Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 329/26
29.05.26 BRFuss
R - AIS - FSFJ - G
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über
ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur
Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung
der Betroffenen
A. Problem und Ziel
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) gibt
Anlass zu einer Änderung des Betreuungsrechts. Nach geltendem Recht kann der Betreuer
gemäß § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem
Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich
einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, einwilligen. Diese ausnahmslose
Vorgabe kann nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in Einzelfällen zu
einem unangemessenen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1
Alternative 2 des Grundgesetzes führen. Eine Ausnahme ist nach Leitsatz 5 des Urteils
geboten, „soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der
ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären
Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der
körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten
ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die
betroffene Person untergebracht ist und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick
auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung
voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert
werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder
einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.“
In diesen Fällen führen die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen zu einer
besonderen Schwere des Eingriffs, die der betroffenen Person nicht zumutbar ist. Die strikte
gesetzliche Vorgabe der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur im Rahmen
eines stationären Krankenhausaufenthalts kann in der vom Bundesverfassungsgericht
beschriebenen besonderen Fallgestaltung zur Folge haben, dass betroffene Personen
erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verbringung in das
Krankenhaus oder die Durchführung der Behandlung im Krankenhaus hinnehmen müssen, um
eine notwendige medizinische Maßnahme zu erhalten. Dies ist nur für die Fälle
angemessen, in denen die Verwirklichung dieser Gefahr ex ante deutlich weniger wahrscheinlich ist
als die Verwirklichung eines ganz erheblichen Risikos, das durch die ärztliche
Zwangsmaßnahme abgewendet werden soll.
Fristablauf: 10.07.26
Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs
in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagebeschluss vom 8. November 2023
(XII ZB 459/22) im Ergebnis bestätigt und dem Gesetzgeber eine verfassungsgemäße
Neuregelung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgegeben. Ziel des Entwurfs ist
es, eine angemessene Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis der
Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Betreuten im Rahmen eines
Krankenhausaufenthalts bei gleichzeitiger Wahrung des ultima-ratio-Gebots zu schaffen.
Der Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Er soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen.
B. Lösung
Um zukünftig in der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil beschriebenen
Fallgestaltung unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Durchführung von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus in jedem Fall zu vermeiden, wird
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in eng begrenzten
Ausnahmefällen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines
Aufenthalts in einem Krankenhaus ermöglicht. Für diesen Ausnahmefall wird ein neuer
Absatz in § 1832 BGB geschaffen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen danach nur in
solchen Fällen außerhalb eines Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden, in denen mit
der Verbringung in das Krankenhaus oder mit der Durchführung der Behandlung im
Krankenhaus eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung einhergeht, welche durch eine
Behandlung außerhalb der Klinik voraussichtlich zumindest signifikant reduziert wird. Zudem
muss auch die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betreuten
einschließlich der Nachversorgung entsprechend dem Standard eines Krankenhauses
nahezu erreicht werden, so dass eine Behandlung im Krankenhaus für den Betroffenen keine
signifikante Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus mit sich bringen
würde. Außerdem dürfen durch die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht andere
Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer
grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht
drohen. Abschließend muss auch die zwangsweise Durchführung der Behandlung
außerhalb des Krankenhauses dem nach § 1827 BGB zu beachtenden und nach § 1828 BGB
festgestellten Willen des Betreuten entsprechen. In jedem Fall der Anwendung der
Ausnahmeregelung müssen die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1832 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 BGB für die rechtmäßige Einwilligung des Betreuers in die
ärztliche Zwangsmaßnahme erfüllt sein. Weiterhin muss auch bei Anwendung der
Ausnahmeregelung den strengen verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprochen werden.
Auch nach der Neuregelung muss sichergestellt bleiben, dass ärztliche
Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den mit ihnen verbundenen schweren Grundrechtseingriff in jedem
Anwendungsfall nur das letzte Mittel sind, das nur in der Situation einer drohenden
erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen in Betracht kommt. Zur weiteren Sicherung
dieses ultima-ratio-Gebots sieht der Entwurf daher bei ambulant durchgeführten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen, aber darüber hinaus auch bei allen Unterbringungsmaßnahmen
nach § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Stärkung der Aufgaben und Qualifikation des
Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen vor. Ferner werden zur Stärkung des ultima-ratio-
Gebots und zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten ärztlichen
Zwangsmaßnahme die Anforderungen an die im Genehmigungsverfahren durch den
Betreuer einzureichenden Unterlagen näher konkretisiert. Zukünftig soll der Betreuer
konkrete Angaben zu dem nach § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB erforderlichen
Überzeugungsversuch, zu den geprüften den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen
nach § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB und dem nach § 1828 Absatz 3 BGB
festgestellten Willen des Betreuten tätigen. Diese Neuregelung soll zur Vermeidung von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen beitragen, indem in der Betreuungspraxis von den an der
Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen Beteiligten ein größerer Fokus auf die
Durchführung des Überzeugungsversuchs, die Prüfung von den Betreuten weniger
belastenden Maßnahmen und die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betreuten
gelegt wird. Zudem soll die Nachprüfbarkeit dieser für die Verhältnismäßigkeit von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen besonders bedeutsamen Voraussetzungen durch das
Betreuungsgericht erleichtert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Umsetzung der Neuregelung sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne
Er-füllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Ob und in welchem Umfang die mit dem Entwurf eröffnete Möglichkeit einer außerhalb
eines Krankenhausaufenthalts durchgeführten Zwangsbehandlung zu einem Anstieg von
Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und damit zu Kosten im
justiziellen Bereich führen wird, kann auf der Basis der derzeit zur Verfügung stehenden
Daten nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden. Nach aktueller Einschätzung ist –
bei konsequenter Anwendung des ultima-ratio-Gebots – angesichts der zu erwartenden
geringen Fallzahlen jedenfalls nicht von einer erheblichen Steigerung der Verfahren zur
Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen auszugehen. Auch die im Entwurf
vorgesehenen Änderungen im Bereich der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen
bringen keinen nennenswerten Mehraufwand bei den Betreuungsgerichten mit sich.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht ersichtlich.
Bundesrat Drucksache 329/26
29.05.26 BRFuss
R - AIS - FSFJ - G
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über
ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur
Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung
der Betroffenen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche
Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots
sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 10.07.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche
Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des
ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1820 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1832 Absatz 4“ durch die Angabe „§
1832 Absatz 5“ ersetzt.
2. § 1827 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer
Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer
Patientenverfügung unterstützen. Ein geeigneter Fall liegt insbesondere vor, wenn bei
dem Betreuten eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 durchgeführt wurde und
damit zu rechnen ist, dass auch nach Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit
erneut ein Zustand der Einwilligungsunfähigkeit eintreten wird und künftig weitere
ärztliche Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.“
3. § 1828 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 sind das Ergebnis der
Prüfung des behandelnden Arztes nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Ablauf und der
wesentliche Inhalt des Gesprächs nach Absatz 1 Satz 2 zu dokumentieren. Sofern bei
einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 davon abgesehen wird, nahen
Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung
zu geben, ist dies zu begründen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.“
4. § 1832 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden und
nach § 1828 festgestellten Willen des Betreuten entspricht,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines Aufenthalts in einem
Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des
Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung und der
Möglichkeit einer stationären Aufnahme sichergestellt ist, durchgeführt wird.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist die Durchführung einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme ausnahmsweise außerhalb eines Aufenthalts in
einem Krankenhaus zulässig, wenn die Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus für den Betreuten unzumutbar ist. Dies ist nur dann
der Fall, wenn
1. aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass dem Betreuten durch
die Verbringung in ein Krankenhaus oder durch den Aufenthalt in einem
Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen,
2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die drohenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses vermieden oder signifikant
reduziert werden,
3. am Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sichergestellt ist,
dass die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des Betreuten
einschließlich der Nachversorgung entsprechend dem Standard eines
Krankenhauses nahezu erreicht wird, und die Behandlung im Krankenhaus unter
Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden
ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung des
medizinischen Versorgungsniveaus führt,
4. bei der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des
Krankenhauses keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der
Unverletzlichkeit der Wohnung oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position
des Betreuten mit vergleichbarem Gewicht drohen und
5. die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des
Krankenhauses dem nach § 1827 zu beachtenden und nach § 1828 festgestellten
Willen des Betreuten entspricht.
(3) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der
Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer soll dem Gericht die Dokumentation
nach § 1828 Absatz 3 sowie konkrete Angaben dazu übermitteln, wie, von wem
und in welchem zeitlichen Rahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versucht
wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu
überzeugen, und welche anderen den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geprüft wurden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6
ersetzt:
(5) „ Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die
Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem Aufenthalt in ein
Krankenhaus oder zu einem anderen Ort der Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer
3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 317 Bestellung des Verfahrenspflegers
§ 317a Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung
§ 317b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers“.
b) Die Angabe zu § 321 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 321 Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung“.
2. § 312 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem
Aufenthalt in ein Krankenhaus oder zu einem anderen Ort der Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme, nach § 1832 Absatz 1 bis 3 und 5 auch in
Verbindung mit Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder“.
3. § 315 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen
1. die zuständige Behörde,
2. in Verfahren nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Leiter der
Einrichtung, in der die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, oder,
wenn es sich bei dem Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme
nicht um eine Einrichtung handelt, die Stelle, die für die Durchführung
verantwortlich ist.“
4. Die §§ 317 und 318 werden durch die folgenden §§ 317 bis 318 ersetzt:
§ 317„
Bestellung des Verfahrenspflegers
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen in Unterbringungssachen einen geeigneten
Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger ist so früh wie möglich zu
bestellen.
(2) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. In der Regel ist
eine Person zu bestellen, die Verfahrenspflegschaften im Rahmen ihrer
Berufsausübung führt. Steht eine Person zur Verfügung, die in gleicher Weise geeignet und zur
ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist, so kann auch diese zum
Verfahrenspfleger bestellt werden.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben
werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem
anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der
Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die
Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
§ 317a
Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung
(1) Geeignet im Sinne des § 317 Absatz 1 ist eine Person, die Kenntnisse auf den
Gebieten des Betreuungsrechts, insbesondere im Bereich der Unterbringungssachen,
und des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie im Bereich der Vermeidung von
Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen hat und über Kenntnisse der
Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen verfügt.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse sind auf Verlangen des Gerichts
nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine Registrierung als
beruflicher Betreuer nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes, eine
sozialpädagogische, pflegerische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation oder eine für die
Tätigkeit als Verfahrenspfleger spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden.
§ 317b
Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers
(1) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen
des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des
Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner
Rechte im Verfahren zu unterstützen. Der Verfahrenspfleger hat auch Gespräche mit
Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betroffenen zu führen, soweit dies
erforderlich ist und der Betroffene dem zustimmt. Der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher
Vertreter des Betroffenen.
(2) Der Verfahrenspfleger hat dem Gericht über die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3
erbrachten Tätigkeiten eine Stellungnahme in Textform vorzulegen. Die Stellungnahme
enthält insbesondere eine Äußerung des Verfahrenspflegers zu den Wünschen oder
hilfsweise zu dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Der Stellungnahme bedarf es
nicht, wenn es sich um ein Verfahren nach § 331 oder § 332 handelt.
§ 318
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
(1) In der Bestellung ist festzustellen, ob die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig
oder ehrenamtlich geführt wird.
(2) Der berufsmäßige Verfahrenspfleger erhält für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben in jedem Rechtszug eine Vergütung. Die Ansprüche des berufsmäßigen
Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2
Satz 1 und den §§ 3 bis 5 und 16 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Die ehrenamtliche Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der
ehrenamtliche Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz
1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt
werden.
(4) Anstelle der Vergütung und des Aufwendungsersatzes nach Absatz 2 kann
das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung
der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung
durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist
die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer
Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der
Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht
nachzuweisen; weitergehende Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche stehen ihm
nicht zu.
(5) Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers sind stets
aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.“
5. § 319 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das
Ergebnis des übermittelten Gutachtens, die Stellungnahme des Verfahrenspflegers,
soweit diese vorliegt, und die mögliche Dauer einer Unterbringung. Die persönliche
Anhörung soll in Anwesenheit des Verfahrenspflegers stattfinden.“
6. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 321„
Einholung eines Gutachtens; Einholung einer Bescheinigung“.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) „ Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat sich das
Gutachten auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1832 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstrecken.
(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Leiter der
Einrichtung, in der die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll, dem
Gericht gegenüber zu bescheinigen, durch welche Mittel die im konkreten Fall
gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen, einschließlich der
erforderlichen Nachversorgung, in der Einrichtung sichergestellt wird. Handelt es sich bei
dem Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht um eine
Einrichtung, ist die Erklärung von der Stelle abzugeben, die für die Durchführung
verantwortlich ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.
7. Nach § 323 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch die Angabe des konkreten Ortes, an dem die Maßnahme durchgeführt werden
soll.“
8. § 331 wird durch den folgenden § 331 ersetzt:
§ 331„
Einstweilige Anordnung
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige
Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die
Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind
und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die
Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt
für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies
gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3. nach § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319
Absatz 4 zulässig.
(2) Bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen
Maßregel nach § 334 ausgeschlossen.“
Artikel 3
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt
durch [Artikel 1 des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-
Verordnung, Bundesratsdrucksache 232/26] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 1832
Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 1832 Absatz 1, 2 und 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-
Ausführungsgesetzes
Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007
(BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 8 des Gesetzes vom 4.
Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1832 Absatz 1 oder Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 1832 Absatz 1, 2 oder 5“ ersetzt.
2. In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 316, 317 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, 6,“ durch die
Angabe „§§ 316, 317 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4,“ ersetzt.
