Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 329/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über
ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur
Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung
der Betroffenen
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 – neu – (§ 1832a – neu – BGB)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
,5. Nach § 1832 wird der folgende § 1832a eingefügt:
„§ 1832a
Postoperative Maßnahmen
Auf postoperative Maßnahmen, die als Folge einer gemäß § 630d Absatz 1
und Absatz 2 zulässigen medizinischen Maßnahme zur Abwendung eines
gegenwärtig drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind, finden die
§§ 1831 und 1832 keine Anwendung, soweit und solange der Patient die
Notwendigkeit der Maßnahme aufgrund eines durch die medizinische
Maßnahme begründeten Delirs oder eines vergleichbaren vorübergehenden
Zustands nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.“‘
Begründung:
Der Änderungsantrag zielt darauf ab, durch den Gesetzentwurf die derzeitige
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von
postoperativen Fixierungen zu beseitigen.
Postoperative Fixierungen werden nach einer Operation vorgenommen, um zu
verhindern, dass sich Patienten im vorübergehenden einwilligungsunfähigen
Zustand lebenswichtige Zugänge entfernen oder aus dem Bett fallen. Um eine
Selbstgefährdung dieser Patienten zu vermeiden, werden in der Regel die
Handgelenke der Betroffenen fixiert. Je nach Ausmaß der Unruhe und der
Körperkraft der Patienten können ein Brust- oder Bauchgurt und in selten
Fällen auch Fußgurte zum Einsatz kommen.
Zum einen stellt sich die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von
postoperativen ärztlichen Maßnahmen, insbesondere bei Fixierungen nach einer
Operation, mit denen verhindert werden soll, dass sich Patienten im vorübergehenden
einwilligungsunfähigen Zustand lebenswichtige Zugänge entfernen. In der
gerichtlichen Praxis werden diese Fälle unterschiedlich gehandhabt. Teilweise
werden sie als freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB
gerichtlich genehmigt. Andere Gerichte sind der Auffassung, derartige
Fixierungen seien von der Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des
Betroffenen in die Behandlung gedeckt und bedürften daher keiner richterlichen
Genehmigung (so AG Lübeck, BtPrax 2020, 38). Nach anderer Ansicht handelt
es sich bei diesen Zwangsmaßnahmen nicht um freiheitsentziehende
Maßnahmen nach § 1831 BGB, sondern um ärztliche Zwangsmaßnahmen (so auch
Beckmann, BtPrax 2019, 190 ff.; Wedel/Kraemer, FamRZ 2020, 1525, (1526);
vergleiche auch OLG Bamberg, VersR 2012, 1440 ff.).
Darüber hinaus ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juli 2018 zur Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) unklar, ob die dort vorgegebenen
Maßgaben zum Richtervorbehalt und die kurze Frist von 30 Minuten auch für
Fixierungen, insbesondere für postoperative Fixierungen, gelten, die außerhalb
jeder Unterbringung erfolgen.
In diesen Fällen, in denen der Patient nach einer Operation aufgrund eines
durch die Operation begründeten Delirs oder eines vergleichbaren
vorübergehenden Zustands die Notwendigkeit der Maßnahme zur Gewährleistung des
Erfolgs der durchgeführten Operation nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann und deshalb zur Abwendung eines gegenwärtig
drohenden erheblichen Schadens eine Fixierung notwendig ist, bedarf es regelmäßig
weder des aufwändigen Genehmigungsverfahrens für ärztliche
Zwangsmaßnahmen nach § 1832, das zwingend die Einholung eines
Sachverständigengutachtens sowie die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert, noch des
Genehmigungsverfahrens für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB.
Denn die Fixierung ist in diesen Fällen regelmäßig medizinisch alternativlos.
Ein Missbrauchspotential, das nach gerichtlicher Kontrolle verlangt, existiert
nicht: Die Betroffenen sind nach überstandenem Delir mit der zwangsweisen
Behandlung während des Delirs einverstanden. Die Behandlung (Operation),
die das Delir ausgelöst hat, beruhte auf der Einwilligung oder mutmaßlichen
Einwilligung des zu diesem Zeitpunkt einwilligungsfähigen und über die
Risiken der Operation aufgeklärten Patienten. Die Zwangsmaßnahme stellt sich
regelmäßig als von der Vorstellung des Patienten getragene Fortsetzung der
Operation dar, soweit es sich um typische Operationsfolgen und deren Behandlung
als Folge des vorgenommenen Eingriffs handelt.
