruppen ausgeweitet werden sollte.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1610 wurde die Verordnung (EU) 2019/1242 dahin gehend
geändert, dass alle Fahrzeuggruppen aufgenommen wurden, die unter die Verordnung (EU)
2017/2400 fallen. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG, die eine Ausweitung ihres
Anwendungsbereichs ermöglichen, um die Lücke zwischen den Anwendungsbereichen dieser
beiden Verordnungen zu schließen, sind daher hinfällig. Diese Bestimmungen sollten
gestrichen werden, um den Wortlaut der Richtlinie zu vereinfachen und klarer zu fassen.
Buchstabe b der Definition des Begriffs „emissionsarmes Fahrzeug“ wird daher gestrichen.
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35: Begriffsbestimmung „Fahrzeuggruppe“
Die rechtliche Klarheit dieser Begriffsbestimmung sollte verbessert werden. Im
ursprünglichen Vorschlag wurde diese Begriffsbestimmung nicht geändert, was jedoch jetzt
erforderlich ist, da der Verweis auf Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400
nicht zutrifft.
In Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 sind die Fahrzeuggruppen für schwere
Lastkraftwagen definiert. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 wurde
jedoch auch auf die Fahrzeuguntergruppen ausgeweitet, die in den Tabellen 2 bis 6 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2017/2400 definiert sind (z. B. mittelschwere
Lastkraftwagen und Busse). Darüber hinaus werden die Fahrzeuggruppen in Artikel 4
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 definiert, der sich auf diese Tabellen bezieht
und auch künftige Änderungen der Anhänge der genannten Verordnung berücksichtigt.
Die Definition des Begriffs „Fahrzeuggruppe“ wird daher durch einen Verweis auf Artikel 4
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 angepasst.
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 37: Begriffsbestimmung „Emissionsreduktionskurve“
Die rechtliche Klarheit dieser Begriffsbestimmung sollte verbessert werden, wobei ihr
ursprünglicher Inhalt beibehalten werden sollte. Der ursprüngliche Vorschlag enthielt eine
Änderung dieser Begriffsbestimmung, bei der jedoch die mit der Verordnung (EU) 2024/1610
vorgenommenen Änderungen noch nicht berücksichtigt wurden. Diese Begriffsbestimmung
wird wie folgt geändert:
fallenden Fahrzeuggruppen entfallen 98 % der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge. Die Fahrzeuge, die für
die verbleibenden 2 % verantwortlich sind, können nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2017/2400 aufgenommen werden. Siehe hierzu Teil 2 Anhang 8 Abschnitt 17.3 der Arbeitsunterlage
SWD(2023) 88, die dem Vorschlag für die Annahme der Verordnung (EU) 2024/1610 beigefügt war.
15 Zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 1999/62/EG sollte gemäß Artikel 7ga Absatz 7
ein Durchführungsrechtsakt veröffentlicht werden. Nach dessen Annahme können die Fahrzeuge der
betreffenden Fahrzeuggruppen gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 3 der CO2-Emissionsklasse 4
(emissionsarme Fahrzeuge) zugeordnet werden. Diese Fahrzeuge konnten jedoch nicht in die Klassen 2 und 3
eingestuft werden, da die Zuordnung zu diesen Klassen auf einer Emissionsreduktionskurve für die betreffenden
Fahrzeuguntergruppen beruht, für die die CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für die betreffenden
Fahrzeuggruppen in der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegt werden müssen.
– Der letzte Satz ist eine autonome normative Bestimmung, die mögliche Anpassungen
der Bezugswerte für CO2-Emissionen betrifft. Diese Anpassungen beruhen auf
Rechtsakten, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2142
erlassen werden. Diese normative Bestimmung sollte nicht Teil einer
Begriffsbestimmung sein und wird daher in Artikel 7ga Absatz 1 verschoben16.
– Die Begriffsbestimmung enthält eine mathematische Formel und ist daher ohne
detaillierte Kenntnisse der Verordnung (EU) 2019/1242 und ihrer Anhänge schwer
zu verstehen. Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2024/1610 wurde dieselbe
Formel in Anhang I Nummer 5.1.2.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 eingefügt.
Zudem betrifft diese Formel die Emissionsreduktionskurven von Kraftomnibussen,
die in der derzeitigen Begriffsbestimmung in der Richtlinie 1999/62/EG nicht
einbezogen werden, wenngleich der Anwendungsbereich der Richtlinie künftig auf
diese Fahrzeuge ausgeweitet wird. Die Formel in Anhang I der Verordnung (EU)
2019/1242 ist im Hinblick auf künftige Änderungen der genannten Verordnung als
stabil anzusehen. In der Begriffsbestimmung wird daher nun auf diese Formel
verwiesen.
– Der Verlauf der Emissionsreduktionskurve änderte sich mit dem Erlass der
Verordnung (EU) 2024/1610 aufgrund der in der Begriffsbestimmung enthaltenen
Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1242, ohne dass eine ausdrückliche
Entscheidung auf der Grundlage politischer Erwägungen getroffen worden wäre. Die
Schwellenwerte für die CO2-Emissionsklassen 2 und 3 wurden daher strenger, sodass
künftig eine geringere Zahl konventioneller Fahrzeuge für diese Klassen in Betracht
kommt.
Zunächst ist der Zweck der Emissionsreduktionskurve zu berücksichtigen. Mit der
Emissionsreduktionskurve werden die Schwellenwerte für die Einstufung von
Fahrzeugen in die CO2-Emissionsklassen 2 und 3 so festgelegt, dass sie im Laufe der
Zeit sinken. Die CO2-Emissionsklassen 2 und 3 sollen Anreize für
Effizienzverbesserungen bei konventionellen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen
Fahrzeugen bieten. Nachstehend ist der Verlauf der Emissionsreduktionskurve
gemäß der Richtlinie (EU) 2022/362 für die Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-
LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH (im Folgenden „ursprüngliche
Fahrzeuguntergruppen“) dargestellt. Für die Jahre bis 2030 beruht die
Emissionsreduktionskurve auf dem in der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegten
CO2-Emissionsreduktionsfaktor (R-ETY). R-ETY wiederum hängt von den CO2-
Emissionsreduktionszielvorgaben für 2015 und 2030 ab, die in der genannten
Verordnung festgelegt sind. Für 2031 und die Folgejahre ist eine lineare
Emissionsreduktionskurve festgelegt, deren Niveau einer CO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe von 30 % entspricht. Diese Linearität spiegelt die
Effizienzverbesserungen bei den CO2-Emissionen wider, die bei konventionellen
Fahrzeugen erreicht werden können.
16 Siehe auch die nachstehende Erläuterung zu Artikel 7ga Absatz 1.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1610 wurde die CO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe für 2030 von 30 % auf 43 % erhöht. Die Hersteller
müssen daher die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge beschleunigen. Die
Zielvorgabe wirkt sich jedoch auch auf die Emissionsreduktionskurve in dieser
Richtlinie und die entsprechenden Schwellenwerte für die CO2-Emissionsklassen 2
und 3 aus, die ausschließlich für konventionelle Fahrzeuge bestimmt sind.
Der neue Verlauf der derzeit geltenden Emissionsreduktionskurve weist ein stärkeres
Gefälle und damit strengere Schwellenwerte für die CO2-Emissionsklassen 2 und 3
bis einschließlich 2030 auf. Für 2031 und die Folgejahre verläuft die
Emissionsreduktionskurve weiterhin linear auf einem Niveau, das einer CO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe von 30 % entspricht.
Wie nachstehend dargestellt, beeinflusst dies die Kurve für die ursprünglichen
Fahrzeuguntergruppen zwischen den Berichtszeiträumen 2026 und 2030. Dies hat
Auswirkungen auf die Zuordnung von Fahrzeugen dieser Fahrzeuguntergruppen ab
dem Beginn des Berichtszeitraums 2026 am 1. Juli 2026.
Für die Fahrzeuguntergruppen mit dem Referenzzeitraum 2021 (d. h. die
Fahrzeuguntergruppen 1, 2, 3, 11, 12 und 16) ändert sich die Kurve von ihrem Beginn
an bis 2030, wie die nachstehende Abbildung zeigt17. Dies hat Auswirkungen auf die
Zuordnung von Fahrzeugen dieser Fahrzeuguntergruppen von dem Zeitpunkt an, zu
dem der Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/62/EG auf diese
Fahrzeuguntergruppen ausgeweitet wird18.
Die Begriffsbestimmung wird daher geändert, um den in der ersten Abbildung
dargestellten ursprünglichen Verlauf der Emissionsreduktionskurve
wiederherzustellen; dazu werden sowohl die CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe für
2030 als auch die Linearität der Kurve nach 2030 ausdrücklich festgelegt.
17 Der neue Verlauf der Emissionsreduktionskurve der Fahrzeuguntergruppen 1, 2, 3, 11, 12 und 16
unterscheidet sich aufgrund der Zwischenzielvorgabe für 2025 für die CO2-Emissionsverringerung bei den
ursprünglichen Fahrzeuguntergruppen vom Verlauf der Emissionsreduktionskurve der ursprünglichen
Fahrzeuguntergruppen.
18 Siehe die nachstehende Erläuterung zu Artikel 7ga Absatz 1 hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausweitung
des Anwendungsbereichs.
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 38: Begriffsbestimmung „Bezugswert für CO2-Emissionen einer
Fahrzeuggruppe“
Diese Begriffsbestimmung kann vereinfacht werden, und ihre rechtliche Klarheit sollte
verbessert werden. Der ursprüngliche Vorschlag enthielt eine Änderung dieser
Begriffsbestimmung, die jedoch nach dem Erlass der Verordnung (EU) 2024/1610 hinfällig
ist. Die Definition des Begriffs „Bezugswert für CO2-Emissionen einer Fahrzeuggruppe“ wird
wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 38 Buchstabe a wird erstens vereinfacht, indem auf die
Begriffsbestimmung „Bezugswert für CO2-Emissionen“ in Artikel 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 219/1242 verwiesen wird. Die beiden Begriffsbestimmungen entsprechen
einander, da in beiden auf Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EU) 219/1242 verwiesen
wird. Mit dieser Änderung wird der Wortlaut dieser Begriffsbestimmung an den Wortlaut
aller anderen Begriffsbestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG angepasst, die sich auf die
Verordnung (EU) 2019/1242 beziehen.