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 6
Evaluierung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht nach Ablauf
von drei Jahren nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 dieses
Gesetzes] die Auswirkungen der mit diesem Gesetz eingeführten Änderungen auf die
Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich
genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1832 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie die Wirksamkeit der mit diesem Gesetz eingeführten Schutzmechanismen und der
Änderungen im Verfahrensrecht.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Wer seinen Willen frei bilden kann, hat im Rahmen des Rechts zur Selbstbestimmung auch
„die Freiheit zur Krankheit“. Entscheidet er sich mit freiem Willen gegen eine ärztliche
Behandlung oder andere ärztliche Maßnahmen, ist dies als Ausdruck seiner
Selbstbestimmung zu akzeptieren. Kann jemand krankheitsbedingt aber keinen freien Willen bilden, ist
der Staat auf Grund seiner aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
folgenden Schutzpflicht aufgerufen und berechtigt, die Möglichkeit einer ärztlichen Maßnahme
zum Schutz des Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dessen
Einwilligung vorzusehen. Im Rahmen des Betreuungsrechts bedeutet das, dass der Betreuer mit
entsprechendem Aufgabenkreis für den Betroffenen in eine erforderliche medizinische
Behandlung einwilligen kann, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Erklärung
einwilligungsunfähig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24)
entschieden, dass die im geltenden Recht vorgesehene ausnahmslose Bindung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt unangemessen ist. Eine
Ausnahme ist demnach geboten, soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex
ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen
eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche
Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen
und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der
Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im
Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der
Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant
reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen
Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit
vergleichbarem Gewicht drohen. Für diese Fallkonstellationen muss der Gesetzgeber also
jedenfalls die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchführung einer ärztlichen Maßnahme
auch außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthalts schaffen. Hierbei muss wegen
des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs
sichergestellt sein, dass diese nur das letzte Mittel ist, welches ausschließlich in Situationen
drohender erheblicher Selbstgefährdung in Betracht kommt, wenn keine anderen milderen
Mittel ausreichend sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in der bezeichneten
Entscheidung zudem festgestellt, dass die mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgten Zwecke des
Schutzes vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, der Prüfung der
Voraussetzung ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, der Verhinderung
von auf Fehlanreizen beruhendem Eingreifen nicht erforderlicher ärztlicher
Zwangsmaßnahmen und der Sicherstellung einer angemessen fachlichen Versorgung grundsätzlich
legitim und grundrechtlich fundiert sind. Auch aus diesem Grund wurde es der Einschätzung
des Gesetzgebers überlassen, ob das Erfordernis der Durchführung ärztlicher
Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus beibehalten wird
und lediglich ein Ausnahmetatbestand für die beanstandeten Anwendungsfälle geschaffen
wird oder ob das Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts aufgehoben und
durch eine für alle Anwendungsfälle flexiblere Regelung ersetzt wird. Das
Bundesverfassungsgericht betont in den Urteilsgründen dabei besonders, dass im Rahmen der vom
Gesetzgeber gewählten Ausgestaltung das ultima-ratio-Gebot in jedem Fall gewahrt bleiben
muss.
Das Erfordernis eines stationären Krankenhausaufenthalts nach § 1832 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 BGB wurde durch das Gesetz zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 eingeführt, nachdem das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8 /15) festgestellt hatte, dass die im
damals geltenden Recht vorgesehene Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit
der freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB a.F. in einigen Fällen
zu einer mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates
unvereinbaren Regelungslücke führte. Mit dem Gesetz vom 17. Juli 2017 hatte sich der
Gesetzgeber bewusst gegen die Möglichkeit der ambulanten ärztlichen Zwangsmaßnahme
entschieden. Begründet wurde dies damit, dass ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen
mit dem ultima-ratio-Gebot unvereinbar seien. Denn als möglicher Anwendungsbereich
wurde unter anderem die in Betracht kommende Fallgestaltung in den Blick genommen, in
der eine Depotmedikation mit Neuroleptika in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt
werden soll. Hier wurde die Gefahr gesehen, dass solche möglicherweise traumatisierenden
Zwangsbehandlungen in der Praxis regelmäßig, ohne ausreichende Prüfung von weniger
eingriffsintensiven Alternativen und damit auch in vermeidbaren Fällen durchgeführt
werden. Zudem war ein wichtiger Beweggrund für den Ausschluss von ambulanten ärztlichen
Zwangsmaßnahmen, dass Menschen mit psychischen Krankheiten gerade in ihrem Wohn-
und sonstigen persönlichen Umfeld nur vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe und nicht
staatlich genehmigten Zwang erfahren sollten. Insofern ist eine auf Vertrauen gegründete
und auf Kooperation mit dem Patienten ausgerichtete ambulante psychiatrische
Versorgung, die auf Ausübung von Zwang verzichtet, ein wichtiger Baustein des auf die
Vermeidung von Zwang ausgerichteten psychiatrischen Hilfesystems.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nunmehr aufgegeben hat, eine
Ausnahmeregelung zur Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären
Krankenhausaufenthalt zu schaffen, soll mit der vorgeschlagenen Rechtsänderung eine
ambulante ärztliche Zwangsmaßnahme dementsprechend in Ausnahmefällen ermöglicht
werden. Dies soll in angemessener Weise und unter strikter Beachtung des ultima-ratio-
Gebots erfolgen. Es muss sichergestellt bleiben, dass auch bei Anwendung des
Ausnahmefalls in der Praxis ärztliche Zwangsmaßnahmen weiterhin nur das letzte Mittel bleiben
und diese nur zum Einsatz kommen, um eine drohende erhebliche Selbstgefährdung des
Betroffenen abzuwenden, wenn keine den Betroffenen weniger belastende
Behandlungsalternative zur Verfügung steht, die das Behandlungsziel ebenso gut wie die geplante
ärztliche Zwangsmaßnahme zu erreichen vermag.
Die bisher für ärztliche Zwangsmaßnahmen geltenden materiellrechtlichen und
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen haben sich grundsätzlich bewährt. Gleichwohl haben sich in
der Lebenswirklichkeit des Genehmigungsverfahrens einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
praktische Herausforderungen gezeigt, die insbesondere den Informationsfluss zwischen
Betroffenen, Kliniken, Betreuern bzw. Bevollmächtigten und Betreuungsgerichten betreffen.
Aus dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung
des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ vom 31. Januar 2024 (Henking/Juckel/
Gather/Steinert, veröffentlicht auf der Website des BMJV unter https://www.bmjv.de/Shared-
Docs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2024_Forschungsbericht_Zwangsmassnah-
men_BR.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ergibt sich, dass insbesondere in dem Bereich
der Feststellung des Patientenwillens, hilfsweise des mutmaßlichen Willens des Betreuten,
teils erhebliche Defizite bestehen (Abschlussbericht, S. 205). Nach geltendem Recht ist
eine ärztliche Zwangsmaßnahme aber nur genehmigungsfähig, wenn ihre Durchführung
dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, § 1832 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 BGB. Die festgestellten Defizite bei der Willensermittlung sind zum Teil
darauf zurückzuführen, dass Patientenverfügungen in diesem Bereich weiterhin nur eine
marginale Rolle spielen (Abschlussbericht, S. 205). Liegt keine Patientenverfügung vor oder
stimmt die darin enthaltene Erklärung nicht mit der aktuellen Behandlungs- und
Lebenssituation überein, sind in einem nächsten Schritt die Behandlungswünsche der betroffenen
Person festzustellen und zu beachten. Erst wenn keine Behandlungswünsche festgestellt
werden können, ist in einem letzten Schritt auf den mutmaßlichen Willen abzustellen, der
stets anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln ist. Ein Rückgriff auf ein objektiv
„sinnvolles“ Verhalten ist in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen, da stets eine
Möglichkeit besteht, den mutmaßlichen Willen individuell zu bestimmen. Wenn nur wenige
Anhaltspunkte vorhanden sind, um zu beurteilen, was der Betroffene selbst in der konkreten
Situation mit freiem Willen gewollt hätte, ist eine „beste Interpretation“ vorzunehmen. In Fällen,
in denen tatsächlich keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, muss auf
allgemeingültige Vermutungen zurückgegriffen werden. Aber auch in diesen Fällen bleibt der
individuell subjektive mutmaßliche Wille der betreuten Person der Maßstab. In diesem
abgestuften System fällt auf, dass in vielen gerichtlichen Genehmigungsverfahren nur unzureichend
der Versuch unternommen wird, den (mutmaßlichen) Willen der Person zu ermitteln
(Abschlussbericht, S. 207). Ein Grund hierfür besteht in dem Umstand, dass es in der Praxis
offenbar schwierig ist, Ideen zur Umsetzung dieser Aufgabe zu entwickeln. Insbesondere
ist der Betroffene dem Betreuungsgericht regelmäßig nicht gut bekannt, so dass nur
schwerlich aus eigener Anschauung und Erfahrung Feststellungen zu konkreten
Umständen im Hinblick auf den Willen des Betroffenen getroffen werden können. In dieser Situation
bietet es sich regelmäßig an, weitere Informationsquellen einzubinden und insbesondere
Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Betroffenen zu befragen, um
gegebenenfalls auch Rückschlüsse aus dessen Lebensumständen oder persönlichen
Überzeugungen, Vorstellungen und Präferenzen ziehen zu können. Die Prüfung, ob die ärztliche
Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten
entspricht, obliegt zudem nicht nur dem Betreuungsgericht, sondern in erster Linie dem
Betreuer und dem behandelnden Arzt. Nach § 1832 Absatz 1 BGB hat der behandelnde Arzt
die Indikation für sämtliche Maßnahmen zu stellen und diese Maßnahme auch mit dem
Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens nach § 1827 BGB zu erörtern. Dies
gilt grundsätzlich für jede ärztliche Maßnahme, gleich ob diese mit oder gegen den Willen
des Betroffenen erfolgt. Nach § 1828 Absatz 2 BGB sind in diesem Verfahren – soweit
möglich – auch Angehörige und Vertrauenspersonen des Betroffenen anzuhören. Diese
bereits jetzt bestehende Verpflichtung soll mit der im Entwurf vorgeschlagenen
Neuregelung in § 1828 Absatz 3 BGB-E auch für das gerichtliche Genehmigungsverfahren über die
Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gewinnbringend genutzt
werden. Durch die neu eingeführte Vorgabe, dass das Ergebnis der Prüfung des
behandelnden Arztes sowie der Ablauf und der wesentliche Inhalt des Gesprächs nach § 1828
Absatz 1 BGB zu dokumentieren sind und diese Dokumentation nach § 1832 Absatz 3 Satz
2 BGB-E beim Betreuungsgericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der ärztlichen
Zwangsmaßnahme einzureichen ist, sollen diese grundsätzlich bereits vorhandenen
Informationen den Betreuungsgerichten im Genehmigungsverfahren künftig leichter zugänglich
gemacht werden.
Der vorgeschlagene Entwurf soll zudem das Mittel der Patientenverfügung weiter in den
Fokus rücken. Die Regelung des § 1827 Absatz 4 BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung
der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur
Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 eingeführt
worden. Die Regelung sollte die Verbreitung von Patientenverfügungen einschließlich
Behandlungsvereinbarungen (vor allem in psychiatrischen Kliniken) insbesondere mit Blick auf
ärztliche Zwangsmaßnahmen gemäß § 1832 BGB fördern: Ärztliche Zwangsmaßnahmen
sollten vermieden werden, indem in der Betreuungspraxis vermehrt von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht wird, die Wünsche und den Willen von Betreuten gründlich zu ermitteln
und schriftlich festzuhalten, namentlich in solchen Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit
dem (Wieder-)Eintritt einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist. Ein
geeigneter Fall liegt nach der Gesetzesbegründung etwa vor, wenn der Betreute nach einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme, die im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit durchgeführt wurde,
wieder einwilligungsfähig wird, allerdings die Gefahr eines erneuten Verlustes der
Einwilligungsfähigkeit droht, z.B. in psychischen Krisensituationen. Die Regelung des § 1827
Absatz 4 BGB ist seinerzeit unter bewusstem Verzicht auf den rechtlich nicht definierten Begriff
der Behandlungsvereinbarung formuliert worden. Auch wurde davon abgesehen, den
behandelnden Arzt in der Regelung unmittelbar zu einer konkreten Handlung zu verpflichten.
Die Konsequenz dieser vorsichtigen Formulierung ist jedoch, dass die Regelung in der
Praxis bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen kaum eine Rolle zu spielen scheint, was sich auch
aus dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung
des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ zeigt (S. 14, 43, 100 f., 130, 205 ff., 247). Der
mit der Regelung verfolgte Zweck ist somit noch nicht erreicht worden. Dies soll durch den
vorgeschlagenen Entwurf korrigiert werden, ohne für die Praxis zu starre und rigide
Vorgaben aufzustellen.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
dient und trägt zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und
inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang
zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei. Er leistet außerdem einen Beitrag zur Erreichung des
Unterziels 16.3 „Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern
und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten“ der UN-Agenda 2030.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um zu vermeiden, dass Betroffene durch die ausnahmslose Vorgabe der
Zwangsbehandlung nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts unangemessen belastet
werden, sieht der Entwurf vor, dass zukünftig eine eng gefasste Ausnahme geschaffen wird,
die eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Krankenhausaufenthalts
ermöglicht. Für diese Ausnahmeregelung wird ein eigener Absatz in den bestehenden § 1832
BGB eingeführt. Es soll für den Regelfall bei dem Grundsatz bleiben, dass ärztliche
Zwangsmaßnahmen während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die
gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen
Nachbehandlung und der Möglichkeit einer stationären Aufnahme sichergestellt ist, durchzuführen
sind. Dass diese Vorgabe im Regelfall zu angemessenen Ergebnissen führt, hat das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. November 2024 mit ausführlicher
Begründung bestätigt (vergleiche BVerfG, Urteil vom 26. November 2024, Aktenzeichen (Az.)
1 BvL 1/24, Leitsätze 3 und 4, Rn. 112 ff, 154). Mit der im vorliegenden Entwurf
vorgesehenen Ausgestaltung der Regelung soll für die Fälle, in denen eine unangemessene
Belastung mit der Verbringung oder der Behandlung in einem Krankenhaus einhergeht, die
notwendige Ausnahme geschaffen werden. Damit lassen sich ärztliche Zwangsmaßnahmen
in diesen Fällen an einem Ort durchführen, an dem einerseits die Sicherheit der Betreuten
während und nach der Durchführung der Maßnahme sichergestellt ist, aber anderseits auch
die Belastung der Betreuten durch die zwangsweise Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme auf ein Mindestmaß reduziert wird. Diese Regelung erfordert somit eine
individuelle Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, bei dem anhand von konkreten
Anhaltspunkten eine Bewertung der in Betracht gezogenen Maßnahme vorgenommen wird.
Eine generelle Öffnung der Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in den
ambulanten Bereich durch Aufhebung des Krankenhausvorbehalts, wie sie das BVerfG als eine
mögliche Regelungsoption benennt, sieht der vorliegende Entwurf nicht vor. Wie das
BVerfG wird hier davon ausgegangen, dass es in der Anwendungspraxis eher wenige
Einzelfälle sein werden, in denen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach
der medizinischen Indikation des besonderen medizinischen Standards und
Versorgungsniveaus eines Krankenhauses nicht bedarf. Diese Einschätzung wird durch die
vorliegenden rechtstatsächlichen Erkenntnisse aus der obengenannten Evaluierungsstudie bestätigt
(S. 215 ff.): Danach betrafen die Anwendungsfälle für ärztliche Zwangsmaßnahmen in der
Regel schwere Erkrankungsverläufe, die entweder wegen Suizidalität des geschützten
Rahmens einer Klinik bedurften oder bei denen sich wegen der erst notwendigen Diagnostik
und erstmaligen Verabreichung von Medikamenten der Verlauf insgesamt komplex
gestaltete. Auch diejenigen Personen, die aus Pflegeheimen in die Klinik kamen, wiesen
komplexe Problemlagen auf, die eine stationäre Versorgung und Überwachung erforderten.