Um dem Rechnung zu tragen, sollen diese Maßnahmen daher aus dem
Anwendungsbereich von § 1831 BGB und § 1832 BGB ausgenommen werden, wenn
diese postoperativen Maßnahmen als Folge einer gemäß § 630d Absatz 1 und
Absatz 2 BGB zulässigen medizinischen Maßnahme zur Abwendung eines
gegenwärtig drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind, allerdings nur
soweit und solange der Patient die Notwendigkeit der Maßnahmen aufgrund
eines durch die medizinische Maßnahme begründeten Delirs oder eines
vergleichbaren vorübergehenden Zustands nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann. Die postoperative Maßnahme muss also adäquat
kausale Folge der mit der Einwilligung beziehungsweise mutmaßlichen Einwilligung
des Patienten begonnenen Operation sein. Darüber hinaus sollen für diese
postoperativen Maßnahmen die Voraussetzungen der § 1831 BGB und § 1832
BGB nur keine Anwendung finden, soweit - inhaltlich - und solange - zeitlich -
der Patient aufgrund des aufgrund der Operation aufgetretenen Delirs oder
eines vergleichbaren Zustands nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der
ärztlichen Maßnahme zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 317 Absatz 1 Satz 3 – neu –, Satz 4 – neu – FamFG)
Nach Artikel 2 Nummer 4 § 317 Absatz 1 Satz 2 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Das Gericht kann von der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei
freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4 absehen, wenn dies zur
Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist. Sieht das
Gericht von der Verfahrenspflegerbestellung ab, ist dies in der Entscheidung,
durch die eine freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt oder angeordnet
wird, zu begründen.“
Begründung:
Der Gesetzesentwurf sieht in § 317 Absatz 1 Satz 1 FamFG-E vor, dass eine
Verfahrenspflegerbestellung nicht nur wie bisher in den Fällen der
Genehmigung oder Anordnung einer Zwangsmaßnahme, sondern in allen
Unterbringungssachen obligatorisch sein soll.
In Unterbringungssachen i.e.S. (also § 312 Ziffer 1., Ziffer 4 1. Alternative
FamFG) ist aufgrund der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung
(grundlegend BGH v. 2.3.2011 -XII ZB 346/10, FamRZ 2011, S. 805 ff.
[S. 806]) bereits in der Vergangenheit ganz überwiegend durchgängig ein
Verfahrenspfleger bestellt worden. Insofern vollzieht der Entwurf die
richterrechtlich ausgebildeten und praktizierten Vorgaben nach.
Unterbringungssachen i. S. d. § 312 FamFG umfassen aber auch alle
unterbringungsähnlichen Maßnahmen des § 1831 Absatz 4 BGB unabhängig von der
konkreten Eingriffsintensität.
Mithin bedürfen auch freiheitsentziehende Maßnahmen, wie z.B. die
Anbringung von Bettgittern oder Therapietischen zukünftig zwingend einer
vorherigen Verfahrenspflegerbestellung.
Laut der gerichtlichen Praxis dürfte aber die Verfahrenspflegerbestellung in
den sog. „Krankenhausfällen“ (d. h. in den Fällen, in denen Bettgitter,
Therapietische oder Ähnliches bei Betroffenen mit Demenz oder Delir im
Krankenhaus nach einer Operation nötig würden) in vielen Fällen keinen Nutzen haben,
da keine erkenntnisreichen Ausführungen des Verfahrenspflegers zu erwarten
seien. Das betreffe insbesondere die Situation, dass der Betroffene in einer
Aufwachsituation nach einer Operation in ein Delir gerät, oder dass ein Patient
von einer Intensiv-Beatmung entwöhnt wird und sich unbewusst an die
Zugänge oder Trachealkanüle greift. Zum Schutz vor starkem Bluten oder Ersticken
seien hier regelmäßig kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen wie
Bettgitter, Fixierung und sedierende Medikamente erforderlich.
Soweit der Gesetzentwurf die zwingende Verfahrenspflegerbestellung für alle
Unterbringungssachen damit begründet, dass die unterbringungsähnlichen
Maßnahmen „aufgrund der erheblichen Grundrechtsintensität“ (vgl.