Zweitens ist Artikel 2 Absatz 1 Nummer 38 Buchstabe b aus den in der obigen Erläuterung
zur Definition des Begriffs „emissionsarmes Fahrzeug“ dargelegten Gründen hinfällig.
Buchstabe b der Begriffsbestimmung wird daher zur Vereinfachung gestrichen.
Artikel 1 Absatz 2: Artikel 7ga – Differenzierung der Gebühren für schwere Nutzfahrzeuge
Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4: Verpflichtung zur Differenzierung der Gebühren
nach den CO2-Emissionen
Diese Bestimmung sollte vereinfacht werden, um die Rechte und Pflichten der nationalen
Verwaltungen und Unternehmen klarer zu fassen. Darüber hinaus sollte ein ausreichender
Zeitraum für ihre Umsetzung vorgesehen werden. Der ursprüngliche Vorschlag enthielt eine
Änderung zur Vereinfachung dieser Bestimmung, sah jedoch keinen klaren Zeitrahmen für
die Umsetzung der mit der Verordnung (EU) 2024/1610 eingeführten Änderungen durch die
nationalen Verwaltungen und Unternehmen vor.
Zum Verständnis dieses Abschnitts sollte zunächst die jetzige Struktur des derzeitigen
Artikels 7ga Absatz 1 Unterabsatz 2 bis 4 erläutert werden:
– Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 2 betrifft Fahrzeuguntergruppen, die unter die
Verordnung (EU) 2019/1242 fallen;
– Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 3 betrifft die Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 1999/62/EG auf Fahrzeuggruppen, die bereits der Verordnung (EU)
2017/2400 unterlagen, aber noch nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fielen;
– Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 4 betrifft die Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 1999/62/EG auf neue Fahrzeuguntergruppen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 aufgenommen werden.
Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 4 werden aus folgenden Gründen geändert:
– Alle drei Unterabsätze enthalten Verweise auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/1242, um die von dieser Verordnung erfassten Fahrzeuguntergruppen zu
bestimmen. Mit der Verordnung (EU) 1242/1610 wurde die Struktur dieser
Verordnung jedoch dahin gehend geändert, dass die erfassten Fahrzeuguntergruppen
nicht mehr in Artikel 2 Absatz 1, sondern in Anhang I Nummer 1 aufgeführt werden.
Die Verweise auf Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung treffen daher nicht
mehr zu.
– Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 3 ist aus den in der obigen Erläuterung zur
Definition des Begriffs „emissionsarmes Fahrzeug“ dargelegten Gründen hinfällig.
– Artikel 7ga Absatz 1 gilt nicht für Anpassungen der Bezugswerte für CO2-Emissionen
gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2142, die stattdessen im letzten
Satz der Definition des Begriffs „Emissionsreduktionskurve“ behandelt werden. Wie
jedoch im vorstehenden Abschnitt zur Definition des Begriffs
„Emissionsreduktionskurve“ erläutert, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine
autonome normative Bestimmung und nicht um eine Begriffsbestimmung, weshalb sie
in Artikel 7ga Absatz 1 aufgenommen werden sollte.
– Darüber hinaus ist die Zeit für die Umsetzung der Anpassungen der Bezugswerte für
CO2-Emissionen unzureichend. Die Anpassungen gelten gemäß der Richtlinie
1999/62/EG „für die Berichtszeiträume, die nach dem Tag der Anwendung des
delegierten Rechtsakts beginnen“. Es ist jedoch keine Umsetzungszeitraum für den
Fall vorgesehen, dass diese Rechtsakte kurz vor Beginn eines Berichtszeitraums
erlassen werden.
– Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 4 ist insofern inkorrekt, als er sich auf den Zeitpunkt
bezieht, zu dem der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 auf neue
Fahrzeuguntergruppen ausgeweitet wird. Konkret heißt es in dieser Bestimmung, dass
die Differenzierung der Straßenbenutzungsgebühren für neue Fahrzeuguntergruppen
gilt, wenn Emissionsreduktionskurven für Fahrzeuguntergruppen, die noch nicht unter
die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen, gemäß einem EU-Rechtsakt in Kraft treten. Es
tritt jedoch kein EU-Rechtsakt in Kraft, mit dem die Werte der
Emissionsreduktionskurven einer Fahrzeuggruppe festgelegt würden. Vielmehr wird
die Emissionsreduktionskurve einer Fahrzeuggruppe anhand der Formeln berechnet,
die in der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 37 der Richtlinie angegeben sind.
Die Emissionsreduktionskurve einer Fahrzeuguntergruppe ist das Produkt der CO2-
Emissionsreduktionszielvorgaben für diese Fahrzeuguntergruppe (gemäß Artikel 3a
und Anhang I Nummer 4.3 der Verordnung (EU) 2019/1242) und der Bezugswerte für
CO2-Emissionen einer Fahrzeuguntergruppe (die in einem Rechtsakt gemäß Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Jahr nach dem Referenzzeitraum dieser
Fahrzeuguntergruppe veröffentlicht werden)19. Die Emissionsreduktionskurve einer
Fahrzeuguntergruppe kann daher zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Bezugswerte für CO2-Emissionen dieser Fahrzeuguntergruppe berechnet werden. Der
in Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 4 genannte Zeitpunkt für die Erweiterung auf neue
Fahrzeuguntergruppen ist somit an die Veröffentlichung von Bezugswerten für CO2-
Emissionen für diese Fahrzeuguntergruppen in einem Rechtsakt gemäß Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 geknüpft.
– In demselben Unterabsatz ist kein Zeitraum für die Umsetzung der Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie 1999/62/EG auf neue Fahrzeuguntergruppen
19 Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des betreffenden Rechtsakts hängt wiederum vom
Referenzzeitraum einer Gruppe gemäß Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 ab. Der
Referenzzeitraum für die ursprünglich von dieser Verordnung erfassten Fahrzeuguntergruppen
(Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH) war 2019. Der
Referenzzeitraum der Fahrzeuguntergruppen 1, 2, 3, 11, 12 und 16 ist 2021. Der Referenzzeitraum für alle
anderen Untergruppen ist 2025.
vorgesehen. Rechtsakte, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/1242 erlassen werden, gelten ab dem Tag der Mitteilung an die Adressaten. Für
die Einstufung von Fahrzeugen der betreffenden Fahrzeuguntergruppen in CO2-
Emissionsklassen sind jedoch Anpassungen der IT-Systeme für den Betrieb von
Mautsystemen, die Koordinierung zwischen nationalen Behörden und
Mautdienstleistern sowie die Kommunikation mit den Verkehrsteilnehmern über ihre
Rechte erforderlich. Dies dauert etwa sechs Monate.
Die Unterabsätze 2 bis 4 von Artikel 7ga Absatz 1 werden daher wie folgt geändert:
– Die drei Unterabsätze werden vereinfacht durch:
die Korrektur der Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1242: Anstelle der
Bezugnahme auf „Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU)
2019/1242“ werden „Fahrzeuguntergruppen, die unter die Verordnung (EU)
2019/1242 fallen“ genannt;
die Streichung des Unterabsatzes 3, der inzwischen hinfällig ist. Aus
demselben Grund wird auch der Unterabsatz des ursprünglichen Vorschlags in
Bezug auf die Differenzierung der CO2-Emissionsklassen 1, 4 und 5
gestrichen;
die Zusammenfassung der derzeitigen Unterabsätze 2 und 4, da beide regeln,
wie Fahrzeuguntergruppen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen,
bei der Differenzierung der Infrastrukturgebühren gemäß Artikel 7ga
einbezogen werden.
– Es wird ein neuer Unterabsatz hinzugefügt, um die Bestimmung über die Anpassungen
der Bezugswerte für CO2-Emissionen aus der Definition des Begriffs
„Emissionsreduktionskurve“ in diesen Artikel aufzunehmen.
– Die folgenden Änderungen werden vorgenommen, um den Zeitplan für die
Umsetzung der mit der Verordnung (EU) 2019/1242 vorgenommenen Änderungen in
der Richtlinie 1999/62/EG klarzustellen:
Der Zeitpunkt der Ausweitung auf neue Fahrzeuguntergruppen (entsprechend
der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/1242)
sollte präzisiert werden. Diese Ausweitung betrifft alle Fahrzeuguntergruppen,
deren Referenzzeitraum nicht 2019 ist (siehe Fußnote 19). Verweise auf das
Inkrafttreten der Emissionsreduktionskurven werden gestrichen. Wie
vorstehend dargelegt, hängt der Zeitpunkt, ab dem eine Differenzierung
angewandt werden sollte, von der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-
Emissionen der betreffenden Fahrzeuguntergruppe gemäß Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2019/1242 ab. In Artikel 7ga Absatz 1 wird daher auch
auf die Veröffentlichung der genannten Rechtsakte verwiesen.
Nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 wird ein
Umsetzungszeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Bezugswerte für CO2-
Emissionen der ursprünglichen Fahrzeuguntergruppen wurden bereits
veröffentlicht, sodass der 13. Mai 2023 ausdrücklich als Geltungsbeginn für
diese Untergruppen festgelegt wird20.
Für den Fall, dass die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 angepasst werden müssen, ist ein
Umsetzungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Als Datum der
Anwendung dieser Anpassungen wird der erste Tag des sechsten Monats nach
ihrer Veröffentlichung angegeben, um sicherzustellen, dass ähnliche Fahrzeuge
grenzüberschreitend gleich behandelt werden, und um
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmern mit ähnlichen
Fahrzeugen zu vermeiden.