Aber auch bei somatischen Behandlungen, die zwangsweise durchgeführt werden sollen –
so die Feststellungen im Abschlussbericht – dürfte in den allermeisten Anwendungsfällen
ein Klinikaufenthalt unumgänglich sein, ebenso bei Eingriffen jeder Art, die in Vollnarkose
durchgeführt werden, oder bei diagnostischen Maßnahmen mit leichter Sedierung. Die
Tatsache, dass von der Unzumutbarkeit einer Zwangsbehandlung im Krankenhaus auf der
Grundlage des vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aufgestellten komplexen
Voraussetzungsbündels nur in wenigen Einzelfällen auszugehen sein wird, spricht für die
Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts als Regelfall. Darüber hinaus birgt die
Aufhebung des Krankenhausvorbehalts die Gefahr, dass ärztlicher Zwang in unverhältnismäßiger
Weise in private Räume der Betroffenen eindringt, die als grundrechtlich durch Artikel 13
GG geschützte Rückzugsräume frei von derartigem Zwang gehalten werden sollten. Zudem
könnten bei einer derartigen Regelung ambulante Zwangsbehandlungen auch in Fällen
durchgeführt werden, in denen Menschen mit einer psychischen Erkrankung in
regelmäßigen Zeitabständen mit einer Depotmedikation mit Neuroleptika zwangsweise behandelt
werden. Hier generell eine ambulante Zwangsbehandlung zu ermöglichen, wäre mit der
Gefahr verbunden, dass solche möglicherweise traumatisierenden Zwangsbehandlungen
in der Praxis regelmäßig, ohne eine ausreichende Prüfung von weniger eingriffsintensiven
Alternativen und damit letztlich auch in vermeidbaren Fällen durchgeführt werden. In den
Fällen, in denen derartige Behandlungen weiterhin im Rahmen eines
Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden, führt die Eingliederung in die Station und die Prüfung durch
multiprofessionelle Teams, einschließlich des Pflegepersonals, regelmäßig dazu, dass die
gebotene sorgfältige Prüfung sichergestellt ist, ob die ärztliche Behandlung als solche
durchzuführen ist und auch, ob gerade die zwangsweise Durchführung der Behandlung
notwendig und verhältnismäßig ist.
Auch nach der Schaffung der Ausnahmeregelung muss weiterhin sichergestellt bleiben,
dass ärztliche Zwangsmaßnahmen – ob bei einer ambulanten oder einer stationären
Durchführung – stets nur als letztes Mittel angewandt werden. Hierzu ist es von erheblicher
Bedeutung, dass der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille des Betroffenen mit der
erforderlichen Sorgfalt festgestellt wird. Die obengenannte Evaluierungsstudie stellt auf Grundlage
der Forschungsergebnisse hierzu fest, dass die Umsetzung der Vorgabe gemäß § 1832
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB in der betreuungsgerichtlichen Praxis nach den
Ergebnissen der Untersuchung als defizitär zu beurteilen ist (Abschlussbericht, S. 205 ff.). Um in der
gerichtlichen Praxis die Feststellungen hierzu zu erleichtern, sollen nach dem vorliegenden
Entwurf im Vorfeld stattfindende Gespräche zwischen Betreuern und behandelnden Ärzten
in nachvollziehbarer Form dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Bereits jetzt sieht
§ 1828 BGB für jede ärztliche Maßnahme vor, dass die indizierte ärztliche Maßnahme unter
Berücksichtigung des Patientenwillens zwischen behandelndem Arzt und Betreuer zu
erörtern ist und im Rahmen der Erörterung zur Feststellung des Patientenwillens oder der
Behandlungswünsche beziehungsweise des mutmaßlichen Willens auch nahe Angehörige
oder sonstige Vertrauenspersonen des Betreuten anzuhören sind. Zukünftig sollen bei
ärztlichen Zwangsmaßnahmen der Ablauf und der wesentliche Inhalt dieser Gespräche ebenso
wie das Ergebnis der Indikationsprüfung des behandelnden Arztes auch dem
Betreuungsgericht zur Verfügung gestellt werden.
Zur weiteren Absicherung des ultima-ratio-Gebots sieht der Regelungsentwurf ferner vor,
dass in § 1832 Absatz 3 BGB-E Anforderungen an die Angaben des Betreuers im
gerichtlichen Verfahren zur Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme gestellt werden. Der
Betreuer soll dem Gericht danach Angaben zum Überzeugungsversuch, zu den geprüften
weniger belastenden Maßnahmen und zu der Feststellung des zu beachtenden Willens des
Betreuten übermitteln. Hierdurch soll der Informationsaustausch zwischen dem
behandelnden Arzt und dem Betreuer gefördert und die Einbindung des Betreuers in die
medizinischen Abläufe gestärkt werden. Denn nur wenn der Betreuer über die Einzelheiten zur
Durchführung des Überzeugungsvorgehens und zu den von dem behandelnden Arzt
geprüften den Betroffenen weniger belastenden Maßnahmen unterrichtet wurde, können
diese Informationen in das gerichtliche Genehmigungsverfahren aufgenommen werden.
Hierdurch soll auch bei Betroffenen, die wiederholt zwangsweise behandelt werden,
ermöglicht werden, dass der Betreuer und das Betreuungsgericht im Bilde sind, welche weniger
belastenden Maßnahmen in der Vergangenheit konkret geprüft und welchen Effekt erzielt
haben. Mit dieser Neuregelung ist also auch die Erwartung verbunden, dass ärztliche
Zwangsmaßnahmen namentlich in Wiederholungsfällen vermieden werden können.
Die Entkopplung der ärztlichen Zwangsmaßnahme von einem stationären
Krankenhausaufenthalt durch die Schaffung der Ausnahmeregelung in § 1832 Absatz 2 BGB-E führt zu
entsprechenden verfahrensrechtlichen Folgeänderungen. Neben diesen
rechtssystematischen Änderungen hat der Entwurf zudem eine Stärkung der Aufgaben und Qualifikation
des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum
Gegenstand. Die Bestellung des Verfahrenspflegers soll die Wahrung der Belange des
Betroffenen gewährleisten und dient vor allem dazu, die Sichtweise des Betroffenen im
Verfahren zur Geltung zu bringen. In der besonderen Lebenslage einer drohenden
Unterbringungsmaßnahme besteht für die betroffene Person typischerweise ein erhöhtes
Schutzbedürfnis, weil sie zu einer ausreichenden Interessenwahrnehmung und -durchsetzung selbst
in der Regel nicht in der Lage sein dürfte. Um die Erfüllung dieser für die Betroffenen in
Unterbringungssachen wesentlichen Aufgaben in der Praxis zu stärken, werden
detailliertere Regelungen der Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen vorgeschlagen. Diese
Regelungen gewährleisten den gebotenen Ausgleich zu der mit der Urteilsumsetzung
einhergehenden Ausweitung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen, indem sie für einen
besseren Schutz der Rechte der besonders vulnerablen Betroffenen bei diesen sehr
grundrechtssensiblen Maßnahmen sorgen.
Schließlich wird mit dem Entwurf für den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des
§ 1832 Absatz 2 BGB-E der Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer einstweiligen
Maßregel ausgeschlossen. In den hiervon betroffenen eilbedürftigen Fällen, in denen ein
dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen muss, dürften schon aus
medizinischer Sicht die strukturellen Gegebenheiten und das Versorgungsniveau eines
Krankenhauses erforderlich sein, so dass für die von der Ausnahmeregelung erfassten
ambulanten ärztlichen Zwangsmaßnahmen kein Bedürfnis für die Anwendung von einstweiligen
Anordnungen oder einstweiligen Maßregeln besteht.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Gesetzes beigetragen.
IV. Alternativen
Mit dem Entwurf wird der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber
umgesetzt und die erforderliche Ausnahmeregelung geschaffen, um eine unangemessene
Beeinträchtigung von betreuten Personen durch die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche
Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts
durchzuführen, auszuschließen. Hierbei sieht der Entwurf keine generelle Öffnung für ambulante
ärztliche Zwangsmaßnahmen vor, sondern beschränkt sich aus den unter A.II. dargelegten
Gründen auf die Schaffung einer engen Ausnahmeregelung. Er enthält zudem zur weiteren
Sicherung des ultima-ratio-Gebots Vorgaben zur Dokumentation des zu beachtenden
Willens des Betreuten und der Prüfung von weniger belastenden Maßnahmen, welche durch
eine Stärkung der Position des Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren flankiert
wird. Im Übrigen bestehen zu dem Entwurf keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(bürgerliches Recht und gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Insbesondere
entspricht der Entwurf der UN-Behindertenrechtskonvention.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Indem der Entwurf den Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts an den
Gesetzgeber umsetzt und die hiernach verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme zur Vorgabe
schafft, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts
durchzuführen, dient er der Erreichung des Ziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für
eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielbestimmung 16.3, die
Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten.
Der Entwurf fördert dieses Ziel, indem er die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgende
Schutzpflicht des Staates verwirklicht, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden
erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine
ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen und
hierbei durch Schaffung einer Ausnahmebestimmung zum Krankenhausvorbehalt dafür
sorgt, dass im Einzelfall mit der Verbringung der betroffenen Personen in ein Krankenhaus
oder mit dem Aufenthalt in einem Krankenhaus für diese einhergehende nicht notwendige
Belastungen vermieden werden können. Indem der Entwurf zudem im Verfahrensrecht eine
Stärkung der Funktion und Aufgaben des Verfahrenspflegers bei
Unterbringungsmaßnahmen vorsieht, fördert er die Erreichung der oben genannten Zielvorgabe, da der Schutz und
die selbstbestimmte Teilhabe der von Unterbringungsmaßnahmen betroffenen besonders
vulnerablen Personen im Verfahren hierdurch erheblich verbessert werden können.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Umsetzung der Neuregelung sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
b) Wirtschaft
Keiner. Insbesondere ist kein konkreter Mehraufwand für Betreuer zu erwarten. Bei den im
Gesetz aufgenommenen Änderungen handelt es sich um eine Konkretisierung der bereits
bestehenden Pflichten der Betreuer zur Beibringung der für das Betreuungsgericht
entscheidungserheblichen Tatsachen, ohne die das Gericht nicht über die Genehmigung der
Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entscheiden kann.
c) Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts wird mit dem Entwurf eine
Regelung nur für die beschriebene besondere Fallgestaltung getroffen. Ob und in welchem
Umfang diese Regelung im justiziellen Kernbereich zu einem Anstieg von Verfahren zur
Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen führen wird, kann auf der Basis der
derzeit zur Verfügung stehenden Daten nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden.
Statistische Daten zu den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen werden im Rahmen der vom Bundesamt für Justiz geführten gerichtlichen
Betreuungsstatistik überhaupt erst seit dem 1. Januar 2014 erhoben. Aus dieser Statistik
lassen sich aber keine belastbaren Erkenntnisse zu der potentiellen Steigerung der Verfahren
zur Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen infolge der Neuregelung gewinnen. Das
Bundesverfassungsgericht geht in seinen Urteilsgründen selbst davon aus, dass es sich
bei den potentiellen Fällen, in denen die besonderen Umstände für eine ausnahmsweise
außerhalb eines Krankenhauses durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme kumulativ
gegeben und die nun in der Ausnahmeregelung abgebildet sind, lediglich um „einzelne
Anwendungsfälle“ handelt (Rn. 153, 170). Auch aus dem Abschlussbericht vom 31. Januar
2024 der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017“, Seite 221 f., 245, geht hervor, dass
jedenfalls in der Aktenanalyse solche Fälle, in denen aufgrund einer mit dem
Krankenhausaufenthalt verbundenen besonderen Belastung des Betroffenen eine ambulante Durchführung
der ärztlichen Zwangsmaßnahme angezeigt wäre, nicht gesehen wurden und deshalb nach
den Ergebnissen dieser Forschung auch eine Schutzlücke aufgrund des
Krankenhausvorbehaltes nicht festgestellt wurde. Diese Aspekte liefern Anhaltspunkte dafür, dass es – bei
konsequenter Anwendung des ultima-ratio-Gebots – jedenfalls nicht zu einer erheblichen
Steigerung der Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen kommen
dürfte.
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich der Verfahrenspflegschaft in
Unterbringungssachen dürften zu keinem Mehraufwand im justiziellen Kernbereich führen. Die
hiermit eingeführte verpflichtende Bestellung des Verfahrenspflegers in allen
Unterbringungssachen entlastet die Betreuungsgerichte von der nach geltendem Recht bei
freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen durchzuführenden
Prüfung, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des
Betroffenen erforderlich ist. Auch dürfte es nicht zu einer Vielzahl von zusätzlichen
Bestellungen von Verfahrenspflegern kommen. Denn die Bestellung des Verfahrenspflegers in
diesen Verfahren entspricht bereits dem Regelfall in der betreuungsrechtlichen Praxis
(vergleiche Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 317 FamFG Rn. 5). Zudem sind
die Betreuungsgerichte schon jetzt zur Prüfung der Eignung des Verfahrenspflegers
verpflichtet; es ist nicht davon auszugehen, dass die gesetzliche Konkretisierung dieser
Eignungsprüfung bei den Gerichten zu einem nennenswerten Mehraufwand führen wird.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht ersichtlich.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Männer und
Frauen sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht erkennbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung dieses Gesetzes ist nach Artikel 6 nach Ablauf von drei Jahren nach dem
Inkrafttreten vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 1832 BGB wird zum einen der Auftrag des
Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber aus dessen Urteil vom 26. November 2024 (1
BvL 1/24) umgesetzt, eine Ausnahmeregelung zu der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
bestimmten Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären
Krankenhausvorbehalt vorzusehen. Hierzu wird ein neuer Absatz 2 in § 1832 BGB aufgenommen, der sich
eng an den im Leitsatz 5 des Urteils aufgeführten Voraussetzungen orientiert, bei deren
Vorliegen das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt als
verfassungsrechtlich geboten ansieht. Zum anderen enthält der Entwurf punktuelle
Neuregelungen in den §§ 1827, 1828 BGB und in § 1832 Absatz 1 und Absatz 3 BGB, die im
Lichte der Ergebnisse des Forschungsvorhabens zur „Evaluierung des Gesetzes zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und
zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017“ eine
möglichst grundrechtsschonende Anwendungspraxis unter strikter Einhaltung des ultima-ratio-
Gebots und möglichst weitgehender Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der
Betroffenen sicherstellen sollen. So wird § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB zur weiteren
Stärkung der Prüfung des zu beachtenden Willens des Betreuten bei der Entscheidung über
die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme um den Hinweis ergänzt, dass der
nach § 1827 BGB zu beachtende Wille nach den Vorgaben des § 1828 BGB festzustellen
ist. Gleichzeitig wird in diese Generalnorm über die Feststellung des Patientenwillens ein
neuer Absatz 3 aufgenommen, der eine spezielle, inhaltlich begrenzte
Dokumentationspflicht nur für ärztliche Zwangsmaßnahmen vorsieht. Zudem wird die Aufnahme einer Soll-
Vorschrift zu den vom Betreuer im Genehmigungsverfahren zu übermittelnden Angaben in
§ 1832 Absatz 3 BGB-E vorgeschlagen, um zum Schutz des Betreuten eine bessere
Dokumentation des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorgeschriebenen Überzeugungsversuchs,
der Prüfung von den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und der Feststellung des zu beachtenden Willens des Betreuten nach § 1828
BGB zu erreichen. Zur weiteren Stärkung der Selbstbestimmung der von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen Betroffenen wird schließlich für den Fall der wiederholten Anwendung
einer solchen Maßnahme die Errichtung von Patientenverfügungen dadurch gefördert, dass
diese konkret beschriebene Fallgestaltung als geeigneter Fall in § 1827 Absatz 4 BGB-E
aufgenommen wird.