Gesetzesbegründung Buchstabe B zu § 317) nicht anders zu bewerten seien, als die
klassische Freiheitsentziehung i. S. d. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 104 GG, ist
darauf hinzuweisen, dass das Verfahrensrecht auch an anderer Stelle deutlich
differenziert und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen geringere
Anforderungen stellt (z.B. § 321 Absatz 2 FamFG, § 331 Satz 1 Nummer 2 FamFG). Die
Verschärfung bei der Verfahrenspflegerbestellung erscheint daher auch
gesetzessystematisch widersprüchlich.
Weiterhin sind folgende, von der gerichtlichen Praxis vorgebrachte
Erwägungen zu berücksichtigen:
Durch die geplante Neuregelung entstünden Kosten ohne entsprechenden
Nutzen für die Betroffenen, die diesen kaum zu vermitteln seien.
Darüber hinaus wird eine Überlastung von Verfahrenspflegern erwartet. Bei
beruflichen Verfahrenspflegern sei vergleichbar den beruflichen Betreuern
aufgrund des demographischen Wandels mit einem Rückgang der Anzahl der
Berufsträger bei gleichzeitig zu erwartender Steigerung der Fallzahlen auf
Seiten der Betreuten zu rechnen.
Ferner drohe eine Verzögerung bei Terminabstimmungen und den
Stellungnahmen der Verfahrenspfleger.
Kann ein Beschluss erst nach Anhörung eines Verfahrenspflegers erlassen
werden, würden Ärzte und Krankenpfleger mit der Situation allein gelassen, da es
keinen Bereitschaftsdienst für Verfahrenspfleger gebe.
Im Ergebnis sollte daher hinsichtlich der Anordnung oder Genehmigung
freiheitsentziehender Maßnahmen eine Ausnahmeregelung aufgenommen werden
und das Gericht von einer Verfahrenspflegerbestellung absehen können, wenn
dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist. So
können unnötige Kosten und unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden
werden.
3. Zu Artikel 2 Nummer 7a – neu – (§ 329 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
Absatz 3 Satz 01 – neu –, 1 FamFG), Nummer 9 – neu – (§ 333 Absatz 2 Satz 1, 2
FamFG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
,7a. § 329 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „sechs Wochen“ durch die
Angabe „drei Monaten“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr
als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen
bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder
begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der
Betroffene untergebracht ist.“
bb) In Satz 1 wird die Angabe „mehr als zwölf Wochen“
durch die Angabe „mehr als sechs Monaten“ ersetzt.“‘
b) Nach Nummer 8 ist die folgende Nummer 9 einzufügen:
,9. § 333 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zwei Wochen“ durch die Angabe
„vier Wochen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „sechs Wochen“ durch die Angabe
„zwölf Wochen“ ersetzt.‘
Begründung:
Nach geltendem Recht dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen für die Dauer von
höchstens sechs Wochen im Hauptsacheverfahren genehmigt bzw. angeordnet
werden, § 329 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Im Fall der einstweiligen Anordnungen
beträgt die maximale Frist für die Genehmigung einer Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung sogar nur zwei Wochen,
§ 333 Absatz 2 Satz 1 FamFG. Bei mehrfacher Verlängerung darf eine
Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten werden, § 333 Absatz 2
Satz 2 FamFG.
Bereits jetzt stellen diese kurzen Fristen für alle Beteiligten des gerichtlichen
Verfahrens eine erhebliche Herausforderung dar, wenn eine Behandlung gegen
den Willen des betroffenen Menschen für einen längeren Zeitraum medizinisch
erforderlich ist.
Bei Einführung der § 329 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 333
Absatz 2 FamFG im Jahr 2013 hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich der
Bemessung der sechswöchigen Frist auf die Erfahrungswerte der bis dato
beobachteten Praxis berufen. Im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der
betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme der Fraktion der
CDU/CSU und FDP vom 19.11.2012 wurde die von der Dauer einer
Unterbringung abweichende Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme damit begründet, dass nach Erfahrungswerten der
bisherigen Praxis von einer wenige Wochen andauernden Behandlungsbedürftigkeit
ausgegangen werde (BT-Drs. 17/11513, S. 8). Eine belastbare Grundlage für
die Annahme des ausreichenden Zeitraums lässt sich der Begründung
allerdings nicht entnehmen (so Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, § 329 Rn. 14,
Fn 8), ebenso wenig der Beschlussempfehlung und dem Bericht des
Rechtsausschusses (6. Ausschuss).