Da voraussichtlich ein Rechtsakt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1242 erlassen wird, der ab dem Berichtszeitraum 2025 für die
ursprünglichen Fahrzeuguntergruppen gilt, und der Sechsmonatszeitraum
möglicherweise um den Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Vorschlags
endet, könnte der Geltungsbeginn für diese Fahrzeuguntergruppen zu früh oder
unklar sein. Damit der Geltungsbeginn der Anpassungen für diese
Fahrzeuguntergruppen klar ist und ausreichend Zeit für die Umsetzung besteht,
sollte diese Anpassung im Rahmen der Richtlinie ab dem 1. Juli 2026 gelten21.
Artikel 7ga Absatz 2: Einstufung von Fahrzeugen in CO2-Emissionsklassen
Mit dem ursprünglichen Vorschlag wurde diese Bestimmung nicht geändert. Nach den mit
den Verordnungen (EU) 2024/1610 und (EU) 2022/1379 vorgenommenen Änderungen ist
dies nun jedoch erforderlich. So sollte geregelt werden, wie Fahrzeuge in Fällen einzustufen
sind, die zu einer mehrdeutigen Auslegung im Rahmen der Richtlinie 1999/62/EG führen
könnten, um einen harmonisierten Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.
In diesem Absatz wird Folgendes festgelegt:
a) die Neueinstufung von Fahrzeugen anhand der ursprünglich festgelegten
Emissionsreduktionskurve gemäß der Richtlinie (EU) 2022/362;
b) die Einstufung von Fahrzeugen, für die eine Kundeninformationsdatei vorliegt und
die vor Beginn der Emissionsreduktionskurve zugelassen wurden;
c) die Einstufung von Arbeitsfahrzeugen;
d) die Einstufung von nachgerüsteten emissionsfreien Fahrzeugen sowie
e) die Einstufung von Zweistofffahrzeugen.
Die Regelung dieser Fälle im EU-Recht gewährleistet Rechtssicherheit für die Umsetzung der
Richtlinie.
20 Dieses Datum liegt zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781
der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten
je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen
schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des
Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L 167 vom 12.5.2021,
S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/781/oj).
21 Dies entspricht der aktuellen Fassung des letzten Satzes der Definition des Begriffs
„Emissionsreduktionskurve“. Diese Bestimmung sieht vor, dass die angepassten Werte ab dem Berichtszeitraum
gelten, der nach dem Geltungsbeginn dieses Rechtsakts beginnt, d. h. ab dem 1. Juli 2026.
– Neueinstufung von Fahrzeugen anhand der ursprünglich festgelegten
Emissionsreduktionskurve: Mit diesem Vorschlag sollen der Verlauf und die
Bedeutung der ursprünglich festgelegten Emissionsreduktionskurve wiederhergestellt
werden22. Fahrzeuge, die vor der Annahme dieses Vorschlags einer CO2-
Emissionsklasse zugeordnet werden, könnten jedoch in eine ungünstige Klasse
eingeordnet sein.
Zur Gewährleistung gleicher Bedingungen zwischen Fahrzeugen, die nach der
Verabschiedung dieses Vorschlags einer CO2-Emissionsklasse zugeordnet werden,
und Fahrzeugen, die anhand einer CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe von 43 %
für 2030 eingestuft wurden, müssen die Mitgliedstaaten diese Fahrzeuge binnen zwei
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vorschlags neu einstufen.
Diese Bestimmung ist nur dann erforderlich, wenn der Vorschlag nach einem der
beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft tritt: nach dem 1. Juli 2026 (für Fahrzeuge der
ursprünglichen Fahrzeuguntergruppen) oder nach der Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie 1999/62/EG auf die Fahrzeuguntergruppen 1, 2,
3, 11, 12 und 1623. Die Bestimmung ist nicht erforderlich, wenn der Vorschlag vor
diesen beiden Zeitpunkten in Kraft tritt.
– Fahrzeuge, für die eine Kundeninformationsdatei vorliegt und die vor Beginn der
Emissionsreduktionskurve zugelassen wurden: In der Richtlinie 1999/62/EG ist nicht
geregelt, wie Fahrzeuge, die vor Beginn der Emissionsreduktionskurve der
entsprechenden Fahrzeuguntergruppe zugelassen wurden, für die die Eigentümer
jedoch anhand der Kundeninformationsdatei Nachweise für die CO2-Emissionen
vorlegen können, in CO2-Emissionsklassen einzuordnen sind.
Für die Fahrzeuguntergruppen mit dem Referenzzeitraum 2021 oder 2025 besteht
eine Diskrepanz zwischen dem Jahr, in dem die Emissionsreduktionskurve beginnt,
und den Zeitpunkten, ab denen die Hersteller Neufahrzeugen eine
Kundeninformationsdatei beifügen müssen24, da die Frist, innerhalb deren die
Hersteller dies tun müssen, vor dem Beginn der Emissionsreduktionskurve endet.
In Artikel 7ga Absatz 2a wird klargestellt, dass Fahrzeuge, deren CO2-Emissionen
nachgewiesen werden können, auf der Grundlage der Werte des ersten Jahres der
CO2-Emissionsreduktionskurve für diese Untergruppe in eine CO2-Emissionsklasse
eingeordnet werden können. Dieser Vorschlag soll einen harmonisierten Ansatz in
der EU gewährleisten.
22 Siehe die vorstehende ausführliche Erläuterung zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 37.
23 Siehe die nachstehende Erläuterung zu Artikel 7ga Absatz 1 hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausweitung
des Anwendungsbereichs.
24 Die Emissionsreduktionskurve beginnt im Referenzzeitraum einer Fahrzeuguntergruppe (gemäß
Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2019/1242), aber die Fristen für die Hersteller sind in den
Artikeln 9 und 24 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission festgelegt und hängen von der
Fahrzeuggruppe ab. Bei den ursprünglichen Fahrzeuguntergruppen fielen die beiden Daten zusammen: Die
Emissionsreduktionskurve begann am 1. Juli 2019, da der Referenzzeitraum (gemäß der Verordnung (EU)
2019/1242 für diese Fahrzeuguntergruppen) 2019 war. Das Datum, ab dem die Hersteller Neufahrzeugen eine
Kundeninformationsdatei beifügen müssen, war ebenfalls der 1. Juli 2019 (gemäß Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400).
– Arbeitsfahrzeuge: In der Verordnung (EU) 2019/1242 werden Arbeitsfahrzeuge
(z. B. Fahrzeuge, die für die Abfallentsorgung oder Bauarbeiten verwendet werden25)
von anderen Fahrzeugtypen unterschieden, wozu Untergruppen für Arbeitsfahrzeuge
festgelegt werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich das Nutzungsmuster von
Arbeitsfahrzeugen von dem von Fahrzeugen für die Güter- oder
Personenbeförderung unterscheidet. Arbeitsfahrzeuge sind für etwa 2 % der
Emissionen des Schwerlastsektors verantwortlich und werden hauptsächlich in
Städten eingesetzt26.
Die Hersteller sind nicht verpflichtet, ein schweres Nutzfahrzeug als Arbeitsfahrzeug
einzustufen, da die endgültige Verwendung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der
Herstellung noch unklar sein kann. Vielmehr werden Arbeitsfahrzeuge nach ihrer
Erstzulassung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 als solche eingestuft.
In der Kundeninformationsdatei für die Eigentümer des Fahrzeugs ist daher nicht
angegeben, ob es sich um ein Arbeitsfahrzeug handelt. Diese Fahrzeuge können
somit nicht als eigene Fahrzeuguntergruppe im Rahmen der Richtlinie 1999/62/EG
in ihrer derzeitigen Form behandelt werden.
Die Einführung von Untergruppen von Arbeitsfahrzeugen im Rahmen der Richtlinie
1999/62/EG würde bedeuten, dass nach der Fahrzeugzulassung zusätzliche
Dokumente ausgestellt werden müssen, um den Fahrzeugtyp als Arbeitsfahrzeug zu
bestimmen. Der Verwaltungsaufwand wäre angesichts des geringen Anteils der von
Arbeitsfahrzeugen verursachten Emissionen und der geringen Kilometerleistung, die
sie auf den unter Artikel 7ga der Richtlinie fallenden Straßen (d. h. Autobahnen und
TEN-V-Straßen) zurücklegen, unverhältnismäßig. Darüber hinaus bestünde die
Gefahr, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze verfolgen, wenn das
Verfahren für die Verwendung anderer Dokumente als der Kundeninformationsdatei
in der Richtlinie nicht festgelegt ist. Diese objektiven Gründe rechtfertigen es,
Arbeitsfahrzeuguntergruppen anders zu behandeln als andere Fahrzeuguntergruppen.
Nach Artikel 7ga Absatz 2 sind Arbeitsfahrzeuge daher als Teil der entsprechenden
Untergruppe von Fahrzeugen anzusehen, die keine Arbeitsfahrzeuge sind. Diese
Angaben werden in den Kundeninformationsdateien aller Fahrzeuge aufgeführt. Mit
dem Vorschlag soll klargestellt werden, wie die derzeitigen Bestimmungen der
Richtlinie auf Arbeitsfahrzeuge anzuwenden sind.
– Zur Erhöhung der Reichweite nachgerüstete emissionsfreie Fahrzeuge: Aufgrund
ihrer Reichweite sind emissionsfreie Fahrzeuge noch gegenüber konventionellen
Fahrzeugen benachteiligt. Die Reichweite von emissionsfreien Fahrzeugen kann
durch Nachrüstung erhöht werden, wenn ein Batteriesatz durch einen
Kraftstoffgenerator ersetzt wird27. Diese nachgerüsteten Fahrzeuge sind somit
Hybridfahrzeuge.