Zu Nummer 1 (§ 1820 BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 in §
1832 BGB wird Absatz 4 zu Absatz 5. Diese Änderung ist in § 1820 Absatz 2 Nummer 3
BGB nachzuvollziehen.
Zu Nummer 2 (§ 1827 BGB)
Mit dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom
17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) wurde in § 1827 Absatz 4 BGB die Regelung
eingeführt, wonach der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit
einer Patientenverfügung hinweisen und den Betreuten auf dessen Wunsch bei der
Errichtung einer solchen unterstützen soll. Ziel dieser Regelung war es, die Verbreitung von
Patientenverfügungen einschließlich Behandlungsvereinbarungen (die rechtlich
Patientenverfügungen darstellen) in der Anwendungspraxis zu fördern. Die Gesetzesbegründung führt
dabei als geeigneten Fall für das Eingreifen dieser Regelverpflichtung ausdrücklich die
Fallkonstellation an, dass der Betreute nach einer im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit
durchgeführten ärztlichen (Zwangs-)Behandlung wieder einwilligungsfähig ist, jedoch die
Gefahr des erneuten Verlustes der Einwilligungsfähigkeit, namentlich in einer psychischen
Krisensituation, besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Betreute
insbesondere in derartigen Fallgestaltungen durch den Betreuer aktiv dabei unterstützt werden, für
den Fall seiner künftig erneut auftretenden Einwilligungsunfähigkeit in einer
Patientenverfügung oder auch in einer im psychiatrischen Hilfesystem angebotenen
Behandlungsvereinbarung festzulegen, ob und welche medizinischen Behandlungen dann auch gegen
seinen natürlichen Willen vorgenommen werden sollen und welche Behandlungen künftig zu
unterlassen sind. Dabei ging die Gesetzesbegründung ausdrücklich davon aus, dass der
Betreuer den Betreuten in den sich hierbei stellenden medizinischen Fragen nicht selbst
berät, sondern die gegebenenfalls notwendige medizinische Beratung durch einen Arzt
vermittelt. Leitgebend für die Schaffung dieser Regelung war mithin, dass gerade in den
genannten besonders eingriffsintensiven Anwendungsfällen von ärztlichen
Zwangsbehandlungen Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in besonderem Maße
geeignet sind, die Patientenautonomie zu stärken und die wiederholte Anwendung von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat die Regelung in Absatz 4 seinerzeit eher zurückhaltend ausgestaltet,
um eine möglichst flexible Anwendung nach den Erfordernissen der Praxis zu ermöglichen.
So wurde insbesondere auf eine Verwendung des rechtlich nicht definierten Begriffs der
Behandlungsvereinbarung bewusst verzichtet. Ebenfalls wurde davon abgesehen, dem
behandelnden Arzt in der betreuungsrechtlichen Regelung konkrete Unterstützungspflichten
aufzuerlegen. Wohl auch als Konsequenz dieser Ausgestaltung zeigt sich jedoch, dass die
Regelung in der betreuungsrechtlichen Praxis bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach den
Ergebnissen des Abschlussberichts der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung
der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur
Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ allenfalls eine marginale Rolle
spielt (S. 205 ff.). Die mit ihrer Schaffung in diesem Bereich verfolgte Intention des
Gesetzgebers ist also bislang nicht erreicht worden. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
im Regelungsbereich der Patientenverfügung haben die Forschenden im Abschlussbericht
indessen verneint (S. 207).
Dahinter steht unter anderem die Erwägung, dass die Unterstützung der Erstellung einer
Patientenverfügung oder einer Behandlungsvereinbarung namentlich von ärztlicher Seite
von einer Vielzahl von tatsächlichen in der Praxis gegebenen Faktoren abhängig ist. Eine
zu stark reglementierende betreuungsrechtliche Regelung kann vor diesem Hintergrund
auch wegen des hiermit erhöhten Aufwands für die Praxis eher einen Rückgang bzw.
Verlust von Akzeptanz für diese Instrumente zur Folge haben. Die vorgeschlagene
Neuregelung beschränkt sich daher bewusst darauf, die bereits in der Begründung zum Gesetz zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017
angeführte Fallkonstellation des „Wiederholungsfalls“ und des Bedarfs einer besseren
Feststellung und Fixierung des Willens der Betroffenen nach der ersten ärztlichen
Zwangsmaßnahme in Absatz 4 möglichst präzise zu regeln, wobei aufgrund der dargestellten Umstände
weiterhin keine Verpflichtung des Betreuers oder des behandelnden Arztes festgelegt wird.
Es soll damit gezielt auf diese besondere Fallkonstellation als geeigneter Fall hingewiesen
werden, ohne die Geltung der Regelung für Patientenverfügungen beziehungsweise
Behandlungsvereinbarungen in anderen geeigneten Fällen einzuschränken.
Die vorgeschlagene Ergänzung sieht zudem bewusst von einer Regelung zur Einbindung
des (behandelnden) Arztes in die Erstellung der Patientenverfügung ab. Denn die
Einbeziehung eines Arztes in die Erstellung einer Patientenverfügung setzt ein bestehendes
Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der betroffenen Person voraus, welches nach der
Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht in jedem Fall bestehen dürfte. Zwar
bietet sich die Einbeziehung eines Arztes des Vertrauens an, um eine möglichst
wirkungsvolle Feststellung und Fixierung des Willens der betroffenen Person nach erfolgter ärztlicher
Zwangsmaßnahme in einer Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung
sicherzustellen. Ob dies überhaupt gewünscht ist und welcher Arzt hierfür konkret in Betracht
kommt, ist jedoch individuell von der betroffenen Person - gegebenenfalls in Rücksprache
mit ihrem Betreuer - zu entscheiden.
Die Neuregelung hat dabei bewusst gerade auch die künftig von § 1832 Absatz 2 BGB-E
erfassten Anwendungsfälle einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einem
anderen Ort als einem Krankenhaus im Auge. Sie ermöglicht also in geeigneten Fällen
unter anderem die in Abstimmung mit dem Betreuer und, wenn vom Betreuten gewünscht,
unter Einbindung eines Arztes getroffene Festlegung des Betreuten, im konkret
beschriebenen Wiederholungsfall an einem anderen Ort als einem Krankenhaus zwangsweise
behandelt zu werden, an dem der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret
erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung nahezu erreicht wird.
Damit soll im Interesse möglichst selbstbestimmter Entscheidungen der von Zwang
Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, bei einer erstmaligen im Krankenhaus
durchgeführten Zwangsbehandlung möglicherweise erlebte erhebliche gesundheitliche
Beeinträchtigungen für Wiederholungsfälle durch die selbstbestimmte Festlegung eines alternativen
Durchführungsortes zu vermeiden. Hiermit wird auch dem vom Bundesverfassungsgericht
in den Urteilsgründen dargelegten Bedürfnis Rechnung getragen, Raum dafür zu geben,
dass die Betroffenen mit ihrem ursprünglichen von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2
GG geschützten freien Willen positiv einen von § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
abweichenden Durchführungsort – im Rahmen der Grenze des an diesem Ort gewahrten
Krankenhausstandards – bestimmen können (BVerfG, Urteil vom 26. November 2024, Az.
1 BvL 1/24, Rn. 144).
Zu Nummer 3 (§ 1828 BGB)
Zu Absatz 3
In die Generalregelung über die Feststellung des Patientenwillens, die auf alle Arten von
ärztlichen Maßnahmen Anwendung findet, soll ein neuer Absatz aufgenommen werden, der
speziell für ärztliche Zwangsmaßnahmen gilt. In diesem Anwendungsfeld besteht im
Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB ein
besonderes Bedürfnis, eine sorgfältige Feststellung des nach § 1827 BGB zu beachtenden
Willens des Betreuten durch die an der Entscheidung über die Einwilligung des Betreuers
in eine ärztliche Zwangsmaßnahme unmittelbar Beteiligten (Betreuer bzw. Bevollmächtigte,
behandelnde Ärzte und Betreuungsgerichte) sicherzustellen. Denn nur wenn die ärztliche
Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten
entspricht, darf der Betreuer überhaupt in diese einwilligen und das Betreuungsgericht diese
genehmigen.
Der Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ hat als Ergebnis aus der Aktenanalyse und aus
den Interviews festgestellt, dass die beteiligten Akteure in der Anwendungspraxis in vielen
Fällen nur unzureichend den Versuch unternehmen, den (mutmaßlichen) Willen der
betroffenen Person zu ermitteln (S. 205 ff.).
Um diesem sich zu Lasten der Betroffenen auswirkendem Defizit zu begegnen, ist in
Anbetracht des mit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme verbundenen erheblichen
Grundrechtseingriffs zur Nachprüfbarkeit der Feststellung des zu beachtenden Willens des
Betreuten ein Mindestmaß an Dokumentationspflichten auch im Vorfeld der beabsichtigten
ärztlichen Zwangsmaßnahme notwendig und angemessen. Die vorgeschlagene
Neuregelung knüpft dabei unmittelbar an die im geltenden Recht bereits in § 1828 Absatz 1 Satz 1
BGB normierte Prüfung der medizinischen Indikation durch den behandelnden Arzt und an
das in § 1828 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB geregelte Gespräch zur Feststellung des
Patientenwillens an und stellt auch vor dem Hintergrund der nach aktueller Rechtslage
bestehenden Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes nach § 630f Absatz 2 BGB nur
eine Konkretisierung dar. Steht eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Raum, muss der
behandelnde Arzt zunächst die „doppelte“ Indikation - für die ärztliche Maßnahme und für ihre
zwangsweise Durchführung - sorgfältig und fachgerecht stellen und bei der Abwägung der
Chancen und Risiken unter anderem auch die Folgen einer zwangsweisen Durchführung
und deren Konsequenzen für die künftige therapeutische Kooperation berücksichtigen
(vergleiche Lipp, MedR (2025), S. 769, 770 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus sieht §
1828 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB weitere Vorgaben für das zur Feststellung des
Patientenwillens zwischen behandelndem Arzt und Betreuer zu führende Gespräch vor,
auch zu gegebenenfalls zu beteiligenden nahen Angehörigen oder sonstigen
Vertrauenspersonen.
Um das Ergebnis der ärztlichen Prüfung der doppelten Indikation sowie den Ablauf und
wesentlichen Inhalt des Gesprächs für das weitere Verfahren bei ärztlichen
Zwangsmaßnahmen für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar zu machen, sollen beide
Aspekte nach der als Absatz 3 neu eingefügten Regelung dokumentiert werden. Hierbei wird,
was die Dokumentation zum Gespräch angeht, bewusst von konkreten Vorgaben bezüglich
der Art und Weise und der dokumentierenden Person abgesehen, um die notwendige
Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Denn zum einen besteht bereits die Pflicht des
behandelnden Arztes, in der Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige
und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen,
und zum anderen hat der Betreuer nach §§ 1821 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. 1826 BGB die
Wünsche der betreuten Person festzustellen und die betreute Person bei der Umsetzung
zu unterstützen. Zudem kann je nach dem vorliegenden Einzelfall für die Dokumentation
ein größeres medizinisches oder pflegerisches Fachwissen oder eine engere
Vertrauensbeziehung zum Betreuten erforderlich sein. Entscheidend ist jedoch, dass die wesentlichen
Erwägungen, die für die Erforschung des nach § 1827 BGB zu beachtenden Willens des
Betreuten herangezogen worden sind, dargestellt werden. Es kann sich hierbei auch
anbieten, dass die entsprechende Dokumentation in der praktischen Umsetzung in
Zusammenarbeit erstellt wird.
Besondere Bedeutung bei der Feststellung des zu beachtenden Willens kommt regelmäßig
Vertrauenspersonen des Betreuten zu. Sofern Vertrauenspersonen vorhanden sind und die
Einbindung ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, soll diesen Personen daher
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Form ist hierbei nicht vorgegeben und kann
telefonisch, persönlich oder auf andere Weise erfolgen. Von einer Anhörung von
Vertrauenspersonen soll nur in begründeten Fällen abgesehen werden. Ein solcher begründeter Fall
kann unter anderem vorliegen, wenn der Betreute ausdrücklich die Einbeziehung von
Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen ablehnt oder durch die Verzögerung der
Feststellung die Durchführung der Maßnahme gefährdet würde. Sofern keine
Vertrauenspersonen vorhanden sind, reicht es aus, dass dies in einem kurzen Hinweis festgehalten werden
wird.
Zu Absatz 4
Die in § 1828 Absatz 3 BGB-E neu aufgestellte Dokumentationspflicht gilt nach Absatz 4
gleichermaßen, wenn die Einwilligung eines Bevollmächtigten in die Durchführung einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme in Rede steht. Auch ein Bevollmächtigter ist nach der bereits
bestehenden Regelung verpflichtet, die indizierte Maßnahme unter Berücksichtigung des
zu beachtenden Willens der betroffenen Person in einem Gespräch mit dem behandelnden
Arzt zu erörtern. Da die Vorschriften über die Genehmigung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB im gleichen Maße auch für einen Bevollmächtigten gelten,
erscheint es sachgerecht und im Hinblick auf die schützenswerten Interessen der betroffenen
Person angemessen, wenn auch die Dokumentationspflicht im Vorfeld für Bevollmächtigte
Anwendung findet.
Zu Nummer 4 (§ 1832)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Änderung dergestalt vorgesehen, dass zusätzlich
ausdrücklich auch auf den nach § 1828 BGB festgestellten Willen des Betreuten Bezug
genommen wird. Diese Änderung soll zum einen auf die Anpassung des § 1828 BGB
hinweisen und zum anderen die Bedeutung dieser allgemeinen Regelung zur Feststellung des
Patientenwillens für den Anwendungsbereich ärztlicher Zwangsmaßnahmen hervorheben.
Hiermit ist auch eine Verdeutlichung des Prüfungsauftrags und -maßstabs für die Betreuer
und die Betreuungsgerichte verbunden. Insbesondere für solche Fälle, in denen es über
einen längeren Zeitraum immer wieder zum Einsatz von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
kommt, weil die betroffene Person sich mit natürlichem Willen wiederholt beharrlich gegen
die betreffende ärztliche Maßnahme wendet, soll im Lichte der Ergebnisse der Evaluierung
des § 1832 BGB ein noch stärkerer Prüfungsfokus auf die Feststellung des zu beachtenden
Willens des Betreuten gesetzt werden. Zudem wird durch die Änderung verdeutlicht, dass
es stets auf den zu beachtenden Willen der betroffenen Person ankommt. Nur in Fällen, in
denen die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme im Einklang mit dem zu beachtenden
Willen steht, ist diese genehmigungsfähig. Sofern keine Patientenverfügung vorhanden ist
und keine Behandlungswünsche bekannt sind, ist auf den mutmaßlichen Willen
abzustellen. Nicht ausreichend ist, wenn es sich um eine objektiv sinnvolle Maßnahme handelt.