In der Literatur werden die kurzen Fristen bereits seit längerem deutlich
kritisiert. Das gilt insbesondere mit Blick auf die hohen Verfahrensanforderungen
(insbesondere im Umgang mit dem Sachverständigengutachten), die die
Einhaltung der Fristen zusätzlich erschweren (vgl. Gietl in: BeckOK, FamFG
§ 329 Rn. 15). So wird darauf verwiesen, dass, wenn entgegen der Annahme
im Gesetzesentwurf eine Zwangsbehandlung über einen längeren Zeitraum –
etwa ein Jahr – notwendig wird, mindestens acht Genehmigungsverfahren zur
ärztlichen Zwangsbehandlung anfallen. Berücksichtige man dabei noch, dass
über die jeweilige Verlängerung rechtzeitig entschieden sein muss, bevor die
Dauer der vorangegangenen Zwangsbehandlung beendet ist, dürfte die Anzahl
der gerichtlichen Genehmigungsverfahren sogar noch höher liegen (so auch
Bienwald, FamRZ 2016, 1730ff, 1731). Aber selbst bei nur ein- oder
zweimaliger Verlängerung der Genehmigung der Zwangsbehandlung muss das Gericht
rechtzeitig vor Ablauf der noch stattfindenden Zwangsbehandlung das
Verfahren zur Genehmigung einleiten, damit zwischen der noch stattfindenden
Zwangsbehandlung und der dann folgenden keine unvertretbare Lücke
entsteht. Das bedeutet, dass sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für
die Einwilligung durch den Betreuer gemäß § 1832 BGB bzw. Beantragung
durch den Kreis/ die kreisfreie Stadt gemäß § 29 PsychHG geschaffen als auch
die einzelnen Verfahrensschritte absolviert sein müssen. Dass ein derartiges
Verfahren nicht nur erhebliche Zeit des Gerichts in Anspruch nimmt, sondern
auch für andere, nicht nur formal Beteiligte, einen erheblichen Aufwand zur
Folge hat, liegt auf der Hand. Hinzu kommt die Schwierigkeit, speziell in
Flächen- oder Grenzregionen, rechtzeitig und in genügender Zahl Sachverständige
zur Verfügung zu haben, zumal § 329 Absatz 3 FamFG die Auswahl des
Sachverständigen nach einer Behandlungsdauer von zwölf Wochen deutlich
einschränkt. Das Gericht hat sich daher bei entsprechenden Anliegen, die
Zwangsbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen, ständig und in kurzen
Abständen mit der Zwangsbehandlung des Betroffenen zu beschäftigen (vgl.
Bienwald, FamRZ 2016, 1731, der darauf hinweist, dass es für die Diskrepanz
der Genehmigungsfristen zwischen Unterbringung und Zwangsbehandlung
keine plausible Erklärung gibt).
Vor diesem Hintergrund sind die aktuellen gesetzlichen Höchstfristen von der
Praxis immer wieder kritisiert worden. Insbesondere erscheint die Annahme
des Gesetzgebers einer nur wenigen Wochen andauernden
Behandlungsbedürftigkeit nach den Erfahrungen aus der Praxis nicht (mehr) gerechtfertigt. So ist
mit Blick auf die Praxis darauf hingewiesen worden, dass, auch wenn ärztliche
Zwangsbehandlungen grundsätzlich nur zur akuten Krisenintervention
eingesetzt werden dürfen und sofort zu enden haben, wenn ein Betroffener seine
Einwilligungsfähigkeit wiedererlange, die gerichtliche Praxis in der Regel die
Sechs-Wochen-Frist voll ausschöpfe und nicht selten eine
Verlängerungsentscheidung getroffen werde oder die Behandlung pausieren müsse, um dann bei
einer weiteren Krise erneut zu beginnen (Schmidt-Recla in: Münchener
Kommentar zum FamFG, § 329, Rn. 15).