25 Die vollständige Liste der Arten von Arbeitsfahrzeugen findet sich in Anhang I Nummer 1.2 der
Verordnung (EU) 2019/1242 in Verbindung mit Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858).
26 Siehe Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) 2024/1610.
27 Siehe https://www.scania.com/group/en/home/newsroom/press-releases/press-release-detail-
page.html/4993330-scania-and-dhl-to-test-electric-truck-with-fuel-powered-range-extender und
Obwohl sie einen kraftstoffbetriebenen Generator nutzen, würden nachgerüstete
emissionsfreie Fahrzeuge weiterhin in die CO2-Emissionsklasse 5 der Richtlinie
1999/62/EG eingestuft, da die Einstufung der Fahrzeuge auf den Fahrzeugunterlagen
zum Zeitpunkt der Erstzulassung der Fahrzeuge beruht.
Die Einstufung dieser Fahrzeuge in die CO2-Emissionsklasse 5 verzerrt den
Straßengüterverkehrsmarkt zum Nachteil von Betreibern, die nicht nachgerüstete
emissionsfreie Fahrzeuge verwenden. Zudem spiegelt diese Einstufung nicht die
tatsächlichen Emissionen über die Lebensdauer der Fahrzeuge für die Zwecke der
Verordnung (EU) 2019/1242 wider.
Darüber hinaus können die Hersteller die spezifischen CO2-Emissionen dieser
Fahrzeuge mit dem Simulationsinstrument VECTO gemäß der Verordnung (EU)
2017/2400 berechnen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.
Es wird daher vorgeschlagen, emissionsfreie Fahrzeuge, die zur Erhöhung der
Reichweite nachgerüstet werden, nicht als Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 5,
sondern als Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 1 zu behandeln. Mit dieser
Änderung wird sichergestellt, dass die Fahrzeuge auf der Grundlage der Ergebnisse
des VECTO-Simulationsinstruments CO2-Emissionsklassen zugeordnet werden.
– Zweistofffahrzeuge, die vor ihrer Aufnahme in die Verordnung (EU) 2017/2400
hergestellt wurden: Zweistofffahrzeuge, die hergestellt wurden, bevor diese
Technologie mit der Verordnung (EU) 2022/1379 in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2017/2400 aufgenommen wurde, kommen nicht für günstigere
Mautsätze in Betracht, da keine Kundeninformationsdatei bereitgestellt wird. Dies
kann zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber ähnlichen Fahrzeugen führen, die
nach diesem Zeitpunkt zugelassen wurden. Unter Berücksichtigung der neuesten
Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2400 könnte eine neue Simulation zur
Bestimmung der CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge durchgeführt werden, auch für
bereits zugelassene Fahrzeuge. Diese Simulation könnte von Herstellern
vorgenommen werden, die Zweistofffahrzeuge hergestellt haben, bevor diese
Fahrzeuge unter die Verordnung (EU) 2017/2400 fielen.
Die Mitgliedstaaten sollten daher das Ergebnis dieser Simulationen für die
Einstufung eines Zweistofffahrzeugs in CO2-Emissionsklassen akzeptieren. Da das
Simulationsinstrument quelloffen ist und rechtswidrig genutzt werden könnte, sollte
die Kommission die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit überwachen. Wenn ein
Hersteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, sollte er seine Absicht
der Kommission daher mitteilen. Um die Verwendung rechtswidriger
Simulationsdateien zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten eine neue
Simulationsdatei nur dann akzeptieren, wenn i) sie ihnen direkt von einem Hersteller
zugeht, ii) sie in digitaler Form vorliegt und iii) die Kommission einen positiven
Beschluss an diesen Hersteller gerichtet hat.
Artikel 7ga Absatz 7 – Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen
Diese Bestimmung war im ursprünglichen Vorschlag nicht enthalten. Der Absatz betrifft die
Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen von Fahrzeuggruppen, die unter die
Verordnung (EU) 2017/2400 fallen, aber noch nicht der Verordnung (EU) 2019/1242
https://group.dhl.com/en/media-relations/press-releases/2025/dhl-and-scania-to-test-electric-truck-with-fuel-
powered-range-extender.html.
unterliegen. Wie oben erläutert, ist diese Bestimmung inzwischen hinfällig und wird daher
gestrichen, um die Richtlinie zu vereinfachen.
Artikel 7gc Absatz 7 – Auswirkungen von Anhängern auf die Festsetzung der Ermäßigung von
Straßenbenutzungsgebühren
Der ursprüngliche Vorschlag wird geändert, um die für die Anhängerklasse 3 infrage
kommenden Anhänger zu präzisieren, wobei auf die neue Begriffsbestimmung für
emissionsfreie Anhänger in Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2019/1242 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1610 geänderten Fassung verwiesen wird.
Artikel 8 Absatz 3 – Geltungsbeginn von Artikel 7ga für Mitgliedstaaten mit einem
gemeinsamen System für Benutzungsgebühren
Der ursprüngliche Vorschlag ging nicht auf diese Bestimmung ein, ihre Änderung ist jedoch
notwendig, um sie an die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 7ga Absatz 1 anzupassen.
Artikel 8 Absatz 3 enthält einen Verweis auf Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3, die
von diesem Vorschlag betroffen sind.
Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt nun sowohl für die ursprünglichen
Fahrzeuguntergruppen als auch für neue Fahrzeuguntergruppen. Die Verlängerung der Frist
für Mitgliedstaaten mit einem gemeinsamen System für Benutzungsgebühren betrifft die erste
Einführung der Gebührendifferenzierung für die ursprünglichen Fahrzeuguntergruppen.
Dieser Geltungsbeginn für die ursprünglichen Fahrzeuguntergruppen wird daher nun
ausdrücklich festgelegt, ähnlich wie die Änderung von Artikel 7ga Absatz 1 im vorliegenden
Vorschlag.
2023/0134 (COD)
Geänderter Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG, der Richtlinie 1999/37/EG des Rates und der
Richtlinie (EU) 2019/520 in Bezug auf die CO2-Emissionsklasse von schweren
Nutzfahrzeugen mit Anhängern sowie zur Klärung und Vereinfachung einiger
Bestimmungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Annahme der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des
Rates3 wurden das Verursacherprinzip („der Verursacher zahlt“) und das
Nutzerprinzip („der Nutzer zahlt“) gestärkt, indem obligatorische Gebühren auf der
Grundlage der CO2-Emissionen eingeführt wurden, entweder durch Differenzierung
der Infrastruktur- und Benutzungsgebühren in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß eines
Fahrzeugs oder durch die Erhebung einer Gebühr für CO2-emissionsbedingte externe
Kosten. Derzeit werden die Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeugkombinationen,
die aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehen, nach den CO2-Emissionen
des Kraftfahrzeugs differenziert, unabhängig von den Merkmalen des verbundenen
Anhängers, insbesondere seinen Auswirkungen auf die CO2-Emissionen der
Fahrzeugkombination.
(2) Ein Anhänger verbraucht zwar selbst keine Energie, benötigt jedoch Energie aus dem
Zugfahrzeug, um bewegt zu werden. Die Optimierung der Energieeffizienz von
Anhängern führt zu einer Verringerung der CO2-Emissionen konventioneller
Fahrzeuge und zu einer größeren Autonomie der Fahrzeuge. Eine solche Optimierung
1 ABl. C, C/2023/874, 8.12.2023, S. ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/874/oj.
2 ABl. C , , S. .
3 Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur
Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2022/362/oj).
von Anhängern ist möglich durch Verbesserung der Aerodynamik, des
Rollwiderstands und des Gewichts. Im Vergleich zu einem Referenzanhänger des
Jahres 2020 beträgt das Energiesparpotenzial rund 7,5 % bei Deichselanhängern und
15 % bei Sattelanhängern. Daher könnten Anhänger eine wichtige Rolle bei der
Dekarbonisierung des Straßengüterverkehrs spielen. Die Marktakzeptanz effizienterer
Anhänger wird jedoch dadurch behindert, dass sie teurer sind und dass die Käufer
bisher nicht in der Lage waren, verschiedene Anhänger hinsichtlich ihrer
Energieeffizienz miteinander zu vergleichen. Das Angebot energieeffizienter
Anhänger auf dem Markt ist daher begrenzt. Aerodynamische Luftleiteinrichtungen
sind bereits auf dem Markt verfügbar und werden künftig noch stärker verfügbar
werden, aber sie werden in der derzeitigen Flotte der Union nicht häufig verwendet.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission4 wurden rechtlich
zertifizierte Werte für die Auswirkungen von Anhängern auf die CO2-Emissionen von
Lastkraftwagenkombinationen bestimmt. Um die Betriebskosten effizienterer
Anhänger weiter zu senken, sollten Vorschriften formuliert werden, nach denen die
Auswirkungen von Anhängern auf die CO2-Emissionen von
Lastkraftwagenkombinationen in Straßenbenutzungsgebührenordnungen
einzubeziehen sind, in denen nach CO2-Ausstoß differenziert wird. Da Kraftfahrzeuge
mit verschiedenen Anhängern verbunden werden können, sollte die Einbeziehung von
Anhängern in eine CO2-emissionsabhängige Differenzierung der
Straßenbenutzungsgebühren auf der Grundlage des tatsächlich verwendeten
Anhängers erfolgen.
(4) Die Ausweitung der CO2-abhängigen Gebührenerhebung auf Anhänger sollte für
Anhänger gelten, die unter die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 fallen. Die
Emissionsreduktionsleistung von Anhängern kann je nach ihren technischen
Parametern unterschiedlich sein. Zur Bewertung der Energieeffizienzleistung eines
bestimmten Anhängers wird sein Potenzial zur CO2-Reduzierung mit der eines
Referenzanhängers verglichen, der hinsichtlich der Achsenkonfiguration, der
höchstzulässigen Achslast und der Fahrgestellkonfiguration ähnlich ist. Das Verhältnis
zwischen dem Wert des bestimmten Anhängers und dem des Referenzanhängers ist in
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 als Effizienzverhältnis definiert.