Denn es besteht stets eine Möglichkeit, den mutmaßlichen Willen individuell aus Sicht der
betroffenen Person zu bestimmen. Dieser ist aufgrund aller bekannten oder zugänglichen
Anhaltspunkte zu ermitteln. Abzustellen ist auf die Frage, wie sich die betroffene Person
selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn sie noch über sich selbst
bestimmen könnte. Wenn hierbei kaum auf Anhaltspunkte zurückgegriffen werden kann, da nur
weniger Informationen bekannt sind, ist eine „beste Interpretation“ von Willen und
Präferenzen vorzunehmen. Es kann vorkommen, dass es Situationen gibt, in denen tatsächlich
keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche Entscheidung die betroffene Person
in der konkreten Situation getroffen hätte. Je weniger Informationen bekannt sind, umso
mehr muss auf allgemeingültige Vermutungen zurückgriffen werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Des Weiteren wird in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der bislang verwendete Begriff des
„stationären“ Aufenthalts in einem Krankenhaus aufgegeben. Ausreichend ist, dass für die Zeit
der Zwangsbehandlung eine Integration des Betreuten in die Organisationsstruktur der
Klinik erfolgt und eine ausreichende Überwachung unter Wahrung des Krankenhausstandards
ermöglicht wird, soweit ein längerer Aufenthalt in dem Krankenhaus nicht erforderlich ist
und im Bedarfsfall eine stationäre Aufnahme erfolgen kann. Hiermit ist beabsichtigt, eine
Lösung vom sozialrechtlich geprägten Begriff der stationären Krankenhausbehandlung zu
erreichen, um in der Praxis eine flexible Ausgestaltung der Behandlungsmodalitäten des
Betreuten zu ermöglichen. Denn die Ausgestaltung des Aufenthalts im Krankenhaus als
Regelfall rechtfertigt sich aufgrund des im Krankenhaus vorhandenen medizinischen
Versorgungsstandards in Form multiprofessioneller Teams (bestehend aus ärztlichem,
pflegerischem, Funktions- und medizinisch-technischem Personal), ständiger fachärztlicher
Präsenz beziehungsweise Erreichbarkeit und apparativer Ausstattung, der die gebotene
medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung
auch in therapeutischer Hinsicht sicherstellt. Dieser medizinische Versorgungsstandard
kann auch bei nicht vollstationären Aufenthalten des Betreuten im Krankenhaus erfüllt sein.
Zudem setzt die beabsichtigte Aufnahme einer Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt in
Absatz 2 gerade voraus, dass die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus dem
Betreuten unzumutbar ist. Es ist jedoch denklogisch keine Konstellation möglich, in der der
Betreute sich beispielsweise teilstationär in der Klinik befindet und eine ärztliche
Zwangsmaßnahme zumutbar erscheint, eine vollstationäre Durchführung der gleichen Maßnahme
jedoch unzumutbar wäre. Dies könnte zu dem Wertungswiderspruch führen, dass
Zwangsbehandlungen außerhalb des Krankenhauses möglich, teilstationäre Zwangsbehandlungen
im Krankenhaus jedoch weiterhin faktisch ausgeschlossen wären, was nicht sachgerecht
erscheint. Zwar hat sich bislang noch keine eindeutige fachgerichtliche Rechtsprechung zur
Auslegung des Begriffs „stationär“ herausgebildet (vergleiche BVerfG, Beschluss vom
02.11.2021, Az. 1 BvR 1575/18, Rn. 44), zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur
Vermeidung von möglichen Wertungswidersprüchen ist jedoch eine entsprechende Anpassung
notwendig.
Eine Eignung des Krankenhauses für nicht vollstationär durchgeführte ärztliche
Zwangsmaßnahmen ist jedoch nur gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit einer stationären
Aufnahme vorgehalten wird. Denn im Rahmen der Durchführung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme können Komplikationen oder Nachwirkungen auftreten, die eine stationäre
Aufnahme erforderlich machen. Um ohne Zeitverlust und damit einhergehende gesundheitliche
Gefährdungen auf derartig unvorhergesehene Umstände reagieren zu können, ist die
Möglichkeit der stationären Aufnahme eine wesentliche Voraussetzung der Eignung des
Krankenhauses für eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. Diese
Voraussetzung dürfte regelmäßig bei einer Durchführung in Tageskliniken oder
psychiatrischen Institutsambulanzen nicht gegeben sein. Die Durchführung einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme im Rahmen eines nicht vollstationären Krankenhausaufenthalts ist zudem nur
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die betroffene Person auch nach Abschluss der
Zwangsbehandlung medizinisch fachgerecht versorgt wird (so schon die seinerzeitige
Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 18/11240, S. 20). Wie das Forschungsteam
in dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der
materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung
des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ betont, ist dieser Gedanke nicht nur auf
mögliche Nebenwirkungen der ärztlichen Maßnahme, insbesondere einer zwangsweise
verabreichten Medikation zu beschränken, sondern dahinter steht auch die Idee, dass die
betroffene Person nach einer Zwangserfahrung nicht sich allein überlassen bleibt (S. 218 mit
weiteren Nachweisen). Dass diese Voraussetzung stets auch bei einem nicht
vollstationären Krankenhausaufenthalt erfüllt sein muss, ergibt sich klar aus der gesetzlichen
Anforderung, dass auch die erforderliche Nachbehandlung als Teil der gebotenen medizinischen
Versorgung in dem betreffenden Krankenhaus sichergestellt sein muss. Vor diesem
Hintergrund kann die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines nicht
vollstationären Krankenhausaufenthalts dann gegeben sein, wenn die im konkreten
Einzelfall gebotene Nachsorge nicht zwingend mit einer Übernachtung in der Klinik einhergehen
muss. Dies kann zum Beispiel in dem seltenen Fall einer gegen den natürlichen Willen
durchgeführten diagnostischen Maßnahme, wie eine Röntgen-, CT-, oder MRT-Aufnahme
unter einer Sedierung (nicht Vollnarkose), oder bei kleineren medizinischen Eingriffen mit
geringen Risiken der Fall sein. Entsprechend der Darlegung des Forschungsteams im oben
genannten Abschlussbericht bedarf es in diesen Fällen allerdings einer gesonderten
Prüfung und Begründung, warum im konkreten Behandlungsfall vom Regelfall der
vollstationären Aufnahme abgewichen wird und dass auch mit dem Aufenthalt unter der gewählten
Behandlungsform die gebotene medizinische Versorgung und vor allem die
Nachversorgung vollständig und uneingeschränkt sichergestellt werden kann. In jedem Fall muss im
Rahmen der Anwendung der Vorschrift unbedingt gewährleistet sein, dass das ultima-ratio-
Gebot nicht unterlaufen wird (vergleiche Abschlussbericht, S. 219).
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung des Betreuers in eine
außerhalb des Krankenhauses stattfindende ärztliche Zwangsmaßnahme werden in § 1832
Absatz 2 BGB-E geregelt. Durch die Aufnahme der Bestimmung in einem eigenen Absatz
soll der Ausnahmecharakter der Regelung und damit auch der Regelfall der Behandlung in
einem Krankenhaus unterstrichen werden. Der mit entsprechendem Aufgabenkreis
bestellte Betreuer darf abweichend vom Regelfall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen, wenn
kumulativ die Voraussetzungen des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 BGB und die
Voraussetzungen des § 1832 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 BGB-E vorliegen. Die engen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 BGB bleiben
mit einer Ergänzung in der Nummer 3 bestehen und müssen auch im Rahmen der
Anwendung der Ausnahmebestimmung nach Absatz 2 erfüllt sein. Dies entspricht der Vorgabe
des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung in
jedem Fall sicherzustellen hat, dass die Grundrechte sämtlicher Betroffener durch strenge
materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen möglichst weitgehend gesichert
werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme stets
ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden darf, wie es in § 1832 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 BGB normiert ist (vergleiche BVerfG, Urteil vom 26. November 2024, Az.
1 BvL 1/24, Rn. 171). Entsprechend den Vorgaben in Leitsatz 5 des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 setzt die ausnahmsweise Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses kumulativ voraus, dass
aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass dem Betreuten durch die Verbringung
oder durch den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen
drohen (Nummer 1), zu erwarten ist, dass bei einer Behandlung außerhalb des
Krankenhauses diese drohenden Beeinträchtigungen vermieden oder zumindest signifikant
reduziert werden (Nummer 2), am Durchführungsort zumindest nahezu Krankenhausstandard
– auch hinsichtlich der erforderlichen Nachversorgung – gegeben ist und die Behandlung
im Krankenhaus im konkreten Fall nicht zu einer signifikanten Verbesserung des
medizinischen Versorgungsniveaus führt (Nummer 3), bei der Durchführung der Maßnahme
außerhalb des Krankenhauses keine Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit
der Wohnung oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position von vergleichbarem
Gewicht drohen (Nummer 4). Nummer 5 normiert schließlich als weitere Voraussetzung für
das Eingreifen der Ausnahmebestimmung, dass die Durchführung der Maßnahme gerade
außerhalb des Krankenhauses auch dem nach § 1827 BGB zu beachtenden und nach
§ 1832 BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
Mit der in Nummer 1 gewählten Formulierung wird klargestellt, dass die erforderliche ex
ante Betrachtung der zu erwartenden drohenden erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder durch den Aufenthalt in einem
Krankenhaus anhand konkreter Anhaltspunkte zu erfolgen hat. Hierbei ist insbesondere auf
Vorerfahrungen durch vorangegangene ärztliche Zwangsmaßnahmen, aber auch auf
andere freiwillige Krankenhausaufenthalte abzustellen. Nicht ausreichend sind eventuelle
oder nur möglicherweise zu erwartende Beeinträchtigungen; der Eintritt der drohenden
Gefahr muss hinreichend wahrscheinlich erscheinen. In der Regel wird daher die erste
ärztliche Zwangsmaßnahme während eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt
werden müssen. Denn in der Regel werden sich die drohenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen durch die Verbringung beziehungsweise den Aufenthalt in einem
Krankenhaus und ihr Gewicht im konkreten Fall nur dann hinreichend belastbar und sicher
feststellen lassen, wenn zuvor mindestens eine Zwangsbehandlung in einem Krankenhaus
stattgefunden hat.
Nach Nummer 2 muss die festgestellte drohende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der
Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses gänzlich
vermieden oder zumindest signifikant reduziert werden können. Auch diese Prognose muss
aufgrund konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden. Bei der Prüfung des Vorliegens
dieser Voraussetzung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang
im konkreten Anwendungsfall eine Verbringung des Betreuten an den Durchführungsort
außerhalb des Krankenhauses erforderlich wird und mit welchen Mitteln (mit oder ohne
Anwendung unmittelbaren Zwangs) diese durchgeführt werden soll. Da der alternative
Durchführungsort in dem Regelungsvorschlag nicht konkretisiert wird, kommen hier
potentiell die folgenden Fallkonstellationen in Betracht: Der Betreute muss innerhalb der
Einrichtung, in der er wohnt beziehungsweise sich dauerhaft aufhält, aus dem von ihm bewohnten
Zimmer in einen anderen Raum verbracht werden, in dem die ärztliche Zwangsmaßnahme
durchgeführt werden soll. Oder der Betreute muss von seinem persönlichen Wohnort an
einen anderen Durchführungsort verbracht werden, in dem der Krankenhausstandard
nahezu gegeben ist und die ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden soll. In beiden
Fallgestaltungen wird aber immer dann, wenn die Verbringung innerhalb der
Wohneinrichtung oder vom Wohnort zu einer anderen Einrichtung mit nahezu Krankenhausstandard mit
der Anwendung unmittelbaren Zwangs verbunden ist, weil der Betroffene sich gegen die
Verbringung mit natürlichem Willen wehrt, von der Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch
gemacht werden können. Denn in diesen Fallgestaltungen droht eine Beeinträchtigung der
Gesundheit des Betreuten durch die gewaltsame Verbringung gleichermaßen wie im Falle
der gewaltsamen Verbringung in ein Krankenhaus, sodass jedenfalls in aller Regel nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit außerhalb eines Krankenhauses vermieden oder jedenfalls signifikant
reduziert wird. Letztlich kann die Ausnahmebestimmung mithin nur zur Anwendung kommen,
wenn die Anwendung von unmittelbarem körperlichem Zwang gerade vermieden wird. Aber
selbst, wenn die Verbringung des Betroffenen an den alternativen Durchführungsort nicht
unter Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgt, kann diese unter Umständen von der
betreuten Person in ähnlicher Weise als belastend empfunden werden wie eine Verbringung
in ein Krankenhaus. Dies erscheint vor allem in solchen Fallkonstellationen nicht
fernliegend, in denen die betreute Person innerhalb der Einrichtung, in der sie wohnt oder sich
dauerhaft aufhält und die somit ihren Lebensmittelpunkt darstellt, in einen speziell für die
Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme vorgesehenen Raum verbracht wird.
Insgesamt soll durch diese Vorgabe sichergestellt werden, dass die Durchführung der
ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses im Einzelfall nach einer
Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände eine angemessene und verhältnismäßige Lösung
bietet, welche die Belastung der betreuten Person auch und gerade in psychischer Hinsicht
auf ein Mindestmaß reduzieren soll.
In Nummer 3 wird bestimmt, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme
außerhalb eines Krankenhauses nur an einem Durchführungsort zulässig ist, an welchem
sichergestellt ist, dass die im konkreten Fall gebotene medizinische Versorgung des
Betreuten einschließlich der Nachversorgung entsprechend des Standards eines Krankenhauses
nahezu erreicht wird, und die Behandlung im Krankenhaus unter Berücksichtigung des
konkreten Krankheitsbildes und der anstehenden Maßnahme nicht zu einer signifikanten
Verbesserung des medizinischen Versorgungsniveaus führt. Für diese vom
Bundesverfassungsgericht als „Krankenhausstandard“ bezeichnete Anforderung, die am alternativen
Durchführungsort voraussichtlich nahezu erreicht sein muss, fehlt es an einer
allgemeingültigen Definition. Auch ist es nicht möglich und angezeigt, zur Präzisierung dieser
Anforderung eine abstrakt-generalisierende Betrachtung vorzunehmen, da das
Bundesverfassungsgericht das Erfordernis des Krankenhausstandards ausdrücklich auf die im Einzelfall
„konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung“
bezieht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss also einzelfallbezogen mit Blick auf das
konkrete Krankheitsbild und die konkrete Situation des Betreuten, die in Betracht gezogene
ärztliche (Zwangs-)Maßnahme und unter Berücksichtigung der aktuellen psychischen
Situation des Betreuten geprüft und beantwortet werden. In jedem Fall muss bei Durchführung
einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einem anderen Ort als einem Krankenhaus
gewährleistet sein, dass es sich um eine fachärztliche Behandlung unter ärztlicher
Gesamtverantwortung im Hinblick auf Qualifikation, Anwesenheit und Durchführungsverantwortung sowie
nachträgliche Erreichbarkeit handelt. Die ärztliche Gesamtverantwortung dient dabei
insbesondere der Sicherstellung, dass die notwendige ärztlich-medizinische Überwachung
während der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme gewährleistet ist, dass
Nebenwirkungen möglichst vermieden werden beziehungsweise im Falle ihres Auftretens sicher
beherrscht werden können und auf etwaige Komplikationen in angemessener Weise reagiert
werden kann. Abhängig von der konkreten Erkrankung und in Betracht kommenden
Behandlung kann auch das Vorhandensein eines multiprofessionellen, ärztlich geleiteten
Behandlungsteams vor Ort mit dem Angebot von unterschiedlichen Formen der Behandlung
erforderlich sein.