In einer Entscheidung vom 31.01.2024 hat der BGH (XII ZA 37/23) deutlich
gemacht, dass er die zahlenmäßig nicht begrenzten
Verlängerungsentscheidungen zur zwangsweisen Behandlung mit einer Erhaltungs-EKT
(Elektrokonvulsionstherapie) für rechtmäßig erachtet und zeigt damit, dass sich ärztliche
Zwangsmaßnahmen nicht auf Behandlungen zur akuten Krisenintervention
beschränken müssen. Mithin sind auch jahrelange Behandlungsdauern im
Zwangswege denkbar.
Vor diesem Hintergrund haben mehrere Landesjustizverwaltungen (neben
Schleswig-Holstein auch Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt)
und der Deutsche Richterbund in ihren Stellungnahmen zum
Referentenentwurf auf die bereits bestehenden Schwierigkeiten der Einhaltung des
Verfahrens bei den derzeit kurzen Höchstfristen hingewiesen und aufgrund der
nunmehr weiter steigenden Verfahrensanforderungen eine Verlängerung der
Höchstfristen gefordert.
Eine solche Verlängerung liegt insbesondere auch im Interesse der
Betroffenen. Höhere Verfahrensanforderungen und kurze Genehmigungsdauern
implizieren nur eine vermeintlich höhere Sicherheit für die Rechte des Betroffenen.
Tatsächlich besteht die Gefahr, dass den Entscheidern, die sich damit
konfrontiert sehen, allen formellen Verfahrensanforderungen zu genügen und dennoch
schnell zu entscheiden, zu wenig Zeit für die eigene Amtsermittlung und eine
sorgfältige, abgewogene Entscheidung im Interesse des Betroffenen bleibt. So
kommt es in der Praxis immer wieder dazu, dass direkt anschließende
gerichtliche Beschlüsse mangels Entscheidungsreife nicht möglich sind und die
kurzen Fristen somit zu Unterbrechungen innerhalb der Behandlung führen, die
medizinisch nachteilig für den Betroffenen sind. Ebenso sind die vielen und in
zeitlich kurzer Abfolge stattfindenden Begutachtungen und gerichtlichen
Anhörungen des Betroffenen, bei denen immer wieder die Krankheit und ihre
Folgen mit dem Betroffenen thematisiert werden, mit hohen Belastungen des
Betroffenen verbunden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht
ausdrücklich zu der verfassungsrechtlich möglichen Höchstdauer gerichtlicher
Genehmigungen bzw. Anordnungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen Stellung
genommen. In einer Entscheidung vom 23.03.2011 hat es nur auf die
Notwendigkeit einer zeitlichen Befristung und die Sicherung wiederkehrender
umfassender Prüfung der Maßnahme hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom
23.03.2011 - 2 BvR 882/09, NJW 2011, 2113, Rn. 66). Ebenso hat das BVerfG
in einer Entscheidung vom 7. Juli 2015 (2 BvR 1180/15) auf Mängel in einem
Verfahren der gerichtlichen Überprüfung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
nach dem Maßregelvollzugsgesetz Thüringens hingewiesen. Insbesondere
kritisierte es die Zustimmung des Landgerichts zu einer Verlängerung der
Zwangsbehandlung für die Dauer von zwei Jahren und wies darauf hin, dass
nach § 329 Absatz 1 Satz 2 FamFG nur eine Dauer von sechs Wochen zulässig
sei. Auch unabhängig von dieser Regelung erscheine die Dauer von zwei
Jahren unverhältnismäßig. Diese Entscheidung zeigt, dass das BVerfG die Sechs-
Wochen-Frist nur als verfahrensrechtliche Grenze und nicht als
verfassungsrechtlich geboten bewertet und lediglich eine Dauer von zwei Jahren als
unverhältnismäßig lang qualifiziert.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine maßvolle Verlängerung der Fristen in
den § 329 Absatz 1 Satz 2 und § 333 Absatz 2 FamFG verfassungsrechtlich
möglich, und sie ist im Interesse der Beteiligten wie auch der Gerichte – auch
vor dem Hintergrund der nunmehr anstehenden Gesetzesänderungen –
dringend geboten.
Die Verschiebung von Absatz 2 Satz 2 in Absatz 3 erfolgt aus systematischen
Erwägungen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbst (Beschlussdrucksache)