Effizientere Anhänger haben ein Effizienzverhältnis von < 1.
(5) Die Berechnung des Effizienzverhältnisses kann kilometerabhängig,
tonnenkilometerabhängig oder m³-kilometerabhängig erfolgen. Für alle Anhänger mit
Ausnahme volumenorientierter Anhänger sollte das tonnenkilometerabhängige
Effizienzverhältnis verwendet werden. Volumenorientierte Anhänger sind in erster
Linie für die Beförderung voluminöser Güter ausgelegt. Für volumenorientierte
Anhänger kann das tonnenkilometerabhängige Effizienzverhältnis nicht zur
Anwendung kommen, da diese Anhänger einen höheren Rollwiderstand und eine
höhere Masse besitzen als andere Anhänger. Bei volumenorientierten Anhängern
sollte stattdessen das m3-kilometerabhängige Effizienzverhältnis verwendet werden.
4 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von
schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und
Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1362/oj).
(6) Die CO2-Emissionsklasse einer Fahrzeugkombination mit einem effizienteren
Anhänger sollte höher sein als die CO2-Emissionsklasse des Kraftfahrzeugs allein,
sodass eine stärkere Ermäßigung der Straßenbenutzungsgebühren in Anspruch
genommen kann. Bei der Ermittlung, inwieweit sich das CO2-
Emissionsreduktionspotenzial eines Anhängers auf die CO2-Emissionsklasse einer
Fahrzeugkombination auswirkt, sollte ein Vergleich zwischen dem Effizienzverhältnis
des spezifischen Anhängers mit den in dieser Richtlinie angegebenen Schwellenwerten
für das Effizienzverhältnis zugrunde gelegt werden. Für Sattelanhänger und andere
Anhänger sind unterschiedliche Schwellenwerte vorgesehen, da sie ein
unterschiedliches Potenzial aufweisen, den CO2-Ausstoß auf kosteneffiziente Weise zu
reduzieren.
(7) Wenn ein Mitgliedstaat die Auswirkungen von Anhängern auf die CO2-Emissionen
von Lastkraftwagenkombinationen in seinem Hoheitsgebiet in Gebührensysteme für
die Straßenbenutzung einbezieht und besondere Gebühren für Fahrzeugkombinationen
erhebt, die von den in der Richtlinie 96/53/EG des Rates5 festgelegten
höchstzulässigen Gewichten und/oder Abmessungen abweichen, sollte es diesem
Mitgliedstaat gestattet sein, die Straßenbenutzungsgebühren für solche
Fahrzeugkombinationen zu ermäßigen, wenn mindestens ein effizienterer Anhänger
verwendet wird.
(8) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Anhang VIII der
Richtlinie 1999/62/EG im Wege delegierter Rechtsakte zu ändern, um die darin
festgelegten Schwellenwerte für das Effizienzverhältnis zu definieren oder
anzupassen, und eine Methode für die Anhängerklassenzuordnung nachgerüsteter
Anhänger festzulegen, insbesondere solcher, denen kein Effizienzverhältnis gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 zugeordnet wurde. Die Schwellenwerte
für das Effizienzverhältnis sollten festgelegt werden, sobald Daten über die Effizienz
von Anhängern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments
und des Rates6 mindestens ein Jahr lang erfasst worden sind. Die Werte sollten an der
durchschnittlichen Effizienz der Anhängerflotte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Bezugswerte für die CO2-Emissionen der betreffenden Fahrzeuge und am
Effizienzsteigerungspotenzial der Anhänger ausgerichtet sein. Sie sollten in der Folge
angepasst werden, um dem technischen Fortschritt und der zunehmenden Verbreitung
neuer Technologien, wie z. B. Anhängern mit Antriebsachsen, Rechnung zu tragen.
Bei der Festlegung eines Verfahrens für nachgerüstete Anhänger sollte der Einbau von
Einrichtungen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz, wie etwa aerodynamischer
Luftleiteinrichtungen, berücksichtigt werden, die anlässlich der regelmäßigen
technischen Überwachung überprüft werden können und in der Prüfbescheinigung
gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7
gemeldet werden sollten.
5 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für
bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie
zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996,
S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/53/oj).
6 Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die
Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge
(ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/956/oj).
7 Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/oj).
(9) Um sicherzustellen, dass die Fahrer die Emissionsreduktionsleistung des mit dem
Kraftfahrzeug verbundenen Anhängers korrekt angeben, wenn sie die CO2-
emissionsabhängige Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen, ist es erforderlich,
dass den mit der Durchsetzung betrauten Beamten auf Verlangen ein Nachweis über
die Emissionsklasse der Fahrzeugkombination, d. h. ein Nachweis über die
Emissionsreduktionsleistung des Anhängers, vorgelegt wird. Wird ein solcher
Nachweis nicht erbracht, sollte der betreffende Mitgliedstaat berechtigt sein, Gebühren
allein auf der Grundlage der Emissionsklasse des Kraftfahrzeugs zu erheben.
(10) Um eine kohärente Anwendung der CO2-emissionsabhängigen Differenzierung der
Straßenbenutzungsgebühren zu gewährleisten, muss die Richtlinie 1999/37/EG des
Rates8 dahin gehend geändert werden, dass das Effizienzverhältnis eines Anhängers in
dessen Zulassungsbescheinigung einzutragen ist, falls es in seiner
Übereinstimmungsbescheinigung oder in seinem Einzelgenehmigungsbogen
angegeben ist. Es muss sichergestellt werden, dass Daten über die Effizienz von
Anhängern für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates9 zur Verfügung
stehen.
(11) Darüber hinaus ist es angezeigt, die Richtlinie 1999/62/EG zu ändern, um der neuen
Struktur der Verordnung (EU) 2019/1242 in der durch [Quellenangabe ergänzen,
sobald bekannt] geänderten Fassung Rechnung zu tragen. Die erforderlichen
Änderungen zielen darauf ab, die derzeitigen Begriffsbestimmungen für
„emissionsfreies Fahrzeug“, „emissionsarmes Fahrzeug“, „Bezugswert für CO2-
Emissionen“ und „Emissionsreduktionskurve“ beizubehalten und den letzteren Begriff
zu aktualisieren, um seine Anwendbarkeit in der Zeit nach 2030 mit der oben
genannten Verordnung zu harmonisieren. Bei diesen Änderungen sollte auch die
Verpflichtung zur Differenzierung der Infrastruktur- und Benutzungsgebühren sowie
der Zeitpunkt, ab dem diese gilt, beibehalten werden. In Bezug auf
Fahrzeuguntergruppen, die bereits unter die Verordnung fallen, sollte in diesen
Änderungen insbesondere klargestellt werden, dass diese Verpflichtung ab dem
13. Mai 2023 anwendbar ist, d. h. zwei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781 der Kommission10, in dem Bezugswerte
für CO2-Emissionen für diese Fahrzeuguntergruppen festgelegt sind. Um die
rechtzeitige Annahme dieser Änderungen im Hinblick auf das Datum des
Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1242 zu gewährleisten,
sollte eine einjährige Frist für die Umsetzung in nationales Recht festgelegt werden.
(11) Bestimmte Vorschriften der Richtlinie 1999/62/EG sollten geklärt und
vereinfacht werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die mit der
8 Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl.
L 138 vom 1.6.1999, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/oj).
9 Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom
29.3.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/520/oj).
10 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung
einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-
Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-
Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den
Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47).
Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates11 an
der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates12
und mit der Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission13 an der Verordnung
(EU) 2017/2400 der Kommission14 vorgenommen wurden. Die vorgeschlagenen
Änderungen betreffen die Definitionen der Begriffe CO2-Emissionen,
emissionsfreies Fahrzeug, emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug,
Fahrzeuggruppe, Emissionsreduktionskurve und Bezugswert für CO2-
Emissionen sowie Artikel 7ga und Artikel 8 Absatz 3, wobei deren ursprüngliche
Bedeutung jedoch beibehalten wird.
(12) In dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, ab wann die Verpflichtung zur
Differenzierung der Straßenbenutzungsgebühren nach den CO2-Emissionen für
eine Fahrzeuguntergruppe gilt. Sie nimmt daher auf die gemäß Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 veröffentlichten Bezugswerte für CO2-
Emissionen einer Fahrzeuguntergruppe Bezug. Zudem sollte den nationalen
Behörden und Mautdiensteanbietern in dieser Richtlinie ausreichend Zeit für die
Umsetzung eingeräumt werden, um die Fahrzeuge dieser Fahrzeuguntergruppen
in CO2-Emissionsklassen einzustufen. Dazu ist ein Umsetzungszeitraum von sechs
Monaten nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen
vorgesehen. Für die ursprünglich unter die genannte Verordnung fallenden
Fahrzeuguntergruppen wurde die Verpflichtung zur Differenzierung der
Straßenbenutzungsgebühren am 13. Mai 2023 wirksam, d. h. zwei Jahre nach
dem Datum der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781
der Kommission15.
(13) In dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, ab wann die gemäß Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 angepassten Bezugswerte für CO2-
Emissionen gelten. Für die Umsetzung dieser Änderung ist ein Zeitraum von
11 Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für
neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1610/oj).
12 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
13 Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung
(EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von
mittelschweren und schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen sowie der Einbeziehung von
Elektrofahrzeugen und anderen neuen Technologien (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1379/oj).
14 Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der
CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).