Im Einzelfall kann ein alternativer Durchführungsort nur dann geeignet sein, wenn an
diesem die konkret gebotene medizinische Versorgung unter Berücksichtigung des konkreten
Krankheitsbildes und der anstehenden ärztlichen Maßnahme, auch unter Berücksichtigung
der Durchführung unter Zwang, mit der notwendigen Sicherheit für die betreute Person, das
in der Einrichtung tätige und das mit der Durchführung betraute Personal durchgeführt
werden kann. Hierzu gehört – neben der Durchführung der Maßnahme nach dem aktuellen
Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse – auch die im Einzelfall jeweils
erforderliche Nachsorge durch entsprechend geschultes Personal. Denn auch bei einer
Behandlung außerhalb des Krankenhauses ist stets sicherzustellen, dass die betreute Person
nach der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht sich selbst überlassen wird,
wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf besteht, sondern die im Einzelfall medizinisch und
psychologisch erforderliche Begleitung, Pflege und Nachsorge erhält, die sie insbesondere
auch im Rahmen einer therapeutischen Aufarbeitung benötigt.
Ebenfalls ist erforderlich, dass der entsprechende Standard in der betreffenden Einrichtung,
während die ärztliche Zwangsmaßnahme gerichtlich genehmigt ist und vom Betreuer in die
Durchführung eingewilligt wird, dauerhaft vorhanden ist. Nicht ausreichend ist es daher,
wenn dieser Standard nur zeitweise von außen in die Einrichtung gebracht wird. Abhängig
von der konkreten Behandlungssituation kann es allerdings im Einzelfall für den
erforderlichen dauerhaften Standard ausreichend sein, dass im Wege einer Rufbereitschaft die
ständige Erreichbarkeit des ärztlichen und pflegerischen Personals sichergestellt ist. Die
Beantwortung dieser Frage kann daher für unterschiedliche betreute Personen und für
unterschiedliche beabsichtigte ärztliche Maßnahmen auch auf die gleiche Einrichtung bezogen
unterschiedlich ausfallen. So kann es im Einzelfall für den Krankenhausstandard auch
ausreichend sein, wenn bei einer rein medikamentösen Behandlung, die ohne Einsatz
unmittelbaren körperlichen Zwangs durchgeführt wird und die bei der betroffenen Person bereits
über einen ausreichenden Zeitraum ohne aufgetretene Nebenwirkungen angewendet
wurde, d.h. insbesondere für diese gut verträglich ist, in der Vergabesituation der
erforderliche Facharztstandard am Durchführungsort vorhanden ist und die weitere Aufsicht im
Nachgang durch ein ausreichend geschultes Personal ausgeführt werden kann. Der
ständigen Anwesenheit des ärztlichen Fachpersonals dürfte es in diesem Fall regelmäßig nicht
bedürfen. Zur Beantwortung der Frage, ob der Krankenhausstandard nahezu gewahrt ist,
ist auf eine medizinische bzw. pflegerische Sichtweise abzustellen, die auch die konkrete
psychische Situation der betreuten Person berücksichtigt. Hierzu bedarf es in jedem Fall
einer psychiatrischen Expertise. Soweit es im Einzelfall (z.B. aufgrund einer somatischen
Behandlungsmaßnahme) erforderlich ist, ist zudem die Expertise des betroffenen weiteren
medizinischen Fachgebiets hinzuzuziehen. Welche Voraussetzungen im Einzelfall hierzu
vorliegen müssen, ist im Sinne des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft zu
prüfen. In jedem Fall darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht zu einem
signifikant verschlechterten Versorgungsniveau der betreuten Person führen. Denn in
diesem Fall wäre die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht in gleicher Weise
geeignet und die ausnahmsweise Behandlung außerhalb des Krankenhauses würde kein
milderes Mittel darstellen. In die Abwägung einzustellen ist hierbei, wie die medizinische und
pflegerische Versorgungssituation im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
psychischen Situation der betreuten Person und der angedachten ärztlichen Maßnahme im
Krankenhaus ausgestaltet wäre. Hinter diesem Versorgungsniveau in personeller, struktureller
und apparativer Hinsicht darf die Einrichtung nur unwesentlich zurückbleiben.
Nach Nummer 4 darf die Durchführung am alternativen Behandlungsort nicht ihrerseits mit
einer drohenden anderen Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der
Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Positionen der betreuten Person mit
vergleichbarem Gewicht einhergehen. Diese Folgenabwägung ist stets aus Sicht der betreuten
Person vorzunehmen. Hierbei sind insbesondere eine mögliche Beeinträchtigung des
Schutzbereichs der Unverletzlichkeit der Wohnung und des persönlichen Lebensumfelds
des Betreuten nach Artikel 13 GG und drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen
aufgrund der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses
zu berücksichtigen. Was die drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeht, sind
hierbei nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nur und gerade aus der Behandlung an
dem alternativen Durchführungsort resultieren und bei der Durchführung in einem
Krankenhaus nicht aufgetreten wären. Beeinträchtigungen, die auch bei einer Behandlung im
Krankenhaus auftreten würden, wie Nebenwirkungen von Medikamenten oder dergleichen,
stehen einer Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines
Krankenhauses nicht entgegen. Die Schutzpflicht zugunsten von Gesundheit und Leben eines
einwilligungsunfähigen und damit besonders vulnerablen Betroffenen verlangt, dass nicht nur die
mit einer (zwangsweisen) Verlegung ins Krankenhaus für die betroffene Person
möglicherweise einhergehenden Gesundheitsgefahren, sondern gleichermaßen auch die
gesundheitlichen Gefahren, die mit einem (möglicherweise gewaltsamen) Eindringen in den
Wohnraum des Betroffenen und in dessen persönliches Lebensumfeld verbunden sein können,
im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Denn die Verlagerung der
Zwangsbehandlung an den Ort, an dem die betreute Person lebt, bedeutet für diese letztlich
auch, den Zwang in ihren privaten Wohnraum als einem „Safe Space“ zu bringen. Bei einer
Zwangsbehandlung in der privaten Wohnung oder auch dem persönlich bewohnten Zimmer
in einer Einrichtung ist daher stets in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, ob und
inwieweit die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in diesem Wohnumfeld in der
ohnehin schon bestehenden besonderen Belastungssituation traumatisierende psychische
Folgen für die betroffene Person und gegebenenfalls auch für das künftige Zusammenleben
mit etwaigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern haben kann. Soll die ärztliche
Zwangsmaßnahme unter Beteiligung von Personen durchgeführt werden, die längerfristige
Bezugspersonen des betroffenen Menschen sind (beispielsweise Mitarbeitende der
besonderen Wohnform oder des Pflegeheims), kann auch dies schwerwiegende belastende Folgen
für die Vertrauensbeziehung der betroffenen Person zu diesen Personen und damit letztlich
für deren psychische Gesundheit haben.
Mit Nummer 5 wird klargestellt, dass auch die Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme an einem Ort außerhalb eines Krankenhauses dem nach § 1827 BGB zu
beachtenden und nach § 1828 BGB festgestellten Willen der betreuten Person entsprechen muss.
Die Prüfung dieser Voraussetzung entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen des
§ 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB. Die dort geltenden Grundsätze gelten im gleichen
Maß auch für die nach § 1832 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB-E erforderliche Prüfung.
Zu Absatz 3
Die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme unterliegt auch im
Anwendungsbereich des Absatzes 2 dem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt gemäß Absatz 3. Neu
eingeführt wird mit Absatz 3 Satz 2, dass der Betreuer zukünftig in dem Verfahren zur
Erlangung der gerichtlichen Genehmigung Ausführungen machen soll, wie, von wem und in
welchem zeitlichen Rahmen der Überzeugungsversuch durchgeführt wurde und welche
anderen den Betreuten weniger belastenden Maßnahmen geprüft wurden. Hiermit soll die
Einhaltung des ultima-ratio-Gebots weiter gestärkt werden, indem verlangt wird, dass der
Betreuer vor Einleitung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens in der gebotenen Tiefe
über die aktuelle Behandlungssituation der betreuten Person, das Ob und Wie und den
zeitlichen Rahmen des Überzeugungsversuchs und die ernsthafte Prüfung und
gegebenenfalls Anwendung milderer Mittel informiert worden ist. Der Abschlussbericht der Studie
„Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen
von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von
Betreuten“ hat deutliche Defizite in der Anwendungspraxis insbesondere bei der
Dokumentation dieser beiden für die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme wesentlichen Voraussetzungen offenbart (S. 209 ff.). Zur Erfüllung der neuen
Anforderung ist ein entsprechend fundierter Austausch zwischen den im konkreten Fall
medizinisch bzw. pflegerisch beteiligten Personen und dem bestellten Betreuer notwendig.
Hierdurch soll auch sichergestellt werden, dass der Betreuer vor der Einleitung eines
Genehmigungsverfahrens mit Unterstützung der in die medizinische Behandlung unmittelbar
eingebundenen Akteure feststellen kann, ob eine ärztliche Zwangsmaßnahme überhaupt
erforderlich ist und diese auch tatsächlich nur als letztes Mittel angewendet wird. Zugleich
wird durch die Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“ die notwendige Flexibilität gewahrt.
Insbesondere in sehr zeitkritischen Situationen, in denen die Übersendung zu einer nicht
hinnehmbaren Verzögerung führen würde, kann von der Übermittlung der Dokumentation
abgesehen werden.
Durch die weitere Verpflichtung, die Dokumentation nach § 1828 Absatz 3 BGB-E beim
Betreuungsgericht einzureichen, soll zudem die Nachprüfbarkeit der in § 1828 BGB
vorgesehenen Maßnahmen durch das Gericht vereinfacht werden mit der Folge, dass andernfalls
gegebenenfalls notwendige Ermittlungsmaßnahmen entfallen beziehungsweise zumindest
beschleunigt werden können. Der mit der Pflicht zur Dokumentation für die Verpflichteten
einhergehende Aufwand erscheint in Anbetracht der besonderen Tiefe des mit einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs in die körperliche Integrität und
das Selbstbestimmungsrecht der hiervon Betroffenen und der Tatsache, dass diese
Dokumentationspflicht ausschließlich bereits nach geltendem Recht bestehende Pflichten
betrifft, angemessen und zumutbar. Sie trägt schließlich dem Umstand Rechnung, dass auch
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dem Willen der Betroffenen, um dessen
sorgfältige und transparente Feststellung es hier geht, in diesem
Regelungszusammenhang eine hohe Bedeutung zumisst (s. BVerfG, Urteil vom 26. November 2024, Az. 1 BvL
1/24, Rn. 144).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Neben der durch die Absatzverschiebung notwendigen redaktionellen Folgeänderung ist
die Regelung über die Verbringung des Betreuten aufgrund der Änderung des § 1832
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB und der Schaffung des neuen Absatz 2 anzupassen.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzung der Regelungen zum Verfahrenspfleger ist das Inhaltsverzeichnis
hinsichtlich der Paragraphenbezeichnung des § 317 anzupassen und sind die neuen §§ 317a
und 317b zu ergänzen.
Zu Buchstabe b
Die inhaltliche Ergänzung des § 321 um Einholung einer Bescheinigung des Leiters der
Einrichtung durch das Betreuungsgericht soll sich in der Überschrift des § 321
wiederspiegeln. Die Überschrift ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (§ 312)
Die Vorschrift definiert die Unterbringungssachen, für die in Buch 3 Abschnitt 2 des FamFG
besondere Verfahrensvorschriften geregelt sind. Die Neufassung beinhaltet die notwendige
Anpassung an die materiell-rechtliche Änderung in § 1832 BGB. Die Einfügung des neuen
Absatzes erfordert eine entsprechende Änderung der Regelung. Zudem erfordert die
Änderung des § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB und die Schaffung des neues § 1832
Absatz 2 BGB-E eine redaktionelle Anpassung in der Formulierung.
Zu Nummer 3 (§ 315)
Mit der Ergänzung des Katalogs der auf entsprechenden Antrag hin zwingenden
Beteiligung in § 315 Absatz 3 Nummer 2 FamFG-E soll der besonderen Fallkonstellation des
§ 1832 Absatz 2 BGB-E Rechnung getragen werden. Der Leiter der Einrichtung, in der die
ärztliche Zwangsmaßnahme im Falle der Anwendung der Ausnahmebestimmung des
§ 1832 Absatz 2 BGB-E durchgeführt werden soll, ist in den betroffenen Verfahren bei der
Prüfung der Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahme – insbesondere des
Vorliegens des „nahezu-Krankenhausstandards“ – auf einen entsprechenden Antrag hin
zwingend zu beteiligen. Andernfalls könnte es passieren, dass eine Einrichtung entgegen des
eigenen Dafürhaltens verpflichtet wird, eine ärztliche Zwangsmaßnahme durchzuführen.
Für die erforderliche Akzeptanz der Leitung und des dort tätigen Pflegepersonals, die an
der Umsetzung der ärztlichen Zwangsmaßnahme regelmäßig beteiligt sind und daher
insbesondere die grundsätzliche Eignung der Einrichtung für die Durchführung solcher
Maßnahmen in der Regel qualifiziert beurteilen können, muss die Einrichtungsleitung daher
frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden, wenn dies von der Einrichtungsleitung
beziehungsweise der verantwortlichen Stelle als erforderlich angesehen wird. Diese
fakultative, in das Ermessen des Leiters der Einrichtung beziehungsweise der verantwortlichen
Stelle gestellte Beteiligung soll insbesondere in Fällen, in denen divergierende
Auffassungen bezüglich der Eignung des alternativen Durchführungsortes bestehen, eine sorgfältige
und angemessene Lösung ermöglichen. Dies ist auch vor dem Hintergrund der
einzureichenden Bescheinigung nach § 321 Absatz 3 FamFG-E erforderlich. Denn durch den
§ 321 Absatz 3 FamFG-E werden nur die objektiven Anknüpfungspunkte für den
Krankenhausstandard mitgeteilt. Die fakultative Beteiligung nach § 315 Absatz 3 Nummer 2
FamFG-E ermöglicht auch die Abbildung der subjektiven Ansichten.Soweit in § 315 Absatz
3 Nummer 2 FamFG-E auf „die Stelle, die für die Durchführung verantwortlich ist“ Bezug
genommen wird, ist hiermit die institutionell für die Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme verantwortliche Stelle gemeint. Soweit keine institutionelle Stelle vorhanden ist,
ist der für die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme verantwortliche Arzt die im
Sinne dieser Vorschrift verantwortliche Stelle.
Zu Nummer 4
Zu § 317 (Bestellung des Verfahrenspflegers)
Mit dem Entwurf soll eine Stärkung der Aufgaben und Qualifikation des Verfahrenspflegers
in Unterbringungssachen bewirkt werden. Bisher ist die zwingende Bestellung eines
Verfahrenspflegers nach § 317 Absatz 1 Satz 3 FamFG nur für Verfahren zur Genehmigung
einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorgesehen. Im Übrigen hat das
Gericht in den anderen Unterbringungssachen zu prüfen, ob die Bestellung eines
Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Aufgrund der
erheblichen Grundrechtsintensität aller Unterbringungsmaßnahmen ist von der generellen
Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers auszugehen. Der Freiheitsentzug,
welcher der betroffenen Person in Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1, 2 und 4
FamFG droht, ist der schwerste Eingriff, den die geltende Rechtsordnung erlaubt. Die
Entbehrlichkeit einer Verfahrenspflegschaft im Einzelfall, die die geltende Rechtslage zulässt,
erscheint nicht nachvollziehbar und auch nicht widerspruchsfrei begründbar. Im Schrifttum
wird daher von nicht wenigen Kommentatoren eine verpflichtende Bestellung des
Verfahrenspflegers in allen Unterbringungssachen gefordert, wie sie für ärztliche
Zwangsmaßnahmen bereits vorgesehen ist (vergleiche exemplarisch: MüKo FamFG, Schmidt-Recla 3.
Auflage 2019, FamFG § 317, Rn. 4). Dies soll entsprechend im Gesetz klargestellt werden. In
der besonderen Lebenslage einer drohenden Unterbringungsmaßnahme besteht für die
betroffene Person typischerweise ein erhöhtes Schutzbedürfnis, weil sie zu einer
ausreichenden Interessenwahrnehmung und -durchsetzung selbst in der Regel nicht in der Lage
sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll sie bei den besonders
schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht alleine stehen,
sondern durch den Verfahrenspfleger fachkundig beraten und vertreten werden (vergleiche
BGH, Beschluss vom 08.03.2017, Az. XII ZB 516/16). Die vorrangige Aufgabe des
Verfahrenspflegers besteht vor diesem Hintergrund darin, gegenüber dem Gericht den Willen des
Betreuten kundzutun und dessen aus Artikel 103 Absatz 1 GG folgenden Anspruch auf
rechtliches Gehör zu verwirklichen. Hierfür hat der Verfahrenspfleger den tatsächlichen
oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen
(BGH, Beschluss vom 22.02.2017, Az. XII ZB 341/16). Er fungiert insoweit als eine Art
„Sprachrohr“ des Betroffenen (So Bienwald/Harm, 7. Aufl. § 317 Rn. 7). Um die Erfüllung
dieser für die Betroffenen in Unterbringungssachen wesentlichen Aufgaben in der Praxis zu
stärken, werden detailliertere Regelungen der Verfahrenspflegschaft in
Unterbringungssachen vorgeschlagen.
Die vorgeschlagenen Änderungen gelten ausdrücklich nur für Unterbringungssachen. Eine
Anpassung der Vorschriften der Verfahrenspflegerbestellung in allen Betreuungssachen ist
nicht vorgesehen. Die differenzierte Behandlung dieser Verfahrensarten ist aufgrund der
besonderen Grundrechtssensibilität in Unterbringungssachen gerechtfertigt und stellt die
Besonderheit dieser Verfahrensart heraus. Diese Regelungen gewährleisten den
gebotenen Ausgleich zu der mit der Urteilsumsetzung einhergehenden Ausweitung von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen, um für einen besseren Schutz der besonders vulnerablen Betroffenen
bei diesen sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zu sorgen. Vor diesem
Hintergrund ist eine systematische Neuordnung der Regelungen zum Verfahrenspfleger in
Unterbringungssachen erforderlich. In § 317 FamFG-E wird zukünftig die Bestellung des
Verfahrenspflegers geregelt. Die konkreten Anforderungen an die Eignung der Verfahrenspfleger
werden in § 317a FamFG-E aufgestellt und die Aufgaben des Verfahrenspflegers werden
im neuen § 317b FamFG-E aufgeführt. Die Vergütung und der Aufwendungsersatz des
Verfahrenspflegers verbleibt in der Vorschrift des § 318 FamFG-E, der jedoch zukünftig
nicht mehr auf die Vorschrift des § 277 FamFG verweist.
In § 317 Absatz 1 FamFG-E wird zukünftig verbindlich festgelegt, dass in allen
Unterbringungssachen die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich ist. Der Eingriff,
welcher der betroffenen Person im Unterbringungsverfahren droht, der Freiheitsentzug, ist
der schwerste Eingriff, den die geltende Rechtsordnung erlaubt. Die geschlossene
Unterbringung ist zudem nicht zeitlich befristet, sondern kann bei andauerndem
Unterbringungsgrund lebenslang bestehen bleiben und beliebig oft verlängert werden. Für das Verfahren
zur Prüfung des Freiheitsentzugs ist es daher zur Unterstützung der betroffenen Person
immer angemessen und grundrechtlich geboten, einen Verfahrenspfleger beizuordnen.
Zudem wird klarstellend in Satz 2 aufgenommen, dass die Bestellung des
Verfahrenspflegers so früh wie möglich zu erfolgen hat, dies dürfte in der Regel spätestens mit Eingang
der Anregung auf Genehmigung der Maßnahme durch den Betreuer der Fall sein. Die
frühestmögliche Bestellung des Verfahrenspflegers ist auch erforderlich, damit dieser die ihm
obliegenden Aufgaben sorgfältig und mit der gebotenen Gründlichkeit vornehmen kann.
Nach den bereits bestehenden Aufgaben des Verfahrenspflegers nach § 317 Absatz 3
FamFG ist dieser regelmäßig gehalten, bereits vor der gerichtlichen Anhörung tätig zu werden
und Kontakt mit der betroffenen Person sowie nahen Angehörigen, Ärzten und auch dem
Betreuer aufzunehmen. Die Aufnahme der Vorgabe der frühestmöglichen Bestellung
erscheint insbesondere auch deshalb geboten, da nach dem hier vorgeschlagenen Entwurf
eine Stellungnahme in Textform vom Verfahrenspfleger gefordert wird. Je später die
Bestellung erfolgt, desto schwieriger wird der Verfahrenspfleger die gebotenen Tätigkeiten
entfalten können. Eine Bestellung erst mit der Anhörung der betroffenen Person ist in der
Regel wirkungslos. Der Verfahrenspfleger braucht ausreichend Zeit, um Kontakt zur
betroffenen Person aufzunehmen und die Sichtweise und Wünsche der betroffenen Person
angemessen im Verfahren zur Geltung zu bringen.
In Absatz 2 erfolgt zudem eine behutsame Abkehr vom gesetzlichen Leitbild des
ehrenamtlichen Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers
erfordert ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen für die Belange der Betroffenen und setzt
zudem juristische und medizinische Kenntnisse voraus, die ganz überwiegend nur im
beruflichen Kontext erlangt werden. Dies zeigt sich auch in den in der betreuungsgerichtlichen
Praxis vorgenommenen Bestellungen von Verfahrenspflegern. Die Bestellung von
ehrenamtlich tätigen Personen dürfte danach in der Praxis höchst selten überhaupt vorkommen:
Aus der aktuellsten vom Bundesamt für Justiz auf Basis der Landesstatistiken geführten
Betreuungs-Statistik für das Jahr 2023 ergibt sich für alle Betreuungs- und
Unterbringungsverfahren, dass ein ehrenamtlicher Verfahrenspfleger in 1,31 Prozent der Fälle
(bundesweit) bestellt wurde (B-Statistik 2023, Tabelle 8a). Im Bundesland, in dem es zu den
meisten Bestellungen ehrenamtlicher Verfahrenspfleger kam (Niedersachsen, insgesamt in 471
von 18.286 Fällen), liegt der Wert bei 2,51 Prozent. Auch hierzu heißt es im
Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“: „die ehrenamtliche Führung der Verfahrenspflegschaft (…)
(ist) aufgrund der hierbei benötigten Kompetenzen als unpassende Regelung anzusehen“
(S. 229). Es ist in Sonderfällen jedoch durchaus denkbar, dass auch ein ehrenamtlicher
Verfahrenspfleger aufgrund besonderen zivilen Engagements, spezifischer Kenntnisse
oder familiärer oder sonstiger persönlicher Verbundenheit mit der betroffenen Person
gewonnen werden kann. Vor diesem Hintergrund soll die Bestellung derart gleich geeigneter
Personen auch zukünftig gesetzlich nicht ausgeschlossen werden.
Zu § 317a (Eignung des Verfahrenspflegers; Nachweis der Eignung)
Mit dem neuen § 317a FamFG-E wird zukünftig die erforderliche Eignung des
Verfahrenspflegers definiert. Bislang wird im Gesetz lediglich die Bestellung eines „geeigneten
Verfahrenspflegers“ verlangt. Um zu verhindern, dass diese Vorgabe in der Praxis weitgehend
leerläuft, ist eine weitere gesetzliche Konkretisierung dieses allgemeinen Begriffs
erforderlich. Dies wird auch in dem Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des Gesetzes zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ empfohlen, in dem es
hierzu heißt: „Zu überdenken könnte überdies sein, die Rolle der Verfahrenspflegerinnen
zu stärken und bei der Auswahl vorrangig auf Kompetenzen wie Kommunikation,
Entscheidungsunterstützung und fachkundige Suche nach milderen Mitteln zu setzen.“ (S. 229).
Dies wird durch die Aufnahme von fachlichen Eignungskriterien deutlicher in den Fokus
gestellt. Um der konkreten Auswahl des am besten geeigneten Verfahrenspflegers durch
das Gericht einerseits weiterhin genügend Raum zu lassen und andererseits speziell für
Unterbringungssachen eine stärkere Konturierung der hierfür typischerweise erforderlichen
Kenntnisse zu erreichen, ist eine nicht abschließende Aufzählung dieser Kenntnisse der am
besten geeignete Weg. Die Ausgestaltung der geforderten Kenntnisse orientiert sich eng
an den bereits im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und der
Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) eingeführten Anforderungen, die alle beruflichen Betreuer seit dem
1. Januar 2023 im Rahmen der Registrierung als für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde
nachzuweisen haben (vergleiche § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 BtOG, § 3 und die
Anlage zu § 3 BtRegV). Aufgrund dessen kann auch der Nachweis, der nur auf Verlangen
des Betreuungsgerichts zu erbringen ist, über eine bestehende Registrierung als beruflicher
Betreuer erbracht werden. Denn in der betreuungsrechtlichen Praxis sind
Verfahrenspfleger häufig auch als berufliche Betreuer tätig, so dass diese Fähigkeiten im Regelfall
vorhanden und im Registrierungsverfahren ohnehin bereits nachgewiesen worden sind. Die
aufgestellten Eignungsanforderungen für die Verfahrenspfleger sind hierbei auf sämtliche
Unterbringungssachen anwendbar, §§ 317a Absatz 1 Satz 1, 317 Absatz 1 Satz 1 FamFG.
Dies umfasst alle Verfahren des § 312 FamFG, der ausdrücklich die Unterbringungssachen
definiert. Hiermit wird ein Gleichlauf bei diesen Verfahrensarten gewährleistet und
unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe vermieden.
Soweit es auch in anderen betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheblichen
Grundrechtseingriffen kommen kann, besteht auch bereits nach der geltenden Rechtslage die
Verpflichtung des Gerichts, einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen (vergleiche § 276
Absatz 1 Satz 1 FamFG). Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität bei
Unterbringungssachen im Sinne des § 312 FamFG ist hier jedoch eine genauere Definition angezeigt, um
auch die Rechtsanwendung zu vereinfachen.
Zu § 317b (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers)
Die Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers werden zukünftig in § 317b
FamFG-E geregelt, um eine stärkere gesetzliche Konturierung der Aufgaben des
Verfahrenspflegers zu erreichen und dessen Bedeutung im Verfahren stärker zu betonen. Die
Regelungen in Absatz 1 Satz 1 bis 2 und Satz 5 entsprechen der bisherigen Regelung des
derzeitigen § 317 Absatz 3 FamFG. Zusätzlich aufgenommen ist in Absatz 1 Satz 3 die
Regelung, dass der Verfahrenspfleger auch mit Angehörigen beziehungsweise
Vertrauenspersonen der betroffenen Person zu sprechen hat, soweit dies erforderlich ist und die
betroffene Person dem zustimmt. Hiermit wird den Verfahrenspflegern jedoch keine neue
Verpflichtung auferlegt, da dies bereits nach der bestehenden Rechtslage zum Aufgabenkreis
der Verfahrenspfleger zählt (vergleiche Bauer in: Bauer/Lüttgens/Schwedler, Heidelberger
Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 149. Lieferung, 6/2024,
§ 317 FamFG; Rn. 120; HK-BetR/Meier FamFG § 317, Rn. 10, 11). Die Kontaktaufnahme
ist hierbei insbesondere nicht erforderlich, wenn beispielsweise bereits eine schriftliche
Stellungnahme der Vertrauensperson vorliegt oder die Behandlungswünsche der
betroffenen Person aufgrund z.B. einer Patientenverfügung, die den vorliegenden Fall umfasst,
bereits bekannt sind. Auch sollen die Wünsche der betroffenen Person, ob und welche
Angehörigen oder Vertrauenspersonen in der aktuellen Situation eingebunden werden sollen,
respektiert werden, so dass die Anhörung der Personen durch den Verfahrenspfleger
letztlich von der Entscheidung der betroffenen Person abhängig sein soll. Ist die betroffene
Person nicht in der Lage sich hierzu zu äußern, liegt keine Zustimmung vor, so dass die
Angehörigen beziehungsweise Vertrauenspersonen nicht einzubeziehen sind.
Durch Absatz 2 wird für die Verfahren, in denen eine Entscheidung in der Hauptsache
ergeht, eine Stellungnahme in Textform durch den Verfahrenspfleger verlangt. Diese hat
sich nicht in jedem Fall zu jedem erdenklichen Umstand zu verhalten, sondern soll
insbesondere die im konkreten Einzelfall problematischen Umstände aufgreifen und bewerten
und sich auf dieser Grundlage zur Notwendigkeit der beantragten
Unterbringungsmaßnahme äußern. Durch die Stellungnahme soll auch das eigenständige Wirken des
Verfahrenspflegers für die betroffene Person und die am Verfahren beteiligten Personen
sichtbarer gemacht werden und seine Expertise in der gerichtlichen Entscheidung stärkere
Berücksichtigung finden. Hierzu dient vor allem auch die Feststellung der Wünsche, hilfsweise des
mutmaßlichen Willens der betroffenen Person im Hinblick auf die konkret in Rede stehende
Zwangsmaßnahme durch den Verfahrenspfleger und deren transparente Dokumentation
für das Verfahren. Aus dem oben genannten Abschlussbericht der Studie „Evaluierung des
Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen
Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ ergibt
sich zudem, dass bereits teilweise schriftliche Stellungnahmen von Verfahrenspflegern
abgegeben worden sind und sich aus diesen ergänzende Informationen ergeben (S. 212).