15 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung
einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-
Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-
Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den
Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/781/oj).
sechs Monaten angemessen. Dieses Datum sollte in allen Mitgliedstaaten gleich
sein, um die Gleichbehandlung von Verkehrsunternehmen zu gewährleisten, die
Eigentümer ähnlicher Fahrzeuge sind, die am selben Tag erstmals zugelassen
wurden, die aber in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Darüber
hinaus enthält der Durchführungsbeschluss (EU) .../... der Kommission zur
Anpassung der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission und zur Festlegung der
Methode für die Definition repräsentativer Fahrzeuge [Fundstelle einfügen,
sobald bekannt] angepasste Bezugswerte für CO2-Emissionen, die ab dem
Berichtszeitraum 2025 auf die Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD,
5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH angewandt werden. Nach der derzeitigen
Fassung der Definition des Begriffs „Emissionsreduktionskurve“ gelten die
angepassten Werte ab dem Berichtszeitraum, der nach dem Geltungsbeginn des
genannten Rechtsakts beginnt. Sie sollten daher ab dem 1. Juli 2026 gelten. Um
zu vermeiden, dass der Umsetzungszeitraum von sechs Monaten zu früh nach der
Verabschiedung dieser Richtlinie endet und nicht ausreichend Zeit für die
Umsetzung bleibt, wird der 1. Juli 2026 ausdrücklich als Geltungsbeginn
beibehalten.
(14) In dieser Richtlinie sollte die Bedeutung der Emissionsreduktionskurve, die mit
der Richtlinie 1999/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2022/362 geänderten
Fassung festgelegt wurde, beibehalten werden. Mit der Verordnung (EU)
2024/1610 wurde die Verordnung (EU) 2019/1242 durch Einführung einer CO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe von 43 % für 2030 geändert. Diese Änderung
wirkt sich auch auf das Gefälle der in der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten
Emissionsreduktionskurve für die Jahre bis einschließlich 2030 aus. Bestimmte
Schwellenwerte für CO2-Emissionsklassen bis einschließlich 2030 sind daher
strenger als für 2031 und die Folgejahre. Der daraus resultierende Verlauf der
Emissionsreduktionskurve war eine unbeabsichtigte Folge der Verordnung (EU)
2024/1610. Der ursprüngliche Verlauf der Emissionsreduktionskurve sollte daher
in der Richtlinie 1999/62/EG durch Festlegung einer CO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe von 30 % für 2030 wiederhergestellt werden. Bis
diese Änderung Anwendung findet, könnten bestimmte Fahrzeuge anhand einer
Emissionsreduktionskurve mit einer CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe von
43 % für 2030 einer CO2-Emissionsklasse zugeordnet werden. Um die
Gleichbehandlung mit Fahrzeugen sicherzustellen, die nach der Verabschiedung
dieser Richtlinie einer CO2-Emissionsklasse zugeordnet werden, sollten die
Mitgliedstaaten diese Fahrzeuge binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieser Richtlinie anhand einer Emissionsreduktionskurve mit einerCO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe von 30 % für 2030 neu einstufen.
(15) In dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, wie Fahrzeuge, für die eine
Kundeninformationsdatei vorliegt und die vor Beginn der
Emissionsreduktionskurve erstmals zugelassen wurden, in CO2-Emissionsklassen
einzustufen sind. Bei Fahrzeuguntergruppen mit dem Referenzzeitraum 2021
oder 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 besteht eine Diskrepanz
zwischen dem Datum des Beginns ihrer Emissionsreduktionskurven und der
Frist, innerhalb deren die Hersteller eine gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU)
2017/2400 der Kommission ausgestellte Kundeninformationsdatei für neue
Fahrzeuge zur Verfügung stellen müssen. Das Datum des Beginns der
Emissionsreduktionskurve einer Fahrzeuguntergruppe ist der erste Tag des
Referenzzeitraums für diese Fahrzeuguntergruppe gemäß Anhang I Nummer 3.2
der Verordnung (EU) 2019/1242. Die Frist für die Bereitstellung der
Kundeninformationsdatei für neue Fahrzeuge einer Fahrzeuguntergruppe ist in
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission festgelegt. Für diese
Fahrzeuguntergruppen liegt die Frist für die Hersteller vor dem Datum des
Beginns der Emissionsreduktionskurve. In der Richtlinie 1999/62/EG ist nicht
geregelt, wie Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor dem Beginn der
Emissionsreduktionskurve lag, in CO2-Emissionsklassen einzustufen sind. Die
Mitgliedstaaten sollten diejenigen Fahrzeuge, für die der Eigentümer die CO2-
Emissionen in einer Kundeninformationsdatei nachweisen kann, in eine CO2-
Emissionsklasse einstufen. Die Schwellenwerte der CO2-Emissionsklassen
entsprechen vor dem Beginn der Emissionsreduktionskurve denen des ersten
Jahres der Emissionsreduktionskurve.
(16) In dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, wie Arbeitsfahrzeuge in CO2-
Emissionsklassen einzustufen sind. In der Verordnung (EU) 2019/1242 wird
zwischen Arbeitsfahrzeugen – Fahrzeugen, die etwa für die Abfallentsorgung
oder Bauarbeiten genutzt werden – und anderen Fahrzeugtypen unterschieden,
wozu Untergruppen für Arbeitsfahrzeuge definiert werden. Diese Fahrzeuge sind
für etwa 2 % der Emissionen des Schwerlastsektors verantwortlich und werden
hauptsächlich in Städten eingesetzt. Nach der Annahme der Verordnung (EU)
2024/1610 werden Arbeitsfahrzeuge erst nach ihrer Erstzulassung als solche
eingestuft. Die Kundeninformationsdatei eines Neufahrzeugs enthält daher keine
Informationen über die Einstufung des Fahrzeugs als Arbeitsfahrzeug.
Arbeitsfahrzeuge können somit nicht als Teil einer Fahrzeuguntergruppe für
Arbeitsfahrzeuge betrachtet werden, wenn sie einer CO2-Emissionsklasse
zugeordnet werden. Aus objektiven und praktischen Gründen sollten
Arbeitsfahrzeuge für die Zwecke der Richtlinie 1999/62/EG wie Fahrzeuge der
entsprechenden Untergruppe für Fahrzeuge behandelt werden, die keine
Arbeitsfahrzeuge sind.
(17) In dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, wie nachgerüstete emissionsfreie
Fahrzeuge in CO2-Emissionsklassen einzustufen sind. In der Verordnung
(EU) 2019/1242 sind Zielvorgaben für die Hersteller für die Verringerung der
CO2-Emissionen von neuen schweren Nutzfahrzeugen festgelegt. Im Rahmen
dieser Verordnung profitieren die Hersteller insbesondere vom Inverkehrbringen
emissionsfreier Fahrzeuge. Mit der Richtlinie 1999/62/EG werden Anreize für die
Nachfrage nach diesen Fahrzeugen geschaffen, da ihnen eine
Gebührenermäßigung gemäß der CO2-Emissionsklasse 5 gewährt wird.
Emissionsfreie Fahrzeuge haben derzeit den Nachteil einer geringeren Reichweite
als konventionelle Fahrzeuge. Zur Erhöhung der Reichweite können
emissionsfreie Fahrzeuge nachgerüstet werden, indem ein Batteriesatz durch
einen kraftstoffbetriebenen Generator ersetzt wird. Diese nachgerüsteten
Fahrzeuge sind somit Hybridfahrzeuge. Nach der Richtlinie 1999/62/EG werden
Fahrzeuge anhand der Fahrzeugunterlagen, die von den Herstellern vor der
Erstzulassung des Fahrzeugs erstellt werden, in CO2-Emissionsklassen eingestuft.
Nach dem derzeitigen Rechtsrahmen würden diese nachgerüsteten
emissionsfreien Fahrzeuge daher weiterhin von ermäßigten Gebühren in der
CO2-Emissionsklasse 5 profitieren, obwohl sie einen kraftstoffbetriebenen
Generator nutzen. Diese Behandlung verzerrt den Straßengüterverkehrsmarkt
jedoch zum Nachteil von Betreibern, die nicht nachgerüstete emissionsfreie
Fahrzeuge verwenden, und spiegelt die tatsächlichen Emissionsreduktionen
während der Lebensdauer der Fahrzeuge für die Zwecke der Verordnung (EU)
2019/1242 nicht wider. Um sicherzustellen, dass alle Fahrzeuge auf der
Grundlage der Ergebnisse des VECTO-Simulationsinstruments CO2-
Emissionsklassen zugeordnet werden, sollten mit einem kraftstoffbetriebenen
Motor nachgerüstete emissionsfreie Fahrzeuge daher im Rahmen der
Richtlinie1999/62/EG wie Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 1 behandelt
werden.
(18) In dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, wie Zweistofffahrzeuge in CO2-
Emissionsklassen einzustufen sind. Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission müssen die Hersteller ab dem
1. Januar 2024 eine Kundeninformationsdatei für Zweistofffahrzeuge ausstellen.
Einige Zweistofffahrzeuge wurden jedoch ohne eine Kundeninformationsdatei
vor diesem Datum zugelassen. Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals
zugelassen wurden, profitieren nicht von günstigeren Mautgebühren, sodass
ihnen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber ähnlichen Fahrzeugen entstehen kann,
die zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen wurden. Die Hersteller können die
CO2-Emissionen eines bereits zugelassenen Fahrzeugs durch eine neue
Simulation ermitteln, die den neuesten Anforderungen der Verordnung (EU)
2017/2400 Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten sollten das Ergebnis dieser
Simulationen als Nachweis für die CO2-Emissionen des Fahrzeugs akzeptieren.
Die Kommission sollte die Verwendung rechtswidriger Simulationsergebnisse
verhindern und dazu die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die
Hersteller überwachen. Ein Hersteller, der sich für die Möglichkeit entscheidet,
sollte der Kommission dies daher mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten das
betreffende Dokument nur dann akzeptieren, wenn es ihnen direkt von einem
Hersteller zugeht, in digitaler Form vorliegt – da dies das Betrugsrisiko
verringert – und die Kommission einen positiven Beschluss an diesen Hersteller
gerichtet hat.