Aufgrund der besonders hohen Eingriffsintensität der hier betroffenen Maßnahmen
erscheint auch der zu erwartende Mehraufwand als angemessen. Eine
Verfahrensverzögerung ist durch diese Vorgabe nicht zu erwarten. Denn in diesen Verfahren ist regelmäßig
die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. In dieser Zeit
dürfte es auch dem geeigneten Verfahrenspfleger möglich sein, die erforderliche
Stellungnahme zu verfassen. Die Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme soll
auch nur für die Verfahren gelten, in denen der damit einhergehende Zeitaufwand nicht zu
einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führt. In allen Verfahren nach § 331 oder
§ 332 FamFG, die zeitkritisch sind und ein Abwarten nicht zulassen, ist diese Verpflichtung
nicht vorgesehen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Verfahrenspfleger wie bisher
auch am Verfahren beteiligt wird.
Zu § 318 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)
Der bisherige § 318 FamFG enthält einen Verweis auf die Vergütungsregelung des § 277
FamFG. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen bezüglich des Leitbilds der
ehrenamtlichen Verfahrenspflegschaft ist dieser Verweis nicht länger möglich. Die vorgeschlagene
Regelung des § 318 FamFG-E orientiert sich weitgehend an der bestehenden Regelung
des § 277 FamFG. Da jedoch regelmäßig von einer berufsmäßigen Führung der
Verfahrenspflegschaft ausgegangen wird, soll diese Konstellation auch in Absatz 2 vorgezogen
werden. Aus Klarstellungsgründen legt Absatz 1 zudem zukünftig fest, dass im Beschluss
zur Verfahrenspflegerbestellung Ausführungen zur berufsmäßigen oder ehrenamtlichen
Führung der Verfahrenspflegschaft aufzunehmen sind. Die Regelung des bisherigen § 317
Absatz 8 FamFG, nach der dem Verfahrenspfleger keine Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind, wird wegen des Sachzusammenhangs in § 318 Absatz 6 FamFG-E verschoben.
Zu Nummer 5 (§ 319)
Die Änderung in Absatz 2 stellt eine Folgeänderung dar. Das Gericht hat auch die
Stellungnahme des Verfahrenspflegers in der Anhörung zu erörtern. Sollte die Stellungnahme noch
nicht vorliegen, ist eine Erörterung in der gerichtlichen Anhörung entbehrlich. Einer
erneuten persönlichen Anhörung zur Erörterung der Stellungnahme bedarf es nicht. Durch diese
Regelung sollen nicht hinnehmbare Verfahrensverzögerungen vermieden werden.
Zu Nummer 6 (§ 321)
Zu Buchstabe a
Durch die in Absatz 3 geregelte Einholung einer Bescheinigung ist die Überschrift
entsprechend zu ergänzen.
Zu Buchstabe b
Mit der Einführung des § 1832 Absatz 2 BGB-E wird für die künftig von dieser
Ausnahmebestimmung erfassten Anwendungsfälle ein neues System der Behandlung in Form einer
ambulanten Zwangsmaßnahme geschaffen. Diese durch das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vorgegebene Eröffnung der Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen
ausnahmsweise an einem anderen Ort als einem Krankenhaus durchzuführen, bringt – als
Sicherstellung des ultima-ratio-Gebots – weitergehende zu prüfende und in die Abwägung
einzustellende Umstände mit sich (s.o. zu Artikel 1 Nummer 3, S. 16 ff.). Insbesondere wird
erstmals der Begriff des „Krankenhausstandards“ eingeführt, welcher bislang im Gesetz
nicht definiert ist. Die Frage, ob der alternative Durchführungsort den Krankenhausstandard
zumindest nahezu erfüllt, wird der erkennende Richter nicht aufgrund eigener Sachkunde
beantworten können, da die entsprechende Feststellung inhaltlich insgesamt komplex und
jedenfalls vorwiegend durch medizinisch geprägte und zu beantwortende Fragestellungen
bestimmt ist. Diese Frage wird daher vielmehr im Rahmen des medizinischen Gutachtens
durch den Sachverständigen zu beantworten sein.
Bislang werden durch § 321 FamFG keine konkreteren Vorgaben an den Inhalt des
Gutachtens aufgestellt. Nach der Regelung des Absatzes 1 hat sich das Gutachten lediglich
über die Notwendigkeit der Maßnahme zu verhalten und soll Angaben zur voraussichtlichen
Dauer enthalten. Die offene Formulierung bezüglich des Inhalts ist bewusst gewählt
worden, um in der Praxis die notwendige Flexibilität zu gewährleisten und eine
einzelfallbezogene Schwerpunktsetzung zu ermöglichen. Im Rahmen der Prüfung des
Ausnahmetatbestandes des § 1832 Absatz 2 BGB-E ist jedoch festzustellen, ob eine Behandlung im
Krankenhaus dem Betreuten unzumutbar ist. Hierzu müssen verschiedene vornehmlich
medizinische Fragestellungen, einschließlich der Beantwortung der Frage, ob am alternativen
Durchführungsort der notwendige Krankenhausstandard nahezu gegeben ist, beantwortet
werden. Nur für die Fälle, in denen die Behandlung außerhalb des Krankenhauses keine
erhebliche Verschlechterung der medizinischen Versorgung – was auch für die
entsprechende Vorbereitung und Nachsorge nach der Maßnahme gilt – für die betreute Person mit
sich bringt, kann die Durchführung an einem anderen Ort als einem Krankenhaus zumutbar
sein. Zur Sicherstellung der entsprechenden Abwägungsentscheidung wird daher in allen
Fällen der Anwendung des § 1832 Absatz 2 BGB-E eine entsprechende Feststellung im
Gutachten erforderlich sein. Der vorgeschlagene Regelungstext in Absatz 2 soll daher zur
Verdeutlichung den notwendigen Inhalt des Gutachtens für diese Maßnahme
konkretisieren.
Zur Erleichterung der Prüfung durch den Sachverständigen wird in Absatz 3 ergänzend die
Pflicht des Einrichtungsleiters - beziehungsweise der an anderen Durchführungsorten
verantwortlichen Stelle – aufgestellt, eine Erklärung zu den vorhandenen Mitteln, die die
erforderliche medizinische Versorgung des Betroffenen, einschließlich einer erforderlichen
Nachsorge, sicherstellen sollen, gegenüber dem Betreuungsgericht abzugeben.
Notwendiger Inhalt dieser Erklärung wird sein, darzustellen, welche strukturellen, personellen und
apparativen Gegebenheiten am alternativen Durchführungsort in Bezug auf die
beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme zur Verfügung stehen und genutzt werden können. Es
sind also die objektiven Bedingungen, die für die geplante ärztliche Zwangsmaßnahme
vorhanden sind, mitzuteilen. Die Bewertung, ob durch diese vorhandenen Strukturen nahezu
ein Krankenhausstandard erreicht wird, obliegt dem vom Gericht bestellten
Sachverständigen. Diese objektiven Angaben können am ehesten durch den Leiter der Einrichtung
beziehungsweise durch die für die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme
institutionell verantwortliche Stelle erbracht werden, da diese Akteure kraft ihrer Funktion einen
Überblick über die strukturellen Gegebenheiten des alternativen Durchführungsortes
besitzen müssen. Bei der Erstellung der Bescheinigung kann sich der Leiter der Einrichtung bzw.
die für die Durchführung verantwortliche Stelle ärztlichen Sachverstands, der in der
Einrichtung oder an dem alternativen Ort vorhanden ist, bedienen. Durch die Regelung wird aber
die Übernahme der institutionellen Verantwortung für das Vorliegen der in der Regelung
genannten tatsächlichen Gegebenheiten durch die Einrichtungsleitung oder einen
vergleichbar Verantwortlichen sichergestellt. Diese Erklärung erleichtert auch regelmäßig dem
beauftragten Sachverständigen die Prüfung des Krankenhausstandards, da anhand dieser
Angaben die leitliniengerechte Durchführung der beabsichtigten ärztlichen
Zwangsmaßnahme beurteilt werden kann.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 7 (§ 323)
Mit dem neu eingeführten Absatz 3 wird die Verpflichtung der konkreten Bezeichnung des
Durchführungsortes im Beschlusstenor aufgenommen. Bislang genügte die Bezeichnung
des Typus der Unterbringungseinrichtung, ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu
bestimmen wäre (vergleiche BGH, NJW 2024, 2916, Rn. 5). Dies war bislang unschädlich,
da es für die Zulässigkeit der Maßnahme zwar auf den Typus der Einrichtung, nicht aber
auf die konkrete Einrichtung angekommen ist. Dies hat sich durch die Änderung des § 1832
BGB gewandelt. Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses
muss der alternative Ort nahezu Krankenhausstandard aufweisen. Dies wird sich in der
Praxis von Einrichtung zu Einrichtung auch für die gleiche Person und bei der gleichen
beabsichtigten Maßnahme unterscheiden, da die strukturellen und personellen
Voraussetzungen der Einrichtungen – auch des gleichen Typus – unterschiedlich sind. Die Prüfung
des nahezu Krankenhausstandards wird daher auch immer nur bezogen auf die konkret in
Betracht kommende Einrichtung durchgeführt werden können. Die ärztliche
Zwangsmaßnahme kann daher auch nur für die geprüfte Einrichtung genehmigt werden, so dass die
konkrete Bezeichnung ein wesentlicher Umstand ist, der im Tenor des Beschlusses
aufgeführt werden muss.
Zu Nummer 8 (§ 331)
§ 331 Absatz 1 Nummer 3 FamFG-E wird aufgrund der künftig verpflichtenden Bestellung
eines Verfahrenspflegers redaktionell angepasst.
Mit dem neuen § 331 Absatz 2 FamFG-E wird für den Ausnahmetatbestand des § 1832
Absatz 2 BGB-E die Möglichkeit der Anwendung der einstweiligen Anordnung nach § 331
Absatz 1 FamFG und der einstweiligen Maßregel nach § 334 FamFG ausgeschlossen. In
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt es das Gericht ausdrücklich offen,
ob es verfassungsrechtlich geboten ist, dass eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt
auch im Wege einer einstweiligen Anordnung genehmigt werden kann (vergleiche BVerfG,
Urteil vom 26. November 2024, Az. 1 BvL 1/24, Rn. 162). Im Ergebnis sprechen gewichtige
Argumente gegen die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung und einer einstweiligen
Maßregel in diesem Anwendungsbereich. Denn die einstweilige Anordnung zeichnet sich
unter anderem durch Verfahrenserleichterungen und eine geringere Untersuchungstiefe
sowie durch einen abgesenkten Prüfungsmaßstab aus, weil die Eilbedürftigkeit im
Vordergrund steht. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt im
Einzelfall vorliegen, erfordert jedoch eine umfassende und sorgfältige Prüfung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine komplizierte Abwägung unterschiedlicher
Gesichtspunkte und Rechte. Darüber hinaus muss nach dem Bundesverfassungsgericht gerade
auch im Rahmen der Anwendung der Ausnahmefälle das ultima-ratio-Gebot beachtet und
gesetzlich abgesichert werden. Hierfür sind die verfahrensrechtlichen Anforderungen eines
Hauptsacheverfahrens unabdingbar. Die Anwendung der Ausnahme vom
Krankenhausvorbehalt sollte daher nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgen, da die für diese
vorgesehenen Verfahrenserleichterungen, die geringere Begründungstiefe sowie der
abgesenkte Prüfungsmaßstab nicht in ausreichend schonenden Einklang mit den Grundrechten
der betreuten Person gebracht werden können.
Zudem ist in eilbedürftigen Entscheidungen regelmäßig die Durchführung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme im Krankenhaus erforderlich. Denn nach § 331 FamFG ist für eine
einstweilige Anordnung stets ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des
Gerichts erforderlich. Ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts ist jedoch nur dann
notwendig, wenn anderenfalls der anordnende Beschluss möglicherweise nicht vollzogen werden
kann, weil sich der Betreute der Maßnahme entzieht oder wenn ein krisenhafter Verlauf die
Auswirkungen der Erkrankung für den Betroffenen bei weiterem Zuwarten erheblich
verstärkt. In diesen Konstellationen dürften aber regelmäßig die strukturellen und personellen
Gegebenheiten eines Krankenhauses erforderlich sein, um die Sicherheit der betreuten
Person im notwendigen Maß zu gewährleisten und sie adäquat vor drohenden erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Ein Bedürfnis für einstweilige
Anordnungen im Bereich der Ausnahme besteht daher nicht.
Zu Artikel 3 (Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung)
Der in § 1832 BGB neu eingefügte Absatz 2 nimmt Bezug auf § 1832 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 BGB. § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb VRegV muss
daher ebenfalls einen Verweis auf § 1832 Absatz 2 enthalten. Mit der Einfügung des neuen
Absatzes 2 in § 1832 BGB verschieben sich die Folgeabsätze. Aus § 1832 Absatz 4 wird
Absatz 5, was in der VRegV nachzuvollziehen ist.
Zu Artikel 4 (Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-
Ausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der in § 1832 BGB neu eingefügte Absatz 2 nimmt Bezug auf § 1832 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7. § 12 ErwSÜAG muss daher auch einen Verweis auf § 1832 Absatz 2 BGB-E
beinhalten. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung. Mit der Einfügung des
neuen Absatzes 2 in § 1832 BGB verschieben sich die Folgeabsätze.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 317 FamFG.
Zu Artikel 5 (Einschränkung von Grundrechten)
Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG muss das Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt,
dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Zu Artikel 6 (Evaluierung)
Die Vorschrift sieht eine Evaluierung des Gesetzes nach Ablauf von drei Jahren nach
dessen Inkrafttreten vor. Gegenstand der Evaluierung, die im Rahmen einer vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen
Forschung durchgeführt werden sollte, sollen dabei die Auswirkungen der hiermit im
materiellen Betreuungsrecht sowie im Verfahrensrecht eingeführten Änderungen auf die
Anwendungspraxis sein. Zu überprüfen sind dabei insbesondere die Art und Häufigkeit von
betreuungsgerichtlich nach der Neuregelung des § 1832 Absatz 2 BGB genehmigten
ärztlichen Zwangsmaßnahmen, die Gruppe der hiervon Betroffenen, ihr Geschlecht und Alter
sowie die tatsächlichen Durchführungsorte der ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Darüber
hinaus sollte Gegenstand der Evaluierung die Wirksamkeit der mit diesem Gesetz
eingeführten Schutzmechanismen und des Verfahrensrechts sein.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das hierin vorgesehene
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung soll sicherstellen, dass die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu
treffen, eingehalten wird.
- 35 - Drucksache 329/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbst (Gesetzentwurf)