(19) Mit dieser Richtlinie sollten einige inzwischen hinfällige Bestimmungen
gestrichen werden. Die Richtlinie 1999/62/EG sieht die Ausweitung ihres
Anwendungsbereichs auf Fahrzeuguntergruppen vor, die unter die Verordnung
(EU) 2017/2400 fielen, aber noch nicht der Verordnung (EU) 2019/1242
unterlagen. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG sind
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 38
Buchstabe b, Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7ga Absatz 7. Mit
der Verordnung (EU) 2024/1610 wurde der Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2019/1242 erweitert, sodass er nun dem Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2017/2400 entspricht. Die einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie 1999/62/EG sind daher hinfällig und sollten gestrichen werden, um den
Wortlaut der Richtlinie zu vereinfachen.
(1220) Die Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 sollten daher
entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 1999/62/EG
Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 28 erhält folgende Fassung:
„28. ‚CO2-Emissionen‘ eines schweren Nutzfahrzeugs seine spezifischen
CO2-Emissionen (g CO2/t-km) gemäß Nummer 2.6.1 seiner
Kundeninformationsdatei, wenn es sich um einen Lastkraftwagen handelt,
bzw. seine spezifischen CO2-Emissionen (g CO2/p-km) gemäß
Nummer 2.6.4 seiner Kundeninformationsdatei, wenn es sich um einen
Kraftomnibus handelt, wie dies in Anhang IV Teil II der Verordnung
(EU) 2017/2400 der Kommission (*) festgelegt ist;“
* Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-
Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen
sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der
Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).
ab) Nummer 29 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) schwere Nutzfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 Buchstaben a
und oder b der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und
des Rates (**); oder“
** Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für
neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
bc) Nummer 30 Buchstabe bNummer 30 erhält folgende Fassung:
„30. ‚emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug‘ ein emissionsarmes
schweres Nutzfahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der
Verordnung (EU) 2019/1242;“
„b) schwere Nutzfahrzeuge aus einer Fahrzeuggruppe, die in den
Geltungsbereich eines gemäß Artikel 7ga Absatz 7 erlassenen
Durchführungsrechtsakts fällt, deren CO2-Emissionen weniger als 50 % des
Bezugswerts für CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuggruppe betragen und die keine
emissionsfreien Fahrzeuge sind;“
d) Nummer 35 erhält folgende Fassung:
„35. ‚Fahrzeuggruppe‘ eine Fahrzeuggruppe im Sinne von Artikel 4
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2400;“
ce) Nummer 37 erhält folgende Fassung:
„37. ‚Emissionsreduktionskurve‘ einer Fahrzeuguntergruppe (sg) eine
Emissionsreduktionskurve für Lastkraftwagen (ETsg,Y) oder für
Kraftomnibusse (ETpsg,Y), die gemäß Anhang I Nummer 5.1.2.1 der
Verordnung (EU) 2019/1242 bestimmt und wie folgt angepasst wird:
a) Für die Jahre Y ≤ 2030 beträgt die CO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe für 2030 (rfsg,Y oder rfpsg,Y, wenn
Y=2030) 30 %;
b) für die Jahre Y > 2030 beträgt der Zielfaktor (RETsg,Y oder RETpsg,Y)
0,7;“
„37. ‚Emissionsreduktionskurve‘ für die Fahrzeuguntergruppe (sg) und den
Berichtszeitraum des Jahres Y, d. h. ETsg,Y, das Produkt aus dem jährlichen
CO2-Emissionsreduktionsfaktor (RETsg,Y) und dem Bezugswert für CO2-
Emissionen (rCO2sg) der Untergruppe (sg), nämlich
ETsg,Y = RETsg,Y x rCO2sg; RETsg,Y wird bestimmt gemäß Anhang I
Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2019/1242;“
df) Nummer 38 erhält folgende Fassung:
„38. ‚Bezugswert für CO2-Emissionen‘ Bezugswert für CO2-Emissionen
im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2019/1242;“
„38. ‚Bezugswert für CO2-Emissionen‘:
a) für Fahrzeuguntergruppen, die unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen,
den gemäß der Formel in Anhang I Nummer 3 dieser Verordnung bestimmten
Wert;
b) für eine Fahrzeuggruppe, die in den Geltungsbereich eines gemäß
Artikel 7ga Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakts fällt, den darin
angegebenen Bezugswert für CO2-Emissionen, entsprechend dem
Durchschnittswert aller CO2-Emissionen von Fahrzeugen dieser
Fahrzeuggruppe, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen
Parlaments und des Rates (6) für den ersten Berichtszeitraum gemeldet
wurden; dieser Zeitraum beginnt nach dem Tag, an dem die Zulassung, der
Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen dieser Fahrzeuggruppe, die
nicht den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400 genannten
Anforderungen entsprechen, gemäß Artikel 24 der Verordnung
(EU) 2017/2400 verboten wird;“
(eg) Die folgenden Nummern werden angefügt:
„42. ‚Anhänger‘ einen Anhänger im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der
Verordnung (EU) 2018/858, der in den Geltungsbereich der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (***) fällt;
43. ,Sattelanhänger‘ einen Anhänger, der der Begriffsbestimmung für
einen Sattelanhänger in Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2018/858
entspricht und in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung
(EU) 2022/1362 der Kommission fällt.“
*** Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom
1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von
schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen,
den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1362/oj).
2. Artikel 7ga wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 werden die Unterabsätze 2, 3 und 4 durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
„Die Mitgliedstaaten wenden diese Differenzierung spätestens sechs Monate
nach der Veröffentlichung auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 Absatz 1
dieser Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung
veröffentlichten verabschiedeten Bezugswerte für CO2-Emissionen dieser
Fahrzeuguntergruppen an. Für die Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-
LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH wenden die Mitgliedstaaten
diese Differenzierung jedoch spätestens am 13. Mai 2023 an.
Die Mitgliedstaaten wenden die Werden die Bezugswerte für CO2-
Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242
angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen ab dem ersten Tag des
sechsten Monats nach deren Veröffentlichung an. Für die
Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-
RD und 10-LH wenden die Mitgliedstaaten jedoch ab dem 1. Juli 2026 die
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) .../... der Kommission
[Fundstelle einfügen, sobald bekannt] angepassten Bezugswerte für CO2-
Emissionen an., so gelten diese Bezugswerte für CO2-Emissionen ab dem
Beginn des folgenden Berichtszeitraums.
Abweichend von Unterabsatz 2 ist bezüglich der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten CO2-Emissionsklassen 1, 4 und 5 für Fahrzeuggruppen, die unter
gemäß Absatz 7 erlassene Durchführungsrechtsakte fallen, die Differenzierung
spätestens zwei Jahre nach dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte
anwendbar. Die Differenzierung basiert auf den dort angegebenen
Bezugswerten für CO2-Emissionen und gilt, bis die Bezugswerte für CO2-
Emissionen für die betreffenden Fahrzeuguntergruppen gemäß Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 veröffentlicht sind. Ab der
Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 wenden die Mitgliedstaaten diese
Bezugswerte für CO2-Emissionen anstelle der in Absatz 7 genannten Werte an,
und die Differenzierung für die betreffenden Fahrzeuguntergruppen wird für
alle Emissionsklassen angewendet.“
b) In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stufen die Fahrzeuge, die anhand einer
Emissionsreduktionskurve mit einer CO2-Emissionsreduktionszielvorgabe
von 43 % für 2030 in die CO2-Emissionsklassen 2 oder 3 eingeordnet
wurden, anhand einer Emissionsreduktionskurve mit einer CO2-
Emissionsreduktionszielvorgabe von 30 % für 2030 spätestens bis [Tag
des Inkrafttretens dieser Richtlinie + zwei Monate] neu ein.
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass alle Fahrzeuge, für die der
Verkehrsteilnehmer die CO2-Emissionen in einer gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2017/2400 ausgestellten Kundeninformationsdatei
nachweisen kann, in eine CO2-Emissionsklasse eingeordnet werden
können. Liegt das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs vor dem
Beginn der Emissionsreduktionskurve der Fahrzeuguntergruppe, zu der
das Fahrzeug gehört, so gelten die Werte des ersten Jahres der
Emissionsreduktionskurve für diese Untergruppe.
Die Mitgliedstaaten behandeln Arbeitsfahrzeuge im Sinne von Artikel 3
Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1242 wie Fahrzeuge der
entsprechenden Untergruppe, die keine Arbeitsfahrzeuge sind.
Die Mitgliedstaaten gewähren keine Gebührenermäßigung gemäß der
CO2-Emissionsklasse 5 für emissionsfreie Fahrzeuge, die mit einem
kraftstoffbetriebenen Motor, der elektrische Energie erzeugt oder zum
Antrieb des Fahrzeugs beiträgt, nachgerüstet wurden. Die Mitgliedstaaten
wenden stattdessen die Gebühren gemäß der CO2-Emissionsklasse 1 an.
Die Fahrzeughersteller können das Simulationsinstrument gemäß
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2400 verwenden, um die CO2-
Emissionen eines Zweistofffahrzeugs im Sinne von Artikel 3 Nummer 21
der Verordnung (EU) 2017/2400 nach seinem Herstellungsdatum zu
bestimmen, wenn das Herstellungsdatum dieses Fahrzeugs vor dem
1. Januar 2024 lag. Hersteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen wollen, teilen der Kommission ihre Absicht mit, und die
Kommission entscheidet, ob sie das Simulationsinstrument für den in
diesem Absatz genannten Zweck verwenden dürfen. Für die Einstufung
eines Fahrzeugs in eine CO2-Emissionsklasse akzeptieren die
Mitgliedstaaten die von den Herstellern erstellte Simulation als Nachweis
der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs, sofern der Hersteller ihnen die
Ergebnisse der Simulation direkt, in digitaler Form und zusammen mit
dem an diesen Hersteller gerichteten Beschluss der Kommission
übermittelt.“
bc) Absatz 7 wird gestrichen. Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um für die
Fahrzeuggruppen außer 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD,
10-LH die Bezugswerte für CO2-Emissionen festzulegen.“
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7gc
(1) Bis zum 30. Juni 2030 können die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von
Artikel 7ga die Auswirkungen von Anhängern auf die CO2-Emissionen einer
Kombination mit einem Kraftfahrzeug berücksichtigen. Ab dem 1. Juli 2030 müssen
sie diese Auswirkungen berücksichtigen.
Wendet ein Mitgliedstaat Unterabsatz 1 an, so wird die CO2-Emissionsklasse der
Fahrzeugkombination gemäß Artikel 7ga Absatz 2 von der Anhängerklasse des
gezogenen Anhängers gemäß Anhang VIII beeinflusst.
(2) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an und erhebt er gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a besondere Gebühren für Fahrzeugkombinationen, die von den in
Anhang I der Richtlinie 96/53/EG des Rates* festgelegten höchstzulässigen
Gewichten und/oder Abmessungen abweichen, so kann er im Einklang mit Artikel 4
Absatz 4 der genannten Richtlinie die Straßenbenutzungsgebühren für solche
Fahrzeugkombinationen ermäßigen, wenn mindestens ein Anhänger verwendet wird,
dem gemäß Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie eine Anhängerklasse
zugeordnet ist.
Der Betrag der Ermäßigung der Straßenbenutzungsgebühren kann jenem
entsprechen, der für Fahrzeugkombinationen gewährt wird, die nicht von den
höchstzulässigen Gewichten und/oder Abmessungen abweichen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9d einen
delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang VIII zu erlassen, um die darin
festgelegten Schwellenwerte für das Effizienzverhältnis festzulegen oder an den
technischen Fortschritt anzupassen. Am Anfang müssen diese Schwellenwerte auf
der durchschnittlichen Effizienz der Anhängerflotte zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen der betreffenden Fahrzeuge
und auf dem Effizienzsteigerungspotenzial der Anhänger beruhen, wobei die
unterschiedlichen Potenziale von Sattelanhängern und anderen Anhängern zu
berücksichtigen sind.
Für die Anhängerklassen 1 und 2 gemäß der Tabelle in Anhang VIII erlässt die
Kommission spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für
CO2-Emissionen von Anhängern gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/1242 einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Schwellenwerte für
das Effizienzverhältnis.
DieFür die Anhängerklasse 3 gemäß der Tabelle in Anhang VIII gilt für
emissionsfreie Anhänger im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2019/1242, die den Effizienzverhältnisschwellenwert für die
Anhängerklasse 3 erfüllen. , die für Anhänger gilt, die mit einer Einrichtung
ausgestattet sind, die ihren Antrieb aktiv unterstützt und keinen Verbrennungsmotor
besitzt oder deren Verbrennungsmotor weniger als 5 g CO2/kWh emittiert, erlässt
die Kommission Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt zur
Festlegung der Schwellenwerte für das Effizienzverhältnis, wenn für diese Anhänger
rechtlich zertifizierte Werte verfügbar sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9d einen delegierten
Rechtsakt zur Änderung von Anhang VIII zu erlassen, um eine Methode für die
Zuordnung von Anhängern, die mit Geräten zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz
nachgerüstet wurden, zu einer Anhängerklasse festzulegen, insbesondere solcher
Anhänger, die vor dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung
(EU) 2022/1362 registriert, verkauft oder in Betrieb genommen wurden.
(4) Zur Registrierung der in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Geräte nutzen die
Mitgliedstaaten Nummer 10 (‚Sonstige Angaben‘) des Anhangs II der
Richtlinie 2014/45/EU**.
____________________
* Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen
für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der
Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
** Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).
4. Artikel 7j Absatz 2a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Kann ein Fahrer oder, falls zutreffend, der Verkehrsunternehmer oder der Anbieter
des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) für die Zwecke von Artikel 7g
Absatz 2, Artikel 7ga und Artikel 7gb keinen Beleg für die Emissionsklasse des
Fahrzeugs vorweisen, so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Maut- oder
Benutzungsgebühren bis zum Höchstsatz zu erheben. Kann ein Fahrer oder, falls
zutreffend, der Verkehrsunternehmer oder der Anbieter des europäischen
elektronischen Mautdienstes (EETS) für die Zwecke von Artikel 7gc keinen Beleg
für die Emissionsklasse der Fahrzeugkombination vorweisen, so sind die
Mitgliedstaaten berechtigt, Maut- oder Benutzungsgebühren auf der Grundlage der
Emissionsklasse des Kraftfahrzeugs zu erheben.“
5. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Im Falle eines gemeinsamen Systems für Benutzungsgebühren gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels endet die Umsetzungsfrist für die in Artikel 7ga Absatz 1
genannten Differenzierungen für die Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD,
5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH am 25. März 2025.“
5.6. Artikel 9d Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 9e zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern; dies gilt in Bezug auf
Anhang 0, die Formeln in Anhang IIIa Nummern 4.1 und 4.2, die Beträge in den
Tabellen der Anhänge IIIb und IIIc zur Anpassung an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt sowie die in Anhang VIII angegebenen Schwellenwerte für
das Effizienzverhältnis, um diese festzulegen oder an den technischen Fortschritt
anzupassen.“
6.7. Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) die Differenzierung von Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren entsprechend
der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen gemäß den Artikeln 7g, 7ga, 7gb oder
7gc;“
78. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII
hinzugefügt.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/520
Anhang I Teil I der Richtlinie (EU) 2019/520 erhält folgende Fassung:
„Teil I. Angaben zum Fahrzeug
Punkt O/F(1)(1)Bemerkungen
Amtliches Kennzeichen O
Fahrgestellnummer/Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN O
Zulassungsmitgliedstaat O
Marke O (D.1(2)) z. B. Ford, Opel,
Renault
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs O (D.3) z. B. Focus, Astra,
Megane
EU-Fahrzeugklasse O (J) z. B. Kleinkrafträder,
Motorräder, PKW
EURO-Emissionsklasse O z. B. EURO 4, EURO 6
CO2-Emissionsklasse F anwendbar für schwere
Nutzfahrzeuge
Zeitpunkt der Neueinstufung F anwendbar für schwere
Nutzfahrzeuge
CO2 in g/tkm F anwendbar für schwere
Nutzfahrzeuge
Volumenorientierung: ja/nein F anwendbar für Anhänger
Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig (-) ... F anwendbar für Anhänger
Effizienzverhältnis – m³-kilometerabhängig (-) ... F anwendbar für Anhänger
Technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im
beladenen Zustand
O
(1)
O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ.
(2)
Harmonisierter Code, siehe Richtlinie 1999/37/EG.
“
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 1999/37/EG
In Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG werden in Nummer V „Abgaswerte“ folgende Nummern
angefügt:
„(V.11) Effizienzverhältnis:
– Bei nicht volumenorientierten Anhängern: Effizienzverhältnis –
tonnenkilometerabhängig, sofern dies in Nummer 49.11.2 der
Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Anlage zu Anhang VIII der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission* oder in
Nummer 49.11.2 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu
Anhang III der genannten Verordnung angegeben ist;
– Bei volumenorientierten Anhängern: Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig,
sofern dies in Nummer 49.11.3 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der
Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der
Kommission oder in Nummer 49.11.3 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens
gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben ist.
Die Volumenorientierung ist in Nummer 49.10 der Übereinstimmungsbescheinigung schwerer
Anhänger gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683
der Kommission oder in Nummer 49.10 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der
Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben
(V.12) Anhängerklasse, ermittelt gemäß Artikel 7gc der Richtlinie 1999/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates.“
___________________
* Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/683/oj).
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [ein Jahr nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2025
COM(2025) 589 final
ANNEX
ANHANG
des
geänderten Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG, der Richtlinie 1999/37/EG des Rates und der
Richtlinie (EU) 2019/520 in Bezug auf die CO2-Emissionsklasse von schweren
Nutzfahrzeugen mit Anhängern sowie zur Klärung und Vereinfachung einiger
Bestimmungen
DE 1 DE
ANHANG
„ANHANG VIII
KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG VON ANHÄNGERN
In diesem Anhang werden die Kriterien festgelegt, nach denen die CO2-Emissionsklassen von
Fahrzeugkombinationen gemäß Artikel 7gc zu differenzieren sind.
Typ des
Anhängerfahrzeug
s
Effizienzverhältnis
CO2-
Emissionsklasse
des
Kraftfahrzeugs
gemäß
Artikel 7ga ohne
Berücksichtigun
g der
Auswirkungen
des Anhängers
Der
Fahrzeugkombinatio
n zugeordnete CO2-
Emissionsklasse mit
Berücksichtigung
der Auswirkungen
des Anhängers
Anhängerklass
e
Wenige
r als
Mindesten
s
Sattelanhänger ST1 ST2
1 2
2 3
Anhänger,
ausgenommen
Sattelanhänger
T1 T2
1 2
2 3
Sattelanhänger ST2 ST3
1 oder 2 3 2
Anhänger,
ausgenommen
Sattelanhänger
T2 T3
Sattelanhänger
ST3
ST4
1 oder 2 oder 3 4 3
Anhänger,
ausgenommen
Sattelanhänger
T3 T4
1 Für das Effizienzverhältnis eines Anhängers gilt:
1) Bei nicht volumenorientierten Anhängern: Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig, sofern
dies in Nummer 49.11.2 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Anlage zu Anhang VIII der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission *1 oder in Nummer 49.11.2 des Fahrzeug-
Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben
DE 2 DE
ist.
2) Bei volumenorientierten Anhängern: Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig, sofern dies in
Nummer 49.11.3 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Anlage zu Anhang VIII der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission oder in Nummer 49.11.3 des Fahrzeug-
Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben
ist.
Die Volumenorientierung des Fahrzeugs ist in Nummer 49.10 der Übereinstimmungsbescheinigung
gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission
oder in Nummer 49.10 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III
der genannten Verordnung angegeben.
*1 Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).
“
Drucksache 522/25- 37 -]
Relationen
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